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E-3704/2010

E-3704/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-06-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: (...)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3704/2010/ame {T 0/2} Urteil vom 3. Juni 2010 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, Nigeria, c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Dezember 2007 Richtung Niger verliess, sich nach zweimonatigem Aufenthalt in der Stadt Duruku nach Libyen begab und nach einem dortigen Aufenthalt von sechs Monaten nach Italien reiste, von wo er am 21. Februar 2010 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso vom 12. März 2010 unter anderem geltend machte, er habe Nigeria aus Furcht vor Verfolgung verlassen, dass sein in Italien eingereichtes Asylgesuch abgewiesen worden sei, er keine Bewilligung für einen weiteren Aufenthalt in Italien habe und sich der italienische Asylentscheid beim Anwalt in (...) befinde, dass er sich seit dem 7. September 2008 stets in Italien aufgehalten habe, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 12. März 2010 mitgeteilt wurde, gestützt auf seine Aussagen und die Eurodac-treffer vom (...) September 2009 sei mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, weshalb auf das Asylgesuch unter Umständen nicht eingetreten werde, wozu ihm das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er hierzu erklärte, er habe in Italien keine Arbeit und nicht die notwendige Unterstützung gefunden, dass das BFM am 25. März 2010 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte, dass sich die italienischen Behörden bis zum Verfügungszeitpunkt nicht zum Wiederaufnahmeersuchen vernehmen liessen, worauf das BFM infolge Verfristung von der stillschweigenden Zustimmung und Zuständigkeit Italiens ausging und die zuständige italienische Behörde mit Schreiben vom 12. April 2010 darum ersuchte, die Rückführungsmodalitäten mitzuteilen, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2010 - eröffnet am 17. Mai 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdefüher nach Italien wegwies, ihn zum Verlassen der Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verpflichtete und feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [{DAA}, SR 0.142.392.68] sowie dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Italien bis zum Verfügungszeitpunkt nicht geantwortet habe, weshalb von der stillschweigenden Zustimmung auszugehen sei, wobei die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung bis zum (...) Oktober 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs keine hinsichtlich der Durchführbarkeit relevanten Gründe geltend gemacht habe, sondern sich auf die Angaben beschränkt habe, keine Dokumente für Italien zu besitzen, in Italien keine Arbeit zu haben und als Ausländer dort keine Unterstützung erwarten zu können, dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde erhob, dass er darin beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, das Asylgesuch gutzuheissen und eventualiter die Wegweisungsverfügung aufzuheben unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die Wiederherstellung (recte: Gewährung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgerichts am 26. Mai 2010 den Migrationsdienst des Kantons Bern anwies, bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, zumal es noch nicht über die Vorakten verfügte und der Vollzug vom BFM auf den Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist angesetzt worden war, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, weshalb auf den Antrag um Gutheissung des Asylgesuchs nicht einzutreten ist, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren regelmässig bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer am 7. respektive 26. September 2009 (Daten der vermerkten Asylgesuchsstellungen in Gradisca d'Isonzo und Lampedusa/Linosa, Italien) von den italienischen Behörden in der Datenbank Eurodac als Asylsuchender erfasst wurde, dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen des BFM vom 25. März 2010 nicht innert Frist beantworteten, dass das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin-II-VO) zu Recht annehmen durfte, Italien stimme stillschweigend der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu, dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auszuüben, dass dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte vorliegen, Italien würde im vorliegenden Fall die völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), nicht einhalten, oder es würden andere Umstände eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verhindern, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist und sich an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu halten pflegt, wozu auch die ordentliche Prüfung des aktuell hängigen Asylgesuchs gehört (vgl. Beschwerde S. 3), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass fehlende Dokumente, Arbeitsmöglichkeiten oder Aufenthaltsberechtigungen in Italien und ein bereits durchlaufenes Asylverfahren, welche Umstände den Beschwerdeführer offenbar zur Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz bewogen haben, keine Gründe darstellen, dieses in materieller Hinsicht zu behandeln, dass die Furcht vor einer drohenden Rückschaffung nach Libyen oder Nigeria insofern unbegründet erscheint, als davon auszugehen ist, dass Italien eine allfällige Wegweisung des Beschwerdeführers erst nach flüchtlings- und menschenrechtskonformer Prüfung des Asylgesuchs vornehmen würde, dass das pauschal vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Argument einer Zunahme der "Gewalt gegen Schwarze" in Italien eine Schutzbehauptung darstellt, weil er bei realer Gefahr den nötigen Schutz der italienischen Polizei beantragen und erhalten könnte, dass für das Bundesverwaltungsgericht damit keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes hätten veranlassen sollen (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO), dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG und die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernissen, soweit notwendig, bereits bei der Prüfung der Voraussetzung des Nichteintretensentscheides stattgefunden hat, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache das Rechtsbegehren betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: (...)