Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte über ihr unbekannte Länder am 24. Februar 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Tschetschenin islamischen Glaubens und habe bis im September (...) als Assistentin am Lehrstuhl für (...) an der tschetschenischen staatlichen Universität in Grosny gearbeitet. Ihr (...) sei im ersten Tschetschenienkrieg im Februar 1995 umgekommen. Insbesondere sei aber ihr (...), welcher seit dem Tod seiner Eltern in ihrem Elternhaus gewohnt habe, im Februar (...) verschwunden und im März (...) ermordet aufgefunden worden. Er habe unter Maschadow zunächst bei der tschetschenischen und später bei der russischen OMON (Otrjad Milizii Osobogo Nasnatschenija; Spezialeinheit der Polizei) gearbeitet. Im Sommer (...) habe eine Hausdurchsuchung ihres Elternhauses stattgefunden. Am (...) sei sie vom russischen Militär festgenommen worden. Sie sei unter anderem nach Informationen über ihren (...) gefragt und während der Inhaftierung beschimpft und geschlagen worden. Am folgenden Tag sei es einem entfernten Verwandten gelungen, sie aus der Haft freizukaufen. Zu Beginn des Jahres (...) hätten die russischen Militärs im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Referendum begonnen, Personen festzunehmen. Freunde ihres verstorbenen (...), welche bei der OMON arbeiteten, hätten ihr mitgeteilt, dass auch sie wieder festgenommen werden könne und sie ihr in einem solchen Fall nicht mehr helfen könnten. Aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe sie Grosny am (...) in Richtung Schweiz verlassen. B. Das Bundesamt liess am 5. Mai 2003 durch einen Experten eine Herkunftsanalyse (LINGUA) in Bezug auf die Beschwerdeführerin durchführen. Der Experte gelangte aufgrund der landeskundlich-kulturellen und einer linguistischen Analyse zum Schluss, die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin habe eindeutig in Tschetschenien stattgefunden. C. Mit Verfügung vom 16. September 2004 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Wegweisungsvollzug zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Beschwerdeführerin liess gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben, mit welcher sie unter anderem beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In ihrer Beschwerde liess sie insbesondere neu vorbringen, sie sei in Grosny für das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) tätig gewesen. D. Mit Urteil vom 10. Juli 2006 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. E. Das BFM führte in der Folge am 20. September 2006 eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin durch. F. Mit Verfügung vom 29. März 2007 - eröffnet am 30. März 2007 - stellte das Bundesamt (erneut) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. G. Mit Eingabe vom 30. April 2007 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. März 2007 erheben. Sie beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihr das nachgesuchte Asylrecht zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung). Am 3. Mai 2007 ging eine Bestätigung über die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die zuständige Gemeinde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin unter anderem mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2007 räumte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. Mit Replik vom 20. Juni 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. K. Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 ersuchte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob sie angesichts der ihr erteilten Aufenthaltsbewilligung B an der Beschwerde festhalten wolle. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die angeordnete Wegweisung aufgrund der Aufenthaltsbewilligung als dahingefallen zu betrachten sei, weil sie gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand habe. Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Februar 2009 mitteilen, sie halte an der Beschwerde im Asylpunkt fest.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung weist das Bundesamt zunächst darauf hin, dass die geltend gemachten schwierigen Lebensumstände in Tschetschenien wie beispielsweise die häufigen Personenkontrollen Ausfluss der allgemeinen Lage seien und als allgemeine, alle dort lebenden Personen gleichermassen treffende Nachteile keine Asylrelevanz erlangten. Zudem könne nach den Erkenntnissen des Bundesamtes nicht von einer asylrelevanten Gefährdung aller Angehörigen der tschetschenischen Ethnie in (ganz) Russland gesprochen werden.
E. 4.1.1 Hinsichtlich der konkreten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im Oktober 2002 festgehalten und geschlagen worden, führt das BFM aus, es müsse mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin kaum nach kurzer Zeit hätte freigekauft werden können, hätten die zuständigen Behörden in der Tat Informationen gehabt, dass sie mit ihrem - politisch vorbelasteten - (...) zusammengearbeitet habe. Im Zusammenhang mit den Aktivitäten dieses (...) habe sie anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung bloss ausgesagt, sie habe im Jahre (...) in seinem Auftrag einige Personen warnen müssen. Bestärkt werde diese Argumentation durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwischen (...) und ihrer Ausreise im Februar 2003 in dieser Angelegenheit nicht mehr von den russischen Behörden belangt worden sei. Anzumerken sei im Weiteren, dass die aktuelle tschetschenische Verwaltung zahlreiche Personen aufgenommen habe, die früher gegen Russland Widerstand geleistet hätten. Ebenso hätten sich ehemalige Kämpfer Kadyrov angeschlossen. Hinzu komme, dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, vor allem dann gegeben sei, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörden Anlass für die Vermutung hätten, es bestehe ein enger Kontakt zum Gesuchten. Mit dem Tod, respektive der Eliminierung des (...) dürfte ein allfälliges Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin weggefallen sein, was aber nicht ausschliesse, dass es noch zu einem Verhör gekommen sei. Anhaltspunkte für weiterreichende Verfolgungsmassnahmen gebe es jedoch nicht. Aus den genannten Gründen kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass für die Beschwerdeführerin keine individuelle Gefährdungssituation asylrelevanten Ausmasses, welche sich auf das gesamte Territorium der Russischen Föderation beziehe, herleiten lasse. Vielmehr müssten ihre Probleme vor dem Hintergrund der im Kriegsgebiet von Tschetschenien häufig vorkommenden Personenkontrollen durch die Sicherheitskräfte betrachtet werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Vorfälle psychisch belastet gewesen sei, weshalb sie die Hilfe einer Fachperson habe beanspruchen und Medikamente einnehmen müssen.
E. 4.1.2 In Bezug auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als (...) für das IKRK in Grosny führt das BFM aus, die ergänzende Anhörung vom 20. September 2006 habe keine neuen Tatsachen und Erkenntnisse zu Tage gefördert, die auf eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr schliessen liessen. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vorab Nachrichten aus den lokalen Massenmedien zur Weiterleitung nach Naltschik aufbereitet habe. Bekanntlich arbeite das IKRK legal, auch wenn seine Aktivitäten in Tschetschenien mit gewissen Einschränkungen verbunden seien. Die Beschwerdeführerin habe somit keinerlei illegale Aktivitäten ausgeführt. Es habe sich auch nicht um vertrauliche Informationen gehandelt, sondern um Informationen allgemeiner Art, wie sie in ähnlicher Form auch den öffentlich zugänglichen Medien hätten entnommen werden können. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Funktion keinen Zugang zu geheimen Informationen gehabt haben könne. Ähnliches gelte für die angeblich beschlagnahmten Tonbänder. Dabei habe es sich um Aufnahmen der lokalen tschetschenischen Nachrichten gehandelt, weshalb nicht einsehbar sei, weshalb die Beschlagnahme dieser Tonbänder die Beschwerdeführerin hätte kompromittieren sollen. In diesen Zusammenhang müsse auch das Verhör gestellt werden, das der FSB (Federalnaja Sluschba Besopasnosti Rossijskoj Federazii; Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation) im (...) mit der Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz durchgeführt habe. Die Beschlagnahme der Tonbänder sei überdies zu bezweifeln, da die Beschwerdeführerin diese erst anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung vorgebracht habe. Aus diesem Grund sei auch die Befürchtung der Beschwerdeführerin, die Nachforschungen der ROWD (Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten) stünden im Zusammenhang mit den Tonbandkassetten, in keiner Art und Weise nachvollziehbar, zumal zwischen dem Fund der Kassetten und der Vorladung mehr als drei Jahre verstrichen seien. Schliesslich sei hinsichtlich der in der Wohnung der Beschwerdeführerin gefundenen arabischen Literatur festzuhalten, dass sie diesen Sachverhalt anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens an keiner Stelle erwähnt habe, weshalb dieses Vorbringen zu bezweifeln sei. Abgesehen davon könne die Beschwerdeführerin daraus keine individuelle Gefährdungssituation asylrelevanten Ausmasses herleiten, zumal sie anscheinend im Anschluss an den Fund in diesem Zusammenhang keinerlei Probleme gehabt habe. Auch die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen liessen es folglich nicht zu, eine individuelle Gefährdungssituation herzuleiten, die sich auf das gesamte Territorium der Russischen Föderation beziehe; hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung fehlten.
E. 4.1.3 Schliesslich führt die Vorinstanz an, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel (Arbeitsbestätigung, IKRK-Schreiben, Arztzeugnis) vermöchten nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich Vorbringen, welche nicht in Frage gestellt würden. Der eingereichten Vorladung und dem Brief der Mutter könne keinerlei Beweiswert zukommen, zumal bekannt sei, dass derartige Dokumente (Vorladung) leicht käuflich erwerbbar seien und persönlichen Briefen von Drittpersonen generell wenig Beweiswert zukomme.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt auf Beschwerdeebene zunächst, dass die Vorinstanz sie zwar erneut befragt, jedoch keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe. So sei nicht einmal ein Kontakt mit dem IKRK zur Abklärung der Situation des Personals in Grosny, etwa über den verschwundenen Mitarbeiter U.S.A., aktenkundig geworden. Trotz der eingereichten Beweismittel (Vorladung, Schreiben der Mutter) und obwohl die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen habe, dass dem FSB auch Tonbänder mit den von ihr gesammelten Nachrichten aus Grosny in die Hände gefallen seien, habe die Vorinstanz das damit verbundene Gefährdungspotenzial nicht abgeklärt. Der Hinweis des BFM, dass die Tonbänder aktuelle Nachrichten aus Grosny festhielten und deshalb keinen gefährlichen Inhalt enthalten könnten, sei naiv. Damit übergehe es die Tatsache, dass in Russland wiederholt Journalisten umgebracht worden seien, weil sie nichts anderes gemacht hätten, als in Grosny allgemein bekannte Informationen zusammenzustellen und bekanntzugeben. Das verdichtete Sammeln von Nachrichten sei in Grosny für die Machthaber äusserst kompromittierend. Wer Wahrheiten über die sogenannte "Bekämpfung des Terrorismus" in Grosny sammle und weiterleite, sei dem Regime gefährlich. Aus diesen Gründen hätte das Bundesamt beim IKRK in Naltschik recherchieren müssen, was die Beschlagnahmung der Nachrichtentonbänder der Beschwerdeführerin für Konsequenzen seitens des FSB befürchten lasse. Indem die Vorinstanz ausser der Befragung der Beschwerdeführerin nichts zur Vertiefung der Wahrheitsfindung vorgekehrt habe, habe sie das Offizialprinzip erneut verletzt.
E. 4.2.2 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, das BFM setze sich überhaupt nicht mit ihrer offenkundigen, der Flucht vorausgegangenen Traumatisierung auseinander. Es äussere sich nicht zum Arztzeugnis, welches einen tiefen psychologischen Schock und eine entsprechende Nachbehandlung bestätige. Ohne ernsthafte Gefährdung beziehungsweise Angst vor erneuter Festnahme, Folter und Verschleppung hätte die Beschwerdeführerin ihre interessante und gemessen am Lohnniveau in Grosny gut bezahlte Arbeit beim IKRK nicht aufgegeben. Die Vorinstanz habe es schliesslich auch unterlassen, sich zur eingereichten Vorladung zu äussern. Auch hier wäre nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine Überprüfung angezeigt gewesen, bevor die Vorladung in Zweifel gezogen worden sei.
E. 4.2.3 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei offensichtlich gezielt wegen ihres getöteten (...) und dessen Doppelrolle festgenommen und gefoltert worden, wovon sie heute noch traumatisiert sei. Die Vorinstanz bagatellisiere dieses Schlüsselerlebnis völlig. Es hätten massive Eingriffe stattgefunden, die Beschwerdeführerin sei bewusstlos geschlagen worden. Die Sicherheitskräfte hätten versucht, von ihr gewaltsam, unter Folter, Aussagen zu erpressen. Trotz Freikauf habe eine Traumatisierung resultiert, welche die Hilfe eines Psychiaters und relativ starke Medikamente nötig gemacht habe. Erlebte Folter dieser Art stelle einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die Spekulation der Vorinstanz über die Wiederholungswahrscheinlichkeit wirke zynisch und sie verkenne, dass bei einer zweiten Verhaftung ein Freikaufen praktisch unmöglich sei.
E. 5 In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2007 legt das Bundesamt dar, ausser der Durchführung einer ergänzenden Anhörung habe kein Anlass bestanden, weitere Abklärungen vorzunehmen, nachdem auch die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine individuelle Gefährdungssituation begründeten. Eine Unterlassung von Untersuchungsmassnahmen liege nicht vor, der Sachverhalt sei vollständig festgestellt. In Bezug auf die Tonbänder fügte die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin habe nicht plausibel erklären können, weshalb sie diesen Sachverhalt nicht bereits anlässlich des ersten Beschwerdeverfahrens, als sie ihre Tätigkeit beim IKRK dargelegt habe, angeführt habe. Im Übrigen ergebe sich auch daraus keine individuelle Gefährdungssituation asylrelevanten Ausmasses. Abschliessend weist das BFM darauf hin, im angefochtenen Entscheid werde vor allem vom Fehlen von hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Verfolgung ausgegangen, von einer undifferenzierten Bestreitung der Glaub-würdigkeit der Beschwerdeführerin könne folglich keine Rede sein.
E. 6 In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei von maskierten Leuten festgenommen und gefoltert worden. Ein Schlag auf den Kopf, welcher zur Bewusstlosigkeit geführt habe, sei ein gezielter und intensiver Angriff auf die Gesundheit. Dieses Erlebnis rechtfertige bereits die Flucht und die Flüchtlingsqualität. Weiter habe sie durch die Mitteilung, eine zweite Verhaftung stehe bevor, begründeten Anlass zur Furcht gehabt, zumal ein Freikauf bei einer zweiten Festnahme praktisch unmöglich sei. In der Folge lässt die Beschwerdeführerin nochmals darlegen, weshalb sie ihre Tätigkeit beim IKRK sowie das Auffinden der Tonbandaufnahmen zunächst verschwiegen habe. Sie gibt zudem zu bedenken, dass das Auffinden der Tonbänder anlässlich einer Säuberungsaktion nicht der zentrale Fluchtgrund bilde, sondern ein weiterer Mosaikstein eines gesamthaft glaubhaften Bildes der objektiven Gefährdung. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, ihre Mutter sei durch Vertrauenspersonen des IKRK zu befragen, es seien Befragungen von Mitarbeitern des IKRK in Naltschik vorzunehmen, das Verschwinden von R.B. sei durch Vertrauensleute in Grosny überprüfen zu lassen und es sei ein Bericht der behandelnden Psychiaterin in der Schweiz einzuholen.
E. 7 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage nach der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt im Weiteren der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1.3, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).
E. 7.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die ARK in ihrem Urteil vom 10. Juli 2006 - entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift (S. 4) - der Vorinstanz keine konkreten Weisungen für ihr weiteres Vorgehen erteilte. Vielmehr führte sie in der angerufenen E. 5.1 allgemein und lediglich beispielhaft aus, welcher Art Abklärungen zur Feststellung des Sachverhaltes sein könnten. Insofern kann keine Rede davon sein, die Vorinstanz sei den Anweisungen der ARK nicht nachgekommen.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Bundesamt habe sich in der angefochtenen Verfügung zur eingereichten Vorladung nicht geäussert und sich mit der offenkundigen Traumatisierung der Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinandergesetzt. Beide Kritikpunkte erweisen sich jedoch als unbegründet. So hat das Bundesamt einerseits festgehalten, die eingereichten Beweismittel (u.a. auch das Arztzeugnis) vermöchten am Ergebnis nichts zu ändern, da sie lediglich Vorbringen stützten, welche nicht in Frage gestellt würden. Anderseits wurde zur Vorladung ausgeführt, dieser könne - aus verschiedenen Gründen (vgl. angefochtene Verfügung) - keinerlei Beweiswert zukommen. Damit ist das BFM der Begründungspflicht ohne weiteres in genügendem Umfang nachgekommen.
E. 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin die ungenügende Feststellung des Sachverhaltes durch das BFM kritisiert, ist auf die nachfolgende E. 9.6 zu verweisen.
E. 8 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
E. 9.1 Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt in Bezug auf die Festnahme von Ende (...) nicht in Zweifel gezogen hat. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, davon abzuweichen.
E. 9.1.1 Weiter ist bezüglich der Festnahme der Beschwerdeführerin am (...) und der dabei erlittenen Übergriffe (Schläge) zunächst im Sinne einer Klarstellung vorab anzumerken, dass es sich um Nachteile handelt, die mit der Freilassung (beziehungsweise dem Freikauf) am nächsten Tag ihren Abschluss gefunden haben. Es liegt somit eine vergangene Verfolgung in der Variante der bereits abgeschlossenen, d.h. im Ausreisezeitpunkt nicht mehr andauernden Verfolgung vor (so genannte "Vorverfolgung", vgl. zur diesbezüglichen Differenzierung WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 126 f.; EMARK 1993 Nr. 31 E. 10 S. 222). Auch eine solche Vorverfolgung kann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG führen, wenn eine darauf zurückgehende begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise vorliegt und auch bei Erlass des Asylentscheides noch Bestand hat oder unterdessen - infolge einer grundlegenden Veränderung im Heimatstaat nach der Einreise in die Schweiz - zwar weggefallen ist, indes eine Person betrifft, die sich auf zwingende Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) berufen kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.2, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20 f., EMARK 1999 Nr. 7 E. 4d.aa S. 46 f., jeweils mit weiteren Hinweisen).
E. 9.1.2 Zu ihrer Festnahme am (...) führte die Beschwerdeführerin in der summarischen Befragung aus, sie sei verhört worden. Sie kenne den Mann nicht, auch an sein Gesicht könne sie sich nicht richtig erinnern. Sie habe einen Schlag auf den Kopf bekommen, es sei ihr schlecht geworden. Sie habe während fünf Minuten nichts sehen können. Eigentlich sei ihr während der Festnahme nichts passiert, was sie einem Mann lieber nicht erzählen wolle. Einer habe zwar versucht, an sie ranzukommen, aber der andere habe ihn daran gehindert (vgl. A1/9 S. 5). Anlässlich der Anhörung vom 7. April 2004 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, anlässlich des Verhörs habe sie einer auf der linken Seite auf den Kopf geschlagen. Zunächst sei es dunkel vor ihren Augen gewesen. Dann habe man ihr wieder Fragen gestellt. Dann habe man sie an den Haaren gegriffen. Ihr linker Oberschenkel sei blau gewesen und sie erinnere sich auch, dass man ihr auf den Bauch geschlagen habe, es habe sehr weh getan und sie habe nicht atmen können. Als sie zurück ins Zimmer abgeführt worden sei, habe einer sie zu Boden gestürzt und sie glaube, er habe sie zu vergewaltigen versucht. Er sei betrunken gewesen und der zweite Mann habe ihn weggezerrt (vgl. A 10/17 S. 6). Dieser einmaligen Festnahme von einem Tag fehlt es - trotz der dabei erlittenen Schläge - als verhältnismässig kurzem Eingriff in die physische Bewegungsfreiheit an der für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Intensität (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 65; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3781/2006 vom 28. November 2008 E. 4.2.1). Damit soll der Übergriff nicht bagatellisiert werden und es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Folge mit psychischen Problemen zu kämpfen hatte, welche sie allerdings im Heimatland behandeln lassen konnte. Die Beschwerdeführerin macht aber selber nicht geltend, sie habe sofort ausreisen wollen. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass die geschilderten Verfolgungsmassnahmen ein menschenunwürdiges Leben im Verfolgerstaat absolut verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert haben, so dass sich die Beschwerdeführerin dieser Situation nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können.
E. 9.2 Gemäss konstanter Praxis der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, liegt mit Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Falle eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. statt vieler EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193, mit weiteren Hinweisen).
E. 9.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt einerseits vor, es habe vor ihrer Ausreise wieder vermehrt Festnahmen gegeben und Freunde ihres getöteten (...) hätten ihr gesagt, wenn sie noch einmal festgenommen werde, könnten sie ihr nicht mehr helfen. Zudem habe R.B., ebenfalls ein Freund ihres (...), gesagt, sie könnte wieder festgenommen werden, wenn wieder irgendwo ein Terrorakt geschehen würde. Er habe von zwei Personen erzählt, die ein zweites Mal festgenommen worden seien (vgl. A 10/17 S. 8). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in einem bestimmbaren oder wenigstens eingrenzbaren Zeitpunkt einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt war, in asylrechtlich relevanter Weise belangt zu werden. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin gehen nicht über den Grad blosser Spekulationen hinaus. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Aktivitäten ihres (...) - auf ihre Tätigkeit für das IKRK wird nachfolgend eingegangen - seit ihrer ersten Festnahme Anlass für eine zweite Verhaftung geboten hätte. Es versteht sich vor dem Hintergrund der Situation in Tschetschenien von selbst, dass eine (allfällig weitere) Verhaftung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dies reicht jedoch für die Annahme von begründeter Furcht in asylrelevanten Ausmass - auch angesichts der vormaligen kurzzeitigen Festnahme - nicht aus.
E. 9.3 Zu prüfen bleibt demnach, ob die Gefahr einer Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit für das IKRK, welche vom BFM nicht in Frage gestellt wird, zu bejahen ist.
E. 9.3.1 Die Beschwerdeführerin führt zu ihrem Aufgabengebiet anlässlich der ergänzenden Befragung vom 20. September 2006 aus, sie habe einen "Daily Report" verfassen und diesen nach Naltschik weiterleiten müssen. In ihrem Bericht habe sie einerseits persönliche Erkenntnisse geschildert und anderseits lokale Nachrichten zusammengefasst. Sie sei im (...) vom FSB in den Räumlichkeiten des IKRK zu ihrer Tätigkeit befragt worden. Schliesslich habe am (...) eine Säuberung in ihrem Quartier stattgefunden, während sie bereits auf dem Arbeitsweg gewesen sei. Sie habe allerdings zwei Tonbänder mit aufgenommenen Nachrichten zu Hause gelassen, welche vom Militär beschlagnahmt worden seien. Auf den Tonbändern hätten sich lokale tschetschenische Nachrichten befunden, welche im Fernsehen ausgestrahlt worden seien. Tags darauf hätten sich vier Männer in Militäruniform bei der Nachbarin nach der Beschwerdeführerin erkundigt.
E. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt, wie die Vorinstanz bereits mit zutreffenden Argumenten darlegt, zum Schluss, dass es auch in Bezug auf die geschilderte Tätigkeit für das IKRK an substanziellen Hinweisen darauf, der Beschwerdeführerin hätte diesbezüglich eine ernsthafte Gefahr gedroht, fehlt. Es ist - entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene - nicht ersichtlich, inwiefern die beiden beschlagnahmten Tonbänder irgendwelche Informationen enthalten hätten, welche die Gefahr einer Verfolgung nahe legten, zumal der FSB im Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits von der - im Übrigen auch nicht geheimen - Tätigkeit der Beschwerdeführerin für das IKRK wusste. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, es habe sich um vertrauliches Tonbandmaterial gehandelt, findet weder in den Aussagen der Beschwerdeführerin noch in dem von einem Mitarbeiter des IKRK verfassten Schreiben (vgl. ARK act. 85) eine Stütze.
E. 9.4 Damit lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise am (...) nicht in begründeter Weise befürchten musste, einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden.
E. 9.5 Zu prüfen bleibt, ob sich aus der Entwicklung im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin für diese eine begründete Verfolgungsfurcht ergibt. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Tschetschenien kann grundsätzlich auf die Lageanalyse im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-4476/2006 vom 23. Dezember 2009 E. 10.2 verwiesen werden. Im heutigen Zeitpunkt kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass sich die Lage in den Nachkriegsjahren immerhin insofern konsolidiert hat, als ein gewisses Mass an Sicherheit und Stabilität auszumachen ist. Soweit die Beschwerdeführerin auf das Verschwinden anderer Personen hinweist, ist nicht ersichtlich, inwiefern deren Hintergrund mit demjenigen der Beschwerdeführerin vergleichbar wäre. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für das IKRK liegt sodann schon mehrere Jahre zurück und lässt sich mit den Aktivitäten von exponierten Menschenrechtsaktivisten wie etwa der entführten und ermordeten Natalia Estemirowa Mitte Juli 2009 nicht vergleichen. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin sind vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Erlebnisse und der allgemein angespannten Lage in Teilen der Russischen Föderation zwar verständlich; sie können im vorliegenden Fall indessen nicht als objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung anerkannt werden.
E. 9.6 Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich der Vorwurf, das Bundesamt habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, als unbegründet. Insbesondere ist daran zu erinnern, dass Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind, nicht erhoben zu werden brauchen (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 2 zu Art. 12 VwVG). So bedeutet das (behauptete) Verschwinden des Mitarbeiters U.S.A. nicht, dass sich für die Beschwerdeführerin dadurch eine besondere Bedrohungssituation ergeben hätte, jedenfalls ergibt sich solches nicht aus den Akten. Ebenso wenig drängte es sich auf, Mitarbeitende des IKRK Vermutungen darüber anstellen zu lassen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschlagnahme ihrer Tonbänder Massnahmen zu befürchten hätte. Es versteht sich im Weiteren von selbst, dass in Bezug auf Beweismittel, welche unbestrittene Sachverhalte stützen, keine weiteren Abklärungen erforderlich sind. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigte es sich für die Vorinstanz, weitere Abklärungen zu tätigen. Der rechtsrelevante Sachverhalt erweist sich als genügend abgeklärt, und das BFM konnte ohne Willkür vorweg die Annahme treffen, weitere Beweiserhebungen vermöchten keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln und mithin zu keinem anderen Prüfungsergebnis zu führen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84). Aus demselben Grund sind die auf Beschwerdeebene gestellten Beweisanträge abzuweisen.
E. 10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
E. 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem 21. Januar 2009 über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, welche durch die zuständige kantonale Behörde mit Zustimmung des BFM gestützt auf Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG ausgestellt wurde. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind unter diesen Umständen als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung B) keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes insoweit gegenstandslos geworden, als darin die Aufhebung der Verfügung vom 29. März 2007 im Umfang der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz beantragt wurde.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Ablehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. März 2007 ist demzufolge in Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Asyls zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung ist sie jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 12 Die Beschwerdeführerin liess im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zwar bestätigte die zuständige Gemeinde mit Eingabe vom 1. Mai 2007, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2005 unterstützt werde, doch ergibt sich aus den Unterlagen betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 arbeitet und seitdem auch finanziell selbstständig ist. Bei dieser Sachlage muss die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin als unbelegt betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
E. 13.1 Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit sie beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom 29. März 2007 sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, weshalb sie insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
E. 13.2 Wird das Verfahren - wie wie im vorliegenden Fall - ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung davon auszugehen, dass Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen gewesen wäre, da gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen ist, wenn das Asylgesuch abgewiesen wird. In diesem Punkt wäre die Beschwerdeführerin somit unterlegen. Deshalb rechtfertigt es sich, ihr die gesamten Kosten aufzuerlegen. Diese sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE).
E. 14 Aufgrund der Abweisung der Beschwerde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original [Beilage zur Beschwerdeschrift]) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) den (...) des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3078/2007 {T 0/2} Urteil vom 28. Oktober 2010 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. März 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte über ihr unbekannte Länder am 24. Februar 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Tschetschenin islamischen Glaubens und habe bis im September (...) als Assistentin am Lehrstuhl für (...) an der tschetschenischen staatlichen Universität in Grosny gearbeitet. Ihr (...) sei im ersten Tschetschenienkrieg im Februar 1995 umgekommen. Insbesondere sei aber ihr (...), welcher seit dem Tod seiner Eltern in ihrem Elternhaus gewohnt habe, im Februar (...) verschwunden und im März (...) ermordet aufgefunden worden. Er habe unter Maschadow zunächst bei der tschetschenischen und später bei der russischen OMON (Otrjad Milizii Osobogo Nasnatschenija; Spezialeinheit der Polizei) gearbeitet. Im Sommer (...) habe eine Hausdurchsuchung ihres Elternhauses stattgefunden. Am (...) sei sie vom russischen Militär festgenommen worden. Sie sei unter anderem nach Informationen über ihren (...) gefragt und während der Inhaftierung beschimpft und geschlagen worden. Am folgenden Tag sei es einem entfernten Verwandten gelungen, sie aus der Haft freizukaufen. Zu Beginn des Jahres (...) hätten die russischen Militärs im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Referendum begonnen, Personen festzunehmen. Freunde ihres verstorbenen (...), welche bei der OMON arbeiteten, hätten ihr mitgeteilt, dass auch sie wieder festgenommen werden könne und sie ihr in einem solchen Fall nicht mehr helfen könnten. Aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe sie Grosny am (...) in Richtung Schweiz verlassen. B. Das Bundesamt liess am 5. Mai 2003 durch einen Experten eine Herkunftsanalyse (LINGUA) in Bezug auf die Beschwerdeführerin durchführen. Der Experte gelangte aufgrund der landeskundlich-kulturellen und einer linguistischen Analyse zum Schluss, die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin habe eindeutig in Tschetschenien stattgefunden. C. Mit Verfügung vom 16. September 2004 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Wegweisungsvollzug zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Beschwerdeführerin liess gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben, mit welcher sie unter anderem beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In ihrer Beschwerde liess sie insbesondere neu vorbringen, sie sei in Grosny für das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) tätig gewesen. D. Mit Urteil vom 10. Juli 2006 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. E. Das BFM führte in der Folge am 20. September 2006 eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin durch. F. Mit Verfügung vom 29. März 2007 - eröffnet am 30. März 2007 - stellte das Bundesamt (erneut) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. G. Mit Eingabe vom 30. April 2007 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. März 2007 erheben. Sie beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihr das nachgesuchte Asylrecht zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung). Am 3. Mai 2007 ging eine Bestätigung über die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die zuständige Gemeinde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin unter anderem mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2007 räumte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. Mit Replik vom 20. Juni 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. K. Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 ersuchte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob sie angesichts der ihr erteilten Aufenthaltsbewilligung B an der Beschwerde festhalten wolle. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die angeordnete Wegweisung aufgrund der Aufenthaltsbewilligung als dahingefallen zu betrachten sei, weil sie gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand habe. Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Februar 2009 mitteilen, sie halte an der Beschwerde im Asylpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung weist das Bundesamt zunächst darauf hin, dass die geltend gemachten schwierigen Lebensumstände in Tschetschenien wie beispielsweise die häufigen Personenkontrollen Ausfluss der allgemeinen Lage seien und als allgemeine, alle dort lebenden Personen gleichermassen treffende Nachteile keine Asylrelevanz erlangten. Zudem könne nach den Erkenntnissen des Bundesamtes nicht von einer asylrelevanten Gefährdung aller Angehörigen der tschetschenischen Ethnie in (ganz) Russland gesprochen werden. 4.1.1 Hinsichtlich der konkreten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im Oktober 2002 festgehalten und geschlagen worden, führt das BFM aus, es müsse mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin kaum nach kurzer Zeit hätte freigekauft werden können, hätten die zuständigen Behörden in der Tat Informationen gehabt, dass sie mit ihrem - politisch vorbelasteten - (...) zusammengearbeitet habe. Im Zusammenhang mit den Aktivitäten dieses (...) habe sie anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung bloss ausgesagt, sie habe im Jahre (...) in seinem Auftrag einige Personen warnen müssen. Bestärkt werde diese Argumentation durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwischen (...) und ihrer Ausreise im Februar 2003 in dieser Angelegenheit nicht mehr von den russischen Behörden belangt worden sei. Anzumerken sei im Weiteren, dass die aktuelle tschetschenische Verwaltung zahlreiche Personen aufgenommen habe, die früher gegen Russland Widerstand geleistet hätten. Ebenso hätten sich ehemalige Kämpfer Kadyrov angeschlossen. Hinzu komme, dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, vor allem dann gegeben sei, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörden Anlass für die Vermutung hätten, es bestehe ein enger Kontakt zum Gesuchten. Mit dem Tod, respektive der Eliminierung des (...) dürfte ein allfälliges Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin weggefallen sein, was aber nicht ausschliesse, dass es noch zu einem Verhör gekommen sei. Anhaltspunkte für weiterreichende Verfolgungsmassnahmen gebe es jedoch nicht. Aus den genannten Gründen kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass für die Beschwerdeführerin keine individuelle Gefährdungssituation asylrelevanten Ausmasses, welche sich auf das gesamte Territorium der Russischen Föderation beziehe, herleiten lasse. Vielmehr müssten ihre Probleme vor dem Hintergrund der im Kriegsgebiet von Tschetschenien häufig vorkommenden Personenkontrollen durch die Sicherheitskräfte betrachtet werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Vorfälle psychisch belastet gewesen sei, weshalb sie die Hilfe einer Fachperson habe beanspruchen und Medikamente einnehmen müssen. 4.1.2 In Bezug auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als (...) für das IKRK in Grosny führt das BFM aus, die ergänzende Anhörung vom 20. September 2006 habe keine neuen Tatsachen und Erkenntnisse zu Tage gefördert, die auf eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr schliessen liessen. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vorab Nachrichten aus den lokalen Massenmedien zur Weiterleitung nach Naltschik aufbereitet habe. Bekanntlich arbeite das IKRK legal, auch wenn seine Aktivitäten in Tschetschenien mit gewissen Einschränkungen verbunden seien. Die Beschwerdeführerin habe somit keinerlei illegale Aktivitäten ausgeführt. Es habe sich auch nicht um vertrauliche Informationen gehandelt, sondern um Informationen allgemeiner Art, wie sie in ähnlicher Form auch den öffentlich zugänglichen Medien hätten entnommen werden können. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Funktion keinen Zugang zu geheimen Informationen gehabt haben könne. Ähnliches gelte für die angeblich beschlagnahmten Tonbänder. Dabei habe es sich um Aufnahmen der lokalen tschetschenischen Nachrichten gehandelt, weshalb nicht einsehbar sei, weshalb die Beschlagnahme dieser Tonbänder die Beschwerdeführerin hätte kompromittieren sollen. In diesen Zusammenhang müsse auch das Verhör gestellt werden, das der FSB (Federalnaja Sluschba Besopasnosti Rossijskoj Federazii; Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation) im (...) mit der Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz durchgeführt habe. Die Beschlagnahme der Tonbänder sei überdies zu bezweifeln, da die Beschwerdeführerin diese erst anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung vorgebracht habe. Aus diesem Grund sei auch die Befürchtung der Beschwerdeführerin, die Nachforschungen der ROWD (Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten) stünden im Zusammenhang mit den Tonbandkassetten, in keiner Art und Weise nachvollziehbar, zumal zwischen dem Fund der Kassetten und der Vorladung mehr als drei Jahre verstrichen seien. Schliesslich sei hinsichtlich der in der Wohnung der Beschwerdeführerin gefundenen arabischen Literatur festzuhalten, dass sie diesen Sachverhalt anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens an keiner Stelle erwähnt habe, weshalb dieses Vorbringen zu bezweifeln sei. Abgesehen davon könne die Beschwerdeführerin daraus keine individuelle Gefährdungssituation asylrelevanten Ausmasses herleiten, zumal sie anscheinend im Anschluss an den Fund in diesem Zusammenhang keinerlei Probleme gehabt habe. Auch die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen liessen es folglich nicht zu, eine individuelle Gefährdungssituation herzuleiten, die sich auf das gesamte Territorium der Russischen Föderation beziehe; hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung fehlten. 4.1.3 Schliesslich führt die Vorinstanz an, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel (Arbeitsbestätigung, IKRK-Schreiben, Arztzeugnis) vermöchten nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich Vorbringen, welche nicht in Frage gestellt würden. Der eingereichten Vorladung und dem Brief der Mutter könne keinerlei Beweiswert zukommen, zumal bekannt sei, dass derartige Dokumente (Vorladung) leicht käuflich erwerbbar seien und persönlichen Briefen von Drittpersonen generell wenig Beweiswert zukomme. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt auf Beschwerdeebene zunächst, dass die Vorinstanz sie zwar erneut befragt, jedoch keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe. So sei nicht einmal ein Kontakt mit dem IKRK zur Abklärung der Situation des Personals in Grosny, etwa über den verschwundenen Mitarbeiter U.S.A., aktenkundig geworden. Trotz der eingereichten Beweismittel (Vorladung, Schreiben der Mutter) und obwohl die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen habe, dass dem FSB auch Tonbänder mit den von ihr gesammelten Nachrichten aus Grosny in die Hände gefallen seien, habe die Vorinstanz das damit verbundene Gefährdungspotenzial nicht abgeklärt. Der Hinweis des BFM, dass die Tonbänder aktuelle Nachrichten aus Grosny festhielten und deshalb keinen gefährlichen Inhalt enthalten könnten, sei naiv. Damit übergehe es die Tatsache, dass in Russland wiederholt Journalisten umgebracht worden seien, weil sie nichts anderes gemacht hätten, als in Grosny allgemein bekannte Informationen zusammenzustellen und bekanntzugeben. Das verdichtete Sammeln von Nachrichten sei in Grosny für die Machthaber äusserst kompromittierend. Wer Wahrheiten über die sogenannte "Bekämpfung des Terrorismus" in Grosny sammle und weiterleite, sei dem Regime gefährlich. Aus diesen Gründen hätte das Bundesamt beim IKRK in Naltschik recherchieren müssen, was die Beschlagnahmung der Nachrichtentonbänder der Beschwerdeführerin für Konsequenzen seitens des FSB befürchten lasse. Indem die Vorinstanz ausser der Befragung der Beschwerdeführerin nichts zur Vertiefung der Wahrheitsfindung vorgekehrt habe, habe sie das Offizialprinzip erneut verletzt. 4.2.2 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, das BFM setze sich überhaupt nicht mit ihrer offenkundigen, der Flucht vorausgegangenen Traumatisierung auseinander. Es äussere sich nicht zum Arztzeugnis, welches einen tiefen psychologischen Schock und eine entsprechende Nachbehandlung bestätige. Ohne ernsthafte Gefährdung beziehungsweise Angst vor erneuter Festnahme, Folter und Verschleppung hätte die Beschwerdeführerin ihre interessante und gemessen am Lohnniveau in Grosny gut bezahlte Arbeit beim IKRK nicht aufgegeben. Die Vorinstanz habe es schliesslich auch unterlassen, sich zur eingereichten Vorladung zu äussern. Auch hier wäre nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine Überprüfung angezeigt gewesen, bevor die Vorladung in Zweifel gezogen worden sei. 4.2.3 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei offensichtlich gezielt wegen ihres getöteten (...) und dessen Doppelrolle festgenommen und gefoltert worden, wovon sie heute noch traumatisiert sei. Die Vorinstanz bagatellisiere dieses Schlüsselerlebnis völlig. Es hätten massive Eingriffe stattgefunden, die Beschwerdeführerin sei bewusstlos geschlagen worden. Die Sicherheitskräfte hätten versucht, von ihr gewaltsam, unter Folter, Aussagen zu erpressen. Trotz Freikauf habe eine Traumatisierung resultiert, welche die Hilfe eines Psychiaters und relativ starke Medikamente nötig gemacht habe. Erlebte Folter dieser Art stelle einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die Spekulation der Vorinstanz über die Wiederholungswahrscheinlichkeit wirke zynisch und sie verkenne, dass bei einer zweiten Verhaftung ein Freikaufen praktisch unmöglich sei. 5. In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2007 legt das Bundesamt dar, ausser der Durchführung einer ergänzenden Anhörung habe kein Anlass bestanden, weitere Abklärungen vorzunehmen, nachdem auch die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine individuelle Gefährdungssituation begründeten. Eine Unterlassung von Untersuchungsmassnahmen liege nicht vor, der Sachverhalt sei vollständig festgestellt. In Bezug auf die Tonbänder fügte die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin habe nicht plausibel erklären können, weshalb sie diesen Sachverhalt nicht bereits anlässlich des ersten Beschwerdeverfahrens, als sie ihre Tätigkeit beim IKRK dargelegt habe, angeführt habe. Im Übrigen ergebe sich auch daraus keine individuelle Gefährdungssituation asylrelevanten Ausmasses. Abschliessend weist das BFM darauf hin, im angefochtenen Entscheid werde vor allem vom Fehlen von hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Verfolgung ausgegangen, von einer undifferenzierten Bestreitung der Glaub-würdigkeit der Beschwerdeführerin könne folglich keine Rede sein. 6. In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei von maskierten Leuten festgenommen und gefoltert worden. Ein Schlag auf den Kopf, welcher zur Bewusstlosigkeit geführt habe, sei ein gezielter und intensiver Angriff auf die Gesundheit. Dieses Erlebnis rechtfertige bereits die Flucht und die Flüchtlingsqualität. Weiter habe sie durch die Mitteilung, eine zweite Verhaftung stehe bevor, begründeten Anlass zur Furcht gehabt, zumal ein Freikauf bei einer zweiten Festnahme praktisch unmöglich sei. In der Folge lässt die Beschwerdeführerin nochmals darlegen, weshalb sie ihre Tätigkeit beim IKRK sowie das Auffinden der Tonbandaufnahmen zunächst verschwiegen habe. Sie gibt zudem zu bedenken, dass das Auffinden der Tonbänder anlässlich einer Säuberungsaktion nicht der zentrale Fluchtgrund bilde, sondern ein weiterer Mosaikstein eines gesamthaft glaubhaften Bildes der objektiven Gefährdung. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, ihre Mutter sei durch Vertrauenspersonen des IKRK zu befragen, es seien Befragungen von Mitarbeitern des IKRK in Naltschik vorzunehmen, das Verschwinden von R.B. sei durch Vertrauensleute in Grosny überprüfen zu lassen und es sei ein Bericht der behandelnden Psychiaterin in der Schweiz einzuholen. 7. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage nach der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt im Weiteren der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1.3, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1). 7.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die ARK in ihrem Urteil vom 10. Juli 2006 - entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift (S. 4) - der Vorinstanz keine konkreten Weisungen für ihr weiteres Vorgehen erteilte. Vielmehr führte sie in der angerufenen E. 5.1 allgemein und lediglich beispielhaft aus, welcher Art Abklärungen zur Feststellung des Sachverhaltes sein könnten. Insofern kann keine Rede davon sein, die Vorinstanz sei den Anweisungen der ARK nicht nachgekommen. 7.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Bundesamt habe sich in der angefochtenen Verfügung zur eingereichten Vorladung nicht geäussert und sich mit der offenkundigen Traumatisierung der Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinandergesetzt. Beide Kritikpunkte erweisen sich jedoch als unbegründet. So hat das Bundesamt einerseits festgehalten, die eingereichten Beweismittel (u.a. auch das Arztzeugnis) vermöchten am Ergebnis nichts zu ändern, da sie lediglich Vorbringen stützten, welche nicht in Frage gestellt würden. Anderseits wurde zur Vorladung ausgeführt, dieser könne - aus verschiedenen Gründen (vgl. angefochtene Verfügung) - keinerlei Beweiswert zukommen. Damit ist das BFM der Begründungspflicht ohne weiteres in genügendem Umfang nachgekommen. 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin die ungenügende Feststellung des Sachverhaltes durch das BFM kritisiert, ist auf die nachfolgende E. 9.6 zu verweisen. 8. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 9. 9.1 Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt in Bezug auf die Festnahme von Ende (...) nicht in Zweifel gezogen hat. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, davon abzuweichen. 9.1.1 Weiter ist bezüglich der Festnahme der Beschwerdeführerin am (...) und der dabei erlittenen Übergriffe (Schläge) zunächst im Sinne einer Klarstellung vorab anzumerken, dass es sich um Nachteile handelt, die mit der Freilassung (beziehungsweise dem Freikauf) am nächsten Tag ihren Abschluss gefunden haben. Es liegt somit eine vergangene Verfolgung in der Variante der bereits abgeschlossenen, d.h. im Ausreisezeitpunkt nicht mehr andauernden Verfolgung vor (so genannte "Vorverfolgung", vgl. zur diesbezüglichen Differenzierung WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 126 f.; EMARK 1993 Nr. 31 E. 10 S. 222). Auch eine solche Vorverfolgung kann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG führen, wenn eine darauf zurückgehende begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise vorliegt und auch bei Erlass des Asylentscheides noch Bestand hat oder unterdessen - infolge einer grundlegenden Veränderung im Heimatstaat nach der Einreise in die Schweiz - zwar weggefallen ist, indes eine Person betrifft, die sich auf zwingende Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) berufen kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.2, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20 f., EMARK 1999 Nr. 7 E. 4d.aa S. 46 f., jeweils mit weiteren Hinweisen). 9.1.2 Zu ihrer Festnahme am (...) führte die Beschwerdeführerin in der summarischen Befragung aus, sie sei verhört worden. Sie kenne den Mann nicht, auch an sein Gesicht könne sie sich nicht richtig erinnern. Sie habe einen Schlag auf den Kopf bekommen, es sei ihr schlecht geworden. Sie habe während fünf Minuten nichts sehen können. Eigentlich sei ihr während der Festnahme nichts passiert, was sie einem Mann lieber nicht erzählen wolle. Einer habe zwar versucht, an sie ranzukommen, aber der andere habe ihn daran gehindert (vgl. A1/9 S. 5). Anlässlich der Anhörung vom 7. April 2004 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, anlässlich des Verhörs habe sie einer auf der linken Seite auf den Kopf geschlagen. Zunächst sei es dunkel vor ihren Augen gewesen. Dann habe man ihr wieder Fragen gestellt. Dann habe man sie an den Haaren gegriffen. Ihr linker Oberschenkel sei blau gewesen und sie erinnere sich auch, dass man ihr auf den Bauch geschlagen habe, es habe sehr weh getan und sie habe nicht atmen können. Als sie zurück ins Zimmer abgeführt worden sei, habe einer sie zu Boden gestürzt und sie glaube, er habe sie zu vergewaltigen versucht. Er sei betrunken gewesen und der zweite Mann habe ihn weggezerrt (vgl. A 10/17 S. 6). Dieser einmaligen Festnahme von einem Tag fehlt es - trotz der dabei erlittenen Schläge - als verhältnismässig kurzem Eingriff in die physische Bewegungsfreiheit an der für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Intensität (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 65; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3781/2006 vom 28. November 2008 E. 4.2.1). Damit soll der Übergriff nicht bagatellisiert werden und es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Folge mit psychischen Problemen zu kämpfen hatte, welche sie allerdings im Heimatland behandeln lassen konnte. Die Beschwerdeführerin macht aber selber nicht geltend, sie habe sofort ausreisen wollen. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass die geschilderten Verfolgungsmassnahmen ein menschenunwürdiges Leben im Verfolgerstaat absolut verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert haben, so dass sich die Beschwerdeführerin dieser Situation nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. 9.2 Gemäss konstanter Praxis der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, liegt mit Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Falle eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. statt vieler EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193, mit weiteren Hinweisen). 9.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt einerseits vor, es habe vor ihrer Ausreise wieder vermehrt Festnahmen gegeben und Freunde ihres getöteten (...) hätten ihr gesagt, wenn sie noch einmal festgenommen werde, könnten sie ihr nicht mehr helfen. Zudem habe R.B., ebenfalls ein Freund ihres (...), gesagt, sie könnte wieder festgenommen werden, wenn wieder irgendwo ein Terrorakt geschehen würde. Er habe von zwei Personen erzählt, die ein zweites Mal festgenommen worden seien (vgl. A 10/17 S. 8). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in einem bestimmbaren oder wenigstens eingrenzbaren Zeitpunkt einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt war, in asylrechtlich relevanter Weise belangt zu werden. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin gehen nicht über den Grad blosser Spekulationen hinaus. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Aktivitäten ihres (...) - auf ihre Tätigkeit für das IKRK wird nachfolgend eingegangen - seit ihrer ersten Festnahme Anlass für eine zweite Verhaftung geboten hätte. Es versteht sich vor dem Hintergrund der Situation in Tschetschenien von selbst, dass eine (allfällig weitere) Verhaftung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dies reicht jedoch für die Annahme von begründeter Furcht in asylrelevanten Ausmass - auch angesichts der vormaligen kurzzeitigen Festnahme - nicht aus. 9.3 Zu prüfen bleibt demnach, ob die Gefahr einer Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit für das IKRK, welche vom BFM nicht in Frage gestellt wird, zu bejahen ist. 9.3.1 Die Beschwerdeführerin führt zu ihrem Aufgabengebiet anlässlich der ergänzenden Befragung vom 20. September 2006 aus, sie habe einen "Daily Report" verfassen und diesen nach Naltschik weiterleiten müssen. In ihrem Bericht habe sie einerseits persönliche Erkenntnisse geschildert und anderseits lokale Nachrichten zusammengefasst. Sie sei im (...) vom FSB in den Räumlichkeiten des IKRK zu ihrer Tätigkeit befragt worden. Schliesslich habe am (...) eine Säuberung in ihrem Quartier stattgefunden, während sie bereits auf dem Arbeitsweg gewesen sei. Sie habe allerdings zwei Tonbänder mit aufgenommenen Nachrichten zu Hause gelassen, welche vom Militär beschlagnahmt worden seien. Auf den Tonbändern hätten sich lokale tschetschenische Nachrichten befunden, welche im Fernsehen ausgestrahlt worden seien. Tags darauf hätten sich vier Männer in Militäruniform bei der Nachbarin nach der Beschwerdeführerin erkundigt. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt, wie die Vorinstanz bereits mit zutreffenden Argumenten darlegt, zum Schluss, dass es auch in Bezug auf die geschilderte Tätigkeit für das IKRK an substanziellen Hinweisen darauf, der Beschwerdeführerin hätte diesbezüglich eine ernsthafte Gefahr gedroht, fehlt. Es ist - entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene - nicht ersichtlich, inwiefern die beiden beschlagnahmten Tonbänder irgendwelche Informationen enthalten hätten, welche die Gefahr einer Verfolgung nahe legten, zumal der FSB im Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits von der - im Übrigen auch nicht geheimen - Tätigkeit der Beschwerdeführerin für das IKRK wusste. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, es habe sich um vertrauliches Tonbandmaterial gehandelt, findet weder in den Aussagen der Beschwerdeführerin noch in dem von einem Mitarbeiter des IKRK verfassten Schreiben (vgl. ARK act. 85) eine Stütze. 9.4 Damit lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise am (...) nicht in begründeter Weise befürchten musste, einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. 9.5 Zu prüfen bleibt, ob sich aus der Entwicklung im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin für diese eine begründete Verfolgungsfurcht ergibt. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Tschetschenien kann grundsätzlich auf die Lageanalyse im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-4476/2006 vom 23. Dezember 2009 E. 10.2 verwiesen werden. Im heutigen Zeitpunkt kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass sich die Lage in den Nachkriegsjahren immerhin insofern konsolidiert hat, als ein gewisses Mass an Sicherheit und Stabilität auszumachen ist. Soweit die Beschwerdeführerin auf das Verschwinden anderer Personen hinweist, ist nicht ersichtlich, inwiefern deren Hintergrund mit demjenigen der Beschwerdeführerin vergleichbar wäre. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für das IKRK liegt sodann schon mehrere Jahre zurück und lässt sich mit den Aktivitäten von exponierten Menschenrechtsaktivisten wie etwa der entführten und ermordeten Natalia Estemirowa Mitte Juli 2009 nicht vergleichen. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin sind vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Erlebnisse und der allgemein angespannten Lage in Teilen der Russischen Föderation zwar verständlich; sie können im vorliegenden Fall indessen nicht als objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung anerkannt werden. 9.6 Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich der Vorwurf, das Bundesamt habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, als unbegründet. Insbesondere ist daran zu erinnern, dass Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind, nicht erhoben zu werden brauchen (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 2 zu Art. 12 VwVG). So bedeutet das (behauptete) Verschwinden des Mitarbeiters U.S.A. nicht, dass sich für die Beschwerdeführerin dadurch eine besondere Bedrohungssituation ergeben hätte, jedenfalls ergibt sich solches nicht aus den Akten. Ebenso wenig drängte es sich auf, Mitarbeitende des IKRK Vermutungen darüber anstellen zu lassen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschlagnahme ihrer Tonbänder Massnahmen zu befürchten hätte. Es versteht sich im Weiteren von selbst, dass in Bezug auf Beweismittel, welche unbestrittene Sachverhalte stützen, keine weiteren Abklärungen erforderlich sind. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigte es sich für die Vorinstanz, weitere Abklärungen zu tätigen. Der rechtsrelevante Sachverhalt erweist sich als genügend abgeklärt, und das BFM konnte ohne Willkür vorweg die Annahme treffen, weitere Beweiserhebungen vermöchten keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln und mithin zu keinem anderen Prüfungsergebnis zu führen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84). Aus demselben Grund sind die auf Beschwerdeebene gestellten Beweisanträge abzuweisen. 10. 10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem 21. Januar 2009 über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, welche durch die zuständige kantonale Behörde mit Zustimmung des BFM gestützt auf Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG ausgestellt wurde. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind unter diesen Umständen als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung B) keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes insoweit gegenstandslos geworden, als darin die Aufhebung der Verfügung vom 29. März 2007 im Umfang der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz beantragt wurde. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Ablehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. März 2007 ist demzufolge in Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Asyls zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung ist sie jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 12. Die Beschwerdeführerin liess im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zwar bestätigte die zuständige Gemeinde mit Eingabe vom 1. Mai 2007, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2005 unterstützt werde, doch ergibt sich aus den Unterlagen betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 arbeitet und seitdem auch finanziell selbstständig ist. Bei dieser Sachlage muss die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin als unbelegt betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 13. 13.1 Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit sie beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom 29. März 2007 sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, weshalb sie insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). 13.2 Wird das Verfahren - wie wie im vorliegenden Fall - ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung davon auszugehen, dass Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen gewesen wäre, da gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen ist, wenn das Asylgesuch abgewiesen wird. In diesem Punkt wäre die Beschwerdeführerin somit unterlegen. Deshalb rechtfertigt es sich, ihr die gesamten Kosten aufzuerlegen. Diese sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). 14. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original [Beilage zur Beschwerdeschrift]) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) den (...) des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: