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E-3746/2006

E-3746/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, bosniakischer Ethnie, aus E._______ (heute Republik Srpska) respektive aus F._______/G._______ stammend, verliessen eigenen Angaben gemäss ihren Heimatstaat im Jahr 2001 zusammen mit ihrem Sohn und reisten nach H._______, wo sie sich als Asylsuchende bis zu ihrer Ausschaffung am 28. März 2003 aufgehalten haben. Am 10. Dezember 2003 reisten sie sodann illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellten. Am 12. Dezember fand in Kreuzlingen die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 19. Dezember 2003 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFF. A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er und seine Familie stammten aus E._______, wo vorwiegend Serben gewohnt hätten. 1986 sei er festgenommen und beschuldigt worden, mit einer Minderjährigen geschlafen zu haben, was sich alsdann als unwahr herausstellte. Im Jahr 1992 sei er erneut festgenommen worden, worauf er dank der Beziehungen seines I._______, der Offizier bei der jugoslawischen Volksarmee gewesen sei, wieder frei gelassen worden sei. Im April 1992 sei er von der paramilitärischen Einheit 'Bjeli Orlovi' der jugoslawischen Armee erneut festgenommen, körperlich misshandelt und mit dem Tode bedroht worden. Tags darauf sei ihm die Flucht gelungen. Aufgrund seines Amtes als J._______ des Kriegspräsidiums seines Heimatdorfes, sei er zwischen 1993 und 1997 wiederholt bedroht worden. 1998, anlässlich eines von der Stabilisation Force (SFOR) und der International Police Task Force (IPTF) begleiteten Gruppenbesuchs seines Heimatdorfs, sei er von einem Serben, der sein Haus belagert habe, mit einer Axt angegriffen und beschimpft worden. Obschon die SFOR diesem Angriff beigewohnt habe, sei er an die lokalen Behörden verwiesen worden, die gegen die Besetzung nichts unternommen hätten. Dieser Besuch habe nur wenige Stunden gedauert, eine Rückkehr sei nicht ermöglicht worden. Infolgedessen sei er mit seiner Familie in die Gemeinde G._______ (Föderation) umgezogen. Dort hätten sie mehrmals ihren Wohnsitz wechseln müssen. Am 19. Juli 2000 schliesslich habe die Gemeinde G._______ einen Delogierungsbefehl erlassen, wonach dasjenige Verwaltungsorgan, auf dessen Territorium Personen bis zum 30. April 1991 ihren Wohnsitz gehabt hätten, verpflichtet sei, für die zu Flüchtlingen gewordenen Personen eine Unterkunft, übereinstimmend mit dem Gesetz über Wohnverhältnisse, zur Verfügung zu stellen. Aufgrund dieser Verfügung seien er und seine Familie aus der Gemeinde G._______ verjagt worden, weshalb sie sich im August 2000 wiederum in ihr Heimatdorf E._______ begeben hätten, um nach ihrem Haus zu sehen. Beim Betreten des Hauses sei der Beschwerdeführer jedoch mit einer Handgranate beworfen worden. Vor diesem Hintergrund sei er mit seiner Familie im Februar 2001 schliesslich nach H._______ ausgereist, wo sie sich bis zum 28. März 2003 als Asylsuchende aufgehalten hätten. Im Jahre 2002 habe der Beschwerdeführer von H._______ aus vergebens ein Gesuch gestellt, um in die Gemeinde G._______ zurückkehren zu können. Dieses sei jedoch von den dortigen Behörden abgelehnt worden, weshalb sie nach ihrer Ausschaffung aus H._______ in K._______ und in L._______ (Gemeinde G._______) bei verschiedenen Verwandten und Freunden gelebt hätten. Dennoch hätten die Beschwerdeführenden auf der Gemeinde G._______ vergebens um eine Unterkunft ersucht, hätten aber aufgrund des Dayton-Abkommens in ihr Heimatdorf zurückkehren müssen. Bei ihren Verwandten hätten sie nicht länger unterkommen können, zumal diese für sich selber zu wenig zum Leben hätten und aufgrund der Bedrohungslage, und mangels Schutz der örtlichen Behörden hätten sie nicht in ihr Heimatdorf E._______ zurückkehren können. Zudem sei ihr Haus mittlerweile unbewohnbar geworden. Aufgrund der Bedrohungslage und mangels Schutz der örtlichen Behörden, der erlittenen Misshandlungen und ihrem Flüchtlingsdasein leide der Beschwerdeführer heute unter psychischen und physischen Problemen und Migräne, sowie an Hepatitis B. A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte ergänzend vor, dass sie 1992 mit ihrer Schwiegermutter nach M._______ habe fliehen wollen. Auf der Fahrt seien sie an einem serbischen Kontrollstützpunkt angehalten und untersucht worden, wobei sie einer der Soldaten "dort angefasst [habe], wo er mich nicht hätte anfassen sollen". Aufgrund dieser Erlebnisse sei sie noch heute mit Angst erfüllt und wisse nicht, wie sie diese losbringen könne. In H._______ sei sie deswegen in psychischer Behandlung gewesen und hoffe, auch hier in der Schweiz medizinische Unterstützung erhalten zu können. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Ergebnis aus, die Asylvorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zudem sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. C. Mit Beschwerde vom 19. Januar 2004 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 betreffend den Vollzug der Wegweisung seien aufzuheben und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichten sie ein Bestätigungsschreiben der Gemeinde E._______ vom 29. November 1994, eine Kopie ihres Flüchtlingsausweises, einen Auszug aus dem Amtsblatt vom 31. Juli 1993, ein Schreiben des Sekretariats für Verteidigung des Territoriums E._______ vom 22. Februar 1995, den Delogierungsbefehl der Gemeinde G._______ vom 19. Juli 2000, die Bescheinigung des Amtes für Flüchtlinge und Auswanderer der Gemeinde G._______ vom 25. Juni 2002 sowie die Bescheinigung des Ministeriums für Flüchtlinge und Auswanderer der Gemeinde G._______ vom 29. Januar 2002 zu den Akten. Die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung wurde mit Eingabe vom 20. Januar 2004 nachgereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2004 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) fest, die Beschwerdeführenden können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden lediglich den angeordneten Vollzug der Wegweisung angefochten haben, wodurch die Dispositiv-Ziffern 1 - 3 der Verfügung des BFF vom 23. Dezember 2003 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls; Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen sind. E. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2004 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 4. März 2004 liessen die Beschwerdeführenden replizieren. G. Am 9. Mai 2007 hat der Beschwerdeführer seinen alten jugoslawischen Reisepass dem N._______ abgegeben, welcher dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Mai 2007 zugegangen ist.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 83 Abs. 1 AuG), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Indes ist die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 3 aAsylG (schwerwiegende persönliche Notlage) im Rahmen der genannten Gesetzesänderung aufgehoben worden.

E. 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunft- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 4.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 4.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr.16, S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 4.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges aus, dass weder die allgemeine wirtschaftliche und politische Lage in Bosnien-Herzegowina noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Insbesondere sei die Behandlung der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme psychischer und physischer Natur in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich gewährleistet. Bei einer Rückkehr würden die Beschwerdeführenden die entsprechende medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes in Anspruch nehmen können, sollte sich dies als notwendig erweisen. Im Übrigen würde es sich bei den Beschwerdeführenden um ein Ehepaar mittleren Alters mit guter Schulbildung (Beschwerdeführer ist O._______, Beschwerdeführerin P._______) mit Berufserfahrung im Bildungswesen handeln. Zudem würden die Beschwerderführer in ihrem Heimatstaat über ein Familiennetz in der Förderung verfügen, auf dessen Unterstützung sie bei der Reintegration zählen könnten.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen zur Begründung ihrer Beschwerde geltend, dass sie nicht mehr nach E._______ zurückkehren können, da sie dort als Minderheit mit grosser Wahrscheinlichkeit von der serbischen Zivilbevölkerung diskriminiert und Gewaltakten ausgesetzt wären. Diese Wahrscheinlichkeit werde dadurch verstärkt, weil der Beschwerdeführer im Q._______ tätig gewesen sei. Auch würden sie keine Hilfe seitens der lokalen Polizei erhalten, zumal die Beschwerdeführenden nicht Serben seien und die Polizei Übergriffe tatenlos hinnehmen würde. Aufgrund des Status als Flüchtling habe der Beschwerdeführer über Jahre hinweg keine Arbeit in G._______ erhalten und habe sich demzufolge keine Existenz aufbauen können. Zudem könnten sie sich auch nicht finanzielle Hilfe ihrer Verwandtschaft erhoffen, da diese selbst unter menschenunwürdigen Bedingungen in G._______ leben müsse. Somit würden sie bei einer Rückkehr nach E._______ wieder in einer existenzbedrohenden Lage sein. Hinzu komme, dass sie bei einer Rückkehr nach E._______ befürchten müsse, den serbischen Leuten zu begegnen, welche sie in den Kriegsjahren misshandelt hätten. Diese Aussicht sei für die Beschwerdeführenden ein beklemmender und unerträglicher Gedanke, welcher ihre bereits angeschlagene psychische Verfassung verschlechtern würde. In Anbetracht dieser spezifischen individuellen Umstände, sei eine Wegweisung unzumutbar, weshalb eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.

E. 6.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).

E. 6.1.1 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in Bosnien und Herzegowina auszugehen, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Seit dem Abschluss des Friedensabkommens von Dayton am 14. Dezember 1995 hat sich die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina kontinuierlich normalisiert und stabilisiert. Die Beibehaltung dieser Entwicklung bestätigte sich auch nach den Wahlen vom 5. Oktober 2002. Die Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina hat sich in den letzten Jahren wesentlich verbessert, obgleich das Verhältnis der verschiedenen Ethnien zueinander weiterhin von Spannungen geprägt und die wirtschaftliche Lage schwierig ist. Auf Grund der angelaufenen politischen und juristischen Reformen und der langsamen, aber stetigen Verbesserung der Rückkehrbedingungen erklärte der Schweizer Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat. Seit dem Erlass der bosnisch-herzegowinischen Verfassung vom 27. März 1992, werden die von Bosnien und Herzegowina kodifizierten Rechte und Pflichten weitgehend respektiert; so beispielsweise auch das Recht auf freie Wahl eines dauernden Wohnsitzes, respektive das Recht ausgereister Personen und Flüchtlinge aus Bosnien Herzegowina auf freie Wohnsitznahme in der Föderation (vgl. Art. 11 f. des Law on Refugees from BH and Displaced Persons in BH [http://www.unhcr.ba/protection/refugees&dp/bhcnsoe.pdf] sowie Art. 21 des Law on Displaced Persons and Returnees in the Federation of Bosnia and Herzegovina and Refugees from Bosnia and Herzegowina [http://www.unhcr.be/ protection/refugees&dp/FBHdplaw.pdf]). Schliesslich ist zu erwarten, dass das am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zur Stabilisierung und Assoziierung zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina erfolgsversprechende Auswirkungen zeigen wird. Jedenfalls werden die Versprechungen, die einige Politiker aus Bosnien-Herzegowina in Luxemburg abgegeben haben, als optimistisch und erfolgversprechend gewertet. In Anbetracht dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführenden als zumutbar, was die politische und wirtschaftliche Lage anbelangt. Zu prüfen bleibt, ob persönliche Gründe der Beschwerdeführenden den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen.

E. 6.1.2 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches grundsätzlich als sicher gilt, sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung individuelle Faktoren - namentlich das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht und allfällige familiäre Verpflichtungen - zu gewichten (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7, S. 54 f.).

E. 6.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise in L._______, Gemeinde G._______, in der bosnischen Föderation, wohnten (vgl. A 1/11, S. 1; A 2/9, S. 1). Die Beschwerdeführenden haben unter anderem Identitätsdokumente - ein alter Pass des Beschwerdeführers sowie eine Identitätskarte der Beschwerdeführerin - zu den Akten gereicht. Somit stehen einer Rückkehr in diese Region keine unüberwindbaren Hindernisse tatsächlicher Natur entgegen, weil sich die Beschwerdeführenden von den dortigen Behörden wieder registrieren lassen können. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten. Gemäss ihren Angaben (vgl. A 11, S. 2 ff.) ist jedoch davon auszugehen, dass auch im heutigen Zeitpunkt noch Verwandte (...) in ihrer Heimatregion leben, womit sie bei einer Rückkehr dorthin ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden. Wie vorgängig ausgeführt (vgl. E. 6.1.1), können die Beschwerdeführenden auch trotz des am 19. Juli 2000 von der Gemeinde G._______ erlassenen Delogierungsbefehls in der Föderation ihren Wohnsitz frei wählen, zumal seit der bosnisch-herzegowinischen Verfassung, die von Bosnien und Herzegowina kodifizierten Rechte und Pflichten weitgehend respektiert werden. Auch wenn der Einstieg ins Berufsleben infolge der schlechten wirtschaftlichen Situation im Heimatland für die Beschwerdeführenden nicht einfach sein dürfte, ist es ihnen zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen, um für sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal beide Beschwerdeführende über eine gute Schulbildung (O._______ respektive P._______) sowie Berufserfahrung verfügen, was ihnen ermöglichen sollte, sich gut in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Unter diesem Aspekt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 6.2.2 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.). Die Beschwerdeführerin wurde eigenen Angaben zufolge erstmals in H._______ aufgrund ihrer psychischen Probleme durch einen Facharzt beziehungsweise durch einen Therapeuten behandelt. Aufgrund der protokollierten Aussagen im Rahmen der Bundesanhörung vom 19. Dezember 2003 würde sie immer noch unter psychischen Problemen leiden, weshalb sie auch in der Schweiz in Behandlung gehen möchte (vgl. A 13, S. 3 f.). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er nie in ärztlicher Behandlung gewesen. Zudem macht er ausser seinen Angstzuständen und seinen Schlafstörungen keine weiteren gesundheitlichen Probleme geltend (vgl. A 12, S. 8). Anzumerken bleibt, dass auch im heutigen Zeitpunkt bezüglich einer allfälligen weiteren ärztlichen Behandlung der Beschwerdeführerin keine Angaben vorliegen, was den Schluss zulässt, die Beschwerdeführenden hätten im heutigen Zeitpunkt keine derart gravierenden gesundheitlichen Probleme, welche eine psychiatrische respektive ärztliche Behandlung notwendig erscheinen liesse, wobei nicht bestritten werden soll, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Übergriffe tatsächlich unter Angstzuständen und psychischen Problemen gelitten haben. Hingegen haben sie sich wegen dieser Probleme in Bosnien und Herzegowina nicht in ärztliche Behandlung begeben und waren offenbar mehrere Jahre nach den traumatisierenden Erlebnissen nicht auf eine solche angewiesen. Schliesslich wies der Beschwerdeführer auch anlässlich der Befragungen vor den Asylbehörden nicht darauf hin, er benötige eine ärztliche Behandlung, woraus zu schliessen ist, eine solche habe sich aus seiner Sicht nicht aufgedrängt beziehungsweise nicht als unverzichtbar erwiesen. Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein Arztzeugnis zu den Akten gereicht und auch keinerlei Angaben über den bisherigen Verlauf einer allfälligen Behandlung vorgelegt hat. Zwar stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, und muss für das Verfahren die notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären, sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Schliesslich liegen auch keine konkreten Hinweise vor, wonach eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zu einem Rückfall führen würde. Gleiches gilt für den Beschwedeführer, der aufgrund seiner vorgebrachten Misshandlungen und Drohungen noch heute darunter leiden würde (vgl. Beschwerde S. 5 unten).

E. 6.2.3 Sollte sich ihre gesundheitliche Situation trotzdem verschlechtern und sie eine ärztliche Behandlung beanspruchen müssten, ist eine solche nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in Bosnien und Herzegowina möglich. Seit Beendigung des Krieges sind in Bosnien und Herzegowina zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen für psychisch Kranke aufgebaut und institutionalisiert worden (vgl. Sylvia Galopin, Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bosnien und Herzegowina, Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse, März 2007; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, 02/2006; Joëlle Scacchi,, Bosnien und Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, Oktober 2004, S. 6 ff.). Zwar befinden sich Institutionen, welche auf die Behandlung von schweren psychischen Erkrankungen spezialisiert sind einzig in den grösseren städtischen Zentren (Sarajevo, Tuzla, Mostar, Travnik, Zenica, aber auch Bihac). Dabei sind diese Einrichtungen chronisch überlastet, weshalb viele Personen nicht behandelt werden können und abgewiesen werden müssen. Hingegen können sich die Beschwerdeführenden, die aufgrund der Erlebnisse, welche immerhin nahezu über zehn Jahre zurückliegen und bisher deswegen keine gravierenden Probleme mehr hatten, in einem der in den Gemeinden tätigen "Mental Health Centers" behandeln lassen. Es besteht somit kein erhebliches Risiko, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland keine fachgerechte medizinische Behandlung erhalten würden. Hinsichtlich der Finanzierung einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung, respektive der Verlaufskontrollen in Bosnien und Herzegowina, besteht für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich mit Hilfe ihrer Identitätsausweise bei den lokalen Behörden registrieren zu lassen, um so medizinische Hilfe und auch Sozialhilfe zu erhalten (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 12 E. 10b; EMARK 1999 Nr. 6 E. 6d und e in fine; nicht publiziertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2008, D-7122/2006, worin die Rechtsprechung in EMARK 2002 Nr. 12 im Wesentlichen bestätigt, jedoch betreffend der Intensität der psychischen Traumatisierung insofern differenziert wird, als dass die allgemeine medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina nur für schwere psychische und über längere Zeit andauernde psychische Traumen unsicher ist. Letzteres geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden - sollte sich dies als notwendig erweisen - die Möglichkeit haben, medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen.

E. 6.3 Anzumerken bleibt, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen ist (vgl. Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Gemäss EMARK 2005 Nr. 6 können erschwerte Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen. Vorliegend ist festzustellen, dass der beinahe (...)jährige Sohn Anel im Alter von (...) Jahren und die (...)jährige Tochter Sanela im Alter von (...) mit ihren Eltern in die Schweiz gelangten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Sohn nun beinahe (...) Jahre alt ist und bereits seit mehreren Jahren hier in der Schweiz lebt und eventuell die Schule besucht. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass Anel die ersten (...) Jahre seines Lebens in Bosnien und Herzegowina verbracht hat, welcher Umstand für die Reintegration in seinem Heimatland förderlich sein wird. Tochter Sanela ist noch jung (... Jahre alt) und stark von ihren Eltern abhängig. Zu berücksichtigen ist des Weiteren auch, dass die Kinder in Bosnien und Herzegowina über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, was sich positiv auf die Wiedereingliederung auswirken dürfte. Insgesamt ist im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung nicht von einer fortgeschrittenen Assimilierung der Kinder in der Schweiz auszugehen, welche zu übermässig grossen Reintegrationsproblemen im Heimatstaat führt. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar.

E. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2004 des Bundesverwaltungsgerichts gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten noch immer von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Originaldokumente 3, 6 und 8 des Beilagenverzeichnisses der Beschwerde) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das N._______ ad (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-3746/2006 {T 0/2} Urteil vom 4. August 2008 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Bosnien-Herzegowina, alle vertreten durch Muriel Trummer, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 23. Dezember 2003/ N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, bosniakischer Ethnie, aus E._______ (heute Republik Srpska) respektive aus F._______/G._______ stammend, verliessen eigenen Angaben gemäss ihren Heimatstaat im Jahr 2001 zusammen mit ihrem Sohn und reisten nach H._______, wo sie sich als Asylsuchende bis zu ihrer Ausschaffung am 28. März 2003 aufgehalten haben. Am 10. Dezember 2003 reisten sie sodann illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellten. Am 12. Dezember fand in Kreuzlingen die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 19. Dezember 2003 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFF. A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er und seine Familie stammten aus E._______, wo vorwiegend Serben gewohnt hätten. 1986 sei er festgenommen und beschuldigt worden, mit einer Minderjährigen geschlafen zu haben, was sich alsdann als unwahr herausstellte. Im Jahr 1992 sei er erneut festgenommen worden, worauf er dank der Beziehungen seines I._______, der Offizier bei der jugoslawischen Volksarmee gewesen sei, wieder frei gelassen worden sei. Im April 1992 sei er von der paramilitärischen Einheit 'Bjeli Orlovi' der jugoslawischen Armee erneut festgenommen, körperlich misshandelt und mit dem Tode bedroht worden. Tags darauf sei ihm die Flucht gelungen. Aufgrund seines Amtes als J._______ des Kriegspräsidiums seines Heimatdorfes, sei er zwischen 1993 und 1997 wiederholt bedroht worden. 1998, anlässlich eines von der Stabilisation Force (SFOR) und der International Police Task Force (IPTF) begleiteten Gruppenbesuchs seines Heimatdorfs, sei er von einem Serben, der sein Haus belagert habe, mit einer Axt angegriffen und beschimpft worden. Obschon die SFOR diesem Angriff beigewohnt habe, sei er an die lokalen Behörden verwiesen worden, die gegen die Besetzung nichts unternommen hätten. Dieser Besuch habe nur wenige Stunden gedauert, eine Rückkehr sei nicht ermöglicht worden. Infolgedessen sei er mit seiner Familie in die Gemeinde G._______ (Föderation) umgezogen. Dort hätten sie mehrmals ihren Wohnsitz wechseln müssen. Am 19. Juli 2000 schliesslich habe die Gemeinde G._______ einen Delogierungsbefehl erlassen, wonach dasjenige Verwaltungsorgan, auf dessen Territorium Personen bis zum 30. April 1991 ihren Wohnsitz gehabt hätten, verpflichtet sei, für die zu Flüchtlingen gewordenen Personen eine Unterkunft, übereinstimmend mit dem Gesetz über Wohnverhältnisse, zur Verfügung zu stellen. Aufgrund dieser Verfügung seien er und seine Familie aus der Gemeinde G._______ verjagt worden, weshalb sie sich im August 2000 wiederum in ihr Heimatdorf E._______ begeben hätten, um nach ihrem Haus zu sehen. Beim Betreten des Hauses sei der Beschwerdeführer jedoch mit einer Handgranate beworfen worden. Vor diesem Hintergrund sei er mit seiner Familie im Februar 2001 schliesslich nach H._______ ausgereist, wo sie sich bis zum 28. März 2003 als Asylsuchende aufgehalten hätten. Im Jahre 2002 habe der Beschwerdeführer von H._______ aus vergebens ein Gesuch gestellt, um in die Gemeinde G._______ zurückkehren zu können. Dieses sei jedoch von den dortigen Behörden abgelehnt worden, weshalb sie nach ihrer Ausschaffung aus H._______ in K._______ und in L._______ (Gemeinde G._______) bei verschiedenen Verwandten und Freunden gelebt hätten. Dennoch hätten die Beschwerdeführenden auf der Gemeinde G._______ vergebens um eine Unterkunft ersucht, hätten aber aufgrund des Dayton-Abkommens in ihr Heimatdorf zurückkehren müssen. Bei ihren Verwandten hätten sie nicht länger unterkommen können, zumal diese für sich selber zu wenig zum Leben hätten und aufgrund der Bedrohungslage, und mangels Schutz der örtlichen Behörden hätten sie nicht in ihr Heimatdorf E._______ zurückkehren können. Zudem sei ihr Haus mittlerweile unbewohnbar geworden. Aufgrund der Bedrohungslage und mangels Schutz der örtlichen Behörden, der erlittenen Misshandlungen und ihrem Flüchtlingsdasein leide der Beschwerdeführer heute unter psychischen und physischen Problemen und Migräne, sowie an Hepatitis B. A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte ergänzend vor, dass sie 1992 mit ihrer Schwiegermutter nach M._______ habe fliehen wollen. Auf der Fahrt seien sie an einem serbischen Kontrollstützpunkt angehalten und untersucht worden, wobei sie einer der Soldaten "dort angefasst [habe], wo er mich nicht hätte anfassen sollen". Aufgrund dieser Erlebnisse sei sie noch heute mit Angst erfüllt und wisse nicht, wie sie diese losbringen könne. In H._______ sei sie deswegen in psychischer Behandlung gewesen und hoffe, auch hier in der Schweiz medizinische Unterstützung erhalten zu können. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Ergebnis aus, die Asylvorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zudem sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. C. Mit Beschwerde vom 19. Januar 2004 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 betreffend den Vollzug der Wegweisung seien aufzuheben und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichten sie ein Bestätigungsschreiben der Gemeinde E._______ vom 29. November 1994, eine Kopie ihres Flüchtlingsausweises, einen Auszug aus dem Amtsblatt vom 31. Juli 1993, ein Schreiben des Sekretariats für Verteidigung des Territoriums E._______ vom 22. Februar 1995, den Delogierungsbefehl der Gemeinde G._______ vom 19. Juli 2000, die Bescheinigung des Amtes für Flüchtlinge und Auswanderer der Gemeinde G._______ vom 25. Juni 2002 sowie die Bescheinigung des Ministeriums für Flüchtlinge und Auswanderer der Gemeinde G._______ vom 29. Januar 2002 zu den Akten. Die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung wurde mit Eingabe vom 20. Januar 2004 nachgereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2004 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) fest, die Beschwerdeführenden können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden lediglich den angeordneten Vollzug der Wegweisung angefochten haben, wodurch die Dispositiv-Ziffern 1 - 3 der Verfügung des BFF vom 23. Dezember 2003 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls; Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen sind. E. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2004 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 4. März 2004 liessen die Beschwerdeführenden replizieren. G. Am 9. Mai 2007 hat der Beschwerdeführer seinen alten jugoslawischen Reisepass dem N._______ abgegeben, welcher dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Mai 2007 zugegangen ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 83 Abs. 1 AuG), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Indes ist die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 3 aAsylG (schwerwiegende persönliche Notlage) im Rahmen der genannten Gesetzesänderung aufgehoben worden. 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunft- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr.16, S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges aus, dass weder die allgemeine wirtschaftliche und politische Lage in Bosnien-Herzegowina noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Insbesondere sei die Behandlung der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme psychischer und physischer Natur in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich gewährleistet. Bei einer Rückkehr würden die Beschwerdeführenden die entsprechende medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes in Anspruch nehmen können, sollte sich dies als notwendig erweisen. Im Übrigen würde es sich bei den Beschwerdeführenden um ein Ehepaar mittleren Alters mit guter Schulbildung (Beschwerdeführer ist O._______, Beschwerdeführerin P._______) mit Berufserfahrung im Bildungswesen handeln. Zudem würden die Beschwerderführer in ihrem Heimatstaat über ein Familiennetz in der Förderung verfügen, auf dessen Unterstützung sie bei der Reintegration zählen könnten. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen zur Begründung ihrer Beschwerde geltend, dass sie nicht mehr nach E._______ zurückkehren können, da sie dort als Minderheit mit grosser Wahrscheinlichkeit von der serbischen Zivilbevölkerung diskriminiert und Gewaltakten ausgesetzt wären. Diese Wahrscheinlichkeit werde dadurch verstärkt, weil der Beschwerdeführer im Q._______ tätig gewesen sei. Auch würden sie keine Hilfe seitens der lokalen Polizei erhalten, zumal die Beschwerdeführenden nicht Serben seien und die Polizei Übergriffe tatenlos hinnehmen würde. Aufgrund des Status als Flüchtling habe der Beschwerdeführer über Jahre hinweg keine Arbeit in G._______ erhalten und habe sich demzufolge keine Existenz aufbauen können. Zudem könnten sie sich auch nicht finanzielle Hilfe ihrer Verwandtschaft erhoffen, da diese selbst unter menschenunwürdigen Bedingungen in G._______ leben müsse. Somit würden sie bei einer Rückkehr nach E._______ wieder in einer existenzbedrohenden Lage sein. Hinzu komme, dass sie bei einer Rückkehr nach E._______ befürchten müsse, den serbischen Leuten zu begegnen, welche sie in den Kriegsjahren misshandelt hätten. Diese Aussicht sei für die Beschwerdeführenden ein beklemmender und unerträglicher Gedanke, welcher ihre bereits angeschlagene psychische Verfassung verschlechtern würde. In Anbetracht dieser spezifischen individuellen Umstände, sei eine Wegweisung unzumutbar, weshalb eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. 6. 6.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.1.1 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in Bosnien und Herzegowina auszugehen, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Seit dem Abschluss des Friedensabkommens von Dayton am 14. Dezember 1995 hat sich die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina kontinuierlich normalisiert und stabilisiert. Die Beibehaltung dieser Entwicklung bestätigte sich auch nach den Wahlen vom 5. Oktober 2002. Die Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina hat sich in den letzten Jahren wesentlich verbessert, obgleich das Verhältnis der verschiedenen Ethnien zueinander weiterhin von Spannungen geprägt und die wirtschaftliche Lage schwierig ist. Auf Grund der angelaufenen politischen und juristischen Reformen und der langsamen, aber stetigen Verbesserung der Rückkehrbedingungen erklärte der Schweizer Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat. Seit dem Erlass der bosnisch-herzegowinischen Verfassung vom 27. März 1992, werden die von Bosnien und Herzegowina kodifizierten Rechte und Pflichten weitgehend respektiert; so beispielsweise auch das Recht auf freie Wahl eines dauernden Wohnsitzes, respektive das Recht ausgereister Personen und Flüchtlinge aus Bosnien Herzegowina auf freie Wohnsitznahme in der Föderation (vgl. Art. 11 f. des Law on Refugees from BH and Displaced Persons in BH [http://www.unhcr.ba/protection/refugees&dp/bhcnsoe.pdf] sowie Art. 21 des Law on Displaced Persons and Returnees in the Federation of Bosnia and Herzegovina and Refugees from Bosnia and Herzegowina [http://www.unhcr.be/ protection/refugees&dp/FBHdplaw.pdf]). Schliesslich ist zu erwarten, dass das am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zur Stabilisierung und Assoziierung zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina erfolgsversprechende Auswirkungen zeigen wird. Jedenfalls werden die Versprechungen, die einige Politiker aus Bosnien-Herzegowina in Luxemburg abgegeben haben, als optimistisch und erfolgversprechend gewertet. In Anbetracht dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführenden als zumutbar, was die politische und wirtschaftliche Lage anbelangt. Zu prüfen bleibt, ob persönliche Gründe der Beschwerdeführenden den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen. 6.1.2 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches grundsätzlich als sicher gilt, sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung individuelle Faktoren - namentlich das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht und allfällige familiäre Verpflichtungen - zu gewichten (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7, S. 54 f.). 6.2 6.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise in L._______, Gemeinde G._______, in der bosnischen Föderation, wohnten (vgl. A 1/11, S. 1; A 2/9, S. 1). Die Beschwerdeführenden haben unter anderem Identitätsdokumente - ein alter Pass des Beschwerdeführers sowie eine Identitätskarte der Beschwerdeführerin - zu den Akten gereicht. Somit stehen einer Rückkehr in diese Region keine unüberwindbaren Hindernisse tatsächlicher Natur entgegen, weil sich die Beschwerdeführenden von den dortigen Behörden wieder registrieren lassen können. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten. Gemäss ihren Angaben (vgl. A 11, S. 2 ff.) ist jedoch davon auszugehen, dass auch im heutigen Zeitpunkt noch Verwandte (...) in ihrer Heimatregion leben, womit sie bei einer Rückkehr dorthin ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden. Wie vorgängig ausgeführt (vgl. E. 6.1.1), können die Beschwerdeführenden auch trotz des am 19. Juli 2000 von der Gemeinde G._______ erlassenen Delogierungsbefehls in der Föderation ihren Wohnsitz frei wählen, zumal seit der bosnisch-herzegowinischen Verfassung, die von Bosnien und Herzegowina kodifizierten Rechte und Pflichten weitgehend respektiert werden. Auch wenn der Einstieg ins Berufsleben infolge der schlechten wirtschaftlichen Situation im Heimatland für die Beschwerdeführenden nicht einfach sein dürfte, ist es ihnen zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen, um für sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal beide Beschwerdeführende über eine gute Schulbildung (O._______ respektive P._______) sowie Berufserfahrung verfügen, was ihnen ermöglichen sollte, sich gut in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Unter diesem Aspekt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.2.2 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.). Die Beschwerdeführerin wurde eigenen Angaben zufolge erstmals in H._______ aufgrund ihrer psychischen Probleme durch einen Facharzt beziehungsweise durch einen Therapeuten behandelt. Aufgrund der protokollierten Aussagen im Rahmen der Bundesanhörung vom 19. Dezember 2003 würde sie immer noch unter psychischen Problemen leiden, weshalb sie auch in der Schweiz in Behandlung gehen möchte (vgl. A 13, S. 3 f.). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er nie in ärztlicher Behandlung gewesen. Zudem macht er ausser seinen Angstzuständen und seinen Schlafstörungen keine weiteren gesundheitlichen Probleme geltend (vgl. A 12, S. 8). Anzumerken bleibt, dass auch im heutigen Zeitpunkt bezüglich einer allfälligen weiteren ärztlichen Behandlung der Beschwerdeführerin keine Angaben vorliegen, was den Schluss zulässt, die Beschwerdeführenden hätten im heutigen Zeitpunkt keine derart gravierenden gesundheitlichen Probleme, welche eine psychiatrische respektive ärztliche Behandlung notwendig erscheinen liesse, wobei nicht bestritten werden soll, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Übergriffe tatsächlich unter Angstzuständen und psychischen Problemen gelitten haben. Hingegen haben sie sich wegen dieser Probleme in Bosnien und Herzegowina nicht in ärztliche Behandlung begeben und waren offenbar mehrere Jahre nach den traumatisierenden Erlebnissen nicht auf eine solche angewiesen. Schliesslich wies der Beschwerdeführer auch anlässlich der Befragungen vor den Asylbehörden nicht darauf hin, er benötige eine ärztliche Behandlung, woraus zu schliessen ist, eine solche habe sich aus seiner Sicht nicht aufgedrängt beziehungsweise nicht als unverzichtbar erwiesen. Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein Arztzeugnis zu den Akten gereicht und auch keinerlei Angaben über den bisherigen Verlauf einer allfälligen Behandlung vorgelegt hat. Zwar stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, und muss für das Verfahren die notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären, sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Schliesslich liegen auch keine konkreten Hinweise vor, wonach eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zu einem Rückfall führen würde. Gleiches gilt für den Beschwedeführer, der aufgrund seiner vorgebrachten Misshandlungen und Drohungen noch heute darunter leiden würde (vgl. Beschwerde S. 5 unten). 6.2.3 Sollte sich ihre gesundheitliche Situation trotzdem verschlechtern und sie eine ärztliche Behandlung beanspruchen müssten, ist eine solche nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in Bosnien und Herzegowina möglich. Seit Beendigung des Krieges sind in Bosnien und Herzegowina zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen für psychisch Kranke aufgebaut und institutionalisiert worden (vgl. Sylvia Galopin, Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bosnien und Herzegowina, Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse, März 2007; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, 02/2006; Joëlle Scacchi,, Bosnien und Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, Oktober 2004, S. 6 ff.). Zwar befinden sich Institutionen, welche auf die Behandlung von schweren psychischen Erkrankungen spezialisiert sind einzig in den grösseren städtischen Zentren (Sarajevo, Tuzla, Mostar, Travnik, Zenica, aber auch Bihac). Dabei sind diese Einrichtungen chronisch überlastet, weshalb viele Personen nicht behandelt werden können und abgewiesen werden müssen. Hingegen können sich die Beschwerdeführenden, die aufgrund der Erlebnisse, welche immerhin nahezu über zehn Jahre zurückliegen und bisher deswegen keine gravierenden Probleme mehr hatten, in einem der in den Gemeinden tätigen "Mental Health Centers" behandeln lassen. Es besteht somit kein erhebliches Risiko, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland keine fachgerechte medizinische Behandlung erhalten würden. Hinsichtlich der Finanzierung einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung, respektive der Verlaufskontrollen in Bosnien und Herzegowina, besteht für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich mit Hilfe ihrer Identitätsausweise bei den lokalen Behörden registrieren zu lassen, um so medizinische Hilfe und auch Sozialhilfe zu erhalten (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 12 E. 10b; EMARK 1999 Nr. 6 E. 6d und e in fine; nicht publiziertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2008, D-7122/2006, worin die Rechtsprechung in EMARK 2002 Nr. 12 im Wesentlichen bestätigt, jedoch betreffend der Intensität der psychischen Traumatisierung insofern differenziert wird, als dass die allgemeine medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina nur für schwere psychische und über längere Zeit andauernde psychische Traumen unsicher ist. Letzteres geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden - sollte sich dies als notwendig erweisen - die Möglichkeit haben, medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen. 6.3 Anzumerken bleibt, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen ist (vgl. Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Gemäss EMARK 2005 Nr. 6 können erschwerte Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen. Vorliegend ist festzustellen, dass der beinahe (...)jährige Sohn Anel im Alter von (...) Jahren und die (...)jährige Tochter Sanela im Alter von (...) mit ihren Eltern in die Schweiz gelangten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Sohn nun beinahe (...) Jahre alt ist und bereits seit mehreren Jahren hier in der Schweiz lebt und eventuell die Schule besucht. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass Anel die ersten (...) Jahre seines Lebens in Bosnien und Herzegowina verbracht hat, welcher Umstand für die Reintegration in seinem Heimatland förderlich sein wird. Tochter Sanela ist noch jung (... Jahre alt) und stark von ihren Eltern abhängig. Zu berücksichtigen ist des Weiteren auch, dass die Kinder in Bosnien und Herzegowina über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, was sich positiv auf die Wiedereingliederung auswirken dürfte. Insgesamt ist im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung nicht von einer fortgeschrittenen Assimilierung der Kinder in der Schweiz auszugehen, welche zu übermässig grossen Reintegrationsproblemen im Heimatstaat führt. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2004 des Bundesverwaltungsgerichts gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten noch immer von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Originaldokumente 3, 6 und 8 des Beilagenverzeichnisses der Beschwerde)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- das N._______ ad (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: