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E-3673/2011

E-3673/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat­staat am 17. März 2003 und gelangte mit einem (...) Schen­genvi­sum über Deutschland nach Italien, wo er sich bis zu seiner Aus­reise in die Schweiz ununterbrochen aufhielt. Am 11. Februar 2011 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 14. Februar 2011 ein Asylgesuch stellte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Lu­zern zugewiesen. B. Am 3. März 2011 wurde er im ehemaligen Transitzentrum (heute: Emp­fangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Altstätten zum Reiseweg und summa­risch zu seinen Asylgründen befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und eine allfällige Wegweisung nach Italien gewährt. Dabei machte er im Wesent­lich geltend, er sei in Italien mehrmals in Routinekontrollen geraten, bei wel­chen ihm jedes Mal Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Zu­dem habe ihn die italienische Polizei im Rahmen einer solchen Kontrolle um­gestossen und verletzt. Des Weiteren habe er einen Legalisierungsan­trag gestellt, welcher jedoch (...) 2010 - aufgrund der gegen ihn ausge­sprochenen Landesverweise we­gen illegalen Aufenthalts - von den italieni­schen Behörden abgelehnt worden sei; deshalb befürchte er nun, nach Tunesien ausgeschafft zu werden. Zudem habe er in Italien Prob­leme mit Privatpersonen, von denen er bedroht sowie zusammengeschla­gen worden sei, gehabt. Schliesslich habe er in Italien weder eine Unter­kunft noch eine Ar­beitsstelle gehabt. C. Mit Schreiben vom 25. März 2011 richtete das BFM, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestim­mung des Mitglied­staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan­gehörigen in ei­nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zu­ständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwer­deführers an die italieni­schen Behörden. Zu diesem Gesuch nahm Italien innerhalb der festgelegten Frist keine Stel­lung. D. Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 (Eingang BFM: 3. Juni 2011) teilte der Be­schwerdeführer der Vorinstanz mit, er sei schwerkrank und habe bereits mehrmals versucht, sich umzubringen; dabei habe er sich aber lediglich schwer verletzt. Seit März 2011 sei er bei Dr. med. B._______, allge­meine Medizin, und seit dem 3. Juni 2011 in einem psychiatrischen Ambula­torium in Behandlung. Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte er eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie einen Überweisungsbericht von Dr. med. B._______ an das Ambulatorium C._______ vom 4. Mai 2011 zu den Akten. Das BFM nahm diese Eingabe als Aktenstück A 25/3 ohne weitere Massnahmen zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 - eröffnet durch die kantonale Behörde am 22. Juni 2011 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und for­derte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be­schwerde­frist zu verlas­sen. Zudem hielt das Bundesamt fest, dass ei­ner Be­schwerde ge­gen diesen Entscheid gemäss Art. 107a AsylG keine auf­schie­bende Wir­kung zukomme und die editionspflichtigen Verfah­rensak­ten dem Beschwer­deführer ausgehän­digt würden. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, Italien sei ge­stützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi­schen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein­schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän­digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ge­stellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Überein­kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz­stands und über die Krite­rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi­gen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylan­trags (SR 0.362.32) für die Durchführung des vorliegenden Asylver­fahrens zuständig. Da die italienischen Behörden zum Übernahme­gesuch des BFM keine Stellung genommen hätten, sei - insbe­sondere unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO - die Zu­ständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah­rens am 25. Mai 2011 auf Italien übergegangen. Die Rückführung habe - vor­behält­lich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spä­tes­tens am 25. November 2011 zu erfolgen. Dem Beschwerdefüh­rer sei im Hin­blick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör ge­währt wor­den, wo­bei er zu Protokoll gegeben habe, er befürchte nach Tu­nesien ausge­schafft zu werden, da ihm die italienischen Behörden ei­nen Landesver­weis erteilt hätten. Zudem habe er Schwierigkeiten mit Dritt­personen ge­habt und verfüge in Italien weder über ein Obdach noch über eine Arbeits­stelle. Nach Ansicht der Vorinstanz vermöge diese Begrün­dung je­doch weder die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Verfahren zu wider­le­gen noch stelle sie ein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung des Be­schwer­deführers dorthin dar, denn es würden keine Hinweise vorlie­gen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach­komme und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch­führe. Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Min­destnormen für die Auf­nahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaa­ten die EU-Staaten (soge­nannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Min­destnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden bein­halte, umgesetzt. Der Beschwerdeführer könne sich demnach im Falle von Schwierigkei­ten jederzeit an die zuständigen italienischen Behörden wen­den. Da er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rück­schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refou­lement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaa­tes nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hin­weise auf eine Verlet­zung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bei einer Rückkehr des Be­schwerdeführers nach Italien. F. Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 (Datum Poststempel: 28. Juni 2011) erhob die Rechtsvertre­terin namens und im Auf­trag des Beschwerdeführers beim Bun­desverwaltungsge­richt Be­schwerde ge­gen die vorinstanzliche Verfü­gung und beantragte dabei, der Nichteintretensentscheid des BFM sei aufzuhe­ben sowie das Bundesamt anzuweisen, aufgrund bestehen­der Wegweisungshindernisse das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dub­lin-II-VO wahrzunehmen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklä­rung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorin­stanz zurück­zuweisen; sube­ventualiter sei die angemessene psycholo­gische Betreuung und Unterbringung des Be­schwerdeführers in Ita­lien sicherzustellen und zu dokumentieren. In ver­fah­rensrechtlicher Hin­sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Ver­zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses er­sucht. Zudem wurde bean­tragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu ertei­len und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Bun­desverwaltungsgerichts von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdefüh­rer leide an schwe­ren psychischen Problemen und füge sich regelmässig schwere Ver­letzungen zu, aufgrund welcher er notfallmäs­sig einer psychiatrischen Behandlung habe zugewiesen wer­den müssen. Er habe unter Mithilfe der betreuenden Sozialarbeiterin in der Asylunterkunft die Vorinstanz über seinen prekären Gesundheitszu­stand informiert. Im Schreiben vom 30. Mai 2011 habe er die Vorinstanz darum er­sucht, seinen schlechten Gesundheitszustand bei der Beurtei­lung seines Asylgesuchs zu berücksichtigen. Der Entscheid des BFM vom 30. Mai 2011, welcher dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2011 eröff­net worden sei, enthalte jedoch keinerlei Ausführungen betreffend den schlechten Gesundheits­zustand des Beschwerdeführers. Dass er un­ter schweren psychischen Problemen leide, bestätige die Tatsache, dass sich bereits nach wenigen Sitzungen der Verdacht auf eine emotionale insta­bile Persönlichkeit vom Borderline Typ ergeben habe. Sobald psychiat­risch weitergehende Erkennt­nisse vorliegen würden, würden diese ins Recht gelegt. Zudem müsse, wenn eine psychische Krankheit der­massen schwer sei, dass sie sich möglicher­weise suizidal auf die betrof­fene Person auswirke, vor einer Anordnung der Wegweisung ge­prüft werden, ob und falls ja, unter welchen Umstän­den eine Wegweisung dennoch zulässig sei. Angesichts der notorischen Probleme im italieni­schen Gesundheitssystem sei es für den derzeit insta­bilen Beschwerdefüh­rer jedoch nicht tragbar, nach Italien überstellt zu wer­den, zumal eine Stabilisierung in diesem Fall nicht stattfinden könne; viel­mehr müsse mit einer Verschlimmerung des bereits bestehenden psychi­schen Leidens gerechnet werden, die selbstgefährdende Handlungen zur Folge habe, da er angesichts seiner psychischen Erkrankung aus dem mitt­ler­weile gewohnten Umfeld und der adäquaten psychiatrischen Betreu­ung he­rausgerissen werden würde. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: Schreiben des Beschwerdeführers an das BFM vom 30. Mai 2011, Überweisungsbericht von Dr. med. B._______ an das Ambulatorium C._______ vom 4. Mai 2011, Arztbericht von Dr. med. D._______, Ambulatorium C._______, vom 27. Juni 2011 sowie eine Fürsorgebestätigung. G. Mit Telefax vom 30. Juni 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht ge­stützt auf Art. 56 VwVG im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Voll­zug der Wegweisung sofort einstweilen aus. H. Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde gestützt auf Art. 107a AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführer könne den Aus­gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wurde das Ge­such um Gewä­h­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen, dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hingegen gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvor­schus­ses verzichtet. Im Übrigen wurde das BFM ersucht, sich insbesondere zum Umstand zu äus­sern, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2011 das Bundesamt über seinen Gesund­heitszustand informiert und einen ärztli­chen Überweisungsbericht von Dr. med. B._______ an das Ambulato­rium C._______ vom 4. Mai 2011 zu den Akten gereicht habe, wel­chem zu entnehmen sei, dass der behandelnde Arzt den Beschwerdefüh­rer zur psy­chiatrischen Betreuung respektive zur Krisenintervention ins Am­bulato­rium eingewiesen habe. Der angefochtenen Verfü­gung würden sich allerdings keine Ausführungen betreffend den Gesund­heitszustand des Be­schwerdeführers entnehmen lassen, obwohl die Ein­gabe vom 30. Mai 2011 vor der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfü­gung am 22. Juni 2011 beim BFM eingegangen sei. Es sei frag­lich, wie sich dieses Vorgehen der Vorinstanz mit dem Aspekt des rechtli­chen Gehörs, wie er sich aus Art. 29 - 33 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bun­desverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) er­gebe, verein­baren lasse, da die verfügende Be­hörde verpflichtet sei, wesentli­che Äusserungen der betroffenen Person tat­sächlich zur Kenntnis zu neh­men und sich damit in der Entscheidfin­dung sowie -begründung sach­ge­recht auseinanderzusetzen. Ferner sei der Frage nachzugehen, ob eine (noch) nichteröffnete Verfügung Wirkung zeitige, zumal das BFM die Ein­gabe des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2011 ohne weitere Vorkeh­ren le­diglich in den vorinstanzlichen Akten ab­legt habe. Sodann gelte es abzu­klären, ob weitere Nachforschungen in Be­zug auf den prekä­ren ge­sundheitlichen Zustand sowie die Reisefähig­keit des Beschwer­deführers an­gezeigt seien (insbesondere die Einholung ei­nes ausführlichen ärztli­chen Zeugnis des Ambulatoriums C._______). Schliess­lich hätten gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die italie­nischen Behörden ihm ei­nen Landesverweis erteilt, weshalb es mit­hin von Relevanz sei, ob er in Tune­sien die benötigte medizinische Behand­lung er­halten würde. I. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2011, welche dem Beschwerdeführer mit vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht wird (vgl. auch E. 3 f.), bean­tragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen er­heblichen Tatsa­chen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzli­chen Stand­punktes zu rechtfertigen vermöchten. Im Übri­gen gehe die Du­blin-II-VO aufgrund ihres Wortlautes davon aus, dass al­le Mitgliedstaa­ten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krank­heitsbilder ver­fügen würden. Sodann sei der Zugang zu einer ange­messe­nen medizini­schen Versorgung insbesondere durch die soge­nannte Aufnahme­richtlinie sichergestellt, wonach den Asylsuchenden nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, son­dern bei be­sonderen Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versor­gung an­ge­boten werde. Ausserdem könne eine Wegweisung von asylsuchen­den Personen mit gesundheitlichen Problemen nur unter ganz ausserge­wöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar­stellen. Deshalb sei für die Überstellung nach Ita­lien einzig die Transportfä­higkeit des Beschwerdeführers ausschlagge­bend. Die medizini­sche Behandlung der psychischen Probleme des Be­s­chwerdefüh­rers sei bisher jeweils ambulant erfolgt; daher würden die Ak­ten keine Hinweise erhalten, dass die Transportfähigkeit nicht gegeben sei. Folglich könne der Beschwerdeführer die weitere medizinische Behan­d­lung auch in Italien in Anspruch nehmen. Überdies werde praxisge­mäss der zuständige Mitgliedstaat bei Medizinfällen vor dem Trans­fer über den Gesundheitszustand der zu transferierenden Person in­formiert und der Flugankündigung werde in der Regel ein Arztzeugnis bei­gelegt. Weiter sei im Zusammenhang mit der Frage nach der adäqua­ten medizinischen Behandlung in Tunesien festzuhalten, dass es den ge­mäss Dublin-II-VO zuständigen italienischen Behörden obliege, den Weg­weisungsvollzug nach Italien zu prüfen. Italien sei Signatarstaat des Abkom­mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüch­t­linge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge­gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be­hand­lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der EMRK. Es bestünden keine Hin­weise dafür, Italien halte sich nicht an die massgebenden völker­rechtli­chen Bestimmungen. Schliesslich würden Dublin-Rückke­h­rende so­wie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italie­ni­schen Be­hörden bevorzugt behandelt und es würden sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche Hilfsorganisationen der Be­treu­ung von asylsu­chenden Personen annehmen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da­her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre­ten.

E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer­de­instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Auf ein allfäl­liges Rechtsbegehren, das Asylgesuch sei gutzuheissen, kann demge­genüber nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate­ri­ell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg­lich grundsätz­lich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - nament­lich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs­hindernis­sen - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensent­scheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2).

E. 2 Vorab ist der verfahrensrechtlichen Frage nachzuge­hen, ob das BFM - wie vom Beschwerdeführer unter anderem gerügt - im Rahmen seiner Ent­scheidfindung den rechtser­hebli­chen Sachverhalt ungenügend erstellt hat und seiner Be­gründungs­pflicht nicht nachge­kommen ist, indem es den aus den Akten ersichtlichen prekären Gesundheitszustand in seiner Verfügung nicht abhandelte.

E. 2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG gilt im Asylverfahren - wie auch im Übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz, wel­cher besagt, dass die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat. Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterla­gen beschaffen und die relevanten Umstände abklä­ren und darüber ord­nungsgemäss Beweis führen. Die unrichtige oder unvoll­ständige Feststell­lung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG ge­rügt werden. "Un­richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung namentlich dann, wenn der Verfü­gung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfest­stellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersu­chungsmaxime den Sachver­halt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksich­tigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Mül­ler, Benjamin Schind­ler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs­verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Demgegen­über hat gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person die Pflicht und, unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Der Grundsatz des rechtli­chen Gehörs verlangt dabei, dass die verfügende Behörde die Vor­bringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent­scheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent­scheidbe­gründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Be­gründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Ent­scheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die ver­fügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandli­chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsge­genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe­nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Inte­ressen des Betroffenen - und um solche geht es in Asyl- und Wegwei­sungsverfahren regelmässig - eine sorgfältige Begründung ver­langt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2, EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).

E. 2.2 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das BFM mit Eingabe vom 30. Mai 2011 - unter Beilage einer Entbindungs­erklärung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie des Über­weisungsantrags von Dr. med. B._______ an das Ambulatorium C._______ vom 4. Mai 2011 - über seinen prekären Gesundheitszustand in­formierte und dadurch der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zur Erstel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts nachkam. Dem Überwei­sungsbe­richt ist dabei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdefüh­rer repe­titiv Selbstverletzungen zufüge und deshalb notfall­mässig habe einge­liefert werden müssen. Diese aktenkundige Tatsa­che - und die da­mit einhergehende besondere Verletzlichkeit des Be­schwerdeführers - wurde allerdings in der zwar ebenfalls am 30. Mai 2011 ergan­gen, jedoch erst am 22. Juni 2011 durch den zuständigen Kan­ton eröffne­ten Verfü­gung des BFM nicht berücksichtigt, obwohl dieser Sachverhaltsum­stand ge­rade hinsichtlich des geplanten Wegweisungsvoll­zugs nach Italien offen­sichtlich rechtserheblich ist (vgl. hierzu auch nachfolgende Erwägun­gen). Das BFM äusserte sich daraufhin in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2011 zum in der Verfügung vom 30. Mai 2011 nicht gehörten Anliegen, der Be­schwerde­führer leide an einem prekären Gesundheitszustand, wel­cher ei­ner Wegweisung nach Italien entgegenstehe, dahingehend, dass alle Mit­gliedstaaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krank­heits­bilder ver­fügen würden; insbesondere sei der Zugang zu einer an­ge­messenen medizini­schen Versorgung durch die sogenannte Aufnahme­richt­linie sichergestellt, wonach den asylsuchenden Personen nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, son­dern bei be­sonderen Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versor­gung ange­boten werde. Daher sei für die Überstellung nach Ita­lien einzig die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers ausschlagge­bend. Die medizini­sche Behandlung der psychischen Probleme des Bes­chwerde­füh­rers sei bisher jeweils ambulant erfolgt. Somit würden die Ak­ten keine Hinweise erhalten, dass die Transportfähigkeit nicht gegeben sei. Aus dem Arztbericht von Dr. med. D._______, Ambulatorium C._______, vom 27. Juni 2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. Mai 2011 zwei Termine in der psychiatrischen Ambulanz wahrgenom­men habe und der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstö­rung vom Borderline Typ bestehe. Durch eine Ausschaf­fung sei eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes bis hin zu einem Suizidversuch nicht auszuschliessen. Eine detaillierte Krankheitsbestimmung sowie eine eingehende Beurtei­lung zur Transportfä­higkeit des Beschwerdeführers fehlen allerdings gänz­lich in den Akten. Wei­tere Nachforschungen in Bezug auf den prekären gesund­heitlichen Zu­stand sowie die Reisefähigkeit des Be­schwerdeführers sind so­mit zwin­gend angezeigt (namentlich die Einholung eines ausführlichen ärztli­chen Zeugnis des Ambulatoriums C._______). Ebenso ist die Suizidge­fahr abzuklären. Die lediglich rudimentä­ren Feststellungen in der vo­rinstanzlichen Stellungnahme vom 19. Juli 2011 werden dem vorliegen­den, konkreten Einzelfall nicht gerecht und beru­hen insbesondere auf ei­nem mangelhaft festgestellten Sachver­halt. Was die mögliche Suizidge­fahr im Falle eines Wegweisungsvollzugs betrifft, sind sodann blosse Hin­weise auf medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Italien unbehelflich, würde sich doch eine entsprechende Gefahr - falls sie sich realisieren sollte - noch vor einer Überstellung, und mithin vor dem Zeitpunkt, wo die entsprechende Verantwortung von den schweizerischen auf die italienischen Behörden beziehungsweise Ärzte übergehen könnte, verwirklichen.

E. 2.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid mit­hin in Verletzung der Untersuchungs­pflicht ergangen ist. Eine Heilung des festgestellten Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene ist zu vernei­nen, da es sich um weitgehende Sachverhaltsabklärungen handelt, wel­che der Vorinstanz obliegen. Zwar hat die Vorinstanz in ihrer Vernehm­lassung vom 19. Juli 2011 im We­sentlichen die in der Verfügung vom 30. Mai 2011 unterlassenen Würdi­gung und Begründung nachgeholt, indem sie die Anlie­gen des Be­schwerdeführers hörte und darlegte, dass eine medizini­sche Versor­gung und Behandlung in den Mitgliedstaaten ge­währleistet sei, ei­ner Transportfä­higkeit des Beschwerdeführers nichts ent­gegenstehe und Dub­lin-Rückkehrende bevorzugt behandelt würden. Wie bereits in der vor­stehenden Erwägung ausgeführt wurde, fehlen je­doch entscheidrele­vante medizinische Unterlagen (ausführliche Diagnose betreffend den Ge­sundheitszustand sowie die Transportfähigkeit des Be­schwerdefüh­rers), welche für die Beurteilung des vorliegenden Falles drin­gend ange­zeigt sind. Eine Heilung der festge­stellten Verfahrensmän­gel durch die Be­schwerdeinstanz kommt vorliegend folglich nicht in Frage.

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund vorstehenden Erwä­gun­gen zum Schluss, dass die Vorinstanz den erheblichen Sachverhalt auch im Rahmen der Vernehmlassung nicht rechtsgenüglich feststellte, wes­halb der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei wird das BFM angewiesen, den derzeitigen Gesundheitszustand und insbesondere die Suizidgefährdung sowie auch die Transportfähigkeit des Be­schwer­deführers abzuklären (na­mentlich durch die Einholung ei­nes aus­führlichen Arztberichtes des Am­bulatoriums C._______), und aufgrund dieser Abklärungen einen Selbst­eintritt we­gen allfälliger Unzulässigkeit bezie­hungsweise Unzumutbar­keit zu prüfen. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmit­telein­gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeit­punkt nicht näher einzugehen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die an­gefochtene vorinstanzliche Verfügung aufzuheben. Das BFM wird ange­wiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Erwägun­gen festzustellen. Die Akten sind der Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid zurückzuweisen.

E. 4 Die Vernehmlassung des BFM vom 19. Juli 2011 wurde dem Beschwerde­führer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem im vorlie­genden Urteil den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen wurde, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen von der Gewährung des rechtlichen Gehörs ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer gleichzei­tig mit dem Urteil zugestellt.

E. 5.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 5.2 Der obsiegenden Partei ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä­digung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhält­nis­mässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­di­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2011 (vgl. S. 8) reichte die Rechts­vertreterin eine Kostennote ein, gemäss welcher sie einen Zeitaufwand von insge­samt 7 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Ausla­gen in Höhe von Fr. 53.80 geltend macht. Der in Rechnung gestellte Auf­wand er­scheint unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfakto­ren (Art. 8 ff. VGKE) angemessen. Das BFM hat dem Be­schwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'192.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Mai 2011 wird aufgehoben. Die Ak­ten werden an das BFM zurückgewiesen. Das Bundesamt wird angewie­sen, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Erwägun­gen festzustellen und das Verfahren neu zu beurteilen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'192.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3673/2011 Urteil vom 16. August 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat­staat am 17. März 2003 und gelangte mit einem (...) Schen­genvi­sum über Deutschland nach Italien, wo er sich bis zu seiner Aus­reise in die Schweiz ununterbrochen aufhielt. Am 11. Februar 2011 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 14. Februar 2011 ein Asylgesuch stellte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Lu­zern zugewiesen. B. Am 3. März 2011 wurde er im ehemaligen Transitzentrum (heute: Emp­fangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Altstätten zum Reiseweg und summa­risch zu seinen Asylgründen befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und eine allfällige Wegweisung nach Italien gewährt. Dabei machte er im Wesent­lich geltend, er sei in Italien mehrmals in Routinekontrollen geraten, bei wel­chen ihm jedes Mal Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Zu­dem habe ihn die italienische Polizei im Rahmen einer solchen Kontrolle um­gestossen und verletzt. Des Weiteren habe er einen Legalisierungsan­trag gestellt, welcher jedoch (...) 2010 - aufgrund der gegen ihn ausge­sprochenen Landesverweise we­gen illegalen Aufenthalts - von den italieni­schen Behörden abgelehnt worden sei; deshalb befürchte er nun, nach Tunesien ausgeschafft zu werden. Zudem habe er in Italien Prob­leme mit Privatpersonen, von denen er bedroht sowie zusammengeschla­gen worden sei, gehabt. Schliesslich habe er in Italien weder eine Unter­kunft noch eine Ar­beitsstelle gehabt. C. Mit Schreiben vom 25. März 2011 richtete das BFM, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestim­mung des Mitglied­staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan­gehörigen in ei­nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zu­ständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwer­deführers an die italieni­schen Behörden. Zu diesem Gesuch nahm Italien innerhalb der festgelegten Frist keine Stel­lung. D. Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 (Eingang BFM: 3. Juni 2011) teilte der Be­schwerdeführer der Vorinstanz mit, er sei schwerkrank und habe bereits mehrmals versucht, sich umzubringen; dabei habe er sich aber lediglich schwer verletzt. Seit März 2011 sei er bei Dr. med. B._______, allge­meine Medizin, und seit dem 3. Juni 2011 in einem psychiatrischen Ambula­torium in Behandlung. Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte er eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie einen Überweisungsbericht von Dr. med. B._______ an das Ambulatorium C._______ vom 4. Mai 2011 zu den Akten. Das BFM nahm diese Eingabe als Aktenstück A 25/3 ohne weitere Massnahmen zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 - eröffnet durch die kantonale Behörde am 22. Juni 2011 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und for­derte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be­schwerde­frist zu verlas­sen. Zudem hielt das Bundesamt fest, dass ei­ner Be­schwerde ge­gen diesen Entscheid gemäss Art. 107a AsylG keine auf­schie­bende Wir­kung zukomme und die editionspflichtigen Verfah­rensak­ten dem Beschwer­deführer ausgehän­digt würden. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, Italien sei ge­stützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi­schen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein­schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän­digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ge­stellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Überein­kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz­stands und über die Krite­rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi­gen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylan­trags (SR 0.362.32) für die Durchführung des vorliegenden Asylver­fahrens zuständig. Da die italienischen Behörden zum Übernahme­gesuch des BFM keine Stellung genommen hätten, sei - insbe­sondere unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO - die Zu­ständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah­rens am 25. Mai 2011 auf Italien übergegangen. Die Rückführung habe - vor­behält­lich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spä­tes­tens am 25. November 2011 zu erfolgen. Dem Beschwerdefüh­rer sei im Hin­blick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör ge­währt wor­den, wo­bei er zu Protokoll gegeben habe, er befürchte nach Tu­nesien ausge­schafft zu werden, da ihm die italienischen Behörden ei­nen Landesver­weis erteilt hätten. Zudem habe er Schwierigkeiten mit Dritt­personen ge­habt und verfüge in Italien weder über ein Obdach noch über eine Arbeits­stelle. Nach Ansicht der Vorinstanz vermöge diese Begrün­dung je­doch weder die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Verfahren zu wider­le­gen noch stelle sie ein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung des Be­schwer­deführers dorthin dar, denn es würden keine Hinweise vorlie­gen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach­komme und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch­führe. Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Min­destnormen für die Auf­nahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaa­ten die EU-Staaten (soge­nannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Min­destnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden bein­halte, umgesetzt. Der Beschwerdeführer könne sich demnach im Falle von Schwierigkei­ten jederzeit an die zuständigen italienischen Behörden wen­den. Da er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rück­schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refou­lement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaa­tes nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hin­weise auf eine Verlet­zung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bei einer Rückkehr des Be­schwerdeführers nach Italien. F. Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 (Datum Poststempel: 28. Juni 2011) erhob die Rechtsvertre­terin namens und im Auf­trag des Beschwerdeführers beim Bun­desverwaltungsge­richt Be­schwerde ge­gen die vorinstanzliche Verfü­gung und beantragte dabei, der Nichteintretensentscheid des BFM sei aufzuhe­ben sowie das Bundesamt anzuweisen, aufgrund bestehen­der Wegweisungshindernisse das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dub­lin-II-VO wahrzunehmen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklä­rung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorin­stanz zurück­zuweisen; sube­ventualiter sei die angemessene psycholo­gische Betreuung und Unterbringung des Be­schwerdeführers in Ita­lien sicherzustellen und zu dokumentieren. In ver­fah­rensrechtlicher Hin­sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Ver­zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses er­sucht. Zudem wurde bean­tragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu ertei­len und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Bun­desverwaltungsgerichts von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdefüh­rer leide an schwe­ren psychischen Problemen und füge sich regelmässig schwere Ver­letzungen zu, aufgrund welcher er notfallmäs­sig einer psychiatrischen Behandlung habe zugewiesen wer­den müssen. Er habe unter Mithilfe der betreuenden Sozialarbeiterin in der Asylunterkunft die Vorinstanz über seinen prekären Gesundheitszu­stand informiert. Im Schreiben vom 30. Mai 2011 habe er die Vorinstanz darum er­sucht, seinen schlechten Gesundheitszustand bei der Beurtei­lung seines Asylgesuchs zu berücksichtigen. Der Entscheid des BFM vom 30. Mai 2011, welcher dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2011 eröff­net worden sei, enthalte jedoch keinerlei Ausführungen betreffend den schlechten Gesundheits­zustand des Beschwerdeführers. Dass er un­ter schweren psychischen Problemen leide, bestätige die Tatsache, dass sich bereits nach wenigen Sitzungen der Verdacht auf eine emotionale insta­bile Persönlichkeit vom Borderline Typ ergeben habe. Sobald psychiat­risch weitergehende Erkennt­nisse vorliegen würden, würden diese ins Recht gelegt. Zudem müsse, wenn eine psychische Krankheit der­massen schwer sei, dass sie sich möglicher­weise suizidal auf die betrof­fene Person auswirke, vor einer Anordnung der Wegweisung ge­prüft werden, ob und falls ja, unter welchen Umstän­den eine Wegweisung dennoch zulässig sei. Angesichts der notorischen Probleme im italieni­schen Gesundheitssystem sei es für den derzeit insta­bilen Beschwerdefüh­rer jedoch nicht tragbar, nach Italien überstellt zu wer­den, zumal eine Stabilisierung in diesem Fall nicht stattfinden könne; viel­mehr müsse mit einer Verschlimmerung des bereits bestehenden psychi­schen Leidens gerechnet werden, die selbstgefährdende Handlungen zur Folge habe, da er angesichts seiner psychischen Erkrankung aus dem mitt­ler­weile gewohnten Umfeld und der adäquaten psychiatrischen Betreu­ung he­rausgerissen werden würde. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: Schreiben des Beschwerdeführers an das BFM vom 30. Mai 2011, Überweisungsbericht von Dr. med. B._______ an das Ambulatorium C._______ vom 4. Mai 2011, Arztbericht von Dr. med. D._______, Ambulatorium C._______, vom 27. Juni 2011 sowie eine Fürsorgebestätigung. G. Mit Telefax vom 30. Juni 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht ge­stützt auf Art. 56 VwVG im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Voll­zug der Wegweisung sofort einstweilen aus. H. Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde gestützt auf Art. 107a AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführer könne den Aus­gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wurde das Ge­such um Gewä­h­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen, dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hingegen gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvor­schus­ses verzichtet. Im Übrigen wurde das BFM ersucht, sich insbesondere zum Umstand zu äus­sern, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2011 das Bundesamt über seinen Gesund­heitszustand informiert und einen ärztli­chen Überweisungsbericht von Dr. med. B._______ an das Ambulato­rium C._______ vom 4. Mai 2011 zu den Akten gereicht habe, wel­chem zu entnehmen sei, dass der behandelnde Arzt den Beschwerdefüh­rer zur psy­chiatrischen Betreuung respektive zur Krisenintervention ins Am­bulato­rium eingewiesen habe. Der angefochtenen Verfü­gung würden sich allerdings keine Ausführungen betreffend den Gesund­heitszustand des Be­schwerdeführers entnehmen lassen, obwohl die Ein­gabe vom 30. Mai 2011 vor der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfü­gung am 22. Juni 2011 beim BFM eingegangen sei. Es sei frag­lich, wie sich dieses Vorgehen der Vorinstanz mit dem Aspekt des rechtli­chen Gehörs, wie er sich aus Art. 29 - 33 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bun­desverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) er­gebe, verein­baren lasse, da die verfügende Be­hörde verpflichtet sei, wesentli­che Äusserungen der betroffenen Person tat­sächlich zur Kenntnis zu neh­men und sich damit in der Entscheidfin­dung sowie -begründung sach­ge­recht auseinanderzusetzen. Ferner sei der Frage nachzugehen, ob eine (noch) nichteröffnete Verfügung Wirkung zeitige, zumal das BFM die Ein­gabe des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2011 ohne weitere Vorkeh­ren le­diglich in den vorinstanzlichen Akten ab­legt habe. Sodann gelte es abzu­klären, ob weitere Nachforschungen in Be­zug auf den prekä­ren ge­sundheitlichen Zustand sowie die Reisefähig­keit des Beschwer­deführers an­gezeigt seien (insbesondere die Einholung ei­nes ausführlichen ärztli­chen Zeugnis des Ambulatoriums C._______). Schliess­lich hätten gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die italie­nischen Behörden ihm ei­nen Landesverweis erteilt, weshalb es mit­hin von Relevanz sei, ob er in Tune­sien die benötigte medizinische Behand­lung er­halten würde. I. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2011, welche dem Beschwerdeführer mit vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht wird (vgl. auch E. 3 f.), bean­tragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen er­heblichen Tatsa­chen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzli­chen Stand­punktes zu rechtfertigen vermöchten. Im Übri­gen gehe die Du­blin-II-VO aufgrund ihres Wortlautes davon aus, dass al­le Mitgliedstaa­ten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krank­heitsbilder ver­fügen würden. Sodann sei der Zugang zu einer ange­messe­nen medizini­schen Versorgung insbesondere durch die soge­nannte Aufnahme­richtlinie sichergestellt, wonach den Asylsuchenden nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, son­dern bei be­sonderen Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versor­gung an­ge­boten werde. Ausserdem könne eine Wegweisung von asylsuchen­den Personen mit gesundheitlichen Problemen nur unter ganz ausserge­wöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar­stellen. Deshalb sei für die Überstellung nach Ita­lien einzig die Transportfä­higkeit des Beschwerdeführers ausschlagge­bend. Die medizini­sche Behandlung der psychischen Probleme des Be­s­chwerdefüh­rers sei bisher jeweils ambulant erfolgt; daher würden die Ak­ten keine Hinweise erhalten, dass die Transportfähigkeit nicht gegeben sei. Folglich könne der Beschwerdeführer die weitere medizinische Behan­d­lung auch in Italien in Anspruch nehmen. Überdies werde praxisge­mäss der zuständige Mitgliedstaat bei Medizinfällen vor dem Trans­fer über den Gesundheitszustand der zu transferierenden Person in­formiert und der Flugankündigung werde in der Regel ein Arztzeugnis bei­gelegt. Weiter sei im Zusammenhang mit der Frage nach der adäqua­ten medizinischen Behandlung in Tunesien festzuhalten, dass es den ge­mäss Dublin-II-VO zuständigen italienischen Behörden obliege, den Weg­weisungsvollzug nach Italien zu prüfen. Italien sei Signatarstaat des Abkom­mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüch­t­linge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge­gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be­hand­lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der EMRK. Es bestünden keine Hin­weise dafür, Italien halte sich nicht an die massgebenden völker­rechtli­chen Bestimmungen. Schliesslich würden Dublin-Rückke­h­rende so­wie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italie­ni­schen Be­hörden bevorzugt behandelt und es würden sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche Hilfsorganisationen der Be­treu­ung von asylsu­chenden Personen annehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da­her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre­ten. 1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer­de­instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Auf ein allfäl­liges Rechtsbegehren, das Asylgesuch sei gutzuheissen, kann demge­genüber nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate­ri­ell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg­lich grundsätz­lich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - nament­lich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs­hindernis­sen - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensent­scheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2).

2. Vorab ist der verfahrensrechtlichen Frage nachzuge­hen, ob das BFM - wie vom Beschwerdeführer unter anderem gerügt - im Rahmen seiner Ent­scheidfindung den rechtser­hebli­chen Sachverhalt ungenügend erstellt hat und seiner Be­gründungs­pflicht nicht nachge­kommen ist, indem es den aus den Akten ersichtlichen prekären Gesundheitszustand in seiner Verfügung nicht abhandelte. 2.1. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG gilt im Asylverfahren - wie auch im Übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz, wel­cher besagt, dass die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat. Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterla­gen beschaffen und die relevanten Umstände abklä­ren und darüber ord­nungsgemäss Beweis führen. Die unrichtige oder unvoll­ständige Feststell­lung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG ge­rügt werden. "Un­richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung namentlich dann, wenn der Verfü­gung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfest­stellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersu­chungsmaxime den Sachver­halt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksich­tigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Mül­ler, Benjamin Schind­ler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs­verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Demgegen­über hat gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person die Pflicht und, unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Der Grundsatz des rechtli­chen Gehörs verlangt dabei, dass die verfügende Behörde die Vor­bringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent­scheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent­scheidbe­gründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Be­gründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Ent­scheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die ver­fügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandli­chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsge­genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe­nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Inte­ressen des Betroffenen - und um solche geht es in Asyl- und Wegwei­sungsverfahren regelmässig - eine sorgfältige Begründung ver­langt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2, EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). 2.2. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das BFM mit Eingabe vom 30. Mai 2011 - unter Beilage einer Entbindungs­erklärung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie des Über­weisungsantrags von Dr. med. B._______ an das Ambulatorium C._______ vom 4. Mai 2011 - über seinen prekären Gesundheitszustand in­formierte und dadurch der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zur Erstel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts nachkam. Dem Überwei­sungsbe­richt ist dabei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdefüh­rer repe­titiv Selbstverletzungen zufüge und deshalb notfall­mässig habe einge­liefert werden müssen. Diese aktenkundige Tatsa­che - und die da­mit einhergehende besondere Verletzlichkeit des Be­schwerdeführers - wurde allerdings in der zwar ebenfalls am 30. Mai 2011 ergan­gen, jedoch erst am 22. Juni 2011 durch den zuständigen Kan­ton eröffne­ten Verfü­gung des BFM nicht berücksichtigt, obwohl dieser Sachverhaltsum­stand ge­rade hinsichtlich des geplanten Wegweisungsvoll­zugs nach Italien offen­sichtlich rechtserheblich ist (vgl. hierzu auch nachfolgende Erwägun­gen). Das BFM äusserte sich daraufhin in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2011 zum in der Verfügung vom 30. Mai 2011 nicht gehörten Anliegen, der Be­schwerde­führer leide an einem prekären Gesundheitszustand, wel­cher ei­ner Wegweisung nach Italien entgegenstehe, dahingehend, dass alle Mit­gliedstaaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krank­heits­bilder ver­fügen würden; insbesondere sei der Zugang zu einer an­ge­messenen medizini­schen Versorgung durch die sogenannte Aufnahme­richt­linie sichergestellt, wonach den asylsuchenden Personen nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, son­dern bei be­sonderen Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versor­gung ange­boten werde. Daher sei für die Überstellung nach Ita­lien einzig die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers ausschlagge­bend. Die medizini­sche Behandlung der psychischen Probleme des Bes­chwerde­füh­rers sei bisher jeweils ambulant erfolgt. Somit würden die Ak­ten keine Hinweise erhalten, dass die Transportfähigkeit nicht gegeben sei. Aus dem Arztbericht von Dr. med. D._______, Ambulatorium C._______, vom 27. Juni 2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. Mai 2011 zwei Termine in der psychiatrischen Ambulanz wahrgenom­men habe und der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstö­rung vom Borderline Typ bestehe. Durch eine Ausschaf­fung sei eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes bis hin zu einem Suizidversuch nicht auszuschliessen. Eine detaillierte Krankheitsbestimmung sowie eine eingehende Beurtei­lung zur Transportfä­higkeit des Beschwerdeführers fehlen allerdings gänz­lich in den Akten. Wei­tere Nachforschungen in Bezug auf den prekären gesund­heitlichen Zu­stand sowie die Reisefähigkeit des Be­schwerdeführers sind so­mit zwin­gend angezeigt (namentlich die Einholung eines ausführlichen ärztli­chen Zeugnis des Ambulatoriums C._______). Ebenso ist die Suizidge­fahr abzuklären. Die lediglich rudimentä­ren Feststellungen in der vo­rinstanzlichen Stellungnahme vom 19. Juli 2011 werden dem vorliegen­den, konkreten Einzelfall nicht gerecht und beru­hen insbesondere auf ei­nem mangelhaft festgestellten Sachver­halt. Was die mögliche Suizidge­fahr im Falle eines Wegweisungsvollzugs betrifft, sind sodann blosse Hin­weise auf medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Italien unbehelflich, würde sich doch eine entsprechende Gefahr - falls sie sich realisieren sollte - noch vor einer Überstellung, und mithin vor dem Zeitpunkt, wo die entsprechende Verantwortung von den schweizerischen auf die italienischen Behörden beziehungsweise Ärzte übergehen könnte, verwirklichen. 2.3. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid mit­hin in Verletzung der Untersuchungs­pflicht ergangen ist. Eine Heilung des festgestellten Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene ist zu vernei­nen, da es sich um weitgehende Sachverhaltsabklärungen handelt, wel­che der Vorinstanz obliegen. Zwar hat die Vorinstanz in ihrer Vernehm­lassung vom 19. Juli 2011 im We­sentlichen die in der Verfügung vom 30. Mai 2011 unterlassenen Würdi­gung und Begründung nachgeholt, indem sie die Anlie­gen des Be­schwerdeführers hörte und darlegte, dass eine medizini­sche Versor­gung und Behandlung in den Mitgliedstaaten ge­währleistet sei, ei­ner Transportfä­higkeit des Beschwerdeführers nichts ent­gegenstehe und Dub­lin-Rückkehrende bevorzugt behandelt würden. Wie bereits in der vor­stehenden Erwägung ausgeführt wurde, fehlen je­doch entscheidrele­vante medizinische Unterlagen (ausführliche Diagnose betreffend den Ge­sundheitszustand sowie die Transportfähigkeit des Be­schwerdefüh­rers), welche für die Beurteilung des vorliegenden Falles drin­gend ange­zeigt sind. Eine Heilung der festge­stellten Verfahrensmän­gel durch die Be­schwerdeinstanz kommt vorliegend folglich nicht in Frage.

3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund vorstehenden Erwä­gun­gen zum Schluss, dass die Vorinstanz den erheblichen Sachverhalt auch im Rahmen der Vernehmlassung nicht rechtsgenüglich feststellte, wes­halb der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei wird das BFM angewiesen, den derzeitigen Gesundheitszustand und insbesondere die Suizidgefährdung sowie auch die Transportfähigkeit des Be­schwer­deführers abzuklären (na­mentlich durch die Einholung ei­nes aus­führlichen Arztberichtes des Am­bulatoriums C._______), und aufgrund dieser Abklärungen einen Selbst­eintritt we­gen allfälliger Unzulässigkeit bezie­hungsweise Unzumutbar­keit zu prüfen. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmit­telein­gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeit­punkt nicht näher einzugehen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die an­gefochtene vorinstanzliche Verfügung aufzuheben. Das BFM wird ange­wiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Erwägun­gen festzustellen. Die Akten sind der Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid zurückzuweisen.

4. Die Vernehmlassung des BFM vom 19. Juli 2011 wurde dem Beschwerde­führer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem im vorlie­genden Urteil den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen wurde, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen von der Gewährung des rechtlichen Gehörs ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer gleichzei­tig mit dem Urteil zugestellt. 5. 5.1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2. Der obsiegenden Partei ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä­digung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhält­nis­mässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­di­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2011 (vgl. S. 8) reichte die Rechts­vertreterin eine Kostennote ein, gemäss welcher sie einen Zeitaufwand von insge­samt 7 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Ausla­gen in Höhe von Fr. 53.80 geltend macht. Der in Rechnung gestellte Auf­wand er­scheint unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfakto­ren (Art. 8 ff. VGKE) angemessen. Das BFM hat dem Be­schwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'192.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Mai 2011 wird aufgehoben. Die Ak­ten werden an das BFM zurückgewiesen. Das Bundesamt wird angewie­sen, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Erwägun­gen festzustellen und das Verfahren neu zu beurteilen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'192.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: