Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 22. Januar 2004 und gelangte am 25. Januar 2004 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag bei der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Basel um Asyl ersuchte. Am 28. Januar 2004 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt summarisch zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt. Am 15. März 2004 fand die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen durch das Migrationsamt des Kantons Aargau statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei alevitische Kurdin und stamme von B._______, Provinz C._______. Ihre Familie sei wegen ihres Cousins D._______ ständig belästigt und unterdrückt worden. Sie habe persönlich keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Sie sei ein einziges Mal - anfangs 2002 - auf den Gendarmerie- beziehungsweise Militärposten in E._______ mitgenommen, acht bis zehn Stunden festgehalten und über ihren Cousin ausgefragt worden. Diese Festhaltung habe keine weiteren Konsequenzen für sie nach sich gezogen. Es sei nie ein Gerichtsverfahren gegen sie eröffnet worden. Die Behörden hätten sie und ihre Familie jedoch ständig beschattet, rund zehn Hausdurchsuchungen vorgenommen und sie auf der Strasse kontrolliert. Dabei habe man ihr auch Ohrfeigen verpasst und sie mit Füssen traktiert. Ihr Cousin D._______ werde gesucht, weil er vor rund fünf Jahren während der Absolvierung seines Militärdienstes bei einem bewaffneten Einsatz gegen die PKK die Fronten gewechselt und sich den PKK-Guerillas angeschlossen habe. Ihr sei nicht bekannt, ob die türkischen Behörden in Erfahrung gebracht hätten, dass sich D._______ in der Schweiz befinde. Im Weiteren hätten sich zwei weitere entferntere Verwandte den Guerilla angeschlossen. Sie selbst habe sich in der Heimat nie politisch betätigt. Wegen der ständigen Schikanen sei es ihr physisch und psychisch immer schlechter gegangen, weshalb sie sich auch im März 2003 von einem Psychologen in G._______ habe behandeln lassen. Ihr Vater habe dann beschlossen, sie ins Ausland zu schicken. Ihre sechs Geschwister hätten ebenfalls ihr Heimatland verlassen und lebten in Deutschland oder in der Schweiz. Im Anschluss an die eigentliche Anhörung wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Bestätigung oder ein Gutachten des sie in G._______ behandelnden Psychologen nachzureichen. B. Mit Eingabe vom 15. Juni 2004 reichte die Beschwerdeführerin ein fremdsprachiges Dokument (Arztzeugnis) vom 2. Juni 2003 im Original mit Übersetzung ein. C. Mit Verfügung vom 17. September 2004 - eröffnet am 20. September 2004 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand. So habe die Beschwerdeführerin einerseits zu Protokoll gegeben, ihr Cousin D._______ habe sich vor fünf Jahren, somit etwa 1999, der PKK angeschlossen und halte sich als anerkannter Flüchtling in der Schweiz auf. Dieser Cousin sei jedoch bereits 1998 in die Schweiz eingereist, womit sich die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin als tatsachenwidrig erwiesen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin wenig detailliert und differenziert über die behaupteten Übergriffe auf Grund des genannten Cousins geäussert. Die Hausdurchsuchungen, Identitätskontrollen und sonstigen Belästigungen habe sie nur wenig personenbezogen und realitätsgenau geschildert. Schliesslich habe sie im Verlauf ihres Verfahrens angegeben, sich Ende 2002/anfangs 2003 zu Besuch bei ihren Familienangehörigen in der Schweiz aufgehalten zu haben, wobei sie damals die Türkei in Besitz eines eigenen Reisepasses verlassen habe. Der Erhalt des Passes im Jahr 2002 sowie die legale Ausreise im Besitz desselben stellten klare Indizien dafür dar, dass seitens der türkischen Behörden nichts gegen sie vorliege. Auch die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei im Jahr 2003 lasse zwingend darauf schliessen, dass sie nicht einer Verfolgungsgefahr unterliege. Aufgrund dieser gesamten Ungereimtheiten sei die behauptete Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem Cousin D._______ nicht glaubhaft. Schliesslich befand das BFM den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2004 an das Bundesamt hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Übernahme des Vertretungsmandates inklusive den Widerruf früherer Vertretungsverhältnisse angezeigt. E. Gegen die Verfügung des BFF vom 17. September 2004 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 Beschwerde einreichen. Dabei wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt. Zur Begründung führte die Beschwerdeführin aus, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt worden. Zudem habe das Bundesamt Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht richtig angewandt. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe vorbringen könne, welche ihre direkte Gefährdung des Leibes, Lebens oder Freiheit betreffen würden. Nachdem sie jedoch anlässlich ihrer Anhörungen mehrfach auf Behelligungen wegen ihres Cousins D._______ und ihren schlechten psychischen Zustand verwiesen habe, hätte das Bundesamt die Frage prüfen müssen, ob staatliche Massnahmen vorliegen würden, die einen unerträglichen psychischen Druck verursacht hätten. Die anlässlich der Befragung vom 15. März 2004 anwesende Hilfswerksvertreterin habe eine Anmerkung angebracht, wonach sie die Erstellung eines psychologischen Gutachtens sowie eine entsprechende Betreuung beantrage. Im Rahmen der Abklärung des Sachverhaltes hätte untersucht werden müssen, ob objektivierbare Gründe für die Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes vorliegen würden und dabei ein ausführlicher psychiatrischer Bericht erstellt werden müssen. Zudem hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer ergänzenden Anhörung spezifisch zu diesen Drucksituationen befragt werden müssen. Im Weiteren gehe aus einer Vielzahl von Verfahren, welche die engere Verwandtschaft der Beschwerdeführerin betreffen würden (D._______, H._______, I._______) hervor, dass diese Personen wegen des Überlaufens von D._______ aus dem türkischen Militärdienst zur PKK wegen einer Reflexverfolgungssituation Asyl erhalten hätten. Selbst eine ungenaue Datierung oder Schilderung der Beschwerdeführerin betreffend die Verfolgung ihres Cousins lasse die Tatsachen beziehungsweise ihren familiären Hintergrund nicht aus der Welt schaffen. Weder das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Druckes noch das Vorliegen einer Reflexverfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur engeren Verwandtschaft von D._______ seien hinreichend abgeklärt worden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Befragung vom 15. März 2004 Unterdrückung, Beschimpfungen und Misshandlungen vorgetragen. Sowohl die Empfangsstellen-, als auch die kantonale Anhörung seien durch ein reines Männerteam durchgeführt worden. Einzig die Hilfswerksvertretung sei eine weibliche Person gewesen, welcher der psychisch schlechte Zustand der Beschwerdeführerin aufgefallen sei. Die frauenspezifischen Fluchtgründe hätten nicht erfragt und dementsprechend im Entscheid nicht berücksichtigt werden können. Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werde, wurde die Durchführung einer Befragung zu den frauenspezifischen Fluchtgründen durch ein weibliches Befragungsteam und die Einholung eines psychiatrischen Berichtes beantragt. Das zuständige Asylbewerberheim sei bereits darum ersucht worden, eine fachärztliche Behandlung einzuleiten. Zudem wurde um die Herausgabe der Verfahrensakten der Verwandten der Beschwerdeführerin ersucht. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach auf ihre psychische Verwirrtheit hingewiesen, weshalb es nicht angehe, ihr entgegenzuhalten, dass sie die Vorgeschichte ihres Cousins zeitlich nicht richtig situiert habe. Wegen ihres Gesundheitszustandes sei jedenfalls von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 28. Oktober 2004 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen ärztlichen Bericht nachzureichen, welcher sich zur gestellten Diagnose, zum aktuellen und zukünftigen Krankheitsverlauf und zu den aktuell und zukünftig erforderlichen Therapien äussert. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- erhoben und festgestellt, dass über den beantragten Beizug von Verfahrensakten anderer türkischer Asylbewerber zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. G. Mit Eingabe vom 12. November 2004 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten. Im Weiteren wurde ein kurzer ärztlicher Bericht von Dr. med. J._______ FMH Innere Medizin, vom 8. November 2004 eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2004 verwies die ARK das am 12. November 2004 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, innert Monatsfrist einen aussagekräftigen und aktuellen Arztbericht einzureichen. I. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2004 wurde ein am 14. Dezember 2004 verfasster Arztbericht von Dr. med. K._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, L._______, nachgereicht, in welchem bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD 10 F43.1) diagnostiziert wird. In diesem Arztbericht wird festgehalten, der ärztliche Befund basiere auf der Untersuchung und Behandlung vom 25. November bis 9. Dezember 2004. Im Rahmen der Anamnese wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit eines nahen Verwandten zur PKK von den Militärbehörden wiederholt sexuell belästigt worden, ohne dass es zu einer Vergewaltigung gekommen sei. J. Am 3. Mai 2005 überwies das Migrationsamt des Kantons Aargau den Schriftenwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und dem Durchgangszentrum in Oberentfelden (inkl. Schreiben der behandelnden Psychiatrieärztin vom 7. April 2005) betreffend ihrer Unterbringung im Durchgangsheim zur Kenntnisnahme. K. Mit Eingabe vom 25. Mai 2005 ersuchte der Rechtsvertreter um Fristansetzung zur Einreichung eines aktuellen Therapieverlaufberichts, nachdem sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in intensiver psychiatrischer Behandlung befinde und sich ihr Gesundheitszustand im Verlauf der letzten Monate verschlechtert habe. Nachdem die ARK am 31. Mai 2005 antragsgemäss eine entsprechende Frist angesetzt hatte, reichte die Beschwerdedführerin mit Eingabe vom 15. Juni 2008 den in Aussicht gestellten Arztbericht ein. In Ergänzung zum Bericht vom 7. April 2005 wurde darin ausgeführt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich massiv verschlechtert, nachdem ihr untersagt worden sei, sich bei ihren Geschwistern im Kanton Zürich aufzuhalten. Die Beschwerdeführerin wird weiter von der behandelnden Psychiatrieärztin als nicht reisefähig und im Falle einer Rückschaffung als akut suizidgefährdet betrachtet. L. In der Vernehmlassung vom 30. Juni 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Dabei wurde nochmals auf die bereits erfolgte Einschätzung der Kernvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft verwiesen. Im Weiteren wurde wiederholt, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Besuch ihrer Verwandten in der Schweiz Ende 2002/anfangs 2003 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei, gegen die in den Arztberichten festgehaltenen behördlichen Übergriffe spreche. Daher sei zwingend zu schliessen, dass die in der Schweiz festgestellten psychischen Beschwerden ihre Ursache nicht in der als unglaubhaft erachteten Verfolgung in der Türkei hätten. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin bereits in der Türkei wegen psychischer Beschwerden in Behandlung gewesen und diese seien dort weiterhin behandelbar. Zudem könne sie sich auf ein intaktes Beziehungsnetz in der Türkei stützen, da sich ihre Eltern noch dort aufhielten. M. Mit Replikeingabe vom 20. Juli 2005 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bereits anlässlich ihrer Anhörungen dargelegt, dass sie nach ihrem Besuch in der Schweiz im Jahr 2003 - entgegen den Ausführungen des BFM vom 30. Juni 2005 - nicht legal in die Türkei zurückgekehrt sei. Es bestehe kein Anlass für Zweifel an der von der Spezialärztin diagnostizierten PTBS respektive der damit einhergehenden Reiseunfähigkeit. Eine objektiv und subjektiv begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Nachteilen sei zu bejahen. Es sei jedenfalls von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen, zumal sich die Beschwerdeführerin angesichts ihres Gesundheitszustandes nirgendwo in der Türkei niederlassen könne. N. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2006 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht einzureichen, welcher sich über den gegenwärtigen Gesundheitszustand und eine allfällige Arbeitsfähigkeit ausspreche. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. August 2006 nachgekommen. In ihrem Arztbericht vom 9. August 2006 führt Frau Dr. med. K._______ aus, im Februar 2006 sei eine massive und beunruhigende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten. Diagnostisch bestehe weiterhin ein PTBS, seit Februar 2006 kompliziert durch eine schwere depressive Episode (ICD 10 F 32.2). Bei einer allfälligen Rückschaffung in die Türkei müsse mit einer akuten weiteren Verschlechterung des Zustandes, namentlich einer unkontrollierbaren akuten Suizidalität gerechnet werden, wobei die Beschwerdeführerin nach wie vor als nicht reisefähig betrachtet werde. O. Mit Schreiben vom 28. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass es das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe. Gleichzeitig wurden die zuständige Instruktionsrichterin und die Gerichtschreiberin bekannt gegeben. P. Am 17. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Therapieverlaufsbericht vom 15. August 2007 nach, aus welchem hervorgeht, dass sie sich nach wie vor in Behandlung bei Dr. K._______ befindet. Die Diagnose, Behandlung und Prognose hätten sich gegenüber dem letzten Arztbericht nicht verändert. Q. Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2008 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote vom 11. November 2008 zu den Akten.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig [Art. 105 AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Für diese am 1. Januar 2007 hängigen Asylverfahren gelten zudem die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
E. 4.1 Das Bundesamt argumentiert in erster Linie mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Namentlich führt es aus, sie habe unstimmige, undifferenzierte respektive tatsachenwidrige Angaben dazu gemacht, wann sich ihr Cousin D._______, auf den sie insgesamt ihre eigene Verfolgungssituation zurückführe, den PKK-Guerilla angeschlossen habe. Zudem sei der Umstand, dass sie sich im Jahr 2003 - nach einem Besuch ihrer Verwandten in der Schweiz - in die Türkei zurückbegeben habe, als klares Indiz gegen das Vorliegen der behaupteten Verfolgungssituation zu beurteilen. Zu diesen Erwägungen des BFM ist vorweg das Folgende festzuhalten:
E. 4.1.1 Ein Vergleich der protokollierten Angaben der Beschwerdeführerin mit den Verfahrensakten ihres Cousins D._______ ergibt zwar, dass die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin, wann dieser Cousin sich der PKK angeschlossen haben soll, tatsächlich in zeitlicher Hinsicht nicht den Tatsachen entsprechen. Dem vom Bundesamt aus dieser Ungereimtheit gezogenen Schluss, wonach die gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Reflexverfolgung mit Zweifel behaftet seien, kann indessen nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer zeitlichen Einordnung des PKK-Anschlusses ihres Cousins stets nur ungefähre Zeitangaben zu Protokoll (vgl. dazu: A1, S. 5: "Es könnte vor 5 Jahren gewesen sein"; A7, S. 6: "Vor 5 Jahren war dieser Cousin im Militärdienst [...] und ging zur PKK. Ich kann das genaue Datum nicht sagen, da ich psychisch am Ende bin"). Zudem ändert die vom Bundesamt aufgeführte zeitliche Unstimmigkeit nichts an der von der Beschwerdeführerin für ihre Verfolgungssituation primär verantwortlich gemachten, nicht bestrittenen und als erstellt zu betrachtenden Verwandtschaft mit D._______.
E. 4.1.2 Auch das vom Bundesamt verwendete Argument, aus der freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 sei "zwingend" zu schliessen, dass in der Türkei nichts gegen sie vorliege beziehungsweise diese Rückreise spreche gegen die in den Arztberichten dargelegten behördlichen Übergriffe, geht fehl. Die Beschwerdeführerin hat mehrmals betont, dass ihre Rückkehr zwar freiwillig, aber illegal erfolgt ist. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit einer behördlichen Kontaktnahme anlässlich der Einreisekontrolle gerechnet hat beziehungsweise hat rechnen müssen.
E. 4.1.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass diese vom Bundesamt als primär verwendeten, angeblich gegen die Glaubhaftigkeit der gesamten Asylvorbringen sprechenden Argumente nicht zu überzeugen vermögen. Diese Begründungselemente sind nicht geeignet, den Hauptasylgrund der Beschwerdeführerin - eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem Cousin D._______ - als unglaubhaft darzustellen.
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller beziehungsweise die Gesuchstellerin persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die diesbezüglich nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28).
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Befragungen übereinstimmend ausgesagt, der Hauptgrund für ihre Ausreise seien die Probleme ihrer gesamten Familie im Zusammenhang mit ihrem Cousin D._______ gewesen (vgl. A1, S. 4; A7, S. 6). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Akten der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen den von der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen Sachverhalt überwiegend als glaubhaft erachtet. Namentlich erscheint glaubhaft, dass die gesamte Familie der Beschwerdeführerin aufgrund des Engagements des politisch tätigen Cousins D._______, welcher sich während seines Militärdienstes der PKK-Guerilla angeschlossen hat, während Jahren seitens der Sicherheitskräfte immer wieder behelligt und schikaniert wurde. Ebenfalls als glaubhaft erachtet das Gericht die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte, rund 10-stündige Festnahme durch die Sicherheitskräfte im Jahr 2002 sowie die Hausdurchsuchungen am Wohnort ihrer Familie, bei denen die türkischen Sicherheitskräfte jeweils bezweckt haben sollen, Näheres zum gesuchten D._______ in Erfahrung zu bringen (vgl. A7, S. 8). Das Bundesverwaltungsgericht hat auch keine Veranlassung an den von ihr geschilderten, erlittenen Malträtierungen (Ohrfeigen und Fusstritte; vgl. A7, S. 9 f.) zu zweifeln. Alleine betrachtet, würde es zwar dieser einmaligen Festnahme - trotz der dabei erlittenen Misshandlungen - als kurzer Eingriff in die physische Bewegungsfreiheit an der für eine Asylgewährung erforderlichen Intensität fehlen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass diese Verfolgungsmassnahme ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat absolut verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hat, so dass sich die Beschwerdeführerin dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Im Rahmen der Befragungen hat die Beschwerdeführerin keine weiteren, persönlich erlittenen Übergriffe seitens der heimatlichen Behörden geltend gemacht. Sie bringt aber in diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe vor, sie hätte durch ein weiblich besetztes Befragungsteam befragt werden müssen und führt dazu aus, dass sie diesfalls auch über Ereignisse hätte berichten können, die sie nicht gegenüber Männern erwähnen könne. In den darauf folgenden Berichten der sie behandelnden Psychiatriefachärztin geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin mehrmals sexuell belästigt worden sei, "ohne dass es zu einer Vergewaltigung kam". Weitere Ausführungen zu erlittenen Übergriffen lassen sich den ärztlichen Berichten nicht entnehmen. Angesichts des Ausgangs dieses Beschwerdeverfahrens kann auf weitere Ausführungen zur beantragten Befragung durch ein Frauenteam verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführerin bereits auf Grund des heute erstellen Sachverhaltes die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich mehrfach auf eine bereits erlittene Reflexverfolgungssituation und einen damit verbundenen unerträglichen psychischen Druck respektive auf das Vorliegen einer objektiv und subjektiv begründeten Furcht vor künftigen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere die Verfahrensakten des Cousins D._______ (N [...]) sowie ihrer Brüder H._______ (N [...]) und I._______ (N [...]) beigezogen. Die Schweizerischen Asylbehörden - das BFM oder die ARK - haben bei diesen drei sowie noch weiteren Verwandten der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und ihnen Asyl gewährt.
E. 4.3.1 Aus den Verfahrensakten von D._______ geht im Wesentlichen hervor, dass dieser im Rahmen seiner Absolvierung des Militärdienstes von PKK-Kämpfern gefangen genommen worden war und sich danach selbst dieser Organisation angeschlossen hat. In der Folge ist er seitens der türkischen Sicherheitskräfte als Deserteur und PKK-Überläufer betrachtet und verfolgt worden. Zwei Brüder von D._______ (M._______ und N._______ ) sind in Deutschland, und ein weiter Bruder (O._______ ; N [...]) sowie eine Schwester (P._______ ; N [...]) sind von den schweizerischen Asylbehörden als Flüchtlinge anerkannt und es ist ihnen Asyl gewährt worden.
E. 4.3.2 Der ältere Bruder der Beschwerdeführerin I._______ (N [...]) ist mit Urteil der ARK vom 6. Januar 2000 ebenfalls als Flüchtling anerkannt und es ist ihm Asyl in der Schweiz gewährt worden. Aus den diesbezüglichen Erwägungen der ARK geht hervor, dass die gesamte Familie Q._______ als politisch aktiv geächtet wird und erheblichen Repressionen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt ist. Die ARK erwog, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei die Zugehörigkeit von I._______ zu einer politischen Familie mit grösster Wahrscheinlichkeit bereits bei der mit der Wiedereinreise verbundenen Personenkontrolle entdeckt würde und dieser berechtigterweise befürchten müsste, Opfer gezielter staatlicher Verfolgungsmassnahmen zu werden, welche als erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren seien. I._______ habe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gewisse Verfolgungshandlungen durch die türkischen Behörden bereits erlitten; diese würden jedoch alleine kaum zur Asylgewährung führen. Werde jedoch der familiäre Hintergrund sowie der Umstand berücksichtigt, dass I._______ bei der Ausreise erst 16-jährig gewesen sei und mit zunehmendem Alter sowohl für die PKK als auch für die türkischen Sicherheitskräfte von grösserem Interesse sein dürfte, habe I._______ bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungshandlungen gehabt und werde diese noch in gesteigertem Mass inskünftig haben.
E. 4.3.3 Aus den Asylakten des Bruders H._______ (N [...]) geht ebenfalls hervor, dass die ganze Familie wegen des Cousins D._______ und eines weiteren Cousins R._______ von den türkischen Behörden als Terroristen beschimpft und täglich unter Druck gesetzt werde. Die Familie werde immer wieder nach dem Aufenthalt von F._______ gefragt; der Familie werde auch vorgeworfen, die PKK aus Europa zu unterstützen. Die Schwestern und der Vater seien zusammengeschlagen und die ganze Familie unter Waffengewalt bedroht und beschimpft worden. I._______ selbst sei nie persönlich festgenommen oder von den Behörden gesucht worden. Ob er asylrelevante Nachteile erlitten hat, wurde offengelassen. Da die Familie insgesamt immer wieder einer Reflexverfolgung unterworfen war, ist auch bei I._______ auf eine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen geschlossen, seine Flüchtlingseigenschaft bejaht und ihm Asyl in der Schweiz gewährt worden.
E. 4.3.4 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht respektive das BFM von der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der genannten Verwandten der Beschwerdeführerin ausgeht, sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten und Behelligungen demnach ebenfalls als nachvollziehbar und somit als glaubhaft zu erachten. Das BFM hat daher zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin geschlossen.
E. 4.4.1 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen auf Grund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem Sinn ist von den türkischen Behörden etwa in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 5). An den Umfang der eigenen Aktivitäten sind jedoch umso geringere Anforderungen zu stellen, je grösser das politische Engagement des gesuchten Familienmitglieds ist, zumal Ziel einer Reflexverfolgung häufig auch nur die Bestrafung der gesamten Familie für Taten eines politisch aktiven Familienmitglieds sein kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt sodann grundsätzlich vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a.M., 1990, S. 137 f., S. 144 ff.; Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern, 1999, S. 77 f.; EMARK 2000 Nr. 9, S. 78 mit Hinweisen). Gemäss EMARK 1993 Nr. 6 (vgl. E. 3b und 4, S. 36 ff., mit weiteren Hinweisen) kommen beweiserleichternde Grundsätze bei der Prüfung der begründeten Furcht zur Anwendung, wenn die Vorbringen im Kontext einer Reflexverfolgung stehen. Neben dem bereits Erlebten werden insbesondere die Aktivitäten von Verwandten mitberücksichtigt. Dies geschieht aus der Überlegung, dass Nachteile, die im Zeitpunkt der Ausreise objektiv keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung hätten begründen können, in einer Situation der Reflexverfolgung unvermittelt in längere Inhaftierungen, Folter oder körperliche Misshandlung umschlagen können. In Bestätigung der Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21) stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aufgrund der aktuellen Lageentwicklung in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen weiterhin nicht auszuschliessen ist. Zwar scheint sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert zu haben, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sein können.
E. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin war nie politisch aktiv und hat sich auch anderweitig nicht exponiert. Aufgrund der Akten steht jedoch fest, dass sie aus S._______, Bezirk B._______, Provinz C._______ stammt und der Q._______-Grossfamilie angehört. Aus zahlreichen Asyldossiers von Familienangehörigen geht hervor, dass viele Verwandte der Beschwerdeführerin wegen politischer Aktivitäten behördlicher Repression ausgesetzt waren und mittlerweile in der Schweiz respektive in anderen Ländern als Flüchtlinge anerkannt sind. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin, welche gemäss ihren Angaben anlässlich ihrer Anhörungen bis zu ihrer Ausreise keine asylrelevanten Behelligungen erlitt, bei einer Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor allfälligen künftigen Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre.
E. 4.4.3 Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollen staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu können, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d S. 291 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 4.4.4 Aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise behelligt würde. Angesichts der Tatsache, dass ihren Brüdern und Cousins in der Schweiz Asyl erteilt wurde, ist davon auszugehen, dass sie bei der Rückkehr nach ihren im Ausland verbliebenen Verwandten befragt würde. Dabei ist ihr aufgrund der einschneidenden Erfahrungen, welche sie selbst, aber auch ihre Verwandten mit den türkischen Sicherheitskräften machen mussten, zu glauben, dass sie bei einer Rückkehr unter massivem psychischem Druck stünde. Zudem fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits selbst Opfer von Reflexverfolgung - wenn auch nicht von asylrelevanter Intensität - war. Vor diesem Hintergrund ist die Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei zumindest mit Massnahmen rechnen zu müssen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Nachfolgend ist deshalb noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin diesen zu erwartenden Nachteilen landesweit ausgesetzt wäre oder ihr innerhalb der Türkei eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.
E. 4.4.5 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal aus, und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, der betroffenen Person in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann ihr das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden. Die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes sind allerdings hoch anzusetzen. Wirksamer Schutz vor Verfolgung bedingt, dass die betroffene Person am Zufluchtsort nicht wiederum Opfer von Behelligungen im Sinne von Art. 3 AsylG wird. Im Weiteren erscheint eine wirksame Schutzgewährung auch dann als nicht gegeben, wenn die betroffene Person bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt - das heisst unmittelbar staatlich - verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbinden. Darüber hinaus muss am innerstaatlichen Zufluchtsort mit hinreichender Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen sein, das heisst die Gefahr, von staatlichen Behörden aus Motiven gemäss Art. 3 AsylG auf offizielle oder faktische Art in das Gebiet der unmittelbaren Verfolgung zurückgeschickt oder zurückgedrängt zu werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und c S. 5 - 7).
E. 4.4.6 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht wegen eigener, als politisch missliebig eingestufter Handlungen, behördlich registriert oder aktiv gesucht wird. Hingegen ergeben sich genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass zahlreiche Angehörige der Familie Q._______, insbesondere auch D._______, welcher seine Verfolgungssituation seitens der türkischen Behörden mit einem als authentisch erachteten Abwesenheitshaftbefehl der Militärstaatsanwaltschaft der Gendarmeriekommmandatur in T._______ belegt hat, von den türkischen Sicherheitsbehörden zentral erfasst sind und die gesamte Familie Q._______ als politisch missliebige Familie mit Verbindungen zur PKK betrachtet wird. Wenn im Weiteren berücksichtigt wird, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylgesuchsteller die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat, so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Wiedereinreise als Angehörige einer politisch exponierten Familie identifiziert würde. Dabei ist auch sehr naheliegend, dass sie in einen konkreten Verdacht geraten könnte, mit diesen Verwandten in der Schweiz respektive in Deutschland politische und somit aus türkischer Sicht staatsfeindliche Kontakte gepflegt zu haben. In einem solchen Fall müsste die Beschwerdeführerin aber gerade vor dem Hintergrund der in letzter Zeit wieder zunehmenden Intensität des Konflikts zwischen türkischer Armee und kurdischen Rebellen mit weiteren Verdächtigungen beziehungsweise Behelligungen rechnen. Damit wird deutlich, dass der Beschwerdeführerin keine genügend sichere innerstaatliche Fluchtalternative offen steht.
E. 4.4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung ihre Asylvorbringen überwiegend glaubhaft dargelegt hat und angesichts der besonderen familiären Situation der glaubhaften Verfolgung der Angehörigen vorliegend von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger asylrelevanter Reflexverfolgung auszugehen ist. Damit erfüllt sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nachdem auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin geschlossen werden muss, erweist sich der diesbezüglich in der Rechtssmitteleingabe gestellte Antrag auf Edition der Verfahrensakten der Verwandten der Beschwerdeführerin als gegenstandslos.
E. 4.5 Vorliegend bestehen keine konkreten Hinweise auf ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1F FK umfassten Tatbestände zu subsumieren wäre. Mangels Hinweisen für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gemäss Art. 53 AsylG ist ihr Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
E. 5 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung des BFM vom 17. September 2004 betreffend Asyl und Wegweisung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das mit der Rechtsmittelschrift gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos geworden.
E. 6.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote einen Aufwand von insgesamt 20,6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- sowie Barauslagen von Fr. 95.-- aus. Dieser Aufwand erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und 14 VGKE). Die Parteientschädigung wird daher auf Fr. 5'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 17. September 2004 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (kantonale Behörde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3781/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 28. November 2008 Besetzung Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM; vormals: Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2004 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 22. Januar 2004 und gelangte am 25. Januar 2004 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag bei der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Basel um Asyl ersuchte. Am 28. Januar 2004 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt summarisch zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt. Am 15. März 2004 fand die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen durch das Migrationsamt des Kantons Aargau statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei alevitische Kurdin und stamme von B._______, Provinz C._______. Ihre Familie sei wegen ihres Cousins D._______ ständig belästigt und unterdrückt worden. Sie habe persönlich keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Sie sei ein einziges Mal - anfangs 2002 - auf den Gendarmerie- beziehungsweise Militärposten in E._______ mitgenommen, acht bis zehn Stunden festgehalten und über ihren Cousin ausgefragt worden. Diese Festhaltung habe keine weiteren Konsequenzen für sie nach sich gezogen. Es sei nie ein Gerichtsverfahren gegen sie eröffnet worden. Die Behörden hätten sie und ihre Familie jedoch ständig beschattet, rund zehn Hausdurchsuchungen vorgenommen und sie auf der Strasse kontrolliert. Dabei habe man ihr auch Ohrfeigen verpasst und sie mit Füssen traktiert. Ihr Cousin D._______ werde gesucht, weil er vor rund fünf Jahren während der Absolvierung seines Militärdienstes bei einem bewaffneten Einsatz gegen die PKK die Fronten gewechselt und sich den PKK-Guerillas angeschlossen habe. Ihr sei nicht bekannt, ob die türkischen Behörden in Erfahrung gebracht hätten, dass sich D._______ in der Schweiz befinde. Im Weiteren hätten sich zwei weitere entferntere Verwandte den Guerilla angeschlossen. Sie selbst habe sich in der Heimat nie politisch betätigt. Wegen der ständigen Schikanen sei es ihr physisch und psychisch immer schlechter gegangen, weshalb sie sich auch im März 2003 von einem Psychologen in G._______ habe behandeln lassen. Ihr Vater habe dann beschlossen, sie ins Ausland zu schicken. Ihre sechs Geschwister hätten ebenfalls ihr Heimatland verlassen und lebten in Deutschland oder in der Schweiz. Im Anschluss an die eigentliche Anhörung wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Bestätigung oder ein Gutachten des sie in G._______ behandelnden Psychologen nachzureichen. B. Mit Eingabe vom 15. Juni 2004 reichte die Beschwerdeführerin ein fremdsprachiges Dokument (Arztzeugnis) vom 2. Juni 2003 im Original mit Übersetzung ein. C. Mit Verfügung vom 17. September 2004 - eröffnet am 20. September 2004 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand. So habe die Beschwerdeführerin einerseits zu Protokoll gegeben, ihr Cousin D._______ habe sich vor fünf Jahren, somit etwa 1999, der PKK angeschlossen und halte sich als anerkannter Flüchtling in der Schweiz auf. Dieser Cousin sei jedoch bereits 1998 in die Schweiz eingereist, womit sich die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin als tatsachenwidrig erwiesen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin wenig detailliert und differenziert über die behaupteten Übergriffe auf Grund des genannten Cousins geäussert. Die Hausdurchsuchungen, Identitätskontrollen und sonstigen Belästigungen habe sie nur wenig personenbezogen und realitätsgenau geschildert. Schliesslich habe sie im Verlauf ihres Verfahrens angegeben, sich Ende 2002/anfangs 2003 zu Besuch bei ihren Familienangehörigen in der Schweiz aufgehalten zu haben, wobei sie damals die Türkei in Besitz eines eigenen Reisepasses verlassen habe. Der Erhalt des Passes im Jahr 2002 sowie die legale Ausreise im Besitz desselben stellten klare Indizien dafür dar, dass seitens der türkischen Behörden nichts gegen sie vorliege. Auch die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei im Jahr 2003 lasse zwingend darauf schliessen, dass sie nicht einer Verfolgungsgefahr unterliege. Aufgrund dieser gesamten Ungereimtheiten sei die behauptete Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem Cousin D._______ nicht glaubhaft. Schliesslich befand das BFM den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2004 an das Bundesamt hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Übernahme des Vertretungsmandates inklusive den Widerruf früherer Vertretungsverhältnisse angezeigt. E. Gegen die Verfügung des BFF vom 17. September 2004 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 Beschwerde einreichen. Dabei wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt. Zur Begründung führte die Beschwerdeführin aus, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt worden. Zudem habe das Bundesamt Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht richtig angewandt. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe vorbringen könne, welche ihre direkte Gefährdung des Leibes, Lebens oder Freiheit betreffen würden. Nachdem sie jedoch anlässlich ihrer Anhörungen mehrfach auf Behelligungen wegen ihres Cousins D._______ und ihren schlechten psychischen Zustand verwiesen habe, hätte das Bundesamt die Frage prüfen müssen, ob staatliche Massnahmen vorliegen würden, die einen unerträglichen psychischen Druck verursacht hätten. Die anlässlich der Befragung vom 15. März 2004 anwesende Hilfswerksvertreterin habe eine Anmerkung angebracht, wonach sie die Erstellung eines psychologischen Gutachtens sowie eine entsprechende Betreuung beantrage. Im Rahmen der Abklärung des Sachverhaltes hätte untersucht werden müssen, ob objektivierbare Gründe für die Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes vorliegen würden und dabei ein ausführlicher psychiatrischer Bericht erstellt werden müssen. Zudem hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer ergänzenden Anhörung spezifisch zu diesen Drucksituationen befragt werden müssen. Im Weiteren gehe aus einer Vielzahl von Verfahren, welche die engere Verwandtschaft der Beschwerdeführerin betreffen würden (D._______, H._______, I._______) hervor, dass diese Personen wegen des Überlaufens von D._______ aus dem türkischen Militärdienst zur PKK wegen einer Reflexverfolgungssituation Asyl erhalten hätten. Selbst eine ungenaue Datierung oder Schilderung der Beschwerdeführerin betreffend die Verfolgung ihres Cousins lasse die Tatsachen beziehungsweise ihren familiären Hintergrund nicht aus der Welt schaffen. Weder das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Druckes noch das Vorliegen einer Reflexverfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur engeren Verwandtschaft von D._______ seien hinreichend abgeklärt worden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Befragung vom 15. März 2004 Unterdrückung, Beschimpfungen und Misshandlungen vorgetragen. Sowohl die Empfangsstellen-, als auch die kantonale Anhörung seien durch ein reines Männerteam durchgeführt worden. Einzig die Hilfswerksvertretung sei eine weibliche Person gewesen, welcher der psychisch schlechte Zustand der Beschwerdeführerin aufgefallen sei. Die frauenspezifischen Fluchtgründe hätten nicht erfragt und dementsprechend im Entscheid nicht berücksichtigt werden können. Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werde, wurde die Durchführung einer Befragung zu den frauenspezifischen Fluchtgründen durch ein weibliches Befragungsteam und die Einholung eines psychiatrischen Berichtes beantragt. Das zuständige Asylbewerberheim sei bereits darum ersucht worden, eine fachärztliche Behandlung einzuleiten. Zudem wurde um die Herausgabe der Verfahrensakten der Verwandten der Beschwerdeführerin ersucht. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach auf ihre psychische Verwirrtheit hingewiesen, weshalb es nicht angehe, ihr entgegenzuhalten, dass sie die Vorgeschichte ihres Cousins zeitlich nicht richtig situiert habe. Wegen ihres Gesundheitszustandes sei jedenfalls von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 28. Oktober 2004 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen ärztlichen Bericht nachzureichen, welcher sich zur gestellten Diagnose, zum aktuellen und zukünftigen Krankheitsverlauf und zu den aktuell und zukünftig erforderlichen Therapien äussert. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- erhoben und festgestellt, dass über den beantragten Beizug von Verfahrensakten anderer türkischer Asylbewerber zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. G. Mit Eingabe vom 12. November 2004 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten. Im Weiteren wurde ein kurzer ärztlicher Bericht von Dr. med. J._______ FMH Innere Medizin, vom 8. November 2004 eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2004 verwies die ARK das am 12. November 2004 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, innert Monatsfrist einen aussagekräftigen und aktuellen Arztbericht einzureichen. I. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2004 wurde ein am 14. Dezember 2004 verfasster Arztbericht von Dr. med. K._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, L._______, nachgereicht, in welchem bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD 10 F43.1) diagnostiziert wird. In diesem Arztbericht wird festgehalten, der ärztliche Befund basiere auf der Untersuchung und Behandlung vom 25. November bis 9. Dezember 2004. Im Rahmen der Anamnese wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit eines nahen Verwandten zur PKK von den Militärbehörden wiederholt sexuell belästigt worden, ohne dass es zu einer Vergewaltigung gekommen sei. J. Am 3. Mai 2005 überwies das Migrationsamt des Kantons Aargau den Schriftenwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und dem Durchgangszentrum in Oberentfelden (inkl. Schreiben der behandelnden Psychiatrieärztin vom 7. April 2005) betreffend ihrer Unterbringung im Durchgangsheim zur Kenntnisnahme. K. Mit Eingabe vom 25. Mai 2005 ersuchte der Rechtsvertreter um Fristansetzung zur Einreichung eines aktuellen Therapieverlaufberichts, nachdem sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in intensiver psychiatrischer Behandlung befinde und sich ihr Gesundheitszustand im Verlauf der letzten Monate verschlechtert habe. Nachdem die ARK am 31. Mai 2005 antragsgemäss eine entsprechende Frist angesetzt hatte, reichte die Beschwerdedführerin mit Eingabe vom 15. Juni 2008 den in Aussicht gestellten Arztbericht ein. In Ergänzung zum Bericht vom 7. April 2005 wurde darin ausgeführt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich massiv verschlechtert, nachdem ihr untersagt worden sei, sich bei ihren Geschwistern im Kanton Zürich aufzuhalten. Die Beschwerdeführerin wird weiter von der behandelnden Psychiatrieärztin als nicht reisefähig und im Falle einer Rückschaffung als akut suizidgefährdet betrachtet. L. In der Vernehmlassung vom 30. Juni 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Dabei wurde nochmals auf die bereits erfolgte Einschätzung der Kernvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft verwiesen. Im Weiteren wurde wiederholt, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Besuch ihrer Verwandten in der Schweiz Ende 2002/anfangs 2003 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei, gegen die in den Arztberichten festgehaltenen behördlichen Übergriffe spreche. Daher sei zwingend zu schliessen, dass die in der Schweiz festgestellten psychischen Beschwerden ihre Ursache nicht in der als unglaubhaft erachteten Verfolgung in der Türkei hätten. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin bereits in der Türkei wegen psychischer Beschwerden in Behandlung gewesen und diese seien dort weiterhin behandelbar. Zudem könne sie sich auf ein intaktes Beziehungsnetz in der Türkei stützen, da sich ihre Eltern noch dort aufhielten. M. Mit Replikeingabe vom 20. Juli 2005 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bereits anlässlich ihrer Anhörungen dargelegt, dass sie nach ihrem Besuch in der Schweiz im Jahr 2003 - entgegen den Ausführungen des BFM vom 30. Juni 2005 - nicht legal in die Türkei zurückgekehrt sei. Es bestehe kein Anlass für Zweifel an der von der Spezialärztin diagnostizierten PTBS respektive der damit einhergehenden Reiseunfähigkeit. Eine objektiv und subjektiv begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Nachteilen sei zu bejahen. Es sei jedenfalls von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen, zumal sich die Beschwerdeführerin angesichts ihres Gesundheitszustandes nirgendwo in der Türkei niederlassen könne. N. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2006 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht einzureichen, welcher sich über den gegenwärtigen Gesundheitszustand und eine allfällige Arbeitsfähigkeit ausspreche. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. August 2006 nachgekommen. In ihrem Arztbericht vom 9. August 2006 führt Frau Dr. med. K._______ aus, im Februar 2006 sei eine massive und beunruhigende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten. Diagnostisch bestehe weiterhin ein PTBS, seit Februar 2006 kompliziert durch eine schwere depressive Episode (ICD 10 F 32.2). Bei einer allfälligen Rückschaffung in die Türkei müsse mit einer akuten weiteren Verschlechterung des Zustandes, namentlich einer unkontrollierbaren akuten Suizidalität gerechnet werden, wobei die Beschwerdeführerin nach wie vor als nicht reisefähig betrachtet werde. O. Mit Schreiben vom 28. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass es das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe. Gleichzeitig wurden die zuständige Instruktionsrichterin und die Gerichtschreiberin bekannt gegeben. P. Am 17. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Therapieverlaufsbericht vom 15. August 2007 nach, aus welchem hervorgeht, dass sie sich nach wie vor in Behandlung bei Dr. K._______ befindet. Die Diagnose, Behandlung und Prognose hätten sich gegenüber dem letzten Arztbericht nicht verändert. Q. Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2008 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote vom 11. November 2008 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig [Art. 105 AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Für diese am 1. Januar 2007 hängigen Asylverfahren gelten zudem die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 4.1 Das Bundesamt argumentiert in erster Linie mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Namentlich führt es aus, sie habe unstimmige, undifferenzierte respektive tatsachenwidrige Angaben dazu gemacht, wann sich ihr Cousin D._______, auf den sie insgesamt ihre eigene Verfolgungssituation zurückführe, den PKK-Guerilla angeschlossen habe. Zudem sei der Umstand, dass sie sich im Jahr 2003 - nach einem Besuch ihrer Verwandten in der Schweiz - in die Türkei zurückbegeben habe, als klares Indiz gegen das Vorliegen der behaupteten Verfolgungssituation zu beurteilen. Zu diesen Erwägungen des BFM ist vorweg das Folgende festzuhalten: 4.1.1 Ein Vergleich der protokollierten Angaben der Beschwerdeführerin mit den Verfahrensakten ihres Cousins D._______ ergibt zwar, dass die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin, wann dieser Cousin sich der PKK angeschlossen haben soll, tatsächlich in zeitlicher Hinsicht nicht den Tatsachen entsprechen. Dem vom Bundesamt aus dieser Ungereimtheit gezogenen Schluss, wonach die gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Reflexverfolgung mit Zweifel behaftet seien, kann indessen nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer zeitlichen Einordnung des PKK-Anschlusses ihres Cousins stets nur ungefähre Zeitangaben zu Protokoll (vgl. dazu: A1, S. 5: "Es könnte vor 5 Jahren gewesen sein"; A7, S. 6: "Vor 5 Jahren war dieser Cousin im Militärdienst [...] und ging zur PKK. Ich kann das genaue Datum nicht sagen, da ich psychisch am Ende bin"). Zudem ändert die vom Bundesamt aufgeführte zeitliche Unstimmigkeit nichts an der von der Beschwerdeführerin für ihre Verfolgungssituation primär verantwortlich gemachten, nicht bestrittenen und als erstellt zu betrachtenden Verwandtschaft mit D._______. 4.1.2 Auch das vom Bundesamt verwendete Argument, aus der freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 sei "zwingend" zu schliessen, dass in der Türkei nichts gegen sie vorliege beziehungsweise diese Rückreise spreche gegen die in den Arztberichten dargelegten behördlichen Übergriffe, geht fehl. Die Beschwerdeführerin hat mehrmals betont, dass ihre Rückkehr zwar freiwillig, aber illegal erfolgt ist. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit einer behördlichen Kontaktnahme anlässlich der Einreisekontrolle gerechnet hat beziehungsweise hat rechnen müssen. 4.1.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass diese vom Bundesamt als primär verwendeten, angeblich gegen die Glaubhaftigkeit der gesamten Asylvorbringen sprechenden Argumente nicht zu überzeugen vermögen. Diese Begründungselemente sind nicht geeignet, den Hauptasylgrund der Beschwerdeführerin - eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem Cousin D._______ - als unglaubhaft darzustellen. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller beziehungsweise die Gesuchstellerin persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die diesbezüglich nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28). 4.2.1 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Befragungen übereinstimmend ausgesagt, der Hauptgrund für ihre Ausreise seien die Probleme ihrer gesamten Familie im Zusammenhang mit ihrem Cousin D._______ gewesen (vgl. A1, S. 4; A7, S. 6). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Akten der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen den von der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen Sachverhalt überwiegend als glaubhaft erachtet. Namentlich erscheint glaubhaft, dass die gesamte Familie der Beschwerdeführerin aufgrund des Engagements des politisch tätigen Cousins D._______, welcher sich während seines Militärdienstes der PKK-Guerilla angeschlossen hat, während Jahren seitens der Sicherheitskräfte immer wieder behelligt und schikaniert wurde. Ebenfalls als glaubhaft erachtet das Gericht die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte, rund 10-stündige Festnahme durch die Sicherheitskräfte im Jahr 2002 sowie die Hausdurchsuchungen am Wohnort ihrer Familie, bei denen die türkischen Sicherheitskräfte jeweils bezweckt haben sollen, Näheres zum gesuchten D._______ in Erfahrung zu bringen (vgl. A7, S. 8). Das Bundesverwaltungsgericht hat auch keine Veranlassung an den von ihr geschilderten, erlittenen Malträtierungen (Ohrfeigen und Fusstritte; vgl. A7, S. 9 f.) zu zweifeln. Alleine betrachtet, würde es zwar dieser einmaligen Festnahme - trotz der dabei erlittenen Misshandlungen - als kurzer Eingriff in die physische Bewegungsfreiheit an der für eine Asylgewährung erforderlichen Intensität fehlen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass diese Verfolgungsmassnahme ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat absolut verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hat, so dass sich die Beschwerdeführerin dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Im Rahmen der Befragungen hat die Beschwerdeführerin keine weiteren, persönlich erlittenen Übergriffe seitens der heimatlichen Behörden geltend gemacht. Sie bringt aber in diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe vor, sie hätte durch ein weiblich besetztes Befragungsteam befragt werden müssen und führt dazu aus, dass sie diesfalls auch über Ereignisse hätte berichten können, die sie nicht gegenüber Männern erwähnen könne. In den darauf folgenden Berichten der sie behandelnden Psychiatriefachärztin geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin mehrmals sexuell belästigt worden sei, "ohne dass es zu einer Vergewaltigung kam". Weitere Ausführungen zu erlittenen Übergriffen lassen sich den ärztlichen Berichten nicht entnehmen. Angesichts des Ausgangs dieses Beschwerdeverfahrens kann auf weitere Ausführungen zur beantragten Befragung durch ein Frauenteam verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführerin bereits auf Grund des heute erstellen Sachverhaltes die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. 4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich mehrfach auf eine bereits erlittene Reflexverfolgungssituation und einen damit verbundenen unerträglichen psychischen Druck respektive auf das Vorliegen einer objektiv und subjektiv begründeten Furcht vor künftigen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere die Verfahrensakten des Cousins D._______ (N [...]) sowie ihrer Brüder H._______ (N [...]) und I._______ (N [...]) beigezogen. Die Schweizerischen Asylbehörden - das BFM oder die ARK - haben bei diesen drei sowie noch weiteren Verwandten der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und ihnen Asyl gewährt. 4.3.1 Aus den Verfahrensakten von D._______ geht im Wesentlichen hervor, dass dieser im Rahmen seiner Absolvierung des Militärdienstes von PKK-Kämpfern gefangen genommen worden war und sich danach selbst dieser Organisation angeschlossen hat. In der Folge ist er seitens der türkischen Sicherheitskräfte als Deserteur und PKK-Überläufer betrachtet und verfolgt worden. Zwei Brüder von D._______ (M._______ und N._______ ) sind in Deutschland, und ein weiter Bruder (O._______ ; N [...]) sowie eine Schwester (P._______ ; N [...]) sind von den schweizerischen Asylbehörden als Flüchtlinge anerkannt und es ist ihnen Asyl gewährt worden. 4.3.2 Der ältere Bruder der Beschwerdeführerin I._______ (N [...]) ist mit Urteil der ARK vom 6. Januar 2000 ebenfalls als Flüchtling anerkannt und es ist ihm Asyl in der Schweiz gewährt worden. Aus den diesbezüglichen Erwägungen der ARK geht hervor, dass die gesamte Familie Q._______ als politisch aktiv geächtet wird und erheblichen Repressionen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt ist. Die ARK erwog, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei die Zugehörigkeit von I._______ zu einer politischen Familie mit grösster Wahrscheinlichkeit bereits bei der mit der Wiedereinreise verbundenen Personenkontrolle entdeckt würde und dieser berechtigterweise befürchten müsste, Opfer gezielter staatlicher Verfolgungsmassnahmen zu werden, welche als erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren seien. I._______ habe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gewisse Verfolgungshandlungen durch die türkischen Behörden bereits erlitten; diese würden jedoch alleine kaum zur Asylgewährung führen. Werde jedoch der familiäre Hintergrund sowie der Umstand berücksichtigt, dass I._______ bei der Ausreise erst 16-jährig gewesen sei und mit zunehmendem Alter sowohl für die PKK als auch für die türkischen Sicherheitskräfte von grösserem Interesse sein dürfte, habe I._______ bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungshandlungen gehabt und werde diese noch in gesteigertem Mass inskünftig haben. 4.3.3 Aus den Asylakten des Bruders H._______ (N [...]) geht ebenfalls hervor, dass die ganze Familie wegen des Cousins D._______ und eines weiteren Cousins R._______ von den türkischen Behörden als Terroristen beschimpft und täglich unter Druck gesetzt werde. Die Familie werde immer wieder nach dem Aufenthalt von F._______ gefragt; der Familie werde auch vorgeworfen, die PKK aus Europa zu unterstützen. Die Schwestern und der Vater seien zusammengeschlagen und die ganze Familie unter Waffengewalt bedroht und beschimpft worden. I._______ selbst sei nie persönlich festgenommen oder von den Behörden gesucht worden. Ob er asylrelevante Nachteile erlitten hat, wurde offengelassen. Da die Familie insgesamt immer wieder einer Reflexverfolgung unterworfen war, ist auch bei I._______ auf eine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen geschlossen, seine Flüchtlingseigenschaft bejaht und ihm Asyl in der Schweiz gewährt worden. 4.3.4 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht respektive das BFM von der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der genannten Verwandten der Beschwerdeführerin ausgeht, sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten und Behelligungen demnach ebenfalls als nachvollziehbar und somit als glaubhaft zu erachten. Das BFM hat daher zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin geschlossen. 4.4 4.4.1 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen auf Grund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem Sinn ist von den türkischen Behörden etwa in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 5). An den Umfang der eigenen Aktivitäten sind jedoch umso geringere Anforderungen zu stellen, je grösser das politische Engagement des gesuchten Familienmitglieds ist, zumal Ziel einer Reflexverfolgung häufig auch nur die Bestrafung der gesamten Familie für Taten eines politisch aktiven Familienmitglieds sein kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt sodann grundsätzlich vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a.M., 1990, S. 137 f., S. 144 ff.; Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern, 1999, S. 77 f.; EMARK 2000 Nr. 9, S. 78 mit Hinweisen). Gemäss EMARK 1993 Nr. 6 (vgl. E. 3b und 4, S. 36 ff., mit weiteren Hinweisen) kommen beweiserleichternde Grundsätze bei der Prüfung der begründeten Furcht zur Anwendung, wenn die Vorbringen im Kontext einer Reflexverfolgung stehen. Neben dem bereits Erlebten werden insbesondere die Aktivitäten von Verwandten mitberücksichtigt. Dies geschieht aus der Überlegung, dass Nachteile, die im Zeitpunkt der Ausreise objektiv keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung hätten begründen können, in einer Situation der Reflexverfolgung unvermittelt in längere Inhaftierungen, Folter oder körperliche Misshandlung umschlagen können. In Bestätigung der Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21) stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aufgrund der aktuellen Lageentwicklung in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen weiterhin nicht auszuschliessen ist. Zwar scheint sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert zu haben, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sein können. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin war nie politisch aktiv und hat sich auch anderweitig nicht exponiert. Aufgrund der Akten steht jedoch fest, dass sie aus S._______, Bezirk B._______, Provinz C._______ stammt und der Q._______-Grossfamilie angehört. Aus zahlreichen Asyldossiers von Familienangehörigen geht hervor, dass viele Verwandte der Beschwerdeführerin wegen politischer Aktivitäten behördlicher Repression ausgesetzt waren und mittlerweile in der Schweiz respektive in anderen Ländern als Flüchtlinge anerkannt sind. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin, welche gemäss ihren Angaben anlässlich ihrer Anhörungen bis zu ihrer Ausreise keine asylrelevanten Behelligungen erlitt, bei einer Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor allfälligen künftigen Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. 4.4.3 Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollen staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu können, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d S. 291 f., mit weiteren Hinweisen). 4.4.4 Aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise behelligt würde. Angesichts der Tatsache, dass ihren Brüdern und Cousins in der Schweiz Asyl erteilt wurde, ist davon auszugehen, dass sie bei der Rückkehr nach ihren im Ausland verbliebenen Verwandten befragt würde. Dabei ist ihr aufgrund der einschneidenden Erfahrungen, welche sie selbst, aber auch ihre Verwandten mit den türkischen Sicherheitskräften machen mussten, zu glauben, dass sie bei einer Rückkehr unter massivem psychischem Druck stünde. Zudem fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits selbst Opfer von Reflexverfolgung - wenn auch nicht von asylrelevanter Intensität - war. Vor diesem Hintergrund ist die Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei zumindest mit Massnahmen rechnen zu müssen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Nachfolgend ist deshalb noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin diesen zu erwartenden Nachteilen landesweit ausgesetzt wäre oder ihr innerhalb der Türkei eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. 4.4.5 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal aus, und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, der betroffenen Person in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann ihr das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden. Die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes sind allerdings hoch anzusetzen. Wirksamer Schutz vor Verfolgung bedingt, dass die betroffene Person am Zufluchtsort nicht wiederum Opfer von Behelligungen im Sinne von Art. 3 AsylG wird. Im Weiteren erscheint eine wirksame Schutzgewährung auch dann als nicht gegeben, wenn die betroffene Person bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt - das heisst unmittelbar staatlich - verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbinden. Darüber hinaus muss am innerstaatlichen Zufluchtsort mit hinreichender Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen sein, das heisst die Gefahr, von staatlichen Behörden aus Motiven gemäss Art. 3 AsylG auf offizielle oder faktische Art in das Gebiet der unmittelbaren Verfolgung zurückgeschickt oder zurückgedrängt zu werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und c S. 5 - 7). 4.4.6 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht wegen eigener, als politisch missliebig eingestufter Handlungen, behördlich registriert oder aktiv gesucht wird. Hingegen ergeben sich genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass zahlreiche Angehörige der Familie Q._______, insbesondere auch D._______, welcher seine Verfolgungssituation seitens der türkischen Behörden mit einem als authentisch erachteten Abwesenheitshaftbefehl der Militärstaatsanwaltschaft der Gendarmeriekommmandatur in T._______ belegt hat, von den türkischen Sicherheitsbehörden zentral erfasst sind und die gesamte Familie Q._______ als politisch missliebige Familie mit Verbindungen zur PKK betrachtet wird. Wenn im Weiteren berücksichtigt wird, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylgesuchsteller die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat, so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Wiedereinreise als Angehörige einer politisch exponierten Familie identifiziert würde. Dabei ist auch sehr naheliegend, dass sie in einen konkreten Verdacht geraten könnte, mit diesen Verwandten in der Schweiz respektive in Deutschland politische und somit aus türkischer Sicht staatsfeindliche Kontakte gepflegt zu haben. In einem solchen Fall müsste die Beschwerdeführerin aber gerade vor dem Hintergrund der in letzter Zeit wieder zunehmenden Intensität des Konflikts zwischen türkischer Armee und kurdischen Rebellen mit weiteren Verdächtigungen beziehungsweise Behelligungen rechnen. Damit wird deutlich, dass der Beschwerdeführerin keine genügend sichere innerstaatliche Fluchtalternative offen steht. 4.4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung ihre Asylvorbringen überwiegend glaubhaft dargelegt hat und angesichts der besonderen familiären Situation der glaubhaften Verfolgung der Angehörigen vorliegend von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger asylrelevanter Reflexverfolgung auszugehen ist. Damit erfüllt sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nachdem auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin geschlossen werden muss, erweist sich der diesbezüglich in der Rechtssmitteleingabe gestellte Antrag auf Edition der Verfahrensakten der Verwandten der Beschwerdeführerin als gegenstandslos. 4.5 Vorliegend bestehen keine konkreten Hinweise auf ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1F FK umfassten Tatbestände zu subsumieren wäre. Mangels Hinweisen für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gemäss Art. 53 AsylG ist ihr Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 5. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung des BFM vom 17. September 2004 betreffend Asyl und Wegweisung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das mit der Rechtsmittelschrift gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos geworden. 6.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote einen Aufwand von insgesamt 20,6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- sowie Barauslagen von Fr. 95.-- aus. Dieser Aufwand erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und 14 VGKE). Die Parteientschädigung wird daher auf Fr. 5'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 17. September 2004 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (kantonale Behörde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Sandra Bodenmann Versand: