Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3802/2021 Urteil vom 1. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 18. August 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer (ein [...] geborener nigerianischer Staatsangehöriger) am (...) Juli 2021 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am (...) September 2015 und am (...) März 2021 in Italien Asylgesuche gestellt hatte, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 23. Juli 2021 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM gleichentags die italienischen Behörden in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz innerhalb der geltenden Frist keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 18. August 2021 (eröffnet am 19. August 2021) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Italien) anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 26. August 2021 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass er darin beantragte, die Verfügung vom 18. August 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei, dass die zuständige Instruktionsrichterin am 27. August 2021 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass der Beschwerdeführer in Italien Asylgesuche eingereicht hat, dass das SEM die italienischen Behörden am 23. Juli 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die Zuständigkeit an Italien übergegangen ist, nachdem sich die italienischen Behörden innert der gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz geäussert haben, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien Asylgesuche eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass im letztgenannten Zusammenhang zwar nicht von der Hand zu weisen ist, dass die in Italien herrschenden Aufnahmebedingungen schon wiederholt zu Klagen Anlass gaben, wozu sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach geäussert hat (vgl. BVGE 2015/4 E. 4, 2016/2 E. 5, 2017 VI/5 E. 8.4 und 2017 VI/10 E. 5 sowie BVGer-Urteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 [publiziert als Referenzurteil]), dass das Bundesverwaltungsgericht aber in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3), dass die unsubstanziierten Mutmassungen und zitierten Berichte in der Beschwerde hieran nichts zu ändern vermögen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, der Beschwerdeführer wäre in Italien ernsthaft gefährdet, dass die in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebrachte und nicht weiter substanziierte Bedrohung durch nigerianische Landsmänner in Italien als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu betrachten ist, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift geltend macht, eine Rückschaffung nach Italien könnte eine Kettenabschiebung zur Folge haben, dass jedoch keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, Italien werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er habe in Italien keine staatliche Unterstützung erhalten und auf der Strasse gelebt, so dass er bei einer Rückkehr erneut Gefahr laufe, wieder auf der Strasse zu landen, nicht genug Essen und Trinken zu erhalten oder gar unter unmenschlichen Bedingungen und ohne Grund inhaftiert zu werden, dass er zudem vorbringt, er leide an gesundheitlichen Beschwerden, namentlich starken Zahnschmerzen, und befürchte, angesichts des eingeschränkten Zugangs zur Gesundheitsversorgung in Italien keine medizinische Versorgung zu erhalten, zumal ihm eine solche zuvor verweigert worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und die Vorinstanz verpflichtet hat, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3), dass der Beschwerdeführer indessen nicht dieser Kategorie der besonders vulnerablen Personen zuzurechnen ist, dass sich bezüglich des medizinischen Sachverhalts aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zahnärztlich behandelt wurde (SEM-act. 20), dass er anlässlich der Befragung vom 23. Juli 2021 angab, es gehe ihm besser, seitdem ihm in der Schweiz Zähne gezogen worden seien, dass er andere gesundheitliche Probleme ausdrücklich verneinte (SEM-act. 15), dass kein ausreichender Anlass zur Annahme besteht, wegen der erwähnten gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers oder aus einem anderen Grund drohe im Falle seiner Überstellung nach Italien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180-193, m.w.H.), dass Italien im Übrigen grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteile des BVGer D-3501/2021 vom 11. August 2021 E. 6.3.2; E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019; F-4617/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3), dass dem Beschwerdeführer, einem jungen und - abgesehen von den erwähnten, als leicht zu bezeichnenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - gesunden Mann, zugemutet werden kann, in Italien seine Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen geltend zu machen, dass sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, bei denen er bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsuchen kann, dass im Übrigen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer insbesondere nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: