Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) legal mit seinem Pass und reiste auf dem Luftweg von Damaskus nach Istanbul, von wo aus er auf dem Landweg am 10. Februar 2012 in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 20. Februar 2012 statt; am 6. Februar 2014 wurde er angehört. Er brachte anlässlich der Anhörung vor, aus Furcht, er befinde sich noch in Österreich, habe er bei der BzP falsche Angaben gemacht, insbesondere auch zu seinen Personalien. Er habe sich im Jahre (...) am (...) einschreiben wollen. Dies sei wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit jedoch nicht möglich gewesen. Er habe in den Jahren (...) in (...) mitgewirkt und dabei (...). Daraufhin sei er vom (...) vorgeladen und befragt worden. Ab März 2011 habe er an mehreren regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen, weshalb er am (...) von den syrischen Behörden eine Vorladung erhalten habe. Er habe dieser keine Folge geleistet, worauf am (...) ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Von April 2011 bis zu seiner Ausreise habe er weiterhin an Demonstrationen teilgenommen, sich ansonsten jedoch im Dorf versteckt aufgehalten. Der Beschwerdeführer reichte eine syrische Identitätskarte, eine Vorladung und einen Haftbefehl sowie einen USB-Stick mit einer filmischen Aufzeichnung des erwähnten (...) zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte die von ihm eingereichte Vorladung und den Haftbefehl aufgrund einer amtsinternen Überprüfung als verfälscht und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. C. Der Beschwerdeführer räumte mit Eingabe vom 12. Mai 2014 ein, man erhalte keinen schriftlichen Haftbefehl, wenn man von der Regierung gesucht werde, nur weil man sich kritisch geäussert habe. Die Polizei komme einfach zu einem nach Hause und teile mündlich mit, dass eine Person gesucht werde. Sein Vater habe diese Papiere jedoch aufgrund seiner Beziehungen zur Behörde B._______ und wahrscheinlich illegal erhalten. Es könne gut sein, dass die Dokumente nicht echt erscheinen würden. Entscheidend sei jedoch, dass deren Inhalt der Wahrheit entspreche. Er werde von der syrischen Regierung gesucht und es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. D. Mit am 6. Juni 2014 eröffneter Verfügung vom 4. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme. E. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und das Bestellen seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Bestätigungsschreiben von Nachbarn in C._______ samt deutscher Übersetzung und einen USB-Stick mit zwei Videos betreffend Demonstrationsteilnahme in Syrien ein. F. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 reichte er die Kostennote seines Rechtsvertreters und das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt Beilagen zu den Akten. G. Der damals zuständige Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2014 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf; dieser ging am 24. Juli 2014 fristgerecht beim Gericht ein. H. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Vernehmlassung des BFM vom 8. August 2014 mit Eingabe vom 27. August 2014 und legte unter anderem seinen Militärdienstausweis (im Original) samt deutscher Übersetzung bei. I. Auf die zweite Vernehmlassung des BFM vom 10. September 2014 nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2014 Stellung.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1).
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
E. 3.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, das BFM habe seine Stellungnahme vom 12. Mai 2014 im Rahmen des ihm eingeräumten rechtlichen Gehörs zur Dokumentenanalyse übersehen und in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, ist zutreffend. Wie das BFM in seiner ersten Vernehmlassung einräumt, hat es die entsprechende Stellungnahme versehentlich falsch abgelegt und in der Folge in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt. Daraus ergibt sich dennoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Vorab ist festzuhalten, dass die betreffende Stellungnahme nicht geeignet ist, die hier in Frage stehende asylrechtliche Verfolgung zu klären. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme zwar daran fest, dass der Inhalt der zu den Akten gereichten Vorladung und des Haftbefehls aus Syrien der Wahrheit entspreche, räumt jedoch gleichzeitig ein, dass die Dokumente wahrscheinlich auf illegale Art und Weise erworben worden seien. Damit vermochte er keinen Hinweis aufzuzeigen, der auf die geltend gemachte Verfolgung hindeuten würde. Im Weiteren hat die Vorinstanz sich im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum fraglichen Schreiben vom 12. Mai 2014 geäussert und dem Beschwerdeführer wurde mit der Replik Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen, womit dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan ist.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, es habe Verständigungsprobleme zwischen ihm und der Dolmetscherin gegeben. Dies trifft offensichtlich zu (vgl. Akten SEM A19/14 F43 ff. und Bemerkung auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung). Er hat indessen auf diesen Umstand während der Anhörung hingewiesen und sich mit dem Vorgehen der befragenden, arabisch sprechenden Person, im Bedarfsfall Korrekturen anzubringen, einverstanden erklärt. Dem Anhörungsprotokoll sind in der Folge keine Verständigungsprobleme mehr zu entnehmen. Solche werden im Einzelnen auch in der Beschwerdeschrift nicht dargetan, weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Einwand nichts abzuleiten vermag.
E. 3.5 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden aufgrund der eingereichten verfälschten Dokumente sowie der widersprüchlichen, unlogischen und oberflächlichen Aussagen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Die geltend gemachte Befragung durch die syrischen Behörden betreffend die Mitwirkung bei einem (...) liege mehrere Jahre zurück, weshalb kein genügend enger Kausalzusammenhang zur Ausreise aus Syrien im (...) bestehe. Es bestünden sodann erhebliche Zweifel an der geltend gemachten behördlichen Suche und seine Begründung, er sei deshalb nie an einer Demonstration festgenommen worden, weil in einer grossen Gruppe niemand festgenommen werde, widerspreche den allgemein zugänglichen Informationen und sei realitätsfern. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er Syrien durch Bestechung von Beamten legal mit seinem Pass über den Flughafen von Damaskus verlassen habe, seien konfus ausgefallen und sein Antwortverhalten vermittle nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein Vater habe die Vorladung wie auch den Haftbefehl im Nachhinein mit Hilfe von persönlichen Beziehungen zu den Sicherheitsbehörden organisiert. Die Schreiben ehe-maliger Nachbarn würden bestätigen, dass eine Patrouille des Staatssicherheitsdienstes im (...) in sein Haus eingedrungen sei und ihn gesucht habe. Er habe im (...) an verschiedenen regierungskritischen Demon-strationen teilgenommen und sei deshalb mehrmals mündlich verwarnt worden. Zudem sei er zuvor schon durch sein Mitwirken an einem (...) in den Fokus des Sicherheitsdienstes gekommen. Das BFM werfe ihm vor, seine Schilderungen seien teilweise realitätsfremd und widersprächen der allgemeinen Handlungslogik. Es scheine anmassend, in einem Land wie Syrien, wo zur Zeit chaotische Zustände herrschen würden, davon auszugehen, dass alle Handlungen von Personen kohärentem Handeln entsprechen würden. Seine Angaben zur Ausreise seien weder konfus noch widersprüchlich. Die Ausreise sei von seinem Cousin mütterlicherseits organisiert worden. Nachdem er den Schlepper beim Eingang des Flughafens getroffen habe, habe ihm dieser das weitere Vorgehen erklärt. Auf dessen Anweisung hin sei er alleine durch die Gepäckkontrolle gegangen. Im Schalterhäuschen habe ein Beamter gesessen und hinter diesem habe der Schlepper gestanden.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 8. August 2014 verneint das BFM den Beweiswert der eingereichten Beweismittel.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer hält in der Replik daran fest, dass Mitglieder des (...) im (...) sein Haus aufgesucht und seinen Eltern übermittelt hätten, gegen ihn sei ein Haftbefehl ausgestellt worden. Weder die Vorladung noch der Haftbefehl würden als Originaldokumente vorliegen. In der Überzeugung, dass er um jeden Preis Dokumente einreichen müsse, welche das Besagte belegten, habe er seinen Vater um Hilfe gebeten, welcher ihm die eingereichten Dokumente zugeschickt habe. Die Videoaufnahmen der Demonstration seien zwischen April und August 2011 in C._______ aufgenommen und von einem Bekannten auf Facebook veröffentlicht worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner regimekritischen Tätigkeit bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Hinzu komme, dass er sich im wehrdienstpflichtigen Alter und auf der Reservistenliste befinde, weshalb davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien als Reservist in den Militärdienst einberufen würde. Er könnte es jedoch nicht ertragen, in der syrischen Armee zu dienen. Die bei einer Dienst- oder Befehlsverweigerung drohende Gefahr einer unverhältnismässig langen Haft oder Folter sei asylrelevant.
E. 5.5 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2014 fest, es gebe nach wie vor keinen konkreten Hinweis darauf, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl ausgesprochen worden wäre. Bereits in der angefochtenen Verfügung sei aufgrund anderer Unstimmigkeiten die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten behördlichen Suche festgestellt worden. Das syrische Militärbüchlein belege zwar die Absolvierung der obligatorischen militärischen Grundausbildung, enthalte jedoch keinen Hinweis auf die vorgebrachte Einberufung in den Reservedienst. Es bestehe demnach kein konkreter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Armee einberufen worden wäre. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte der Flüchtlingshilfe und der Human Rights Watch würden keinen Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgung enthalten. Die Artikel würden vielmehr einen Teil des syrischen Rekrutierungsprozesses respektive das Vorgehen der syrischen Behörden bei Festnahmen erläutern.
E. 5.6 In seiner Stellungnahme vom 24. September 2014 entgegnet der Beschwerdeführer, er habe nicht behauptet, bereits eine Einberufung in den Reservedienst erhalten zu haben. Er könne jedoch jederzeit einberufen werden, selbst wenn er sich im Ausland befinde. Dass er bis anhin nicht einberufen worden sei, sei rein zufällig. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als junger, gesunder Mann bei einer Rückkehr nach Syrien als Reservist in den Militärdienst einberufen werde und ihm dann bei einer Dienst- oder Befehlsverweigerung eine unverhältnismässig lange Haft oder gar Folter drohe.
E. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblich für seine Flucht ausschlaggebenden Ereignissen insgesamt als unglaubhaft zu bewerten sind. Es bestehen erhebliche Zweifel an der geltend gemachten behördlichen Suche. So gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung an (vgl. A19/14 F61 ff.), er habe im (...) eine Vorladung des (...) erhalten. Weil er nicht zu Hause gewesen sei, sei die Vorladung durch einen Boten seiner Familie abgegeben worden. Im späteren Verlauf der Anhörung bestätigte er, das Vorladungsdokument nach Hause zugestellt erhalten zu haben (vgl. a.a.O., F 76 f: "Das [die Vorladung] bekamen wir eigentlich nach Hause, aber als ich ausgereist bin, habe ich kein Dokument und auch meine ID nicht mitgenommen. Das hat mir alles mein Vater gesendet."). Damit unvereinbar ist seine Angabe auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 4), die Vorladung (wie auch der Haftbefehl) sei nur mündlich ausgesprochen worden. Auch die Vorbringen zum Haftbefehl weisen gravierende Widersprüche auf, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat. Es bleibt namentlich unklar, wie der Beschwerdeführer vom Erlass eines Haftbefehls erfahren haben soll. Die Unstimmigkeit seiner Angaben bei der Anhörung (vgl. a.a.O. F68-71: " ... ich konnte das [den Haftbefehl] durch Beziehungen bekommen, ...jemand, der beim Sicherheitsdienst arbeitete, sagte zu mir, dass ein Haftbefehl gegen mich ausgesprochen ist, ...ich kenne ihn nicht. Er hat meinen Vater kontaktiert ...") vermag er auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen. Er verstrickt sich gegenteils in weitere Widersprüche, indem er erstmals vorbringt, eine Patrouille der syrischen Sicherheitsbehörde B._______ sei im (...) ins Haus seiner Eltern eingedrungen und habe ihnen mitgeteilt, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei (vgl. Beschwerde S. 3). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus den angeblichen Schreiben seiner Nachbarn nichts zu seinen Gunsten abzuleiten; sie sind - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - als blosse Gefälligkeitsschreiben zu werten. Das nicht weiter substanziierte und erstmalige Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im (...) aufgrund seiner Teilnahmen an Demonstrationen mehrmals mündlich verwarnt worden (vgl. Beschwerde S. 4), ist sodann als nachgeschoben und deshalb ebenfalls als unglaubhaft zu betrachten. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass seine Angabe, er habe sich aus Angst vor einer Festnahme durch den Sicherheitsdienst von August 2011 bis zu seiner Ausreise im (...) versteckt gehalten, aber dennoch weiterhin an Demonstrationen teilgenommen, realitätsfremd ist. Seine Begründung, normalerweise werde niemand aus einer grossen Gruppe heraus festgenommen, widerspricht den Erfahrungen aus zahlreichen anderen Beschwerdeverfahren mit vergleichbarem Kontext und entpuppt sich als blosse Schutzbehauptung. Er vermag in diesem Zusammenhang auch aus den Videos nichts abzuleiten. Diese belegen zwar eine Demonstrationsteilnahme in Syrien, sie enthalten jedoch keine Hinweise auf eine angeblich daraus resultierende Verfolgung durch die syrischen Behörden. Zudem hat die blosse Behauptung, die Videos seien von einem Bekannten auf Facebook veröffentlicht worden, mangels entsprechender Belege als nicht erstellt zu gelten. Der Beschwerdeführer räumt ein (vgl. A30/1), sein Vater sei wahrscheinlich auf illegale Art und Weise zu den eingereichten Dokumenten, mithin der Vorladung und des Haftbefehls, gekommen und anerkennt damit offenkundig die von der Vorinstanz festgestellte Dokumentenverfälschung. Die Einreichung verfälschter Dokumente lässt gravierende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen. Zur gleichen Schlussfolgerung führen seine Falschangaben bei der BzP (vgl. A19/14 F4 ff.), wobei sein Einwand, er habe damit eine allfällige Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung seines Asylgesuchs umgehen wollen, unbehelflich ist. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Berichten der Flüchtlingshilfe und der Human Rights Watch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da diese keinen Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgung zu geben vermögen.
E. 6.2 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer führt sodann auf Beschwerdeebene Bezug nehmend auf das Militärbüchlein aus, er habe die obligatorische militärische Grundausbildung absolviert und sei als Reservist verzeichnet. Mit einer Einberufung in den Militärdienst sei jederzeit zu rechnen, jedenfalls aber bei einer Rückkehr nach Syrien. Im Falle der Dienstverweigerung würde er sodann asylrelevant verfolgt werden. Da der Beschwerdeführer geltend macht, er werde in seinem Heimatstaat unter anderem wegen Entziehung vom Wehrdienst verfolgt, werden seine Fluchtgründe durch den Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 AsylG erfasst und sind folglich auch unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung zu prüfen (vgl. zur intertemporalen Anwendung dieser Bestimmung BVGE 2013/20 E. 3.2.7).
E. 7.2 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer selbst hat nach eigenen Angaben kein offizielles Aufgebot erhalten, wieder in das Militär einzurücken. Er bestreitet nicht, dass er keinen Marschbefehl oder ein sonstiges Dokument erhalten hat, aus welchem sich ein konkretes Aufgebot ergeben würde. Er befürchtet jedoch, aufgrund des Umstandes, Reservist zu sein, dennoch zum Militärdienst aufgeboten zu werden. Dazu ist festzuhalten, dass die Syrische Arabische Armee angesichts schwindender Truppenstärke ihre Bemühungen zur Einbeziehung von Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs tatsächlich verstärkt hat. Berichten zufolge bemüht sich die syrische Regierung, die Wehr-, beziehungsweise Reservedienstpflicht durchzusetzen. Reservisten würden gezielter gesucht als bisher und könnten ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden. Dies gelte aber weniger für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Kürzel YPG) kontrolliert werden. Ende Juli 2015 verkündete der Syrische Präsident Assad eine Generalamnestie für Deserteure, deren Auswirkungen jedoch noch unklar ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der aus (...) stammt, die inzwischen unter Kontrolle der kurdischen Kräfte steht, im Fall einer Rückkehr durch die Syrische Arabische Armee nicht als Reservist eingezogen würde.
E. 7.4 Zusammenfassend erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Der Umstand allein, dass er im Status eines Reservisten, der jedoch nicht zum aktiven Reservedienst einberufen worden ist, aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Ferner kommt auch dem Umstand, dass durch die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen wurden und weiterhin werden, bezüglich des Beschwerdeführers, der selbst kein solches Aufgebot erhalten hat, keine Bedeutung zu. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu befürchten hätte, stellt sich daher nicht.
E. 8 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Juni 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3743/2014 Urteil vom 16. Dezember 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) legal mit seinem Pass und reiste auf dem Luftweg von Damaskus nach Istanbul, von wo aus er auf dem Landweg am 10. Februar 2012 in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 20. Februar 2012 statt; am 6. Februar 2014 wurde er angehört. Er brachte anlässlich der Anhörung vor, aus Furcht, er befinde sich noch in Österreich, habe er bei der BzP falsche Angaben gemacht, insbesondere auch zu seinen Personalien. Er habe sich im Jahre (...) am (...) einschreiben wollen. Dies sei wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit jedoch nicht möglich gewesen. Er habe in den Jahren (...) in (...) mitgewirkt und dabei (...). Daraufhin sei er vom (...) vorgeladen und befragt worden. Ab März 2011 habe er an mehreren regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen, weshalb er am (...) von den syrischen Behörden eine Vorladung erhalten habe. Er habe dieser keine Folge geleistet, worauf am (...) ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Von April 2011 bis zu seiner Ausreise habe er weiterhin an Demonstrationen teilgenommen, sich ansonsten jedoch im Dorf versteckt aufgehalten. Der Beschwerdeführer reichte eine syrische Identitätskarte, eine Vorladung und einen Haftbefehl sowie einen USB-Stick mit einer filmischen Aufzeichnung des erwähnten (...) zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte die von ihm eingereichte Vorladung und den Haftbefehl aufgrund einer amtsinternen Überprüfung als verfälscht und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. C. Der Beschwerdeführer räumte mit Eingabe vom 12. Mai 2014 ein, man erhalte keinen schriftlichen Haftbefehl, wenn man von der Regierung gesucht werde, nur weil man sich kritisch geäussert habe. Die Polizei komme einfach zu einem nach Hause und teile mündlich mit, dass eine Person gesucht werde. Sein Vater habe diese Papiere jedoch aufgrund seiner Beziehungen zur Behörde B._______ und wahrscheinlich illegal erhalten. Es könne gut sein, dass die Dokumente nicht echt erscheinen würden. Entscheidend sei jedoch, dass deren Inhalt der Wahrheit entspreche. Er werde von der syrischen Regierung gesucht und es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. D. Mit am 6. Juni 2014 eröffneter Verfügung vom 4. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme. E. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und das Bestellen seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Bestätigungsschreiben von Nachbarn in C._______ samt deutscher Übersetzung und einen USB-Stick mit zwei Videos betreffend Demonstrationsteilnahme in Syrien ein. F. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 reichte er die Kostennote seines Rechtsvertreters und das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt Beilagen zu den Akten. G. Der damals zuständige Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2014 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf; dieser ging am 24. Juli 2014 fristgerecht beim Gericht ein. H. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Vernehmlassung des BFM vom 8. August 2014 mit Eingabe vom 27. August 2014 und legte unter anderem seinen Militärdienstausweis (im Original) samt deutscher Übersetzung bei. I. Auf die zweite Vernehmlassung des BFM vom 10. September 2014 nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2014 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1). 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]). 3.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, das BFM habe seine Stellungnahme vom 12. Mai 2014 im Rahmen des ihm eingeräumten rechtlichen Gehörs zur Dokumentenanalyse übersehen und in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, ist zutreffend. Wie das BFM in seiner ersten Vernehmlassung einräumt, hat es die entsprechende Stellungnahme versehentlich falsch abgelegt und in der Folge in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt. Daraus ergibt sich dennoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Vorab ist festzuhalten, dass die betreffende Stellungnahme nicht geeignet ist, die hier in Frage stehende asylrechtliche Verfolgung zu klären. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme zwar daran fest, dass der Inhalt der zu den Akten gereichten Vorladung und des Haftbefehls aus Syrien der Wahrheit entspreche, räumt jedoch gleichzeitig ein, dass die Dokumente wahrscheinlich auf illegale Art und Weise erworben worden seien. Damit vermochte er keinen Hinweis aufzuzeigen, der auf die geltend gemachte Verfolgung hindeuten würde. Im Weiteren hat die Vorinstanz sich im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum fraglichen Schreiben vom 12. Mai 2014 geäussert und dem Beschwerdeführer wurde mit der Replik Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen, womit dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan ist. 3.4 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, es habe Verständigungsprobleme zwischen ihm und der Dolmetscherin gegeben. Dies trifft offensichtlich zu (vgl. Akten SEM A19/14 F43 ff. und Bemerkung auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung). Er hat indessen auf diesen Umstand während der Anhörung hingewiesen und sich mit dem Vorgehen der befragenden, arabisch sprechenden Person, im Bedarfsfall Korrekturen anzubringen, einverstanden erklärt. Dem Anhörungsprotokoll sind in der Folge keine Verständigungsprobleme mehr zu entnehmen. Solche werden im Einzelnen auch in der Beschwerdeschrift nicht dargetan, weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Einwand nichts abzuleiten vermag. 3.5 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden aufgrund der eingereichten verfälschten Dokumente sowie der widersprüchlichen, unlogischen und oberflächlichen Aussagen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Die geltend gemachte Befragung durch die syrischen Behörden betreffend die Mitwirkung bei einem (...) liege mehrere Jahre zurück, weshalb kein genügend enger Kausalzusammenhang zur Ausreise aus Syrien im (...) bestehe. Es bestünden sodann erhebliche Zweifel an der geltend gemachten behördlichen Suche und seine Begründung, er sei deshalb nie an einer Demonstration festgenommen worden, weil in einer grossen Gruppe niemand festgenommen werde, widerspreche den allgemein zugänglichen Informationen und sei realitätsfern. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er Syrien durch Bestechung von Beamten legal mit seinem Pass über den Flughafen von Damaskus verlassen habe, seien konfus ausgefallen und sein Antwortverhalten vermittle nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein Vater habe die Vorladung wie auch den Haftbefehl im Nachhinein mit Hilfe von persönlichen Beziehungen zu den Sicherheitsbehörden organisiert. Die Schreiben ehe-maliger Nachbarn würden bestätigen, dass eine Patrouille des Staatssicherheitsdienstes im (...) in sein Haus eingedrungen sei und ihn gesucht habe. Er habe im (...) an verschiedenen regierungskritischen Demon-strationen teilgenommen und sei deshalb mehrmals mündlich verwarnt worden. Zudem sei er zuvor schon durch sein Mitwirken an einem (...) in den Fokus des Sicherheitsdienstes gekommen. Das BFM werfe ihm vor, seine Schilderungen seien teilweise realitätsfremd und widersprächen der allgemeinen Handlungslogik. Es scheine anmassend, in einem Land wie Syrien, wo zur Zeit chaotische Zustände herrschen würden, davon auszugehen, dass alle Handlungen von Personen kohärentem Handeln entsprechen würden. Seine Angaben zur Ausreise seien weder konfus noch widersprüchlich. Die Ausreise sei von seinem Cousin mütterlicherseits organisiert worden. Nachdem er den Schlepper beim Eingang des Flughafens getroffen habe, habe ihm dieser das weitere Vorgehen erklärt. Auf dessen Anweisung hin sei er alleine durch die Gepäckkontrolle gegangen. Im Schalterhäuschen habe ein Beamter gesessen und hinter diesem habe der Schlepper gestanden. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 8. August 2014 verneint das BFM den Beweiswert der eingereichten Beweismittel. 5.4 Der Beschwerdeführer hält in der Replik daran fest, dass Mitglieder des (...) im (...) sein Haus aufgesucht und seinen Eltern übermittelt hätten, gegen ihn sei ein Haftbefehl ausgestellt worden. Weder die Vorladung noch der Haftbefehl würden als Originaldokumente vorliegen. In der Überzeugung, dass er um jeden Preis Dokumente einreichen müsse, welche das Besagte belegten, habe er seinen Vater um Hilfe gebeten, welcher ihm die eingereichten Dokumente zugeschickt habe. Die Videoaufnahmen der Demonstration seien zwischen April und August 2011 in C._______ aufgenommen und von einem Bekannten auf Facebook veröffentlicht worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner regimekritischen Tätigkeit bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Hinzu komme, dass er sich im wehrdienstpflichtigen Alter und auf der Reservistenliste befinde, weshalb davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien als Reservist in den Militärdienst einberufen würde. Er könnte es jedoch nicht ertragen, in der syrischen Armee zu dienen. Die bei einer Dienst- oder Befehlsverweigerung drohende Gefahr einer unverhältnismässig langen Haft oder Folter sei asylrelevant. 5.5 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2014 fest, es gebe nach wie vor keinen konkreten Hinweis darauf, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl ausgesprochen worden wäre. Bereits in der angefochtenen Verfügung sei aufgrund anderer Unstimmigkeiten die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten behördlichen Suche festgestellt worden. Das syrische Militärbüchlein belege zwar die Absolvierung der obligatorischen militärischen Grundausbildung, enthalte jedoch keinen Hinweis auf die vorgebrachte Einberufung in den Reservedienst. Es bestehe demnach kein konkreter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Armee einberufen worden wäre. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte der Flüchtlingshilfe und der Human Rights Watch würden keinen Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgung enthalten. Die Artikel würden vielmehr einen Teil des syrischen Rekrutierungsprozesses respektive das Vorgehen der syrischen Behörden bei Festnahmen erläutern. 5.6 In seiner Stellungnahme vom 24. September 2014 entgegnet der Beschwerdeführer, er habe nicht behauptet, bereits eine Einberufung in den Reservedienst erhalten zu haben. Er könne jedoch jederzeit einberufen werden, selbst wenn er sich im Ausland befinde. Dass er bis anhin nicht einberufen worden sei, sei rein zufällig. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als junger, gesunder Mann bei einer Rückkehr nach Syrien als Reservist in den Militärdienst einberufen werde und ihm dann bei einer Dienst- oder Befehlsverweigerung eine unverhältnismässig lange Haft oder gar Folter drohe. 6. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblich für seine Flucht ausschlaggebenden Ereignissen insgesamt als unglaubhaft zu bewerten sind. Es bestehen erhebliche Zweifel an der geltend gemachten behördlichen Suche. So gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung an (vgl. A19/14 F61 ff.), er habe im (...) eine Vorladung des (...) erhalten. Weil er nicht zu Hause gewesen sei, sei die Vorladung durch einen Boten seiner Familie abgegeben worden. Im späteren Verlauf der Anhörung bestätigte er, das Vorladungsdokument nach Hause zugestellt erhalten zu haben (vgl. a.a.O., F 76 f: "Das [die Vorladung] bekamen wir eigentlich nach Hause, aber als ich ausgereist bin, habe ich kein Dokument und auch meine ID nicht mitgenommen. Das hat mir alles mein Vater gesendet."). Damit unvereinbar ist seine Angabe auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 4), die Vorladung (wie auch der Haftbefehl) sei nur mündlich ausgesprochen worden. Auch die Vorbringen zum Haftbefehl weisen gravierende Widersprüche auf, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat. Es bleibt namentlich unklar, wie der Beschwerdeführer vom Erlass eines Haftbefehls erfahren haben soll. Die Unstimmigkeit seiner Angaben bei der Anhörung (vgl. a.a.O. F68-71: " ... ich konnte das [den Haftbefehl] durch Beziehungen bekommen, ...jemand, der beim Sicherheitsdienst arbeitete, sagte zu mir, dass ein Haftbefehl gegen mich ausgesprochen ist, ...ich kenne ihn nicht. Er hat meinen Vater kontaktiert ...") vermag er auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen. Er verstrickt sich gegenteils in weitere Widersprüche, indem er erstmals vorbringt, eine Patrouille der syrischen Sicherheitsbehörde B._______ sei im (...) ins Haus seiner Eltern eingedrungen und habe ihnen mitgeteilt, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei (vgl. Beschwerde S. 3). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus den angeblichen Schreiben seiner Nachbarn nichts zu seinen Gunsten abzuleiten; sie sind - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - als blosse Gefälligkeitsschreiben zu werten. Das nicht weiter substanziierte und erstmalige Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im (...) aufgrund seiner Teilnahmen an Demonstrationen mehrmals mündlich verwarnt worden (vgl. Beschwerde S. 4), ist sodann als nachgeschoben und deshalb ebenfalls als unglaubhaft zu betrachten. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass seine Angabe, er habe sich aus Angst vor einer Festnahme durch den Sicherheitsdienst von August 2011 bis zu seiner Ausreise im (...) versteckt gehalten, aber dennoch weiterhin an Demonstrationen teilgenommen, realitätsfremd ist. Seine Begründung, normalerweise werde niemand aus einer grossen Gruppe heraus festgenommen, widerspricht den Erfahrungen aus zahlreichen anderen Beschwerdeverfahren mit vergleichbarem Kontext und entpuppt sich als blosse Schutzbehauptung. Er vermag in diesem Zusammenhang auch aus den Videos nichts abzuleiten. Diese belegen zwar eine Demonstrationsteilnahme in Syrien, sie enthalten jedoch keine Hinweise auf eine angeblich daraus resultierende Verfolgung durch die syrischen Behörden. Zudem hat die blosse Behauptung, die Videos seien von einem Bekannten auf Facebook veröffentlicht worden, mangels entsprechender Belege als nicht erstellt zu gelten. Der Beschwerdeführer räumt ein (vgl. A30/1), sein Vater sei wahrscheinlich auf illegale Art und Weise zu den eingereichten Dokumenten, mithin der Vorladung und des Haftbefehls, gekommen und anerkennt damit offenkundig die von der Vorinstanz festgestellte Dokumentenverfälschung. Die Einreichung verfälschter Dokumente lässt gravierende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen. Zur gleichen Schlussfolgerung führen seine Falschangaben bei der BzP (vgl. A19/14 F4 ff.), wobei sein Einwand, er habe damit eine allfällige Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung seines Asylgesuchs umgehen wollen, unbehelflich ist. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Berichten der Flüchtlingshilfe und der Human Rights Watch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da diese keinen Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgung zu geben vermögen. 6.2 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer führt sodann auf Beschwerdeebene Bezug nehmend auf das Militärbüchlein aus, er habe die obligatorische militärische Grundausbildung absolviert und sei als Reservist verzeichnet. Mit einer Einberufung in den Militärdienst sei jederzeit zu rechnen, jedenfalls aber bei einer Rückkehr nach Syrien. Im Falle der Dienstverweigerung würde er sodann asylrelevant verfolgt werden. Da der Beschwerdeführer geltend macht, er werde in seinem Heimatstaat unter anderem wegen Entziehung vom Wehrdienst verfolgt, werden seine Fluchtgründe durch den Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 AsylG erfasst und sind folglich auch unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung zu prüfen (vgl. zur intertemporalen Anwendung dieser Bestimmung BVGE 2013/20 E. 3.2.7). 7.2 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. 7.3 Der Beschwerdeführer selbst hat nach eigenen Angaben kein offizielles Aufgebot erhalten, wieder in das Militär einzurücken. Er bestreitet nicht, dass er keinen Marschbefehl oder ein sonstiges Dokument erhalten hat, aus welchem sich ein konkretes Aufgebot ergeben würde. Er befürchtet jedoch, aufgrund des Umstandes, Reservist zu sein, dennoch zum Militärdienst aufgeboten zu werden. Dazu ist festzuhalten, dass die Syrische Arabische Armee angesichts schwindender Truppenstärke ihre Bemühungen zur Einbeziehung von Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs tatsächlich verstärkt hat. Berichten zufolge bemüht sich die syrische Regierung, die Wehr-, beziehungsweise Reservedienstpflicht durchzusetzen. Reservisten würden gezielter gesucht als bisher und könnten ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden. Dies gelte aber weniger für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Kürzel YPG) kontrolliert werden. Ende Juli 2015 verkündete der Syrische Präsident Assad eine Generalamnestie für Deserteure, deren Auswirkungen jedoch noch unklar ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der aus (...) stammt, die inzwischen unter Kontrolle der kurdischen Kräfte steht, im Fall einer Rückkehr durch die Syrische Arabische Armee nicht als Reservist eingezogen würde. 7.4 Zusammenfassend erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Der Umstand allein, dass er im Status eines Reservisten, der jedoch nicht zum aktiven Reservedienst einberufen worden ist, aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Ferner kommt auch dem Umstand, dass durch die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen wurden und weiterhin werden, bezüglich des Beschwerdeführers, der selbst kein solches Aufgebot erhalten hat, keine Bedeutung zu. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu befürchten hätte, stellt sich daher nicht. 8. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Juni 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: