Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 21. April 2022 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei am 27. März 2006 geboren, mithin minderjährig. Am 27. April 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am 18. Mai 2022 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, am (…) in B._______, Provinz C._______, Distrikt D._______, ge- boren worden und Angehöriger der (…) Glaubensgemeinschaft zu sein. Er habe dort mit seinen Eltern sowie seinen jüngeren Geschwistern, drei Brü- dern und zwei Schwestern, gelebt. Die Schule habe er bis zur (…) Klasse besucht. Er habe sein Heimatland zirka einen Monat nach dem Sturz der vormaligen Regierung durch die Taliban im Jahre 2021 verlassen. Grund dafür sei gewesen, dass ihn die Taliban für den Krieg in der Provinz E._______ habe rekrutieren wollen. Es sei ihm erlaubt worden, sich noch zu Hause von den Eltern zu verabschieden, was er dazu genutzt habe, via D._______ zu seinem Onkel nach F._______ zu fliehen und von dort aus das Land zu verlassen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkera zu den Akten. C. Die Vorinstanz liess in der Folge vom Institut für Rechtsmedizin des Kan- tonsspitals G._______ eine forensische Altersdiagnostik betreffend das Al- ter des Beschwerdeführers durchführen. Das diesbezüglich erstellte Gut- achten vom 1. Juni 2022 stellte ein Mindestalter von (…) ([…]) Jahren und ein durchschnittliches Lebensalter von (…) Jahren fest. D. Am 7. Juni 2020 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter anderem über das erstellte Altersgutachten, dass sie ferner von seiner Voll- jährigkeit ausgehe und beabsichtige, das Geburtsdatum im Zentralen Mig- rationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) anzupassen. Weiter räumte sie ihm Gelegenheit ein, innert Frist dazu Stellung zu nehmen.
E-3718/2022 Seite 3 E. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 14. Juni 2022 Stellung zur beabsichtigten ZEMIS-Änderung und beantragte unter anderem, das aktu- ell eingetragene Geburtsdatum ([…]; im Schreiben fälschlicherweise auf den […] datiert) sei nicht zu ändern, andernfalls ein Bestreitungsvermerk anzubringen und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei. F. Am 22. Juni 2022 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Änderung betreffend das Geburtsdatum im ZEMIS sowie die Anbrin- gung des Bestreitungsvermerks. Sodann stellte sie ihm diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung in Aussicht. Den Antrag auf ein psychiatrisches Gutachten wies sie ab. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. Juli 2022 Rechtsverwei- gerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Unter anderem be- antragte er, es sei festzustellen, dass betreffend Änderung der Personen- daten ZEMIS eine Rechtsverzögerung vorliege und das SEM anzuweisen sei, eine beschwerdefähige Verfügung betreffend Änderung der Personen- daten im ZEMIS unter Beilage des DDAR-Formulars zur Anpassung der Geburtsdaten im ZEMIS zu erlassen. H. Am 19. Juli 2022 fand eine ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren statt. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei beim Spielen vor einer Moschee von den Taliban aufgefordert worden, am E._______-Krieg teilzunehmen. Er habe sie überreden können, sich noch kurz zu Hause bei seinen Eltern zu verabschieden. Zuhause – die Taliban hätten draussen auf ihn gewartet – habe ihm der Vater gesagt, er solle das Land verlassen und zu diesem Zweck via D._______, wo ihm Freunde des Vaters weiter- helfen sollten, nach F._______ zum Onkel zu gehen. Die Flucht aus dem Elternhaus sei deshalb gelungen, weil er über eine Mauer im Hof geklettert sei. Die Taliban hätten dies entdeckt und Schüsse abgegeben, ihn an der Flucht letztendlich aber nicht hindern können.
E-3718/2022 Seite 4 I. Am 25. Juli 2022 stellte die Vorinstanz den Entscheidentwurf dem Be- schwerdeführer zu, welcher mit Schreiben vom 26. Juli 2022 dazu Stellung nahm. J. Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. K. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. August 2022 dem Kan- ton Aargau zugewiesen. L. Mit Urteil A-2939/2022 vom 10. August 2022 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdefüh- rers gut und wies die Vorinstanz an, betreffend Änderung der Personenda- ten des Beschwerdeführers im ZEMIS unverzüglich eine anfechtbare Ver- fügung zu erlassen. M. Gegen die abweisende Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe 26. August 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sei zu verzichten. Schliesslich werde um Zusam- menlegung oder Koordination einer voraussichtlichen Beschwerde im Zu- sammenhang mit der bei der Vorinstanz noch ausstehenden Verfügung be- treffend Geburtsdatum im ZEMIS ersucht. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem seine Tazkera in Kopie, zwei Länderberichte sowie diverse Unterlagen des erstinstanzli- chen Verfahrens zu den Akten.
E-3718/2022 Seite 5
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigen- schaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungs- vollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerde- führer zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 6 Wie sich aus dem Nachstehenden ergeben wird, ist die Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige oder minderjährige Person handelt, für die Beurteilung der formellen Rügen sowie die Einschätzung
E-3718/2022 Seite 6 der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtvorbringen sowie deren flüchtlingsrechtli- chen Relevanz, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Auf die Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdeschrift betreffend das Alter ist im vorliegenden Urteil deshalb nicht vertieft einzu- gehen. Der entsprechende Eintrag im ZEMIS bildet Gegenstand eines se- paraten Verfahrens bei der Vorinstanz. Da sich die Spruchreife des vorlie- genden Verfahrens unabhängig von der Frage des exakten Alters des Be- schwerdeführers ergibt, drängt sich keine Koordination der Verfahren auf, weshalb der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag abzuweisen ist.
E. 7.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen, insbesondere der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begrün- dungspflicht sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung, sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzli- chen Verfügung zu bewirken.
E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter anderem die Art und Weise der Durchführung der Erstbefragung moniert. Es wird geltend gemacht, die Be- fragung habe mit vier Stunden zu lange gedauert. Es trifft zu, dass diese Dauer für eine Erstbefragung eher unüblich ist. Vorliegend scheint dies aber dem Umstand geschuldet zu sein, dass der Sachbearbeiter des SEM den Fokus stark auf die Frage des Alters des Beschwerdeführers legte. Gemäss dessen eigenen Angaben stand er zum Zeitpunkt der Befragung kurz vor seinem (…) Geburtstag. Eine vierstündige Befragung ist zwar als lange zu werten, kann einer Person in ihrem (…) Altersjahr jedoch grund- sätzlich zugemutet werden. Dies umso mehr, als zwei Pausen von einmal 20 und einmal 25 Minuten (total 45 Minuten) eingelegt wurden, mithin al- leine aus der Dauer der Befragung keine Verletzung der Verfahrensrechte ersichtlich ist. Dass, wie der Beschwerdeführer vorbringt, die Art der Fra- gestellung in erheblicher Weise unstrukturiert gewesen sei, kann das Ge- richt nicht erkennen und wird vom ihm auch nicht substantiiert dargelegt. Gleiches gilt für das Vorbringen, es sei Druck auf ihn ausgeübt worden. Gemäss den Akten war die Rechtsvertretung der Meinung, dass die Stim- mung anlässlich der Befragung unfreundlich gewesen sei, wobei nicht ak- tenkundig ist, wie der Beschwerdeführer dies empfunden hatte. Das Au- genmerk ist ohnehin vielmehr darauf zu legen, ob die Befragung sachlich geführt wurde, da die herrschende Stimmung einerseits vom subjektiven Empfinden abhängt und andererseits von diversen Faktoren beeinflusst werden kann, welche nicht ausschliesslich im Machtbereich der Vorinstanz liegen. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, die Art der Durchführung
E-3718/2022 Seite 7 der Befragung hätte das für eine sich (gemäss vorliegender Sachlage min- destens) in ihrem (…) Altersjahr befindende Person Zumutbare überschrit- ten. Dass in diesem Zusammenhang die Verfahrensrechte des Beschwer- deführers verletzt worden sein sollen, ist nicht festzustellen und die dies- bezüglichen Rügen erweisen sich als unbegründet.
E. 7.3 Auf das Vorbringen, die dem Beschwerdeführer gestellten Fragen be- züglich seiner Schulzeit hätten bisweilen suggestive Züge getragen, ist be- reits deshalb nicht vertieft einzugehen, weil dieser Themenkreis kein zent- rales Element der Fluchtvorbringen darstellt und auf die hier zu prüfenden Fragen der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen sowie deren flüchtlings- rechtlichen Relevanz – wie sich aus dem Nachstehenden ergeben wird – keinen massgebenden Einfluss hat. Soweit der Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit seinen Verfahrensechten rügt, die Vorinstanz habe keine angemessene Gesamtwürdigung sämtlicher massgeblicher Elemente vor- genommen, bezieht er sich im Kern auf die Einschätzung der Glaubhaf- tigkeit seiner Vorbringen durch die Vorinstanz, welche als materielle Frage nachfolgend unter E. 11 zu behandeln sein wird.
E. 7.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu- heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-3718/2022 Seite 8 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 9 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz einleitend aus, aufgrund der wider- sprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, in Ermangelung entspre- chender beweiskräftiger Dokumente sowie angesichts der Ergebnisse des erstellten Altersgutachtens sei von seiner Volljährigkeit auszugehen bezie- hungsweise sei es ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zu den Fluchtvorbringen wird in der angefochtenen Verfügung festgehalten, bereits die beschriebene Kontaktaufnahme durch die Taliban und die Reaktion des Beschwerdeführers würden unplausibel wirken. Die Schilderung des Gesprächs und des gemeinsamen Nachhausewegs seien trotz mehrmaligen Nachfragens unpersönlich, wenig konkret und stereotyp ausgefallen. Gleiches müsse für die Beschreibung des Aufenthaltes bei ihm zu Hause sowie der anschliessenden Flucht festgestellt werden. Fer- ner seien bei den Ausführungen zur Flucht Widersprüche festzustellen. Zu- dem wäre dem Rekrutierungsversuch die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen und die im Rahmen der Stellungnahme zitierte Rechtspre- chung sei vorliegend nicht einschlägig.
E. 10 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen nicht sämtliche – auch persönliche – massgebenden Ele- mente berücksichtigt und gehe zudem zu Unrecht von seiner Volljährigkeit aus. Sodann würde die Vorinstanz kleinere marginale Widersprüche bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit zu stark gewichten. In Anbetracht sei- nes soziokulturellen Hintergrundes, seiner eher zurückhaltenden bezie-
E-3718/2022 Seite 9 hungsweise stillen Persönlichkeit und allenfalls auch den im Zusammen- hang mit der Anhörung bestehenden stressbedingten Faktoren seien seine Asylvorbringen insgesamt als glaubhaft zu bewerten. Schliesslich sei auch die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen – gestützt auf die gel- tende Praxis sowie das Schrifttum – zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Alters sowie Geschlechts zwangsrekrutiert worden bezie- hungsweise wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Bei ei- ner Rückkehr drohe ihm mindestens eine illegitime Zwangsrekrutierung, wenn nicht sogar schlimmeres.
E. 11.1 Das Gericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Auf- fassung, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaub- haft zu qualifizieren sind. Mutete die Schilderung der Fluchtgründe – auch unter Berücksichtigung, dass es sich diesbezüglich um eine summarische Befragung handelt – be- reits anlässlich der Erstbefragung relativ knapp und überblickartig an, ge- lang es dem Beschwerdeführer auch anlässlich der ergänzenden Anhö- rung und trotz der Aufforderung, möglichst detaillierte Angaben zu machen (vgl. SEM-Akten 26/13 F6 ff.), nicht, diese in genügender Weise zu sub- stantiieren. Zumindest bemerkenswert ist, dass – obwohl er davon gewusst haben will, dass wenige Tage zuvor junge Männer von der Taliban mitge- nommen worden sein sollen – er und andere Kollegen beziehungsweise er und seine Cousins unbekümmert vor einer Moschee gespielt haben sollen (vgl. a.a.O. F9 ff.). Bei der Schilderung der Flucht aus dem Elternhaus er- klärt er das eine Mal, diese sei ihm gelungen, weil das Haus zwei verschie- dene Türen gehabt habe, ein anderes Mal, er sei über eine Hofmauer ge- klettert (vgl. SEM Akten a.a.O. F30 sowie A11/14 Ziff. 7.02). Seine Eltern, die ihm zur Flucht geraten und ihn in den Augen der Taliban zumindest nicht an der Flucht aus dem Haus gehindert haben, mussten danach keine nennenswerten Nachteile gewärtigen (vgl. a.a.O. F34 f. und Beschwerde- schrift S. 12). Im Zusammenhang mit der weiteren Flucht via D._______ nach F._______ ist sodann nicht nachvollziehbar, dass er vom Vater ange- halten worden sein soll, sich in D._______ an "Freunde" zu wenden, ohne dass ihm gesagt worden sei, an wen genau er sich wenden soll bezie- hungsweise entsteht aus der Schilderung des Beschwerdeführers der Ein- druck, er habe die betreffende Person schlussendlich aus puren Zufall an- getroffen. Sodann erklärt er einmal, er habe in D._______ nach mehreren Namen gefragt, obwohl er schlussendlich nur nach einer spezifischen Per- son Ausschau gehalten haben soll, ein anders Mal erklärt er hingegen in
E-3718/2022 Seite 10 unplausibler Weise, er habe gar nicht nach Personen gefragt oder gesucht, sondern sich in Geschäften vorgestellt und gefragt, ob man ihn kenne (vgl. a.a.O. F68 ff.). Bemerkenswert scheint sodann, dass die unvorhergese- hene Flucht aus dem Heimatland und die dazugehörige Beschaffung der finanziellen Mittel in äusserst kurzer Zeit hätte erfolgen müssen, wobei der Beschwerdeführer darüber relativ wenig zu berichten weiss (a.a.O. F74 ff.). Insgesamt kommt das Gericht zum Schluss, dass die Schilderung der Fluchtgründe viele Inkonsistenzen aufweist und stellenweise unplausibel wirkt. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe – insbesondere die Hin- weise auf die Dauer der Befragungen, die sozioökonomischen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie dessen intellektuellen Fähigkeiten, seine stille Persönlichkeit, die angebliche Erkältung und die fehlende Ventilation in den Räumlichkeiten der Vorinstanz – vermögen dies nicht überzeugend zu erklären. Die Fluchtvorbringen sind in Übereinstimmung mit der Vor- instanz als unglaubhaft zu qualifizieren. Auf die flüchtlingsrechtliche Rele- vanz der Schilderungen ist bei dieser Ausgangslage nicht mehr näher ein- zugehen.
E. 11.2 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 12 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 13 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Nachdem das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2022 angesichts der Lage in Afghanistan die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt
E-3718/2022 Seite 11 und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, er- übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
E. 14.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kos- tenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3718/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3718/2022 Urteil vom 9. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Chantay Schelivan, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 21. April 2022 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei am 27. März 2006 geboren, mithin minderjährig. Am 27. April 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am 18. Mai 2022 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, am (...) in B._______, Provinz C._______, Distrikt D._______, geboren worden und Angehöriger der (...) Glaubensgemeinschaft zu sein. Er habe dort mit seinen Eltern sowie seinen jüngeren Geschwistern, drei Brüdern und zwei Schwestern, gelebt. Die Schule habe er bis zur (...) Klasse besucht. Er habe sein Heimatland zirka einen Monat nach dem Sturz der vormaligen Regierung durch die Taliban im Jahre 2021 verlassen. Grund dafür sei gewesen, dass ihn die Taliban für den Krieg in der Provinz E._______ habe rekrutieren wollen. Es sei ihm erlaubt worden, sich noch zu Hause von den Eltern zu verabschieden, was er dazu genutzt habe, via D._______ zu seinem Onkel nach F._______ zu fliehen und von dort aus das Land zu verlassen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkera zu den Akten. C. Die Vorinstanz liess in der Folge vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals G._______ eine forensische Altersdiagnostik betreffend das Alter des Beschwerdeführers durchführen. Das diesbezüglich erstellte Gutachten vom 1. Juni 2022 stellte ein Mindestalter von (...) ([...]) Jahren und ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren fest. D. Am 7. Juni 2020 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter anderem über das erstellte Altersgutachten, dass sie ferner von seiner Volljährigkeit ausgehe und beabsichtige, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen. Weiter räumte sie ihm Gelegenheit ein, innert Frist dazu Stellung zu nehmen. E. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 14. Juni 2022 Stellung zur beabsichtigten ZEMIS-Änderung und beantragte unter anderem, das aktuell eingetragene Geburtsdatum ([...]; im Schreiben fälschlicherweise auf den [...] datiert) sei nicht zu ändern, andernfalls ein Bestreitungsvermerk anzubringen und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei. F. Am 22. Juni 2022 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Änderung betreffend das Geburtsdatum im ZEMIS sowie die Anbringung des Bestreitungsvermerks. Sodann stellte sie ihm diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung in Aussicht. Den Antrag auf ein psychiatrisches Gutachten wies sie ab. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. Juli 2022 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Unter anderem beantragte er, es sei festzustellen, dass betreffend Änderung der Personendaten ZEMIS eine Rechtsverzögerung vorliege und das SEM anzuweisen sei, eine beschwerdefähige Verfügung betreffend Änderung der Personendaten im ZEMIS unter Beilage des DDAR-Formulars zur Anpassung der Geburtsdaten im ZEMIS zu erlassen. H. Am 19. Juli 2022 fand eine ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren statt. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei beim Spielen vor einer Moschee von den Taliban aufgefordert worden, am E._______-Krieg teilzunehmen. Er habe sie überreden können, sich noch kurz zu Hause bei seinen Eltern zu verabschieden. Zuhause - die Taliban hätten draussen auf ihn gewartet - habe ihm der Vater gesagt, er solle das Land verlassen und zu diesem Zweck via D._______, wo ihm Freunde des Vaters weiterhelfen sollten, nach F._______ zum Onkel zu gehen. Die Flucht aus dem Elternhaus sei deshalb gelungen, weil er über eine Mauer im Hof geklettert sei. Die Taliban hätten dies entdeckt und Schüsse abgegeben, ihn an der Flucht letztendlich aber nicht hindern können. I. Am 25. Juli 2022 stellte die Vorinstanz den Entscheidentwurf dem Beschwerdeführer zu, welcher mit Schreiben vom 26. Juli 2022 dazu Stellung nahm. J. Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. K. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. August 2022 dem Kanton Aargau zugewiesen. L. Mit Urteil A-2939/2022 vom 10. August 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gut und wies die Vorinstanz an, betreffend Änderung der Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. M. Gegen die abweisende Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe 26. August 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Schliesslich werde um Zusammenlegung oder Koordination einer voraussichtlichen Beschwerde im Zusammenhang mit der bei der Vorinstanz noch ausstehenden Verfügung betreffend Geburtsdatum im ZEMIS ersucht. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem seine Tazkera in Kopie, zwei Länderberichte sowie diverse Unterlagen des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
6. Wie sich aus dem Nachstehenden ergeben wird, ist die Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige oder minderjährige Person handelt, für die Beurteilung der formellen Rügen sowie die Einschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtvorbringen sowie deren flüchtlingsrechtlichen Relevanz, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdeschrift betreffend das Alter ist im vorliegenden Urteil deshalb nicht vertieft einzugehen. Der entsprechende Eintrag im ZEMIS bildet Gegenstand eines separaten Verfahrens bei der Vorinstanz. Da sich die Spruchreife des vorliegenden Verfahrens unabhängig von der Frage des exakten Alters des Beschwerdeführers ergibt, drängt sich keine Koordination der Verfahren auf, weshalb der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag abzuweisen ist. 7. 7.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen, insbesondere der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung, sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter anderem die Art und Weise der Durchführung der Erstbefragung moniert. Es wird geltend gemacht, die Befragung habe mit vier Stunden zu lange gedauert. Es trifft zu, dass diese Dauer für eine Erstbefragung eher unüblich ist. Vorliegend scheint dies aber dem Umstand geschuldet zu sein, dass der Sachbearbeiter des SEM den Fokus stark auf die Frage des Alters des Beschwerdeführers legte. Gemäss dessen eigenen Angaben stand er zum Zeitpunkt der Befragung kurz vor seinem (...) Geburtstag. Eine vierstündige Befragung ist zwar als lange zu werten, kann einer Person in ihrem (...) Altersjahr jedoch grundsätzlich zugemutet werden. Dies umso mehr, als zwei Pausen von einmal 20 und einmal 25 Minuten (total 45 Minuten) eingelegt wurden, mithin alleine aus der Dauer der Befragung keine Verletzung der Verfahrensrechte ersichtlich ist. Dass, wie der Beschwerdeführer vorbringt, die Art der Fragestellung in erheblicher Weise unstrukturiert gewesen sei, kann das Gericht nicht erkennen und wird vom ihm auch nicht substantiiert dargelegt. Gleiches gilt für das Vorbringen, es sei Druck auf ihn ausgeübt worden. Gemäss den Akten war die Rechtsvertretung der Meinung, dass die Stimmung anlässlich der Befragung unfreundlich gewesen sei, wobei nicht aktenkundig ist, wie der Beschwerdeführer dies empfunden hatte. Das Augenmerk ist ohnehin vielmehr darauf zu legen, ob die Befragung sachlich geführt wurde, da die herrschende Stimmung einerseits vom subjektiven Empfinden abhängt und andererseits von diversen Faktoren beeinflusst werden kann, welche nicht ausschliesslich im Machtbereich der Vorinstanz liegen. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, die Art der Durchführung der Befragung hätte das für eine sich (gemäss vorliegender Sachlage mindestens) in ihrem (...) Altersjahr befindende Person Zumutbare überschritten. Dass in diesem Zusammenhang die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sein sollen, ist nicht festzustellen und die diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unbegründet. 7.3 Auf das Vorbringen, die dem Beschwerdeführer gestellten Fragen bezüglich seiner Schulzeit hätten bisweilen suggestive Züge getragen, ist bereits deshalb nicht vertieft einzugehen, weil dieser Themenkreis kein zentrales Element der Fluchtvorbringen darstellt und auf die hier zu prüfenden Fragen der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen sowie deren flüchtlingsrechtlichen Relevanz - wie sich aus dem Nachstehenden ergeben wird - keinen massgebenden Einfluss hat. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Verfahrensechten rügt, die Vorinstanz habe keine angemessene Gesamtwürdigung sämtlicher massgeblicher Elemente vorgenommen, bezieht er sich im Kern auf die Einschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen durch die Vorinstanz, welche als materielle Frage nachfolgend unter E. 11 zu behandeln sein wird. 7.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
9. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz einleitend aus, aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, in Ermangelung entsprechender beweiskräftiger Dokumente sowie angesichts der Ergebnisse des erstellten Altersgutachtens sei von seiner Volljährigkeit auszugehen beziehungsweise sei es ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zu den Fluchtvorbringen wird in der angefochtenen Verfügung festgehalten, bereits die beschriebene Kontaktaufnahme durch die Taliban und die Reaktion des Beschwerdeführers würden unplausibel wirken. Die Schilderung des Gesprächs und des gemeinsamen Nachhausewegs seien trotz mehrmaligen Nachfragens unpersönlich, wenig konkret und stereotyp ausgefallen. Gleiches müsse für die Beschreibung des Aufenthaltes bei ihm zu Hause sowie der anschliessenden Flucht festgestellt werden. Ferner seien bei den Ausführungen zur Flucht Widersprüche festzustellen. Zudem wäre dem Rekrutierungsversuch die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen und die im Rahmen der Stellungnahme zitierte Rechtsprechung sei vorliegend nicht einschlägig.
10. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen nicht sämtliche - auch persönliche - massgebenden Elemente berücksichtigt und gehe zudem zu Unrecht von seiner Volljährigkeit aus. Sodann würde die Vorinstanz kleinere marginale Widersprüche bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit zu stark gewichten. In Anbetracht seines soziokulturellen Hintergrundes, seiner eher zurückhaltenden beziehungsweise stillen Persönlichkeit und allenfalls auch den im Zusammenhang mit der Anhörung bestehenden stressbedingten Faktoren seien seine Asylvorbringen insgesamt als glaubhaft zu bewerten. Schliesslich sei auch die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen - gestützt auf die geltende Praxis sowie das Schrifttum - zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Alters sowie Geschlechts zwangsrekrutiert worden beziehungsweise wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Bei einer Rückkehr drohe ihm mindestens eine illegitime Zwangsrekrutierung, wenn nicht sogar schlimmeres. 11. 11.1 Das Gericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Mutete die Schilderung der Fluchtgründe - auch unter Berücksichtigung, dass es sich diesbezüglich um eine summarische Befragung handelt - bereits anlässlich der Erstbefragung relativ knapp und überblickartig an, gelang es dem Beschwerdeführer auch anlässlich der ergänzenden Anhörung und trotz der Aufforderung, möglichst detaillierte Angaben zu machen (vgl. SEM-Akten 26/13 F6 ff.), nicht, diese in genügender Weise zu substantiieren. Zumindest bemerkenswert ist, dass - obwohl er davon gewusst haben will, dass wenige Tage zuvor junge Männer von der Taliban mitgenommen worden sein sollen - er und andere Kollegen beziehungsweise er und seine Cousins unbekümmert vor einer Moschee gespielt haben sollen (vgl. a.a.O. F9 ff.). Bei der Schilderung der Flucht aus dem Elternhaus erklärt er das eine Mal, diese sei ihm gelungen, weil das Haus zwei verschiedene Türen gehabt habe, ein anderes Mal, er sei über eine Hofmauer geklettert (vgl. SEM Akten a.a.O. F30 sowie A11/14 Ziff. 7.02). Seine Eltern, die ihm zur Flucht geraten und ihn in den Augen der Taliban zumindest nicht an der Flucht aus dem Haus gehindert haben, mussten danach keine nennenswerten Nachteile gewärtigen (vgl. a.a.O. F34 f. und Beschwerdeschrift S. 12). Im Zusammenhang mit der weiteren Flucht via D._______ nach F._______ ist sodann nicht nachvollziehbar, dass er vom Vater angehalten worden sein soll, sich in D._______ an "Freunde" zu wenden, ohne dass ihm gesagt worden sei, an wen genau er sich wenden soll beziehungsweise entsteht aus der Schilderung des Beschwerdeführers der Eindruck, er habe die betreffende Person schlussendlich aus puren Zufall angetroffen. Sodann erklärt er einmal, er habe in D._______ nach mehreren Namen gefragt, obwohl er schlussendlich nur nach einer spezifischen Person Ausschau gehalten haben soll, ein anders Mal erklärt er hingegen in unplausibler Weise, er habe gar nicht nach Personen gefragt oder gesucht, sondern sich in Geschäften vorgestellt und gefragt, ob man ihn kenne (vgl. a.a.O. F68 ff.). Bemerkenswert scheint sodann, dass die unvorhergesehene Flucht aus dem Heimatland und die dazugehörige Beschaffung der finanziellen Mittel in äusserst kurzer Zeit hätte erfolgen müssen, wobei der Beschwerdeführer darüber relativ wenig zu berichten weiss (a.a.O. F74 ff.). Insgesamt kommt das Gericht zum Schluss, dass die Schilderung der Fluchtgründe viele Inkonsistenzen aufweist und stellenweise unplausibel wirkt. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe - insbesondere die Hinweise auf die Dauer der Befragungen, die sozioökonomischen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie dessen intellektuellen Fähigkeiten, seine stille Persönlichkeit, die angebliche Erkältung und die fehlende Ventilation in den Räumlichkeiten der Vorinstanz - vermögen dies nicht überzeugend zu erklären. Die Fluchtvorbringen sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu qualifizieren. Auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Schilderungen ist bei dieser Ausgangslage nicht mehr näher einzugehen. 11.2 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
12. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Nachdem das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2022 angesichts der Lage in Afghanistan die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). 14. 14.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: