opencaselaw.ch

E-3824/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-15 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-3824/2024

U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer), B._______, geboren am (…) (Beschwerdeführerin), und ihr Sohn, C._______, geboren am (…), alle Ukraine, Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2024 / N (…).

E-3824/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am (…). Dezember 2023 ein Gesuch um Ge- währung des vorübergehenden Schutzes. Seine Ehefrau und sein Sohn reisten ihm nach und stellten am (…). Dezember 2023 ebenfalls ein ent- sprechendes Gesuch. Am jeweils selben Tag wurden den Beschwerdefüh- renden die schriftliche Kurzbefragung (Ukraine) unterbreitet, wobei sie er- klärten, ungefähr ein Jahr (März 2022 bis März 2023) in Belgien gewesen zu sein, wo sie über einen Schutzstatus verfügt hätten. Die Beschwerdeführenden reichten unter anderem ihre gültigen ukraini- schen Reisepässe (alle) und Identitätskarten (Eltern) zu den Akten. Der Beschwerdeführer legte ausserdem eine im März 2024 abgelaufene Auf- enthaltsbewilligung aus Belgien zu den Akten. B. B.a Am 21. März 2024 ersuchte das SEM die belgischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes (vgl. SEM-Ak- ten 1303672-14/4). B.b Die belgischen Behörden stimmten diesem Gesuch gleichentags zu. Sie hielten fest, ihre Aufenthaltsbewilligungen seien nach ihrem Wegzug im Oktober 2023 gelöscht worden. Bei einer Rückkehr hätten sie jedoch Anspruch auf eine Neuregistrierung im Rahmen des vorübergehenden Schutzes für ukrainische Staatsangehörige (vgl. SEM-Akten 1303672- 16/1). C. C.a Am 28. März und 18. April 2024 gewährte das SEM den Beschwerde- führenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung des Ge- suchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes sowie zur Wegwei- sung nach Belgien. C.b Die Beschwerdeführenden erklärten mit zwei undatierten und identi- schen Schreiben (Eingang beim SEM am 5. April und 10. Mai 2024), dass sie bis zum 28. März 2023 in Belgien gelebt hätten. Sie seien in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie sich während neun Monaten aufgehalten hätten. Da sich die Situation dort verschlechtert habe, hätten sie die Ukraine wieder verlassen. Sie hätten eine belgische Sozialarbeiterin um eine elektronische Bestätigung über das Ende ihres Flüchtlingsstatus in Belgien ersucht, aber noch keine Rückmeldung erhalten. Als junge und aktive Familie möchten

E-3824/2024 Seite 3 sie sich in der Schweiz integrieren, die Sprache lernen und Arbeit suchen. Ausserdem sei es ihnen sehr wichtig, mit hier wohnhaften Angehörigen in Kontakt zu bleiben. D. Am 7. Mai 2024 informierte die bisherige Rechtsvertretung der Beschwer- deführenden das SEM über die Beendigung des Mandats. E. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 – tags darauf eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführenden dem Kanton Genf zu. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2024 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeschrift legten sie eine Terminbestätigung der gynäkologi- schen Abteilung des Genfer Universitätsspitals bei. G. Am 19. Juni 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Be- schwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-3824/2024 Seite 4 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes be- treffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

E-3824/2024 Seite 5 – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können. 3.3 Das SEM führte zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen aus, Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine einen dem Schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten, seien in dem betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssi- tuation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffen- den Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts, zumal damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit noch zusätzlich un- terstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel aus- gestellt hat, wiedererworben werden könne. Aus den Akten gehe nicht her- vor, dass die Beschwerdeführenden Belgien unfreiwillig verlassen hätten. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihnen Belgien nicht ein weiteres Mal vorübergehender Schutz ge- währen sollte. In Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihren Sohn hätten die belgischen Behörden einer Rückübernahme sogar ausdrücklich zuge- stimmt. Gestützt auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK, zu dessen Beachtung sich auch Belgien verpflichtet habe, könnten sie deshalb als Familie nach Belgien zurückkehren. Anhaltpunkte dafür, dass sie in Belgien aufgrund von individuellen Umständen sozialer,

E-3824/2024 Seite 6 wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge- raten würden, hätten sie keine vorgebracht. 3.4 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten Belgien verlassen und seien zurück in die Ukraine gekehrt, da sich die Situation dort vorübergehend verbessert habe. Nach einigen Mo- naten hätten sie die Ukraine allerdings wieder verlassen müssen. Da ihre Aufenthaltsbewilligung in Belgien abgelaufen sei, seien sie in die Schweiz gereist, wo sie sich nun seit einigen Monaten aufhielten und sich wohl und sicher fühlten. Die Beschwerdeführerin sei ausserdem schwanger; sie wünschten sich deshalb, in der Schweiz bleiben zu dürfen.

4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführenden letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermögen (vgl. auch angefoch- tene Verfügung Ziffer II). 4.2 Die Gewährung des Schutzstatus S in der Schweiz für eine Person ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn dieser – wie vorliegend – be- reits in einem anderen EU-Staat der Schutzstatus (gemäss der Richtlinie 2001/55/EG) zugesprochen wurde (vgl. Urteil des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4 m.w.H.). Das Vorgehen des SEM, das Ge- such um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidi- aritätsprinzip abzulehnen, ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändert die Tatsache, dass die Aufenthaltstitel in der Zwischenzeit abgelaufen sind, nichts, zumal die belgischen Behörden – wie die Vorinstanz zu Recht fest- hält – der Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ex- plizit zugestimmt haben und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb nicht auch dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme gewährt werden sollte. Sofern der Beschwerdeführer in Belgien nicht bereits selbst anspruchsbe- rechtigt ist, wird er jedenfalls als Ehegatte einer Person, der vorübergehen- der Schutz gewährt wird, ebenfalls den Schutzstatus erhalten (vgl. Art. 2 Ziff. 1 Bst. a und c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Ra- tes vom 04.03.2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzu- stroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richt- linie 2001/55/EG des Rates vom 20.07.2001 und zur Einführung eines vo- rübergehenden Schutzes [ABl. L 71/1 vom 04.03.2022]). Es bleibt den Beschwerdeführenden deshalb unbenommen, sich an die belgischen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr seinerzeitiges

E-3824/2024 Seite 7 Verlassen von Belgien darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bishe- rigen Schutzstatus zu gelangen. 4.3 Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit haben, ihren Schutzstatus in Belgien wieder zu erlangen. Sie verfügen daher über eine valable Schutzalternative und sind nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM eben- falls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des

E-3824/2024 Seite 8 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Wie vom SEM zu Recht erwogen (vgl. Verfügung Ziffer III 1.), haben die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, wes- halb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot von Vornherein nicht zum Tragen kommt. Sie können – wie besehen – in Belgien eine Neure- gistrierung beantragen. Anhaltspunkte für eine ihnen dort drohende men- schenrechtswidrige Behandlung sind – einhergehend mit dem SEM – keine ersichtlich. 6.2.3 Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin stellt offensichtlich kei- nen Grund dar, der bei einer Überstellung nach Belgien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). 6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Dritt- staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge- fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vor- läufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 In Übereinstimmung mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug nach Belgien auch als zumutbar zu erachten (vgl. Verfügung Ziffer III 2.). So hat das SEM zu Recht erwogen, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermu- tung besteht, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EFTA- oder wie vorliegend in einen EU-Staat wie Belgien – in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermögen die Beschwerde- führenden nicht zu widerlegen, da keine Anhaltpunkte dafür vorgebracht werden, dass sie in Belgien aufgrund von individuellen Umständen sozia- ler, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. 6.3.3 Auch die Schwangerschaft steht der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nicht entgegen. Die belgischen Behörden verfügen über ein

E-3824/2024 Seite 9 gut ausgebautes Gesundheitssystem, auf welches die Beschwerdeführerin Anspruch hat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie dort die erforderliche gynäkologische Betreuung erhalten wird. 6.4 6.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.4.2 Da die Beschwerdeführenden im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses sowie Inlandpasses sind, ist schliesslich auch von der Mög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 8. Nach dem Gesagten erweisen sich die in der Beschwerde gestellten Be- gehren als aussichtslos. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3824/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Seraina Goll

Versand: