Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem bereits am 3. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Tu-Binh Truong Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3650/2012 Urteil vom 10. September 2012 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, Usbekistan, vertreten durch lic. iur. Silvan Ulrich, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. November 2009 seinen Heimatstaat verliess und am 14. Dezember 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 22. Dezember 2009 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. März 2010 im Wesentlichen geltend machte, er habe seit 2000 einen Laden gepachtet, aus dessen Erträgen er einem gewissen F. - einem "Vertreter der Korruption" - monatliche Schutzgelder von 1'500 US-Dollar habe zahlen müssen (vgl. A11/18 S. 6), dass es ihm mit dem Einsetzen der "Krise" Anfang 2009 nicht mehr möglich gewesen sei, diese Zahlungen zu leisten, weshalb F. begonnen habe, "härter mit ihm zu sprechen" bzw. ihm mit dem Gefängnis zu drohen, und ihm auch den Pass "als Garantie" für die nicht bezahlten Gelder weggenommen habe (vgl. A11/18 S. 7 ff.), dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Juni 2012 - eröffnet am 9. Juni 2012 - ablehnte und die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2012 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und unter anderem beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter nach summarischer Aktenprüfung mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 3. August 2011 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, was dieser fristgerecht tat, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt als unglaubhaft zu erachten und sie seien deshalb nicht auf ihre Asylrelevanz hin zur überprüfen, dass es einerseits die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation als unglaubhaft qualifizierte, weil diese sehr vage und unsubstanziiert gehalten seien, und der Beschwerdeführer sich bei Nachfragen durch das BFM lediglich Allgemeinaussagen bedient habe, dass es andererseits Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers äusserte, weil dieser die gebotene Mitwirkungspflicht verweigere, indem er lediglich die ersten beiden Seiten seines Passes in Kopie eingereicht habe und die Schilderung zu dessen Verlust zudem seltsam anmute, seine Ausführungen zur Reiseroute ferner vage und unpräzis gewesen seien, dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz zu der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungssituation in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente entgegensetzen kann und an dieser Feststellung auch der mit dem Rechtsmittel eingereichte Bericht der "Assoziation Menschenrechte in Zentralasien" zur Situation von "Flüchtlingen aus Usbekistan in Westeuropa und der GUS" aus dem Jahre 2007 nichts ändert, dass das Gleiche auch hinsichtlich der anderen eingereichten Berichte gilt, zumal drin schwergewichtig die Situation in anderen Ländern beschrieben wird, dass die protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat einen unsubstanziierten Eindruck hinterlassen und auch sonst von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit offensichtlich den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, dass die Vorbringen bei Anerkennung der Glaubhaftigkeit im Übrigen offensichtlich auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant wären, da den geltend gemachten Verfolgungshandlungen durch F. (monatliche Schutzgeldzahlungen und verbale Drohungen bei Ausbleiben dieser) rein kriminelle und offenbar keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotive im Sinne von Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) zugrunde liegen würden, dass es sich ferner bei dem angeblichen Verfolger F. um eine Privatperson handelt - der Beschwerdeführer kenne die "grossen Menschen" bzw. die "Korruption" hinter F. nicht (vgl. A11/18 S. 5 und 8) - dessen Übergriffe er aus Angst um seine Familie nie bei staatlichen Stellen gemeldet habe (vgl. A11/18 S. 9), somit gemäss der Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18; EMARK 2006 Nr. 32) die asylrechtliche Relevanz der Verfolgungsmassnahmen verneint werden müsste, da der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft darlegen können, er habe die Behörden im entsprechenden Staat um Schutz ersucht, diese hätten einen solchen aber nicht geboten, dass es ihm schliesslich wohl auch unbenommen gewesen wäre, sich an einem anderen Ort niederzulassen, um damit den Verfolgungsmassnahmen durch F. zu entgehen (vgl. zur innerstaatlichen Schutzalternative das zur Publikation vorgesehene Urteil D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011 E. 8), zumal er nicht glaubhaft hat darlegen können, es bestehe eine landesweite nicht funktionierende und ineffiziente Schutzinfrastruktur in seinem Heimatstaat, und der Staat sei zudem nicht willens, ihm in einem anderen Landesteil Schutz vor Verfolgungsmassnahmen des F. zu bieten (vgl. A11/18 S. 11), dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere gemäss dem am 4. Juni 2012 beim BFM eingegangen Arztbericht vom 1. Juni 2012 auch die diagnostizierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Spannungskopfweh, Schlafstörungen, kontrollbedürftiger Blutdruck) nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat sprechen (vgl. A13/2 S. 1), zumal diese Beschwerden nötigenfalls zweifellos auch im Heimatland medizinisch behandelt werden könnten, dass auch die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz und die Unsicherheit über den Ausgang des Asylverfahrens (vgl. Beschwerde S. 8) nicht zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu führen vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung sich somit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) , mit dem am 3. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und somit beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem bereits am 3. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Tu-Binh Truong Versand: