Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3826/2016 Urteil vom 23. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. August 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 9. März 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1719/2016 vom 4. Mai 2016 die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2016 gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 9. März 2016 erhobene Beschwerde guthiess, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war, und die Akten zur korrekten Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zwar die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers bestätigte und feststellte, eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei nicht gerechtfertigt, indessen zum Schluss kam, die Vorinstanz habe den ihr zukommenden Ermessensspielraum hinsichtlich des Vorliegens humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) faktisch nicht ausgeübt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2016 Gelegenheit einräumte, sich zur Zuständigkeit Italiens sowie einer allfälligen Überstellung in dieses Land zu äussern, dass der Beschwerdeführer sich mit Schreiben vom 2. Juni 2016 vernehmen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juni 2016 (eröffnet am 14. Juni 2016) erneut in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Überstellung nach Italien anordnete und den Beschwerde-führer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass am 13. Juni 2016 eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2016 bei der Vorinstanz einging, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2016 gegen die Verfügung des SEM vom 8. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei aufzufordern, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerdeführer zur Begründung zunächst ausführte, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 4. Mai 2016 mit der Bejahung der Zuständigkeit Italiens trotz der verspäteten Antwort der italienischen Behörden auf das Remonstrationsbegehren der Schweiz sein Wohl als Flüchtling weniger stark gewichtet als die Sorge, dass Italien andernfalls von einem Fehlverhalten profitiert hätte, dass indessen zu beachten sei, dass er nach der Traumatisierung durch seine Flucht in der Schweiz ein sicheres Umfeld gefunden habe und daher sein Wohl über das Interesse an einer möglichst geringen Zahl an Asylbewerbern zu stellen sei, dass der Beschwerdeführer ferner ausführte, es sei zu berücksichtigen, dass die Situation in Italien sich angesichts der vielen neu ankommenden Flüchtlinge verschlimmern werde und es absehbar sei, dass nach einer Überstellung dorthin einer existenziellen Notlage ausgesetzt sein würde, dass im Weiteren die Vorinstanz sich in ihrer Verfügung vom 8. Juni 2016 nicht dazu geäussert habe, ob seine Integrationsbemühungen in der Schweiz, insbesondere sein Engagement als (...) einer (...) Kirchgemeinde in B._______, ein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel sein könnte, dass er im Falle einer Überstellung nach Italien mit seinen Integrationsbemühungen noch einmal unter viel schwierigeren Umständen von vorne beginnen müsste, was ihn in grosse praktische und emotionale Schwierigkeiten bringen würde, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Mai 2016 per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Gericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2016 in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung feststellte, die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III VO sei ungeachtet der verspäteten Zustimmung der italienischen Behörden im Remonstrationsverfahren gegeben (vgl. Urteil des BVGer E-1719/2016 E. 4), dass in der Beschwerdeschrift die im Kassationsurteil vom 4. Mai 2016 vorgenommene Abwägung des privaten Interesses des Beschwerdeführers und des öffentlichen Interesses in Frage gestellt wird, dass dieses Argument jedoch die Erwägungen der Vorinstanz - sowie des Gerichts, welches im Kassationsurteil die Zuständigkeit Italiens unter Verweis auf das System der Dublin III-Verordnung sowie die Praxis des Gerichts bejahte - nicht in Frage zu stellen vermag, dass an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens somit festzuhalten ist, dass im Kassationsurteil vom 4. Mai 2016 festgehalten wurde, eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO sei nicht gerechtfertigt, da Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme und davon ausgegangen werden könne, diese Land respektiere die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergebenden Rechte, dass demnach dies diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind und auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 2. Juni und 9. Juni 2016 sowie der Beschwerdeschrift - insbesondere der Verweis auf die prekären Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in Italien - keinen Anlass geben, diese Beurteilung in Frage zu stellen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine effektiver Ermessensspielraum zukommt, dass seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) das Gericht nicht mehr prüft, ob eine Verneinung des Vorliegens humanitärer Gründe von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 angemessen ist, sondern seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum ausgefüllt und das Ermessen folglich korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das SEM dem Beschwerdeführer nach dem Kassationsurteil vom 4. Mai 2016 Gelegenheit gewährte, allfällige seit der Befragung vom 13. August 2014 hinzugekommene humanitäre Gründe vorzubringen, dass der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 2. Juni 2016 und 9. Juni 2016 im Wesentlichen wiederum auf die schlechte Lebenssituation in Italien und sein Amt als (...) der (...) Kirchgemeinde von B._______ verwies, und damit keine neuen Gründe geltend machte, dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der Möglichkeit eines humanitären Selbsteintritts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in rechtsgenüglicher Weise mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandersetzte und zum Schluss kam, dass diese eine Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz nicht rechtfertigen würden, dass demnach das SEM alle Sachverhaltselemente genügend berücksichtigt und das ihm zukommende Ermessen korrekt ausgeübt hat, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 20. Juni 2016 (und in der nachträglichen Eingabe an das SEM vom 9. Juni 2016) keine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts zu enthalten hat, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: