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E-3769/2019

E-3769/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 16. März 2014 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Unruhen in Syrien an einigen Demonstrationen teilgenommen, aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht vorne mitlaufen können. Um die oppositionellen Kräfte trotzdem zu unterstützen habe er (...) während zwei bis drei Monaten (...) zur Verfügung gestellt, um (...) zu errichten. Die Behörden hätten davon erfahren und ihn bedroht. Auch seitens der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) respektive der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) seien sie bedroht worden; auch sie hätten vom Beschwerdeführer (...) verlangt und die Beschwerdeführerin, die zwischen (...) Mitglied der PKK gewesen sei, rekrutieren wollen. Schliesslich sei ihr Haus mehrfach durchsucht worden, weil die Demonstranten es als Durchgangsort auf der Flucht genutzt hätten. Weil sie von verschiedener Seite bedroht worden seien, hätten sie Syrien verlassen. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 16. März 2014 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig nahm es sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. März 2015 lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1701/2015 vom 15. März 2017 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er wegen der Unterstützung von Demonstranten in den Fokus der syrischen Behörden geraten sei. Auch seitens der PKK oder YPG könnten sie keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen. Zur detaillierten Begründung wird auf die Erwägungen des Urteils verwiesen. II. D. Mit als Mehrfachgesuch betitelter Eingabe vom 29. Mai 2019 an das SEM beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, und sie seien wegen unzulässigem Wegweisungsvollzug vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zur Begründung machten sie geltend, der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz der kurdisch-syrischen Bewegung angeschlossen, die gegen die Regierung Asad eingestellt sei. Er beteilige sich regelmässig an allen öffentlichen Anlässen, auch solchen, die sich gegen die Vorherrschaft der PYD in den kurdischen Gebieten Syriens richteten. Ausserdem setze er sich auch für die Belange der irakischen und türkischen Kurden ein. Als Beweismittel reichten sie ein Schreiben von F._______ vom 12. Mai 2019, eine Mitgliederbestätigung der G._______ vom 28. August 2018, eine Referenz der H._______ vom 11. Januar 2019, diverse Wikipedia-Auszüge, Auszüge aus dem Facebook-Account des Beschwerdeführers sowie mehrere Fotoausdrucke ein. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 stellte das SEM fest, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei nicht erfüllt, lehnte ihre Asylgesuche (recte: Mehrfachgesuche) ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, die am 16. Februar 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme in der Schweiz bleibe weiterhin bis zur Aufhebung oder zum Erlöschen bestehen. F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters. Ihre Bedürftigkeit belegten sie mit der am selben Tag eingereichten und datierten Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste der Stadt I._______. Der Beschwerde legten sie eine mit «Zusammenfassung der Rede von A._______ zur Erinnerung an den Todestag Ermordung von J._______» betiteltes undatiertes Schreiben, mehrere Internet- und Fotoausdrucke sowie eine undatierte schriftliche Wiedergabe eines Interviews im K._______ mit L._______ bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzubezahlen. Dieser wurde am 28. August 2019 fristgerecht geleistet. H. Mit Eingaben vom 28. August und 2. September 2019 weisen die Beschwerdeführenden auf weitere exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers hin und reichen eine schriftliche Zusammenfassung eines Interviews des Beschwerdeführers mit M._______ im K._______ vom (...) ein sowie die Links zu den entsprechenden Facebook-accounts.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die ersten Asylgesuche der Beschwerdeführenden rechtskräftig abgelehnt worden sind. In ihrem als solches bezeichneten Mehrfachgesuch vom 29. Mai 2019 beantragten die Beschwerdeführenden sodann ausschliesslich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Das SEM hat diese Eingabe demnach zu Recht als solches entgegengenommen und auch materiell korrekt aufgrund der gestellten Anträge lediglich das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft (wegen subjektiver Nachfluchtgründe) geprüft. Zwar wird nun auf Beschwerdestufe geltend gemacht, es sei vom SEM zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Syrien vom Geheimdienst registriert worden sei. Auf dieses Vorbringen, das gegebenenfalls im Rahmen eines Revisionsbegehrens gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1701/2015 hätte eingebracht werden können, ist nicht näher einzugehen, ganz abgesehen davon, dass die Behauptung, zumindest der Beschwerdeführer sei bereits vor der Ausreise geheimdienstlich registriert worden - entgegen der Aussage in der Beschwerde - vom Gericht gerade nicht geglaubt worden ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und das SEM demnach ihr Mehrfachgesuch (offensichtlich im Dispositiv der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise als Asylgesuch bezeichnet) zu Recht abgelehnt hat.

E. 5.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Zwar hält Art. 3 Abs. 4 AsylG fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung des Mehrfachgesuchs insbesondere aus, dass die alleinige Teilnahme an Kundgebungen und Veranstaltungen kein politisches Engagement darstelle, mit dem sich der Beschwerdeführer in der von der Rechtsprechung geforderten qualifizierten Weise exponiert habe. Bezüglich der Rede anlässlich des sechsten Todestages von J._______ habe er lediglich ein Foto eingereicht, der Inhalt sei aber unbekannt. Es sei entsprechend nicht ersichtlich, ob er in dieser Rede überhaupt Kritik an der syrischen Regierung angebracht habe. Darüber hinaus sei die Veröffentlichung der Rede nicht nachgewiesen. Auch seine Tätigkeit als (...) bei K._______ beziehungsweise der Inhalt der Sendungen habe er nicht detailliert erläutert. Es lasse sich entsprechend nicht überprüfen, ob die syrischen Behörden seine Sendung als Bedrohung wahrnehmen würden. Der Vollständigkeit halber sei anzubringen, dass eine (...) wohl kaum die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu lenken vermöge, auch wenn diese von politischem Inhalt wäre. Auch der Kontakt zu bekannten Persönlichkeiten der syrischen Opposition stelle kein exponiertes exilpolitisches Engagement im geforderten Sinne dar. Aus der Durchführung eines Interviews lasse sich dies auf jeden Fall noch nicht ableiten, zumal er in der Rolle des Interviewers nicht in der aktiven Rolle sei. Fotos mit bekannten Oppositionellen seien noch kein Hinweis auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement, sondern würden lediglich belegen, dass er diese Personen getroffen habe. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Die Referenzschreiben der kurdischen N._______, Mitgliedschaftsbestätigung der (G._______) und der H._______ seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und wiesen kaum Beweiswert auf. Die eingereichten Fotos und der Presseausweis von K._______ belege, wie gesagt, kein exponiertes Profil. Auch die gegenwärtige Situation in Syrien vermöge nichts zu ändern. Vielmehr sei aus ihr abzuleiten, dass das Schwergewicht der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensiven Überwachungen der im Ausland lebenden Opposition erlaube.

E. 6.2 Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, das SEM habe die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten nicht im Zusammenhang mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers geprüft, welche das SEM und das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des ersten Verfahrens für grundsätzlich glaubhaft, wenn auch nicht asylrelevant, gehalten hätten. Es sei deshalb von einem nicht vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass zumindest der Beschwerdeführer - aufgrund der bekannten umfassenden Überwachungstätigkeiten der syrischen Behörden -, wohl aber auch die Beschwerdeführerin, dem syrischen Geheimdienst wegen Unterstützung der syrischen Opposition bekannt und deshalb geheimdienstlich registriert sei. Damit sei zumindest er den syrischen Behörden bereits vor der Flucht als politischer Gegner bekannt gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Im vorliegenden Fall stehe deshalb nicht nur eine politisch verfolgte Einzelperson zur Diskussion, sondern eine politisch exponierte Familie. Die vielfältigen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers würden sehr wohl die von der Rechtsprechung geforderte besondere Exponierung begründen. Er verstehe sich als Aktivist, der sich für die Bewegung als Verfasser von Grundsatztexten sowie als Journalist und Moderator engagiere. Als solcher nehme er nicht an allen, aber an ausgewählten öffentlichen Kundgebungen und Demonstrationen der syrischen Oppositionsbewegung teil. Unter Einreichen des Textes seiner Rede zum Todestag von J._______ wies er sodann darauf hin, dass diese sehr wohl Kritik am Assad-Regime enthalte. Dass sie über Internet abrufbar sei, lasse sich seinem Facebook-Account sowie der Webseite von H._______ entnehmen. Er habe sodann bis (...) drei Mal pro Monat im K._______ das Programm der kurdisch-sprachigen Sendung «O._______» gestaltet und moderiert. Die Sendung werde jeweils am (...)abend ausgestrahlt und könne über die Website von K._______ gestreamt» werden. Es liege auf der Hand, dass die syrischen Behörden diese seit Jahren ausgestrahlte Sendung kenne, sie regelmässig überwache, auswerte und registriere. Der Aufwand dafür sei gering und liefere deshalb für wenig Geld Erkenntnisse über die Diskussionsthemen und Aktivitäten der syrischen Exilopposition in der grössten (...). Dem Einwand des SEM, wonach er den Inhalt der Sendungen nicht detailliert dargelegt habe, sei entgegenzuhalten, dass er dem SEM gerade aufgrund der Menge an Informationen eine Anhörung vorgeschlagen habe, in welcher er die Details hätte darlegen können. Dies sei vom SEM aber abgelehnt worden. Unter diesen Umständen sei dem Beschwerdeführer zu glauben, dass er in diesen Sendungen als Mitglied der G._______ deren wichtigste Anliegen sowie kurdische Kulturthemen propagiert habe. Die G._______ stehe seit der Gründung 1974 wegen ihrer politischen Ziele in Opposition zum Assad-Regime. Mindestens seit den Aufständen von Qamischli 2004 beziehungsweise seit der faktischen Machtübernahme im Nordosten Syriens im Zuge des Bürgerkrieges (Stichwort Rojawa) werde sie vom Regime als Bedrohung wahrgenommen. Das SEM habe sodann übersehen, dass der Beschwerdeführer wichtigen Persönlichkeiten der syrischen Opposition eine Tribüne geboten habe. Damit sei er in den Augen der syrischen Behörden auch selbst Agent der Opposition. Auch habe er mit Vertretern der H._______ an den Diskussionen um die Intervention der kurdischen Opposition an den von der UNO moderierten Gesprächen zu einer neuen syrischen Verfassung mitgewirkt, was das SEM nicht beachtet habe. Aufgrund des Kontakts zu mehreren bekannten oppositionellen Führungspersönlichkeiten sei es naheliegend, dass die Überwachung auf den Beschwerdeführer ausgedehnt worden sei, zumal sich die Lage in Syrien seit 2015 wesentlich zu Gunsten des Assad-Regimes verändert habe und die Einschätzung des SEM, wonach die Überwachung im Ausland eingeschränkt sei, nicht mehr zutreffen dürfte. Durch sein jahrelanges und ununterbrochenes Engagement gegenüber den syrischen Sicherheitskräften, welche auch in der Schweiz aktiv seien, habe sich der Beschwerdeführer damit erheblich exponiert. Es bestehe angesichts der im Internet publizierten Hinweise kein Zweifel, dass er von den syrischen Diensten als regelmässiger und langjähriger aktiver Militanter registriert und auch namentlich identifiziert worden sei.

E. 7 Entgegen der Ansicht in der Rechtsmitteleingabe, ist vorliegend von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen. Die Beschwerdeführenden verkennen bei ihrem Einwand, dass es sich beim Mehrfachgesuch um ein Rechtsmittel mit erhöhten formelle Anforderungen handelt, insbesondere was die Begründungspflicht seitens der Gesuchstellenden angeht (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Wie bereits unter E. 4 festgehalten, hat das SEM sich angesichts der seitens der Beschwerdeführenden gestellten Begehren und deren Begründung zu Recht auf die Prüfung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten beschränkt, ganz abgesehen davon, dass im Vorverfahren gerade nicht festgestellt worden ist, der Beschwerdeführer sei vom syrischen Regime bereits als politischer Gegner registriert worden. In Bezug auf das Engagement des Beschwerdeführers bei K._______ hätte es sodann an ihm gelegen, in der schriftlichen Begründung des Mehrfachsgesuchs die wesentlichen Sendungen wenigstens kurz zu benennen und aufzuzeigen, inwiefern sein Beitrag eine Kritik am syrischen Regime darstelle. Eine Anhörung seitens des SEM hatte deshalb nicht zu erfolgen. Es hat die geltend gemachten relevanten Umstände seiner Verfügung zu Grunde gelegt und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Auch hat es ausführlich begründet, weshalb es die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten für nicht für flüchtlingsrechtlich relevant halte und den Entscheid insgesamt so abgefasst, dass ihn die Beschwerdeführenden sachgerecht anfechten konnten.

E. 8.1 Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten im Syrienkontext nur, wenn jemand sich damit in besonderem Masse exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkenn- und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.).

E. 8.2 Auch nach umfassender Aktenprüfung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM eine solche besondere Exponiertheit vorliegend zu Recht verneint hat und die Einschätzungen des Gerichts betreffend die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Zwischenverfügung vom 19. August 2019, auf welche verwiesen werden kann, zu bestätigen sind. Weder in der Rechtsmitteleingabe noch in der nach Erlass der genannten Zwischenverfügung eingereichten Eingabe vom 28. August 2019 gelingt es dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern er mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten ein besonders exponiertes Profil aufweise. Die mit Fotos belegten Teilnahmen an regimekritischen Veranstaltungen in der Schweiz und die niederschwelligen Tätigkeiten für die G._______ und die H._______ vermögen ein solches nicht zu begründen. Dabei fällt insbesondere auf, dass er abgesehen von gewissen Kontakten zu bekannten Persönlichkeiten der syrischen Opposition, nicht konkret darlegt, inwiefern ihm bei diesen Organisationen eine tragende Rolle zukomme oder er sich sonst in einer Weise engagiert habe, dass er vom syrischen Regime als Bedrohung wahrgenommen würde. Das SEM wies auch zu Recht darauf hin, dass der K._______ lokal ausstrahlt und es fraglich ist, ob die syrischen Behörden überhaupt von den Sendungen Kenntnis erhalten. Konkrete Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor. Davon unabhängig, ist nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Rolle als (...) aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Zwar gibt er sich - etwa im Interview vom (...) 2019 - durchaus als Vertreter der Kurden zu erkennen (vgl. ebd. S. 3: «Was denken Sie, wie können wir als Kurden mit Solchen noch weiter im gleichen Land leben?»). Da aus den gestellten Fragen aber keine eigene Meinung, insbesondere keine explizite Kritik am syrischen Regime, ersichtlich ist, legen die als Beweismittel eingereichten Übersetzungen der Interviews noch nicht nahe, dass er sich in einer Art geäussert hätte, welche das syrische Regime - sollte es vom Inhalt dennoch Kenntnis nehmen - dazu veranlassen würde, den Beschwerdeführer als Gefahr wahrzunehmen. Der auf Beschwerdeebene nachgereichte Inhalt der Rede zum Todestag von J._______ ändert an der Feststellung des SEM, wonach deren Veröffentlichung nicht nachgewiesen und deshalb an der Publikation zu zweifeln sei, nichts. Da die beim SEM eingereichten Fotos beziehungsweise Auszüge des Facebook-Posts den Beschwerdeführer einzig an einem Rednerpult zeigen, vermögen auch sie eine Veröffentlichung nicht nachzuweisen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht es weder in Bezug auf die Beschwerdeführerin noch den Beschwerdeführer für glaubhaft erachtete, dass sie vor ihrer Ausreise seitens der syrischen Behörden in den Fokus gerieten (vgl. Urteil E-1701/2015 5.2 f.), vermag auch ihre Fluchtgeschichte ihr Profil nicht in entscheidender Weise zu schärfen. Auch aus dem Umstand, dass dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, lässt sich nichts ableiten. Nach dem Gesagten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, dass sie aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich gezogen haben respektive, dass er als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden wäre. Auf die Erwägungen des SEM kann ergänzend verwiesen werden.

E. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Mehrfachgesuch vom 29. Mai 2019 zu Recht abgelehnt hat.

E. 9 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. Februar 2015 vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind und diese Massnahme entsprechend der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung nach wie vor Bestand hat.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 28. August 2019 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3769/2019 Urteil vom 30. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 16. März 2014 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Unruhen in Syrien an einigen Demonstrationen teilgenommen, aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht vorne mitlaufen können. Um die oppositionellen Kräfte trotzdem zu unterstützen habe er (...) während zwei bis drei Monaten (...) zur Verfügung gestellt, um (...) zu errichten. Die Behörden hätten davon erfahren und ihn bedroht. Auch seitens der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) respektive der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) seien sie bedroht worden; auch sie hätten vom Beschwerdeführer (...) verlangt und die Beschwerdeführerin, die zwischen (...) Mitglied der PKK gewesen sei, rekrutieren wollen. Schliesslich sei ihr Haus mehrfach durchsucht worden, weil die Demonstranten es als Durchgangsort auf der Flucht genutzt hätten. Weil sie von verschiedener Seite bedroht worden seien, hätten sie Syrien verlassen. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 16. März 2014 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig nahm es sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. März 2015 lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1701/2015 vom 15. März 2017 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er wegen der Unterstützung von Demonstranten in den Fokus der syrischen Behörden geraten sei. Auch seitens der PKK oder YPG könnten sie keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen. Zur detaillierten Begründung wird auf die Erwägungen des Urteils verwiesen. II. D. Mit als Mehrfachgesuch betitelter Eingabe vom 29. Mai 2019 an das SEM beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, und sie seien wegen unzulässigem Wegweisungsvollzug vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zur Begründung machten sie geltend, der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz der kurdisch-syrischen Bewegung angeschlossen, die gegen die Regierung Asad eingestellt sei. Er beteilige sich regelmässig an allen öffentlichen Anlässen, auch solchen, die sich gegen die Vorherrschaft der PYD in den kurdischen Gebieten Syriens richteten. Ausserdem setze er sich auch für die Belange der irakischen und türkischen Kurden ein. Als Beweismittel reichten sie ein Schreiben von F._______ vom 12. Mai 2019, eine Mitgliederbestätigung der G._______ vom 28. August 2018, eine Referenz der H._______ vom 11. Januar 2019, diverse Wikipedia-Auszüge, Auszüge aus dem Facebook-Account des Beschwerdeführers sowie mehrere Fotoausdrucke ein. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 stellte das SEM fest, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei nicht erfüllt, lehnte ihre Asylgesuche (recte: Mehrfachgesuche) ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, die am 16. Februar 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme in der Schweiz bleibe weiterhin bis zur Aufhebung oder zum Erlöschen bestehen. F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters. Ihre Bedürftigkeit belegten sie mit der am selben Tag eingereichten und datierten Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste der Stadt I._______. Der Beschwerde legten sie eine mit «Zusammenfassung der Rede von A._______ zur Erinnerung an den Todestag Ermordung von J._______» betiteltes undatiertes Schreiben, mehrere Internet- und Fotoausdrucke sowie eine undatierte schriftliche Wiedergabe eines Interviews im K._______ mit L._______ bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzubezahlen. Dieser wurde am 28. August 2019 fristgerecht geleistet. H. Mit Eingaben vom 28. August und 2. September 2019 weisen die Beschwerdeführenden auf weitere exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers hin und reichen eine schriftliche Zusammenfassung eines Interviews des Beschwerdeführers mit M._______ im K._______ vom (...) ein sowie die Links zu den entsprechenden Facebook-accounts. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die ersten Asylgesuche der Beschwerdeführenden rechtskräftig abgelehnt worden sind. In ihrem als solches bezeichneten Mehrfachgesuch vom 29. Mai 2019 beantragten die Beschwerdeführenden sodann ausschliesslich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Das SEM hat diese Eingabe demnach zu Recht als solches entgegengenommen und auch materiell korrekt aufgrund der gestellten Anträge lediglich das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft (wegen subjektiver Nachfluchtgründe) geprüft. Zwar wird nun auf Beschwerdestufe geltend gemacht, es sei vom SEM zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Syrien vom Geheimdienst registriert worden sei. Auf dieses Vorbringen, das gegebenenfalls im Rahmen eines Revisionsbegehrens gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1701/2015 hätte eingebracht werden können, ist nicht näher einzugehen, ganz abgesehen davon, dass die Behauptung, zumindest der Beschwerdeführer sei bereits vor der Ausreise geheimdienstlich registriert worden - entgegen der Aussage in der Beschwerde - vom Gericht gerade nicht geglaubt worden ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und das SEM demnach ihr Mehrfachgesuch (offensichtlich im Dispositiv der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise als Asylgesuch bezeichnet) zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Zwar hält Art. 3 Abs. 4 AsylG fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung des Mehrfachgesuchs insbesondere aus, dass die alleinige Teilnahme an Kundgebungen und Veranstaltungen kein politisches Engagement darstelle, mit dem sich der Beschwerdeführer in der von der Rechtsprechung geforderten qualifizierten Weise exponiert habe. Bezüglich der Rede anlässlich des sechsten Todestages von J._______ habe er lediglich ein Foto eingereicht, der Inhalt sei aber unbekannt. Es sei entsprechend nicht ersichtlich, ob er in dieser Rede überhaupt Kritik an der syrischen Regierung angebracht habe. Darüber hinaus sei die Veröffentlichung der Rede nicht nachgewiesen. Auch seine Tätigkeit als (...) bei K._______ beziehungsweise der Inhalt der Sendungen habe er nicht detailliert erläutert. Es lasse sich entsprechend nicht überprüfen, ob die syrischen Behörden seine Sendung als Bedrohung wahrnehmen würden. Der Vollständigkeit halber sei anzubringen, dass eine (...) wohl kaum die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu lenken vermöge, auch wenn diese von politischem Inhalt wäre. Auch der Kontakt zu bekannten Persönlichkeiten der syrischen Opposition stelle kein exponiertes exilpolitisches Engagement im geforderten Sinne dar. Aus der Durchführung eines Interviews lasse sich dies auf jeden Fall noch nicht ableiten, zumal er in der Rolle des Interviewers nicht in der aktiven Rolle sei. Fotos mit bekannten Oppositionellen seien noch kein Hinweis auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement, sondern würden lediglich belegen, dass er diese Personen getroffen habe. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Die Referenzschreiben der kurdischen N._______, Mitgliedschaftsbestätigung der (G._______) und der H._______ seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und wiesen kaum Beweiswert auf. Die eingereichten Fotos und der Presseausweis von K._______ belege, wie gesagt, kein exponiertes Profil. Auch die gegenwärtige Situation in Syrien vermöge nichts zu ändern. Vielmehr sei aus ihr abzuleiten, dass das Schwergewicht der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensiven Überwachungen der im Ausland lebenden Opposition erlaube. 6.2 Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, das SEM habe die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten nicht im Zusammenhang mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers geprüft, welche das SEM und das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des ersten Verfahrens für grundsätzlich glaubhaft, wenn auch nicht asylrelevant, gehalten hätten. Es sei deshalb von einem nicht vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass zumindest der Beschwerdeführer - aufgrund der bekannten umfassenden Überwachungstätigkeiten der syrischen Behörden -, wohl aber auch die Beschwerdeführerin, dem syrischen Geheimdienst wegen Unterstützung der syrischen Opposition bekannt und deshalb geheimdienstlich registriert sei. Damit sei zumindest er den syrischen Behörden bereits vor der Flucht als politischer Gegner bekannt gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Im vorliegenden Fall stehe deshalb nicht nur eine politisch verfolgte Einzelperson zur Diskussion, sondern eine politisch exponierte Familie. Die vielfältigen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers würden sehr wohl die von der Rechtsprechung geforderte besondere Exponierung begründen. Er verstehe sich als Aktivist, der sich für die Bewegung als Verfasser von Grundsatztexten sowie als Journalist und Moderator engagiere. Als solcher nehme er nicht an allen, aber an ausgewählten öffentlichen Kundgebungen und Demonstrationen der syrischen Oppositionsbewegung teil. Unter Einreichen des Textes seiner Rede zum Todestag von J._______ wies er sodann darauf hin, dass diese sehr wohl Kritik am Assad-Regime enthalte. Dass sie über Internet abrufbar sei, lasse sich seinem Facebook-Account sowie der Webseite von H._______ entnehmen. Er habe sodann bis (...) drei Mal pro Monat im K._______ das Programm der kurdisch-sprachigen Sendung «O._______» gestaltet und moderiert. Die Sendung werde jeweils am (...)abend ausgestrahlt und könne über die Website von K._______ gestreamt» werden. Es liege auf der Hand, dass die syrischen Behörden diese seit Jahren ausgestrahlte Sendung kenne, sie regelmässig überwache, auswerte und registriere. Der Aufwand dafür sei gering und liefere deshalb für wenig Geld Erkenntnisse über die Diskussionsthemen und Aktivitäten der syrischen Exilopposition in der grössten (...). Dem Einwand des SEM, wonach er den Inhalt der Sendungen nicht detailliert dargelegt habe, sei entgegenzuhalten, dass er dem SEM gerade aufgrund der Menge an Informationen eine Anhörung vorgeschlagen habe, in welcher er die Details hätte darlegen können. Dies sei vom SEM aber abgelehnt worden. Unter diesen Umständen sei dem Beschwerdeführer zu glauben, dass er in diesen Sendungen als Mitglied der G._______ deren wichtigste Anliegen sowie kurdische Kulturthemen propagiert habe. Die G._______ stehe seit der Gründung 1974 wegen ihrer politischen Ziele in Opposition zum Assad-Regime. Mindestens seit den Aufständen von Qamischli 2004 beziehungsweise seit der faktischen Machtübernahme im Nordosten Syriens im Zuge des Bürgerkrieges (Stichwort Rojawa) werde sie vom Regime als Bedrohung wahrgenommen. Das SEM habe sodann übersehen, dass der Beschwerdeführer wichtigen Persönlichkeiten der syrischen Opposition eine Tribüne geboten habe. Damit sei er in den Augen der syrischen Behörden auch selbst Agent der Opposition. Auch habe er mit Vertretern der H._______ an den Diskussionen um die Intervention der kurdischen Opposition an den von der UNO moderierten Gesprächen zu einer neuen syrischen Verfassung mitgewirkt, was das SEM nicht beachtet habe. Aufgrund des Kontakts zu mehreren bekannten oppositionellen Führungspersönlichkeiten sei es naheliegend, dass die Überwachung auf den Beschwerdeführer ausgedehnt worden sei, zumal sich die Lage in Syrien seit 2015 wesentlich zu Gunsten des Assad-Regimes verändert habe und die Einschätzung des SEM, wonach die Überwachung im Ausland eingeschränkt sei, nicht mehr zutreffen dürfte. Durch sein jahrelanges und ununterbrochenes Engagement gegenüber den syrischen Sicherheitskräften, welche auch in der Schweiz aktiv seien, habe sich der Beschwerdeführer damit erheblich exponiert. Es bestehe angesichts der im Internet publizierten Hinweise kein Zweifel, dass er von den syrischen Diensten als regelmässiger und langjähriger aktiver Militanter registriert und auch namentlich identifiziert worden sei. 7. Entgegen der Ansicht in der Rechtsmitteleingabe, ist vorliegend von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen. Die Beschwerdeführenden verkennen bei ihrem Einwand, dass es sich beim Mehrfachgesuch um ein Rechtsmittel mit erhöhten formelle Anforderungen handelt, insbesondere was die Begründungspflicht seitens der Gesuchstellenden angeht (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Wie bereits unter E. 4 festgehalten, hat das SEM sich angesichts der seitens der Beschwerdeführenden gestellten Begehren und deren Begründung zu Recht auf die Prüfung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten beschränkt, ganz abgesehen davon, dass im Vorverfahren gerade nicht festgestellt worden ist, der Beschwerdeführer sei vom syrischen Regime bereits als politischer Gegner registriert worden. In Bezug auf das Engagement des Beschwerdeführers bei K._______ hätte es sodann an ihm gelegen, in der schriftlichen Begründung des Mehrfachsgesuchs die wesentlichen Sendungen wenigstens kurz zu benennen und aufzuzeigen, inwiefern sein Beitrag eine Kritik am syrischen Regime darstelle. Eine Anhörung seitens des SEM hatte deshalb nicht zu erfolgen. Es hat die geltend gemachten relevanten Umstände seiner Verfügung zu Grunde gelegt und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Auch hat es ausführlich begründet, weshalb es die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten für nicht für flüchtlingsrechtlich relevant halte und den Entscheid insgesamt so abgefasst, dass ihn die Beschwerdeführenden sachgerecht anfechten konnten. 8. 8.1 Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten im Syrienkontext nur, wenn jemand sich damit in besonderem Masse exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkenn- und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.). 8.2 Auch nach umfassender Aktenprüfung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM eine solche besondere Exponiertheit vorliegend zu Recht verneint hat und die Einschätzungen des Gerichts betreffend die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Zwischenverfügung vom 19. August 2019, auf welche verwiesen werden kann, zu bestätigen sind. Weder in der Rechtsmitteleingabe noch in der nach Erlass der genannten Zwischenverfügung eingereichten Eingabe vom 28. August 2019 gelingt es dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern er mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten ein besonders exponiertes Profil aufweise. Die mit Fotos belegten Teilnahmen an regimekritischen Veranstaltungen in der Schweiz und die niederschwelligen Tätigkeiten für die G._______ und die H._______ vermögen ein solches nicht zu begründen. Dabei fällt insbesondere auf, dass er abgesehen von gewissen Kontakten zu bekannten Persönlichkeiten der syrischen Opposition, nicht konkret darlegt, inwiefern ihm bei diesen Organisationen eine tragende Rolle zukomme oder er sich sonst in einer Weise engagiert habe, dass er vom syrischen Regime als Bedrohung wahrgenommen würde. Das SEM wies auch zu Recht darauf hin, dass der K._______ lokal ausstrahlt und es fraglich ist, ob die syrischen Behörden überhaupt von den Sendungen Kenntnis erhalten. Konkrete Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor. Davon unabhängig, ist nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Rolle als (...) aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Zwar gibt er sich - etwa im Interview vom (...) 2019 - durchaus als Vertreter der Kurden zu erkennen (vgl. ebd. S. 3: «Was denken Sie, wie können wir als Kurden mit Solchen noch weiter im gleichen Land leben?»). Da aus den gestellten Fragen aber keine eigene Meinung, insbesondere keine explizite Kritik am syrischen Regime, ersichtlich ist, legen die als Beweismittel eingereichten Übersetzungen der Interviews noch nicht nahe, dass er sich in einer Art geäussert hätte, welche das syrische Regime - sollte es vom Inhalt dennoch Kenntnis nehmen - dazu veranlassen würde, den Beschwerdeführer als Gefahr wahrzunehmen. Der auf Beschwerdeebene nachgereichte Inhalt der Rede zum Todestag von J._______ ändert an der Feststellung des SEM, wonach deren Veröffentlichung nicht nachgewiesen und deshalb an der Publikation zu zweifeln sei, nichts. Da die beim SEM eingereichten Fotos beziehungsweise Auszüge des Facebook-Posts den Beschwerdeführer einzig an einem Rednerpult zeigen, vermögen auch sie eine Veröffentlichung nicht nachzuweisen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht es weder in Bezug auf die Beschwerdeführerin noch den Beschwerdeführer für glaubhaft erachtete, dass sie vor ihrer Ausreise seitens der syrischen Behörden in den Fokus gerieten (vgl. Urteil E-1701/2015 5.2 f.), vermag auch ihre Fluchtgeschichte ihr Profil nicht in entscheidender Weise zu schärfen. Auch aus dem Umstand, dass dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, lässt sich nichts ableiten. Nach dem Gesagten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, dass sie aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich gezogen haben respektive, dass er als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden wäre. Auf die Erwägungen des SEM kann ergänzend verwiesen werden. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Mehrfachgesuch vom 29. Mai 2019 zu Recht abgelehnt hat. 9. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. Februar 2015 vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind und diese Massnahme entsprechend der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung nach wie vor Bestand hat. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 28. August 2019 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: