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E-3665/2016

E-3665/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben im Jahr 1979 nach Bosnien und Herzegowina (damaliges Jugoslawien). Am 19. oder 20. August 2012 verliess er das Land und reiste am 25. August 2012 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 5. September 2012 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vor­instanz hörte ihn am 22. Oktober 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger und habe den Irak 1979 verlassen, um in Bosnien und Herzegowina zu studieren. 1987 habe er eine Bosnierin geheiratet. In den Jahren 1993 bis 1995 habe er für Bosnien am Krieg teilgenommen. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse (arabisch und bosnisch) sei er der "Katiba Mujaheddin" zugeteilt worden, wo er als Übersetzer und Zuständiger für die Logistik tätig gewesen sei. Aufgrund seines geleisteten Dienstes habe man ihm 1995 die bosnische Staatsbürgerschaft verliehen. Mehrmals (erstmals 2006) sei versucht worden, ihm seine Staatsbürgerschaft wieder zu entziehen. 2009 sei der Entzug definitiv geworden. Er habe danach ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung sowie ein Asylgesuch gestellt. Beide seien abgewiesen worden. Am 23. Juni 2009 sei er inhaftiert worden, weil man ihn als Gefahr für die nationale Sicherheit eingestuft habe. Er habe sich gegen seine Wegweisung bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewehrt. Am 7. April 2011 sei er wieder freigelassen, aber unter Hausarrest gestellt worden. Aus Angst vor einer Ausschaffung in den Irak habe er sich sodann für vier Monate bei seiner Tochter versteckt und sei mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. B. B.a Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2005 in den Irak begeben habe, um sich einer kämpfenden Gruppierung anzuschliessen. Zudem weise er Bezüge zu einer Vereinigung auf, welche dschihadistischen Kreisen nahe stehe. Es gebe sogar Hinweise, dass er der Gründer dieser Vereinigung sei. Ein Mitbegründer weise zudem eindeutige Bezüge zu weiteren dschihadistischen Elementen und terroristischen Aktivitäten auf. Schliesslich könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in Wahrheit aktiv an Kampfhandlungen der "Katiba Mujaheddin" teilgenommen habe. Hierzu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Februar 2016 das rechtliche Gehör. B.b Mit Eingabe vom 26. April 2016 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Er führte aus, es sei offensichtlich, dass es sich bei diesen Informationen um die exakt selben Vorwürfe handle, welche zu seiner Wegweisung aus Bosnien und Herzegowina geführt hätten. Er habe bis heute nie die Möglichkeit gehabt, sich zu diesen Vorwürfen zu äussern. Weiter bestreite er in aller Form, sich je an terroristischen beziehungsweise dschihadistischen Kampfhandlungen beteiligt oder auch nur Kontakt zu solchen Kreisen gepflegt zu haben. Soweit im vorliegenden Asylverfahren diese Ausgangslage nicht anhand von echten Beweismitteln, zu welchen er sich äussern könne, widerlegt werde, gehe er davon aus, dass ihm das Asylrecht in der Schweiz gewährt werde. C. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 - eröffnet am 11. Mai 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina. Ein Vollzug der Wegweisung in den Irak wurde ausgeschlossen. Den zuständigen Kanton beauftragte die Vorinstanz mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2016 sei aufzuheben und die Vor­instanz sei anzuweisen, ihm das Akteneinsichtsrecht und das Recht zur Vernehmlassung zu gewähren und hierauf sei neu zu entscheiden. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und das Recht auf Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, eventuell unzumutbar sei und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Ausreisefrist bis mindestens am 3. Mai 2017 zu verlängern. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die Unterzeichnende als amtliche Anwältin beizuordnen. Er reichte eine Bescheinigung des Ministeriums für Sicherheit, Ausländerdienst, (...) vom 16. Mai 2016 samt beglaubigter Übersetzung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Akteneinsicht und Vernehmlassung ab, setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung an, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 5. August 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie hält dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Am 8. August 2016 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 10. August 2016 reichte der Beschwerdeführer Budgetblätter der Sozialhilfe zu den Akten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist betrifft eine Frage der Vollzugsmodalitäten und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es sei ihm das Akteneinsichtsrecht und die Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Hierzu ist auf die Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 zu verweisen. Darin wird festgestellt, dass die Vorinstanz die Herausgabe der vom Beschwerdeführer verlangten Akten zu Recht verweigert hat und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, zumal der Beschwerdeführer über die wesentlichen Erkenntnisse der Abklärungen der Vorinstanz informiert und ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt wurde.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht, da er sich zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte ausschliesslich auf Spekulationen über die dem Entscheid zu Grunde liegende Begründung stützen könne. Auch diesbezüglich ist auf das Schreiben der Vorinstanz vom 19. Februar 2016 zu verweisen, in dem ihm zu den wesentlichen Abklärungsergebnissen das rechtliche Gehör gewährt wurde. Dass sich der Beschwerdeführer schlichtweg weigert, zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen und diese einfach pauschal bestreitet, kann nicht der Vorinstanz zum Vorwurf gemacht werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Somit ist der Begründungspflicht genüge getan. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer mache geltend, bei einer Rückkehr in den Irak als Terrorverdächtiger misshandelt zu werden. Er habe sich während des Krieges in Bosnien und Herzegowina der Mujaheddin-Bewegung angeschlossen, welche extremistische und dschihadistische Ansichten vertrete und Verbindungen zu fundamentalistischen Gruppen, darunter al-Qaida-nahe Organisationen, pflege. Zudem werde er von Bosnien und Herzegowina als Gefahr für die nationale Sicherheit eingeordnet. Dies dürfte den irakischen Behörden spätestens nach der Veröffentlichung des EGMR-Urteils bekannt sein. Es sei somit damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr im Rahmen der Terrorismusbekämpfung einem Hintergrund-Check unterzogen werde. Allfällige Massnahmen der irakischen Behörden würden demzufolge rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen und seien nicht asylrelevant.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei davon auszugehen, dass die Anschuldigungen der bosnischen Behörden gegen ihn spätestens mit der Veröffentlichung des Urteils des EGMR bekannt geworden seien. Es sei völlig realitätsfremd, davon auszugehen, dass lediglich ein Hintergrund-Check vorgenommen werde. Aufgrund der nahen Verbindungen zu al-Qaida, welche ihm nachgesagt würden, werde er vielmehr ohne Prozess inhaftiert. Da die Anschuldigungen gegen ihn nicht der Wahrheit entsprechen würden, was sich schon daraus erhelle, dass diese in keiner Weise nachvollziehbar begründet und belegt seien, seien solche Massnahmen keinesfalls durch rechtsstaatlich legitime Gründe gerechtfertigt, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei unbestritten, dass die befürchteten Massnahmen der irakischen Behörden auf die dem Beschwerdeführer nachgesagten nahen Verbindungen zu terroristischen Organisationen zurückzuführen wären. Aufgrund der Vergangenheit des Beschwerdeführers sei der Verdacht, er bewege sich in terrorismusnahen Kreisen, naheliegend. Der befürchteten Verfolgung im Irak fehle es schliesslich an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv.

E. 5.4.1 Die blosse Furcht vor rechtsstaatlich legitimen staatlichen Eingriffen bildet an sich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann jedoch die Durchführung eines Strafverfahrens eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmalen (wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv erheblich erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinn), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht genügt oder wenn der asylsuchenden Person im Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte - insbesondere Folter - droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; BVGE 2014/28 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen).

E. 5.4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage stehenden Verhalten der Beschwerde führenden Person erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1; BVGE 2009/29 E. 5.1; 2010/44 E. 3.4; BVGE 2010/57 E. 2.5; BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie das Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert], mit weiteren Hinweisen).

E. 5.5 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er fürchte, dass er im Irak aufgrund seiner Verbindungen zur al-Qaida, die ihm nachgesagt würden, ohne Prozess inhaftiert werde. Die Anschuldigungen, die gegen ihn erhoben worden seien, würden jedoch nicht der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführer macht somit subjektive Nachfluchtgründe geltend, da die vorgebrachte Verfolgungssituation durch sein Verhalten (Teilnahme am Bosnienkrieg) nach der Ausreise aus seinem Heimatstaat geschaffen wurde. Selbst wenn er eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung glaubhaft machen könnte, wäre er von der Asylgewährung ausgeschlossen (vgl. Art. 54 AsylG). Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass allfällige Massnahmen der irakischen Behörden rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden und somit nicht asylrelevant seien. Dem ist zuzustimmen. Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer sind sich sodann darüber einig, dass die Vergangenheit des Beschwerdeführers den irakischen Behörden spätestens mit Veröffentlichung des EGMR-Urteils bekannt geworden sein dürfte. Wie die Vorinstanz weiter ausführt, hat der Beschwerdeführer damit zu rechnen, dass er sich bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak einem Hintergrund-Check unterziehen müsste. Dieses Vorgehen muss jedoch als rechtsstaatlich legitim erachtet werden, da jeder Staat im Rahmen der Terrorismus-Bekämpfung, Massnahme zu dessen Verhinderung treffen darf. Der Beschwerdeführer war während des Bosnienkrieges von 1993 bis 1995 für die Mujaheddin im Einsatz. Diese Kampfeinheit verübte während ihres Einsatzes erwiesenermassen zahlreiche Kriegsverbrechen und einige Mujaheddin waren Mitglieder von al-Qaida (vgl. Urteil des EGMR (...) mit Verweisen auf Urteile des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien). Von Bosnien und Herzegowina wurde der Beschwerdeführer als Gefahr für die nationale Sicherheit eingestuft, ihm wurde die Staatsangehörigkeit entzogen und gegen ihn wurde ein Einreiseverbot verhängt. Auch Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer Bezüge zu dschihadistischen Elementen und terroristischen Aktivitäten aufweise. Unter diesen Voraussetzungen kann es nur legitim sein, den Beschwerdeführer genauer zu überprüfen, auch wenn dieser jeglichen Kontakt zu solchen Kreisen bestreitet. Im Übrigen ist nicht jede Menschenrechtsverletzung asylrechtlich relevant. Notwendig ist immer auch, dass diese eine gewisse Intensität aufweist und ihr ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liegt (vgl. Art. 3 AsylG). Vorliegend fehlt es offensichtlich an einem solchen Verfolgungsmotiv. Selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde im Irak ohne Prozess inhaftiert und misshandelt, als glaubhaft erachtet werden, sind diese flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Vielmehr ist ein solches Vorbringen bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu beachten, was die Vorinstanz zutreffend getan hat.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, ein Vollzug der Wegweisung in den Irak sei nicht zulässig, da dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe und Behandlung drohe. Sie prüfte daher einen Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina, wo die Familie des Beschwerdeführers lebt.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug nach Bosnien und Herzegowina ist demnach zulässig.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Bosnien und Herzegowina herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Auch besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug erweist sich auch als zumutbar.

E. 7.5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs setzt voraus, dass sowohl seitens der betroffenen Person als auch seitens der zuständigen Behörden alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive der zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 15 E. 3 und Urteil des BVGer E-3426/2006 vom 30. Juli 2008 E. 3.2). Gemäss weiterhin anzuwendender Praxis der Asylrekurskommission ist vorauszusetzen, dass sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug sich bereits während mehr als eines Jahres nicht hat bewerkstelligen lassen und auch auf längere absehbare Zeit weiterhin nicht möglich sein wird, um die Unmöglichkeit des Vollzugs anzunehmen. Die Unmöglichkeit des Vollzugs ist dann festzustellen, wenn sich sowohl die freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4.e; EMARK 2000 Nr. 16 E. 7.c, mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer E-6336/2006 vom 21. Mai 2007 E. 3 und E-661/2008 vom 19. Februar 2013 E. 4.2). Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils (Urteil des BVGer E-3844/2008 vom 18. Juni 2010 E. 4).

E. 7.5.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, im heutigen Zeitpunkt könne keinesfalls gesagt werden, ein Vollzug der Wegweisung sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und somit auf eine Aufenthaltsbewilligung in Bosnien und Herzegowina geltend zu machen und sich bei der zuständigen Vertretung das benötigte Einreisevisum zu beschaffen.

E. 7.5.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es bestehe für ihn weiterhin eine Einreisesperre für Bosnien und Herzegowina. Es sei zweifelhaft, ob er überhaupt ins Land einreisen könne und noch vielmehr, ob ihm ein Aufenthaltstitel gewährt werden würde. Seine Frau müsste ein Gesuch um Familiennachzug stellen, welchem kaum Erfolg beschieden wäre. Er müsste den gesamten Instanzenzug durchlaufen, was Jahre dauern könne.

E. 7.5.4 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene ein Dokument des Ministeriums für Sicherheit von Bosnien und Herzegowina zu den Akten. Daraus geht hervor, dass am 3. Dezember 2010 ein fünfjähriges Reiseverbot (gemeint ist wohl ein Einreiseverbot) erlassen wurde. Ebenfalls wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer bis am 2. Mai 2012 beim Ausländerdienst gemeldet war. Dass der Beschwerdeführer nun daraus ableitet, dass das Einreiseverbot bis zum 2. Mai 2017 bestehe, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Einreiseverbot mit Erlass der Verfügung in Kraft getreten und deshalb bereits am 3. Dezember 2015 abgelaufen ist. Mit grosser Wahrscheinlichkeit besteht somit kein Einreiseverbot für den Beschwerdeführer für das Gebiet von Bosnien und Herzegowina mehr. Die in Erwägung 7.5.1 erwähnten Kriterien führen sodann im jetzigen Zeitpunkt nicht zu einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es besteht für den Beschwerdeführer nach wie vor die Möglichkeit, sich um eine Aufenthaltsbewilligung für Bosnien und Herzegowina, dem Land in dem seine Ehefrau und seine Kinder leben und in dem er selbst den Grossteil seines Lebens verbracht hat, zu bemühen. Damit kann nicht gesagt werden, dass vom Beschwerdeführer alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise unternommen worden seien. Auch kann nicht gesagt werden, dass sich die freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen, zumal nicht vorausgesagt werden kann, wie die Behörden von Bosnien und Herzegowina über ein solches Gesuch entscheiden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als möglich zu betrachten.

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist durch die eingereichten Budgetblätter der Sozialhilfe ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, seine Rechtsvertreterin, Fürsprecherin Anna Hofer, sei als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutzuheissen. Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Beiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Fürsprecherin, Anna Hofer, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'800.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3665/2016 Urteil vom 7. September 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Anna Hofer, Fürsprecherin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben im Jahr 1979 nach Bosnien und Herzegowina (damaliges Jugoslawien). Am 19. oder 20. August 2012 verliess er das Land und reiste am 25. August 2012 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 5. September 2012 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vor­instanz hörte ihn am 22. Oktober 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger und habe den Irak 1979 verlassen, um in Bosnien und Herzegowina zu studieren. 1987 habe er eine Bosnierin geheiratet. In den Jahren 1993 bis 1995 habe er für Bosnien am Krieg teilgenommen. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse (arabisch und bosnisch) sei er der "Katiba Mujaheddin" zugeteilt worden, wo er als Übersetzer und Zuständiger für die Logistik tätig gewesen sei. Aufgrund seines geleisteten Dienstes habe man ihm 1995 die bosnische Staatsbürgerschaft verliehen. Mehrmals (erstmals 2006) sei versucht worden, ihm seine Staatsbürgerschaft wieder zu entziehen. 2009 sei der Entzug definitiv geworden. Er habe danach ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung sowie ein Asylgesuch gestellt. Beide seien abgewiesen worden. Am 23. Juni 2009 sei er inhaftiert worden, weil man ihn als Gefahr für die nationale Sicherheit eingestuft habe. Er habe sich gegen seine Wegweisung bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewehrt. Am 7. April 2011 sei er wieder freigelassen, aber unter Hausarrest gestellt worden. Aus Angst vor einer Ausschaffung in den Irak habe er sich sodann für vier Monate bei seiner Tochter versteckt und sei mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. B. B.a Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2005 in den Irak begeben habe, um sich einer kämpfenden Gruppierung anzuschliessen. Zudem weise er Bezüge zu einer Vereinigung auf, welche dschihadistischen Kreisen nahe stehe. Es gebe sogar Hinweise, dass er der Gründer dieser Vereinigung sei. Ein Mitbegründer weise zudem eindeutige Bezüge zu weiteren dschihadistischen Elementen und terroristischen Aktivitäten auf. Schliesslich könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in Wahrheit aktiv an Kampfhandlungen der "Katiba Mujaheddin" teilgenommen habe. Hierzu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Februar 2016 das rechtliche Gehör. B.b Mit Eingabe vom 26. April 2016 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Er führte aus, es sei offensichtlich, dass es sich bei diesen Informationen um die exakt selben Vorwürfe handle, welche zu seiner Wegweisung aus Bosnien und Herzegowina geführt hätten. Er habe bis heute nie die Möglichkeit gehabt, sich zu diesen Vorwürfen zu äussern. Weiter bestreite er in aller Form, sich je an terroristischen beziehungsweise dschihadistischen Kampfhandlungen beteiligt oder auch nur Kontakt zu solchen Kreisen gepflegt zu haben. Soweit im vorliegenden Asylverfahren diese Ausgangslage nicht anhand von echten Beweismitteln, zu welchen er sich äussern könne, widerlegt werde, gehe er davon aus, dass ihm das Asylrecht in der Schweiz gewährt werde. C. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 - eröffnet am 11. Mai 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina. Ein Vollzug der Wegweisung in den Irak wurde ausgeschlossen. Den zuständigen Kanton beauftragte die Vorinstanz mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2016 sei aufzuheben und die Vor­instanz sei anzuweisen, ihm das Akteneinsichtsrecht und das Recht zur Vernehmlassung zu gewähren und hierauf sei neu zu entscheiden. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und das Recht auf Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, eventuell unzumutbar sei und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Ausreisefrist bis mindestens am 3. Mai 2017 zu verlängern. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die Unterzeichnende als amtliche Anwältin beizuordnen. Er reichte eine Bescheinigung des Ministeriums für Sicherheit, Ausländerdienst, (...) vom 16. Mai 2016 samt beglaubigter Übersetzung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Akteneinsicht und Vernehmlassung ab, setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung an, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 5. August 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie hält dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Am 8. August 2016 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 10. August 2016 reichte der Beschwerdeführer Budgetblätter der Sozialhilfe zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist betrifft eine Frage der Vollzugsmodalitäten und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es sei ihm das Akteneinsichtsrecht und die Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Hierzu ist auf die Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 zu verweisen. Darin wird festgestellt, dass die Vorinstanz die Herausgabe der vom Beschwerdeführer verlangten Akten zu Recht verweigert hat und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, zumal der Beschwerdeführer über die wesentlichen Erkenntnisse der Abklärungen der Vorinstanz informiert und ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt wurde. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht, da er sich zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte ausschliesslich auf Spekulationen über die dem Entscheid zu Grunde liegende Begründung stützen könne. Auch diesbezüglich ist auf das Schreiben der Vorinstanz vom 19. Februar 2016 zu verweisen, in dem ihm zu den wesentlichen Abklärungsergebnissen das rechtliche Gehör gewährt wurde. Dass sich der Beschwerdeführer schlichtweg weigert, zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen und diese einfach pauschal bestreitet, kann nicht der Vorinstanz zum Vorwurf gemacht werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Somit ist der Begründungspflicht genüge getan. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer mache geltend, bei einer Rückkehr in den Irak als Terrorverdächtiger misshandelt zu werden. Er habe sich während des Krieges in Bosnien und Herzegowina der Mujaheddin-Bewegung angeschlossen, welche extremistische und dschihadistische Ansichten vertrete und Verbindungen zu fundamentalistischen Gruppen, darunter al-Qaida-nahe Organisationen, pflege. Zudem werde er von Bosnien und Herzegowina als Gefahr für die nationale Sicherheit eingeordnet. Dies dürfte den irakischen Behörden spätestens nach der Veröffentlichung des EGMR-Urteils bekannt sein. Es sei somit damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr im Rahmen der Terrorismusbekämpfung einem Hintergrund-Check unterzogen werde. Allfällige Massnahmen der irakischen Behörden würden demzufolge rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen und seien nicht asylrelevant. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei davon auszugehen, dass die Anschuldigungen der bosnischen Behörden gegen ihn spätestens mit der Veröffentlichung des Urteils des EGMR bekannt geworden seien. Es sei völlig realitätsfremd, davon auszugehen, dass lediglich ein Hintergrund-Check vorgenommen werde. Aufgrund der nahen Verbindungen zu al-Qaida, welche ihm nachgesagt würden, werde er vielmehr ohne Prozess inhaftiert. Da die Anschuldigungen gegen ihn nicht der Wahrheit entsprechen würden, was sich schon daraus erhelle, dass diese in keiner Weise nachvollziehbar begründet und belegt seien, seien solche Massnahmen keinesfalls durch rechtsstaatlich legitime Gründe gerechtfertigt, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei unbestritten, dass die befürchteten Massnahmen der irakischen Behörden auf die dem Beschwerdeführer nachgesagten nahen Verbindungen zu terroristischen Organisationen zurückzuführen wären. Aufgrund der Vergangenheit des Beschwerdeführers sei der Verdacht, er bewege sich in terrorismusnahen Kreisen, naheliegend. Der befürchteten Verfolgung im Irak fehle es schliesslich an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv. 5.4 5.4.1 Die blosse Furcht vor rechtsstaatlich legitimen staatlichen Eingriffen bildet an sich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann jedoch die Durchführung eines Strafverfahrens eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmalen (wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv erheblich erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinn), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht genügt oder wenn der asylsuchenden Person im Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte - insbesondere Folter - droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; BVGE 2014/28 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen). 5.4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage stehenden Verhalten der Beschwerde führenden Person erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1; BVGE 2009/29 E. 5.1; 2010/44 E. 3.4; BVGE 2010/57 E. 2.5; BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie das Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert], mit weiteren Hinweisen). 5.5 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er fürchte, dass er im Irak aufgrund seiner Verbindungen zur al-Qaida, die ihm nachgesagt würden, ohne Prozess inhaftiert werde. Die Anschuldigungen, die gegen ihn erhoben worden seien, würden jedoch nicht der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführer macht somit subjektive Nachfluchtgründe geltend, da die vorgebrachte Verfolgungssituation durch sein Verhalten (Teilnahme am Bosnienkrieg) nach der Ausreise aus seinem Heimatstaat geschaffen wurde. Selbst wenn er eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung glaubhaft machen könnte, wäre er von der Asylgewährung ausgeschlossen (vgl. Art. 54 AsylG). Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass allfällige Massnahmen der irakischen Behörden rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden und somit nicht asylrelevant seien. Dem ist zuzustimmen. Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer sind sich sodann darüber einig, dass die Vergangenheit des Beschwerdeführers den irakischen Behörden spätestens mit Veröffentlichung des EGMR-Urteils bekannt geworden sein dürfte. Wie die Vorinstanz weiter ausführt, hat der Beschwerdeführer damit zu rechnen, dass er sich bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak einem Hintergrund-Check unterziehen müsste. Dieses Vorgehen muss jedoch als rechtsstaatlich legitim erachtet werden, da jeder Staat im Rahmen der Terrorismus-Bekämpfung, Massnahme zu dessen Verhinderung treffen darf. Der Beschwerdeführer war während des Bosnienkrieges von 1993 bis 1995 für die Mujaheddin im Einsatz. Diese Kampfeinheit verübte während ihres Einsatzes erwiesenermassen zahlreiche Kriegsverbrechen und einige Mujaheddin waren Mitglieder von al-Qaida (vgl. Urteil des EGMR (...) mit Verweisen auf Urteile des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien). Von Bosnien und Herzegowina wurde der Beschwerdeführer als Gefahr für die nationale Sicherheit eingestuft, ihm wurde die Staatsangehörigkeit entzogen und gegen ihn wurde ein Einreiseverbot verhängt. Auch Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer Bezüge zu dschihadistischen Elementen und terroristischen Aktivitäten aufweise. Unter diesen Voraussetzungen kann es nur legitim sein, den Beschwerdeführer genauer zu überprüfen, auch wenn dieser jeglichen Kontakt zu solchen Kreisen bestreitet. Im Übrigen ist nicht jede Menschenrechtsverletzung asylrechtlich relevant. Notwendig ist immer auch, dass diese eine gewisse Intensität aufweist und ihr ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liegt (vgl. Art. 3 AsylG). Vorliegend fehlt es offensichtlich an einem solchen Verfolgungsmotiv. Selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde im Irak ohne Prozess inhaftiert und misshandelt, als glaubhaft erachtet werden, sind diese flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Vielmehr ist ein solches Vorbringen bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu beachten, was die Vorinstanz zutreffend getan hat. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, ein Vollzug der Wegweisung in den Irak sei nicht zulässig, da dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe und Behandlung drohe. Sie prüfte daher einen Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina, wo die Familie des Beschwerdeführers lebt. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug nach Bosnien und Herzegowina ist demnach zulässig. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Bosnien und Herzegowina herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Auch besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug erweist sich auch als zumutbar. 7.5 7.5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs setzt voraus, dass sowohl seitens der betroffenen Person als auch seitens der zuständigen Behörden alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive der zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 15 E. 3 und Urteil des BVGer E-3426/2006 vom 30. Juli 2008 E. 3.2). Gemäss weiterhin anzuwendender Praxis der Asylrekurskommission ist vorauszusetzen, dass sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug sich bereits während mehr als eines Jahres nicht hat bewerkstelligen lassen und auch auf längere absehbare Zeit weiterhin nicht möglich sein wird, um die Unmöglichkeit des Vollzugs anzunehmen. Die Unmöglichkeit des Vollzugs ist dann festzustellen, wenn sich sowohl die freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4.e; EMARK 2000 Nr. 16 E. 7.c, mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer E-6336/2006 vom 21. Mai 2007 E. 3 und E-661/2008 vom 19. Februar 2013 E. 4.2). Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils (Urteil des BVGer E-3844/2008 vom 18. Juni 2010 E. 4). 7.5.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, im heutigen Zeitpunkt könne keinesfalls gesagt werden, ein Vollzug der Wegweisung sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und somit auf eine Aufenthaltsbewilligung in Bosnien und Herzegowina geltend zu machen und sich bei der zuständigen Vertretung das benötigte Einreisevisum zu beschaffen. 7.5.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es bestehe für ihn weiterhin eine Einreisesperre für Bosnien und Herzegowina. Es sei zweifelhaft, ob er überhaupt ins Land einreisen könne und noch vielmehr, ob ihm ein Aufenthaltstitel gewährt werden würde. Seine Frau müsste ein Gesuch um Familiennachzug stellen, welchem kaum Erfolg beschieden wäre. Er müsste den gesamten Instanzenzug durchlaufen, was Jahre dauern könne. 7.5.4 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene ein Dokument des Ministeriums für Sicherheit von Bosnien und Herzegowina zu den Akten. Daraus geht hervor, dass am 3. Dezember 2010 ein fünfjähriges Reiseverbot (gemeint ist wohl ein Einreiseverbot) erlassen wurde. Ebenfalls wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer bis am 2. Mai 2012 beim Ausländerdienst gemeldet war. Dass der Beschwerdeführer nun daraus ableitet, dass das Einreiseverbot bis zum 2. Mai 2017 bestehe, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Einreiseverbot mit Erlass der Verfügung in Kraft getreten und deshalb bereits am 3. Dezember 2015 abgelaufen ist. Mit grosser Wahrscheinlichkeit besteht somit kein Einreiseverbot für den Beschwerdeführer für das Gebiet von Bosnien und Herzegowina mehr. Die in Erwägung 7.5.1 erwähnten Kriterien führen sodann im jetzigen Zeitpunkt nicht zu einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es besteht für den Beschwerdeführer nach wie vor die Möglichkeit, sich um eine Aufenthaltsbewilligung für Bosnien und Herzegowina, dem Land in dem seine Ehefrau und seine Kinder leben und in dem er selbst den Grossteil seines Lebens verbracht hat, zu bemühen. Damit kann nicht gesagt werden, dass vom Beschwerdeführer alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise unternommen worden seien. Auch kann nicht gesagt werden, dass sich die freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen, zumal nicht vorausgesagt werden kann, wie die Behörden von Bosnien und Herzegowina über ein solches Gesuch entscheiden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als möglich zu betrachten. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist durch die eingereichten Budgetblätter der Sozialhilfe ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, seine Rechtsvertreterin, Fürsprecherin Anna Hofer, sei als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutzuheissen. Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Beiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Fürsprecherin, Anna Hofer, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'800.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: