Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juni 2008 und gelangte per Flugzeug über Dubai nach Marokko, anschliessend per Schiff nach Italien und mit dem Zug in die Schweiz, wo er am 28. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. A.b Am 6. August 2008 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 7. Juli 2009 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei durch die "Bewegung" (Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) sowie die srilankische Armee bedroht worden. Er sei Mitglied eines (...) gewesen und habe dafür in der Friedenszeit ab 1999/2000 gemeinsam mit anderen Jugendlichen Geld verdient, indem er von militanten Organisationen wie der EPDP (Eelam People's Democratic Party), der EPRLF (Eelam People's Revolutionary Liberation Front), der PLOTE (People's Liberation Organisation of Tamil Eelam) und der TELO (Tamil Eelam Liberation Organisation) Aufträge eingeholt habe; so hätten sie bspw. beim Bau einer Kanalisation geholfen oder in zerstörten Tempeln Aufräumarbeiten erledigt. Da die erwähnten Organisationen gegen die LTTE gearbeitet hätten, habe letztere nach Wiederausbruch des Krieges im Jahre 2005 nach einigen Mitgliedern des Vereins - so auch nach dem Beschwerdeführer - gesucht; Anfang 2006 sei einer seiner Freunde erschossen worden. Der Beschwerdeführer selber sei (mit anderen Vereinsmitgliedern zusammen) Mitte 2006 einmal mitgenommen, befragt und drei bis vier Tage von den LTTE festgehalten worden. Sie seien schliesslich unter der Bedingung freigelassen worden, dass sie nicht mehr mit den genannten Organisationen zusammenarbeiten würden. Die srilankische Armee habe von der Ermordung seines Freundes und der anschliessenden Festnahme und Freilassung erfahren und ab Ende 2006 bzw. Anfang 2007 ebenfalls Druck auf den Beschwerdeführer und seine Kollegen ausgeübt, da sie vermutet habe, dass die Vereinsmitglieder mit den LTTE kooperieren würden. Sie seien deshalb aus Angst in verschiedene Richtungen geflohen. Der Beschwerdeführer habe sich seit Mitte 2007 versteckt, sei im Juni 2008 mit einem von seinem Onkel besorgten Passierschein nach Colombo geflogen und habe drei bis vier Tage später das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 - eröffnet am 28. Mai 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abgelehnt werde. Zudem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte das BFM insbesondere aus, den Vorbringen des Beschwerdeführers mangle es an Asylrelevanz. Seitdem der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE mit deren Niederlage im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkriegs stark abgenommen; Übergriffe auf die Zivilbevölkerung würden durch die zuständigen Behörden geahndet. Schliesslich würden sich keine Hinweise dafür finden, dass die srilankischen Behörden heute ein Interesse daran haben sollten, gerade den Beschwerdeführer zu verfolgen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, möglich und in Anbetracht der in B._______ herrschenden Sicherheitslage und des sozialen und familiären Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers auch zumutbar. C. Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters dagegen Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei auf aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Wegweisung sei (eventualiter) einstweilen zu unterlassen und er sei vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde sei, soweit nicht von Gesetzes wegen bestehend, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm sei keine "Kaution" aufzuerlegen. Zudem ersuchte er um eine Zusatzfrist bis zum 6. Juli 2011, um seine Mittellosigkeit zu belegen und die Beschwerdebegründung zu ergänzen, da die vorinstanzlichen Akten erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist eingetroffen seien und zudem Pressepublikationen als Beweismittel eingereicht werden würden, die er erst noch beschaffen müsse. In materieller Hinsicht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei mit seinen Aktivitäten - der Mittelbeschaffung für die (...) - zwischen die Fronten des Staates und diverser kleinerer Organisationen sowie der LTTE geraten und mit seiner eher unpolitischen Gruppe zum "Wissensträger" geworden; dies sei er auch heute noch, weshalb keineswegs gewiss sei, dass ihn die Behörden heute nicht verfolgen würden. Ebenso sei er 2008 konkret gefährdet gewesen. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung führte er aus, er verfüge nur über ein Beziehungsnetz in dem Gebiet, welches das BFM selber als problematisch anerkenne. In einen "sicheren" Teil Sri Lankas könne er nicht übersiedeln, da ihn jeder als Angehörigen des tamilischen Volkes erkenne. D. Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und wies den Antrag um Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss Art. 53 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab, da die Rechtsmitteleingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG entspreche und eine rechtsgenügliche Begründung enthalte. Zudem sei die Beschwerdesache weder von aussergewöhnlichem Umfang noch von besonderer Schwierigkeit. Eine antizipierte Beweiswürdigung der vom Beschwerdeführer angekündigten Unterlagen führe zum Schluss, dass diesen kein Inhalt zu entnehmen sei, der die individuelle Verfolgung zu belegen vermöge. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass verspätete Parteivorbringen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden könnten. Schliesslich verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des BFM an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Damit kann offen bleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu beurteilen sind; auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nicht einzugehen.
E. 5.1 Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich - auch noch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, m.w.H.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main, 1990, S. 143 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Die subjektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv begründet sein, d.h. sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/9E. 5.2). Dabei hat derjenige, der bereits früher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c S. 71 f.; EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78).
E. 5.2 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, die Situation in Sri Lanka während des Bürgerkrieges - während dem besonders Tamilen und Tamilinnen durch lokale Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte und mit ihnen verbündeter Gruppen betroffen gewesen seien - unterscheide sich wesentlich von jener nach dem Ende des Krieges im Mai 2009. Das Land befinde sich nun wieder unter Regierungskontrolle und zu terroristischen Aktivitäten der LTTE sei es nicht mehr gekommen. Diese würden damit keine unmittelbare Bedrohung mehr darstellen. Der Beschwerdeführer müsse aus objektiver Sicht nicht befürchten, sich heute noch mit asylrelevanter Verfolgung seitens der LTTE konfrontiert zu sehen. Im Falle einer Belästigung könne er sich an die lokalen zuständigen Instanzen wenden und um Schutz ersuchen. Das BFM führte weiter aus, die srilankische Regierung würde nach wie vor auch gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen. Der Beschwerdeführer mache allerdings nie geltend, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein; er habe sich sogar für Organisationen engagiert, die gegen die LTTE gewesen seien. Dass er zudem für den Flug von Jaffna nach Colombo im Juni 2008 einen Passierschein verwendet habe, mache deutlich, dass die srilankischen Behörden ihn bereits in diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft verdächtigt hätten, die LTTE aktiv zu unterstützen, da in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft verdächtigt würden, die Sicherheit des Staates zu gefährden, konsequent behördlicherseits vorgegangen werde. Dies sei jedoch bei ihm nicht der Fall gewesen. In den Schilderungen des Beschwerdeführers würden sich zudem keine Hinweise dafür finden, dass die srilankischen Behörden heute ein ernsthaftes Interesse haben sollten, ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er im jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Schliesslich seien auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemeinen Schwierigkeiten während des Bürgerkrieges, infolge derer er B._______ mehrere Male für kurze Zeit habe verlassen müssen (vgl. A13/14 S. 4), nicht asylrelevant, da diese Nachteile weite Teile der srilankischen Bevölkerung betroffen hätten.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er sei zwischen die Fronten der srilankischen Armee, der LTTE sowie der Organisationen geraten, für die er und seine Freunde Arbeiten erledigt hätten. Da letztere aus der regionalen Politik mit Mitteln versehen worden seien, um (durch die Vergabe von Arbeitsaufträgen) Leute (politisch) an sich zu binden, seien die LTTE und schliesslich das Militär auf ihn aufmerksam geworden. Zunächst habe er sich längere Zeit durch mehr oder weniger versteckte Aufenthalte schützen können und er sei geflohen, als der Krieg in vollem Gange gewesen sei. Der von ihm verwendete Passierschein sei gefälscht gewesen, weshalb eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers seitens des Staates im Jahre 2008 entgegen der Ansicht des BFM nicht ausgeschlossen werden könne. Damals habe eine tatsächliche und durchaus asylrelevante Gefahr für ihn bestanden. Als harmloser Wandler zwischen den Fronten sei er auch heute gefährdet. Personen wie ihm werde vieles nachgetragen. Zudem sei er immer noch Wissensträger in Bezug auf die von den LTTE erzwungenen Kontakte mit ihm. Weder sei seit dem formellen Ende des Bürgerkrieges Ruhe eingekehrt, noch sei der srilankische Staat in der Lage, die Tamilen wirksam zu schützen und zu integrieren. Es sei anzunehmen, dass die weltweit organisierten LTTE-Anhänger zwar nach aussen machtlos seien, jedoch längst um neue Strukturen ringen würden. Drohe dem Beschwerdeführer von dieser Seite Gewalt, so werde ihn der Staat sicher nicht schützen können.
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Anhörung vom 7. Juli 2009 vor, er sei etwa Mitte 2006 mit sechs Freunden durch Mitglieder der LTTE angesprochen und mitgenommen worden. Sie seien befragt und dabei geschlagen worden. Man habe ihnen vorgeworfen, gegen die LTTE zu arbeiten (A13/14 S. 9f.). Unter der Bedingung, nicht mehr mit den Organisationen zusammenzuarbeiten, die ihnen Aufträge erteilt hätten, seien sie schliesslich nach drei bis vier Tagen freigelassen worden. Mitte 2007 habe die Armee ihn und seine Freunde anlässlich eines "Round-up" (Zusammenkunft) im Dorf gedrängt, ihr zu verraten, wo sich die LTTE-Mitglieder aufhielten, ansonsten sie den Beschwerdeführer mitnehmen und erschiessen würden (A13/14 S. 11). Da seine Familienangehörigen zu weinen und zu schreien begonnen hätten, hätten die Militärangehörigen ihn und seine Kollegen nicht mitnehmen können. Sie hätten ihnen gesagt, sie sollten sich im Camp melden, was sie jedoch nicht getan hätten. Nach der Versammlung hätten sie sich versteckt. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Flucht abwechslungsweise bei seinem Onkel in D._______ und bei seinen Tanten in E._______ bzw. F._______ aufgehalten (A13/14 S. 12). Am Ende der Anhörung gab er schliesslich zu Protokoll, die Armee habe fünf bis sechs Monate vor der Anhörung bei seiner Familie nach ihm gesucht (A13/14 S. 13).
E. 5.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 die letztmals im Februar 2008 (BVGE 2008/2) vorgenommene Lageanalyse betreffend Sri Lanka aktualisiert und seine Praxis angepasst. Demnach hat sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert, und die Sicherheitslage hat sich stabilisiert. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von ihnen gehen heute keine Verfolgungshandlungen mehr aus (BVGE 2011/24 E. 7.6). Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers sind somit nicht zu hören.
E. 5.4.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch den srilankischen Staat bzw. dessen Armee geltend macht, ist Folgendes zu bemerken: Gewisse Personenkreise unterliegen in Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr. Dabei handelt es sich um Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu sein, um politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, die den Machtanspruch des Rajapakse-Regimes in Frage stellen (vgl. BVGE 2011/23 E. 8.1), um kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, um Menschenrechtsaktivisten und regimekritische NGO-Vertreter (vgl. a.a.O., E. 8.2) oder um Personen, die Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse waren oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten (vgl. a.a.O., E. 8.3). Unter Umständen sind auch Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zur LTTE unterstellt werden, sowie Personen mit beträchtlichen finanziellen Mitteln einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. a.a.O., E. 8.4 und 8.5). Letztere deshalb, weil auch heute noch Entführungen insbesondere lokaler Geschäftsleute stattfinden sollen, vor denen die staatlichen Behörden im Norden und Osten des Landes nur limitiert respektive ineffizient schützen (vgl. a.a.O., E. 8.5). Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, liegt beim Beschwerdeführer - durch den Kontakt mit den militanten EPDP, PLOTE, TELO und EPRLF - höchstens ein geringes politisches Profil vor. Bei dem Verein, in dem sich der Beschwerdeführer seit 1999 engagierte, handelte es sich gemäss dessen Aussagen um eine politisch neutrale, gemeinnützige Gruppe von 41 Personen zwischen 18 und 45 Jahren (A13/14 S. 7). Die einzige Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE bestand in der einmaligen Verhaftung durch diese Organisation, die mittlerweile machtlos ist. Es ist weder aus den Akten ersichtlich, noch wird in der Beschwerdeeingabe substantiiert dargelegt, dass der srilankische Staat den Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt verdächtigen sollte, mit den LTTE kooperiert zu haben oder über interne Vorgänge der LTTE informiert zu sein. Auch weist er kein Profil auf, aufgrund dessen die srilankischen Behörden ihn als dissident oder politisch oppositionell wahrnehmen würden. Zudem wird nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einer der übrigen Risikogruppen angehört oder Kontakte zu Mitgliedern von Risikogruppen hatte. Nach Ansicht des Gerichts kann nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behörd-lichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthalts in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben (vgl. BVGE a.a.O., E. 8.4.3). Aufgrund der Aktenlage ist schliesslich zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz (als [...]) erwerbstätig ist, jedoch ist nicht damit zu rechnen, dass er aufgrund dessen über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen würde; zudem wird er - der in seiner Heimat als Schneider und Maler gearbeitet habe (vgl. A13/14 S. 6) - in Sri Lanka sicherlich nicht als vermögender Geschäftsmann wahrgenommen werden.
E. 5.5 Zusammenfassend besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen des srilankischen Staates - oder von Gruppierungen, vor denen ihn der Staat nicht zu schützen im Stande wäre - ausgesetzt wäre. Die dargelegte subjektive Furcht vor Verfolgung erweist sich im jetzigen Zeitpunkt nicht als objektiv begründet.
E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen folgt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant im Sinne des Asylgesetzes sind. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9) und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet.
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. Da der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt wird, hat das BFM zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht angewendet werden kann. Im Hinblick auf das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK ist zu bemerken, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung entnehmen lassen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch unter völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).
E. 8.2.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt. Zudem hätten sich die Lebensbedingungen soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden herrsche in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen - wie bspw. auf der Halbinsel Jaffna, wo der Beschwerdeführer herkommt - weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ (Distrikt Jaffna), wo er gelebt und gearbeitet habe. Er verfüge in Sri Lanka über ein soziales Beziehungsnetz, habe Schulbildung genossen und habe Berufserfahrung als (...) und (...).
E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, er verfüge abweichend von den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nur über ein Beziehungsnetz in dem Gebiet, welches das BFM selber als problematisch anerkenne. Er könne auch nicht einfach in einen "sicheren" Teil Sri Lankas übersiedeln, denn jedermann erkenne ihn als Angehörigen des tamilischen Volkes. Dem Frieden sei nicht zu trauen.
E. 8.2.3 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht im Distrikt Jaffna derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage, drängt sich beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet jedoch eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf (vgl. BVGE 2011/23, a.a.O., E. 13.2.1). Daneben ist auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit - d.h. vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 - zurück, oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang massgeblich sind namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation (vgl. BVGE a.o.O., E. 13.2.1.2). Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Befragungen vor, er sei von seiner Geburt an bis zu seiner Flucht im Juni 2008 in B._______ wohnhaft gewesen (A1/9 S. 1). Dort würden auch seine Mutter (Hausfrau), ein Bruder (Maler) und eine Schwester (Studentin [...]) im selben Haushalt leben (A1/9 S. 3; A13/14 S. 3). Ein weiterer Bruder (...) lebe in E._______ (Distrikt Jaffna). Da sein Vater vor längerer Zeit gestorben sei, habe sein Onkel mütterlicherseits aus D._______ (Distrikt Jaffna) ihnen immer wieder geholfen. Er habe zwei weitere Onkel mütterlicherseits sowie Verwandte väterlicherseits, die alle in B._______ und Umgebung leben würden (vgl. A 13/14 S. 3). Dort habe er auch die Schule bis zur achten Klasse besucht, danach die Schneiderarbeit erlernt und etwa drei Jahre lang als Schneider gearbeitet, bevor er als Taglöhner und Maler tätig gewesen sei (A13/14 S. 6). Den entsprechenden Feststellungen in der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht widersprochen bzw. hat er nicht vorgetragen, dass diese Verhältnisse heute nicht mehr vorliegen würden. Demnach ist auf die in den Jahren 2008 und 2009 protokollierten Angaben nach wie vor abzustellen. Medizinische Probleme macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des jungen und gesunden Beschwerdeführers ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Es ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen kann. Mit seiner beruflichen Ausbildung und Arbeitserfahrung als Schneider und Maler sollte es ihm möglich sein, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, insbesondere mit Hilfe seines Bruders, der ebenfalls als (...) tätig ist. Obwohl der Beschwerdeführer seit Juni 2008 - somit über drei Jahre - landesabwesend gewesen ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei der Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates mithilfe seines Geburtsregisterauszugs die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3677/2011 Urteil vom 2. Oktober 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Werner Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juni 2008 und gelangte per Flugzeug über Dubai nach Marokko, anschliessend per Schiff nach Italien und mit dem Zug in die Schweiz, wo er am 28. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. A.b Am 6. August 2008 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 7. Juli 2009 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei durch die "Bewegung" (Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) sowie die srilankische Armee bedroht worden. Er sei Mitglied eines (...) gewesen und habe dafür in der Friedenszeit ab 1999/2000 gemeinsam mit anderen Jugendlichen Geld verdient, indem er von militanten Organisationen wie der EPDP (Eelam People's Democratic Party), der EPRLF (Eelam People's Revolutionary Liberation Front), der PLOTE (People's Liberation Organisation of Tamil Eelam) und der TELO (Tamil Eelam Liberation Organisation) Aufträge eingeholt habe; so hätten sie bspw. beim Bau einer Kanalisation geholfen oder in zerstörten Tempeln Aufräumarbeiten erledigt. Da die erwähnten Organisationen gegen die LTTE gearbeitet hätten, habe letztere nach Wiederausbruch des Krieges im Jahre 2005 nach einigen Mitgliedern des Vereins - so auch nach dem Beschwerdeführer - gesucht; Anfang 2006 sei einer seiner Freunde erschossen worden. Der Beschwerdeführer selber sei (mit anderen Vereinsmitgliedern zusammen) Mitte 2006 einmal mitgenommen, befragt und drei bis vier Tage von den LTTE festgehalten worden. Sie seien schliesslich unter der Bedingung freigelassen worden, dass sie nicht mehr mit den genannten Organisationen zusammenarbeiten würden. Die srilankische Armee habe von der Ermordung seines Freundes und der anschliessenden Festnahme und Freilassung erfahren und ab Ende 2006 bzw. Anfang 2007 ebenfalls Druck auf den Beschwerdeführer und seine Kollegen ausgeübt, da sie vermutet habe, dass die Vereinsmitglieder mit den LTTE kooperieren würden. Sie seien deshalb aus Angst in verschiedene Richtungen geflohen. Der Beschwerdeführer habe sich seit Mitte 2007 versteckt, sei im Juni 2008 mit einem von seinem Onkel besorgten Passierschein nach Colombo geflogen und habe drei bis vier Tage später das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 - eröffnet am 28. Mai 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abgelehnt werde. Zudem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte das BFM insbesondere aus, den Vorbringen des Beschwerdeführers mangle es an Asylrelevanz. Seitdem der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE mit deren Niederlage im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkriegs stark abgenommen; Übergriffe auf die Zivilbevölkerung würden durch die zuständigen Behörden geahndet. Schliesslich würden sich keine Hinweise dafür finden, dass die srilankischen Behörden heute ein Interesse daran haben sollten, gerade den Beschwerdeführer zu verfolgen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, möglich und in Anbetracht der in B._______ herrschenden Sicherheitslage und des sozialen und familiären Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers auch zumutbar. C. Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters dagegen Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei auf aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Wegweisung sei (eventualiter) einstweilen zu unterlassen und er sei vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde sei, soweit nicht von Gesetzes wegen bestehend, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm sei keine "Kaution" aufzuerlegen. Zudem ersuchte er um eine Zusatzfrist bis zum 6. Juli 2011, um seine Mittellosigkeit zu belegen und die Beschwerdebegründung zu ergänzen, da die vorinstanzlichen Akten erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist eingetroffen seien und zudem Pressepublikationen als Beweismittel eingereicht werden würden, die er erst noch beschaffen müsse. In materieller Hinsicht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei mit seinen Aktivitäten - der Mittelbeschaffung für die (...) - zwischen die Fronten des Staates und diverser kleinerer Organisationen sowie der LTTE geraten und mit seiner eher unpolitischen Gruppe zum "Wissensträger" geworden; dies sei er auch heute noch, weshalb keineswegs gewiss sei, dass ihn die Behörden heute nicht verfolgen würden. Ebenso sei er 2008 konkret gefährdet gewesen. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung führte er aus, er verfüge nur über ein Beziehungsnetz in dem Gebiet, welches das BFM selber als problematisch anerkenne. In einen "sicheren" Teil Sri Lankas könne er nicht übersiedeln, da ihn jeder als Angehörigen des tamilischen Volkes erkenne. D. Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und wies den Antrag um Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss Art. 53 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab, da die Rechtsmitteleingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG entspreche und eine rechtsgenügliche Begründung enthalte. Zudem sei die Beschwerdesache weder von aussergewöhnlichem Umfang noch von besonderer Schwierigkeit. Eine antizipierte Beweiswürdigung der vom Beschwerdeführer angekündigten Unterlagen führe zum Schluss, dass diesen kein Inhalt zu entnehmen sei, der die individuelle Verfolgung zu belegen vermöge. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass verspätete Parteivorbringen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden könnten. Schliesslich verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des BFM an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Damit kann offen bleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu beurteilen sind; auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nicht einzugehen. 5.1. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich - auch noch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, m.w.H.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main, 1990, S. 143 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Die subjektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv begründet sein, d.h. sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/9E. 5.2). Dabei hat derjenige, der bereits früher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c S. 71 f.; EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). 5.2. Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, die Situation in Sri Lanka während des Bürgerkrieges - während dem besonders Tamilen und Tamilinnen durch lokale Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte und mit ihnen verbündeter Gruppen betroffen gewesen seien - unterscheide sich wesentlich von jener nach dem Ende des Krieges im Mai 2009. Das Land befinde sich nun wieder unter Regierungskontrolle und zu terroristischen Aktivitäten der LTTE sei es nicht mehr gekommen. Diese würden damit keine unmittelbare Bedrohung mehr darstellen. Der Beschwerdeführer müsse aus objektiver Sicht nicht befürchten, sich heute noch mit asylrelevanter Verfolgung seitens der LTTE konfrontiert zu sehen. Im Falle einer Belästigung könne er sich an die lokalen zuständigen Instanzen wenden und um Schutz ersuchen. Das BFM führte weiter aus, die srilankische Regierung würde nach wie vor auch gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen. Der Beschwerdeführer mache allerdings nie geltend, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein; er habe sich sogar für Organisationen engagiert, die gegen die LTTE gewesen seien. Dass er zudem für den Flug von Jaffna nach Colombo im Juni 2008 einen Passierschein verwendet habe, mache deutlich, dass die srilankischen Behörden ihn bereits in diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft verdächtigt hätten, die LTTE aktiv zu unterstützen, da in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft verdächtigt würden, die Sicherheit des Staates zu gefährden, konsequent behördlicherseits vorgegangen werde. Dies sei jedoch bei ihm nicht der Fall gewesen. In den Schilderungen des Beschwerdeführers würden sich zudem keine Hinweise dafür finden, dass die srilankischen Behörden heute ein ernsthaftes Interesse haben sollten, ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er im jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Schliesslich seien auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemeinen Schwierigkeiten während des Bürgerkrieges, infolge derer er B._______ mehrere Male für kurze Zeit habe verlassen müssen (vgl. A13/14 S. 4), nicht asylrelevant, da diese Nachteile weite Teile der srilankischen Bevölkerung betroffen hätten. 5.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er sei zwischen die Fronten der srilankischen Armee, der LTTE sowie der Organisationen geraten, für die er und seine Freunde Arbeiten erledigt hätten. Da letztere aus der regionalen Politik mit Mitteln versehen worden seien, um (durch die Vergabe von Arbeitsaufträgen) Leute (politisch) an sich zu binden, seien die LTTE und schliesslich das Militär auf ihn aufmerksam geworden. Zunächst habe er sich längere Zeit durch mehr oder weniger versteckte Aufenthalte schützen können und er sei geflohen, als der Krieg in vollem Gange gewesen sei. Der von ihm verwendete Passierschein sei gefälscht gewesen, weshalb eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers seitens des Staates im Jahre 2008 entgegen der Ansicht des BFM nicht ausgeschlossen werden könne. Damals habe eine tatsächliche und durchaus asylrelevante Gefahr für ihn bestanden. Als harmloser Wandler zwischen den Fronten sei er auch heute gefährdet. Personen wie ihm werde vieles nachgetragen. Zudem sei er immer noch Wissensträger in Bezug auf die von den LTTE erzwungenen Kontakte mit ihm. Weder sei seit dem formellen Ende des Bürgerkrieges Ruhe eingekehrt, noch sei der srilankische Staat in der Lage, die Tamilen wirksam zu schützen und zu integrieren. Es sei anzunehmen, dass die weltweit organisierten LTTE-Anhänger zwar nach aussen machtlos seien, jedoch längst um neue Strukturen ringen würden. Drohe dem Beschwerdeführer von dieser Seite Gewalt, so werde ihn der Staat sicher nicht schützen können. 5.4. 5.4.1. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Anhörung vom 7. Juli 2009 vor, er sei etwa Mitte 2006 mit sechs Freunden durch Mitglieder der LTTE angesprochen und mitgenommen worden. Sie seien befragt und dabei geschlagen worden. Man habe ihnen vorgeworfen, gegen die LTTE zu arbeiten (A13/14 S. 9f.). Unter der Bedingung, nicht mehr mit den Organisationen zusammenzuarbeiten, die ihnen Aufträge erteilt hätten, seien sie schliesslich nach drei bis vier Tagen freigelassen worden. Mitte 2007 habe die Armee ihn und seine Freunde anlässlich eines "Round-up" (Zusammenkunft) im Dorf gedrängt, ihr zu verraten, wo sich die LTTE-Mitglieder aufhielten, ansonsten sie den Beschwerdeführer mitnehmen und erschiessen würden (A13/14 S. 11). Da seine Familienangehörigen zu weinen und zu schreien begonnen hätten, hätten die Militärangehörigen ihn und seine Kollegen nicht mitnehmen können. Sie hätten ihnen gesagt, sie sollten sich im Camp melden, was sie jedoch nicht getan hätten. Nach der Versammlung hätten sie sich versteckt. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Flucht abwechslungsweise bei seinem Onkel in D._______ und bei seinen Tanten in E._______ bzw. F._______ aufgehalten (A13/14 S. 12). Am Ende der Anhörung gab er schliesslich zu Protokoll, die Armee habe fünf bis sechs Monate vor der Anhörung bei seiner Familie nach ihm gesucht (A13/14 S. 13). 5.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 die letztmals im Februar 2008 (BVGE 2008/2) vorgenommene Lageanalyse betreffend Sri Lanka aktualisiert und seine Praxis angepasst. Demnach hat sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert, und die Sicherheitslage hat sich stabilisiert. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von ihnen gehen heute keine Verfolgungshandlungen mehr aus (BVGE 2011/24 E. 7.6). Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers sind somit nicht zu hören. 5.4.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch den srilankischen Staat bzw. dessen Armee geltend macht, ist Folgendes zu bemerken: Gewisse Personenkreise unterliegen in Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr. Dabei handelt es sich um Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu sein, um politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, die den Machtanspruch des Rajapakse-Regimes in Frage stellen (vgl. BVGE 2011/23 E. 8.1), um kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, um Menschenrechtsaktivisten und regimekritische NGO-Vertreter (vgl. a.a.O., E. 8.2) oder um Personen, die Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse waren oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten (vgl. a.a.O., E. 8.3). Unter Umständen sind auch Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zur LTTE unterstellt werden, sowie Personen mit beträchtlichen finanziellen Mitteln einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. a.a.O., E. 8.4 und 8.5). Letztere deshalb, weil auch heute noch Entführungen insbesondere lokaler Geschäftsleute stattfinden sollen, vor denen die staatlichen Behörden im Norden und Osten des Landes nur limitiert respektive ineffizient schützen (vgl. a.a.O., E. 8.5). Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, liegt beim Beschwerdeführer - durch den Kontakt mit den militanten EPDP, PLOTE, TELO und EPRLF - höchstens ein geringes politisches Profil vor. Bei dem Verein, in dem sich der Beschwerdeführer seit 1999 engagierte, handelte es sich gemäss dessen Aussagen um eine politisch neutrale, gemeinnützige Gruppe von 41 Personen zwischen 18 und 45 Jahren (A13/14 S. 7). Die einzige Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE bestand in der einmaligen Verhaftung durch diese Organisation, die mittlerweile machtlos ist. Es ist weder aus den Akten ersichtlich, noch wird in der Beschwerdeeingabe substantiiert dargelegt, dass der srilankische Staat den Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt verdächtigen sollte, mit den LTTE kooperiert zu haben oder über interne Vorgänge der LTTE informiert zu sein. Auch weist er kein Profil auf, aufgrund dessen die srilankischen Behörden ihn als dissident oder politisch oppositionell wahrnehmen würden. Zudem wird nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einer der übrigen Risikogruppen angehört oder Kontakte zu Mitgliedern von Risikogruppen hatte. Nach Ansicht des Gerichts kann nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behörd-lichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthalts in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben (vgl. BVGE a.a.O., E. 8.4.3). Aufgrund der Aktenlage ist schliesslich zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz (als [...]) erwerbstätig ist, jedoch ist nicht damit zu rechnen, dass er aufgrund dessen über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen würde; zudem wird er - der in seiner Heimat als Schneider und Maler gearbeitet habe (vgl. A13/14 S. 6) - in Sri Lanka sicherlich nicht als vermögender Geschäftsmann wahrgenommen werden. 5.5. Zusammenfassend besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen des srilankischen Staates - oder von Gruppierungen, vor denen ihn der Staat nicht zu schützen im Stande wäre - ausgesetzt wäre. Die dargelegte subjektive Furcht vor Verfolgung erweist sich im jetzigen Zeitpunkt nicht als objektiv begründet.
6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen folgt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant im Sinne des Asylgesetzes sind. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7. Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9) und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet.
8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. Da der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt wird, hat das BFM zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht angewendet werden kann. Im Hinblick auf das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK ist zu bemerken, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung entnehmen lassen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch unter völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen). 8.2.1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt. Zudem hätten sich die Lebensbedingungen soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden herrsche in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen - wie bspw. auf der Halbinsel Jaffna, wo der Beschwerdeführer herkommt - weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ (Distrikt Jaffna), wo er gelebt und gearbeitet habe. Er verfüge in Sri Lanka über ein soziales Beziehungsnetz, habe Schulbildung genossen und habe Berufserfahrung als (...) und (...). 8.2.2. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, er verfüge abweichend von den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nur über ein Beziehungsnetz in dem Gebiet, welches das BFM selber als problematisch anerkenne. Er könne auch nicht einfach in einen "sicheren" Teil Sri Lankas übersiedeln, denn jedermann erkenne ihn als Angehörigen des tamilischen Volkes. Dem Frieden sei nicht zu trauen. 8.2.3. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht im Distrikt Jaffna derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage, drängt sich beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet jedoch eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf (vgl. BVGE 2011/23, a.a.O., E. 13.2.1). Daneben ist auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit - d.h. vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 - zurück, oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang massgeblich sind namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation (vgl. BVGE a.o.O., E. 13.2.1.2). Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Befragungen vor, er sei von seiner Geburt an bis zu seiner Flucht im Juni 2008 in B._______ wohnhaft gewesen (A1/9 S. 1). Dort würden auch seine Mutter (Hausfrau), ein Bruder (Maler) und eine Schwester (Studentin [...]) im selben Haushalt leben (A1/9 S. 3; A13/14 S. 3). Ein weiterer Bruder (...) lebe in E._______ (Distrikt Jaffna). Da sein Vater vor längerer Zeit gestorben sei, habe sein Onkel mütterlicherseits aus D._______ (Distrikt Jaffna) ihnen immer wieder geholfen. Er habe zwei weitere Onkel mütterlicherseits sowie Verwandte väterlicherseits, die alle in B._______ und Umgebung leben würden (vgl. A 13/14 S. 3). Dort habe er auch die Schule bis zur achten Klasse besucht, danach die Schneiderarbeit erlernt und etwa drei Jahre lang als Schneider gearbeitet, bevor er als Taglöhner und Maler tätig gewesen sei (A13/14 S. 6). Den entsprechenden Feststellungen in der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht widersprochen bzw. hat er nicht vorgetragen, dass diese Verhältnisse heute nicht mehr vorliegen würden. Demnach ist auf die in den Jahren 2008 und 2009 protokollierten Angaben nach wie vor abzustellen. Medizinische Probleme macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des jungen und gesunden Beschwerdeführers ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Es ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen kann. Mit seiner beruflichen Ausbildung und Arbeitserfahrung als Schneider und Maler sollte es ihm möglich sein, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, insbesondere mit Hilfe seines Bruders, der ebenfalls als (...) tätig ist. Obwohl der Beschwerdeführer seit Juni 2008 - somit über drei Jahre - landesabwesend gewesen ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei der Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde. 8.2.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates mithilfe seines Geburtsregisterauszugs die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. 9.1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9.2. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: