Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3761/2012 Urteil vom 30. August 2012 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Kosovo, beide wohnhaft c/o (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen, aus Kosovo stammende ethnische Albanerinnen, am 15. Mai 2012 in die Schweiz einreisten, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchten, dass der Ehemann resp. Vater der Beschwerdeführerinnen, C._______, seit dem (...) 2000 über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, dass die Beschwerdeführerin A._______ und C._______ im Jahr 2009 in Kosovo geheiratet haben, dass gemäss Ausführung in der Beschwerde bei der kantonalen Behörde ein Gesuch um Familiennachzug hängig sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 25. Mai 2012 sowie der einlässlichen Anhörung vom 13. Juni 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, es sei schwierig für sie, ohne Ehemann bei seiner Familie zu leben; sie habe insbesondere Probleme mit ihrem Schwiegervater und halte es deswegen nicht mehr länger aus in ihrer Heimat, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2012 - den Beschwerdeführerinnen am 15. Juni 2012 eröffnet - das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 16. Mai 2012 abwies und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht stand, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete und dabei festhielt, die Beschwerdeführerinnen können sich weder auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch auf Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen, dass die Beschwerdeführerin A._______ für sich und ihre Tochter B._______ mit frist- und formgerechter Eingabe vom 16. Juli 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 14. Juni 2012 einreichte und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt, die Feststellung der Unzumutbarkeit resp. Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzug und die vorläufige Aufnahme beantragte, dass in formeller Hinsicht beantragt wurde, das vorliegende Verfahren sei bis zum Abschluss des fremdenpolizeilichen Verfahrens betreffend des Gesuchs um Familiennachzug zu sistieren; den Beschwerdeführerinnen sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die Verfügung des BFM nur betreffend den Wegweisungsvollzug angefochten wurde, weshalb die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung von Asyl unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, dass mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2012 der Antrag betreffend Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des fremdenpolizeilichen Verfahrens betreffend das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen wurde, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und die Beschwerdeführerinnen zur Zahlung eines Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde aufgefordert wurden, verbunden mit dem Hinweis, bei Ausbleiben der Zahlung innert angesetzter Frist, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 13. August 2012 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der erhobene Kostenvorschuss am 13. August 2012 innert angesetzter Frist geleistet wurde und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass namentlich - wie nachfolgend näher darzulegen ist - kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden kann, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass ferner die Republik Kosovo gemäss Bundesratsbeschluss seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat gilt, womit der Schutzwille und die Schutzfähigkeit des kosovarischen Staats zu bejahen ist, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen ist, dass die Beschwerdeführerinnen sich in ihrer Beschwerdeeingabe auf Art. 8 EMRK berufen und die Wahrung der Einheit der Familie geltend machen, dass - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK nur dann anerkannt wird, wenn die in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.), dass somit gemäss Bundesgericht bei Aufenthaltern, die über keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verfügen, die Berufung auf Art. 8 EMRK als nicht zulässig gilt, dass das Bundesverwaltungsgericht und früher die Asylrekurskommission sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ständiger Praxis angeschlossen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1532/2012 vom 23. März 2012 E. 5.2 und 5.3) dass der Ehemann resp. der Vater der Beschwerdeführerinnen lediglich über eine befristete Aufenthaltsbewilligung B - und damit nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - verfügt, weshalb der in der Beschwerde geltend gemachte Anspruch auf Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK keiner Berücksichtigung bedarf, dass die Beschwerdeführerin sich bei der Berufung auf die Einheit der Familie in ihrer Beschwerde auch auf Art. 44 Abs. 1 AsylG stützt, dass Art. 44 Abs. 1 AsylG im vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet, da der sich in der Schweiz aufhaltende Ehemann resp. der Vater der Beschwerdeführerinnen sich nicht in einem asylrechtlichen Verfahren befindet, sondern sein Gesuch um Familiennachzug im ordentlichen fremdenpolizeilichen Verfahren bei den fremdenpolizeilichen Behörden geltend zu machen hat, dass im vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren demgegenüber Fragen der Schutzbedürftigkeit und der Schutzgewährung im Vordergrund zu stehen hatten, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das BFM in seiner Verfügung korrekt feststellt, dass die Beschwerdeführerin, A._______, eine junge und gesunde Frau mit einem Mittelschulabschluss ist, die in Kosovo über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen sowie in ihrer Beschwerdeeingabe vorbringt, sie könne weder ins Haus ihrer Schwiegereltern zurückkehren, noch sei eine Rückkehr in ihr Elternhaus möglich, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, sie sei von der Familie ihres Ehemannes schlecht behandelt worden, insbesondere mit ihrem Schwiegervater habe sie Schwierigkeiten gehabt (vgl. C9, S. 5), dass sie aber auf Nachfrage präzisierend angab, die Angriffe seitens ihrer Schwiegerfamilie - welche zudem keine schweren Drohungen beinhaltetet hätten - seien verbaler Natur gewesen; sie sei physisch unversehrt geblieben (C9, S. 6 und 8), dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Angst gegenüber ihrem Schwiegervater damit nicht zu überzeugen vermag, dass ihr Verhältnis zu ihrer eigenen Familie angesichts des Umstandes, dass sie in der Vergangenheit regelmässig für mehrere Wochen zu ihrer Familie zurück gekehrt sei, normal erscheint und von einer Unterstützungsbereitschaft ihrer Familie ausgegangen werden kann (vgl. C9, S. 6), dass die Beschwerdeführerin im Weiteren finanzielle Unterstützung seitens ihrer Familie im Kosovo sowie durch ihren Ehemann in der Schweiz erhalten habe (vgl. C9, S. 3f.), dass angesichts der vorstehenden Erwägungen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur familiären Situation in ihrer Heimat übertrieben und nachgeschoben erscheinen, dass die Beschwerdeführerinnen ihrer Beschwerde ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24. November 2004 zur Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo beigelegt haben, dass in diesem Themenpapier keine für das vorliegende Verfahren relevanten Aspekte enthalten sind, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Unzumutbarkeit ihrer Rückkehr ins Elternhaus ihres Ehemannes resp. in ihr eigenes Elternhaus glaubhaft darzulegen, dass nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug auch in individueller Sicht zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da die Beschwerdeführerin über eine gültige kosovarische Identitätskarte sowie über einen Geburtsschein ihrer Tochter verfügt und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG; Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 13. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: