Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am (...) April 2014 in die Schweiz ein und stellte am 15. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. A.b Am 15. April 2014 beauftragte das SEM einen Arzt mit der Durchführung einer radiologischen Knochenaltersanalyse bei der Beschwerdeführerin. Der Bericht des Arztes vom 22. April 2014 kam zum Ergebnis, dass das Knochenalter der Beschwerdeführerin (...) Jahre betrage. A.c Am 19. Mai 2014 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ statt. A.d Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2014 das rechtliche Gehör zu ihrem Ersuchen um Zuteilung in den Wohnkanton ihrer älteren Schwester C._______ und am 6. Juni 2014 zu festgestellten Unstimmigkeiten zwischen ihren Altersangaben und denjenigen ihres Bruders D._______, der am 9. Mai 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte (N [...]). A.e Am 16. Januar 2015 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie stamme aus E._______, F._______, wo sie die Schu-le bis zur achten Klasse besucht habe. Danach sei sie mit ihrer Familie nach G._______ umgezogen, wo sie während zwei Jahren zur Schule gegangen sei. Neben der Ausbildung habe sie als (...) gearbeitet. Nachdem sie das zehnte Schuljahr abgeschlossen gehabt habe, habe ein junger Mann namens H._______, welcher zu dieser Zeit den Militärdienst absolviert habe, um ihre Hand angehalten. Er habe zudem gewollt, dass sie die Schule abbreche. Sie habe sich jedoch sowohl der Heirat als auch dem Schulabbruch widersetzt, weshalb H._______, welcher über Einfluss verfüge, sie zu Unrecht denunziert habe, der Pfingstgemeinde anzugehören. Am (...) September 2013 sei sie zusammen mit einer Arbeitskollegin bei der Rückkehr von der Arbeit von Sicherheitskräften festgenommen und auf die (...)-Polizeistation gebracht worden, wo sie inhaftiert worden seien. Es sei ihnen vorgeworfen worden, der Pfingstgemeinde anzugehören und deren Lehren zu verbreiten, und sie seien mit einer Peitsche geschlagen worden, um sie zu einem entsprechenden Geständnis zu bewegen. Nach drei Tagen habe ein Freund des Bruders ihrer Arbeitskollegin, der Beamter auf dieser Polizeistation gewesen sei, ihnen zur Flucht verholfen als er Wache gestanden sei. Sie sei anschliessend nicht nach Hause gegangen, sondern zu einer Schulfreundin, welche aus der Gegend in der Nähe der Landesgrenze stamme. Diese Freundin habe ihr zur Ausreise geraten und sich bereit erklärt, sie dabei zu unterstützen. Am (...) Oktober 2013 (Protokoll Anhörung A33 S. 8) beziehungsweise am Tag nach ihrer Flucht aus dem Gefängnis (A33 S. 12) sei sie zusammen mit ihrer Freundin per Bus nach I._______ gereist. Von dort aus hätten sie noch am selben Tag nachts zu Fuss den Grenzfluss J._______ überquert. Auf der äthiopischen Seite der Grenze seien sie von Soldaten aufgegriffen und nach "K._______" gebracht worden. Von dort seien sie dann in ein anderes Camp in "L._______" verlegt worden. Nach drei Monaten sei sie in den Sudan ausgereist und von dort mithilfe eines Schleppers durch die Sahara nach M._______, Libyen, gelangt. In einem Boot habe sie das Mittelmeer nach Italien überquert und sei von dort in die Schweiz weitergereist. Nach ihrer Ausreise sei ihre Mutter festgenommen und inhaftiert worden, obwohl sie gesagt habe, sie wisse nichts über ihren Verbleib. Nach der Freilassung der Mutter hätten die Behörden begonnen, ihren jüngeren Bruder (D._______) zu verfolgen, weshalb dieser kurze Zeit nach ihr ebenfalls aus Eritrea geflohen sei. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 (eröffnet am 13. Mai 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juni 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositiv-Ziffer 2 derselben sei aufzuheben, und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG gut, ordnete der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen F. Mit Eingabe ihrer Rechtsbeiständin vom 23. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin drei Schulzeugnisse der Schuljahre 2010/2011, 2011/ 2012 beziehungsweise 2012/2013 zu den Akten. G. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 6. Juli 2015 eingeräumten Replikrecht Gebrauch und hielt ihrerseits an den von ihr in der Beschwerde vorgebrachten Begehren vollumfänglich fest.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch diesbezüglich die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unsubstanziiert und wenig realistisch. So habe sie keine präzisen Angaben zum Stationierungsort ihres Vaters und dazu, was er über den Nationaldienst erzählt habe, machen können. Ferner habe sie keine konkreten Aussagen dazu gemacht, bei wem der junge Mann, der sie habe heiraten wollen, sie denunziert habe. Sie habe nicht angeben können, wie viele (...)-Polizeistationen es gebe, und auch ihre Schilderungen der Haftzeit seien sehr standardisiert und vage. Vor allem erscheine ihre Darstellung der Flucht aus dem Gefängnis wenig realistisch und stereotyp. Es sei kaum anzunehmen, dass eine Wachperson die mit der Unterstützung einer Flucht von Gefängnisinsassen für sie verbundenen Konsequenzen in Kauf genommen hätte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Inhaftierung und anschliessenden Flucht seien daher als konstruiert zu erachten. Diese Einschätzung werde dadurch verstärkt, dass sie sehr wenig Länderwissen zu Eritrea besitze und ihre diesbezüglichen Angaben wiederum sehr pauschal und stereotyp seien. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in zentralen Bereichen widersprüchlich, unsubstanziiert und realitätsfremd seien und dass nicht geglaubt werden könne, sie habe die geltend gemachten Begebenheiten erlebt. Vielmehr dränge sich der Verdacht auf, dass sie sich auf eine konstruierte Asylbegründung stütze. Angesichts ihres mangelhaften Länderwissens könne nicht geglaubt werden, dass sie Eritrea im angegebenen Zeitpunkt verlassen habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie bereits viel früher oder unter anderen Umständen ausgereist sei.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte in ihrer Beschwerdeeingabe, ihre Aussagen anlässlich der Anhörungen seien als plausibel und glaubhaft zu erachten. Sie habe ihre Erlebnisse schlüssig dargestellt und alle ihr gestellten Fragen ohne Zögern beantwortet. Ihre Erzählungen würden keine Widersprüche, gesteigerte oder nachgeschobene Aussagen enthalten.
E. 4.2.2 Im Einzelnen werde den Argumenten der Vorinstanz Folgendes entgegengehalten: Es sei nicht nachvollziehbar, welche Relevanz die Einzelheiten des Nationaldiensts ihres Vaters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen habe. Sie habe nicht gewusst, auf welche Weise H._______ sie denunziert habe, weshalb sie keine näheren Angaben hierzu habe machen können. Unter den gegebenen Umständen, sei es für sie aber klar gewesen, dass er für die Anschuldigungen verantwortlich sei. Es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht alle (...)-Polizeistationen kenne; sie habe die ihr bekannten Standorte genannt. Zudem sei nicht einsichtig, inwiefern diese Frage für die Beurteilung ihrer Asylvorbringen relevant sei. Die Befragerin habe jeweils keine Nachfragen zu ihren Angaben betreffend die Umstände ihres Gefängnisaufenthalts gestellt, weshalb sie davon ausgegangen sei, ihre diesbezüglichen Aussagen seien hinreichend ausführlich. Die Frage nach der Anzahl der Insassinnen in der Gefängniszelle habe sie nicht präzise beantwortet, weil sie nicht mehr sicher gewesen sei, ob eine Frau erst später in die Zelle gekommen sei. Sie habe immerhin die räumlichen Gegebenheiten des Arrestorts detailliert geschildert. Ihre Flucht aus dem Gefängnis und ihre anschliessenden Schritte habe sie bei beiden Befragungen übereinstimmend geschildert. Die Voraussetzungen zur Begründung der Asyleigenschaft seien demnach erfüllt.
E. 4.2.3 Im Weiteren sei der Vorwurf der Vorinstanz, es müsse aufgrund ihres mangelhaften Länderwissens davon ausgegangen werden, dass sie Eritrea schon früher als von ihr angegeben oder unter andern Umständen verlassen habe, nicht gerechtfertigt. Sie habe durchaus Kenntnis vom letzten Krieg, in welchem mehrere Angehörige gefallen seien. Sie sei aber zum Zeitpunkt des Krieges noch ein kleines Kind gewesen und interessiere sich nicht für Politik. Deshalb habe sie sich anlässlich der Anhörung nicht mehr an Details über den Krieg erinnern können und keine genauen Angaben zum eritreischen Präsidenten machen können. Dass sie die Internetcafés in G._______ nicht näher kenne sei dadurch zu erklären, dass sie in der Schule das Internet manchmal habe benutzen können, was ihr genügt habe. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe eindeutig hervor, dass sie den Begriff "Partei" nicht verstanden habe. Da in allen ihr zum politischen System in Eritrea gestellten Fragen dieser Begriff verwendet worden sei, könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie dazu nichts habe sagen können. Die Frage nach eritreischen Märtyrern habe sie sehr wohl beantworten können, habe sie doch auf ihre Onkel verwiesen, die im letzten Krieg gestorben seien. Mit den nunmehr vorliegenden Schulzeugnissen könne sie ihren Aufenthalt in Eritrea bis und mit 2012 belegen. Ihre Aussagen anlässlich der Anhörung zum Namen ihrer Schule in G._______ würden mit den Angaben auf den Schulzeugnissen übereinstimmen. Ferner habe sie die verschiedenen Etappen ihrer Ausreise übereinstimmend beschrieben, und sie habe konkrete Begebenheiten des Grenzübertrittes geschildert. Es seien keine Unstimmigkeiten oder Widersprüche in ihren diesbezüglichen Aussagen vorhanden und dementsprechend von der Vorinstanz auch nicht gerügt worden. Ihre illegale Grenzüberquerung sei vom SEM nicht bestritten worden. Ausserdem wäre eine legale Ausreise wegen der Unmöglichkeit, ein Ausreisevisum zu beschaffen, ausgeschlossen gewesen. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass sie im genannten Zeitpunkt im Oktober 2013 illegal aus Eritrea ausgereist sei. Aufgrund dessen liege ein subjektiver Nachfluchtgrund vor, und es sei ihr daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz namentlich aus, die Schwierigkeit einer legalen Ausreise aus Eritrea reiche per se nicht aus, um von einer illegalen Ausreise auszugehen. Es obliege der gesuchstellenden Person, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Dies sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen. Die eingereichten Schuldokumente vermöchten an der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nichts zu ändern. Solche Dokumente könnten leicht gefälscht oder käuflich erworben werden. Es sei ferner nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin diese Beweismittel erst nachträglich eingereicht habe.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Replik auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe die von ihr eingereichten Schuldokumente nicht rechtsgenüglich gewürdigt. Es könne diesen nicht mit dem blossen Hinweis darauf, derartige Dokumente könnten leicht gefälscht oder käuflich erworben werden, der Beweiswert abgesprochen werden, insbesondere weil die Zeugnisse im Original eingereicht worden seien. Es sei ihr zudem im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bewusst gewesen, dass auch Schuldokumente für das Asylverfahren relevant sein könnten.
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 5.2.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu ihrem Alter gemacht hat. Auf dem Personalienblatt gab sie als Geburtsdatum "(...)" an, während sie an der Befragung zur Person zu Protokoll gab, am (...) geboren zu sein. Angesprochen auf diesen Widerspruch brachte sie die wenig überzeugende Erklärung vor, sie habe geglaubt, sie befinde sich noch in Italien (vgl. Protokoll BzP A14 S. 2 f.). Am 6. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass das von ihr bei der BzP angegebene Alter mit den Altersangaben ihres Bruders D._______, welcher zwischenzeitlich ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, nicht vereinbar sei. Dabei sagte sie aus, im Jahre (...) geboren worden und (...) alt zu sein (vgl. Akten SEM A23/2). Diese Angaben stehen jedoch in klarem Widerspruch zu ihren vorherigen Aussagen zu ihrem Alter. Aus den von ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Schulzeugnissen ergeben sich weitere Widersprüche. Während das Zeugnis des Schuljahres 2010/11 ("Age [...]") mit dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegebenen Geburtsjahr (...) vereinbar ist, lassen sich die beiden anderen Zeugnisse der Jahre 2011/12 ("Age [...]") und 2012/13 ("Age [...]") mit keiner ihrer Altersangaben in Einklang bringen. Ausserdem fällt auf, dass die Altersangaben in den Schulzeugnissen, welche aus drei aufeinanderfolgenden Schuljahren stammen, nicht chronologisch sind. Aufgrund dieser Ungereimtheiten kann diesen Dokumenten kein relevanter Beweiswert beigemessen werden.
E. 5.2.2 Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin offenkundig versucht, ihr wahres Alter vor den schweizerischen Asylbehörden zu verschleiern. Dieses Verhalten ist geeignet, ihre generelle Glaubwürdigkeit zu beeinträchtigen.
E. 5.2.3 Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, dass das Wissen der Beschwerdeführerin über das politische System und die Geschichte Eritreas auffallend lückenhaft ist. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde-eingabe vermag sie diese Wissenslücken nicht überzeugend zu erklären. Angesichts des von ihr geltend gemachten zehnjährigen Schulbesuchs in Eritrea wären - auch unter Berücksichtigung eines fehlenden Interesses für die genannten Themen - von ihr präzisere diesbezügliche Angaben zu erwarten. Insbesondere ist schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Begriff "Partei" augenscheinlich nicht kennt. Bei dieser Ausgangslage erscheint die von der Vorinstanz geäusserte Vermutung, die Beschwerdeführerin habe ihr Herkunftsland nicht erst im Jahre 2013 sondern schon viel früher verlassen, nicht unbegründet.
E. 5.2.4 Im Weiteren teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten sind. Ihre Aussagen anlässlich der Befragungen zu der angeblichen Denunziation durch ihren Bekannten H._______ sowie insbesondere zu ihrer anschliessenden Inhaftierung auf dem Polizeiposten sind wenig detailliert und konkret und vermitteln nicht den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeeingabe wäre durchaus zu erwarten gewesen, dass sie auch ohne konkrete Nachfragen der befragenden Person hierzu substanziiertere Angaben hätte machen können. Zudem erachtete die Vorinstanz es - auch in Anbetracht der gravierenden Konsequenzen welche ein solches Verhalten für ihn gehabt hätte - zu Recht als unrealistisch, dass ein Gefängniswärter ihr und ihrer Freundin in der beschriebenen Art ein Entweichen aus dem Gefängnis ermöglicht haben soll. Die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin wird durch die erheblichen Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die zeitliche Einordnung der von ihr vorgebrachten Ereignisse verstärkt: Es fällt auf, dass sie anlässlich der Befragung zur Person grosse Mühe bekundete, den Zeitpunkt des angeblichen Heiratsantrags von H._______ zu nennen (vgl. Protokoll BzP, A14 S. 11). Ferner nannte sie als Datum der Ausreise aus Eritrea einerseits den (...) Oktober 2013 (vgl. A14 S. 14, A33 S. 8), führte andererseits aber aus, sie sei drei Tage nach der am (...) September 2013 erfolgten Inhaftierung aus dem Gefängnis geflohen, einen Tag darauf nach I._______ gereist und habe noch am Abend desselben Tages die Grenze überquert (vgl. A14 S. 14; A33, S. 12), was auf eine Ausreise am (...) September 2013 schliessen lassen würde.
E. 5.2.5 In Anbetracht dieser massiven Ungereimtheiten vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher die Beschwerdeführerin auf etliche Kriterien hinweist, die nach ihrer Auffassung für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden, nicht zu überzeugen und keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Schliesslich kann bei diesem Ergebnis auch die Darstellung der Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr jüngerer Bruder hätten wegen ihrer illegalen Ausreise Nachteile erlitten, nicht geglaubt werden. Überdies hat der Bruder D._______ dieses Vorbringen im Rahmen seiner Anhörungen nicht bestätigt, sondern andere Gründe für seine Ausreise genannt.
E. 5.3 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer angeblichen Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
E. 6.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des - in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen - Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil zu publizieren) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam es zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (E. 5).
E. 6.4 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Nachdem sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben liegen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.
E. 6.5 Die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise kann mangels asylrechtlicher Relevanz offenbleiben.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 12. Mai 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 10 Mit der Zwischenverfügung vom 19. Juni 2015 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihr ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeordnet. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 9. Juni 2015 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 250.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nichtanwaltliche Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz von Fr. 150.- aus (vgl. z.B. Urteile D-3921/2015 vom 5. August 2015, E-5071/2014 vom 15. Juni 2016, D-6493/2014 vom 11. April 2016 oder E-2879/2014 vom 16. November 2015). Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote sowie unter Berücksichtigung des nach deren Einreichung zusätzlich entstandenen Aufwandes - ein Gesamtbetrag von Fr. 1850.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundes-verwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1850.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3661/2015 Urteil vom 13. März 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), Eritrea, amtlich verbeiständet durch MLaw Daniela Candinas, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am (...) April 2014 in die Schweiz ein und stellte am 15. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. A.b Am 15. April 2014 beauftragte das SEM einen Arzt mit der Durchführung einer radiologischen Knochenaltersanalyse bei der Beschwerdeführerin. Der Bericht des Arztes vom 22. April 2014 kam zum Ergebnis, dass das Knochenalter der Beschwerdeführerin (...) Jahre betrage. A.c Am 19. Mai 2014 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ statt. A.d Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2014 das rechtliche Gehör zu ihrem Ersuchen um Zuteilung in den Wohnkanton ihrer älteren Schwester C._______ und am 6. Juni 2014 zu festgestellten Unstimmigkeiten zwischen ihren Altersangaben und denjenigen ihres Bruders D._______, der am 9. Mai 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte (N [...]). A.e Am 16. Januar 2015 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie stamme aus E._______, F._______, wo sie die Schu-le bis zur achten Klasse besucht habe. Danach sei sie mit ihrer Familie nach G._______ umgezogen, wo sie während zwei Jahren zur Schule gegangen sei. Neben der Ausbildung habe sie als (...) gearbeitet. Nachdem sie das zehnte Schuljahr abgeschlossen gehabt habe, habe ein junger Mann namens H._______, welcher zu dieser Zeit den Militärdienst absolviert habe, um ihre Hand angehalten. Er habe zudem gewollt, dass sie die Schule abbreche. Sie habe sich jedoch sowohl der Heirat als auch dem Schulabbruch widersetzt, weshalb H._______, welcher über Einfluss verfüge, sie zu Unrecht denunziert habe, der Pfingstgemeinde anzugehören. Am (...) September 2013 sei sie zusammen mit einer Arbeitskollegin bei der Rückkehr von der Arbeit von Sicherheitskräften festgenommen und auf die (...)-Polizeistation gebracht worden, wo sie inhaftiert worden seien. Es sei ihnen vorgeworfen worden, der Pfingstgemeinde anzugehören und deren Lehren zu verbreiten, und sie seien mit einer Peitsche geschlagen worden, um sie zu einem entsprechenden Geständnis zu bewegen. Nach drei Tagen habe ein Freund des Bruders ihrer Arbeitskollegin, der Beamter auf dieser Polizeistation gewesen sei, ihnen zur Flucht verholfen als er Wache gestanden sei. Sie sei anschliessend nicht nach Hause gegangen, sondern zu einer Schulfreundin, welche aus der Gegend in der Nähe der Landesgrenze stamme. Diese Freundin habe ihr zur Ausreise geraten und sich bereit erklärt, sie dabei zu unterstützen. Am (...) Oktober 2013 (Protokoll Anhörung A33 S. 8) beziehungsweise am Tag nach ihrer Flucht aus dem Gefängnis (A33 S. 12) sei sie zusammen mit ihrer Freundin per Bus nach I._______ gereist. Von dort aus hätten sie noch am selben Tag nachts zu Fuss den Grenzfluss J._______ überquert. Auf der äthiopischen Seite der Grenze seien sie von Soldaten aufgegriffen und nach "K._______" gebracht worden. Von dort seien sie dann in ein anderes Camp in "L._______" verlegt worden. Nach drei Monaten sei sie in den Sudan ausgereist und von dort mithilfe eines Schleppers durch die Sahara nach M._______, Libyen, gelangt. In einem Boot habe sie das Mittelmeer nach Italien überquert und sei von dort in die Schweiz weitergereist. Nach ihrer Ausreise sei ihre Mutter festgenommen und inhaftiert worden, obwohl sie gesagt habe, sie wisse nichts über ihren Verbleib. Nach der Freilassung der Mutter hätten die Behörden begonnen, ihren jüngeren Bruder (D._______) zu verfolgen, weshalb dieser kurze Zeit nach ihr ebenfalls aus Eritrea geflohen sei. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 (eröffnet am 13. Mai 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juni 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositiv-Ziffer 2 derselben sei aufzuheben, und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG gut, ordnete der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen F. Mit Eingabe ihrer Rechtsbeiständin vom 23. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin drei Schulzeugnisse der Schuljahre 2010/2011, 2011/ 2012 beziehungsweise 2012/2013 zu den Akten. G. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 6. Juli 2015 eingeräumten Replikrecht Gebrauch und hielt ihrerseits an den von ihr in der Beschwerde vorgebrachten Begehren vollumfänglich fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch diesbezüglich die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unsubstanziiert und wenig realistisch. So habe sie keine präzisen Angaben zum Stationierungsort ihres Vaters und dazu, was er über den Nationaldienst erzählt habe, machen können. Ferner habe sie keine konkreten Aussagen dazu gemacht, bei wem der junge Mann, der sie habe heiraten wollen, sie denunziert habe. Sie habe nicht angeben können, wie viele (...)-Polizeistationen es gebe, und auch ihre Schilderungen der Haftzeit seien sehr standardisiert und vage. Vor allem erscheine ihre Darstellung der Flucht aus dem Gefängnis wenig realistisch und stereotyp. Es sei kaum anzunehmen, dass eine Wachperson die mit der Unterstützung einer Flucht von Gefängnisinsassen für sie verbundenen Konsequenzen in Kauf genommen hätte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Inhaftierung und anschliessenden Flucht seien daher als konstruiert zu erachten. Diese Einschätzung werde dadurch verstärkt, dass sie sehr wenig Länderwissen zu Eritrea besitze und ihre diesbezüglichen Angaben wiederum sehr pauschal und stereotyp seien. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in zentralen Bereichen widersprüchlich, unsubstanziiert und realitätsfremd seien und dass nicht geglaubt werden könne, sie habe die geltend gemachten Begebenheiten erlebt. Vielmehr dränge sich der Verdacht auf, dass sie sich auf eine konstruierte Asylbegründung stütze. Angesichts ihres mangelhaften Länderwissens könne nicht geglaubt werden, dass sie Eritrea im angegebenen Zeitpunkt verlassen habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie bereits viel früher oder unter anderen Umständen ausgereist sei. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte in ihrer Beschwerdeeingabe, ihre Aussagen anlässlich der Anhörungen seien als plausibel und glaubhaft zu erachten. Sie habe ihre Erlebnisse schlüssig dargestellt und alle ihr gestellten Fragen ohne Zögern beantwortet. Ihre Erzählungen würden keine Widersprüche, gesteigerte oder nachgeschobene Aussagen enthalten. 4.2.2 Im Einzelnen werde den Argumenten der Vorinstanz Folgendes entgegengehalten: Es sei nicht nachvollziehbar, welche Relevanz die Einzelheiten des Nationaldiensts ihres Vaters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen habe. Sie habe nicht gewusst, auf welche Weise H._______ sie denunziert habe, weshalb sie keine näheren Angaben hierzu habe machen können. Unter den gegebenen Umständen, sei es für sie aber klar gewesen, dass er für die Anschuldigungen verantwortlich sei. Es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht alle (...)-Polizeistationen kenne; sie habe die ihr bekannten Standorte genannt. Zudem sei nicht einsichtig, inwiefern diese Frage für die Beurteilung ihrer Asylvorbringen relevant sei. Die Befragerin habe jeweils keine Nachfragen zu ihren Angaben betreffend die Umstände ihres Gefängnisaufenthalts gestellt, weshalb sie davon ausgegangen sei, ihre diesbezüglichen Aussagen seien hinreichend ausführlich. Die Frage nach der Anzahl der Insassinnen in der Gefängniszelle habe sie nicht präzise beantwortet, weil sie nicht mehr sicher gewesen sei, ob eine Frau erst später in die Zelle gekommen sei. Sie habe immerhin die räumlichen Gegebenheiten des Arrestorts detailliert geschildert. Ihre Flucht aus dem Gefängnis und ihre anschliessenden Schritte habe sie bei beiden Befragungen übereinstimmend geschildert. Die Voraussetzungen zur Begründung der Asyleigenschaft seien demnach erfüllt. 4.2.3 Im Weiteren sei der Vorwurf der Vorinstanz, es müsse aufgrund ihres mangelhaften Länderwissens davon ausgegangen werden, dass sie Eritrea schon früher als von ihr angegeben oder unter andern Umständen verlassen habe, nicht gerechtfertigt. Sie habe durchaus Kenntnis vom letzten Krieg, in welchem mehrere Angehörige gefallen seien. Sie sei aber zum Zeitpunkt des Krieges noch ein kleines Kind gewesen und interessiere sich nicht für Politik. Deshalb habe sie sich anlässlich der Anhörung nicht mehr an Details über den Krieg erinnern können und keine genauen Angaben zum eritreischen Präsidenten machen können. Dass sie die Internetcafés in G._______ nicht näher kenne sei dadurch zu erklären, dass sie in der Schule das Internet manchmal habe benutzen können, was ihr genügt habe. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe eindeutig hervor, dass sie den Begriff "Partei" nicht verstanden habe. Da in allen ihr zum politischen System in Eritrea gestellten Fragen dieser Begriff verwendet worden sei, könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie dazu nichts habe sagen können. Die Frage nach eritreischen Märtyrern habe sie sehr wohl beantworten können, habe sie doch auf ihre Onkel verwiesen, die im letzten Krieg gestorben seien. Mit den nunmehr vorliegenden Schulzeugnissen könne sie ihren Aufenthalt in Eritrea bis und mit 2012 belegen. Ihre Aussagen anlässlich der Anhörung zum Namen ihrer Schule in G._______ würden mit den Angaben auf den Schulzeugnissen übereinstimmen. Ferner habe sie die verschiedenen Etappen ihrer Ausreise übereinstimmend beschrieben, und sie habe konkrete Begebenheiten des Grenzübertrittes geschildert. Es seien keine Unstimmigkeiten oder Widersprüche in ihren diesbezüglichen Aussagen vorhanden und dementsprechend von der Vorinstanz auch nicht gerügt worden. Ihre illegale Grenzüberquerung sei vom SEM nicht bestritten worden. Ausserdem wäre eine legale Ausreise wegen der Unmöglichkeit, ein Ausreisevisum zu beschaffen, ausgeschlossen gewesen. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass sie im genannten Zeitpunkt im Oktober 2013 illegal aus Eritrea ausgereist sei. Aufgrund dessen liege ein subjektiver Nachfluchtgrund vor, und es sei ihr daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz namentlich aus, die Schwierigkeit einer legalen Ausreise aus Eritrea reiche per se nicht aus, um von einer illegalen Ausreise auszugehen. Es obliege der gesuchstellenden Person, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Dies sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen. Die eingereichten Schuldokumente vermöchten an der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nichts zu ändern. Solche Dokumente könnten leicht gefälscht oder käuflich erworben werden. Es sei ferner nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin diese Beweismittel erst nachträglich eingereicht habe. 4.4 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Replik auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe die von ihr eingereichten Schuldokumente nicht rechtsgenüglich gewürdigt. Es könne diesen nicht mit dem blossen Hinweis darauf, derartige Dokumente könnten leicht gefälscht oder käuflich erworben werden, der Beweiswert abgesprochen werden, insbesondere weil die Zeugnisse im Original eingereicht worden seien. Es sei ihr zudem im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bewusst gewesen, dass auch Schuldokumente für das Asylverfahren relevant sein könnten. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 5.2.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu ihrem Alter gemacht hat. Auf dem Personalienblatt gab sie als Geburtsdatum "(...)" an, während sie an der Befragung zur Person zu Protokoll gab, am (...) geboren zu sein. Angesprochen auf diesen Widerspruch brachte sie die wenig überzeugende Erklärung vor, sie habe geglaubt, sie befinde sich noch in Italien (vgl. Protokoll BzP A14 S. 2 f.). Am 6. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass das von ihr bei der BzP angegebene Alter mit den Altersangaben ihres Bruders D._______, welcher zwischenzeitlich ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, nicht vereinbar sei. Dabei sagte sie aus, im Jahre (...) geboren worden und (...) alt zu sein (vgl. Akten SEM A23/2). Diese Angaben stehen jedoch in klarem Widerspruch zu ihren vorherigen Aussagen zu ihrem Alter. Aus den von ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Schulzeugnissen ergeben sich weitere Widersprüche. Während das Zeugnis des Schuljahres 2010/11 ("Age [...]") mit dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegebenen Geburtsjahr (...) vereinbar ist, lassen sich die beiden anderen Zeugnisse der Jahre 2011/12 ("Age [...]") und 2012/13 ("Age [...]") mit keiner ihrer Altersangaben in Einklang bringen. Ausserdem fällt auf, dass die Altersangaben in den Schulzeugnissen, welche aus drei aufeinanderfolgenden Schuljahren stammen, nicht chronologisch sind. Aufgrund dieser Ungereimtheiten kann diesen Dokumenten kein relevanter Beweiswert beigemessen werden. 5.2.2 Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin offenkundig versucht, ihr wahres Alter vor den schweizerischen Asylbehörden zu verschleiern. Dieses Verhalten ist geeignet, ihre generelle Glaubwürdigkeit zu beeinträchtigen. 5.2.3 Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, dass das Wissen der Beschwerdeführerin über das politische System und die Geschichte Eritreas auffallend lückenhaft ist. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde-eingabe vermag sie diese Wissenslücken nicht überzeugend zu erklären. Angesichts des von ihr geltend gemachten zehnjährigen Schulbesuchs in Eritrea wären - auch unter Berücksichtigung eines fehlenden Interesses für die genannten Themen - von ihr präzisere diesbezügliche Angaben zu erwarten. Insbesondere ist schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Begriff "Partei" augenscheinlich nicht kennt. Bei dieser Ausgangslage erscheint die von der Vorinstanz geäusserte Vermutung, die Beschwerdeführerin habe ihr Herkunftsland nicht erst im Jahre 2013 sondern schon viel früher verlassen, nicht unbegründet. 5.2.4 Im Weiteren teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten sind. Ihre Aussagen anlässlich der Befragungen zu der angeblichen Denunziation durch ihren Bekannten H._______ sowie insbesondere zu ihrer anschliessenden Inhaftierung auf dem Polizeiposten sind wenig detailliert und konkret und vermitteln nicht den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeeingabe wäre durchaus zu erwarten gewesen, dass sie auch ohne konkrete Nachfragen der befragenden Person hierzu substanziiertere Angaben hätte machen können. Zudem erachtete die Vorinstanz es - auch in Anbetracht der gravierenden Konsequenzen welche ein solches Verhalten für ihn gehabt hätte - zu Recht als unrealistisch, dass ein Gefängniswärter ihr und ihrer Freundin in der beschriebenen Art ein Entweichen aus dem Gefängnis ermöglicht haben soll. Die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin wird durch die erheblichen Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die zeitliche Einordnung der von ihr vorgebrachten Ereignisse verstärkt: Es fällt auf, dass sie anlässlich der Befragung zur Person grosse Mühe bekundete, den Zeitpunkt des angeblichen Heiratsantrags von H._______ zu nennen (vgl. Protokoll BzP, A14 S. 11). Ferner nannte sie als Datum der Ausreise aus Eritrea einerseits den (...) Oktober 2013 (vgl. A14 S. 14, A33 S. 8), führte andererseits aber aus, sie sei drei Tage nach der am (...) September 2013 erfolgten Inhaftierung aus dem Gefängnis geflohen, einen Tag darauf nach I._______ gereist und habe noch am Abend desselben Tages die Grenze überquert (vgl. A14 S. 14; A33, S. 12), was auf eine Ausreise am (...) September 2013 schliessen lassen würde. 5.2.5 In Anbetracht dieser massiven Ungereimtheiten vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher die Beschwerdeführerin auf etliche Kriterien hinweist, die nach ihrer Auffassung für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden, nicht zu überzeugen und keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Schliesslich kann bei diesem Ergebnis auch die Darstellung der Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr jüngerer Bruder hätten wegen ihrer illegalen Ausreise Nachteile erlitten, nicht geglaubt werden. Überdies hat der Bruder D._______ dieses Vorbringen im Rahmen seiner Anhörungen nicht bestätigt, sondern andere Gründe für seine Ausreise genannt. 5.3 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer angeblichen Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6. 6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 6.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des - in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen - Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil zu publizieren) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam es zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (E. 5). 6.4 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Nachdem sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben liegen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 6.5 Die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise kann mangels asylrechtlicher Relevanz offenbleiben. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 12. Mai 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.
10. Mit der Zwischenverfügung vom 19. Juni 2015 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihr ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeordnet. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 9. Juni 2015 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 250.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nichtanwaltliche Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz von Fr. 150.- aus (vgl. z.B. Urteile D-3921/2015 vom 5. August 2015, E-5071/2014 vom 15. Juni 2016, D-6493/2014 vom 11. April 2016 oder E-2879/2014 vom 16. November 2015). Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote sowie unter Berücksichtigung des nach deren Einreichung zusätzlich entstandenen Aufwandes - ein Gesamtbetrag von Fr. 1850.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundes-verwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1850.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain