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E-377/2020

E-377/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. September 2017 und der Anhörung vom 23. Mai 2018 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und habe am (...) die syrische Staatsangehörigkeit erlangt. Sie stamme aus B._______, wo sie (...) Jahre lang die Schule besucht habe. Mit (...) Jahren habe sie geheiratet und in der Folge sieben Jahre lang mit ihrem Mann in Damaskus gelebt. Nach Ausbruch des Bürgerkriegs sei sie mit ihrem Mann nach B._______ zurückgekehrt. Nachdem ihr Mann nach Deutschland gegangen sei, habe sie sich circa im Jahr 2015 scheiden lassen und sei in ihr Heimatdorf namens C._______ zurückgekehrt. Dort habe sie begonnen, die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, kurdische Volksverteidigungseinheiten) beim Verteilen von Lebensmitteln und sonstigen Gütern für die Bevölkerung zu unterstützen. Sie habe auch Wache gehalten. In der Folge sei sie nach B._______ zurückgekehrt, wo sie ihre Aktivitäten zugunsten der YPG weitergeführt habe. Die Organisation habe sodann begonnen, sie hinsichtlich einer aktiven Kampfteilnahme unter Druck zu setzen, was sie jedoch abgelehnt habe. Eines Tages habe sie ein Verantwortlicher der YPG unter Zwang nach D._______ zur militärischen Ausbildung bringen wollen. Sie habe sich geweigert, worauf dieser ihr eine Ohrfeige verpasst habe. Er habe ihr gesagt, dass sie eine militärische Ausbildung absolvieren müsse. Sie und ihre Familie hätten Angst bekommen. Ihr Bruder habe einen Freund gehabt, welcher als Schlepper tätig gewesen sei. Dieser habe ihr geholfen, Syrien zu verlassen. Sie habe circa im (...) 2017 die Grenze zur Türkei illegal überschritten und sei in der Folge nach Griechenland gelangt, von wo sie mit einem Lastwagen in die Schweiz gereist sei. Nach ihrer Ausreise sei sie mehrmals zuhause von der «Partei» gesucht worden. Ihre Familie sei mittlerweile in den Irak ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte ihre syrische Identitätskarte sowie fünf Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch aufschob. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, respektive sei sie eventualiter als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie eventualiter die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. D. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt in der Hauptsache eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und der Pflicht der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 4.2 Das SEM habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem es keine konkrete Würdigung der als Beweismittel eingereichten Fotografien vorgenommen und hierdurch den Grundsatz des Vorrangs von Beweismitteln verletzt habe. Es wiege schwer, dass das SEM diese objektiven Beweismittel ignoriert und sich zur Begründung der Unglaubhaftigkeit lediglich auf die angeblich nicht detaillierten Ausführungen gestützt habe. Ebenso habe das SEM weder erwähnt noch gewürdigt, dass die YPG nach ihrer Ausreise nach ihr gesucht habe. Zusätzlich habe das SEM die Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass die Anhörung mit fünf Stunden und 45 Minuten zu lange gedauert habe. Auch hätte die Anhörung nicht in Arabisch, sondern in Kurmanci durchgeführt werden müssen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es ihr dadurch nicht möglich gewesen sei, die erlittenen Probleme so detailliert zu schildern, wie es vom SEM erwartet worden sei.

E. 4.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.4.1 Die Rüge, das SEM habe die eingereichten Fotografien ignoriert und nicht gewürdigt, ist in dieser Form unzutreffend; ihr ist nicht zu folgen. Das SEM hat die eingereichten Fotografien in der angefochtenen Verfügung sowohl im Sachverhaltsteil (vgl. a.a.O. E. I Ziff. 3) als auch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. a.a.O. E. II S. 4) explizit berücksichtigt. Die Gewichtung dieser Fotografien im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz beziehungsweise das Resultat der Beweismittelwürdigung stellt sodann keine formelle, sondern eine rein materielle Frage dar.

E. 4.4.2 Sodann ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, das SEM habe weder erwähnt noch gewürdigt, dass die YPG nach ihrer Ausreise nach ihr gesucht habe, aktenwidrig. Dieses Vorbringen würdigte das SEM im Rahmen seiner Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. angefochtene Verfügung, E. II S. 3, fünfter Absatz) und befand die entsprechenden Aussagen für stereotyp, substanzarm und ausweichend. Allein der Umstand, dass in diesem Zusammenhang nicht jedes Aussagedetail erneut aufgeführt worden ist, lässt nicht auf einen unvollständig erstellten und folgend unberücksichtigten Sachverhalt schliessen. Es ist nicht erforderlich, dass die Begründung sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich das SEM der aktuellen Lage in E._______ bewusst ist. Darauf ist das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar nicht explizit eingegangen, hat aber der aktuellen Lage im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen. Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern das SEM die jüngsten Ereignisse in E._______ bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin hätte berücksichtigen sollen.

E. 4.4.3 Mit insgesamt fünf Stunden und 45 Minuten ist die Anhörung nicht als übermässig lang zu bezeichnen, zumal auch darauf geachtet wurde, genügend Pausen zu machen (insgesamt deren drei zu total eineinhalb Stunden). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Dauer der Anhörung die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beeinträchtigt hätte. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. Schliesslich erweist sich auch die Rüge betreffend die Sprache der Anhörung als unbegründet. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der BzP - welche in ihrer Muttersprache Kurmanci durchgeführt wurde (vgl. A5, S. 2 Bst. b) - an, dass die Anhörung auch in Arabisch durchgeführt werden könne (vgl. A5, Ziff. 1.17.02). Sodann gab sie an der Anhörung mehrfach ausdrücklich an, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. A12, Q1 f.). Einige Fragen später merkte sie an, dass ihre Arabischkenntnisse nicht überwältigend seien («Mon arabe n'est pas terrible», vgl. A12, Q16), woraufhin sie von der befragenden Person darauf hingewiesen wurde, sich ungeniert zu melden, wenn sie etwas nicht verstehen sollte. Die Beschwerdeführerin bat die Dolmetscherin daraufhin lediglich, langsamer zu sprechen (vgl. A12, Q17). Aus dem Protokoll geht insgesamt klar hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, sich auf Arabisch gut und teilweise sogar sehr umfangreich auszudrücken; wobei in der Beschwerdeeingabe von ihr sogar selber angemerkt wurde, dass sie an gewissen Stellen detailliert ausgesagt habe. Stellenweise entfielen ihr zwar einzelne arabische Begriffe (vgl. A12, Q25, Q131 betreffend die Ausreise aus Syrien), gesamthaft betrachtet war sie aber wie beschrieben augenscheinlich in der Lage, ihre Asylgründe ohne wesentliche Einschränkungen darzutun. Es ergeben sich aus den Akten keine Anzeichen, dass ihre Arabischkenntnisse für die Anhörung ungenügend gewesen wären. Schliesslich brachte sie auch anlässlich der Rückübersetzung keine einzige Korrektur, Bemerkung oder Ergänzung an und bestätigte mit ihrer Unterschrift, dass ihr das Protokoll in einer für sie verständlichen Sprache übersetzt worden sei und ihren Aussagen entspreche. Auch aus dem Unterschriftenblatt der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung ergeben sich keinerlei Hinweise auf allfällige Verständigungsprobleme.

E. 4.5 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM begründete seinen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nach Art. 7 AsylG. Ihre Aussagen zu ihren Asylgründen seien im Allgemeinen äusserst knapp sowie ausweichend ausgefallen und liessen nicht darauf schliessen, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. In diversen Kernaspekten (namentlich die Umstände ihres Engagements für die YPG sowie ihre konkrete Unterstützungstätigkeit, die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft, die Ohrfeige durch den YPG-Vorgesetzten mit der Aufforderung zur militärischen Ausbildung, ihre illegal erfolgte Flucht aus Syrien sowie der anschliessenden Suche nach ihr) seien ihre Vorbringen als stereotyp, dürftig und ausweichend zu bezeichnen. Es hätte von ihr erwartet werden können, diese Ereignisse mit einer persönlichen Note und versehen mit Details zu schildern. Die von ihr getätigten Aussagen hätte sie mit derselben Qualität machen können, ohne die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Ihre Vorbringen seien daher als unsubstanziiert zu betrachten. Darüber hinaus sei es zu gewichtigen Widersprüchen gekommen. So habe sie an der BzP angegeben, kein Mitglied der YPG gewesen zu sein. Demgegenüber habe sie an der Anhörung in Widerspruch hierzu nun behauptet, YPG-Mitglied gewesen zu sein. Diesen Widerspruch habe sie nicht auflösen können. Im Weiteren habe sie an der BzP ausgesagt, dass die YPG sie einen Monat vor ihrer Ausreise aus B._______ aufgefordert habe, an Kampfhandlungen teilzunehmen. An der Anhörung hingegen habe sie diesbezüglich nur von einer Woche gesprochen. Auch diesen Widerspruch habe sie auf Vorhalt nicht plausibel erklären können. Letztlich vermöchten auch die von ihr zu den Akten gereichten Fotos zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen.

E. 6.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zunächst sinngemäss aus, dass ihr nicht vorgeworfen werden könne, unsubstanziierte Angaben gemacht zu haben, zumal die Anhörung in Arabisch durchgeführt worden sei. Es ergäben sich aus dem Anhörungsprotokoll Stellen, welche auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten hindeuteten (sie verwies diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Akten A12, Q16 f., Q25, Q33). Die Frage nach dem YPG-Beitritt habe sie so ausführlich beschrieben, wie von ihr habe verlangt werden können. Bei der darauffolgenden Frage handle es sich um eine Frage, welche mit ja oder nein zu beantworten gewesen sei. Auch habe sie ihren Beitritt zur YPG konkret geschildert. Es sei willkürlich, dass das SEM ihre Antwort auf die Frage 94 im Sinne einer Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt habe. Absurd und willkürlich sei sodann die Behauptung, sie habe bei Frage 100 keine detaillierten Ausführungen gemacht, zumal sie dort in beinahe 14 Zeilen ununterbrochen in freier Rede geschildert habe, wie sie misshandelt und aufgefordert worden sei, für die YPG zu kämpfen. Im Weiteren sei die Frage 105 darauf ausgerichtet gewesen, einen Zeitraum zu erfragen. Es gehe nicht an, dass das SEM diesbezüglich behaupte, sie habe keine Details erzählt. Sie habe das Klima der Gehirnwäsche, der Beeinflussung und der Ausübung der Macht innerhalb der YPG detailliert und nachvollziehbar geschildert. Auch ihre Aussagen betreffend ihre Flucht seien entgegen der Behauptung des SEM weder stereotyp noch ausweichend ausgefallen. Hinsichtlich ihrer Mitgliedschaft bei der YPG habe sie bei der BzP ausdrücklich bestätigt, bei der YPG gewesen zu sein, aber nicht an Kämpfen teilgenommen zu haben. Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs betreffend den Zeitraum zwischen der versuchten Rekrutierung der YPG und der Ausreise habe sie geschildert, dass zwischen der Misshandlung im Büro der YPG und der Flucht aus B._______ rund eine Woche vergangen sei. Es sei somit klar, dass ihre Rekrutierung bereits vor der Misshandlung ein Thema gewesen sei. Diesen Zeitraum, in welcher die Rekrutierung von ihr verlangt worden sei, habe sie in der BzP auf einen Monat beziffert. Somit bestehe kein Widerspruch. Hinsichtlich der Asylrelevanz ihrer Vorbringen führte sie aus, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien von der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) als Verräterin betrachtet würde, da sie sich geweigert habe, in den bewaffneten Dienst der YPG einzutreten und zu kämpfen. Daher würde sie asylrelevant verfolgt. Dies werde auch durch das im vorliegenden Fall angefertigte «Consulting» bestätigt. Da sich die Zusammenarbeit der PYG/YPG mit dem syrischen Regime zwischenzeitlich weiter intensiviert habe und beide Konfliktparteien in Zukunft zahlreiche weitere Kämpferinnen und Kämpfer benötigen würden, habe der Rekrutierungsdruck weiter zugenommen. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. Im Übrigen äusserte sich die Beschwerdeführerin ausführlich zur aktuellen Gefährdungslage in Syrien. Sie machte weiter geltend, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit einer Befragung zu rechnen habe. Aufgrund ihres Profils sei anzunehmen, dass sie dabei einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt werden würde.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kann den Einwänden in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht gefolgt werden. Die Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung ist in den zentralen Punkten zu stützen und insbesondere sind die im Dispositiv der Verfügung erkannten Rechtsfolgen und somit die Verfügung im Resultat zu bestätigen.

E. 7.2 Bei der Beurteilung der Asylgründe ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).

E. 7.3 Festzuhalten ist zunächst, dass die Begründung der Vorinstanz betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin in weiten Teilen zutreffend sein dürfte. Ihren Schilderungen fehlt es zumeist an der zu erwartenden und erforderlichen Substanz, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Rekrutierung durch die YPG (vgl. A12, Q91 ff.). Sodann ist es ihr nicht gelungen, gewisse Widersprüche (Mitgliedschaft in der YPG, Grund für das Verlassen ihres Heimatdorfes [vgl. A12, Q153 f.]) auszuräumen. In Bezug auf ihre widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der erst im Rahmen der Anhörung behaupteten Mitgliedschaft bei der YPG ist darauf hinzuweisen, dass sie anlässlich der BzP eine Mitgliedschaft nicht nur explizit verneint, sondern zusätzlich sogar noch begründet hat, weshalb sie gar nicht Mitglied sein könne (vgl. A5, Ziff. 7.01). Die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Erklärungsversuche sind insgesamt nicht überzeugend, zumal sie die fehlende Substanz zur Hauptsache bloss mit - wie oben in E. 4.4.3 dargelegt - nicht zu bestätigenden angeblichen Verständigungs- und Sprachproblemen anlässlich der Anhörung zu erklären versuchte.

E. 7.3.1 In Bezug auf die eingereichten Fotografien, welche die Beschwerdeführerin in einer Jacke mit Tarnmuster, einem Sturmgewehr sowie einem Foto anlässlich kurdischer Veranstaltungen (vgl. A13; A12, Q18 ff.) zeigen, ist vorab festzuhalten, dass keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, unter welchen genauen Umständen diese Fotografien überhaupt entstanden sind. Der Beweiswert dieser Lichtbilder ist daher eingeschränkt. Ferner vermögen sich diese Abbildungen auch nicht ohne Weiteres in die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzufügen. So vermag beispielsweise sehr zu erstaunen, weshalb sie - die ihren Aussagen zufolge niemals militärisch ausgebildet worden sei, nicht wisse, wie man ein Gewehr überhaupt bediene (vgl. A12, Q78), die Teilnahme an Kampfhandlungen strikt ablehne und sogar Angst vor Munition habe (vgl. A12, Q107) - mit Tarnjacke und Strumgewehr posieren sollte. Im Lichte der nachfolgenden Ausführungen kann dies indes offengelassen werden. Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen kann nämlich aufgrund der - nachfolgend erläuterten - offensichtlich fehlenden Asylrelevanz letztlich ausbleiben.

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihrer Weigerung, in den bewaffneten Dienst der YPG einzutreten, bei einer Rückkehr als Verräterin und Feindin betrachtet und von der PYD respektive der YPG gezielt asylrelevant verfolgt zu werden. In dem territorialen Bereich in Nordsyrien, der seit einiger Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird ("Demokratische Föderation Nordsyrien"), besteht seit Juli 2014 eine Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die grundsätzlich für alle (männlichen) Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren gilt. Dieser Umstand als solcher ist aus asylrechtlicher Sicht nicht als grundsätzlich problematisch zu erachten. Es ist davon auszugehen, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht in den erwähnten Selbstverteidigungseinheiten ergehen, eine Weigerung aber keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; kürzlich bspw. bestätigt im Urteil des BVGer E-4715/2019 vom 14. Juli 2020 E. 6.3.2 f.). Selbst unter der Annahme, es komme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, wäre deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal die Quellenlage - entgegen der Beschwerde - nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt (vgl. a.a.O.; vgl. auch D-23/2018 vom 20. Juli 2018 E. 6.9). Die obligatorische Dienstpflicht knüpft in der Heimatregion der Beschwerdeführerin lediglich an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten (oder darunter subsumierbaren) Eigenschaften an. Angesichts dessen, dass selbst wehrpflichtige männliche Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren keine asylrelevanten Nachteile bei einer Dienstverweigerung zu befürchten haben, ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei der weiblichen Beschwerdeführerin anders verhalten soll. Sie gab zu Protokoll, von einem YPG-Verantwortlichen geohrfeigt worden zu sein, als sie sich geweigert habe, an Kampfhandlungen teilzunehmen (vgl. A12, Q78, Q100). Dies kann nicht als Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. In der Folge sei es auch nicht zu Drohungen oder weiteren Vorfällen gekommen (vgl. A12, Q151 f.). Diesbezüglich führte sie lediglich aus, sie habe nicht wie viele ihrer Verwandten und Bekannten an der Front sterben wollen (vgl. A12, Q78). Nach ihrer Ausreise sei zwar nach ihr gesucht worden, ihre Familie habe aber keine Nachteile erlitten (vgl. A12, Q150). Sie war nicht in der Lage, ihre vagen Befürchtungen zu konkretisieren (vgl. A12, F115 ff.). Die Wehrpflicht respektive eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die YPG sind deshalb als nicht asylrelevant zu qualifizieren (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der in der vorinstanzlichen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Somit sind auch die entsprechenden Beschwerdeargumente, welche sich auf die gegenwärtige volatile Sicherheitslage in Syrien beziehen, vorliegend in flüchtlingsrechtlicher Sicht nicht einschlägig. Einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits Rechnung getragen worden.

E. 7.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe in allgemeiner Weise sinngemäss geltend, sich im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Massnahmen seitens des syrischen Regimes konfrontiert zu sehen. Diese Befürchtung findet keinerlei Stütze in den Akten. Weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz führen zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit möglich, dass bei einer derzeit hypothetischen Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden könnte. Da die Beschwerdeführerin aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist (vgl. A12, Q80 ff.), besteht kein Grund zu der Annahme, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würde. Ferner verneinte sie, sich seit ihrer Ausreise exilpolitisch betätigt zu haben (vgl. A12, Q83). Somit ist nicht davon auszugehen, die ohnehin vorläufig aufgenommene Beschwerdeführerin könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-377/2020 Urteil vom 9. September 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. September 2017 und der Anhörung vom 23. Mai 2018 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und habe am (...) die syrische Staatsangehörigkeit erlangt. Sie stamme aus B._______, wo sie (...) Jahre lang die Schule besucht habe. Mit (...) Jahren habe sie geheiratet und in der Folge sieben Jahre lang mit ihrem Mann in Damaskus gelebt. Nach Ausbruch des Bürgerkriegs sei sie mit ihrem Mann nach B._______ zurückgekehrt. Nachdem ihr Mann nach Deutschland gegangen sei, habe sie sich circa im Jahr 2015 scheiden lassen und sei in ihr Heimatdorf namens C._______ zurückgekehrt. Dort habe sie begonnen, die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, kurdische Volksverteidigungseinheiten) beim Verteilen von Lebensmitteln und sonstigen Gütern für die Bevölkerung zu unterstützen. Sie habe auch Wache gehalten. In der Folge sei sie nach B._______ zurückgekehrt, wo sie ihre Aktivitäten zugunsten der YPG weitergeführt habe. Die Organisation habe sodann begonnen, sie hinsichtlich einer aktiven Kampfteilnahme unter Druck zu setzen, was sie jedoch abgelehnt habe. Eines Tages habe sie ein Verantwortlicher der YPG unter Zwang nach D._______ zur militärischen Ausbildung bringen wollen. Sie habe sich geweigert, worauf dieser ihr eine Ohrfeige verpasst habe. Er habe ihr gesagt, dass sie eine militärische Ausbildung absolvieren müsse. Sie und ihre Familie hätten Angst bekommen. Ihr Bruder habe einen Freund gehabt, welcher als Schlepper tätig gewesen sei. Dieser habe ihr geholfen, Syrien zu verlassen. Sie habe circa im (...) 2017 die Grenze zur Türkei illegal überschritten und sei in der Folge nach Griechenland gelangt, von wo sie mit einem Lastwagen in die Schweiz gereist sei. Nach ihrer Ausreise sei sie mehrmals zuhause von der «Partei» gesucht worden. Ihre Familie sei mittlerweile in den Irak ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte ihre syrische Identitätskarte sowie fünf Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch aufschob. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, respektive sei sie eventualiter als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie eventualiter die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. D. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt in der Hauptsache eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und der Pflicht der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2 Das SEM habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem es keine konkrete Würdigung der als Beweismittel eingereichten Fotografien vorgenommen und hierdurch den Grundsatz des Vorrangs von Beweismitteln verletzt habe. Es wiege schwer, dass das SEM diese objektiven Beweismittel ignoriert und sich zur Begründung der Unglaubhaftigkeit lediglich auf die angeblich nicht detaillierten Ausführungen gestützt habe. Ebenso habe das SEM weder erwähnt noch gewürdigt, dass die YPG nach ihrer Ausreise nach ihr gesucht habe. Zusätzlich habe das SEM die Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass die Anhörung mit fünf Stunden und 45 Minuten zu lange gedauert habe. Auch hätte die Anhörung nicht in Arabisch, sondern in Kurmanci durchgeführt werden müssen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es ihr dadurch nicht möglich gewesen sei, die erlittenen Probleme so detailliert zu schildern, wie es vom SEM erwartet worden sei. 4.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.4 4.4.1 Die Rüge, das SEM habe die eingereichten Fotografien ignoriert und nicht gewürdigt, ist in dieser Form unzutreffend; ihr ist nicht zu folgen. Das SEM hat die eingereichten Fotografien in der angefochtenen Verfügung sowohl im Sachverhaltsteil (vgl. a.a.O. E. I Ziff. 3) als auch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. a.a.O. E. II S. 4) explizit berücksichtigt. Die Gewichtung dieser Fotografien im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz beziehungsweise das Resultat der Beweismittelwürdigung stellt sodann keine formelle, sondern eine rein materielle Frage dar. 4.4.2 Sodann ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, das SEM habe weder erwähnt noch gewürdigt, dass die YPG nach ihrer Ausreise nach ihr gesucht habe, aktenwidrig. Dieses Vorbringen würdigte das SEM im Rahmen seiner Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. angefochtene Verfügung, E. II S. 3, fünfter Absatz) und befand die entsprechenden Aussagen für stereotyp, substanzarm und ausweichend. Allein der Umstand, dass in diesem Zusammenhang nicht jedes Aussagedetail erneut aufgeführt worden ist, lässt nicht auf einen unvollständig erstellten und folgend unberücksichtigten Sachverhalt schliessen. Es ist nicht erforderlich, dass die Begründung sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich das SEM der aktuellen Lage in E._______ bewusst ist. Darauf ist das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar nicht explizit eingegangen, hat aber der aktuellen Lage im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen. Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern das SEM die jüngsten Ereignisse in E._______ bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin hätte berücksichtigen sollen. 4.4.3 Mit insgesamt fünf Stunden und 45 Minuten ist die Anhörung nicht als übermässig lang zu bezeichnen, zumal auch darauf geachtet wurde, genügend Pausen zu machen (insgesamt deren drei zu total eineinhalb Stunden). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Dauer der Anhörung die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beeinträchtigt hätte. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. Schliesslich erweist sich auch die Rüge betreffend die Sprache der Anhörung als unbegründet. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der BzP - welche in ihrer Muttersprache Kurmanci durchgeführt wurde (vgl. A5, S. 2 Bst. b) - an, dass die Anhörung auch in Arabisch durchgeführt werden könne (vgl. A5, Ziff. 1.17.02). Sodann gab sie an der Anhörung mehrfach ausdrücklich an, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. A12, Q1 f.). Einige Fragen später merkte sie an, dass ihre Arabischkenntnisse nicht überwältigend seien («Mon arabe n'est pas terrible», vgl. A12, Q16), woraufhin sie von der befragenden Person darauf hingewiesen wurde, sich ungeniert zu melden, wenn sie etwas nicht verstehen sollte. Die Beschwerdeführerin bat die Dolmetscherin daraufhin lediglich, langsamer zu sprechen (vgl. A12, Q17). Aus dem Protokoll geht insgesamt klar hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, sich auf Arabisch gut und teilweise sogar sehr umfangreich auszudrücken; wobei in der Beschwerdeeingabe von ihr sogar selber angemerkt wurde, dass sie an gewissen Stellen detailliert ausgesagt habe. Stellenweise entfielen ihr zwar einzelne arabische Begriffe (vgl. A12, Q25, Q131 betreffend die Ausreise aus Syrien), gesamthaft betrachtet war sie aber wie beschrieben augenscheinlich in der Lage, ihre Asylgründe ohne wesentliche Einschränkungen darzutun. Es ergeben sich aus den Akten keine Anzeichen, dass ihre Arabischkenntnisse für die Anhörung ungenügend gewesen wären. Schliesslich brachte sie auch anlässlich der Rückübersetzung keine einzige Korrektur, Bemerkung oder Ergänzung an und bestätigte mit ihrer Unterschrift, dass ihr das Protokoll in einer für sie verständlichen Sprache übersetzt worden sei und ihren Aussagen entspreche. Auch aus dem Unterschriftenblatt der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung ergeben sich keinerlei Hinweise auf allfällige Verständigungsprobleme. 4.5 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM begründete seinen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nach Art. 7 AsylG. Ihre Aussagen zu ihren Asylgründen seien im Allgemeinen äusserst knapp sowie ausweichend ausgefallen und liessen nicht darauf schliessen, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. In diversen Kernaspekten (namentlich die Umstände ihres Engagements für die YPG sowie ihre konkrete Unterstützungstätigkeit, die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft, die Ohrfeige durch den YPG-Vorgesetzten mit der Aufforderung zur militärischen Ausbildung, ihre illegal erfolgte Flucht aus Syrien sowie der anschliessenden Suche nach ihr) seien ihre Vorbringen als stereotyp, dürftig und ausweichend zu bezeichnen. Es hätte von ihr erwartet werden können, diese Ereignisse mit einer persönlichen Note und versehen mit Details zu schildern. Die von ihr getätigten Aussagen hätte sie mit derselben Qualität machen können, ohne die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Ihre Vorbringen seien daher als unsubstanziiert zu betrachten. Darüber hinaus sei es zu gewichtigen Widersprüchen gekommen. So habe sie an der BzP angegeben, kein Mitglied der YPG gewesen zu sein. Demgegenüber habe sie an der Anhörung in Widerspruch hierzu nun behauptet, YPG-Mitglied gewesen zu sein. Diesen Widerspruch habe sie nicht auflösen können. Im Weiteren habe sie an der BzP ausgesagt, dass die YPG sie einen Monat vor ihrer Ausreise aus B._______ aufgefordert habe, an Kampfhandlungen teilzunehmen. An der Anhörung hingegen habe sie diesbezüglich nur von einer Woche gesprochen. Auch diesen Widerspruch habe sie auf Vorhalt nicht plausibel erklären können. Letztlich vermöchten auch die von ihr zu den Akten gereichten Fotos zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen. 6.2 6.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zunächst sinngemäss aus, dass ihr nicht vorgeworfen werden könne, unsubstanziierte Angaben gemacht zu haben, zumal die Anhörung in Arabisch durchgeführt worden sei. Es ergäben sich aus dem Anhörungsprotokoll Stellen, welche auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten hindeuteten (sie verwies diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Akten A12, Q16 f., Q25, Q33). Die Frage nach dem YPG-Beitritt habe sie so ausführlich beschrieben, wie von ihr habe verlangt werden können. Bei der darauffolgenden Frage handle es sich um eine Frage, welche mit ja oder nein zu beantworten gewesen sei. Auch habe sie ihren Beitritt zur YPG konkret geschildert. Es sei willkürlich, dass das SEM ihre Antwort auf die Frage 94 im Sinne einer Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt habe. Absurd und willkürlich sei sodann die Behauptung, sie habe bei Frage 100 keine detaillierten Ausführungen gemacht, zumal sie dort in beinahe 14 Zeilen ununterbrochen in freier Rede geschildert habe, wie sie misshandelt und aufgefordert worden sei, für die YPG zu kämpfen. Im Weiteren sei die Frage 105 darauf ausgerichtet gewesen, einen Zeitraum zu erfragen. Es gehe nicht an, dass das SEM diesbezüglich behaupte, sie habe keine Details erzählt. Sie habe das Klima der Gehirnwäsche, der Beeinflussung und der Ausübung der Macht innerhalb der YPG detailliert und nachvollziehbar geschildert. Auch ihre Aussagen betreffend ihre Flucht seien entgegen der Behauptung des SEM weder stereotyp noch ausweichend ausgefallen. Hinsichtlich ihrer Mitgliedschaft bei der YPG habe sie bei der BzP ausdrücklich bestätigt, bei der YPG gewesen zu sein, aber nicht an Kämpfen teilgenommen zu haben. Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs betreffend den Zeitraum zwischen der versuchten Rekrutierung der YPG und der Ausreise habe sie geschildert, dass zwischen der Misshandlung im Büro der YPG und der Flucht aus B._______ rund eine Woche vergangen sei. Es sei somit klar, dass ihre Rekrutierung bereits vor der Misshandlung ein Thema gewesen sei. Diesen Zeitraum, in welcher die Rekrutierung von ihr verlangt worden sei, habe sie in der BzP auf einen Monat beziffert. Somit bestehe kein Widerspruch. Hinsichtlich der Asylrelevanz ihrer Vorbringen führte sie aus, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien von der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) als Verräterin betrachtet würde, da sie sich geweigert habe, in den bewaffneten Dienst der YPG einzutreten und zu kämpfen. Daher würde sie asylrelevant verfolgt. Dies werde auch durch das im vorliegenden Fall angefertigte «Consulting» bestätigt. Da sich die Zusammenarbeit der PYG/YPG mit dem syrischen Regime zwischenzeitlich weiter intensiviert habe und beide Konfliktparteien in Zukunft zahlreiche weitere Kämpferinnen und Kämpfer benötigen würden, habe der Rekrutierungsdruck weiter zugenommen. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. Im Übrigen äusserte sich die Beschwerdeführerin ausführlich zur aktuellen Gefährdungslage in Syrien. Sie machte weiter geltend, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit einer Befragung zu rechnen habe. Aufgrund ihres Profils sei anzunehmen, dass sie dabei einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt werden würde. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kann den Einwänden in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht gefolgt werden. Die Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung ist in den zentralen Punkten zu stützen und insbesondere sind die im Dispositiv der Verfügung erkannten Rechtsfolgen und somit die Verfügung im Resultat zu bestätigen. 7.2 Bei der Beurteilung der Asylgründe ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 7.3 Festzuhalten ist zunächst, dass die Begründung der Vorinstanz betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin in weiten Teilen zutreffend sein dürfte. Ihren Schilderungen fehlt es zumeist an der zu erwartenden und erforderlichen Substanz, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Rekrutierung durch die YPG (vgl. A12, Q91 ff.). Sodann ist es ihr nicht gelungen, gewisse Widersprüche (Mitgliedschaft in der YPG, Grund für das Verlassen ihres Heimatdorfes [vgl. A12, Q153 f.]) auszuräumen. In Bezug auf ihre widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der erst im Rahmen der Anhörung behaupteten Mitgliedschaft bei der YPG ist darauf hinzuweisen, dass sie anlässlich der BzP eine Mitgliedschaft nicht nur explizit verneint, sondern zusätzlich sogar noch begründet hat, weshalb sie gar nicht Mitglied sein könne (vgl. A5, Ziff. 7.01). Die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Erklärungsversuche sind insgesamt nicht überzeugend, zumal sie die fehlende Substanz zur Hauptsache bloss mit - wie oben in E. 4.4.3 dargelegt - nicht zu bestätigenden angeblichen Verständigungs- und Sprachproblemen anlässlich der Anhörung zu erklären versuchte. 7.3.1 In Bezug auf die eingereichten Fotografien, welche die Beschwerdeführerin in einer Jacke mit Tarnmuster, einem Sturmgewehr sowie einem Foto anlässlich kurdischer Veranstaltungen (vgl. A13; A12, Q18 ff.) zeigen, ist vorab festzuhalten, dass keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, unter welchen genauen Umständen diese Fotografien überhaupt entstanden sind. Der Beweiswert dieser Lichtbilder ist daher eingeschränkt. Ferner vermögen sich diese Abbildungen auch nicht ohne Weiteres in die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzufügen. So vermag beispielsweise sehr zu erstaunen, weshalb sie - die ihren Aussagen zufolge niemals militärisch ausgebildet worden sei, nicht wisse, wie man ein Gewehr überhaupt bediene (vgl. A12, Q78), die Teilnahme an Kampfhandlungen strikt ablehne und sogar Angst vor Munition habe (vgl. A12, Q107) - mit Tarnjacke und Strumgewehr posieren sollte. Im Lichte der nachfolgenden Ausführungen kann dies indes offengelassen werden. Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen kann nämlich aufgrund der - nachfolgend erläuterten - offensichtlich fehlenden Asylrelevanz letztlich ausbleiben. 7.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihrer Weigerung, in den bewaffneten Dienst der YPG einzutreten, bei einer Rückkehr als Verräterin und Feindin betrachtet und von der PYD respektive der YPG gezielt asylrelevant verfolgt zu werden. In dem territorialen Bereich in Nordsyrien, der seit einiger Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird ("Demokratische Föderation Nordsyrien"), besteht seit Juli 2014 eine Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die grundsätzlich für alle (männlichen) Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren gilt. Dieser Umstand als solcher ist aus asylrechtlicher Sicht nicht als grundsätzlich problematisch zu erachten. Es ist davon auszugehen, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht in den erwähnten Selbstverteidigungseinheiten ergehen, eine Weigerung aber keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; kürzlich bspw. bestätigt im Urteil des BVGer E-4715/2019 vom 14. Juli 2020 E. 6.3.2 f.). Selbst unter der Annahme, es komme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, wäre deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal die Quellenlage - entgegen der Beschwerde - nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt (vgl. a.a.O.; vgl. auch D-23/2018 vom 20. Juli 2018 E. 6.9). Die obligatorische Dienstpflicht knüpft in der Heimatregion der Beschwerdeführerin lediglich an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten (oder darunter subsumierbaren) Eigenschaften an. Angesichts dessen, dass selbst wehrpflichtige männliche Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren keine asylrelevanten Nachteile bei einer Dienstverweigerung zu befürchten haben, ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei der weiblichen Beschwerdeführerin anders verhalten soll. Sie gab zu Protokoll, von einem YPG-Verantwortlichen geohrfeigt worden zu sein, als sie sich geweigert habe, an Kampfhandlungen teilzunehmen (vgl. A12, Q78, Q100). Dies kann nicht als Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. In der Folge sei es auch nicht zu Drohungen oder weiteren Vorfällen gekommen (vgl. A12, Q151 f.). Diesbezüglich führte sie lediglich aus, sie habe nicht wie viele ihrer Verwandten und Bekannten an der Front sterben wollen (vgl. A12, Q78). Nach ihrer Ausreise sei zwar nach ihr gesucht worden, ihre Familie habe aber keine Nachteile erlitten (vgl. A12, Q150). Sie war nicht in der Lage, ihre vagen Befürchtungen zu konkretisieren (vgl. A12, F115 ff.). Die Wehrpflicht respektive eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die YPG sind deshalb als nicht asylrelevant zu qualifizieren (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der in der vorinstanzlichen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Somit sind auch die entsprechenden Beschwerdeargumente, welche sich auf die gegenwärtige volatile Sicherheitslage in Syrien beziehen, vorliegend in flüchtlingsrechtlicher Sicht nicht einschlägig. Einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits Rechnung getragen worden. 7.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe in allgemeiner Weise sinngemäss geltend, sich im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Massnahmen seitens des syrischen Regimes konfrontiert zu sehen. Diese Befürchtung findet keinerlei Stütze in den Akten. Weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz führen zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit möglich, dass bei einer derzeit hypothetischen Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden könnte. Da die Beschwerdeführerin aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist (vgl. A12, Q80 ff.), besteht kein Grund zu der Annahme, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würde. Ferner verneinte sie, sich seit ihrer Ausreise exilpolitisch betätigt zu haben (vgl. A12, Q83). Somit ist nicht davon auszugehen, die ohnehin vorläufig aufgenommene Beschwerdeführerin könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]). 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: