Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in Herat, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2015 gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Schwestern und reiste in den Iran. Bei der Weiterreise in die Türkei verlor er seine Familie aus den Augen. Über Griechenland und die Balkan-Route gelangte er am 24. Oktober 2015 alleine in die Schweiz und suchte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Am 11. November 2015 wurde er summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den vorinstanzlichen Akten A5/11). Eine Handknochenaltersanalyse vom 16. November 2015 bestätigte die geltend gemachte Minderjährigkeit. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen eine Vertrauensperson zugeordnet. Am 3. April 2017 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; A26/23). B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater habe einen Heiratsbewerber für seine zweitälteste Tochter abgewiesen und der Verlobung mit einem anderen Mann zugestimmt. Daraufhin sei sein Vater von Freunden des Abgewiesenen zusammengeschlagen worden. Er (der Beschwerdeführer) sei dazwischen gegangen und dabei mit einem Messer verletzt worden. Nach diesem Vorfall seien seine Mutter und seine Schwestern wiederholt von den Männern der Familie des abgewiesenen Bewerbers belästigt und beleidigt worden. Sein Vater habe eine Vermittlung durch angesehene ältere Personen eingeleitet, was nichts bewirkt habe. Da die Situation unerträglich geworden sei, habe sein Vater schliesslich die Ausreise der Familie organisiert. C. Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 - eröffnet am 29. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Beschwerde seiner Rechtsvertreterin vom 28. Juni 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zum Beweis seiner Vorbringen und seiner Integration in der Schweiz reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Schulzeugnisses und der Taskara seiner Eltern sowie Arbeitszeugnisse eines christlichen Sozialunternehmens vom August und Oktober 2016, einen Praktikumsvertrag vom 12. Dezember 2016 und einen Bericht betreffend die Integrations- und Berufsbildungsklasse vom 19. Juni 2017 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Das SEM führte mit Eingabe vom 7. August 2017 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. G. Am 24. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 lud die Instruktionsrichterin das SEM unter Hinweis auf das die aktuelle Lage in der Stadt Herat beleuchtende Urteil D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 (als Referenzurteil publiziert) ein, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. I. Am 23. Juli 2021 zog das SEM die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf und nahm den Beschwerdeführer mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob er an denjenigen Beschwerdeanträgen, welche infolge der Wiedererwägung durch die Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden sind, festhalten oder die Beschwerde zurückziehen möchte. K. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 17. August 2021 mit, er halte an seiner Beschwerde fest. L. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, gemäss dem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gehe der Beschwerdeführer mittlerweile einer Erwerbstätigkeit nach. In diesem Zusammenhang setzte sie ihm Frist an, um entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das wahrheitsgetreu ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. M. Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe vom 4. November 2021 aus, er absolviere derzeit eine Lehre und werde zusätzlich zu seinem Lehrlingslohn vom Sozialdienst finanziell teilunterstützt. In diesem Zusammenhang reichte er seinen Lehrvertrag vom 29. April 2021 und eine Bestätigung der sozialen Dienste C._______ vom 3. November 2021 zu den Akten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM erachtet die Ausreisegründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Dazu führt es aus, obwohl die Konfrontation mit der gegnerischen Familie mehrere Monate angedauert habe, habe er über deren Mitglieder keine Aussagen machen können, ausser dass sie wohlhabend und paschtunischer Ethnie seien (A26 S. 13 ff.). Selbst unter der Berücksichtigung seines jungen Alters erscheine es realitätsfremd, dass er nicht habe angeben können, vom wem konkret die Bedrohung ausgegangen sei. Auch die Beschreibung des Ereignisses, als er mit einem Messer verletzt worden sei, sei auffallend vage, obwohl er mehrfach auf den Vorfall angesprochen worden sei (ebd. S. 14 ff.). Die Wahrnehmung und die Fähigkeit zur Reflektion sowie die Qualität der Nacherzählung einer durchlebten Situation würden sich zwischen einem Kind und einem Erwachsenen unterscheiden. Doch alleine mit der diffus beschriebenen Angst vor der gegnerischen Familie könne er nicht anschaulich und nachvollziehbar begründen, weshalb seine Familie über mehrere Monate hinweg nicht den nächstbesten Schutz bei der Polizei gesucht habe (ebd. S. 15). Die Aussagen über die relevante Zeitspanne von einem halben Jahr und das Verhalten seiner Familie, wonach diese sich lediglich zu Hause aufgehalten und die Ausreise organisiert habe, seien auffallend oberflächlich ausgefallen und daher kaum plausibel. In dieser Form könnten Vorbringen von jeder beliebigen Person gemacht werden. Mit Verweis auf die bereits genossene Schulbildung von mehreren Jahren könne trotz der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers betreffend Ereignissen, die ihn und seine Familie zum Verlassen des Heimatstaates gezwungen hätten, eine erlebnisnahe und nachvollziehbare Schilderung erwartet werden. Hingegen fehlten seinen Schilderungen ab dem Moment der fluchtauslösenden Ereignisse jegliche persönlich gefärbten Reaktionsmuster wie eigene Wahrnehmungen oder Betroffenheit. Aufgrund des sehr einfach gehaltenen Erzählflusses und des auf die Chronologie der Ereignisse beschränkten Sachverhalts, sei auf konstruierte Asylgründe zu schliessen. An dieser Einschätzung änderten auch die gut verheilten Narben (ebd. S. 14, 17) nichts, weil sie den Sachverhalt nicht nachweisen könnten. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, erübrige sich die Prüfung von deren Asylrelevanz. Die geltend gemachte Tatsache, wonach es in Afghanistan zu bürgerkriegsähnlichen Ereignissen und Unruhen gekommen sei und der Beschwerdeführer um die Möglichkeit einer gesicherten Lebensführung fürchte (A8 S. 7 ff. und A26 S. 13), stelle sodann gemäss ständiger Praxis keinen asylrechtlich beachtlichen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe seine Asylgründe sehr detailliert, von Realkennzeichen geprägt und widerspruchsfrei erläutert und somit glaubhaft machen können. So habe er angegeben, dass der abgewiesene Bewerber als Geldwechsler gearbeitet habe, nicht das Oberhaupt der Familie gewesen sei, und dass er Schwestern gehabt habe, welche nicht gearbeitet hätten. Dessen Vater sei immer wieder monateweise abwesend gewesen, wobei nicht klar gewesen sei, was für einen Beruf er ausgeübt habe (A26 F97-F102). Auch die Beschreibungen des Ereignisses mit dem Messerstich seien kohärent und plausibel ausgefallen. Er habe erklärt, dass er dazwischen gegangen sei, als sein Vater vom abgewiesenen Bewerber und dessen Freunden zusammengeschlagen worden sei, und dass er infolge des Messerstichs mit dreizehn Stichen habe genäht werden müssen (ebd. F105-F115, F135 f.). Insgesamt habe er das Erlebte schlüssig, plausibel und detailliert geschildert. Wenn er etwas nicht gewusst habe, habe er dies auch zugegeben, und er habe es unterlassen, unnötige Übertreibungen zu machen (ebd. F114), was gewichtige Glaubhaftigkeitsmerkmale seien. Seine Familie habe die Polizei zwar nicht über den Streit mit der paschtunischen Familie informiert, jedoch habe sie auf traditionelle Weise versucht, den Streit beizulegen (A26 F126). Er habe ausserdem geschildert, dass seine Eltern sich eine Anzeigeerstattung überlegt, sich aber dagegen entschieden hätten, da sie befürchtet hätten, dass seine Schwestern aus Rache entführt oder vergewaltigt werden würden oder den anderen Familienmitgliedern etwas angetan werden könnte (ebd. F115 und F118 f.). Die Tradition der Rache sei in Afghanistan nach wie vor verbreitet. Es sei verständlich, dass sein Vater aus Angst, die Familie noch mehr zu gefährden, davon abgesehen habe, polizeiliche Hilfe herbeizuziehen, zumal nicht anzunehmen sei, dass der Staat in der Lage gewesen wäre, seiner Familie Personenschutz zu gewähren. Im Übrigen sei fraglich, ob der Sachverhalt vollständig festgestellt worden sei. Bei der Anhörung sei es zwischen ihm und dem Dolmetscher mehrfach zu Verständnisschwierigkeiten gekommen, da sie unterschiedliche Dialekte gesprochen hätten. Dies habe einige Missverständnisse zur Folge gehabt und möglicherweise seien gewisse Aussagen nicht richtig oder unvollständig übersetzt worden. Die Hilfswerkvertretung habe denn auch festgehalten, der Dolmetscher sei sprachlich nicht ganz sattelfest gewesen. Es seien ihm auch Fehler unterlaufen, die dank des aufmerksamen Gesuchstellers und der Vertrauensperson hätten berichtigt werden können (A26 Unterschriftenblatt). Da er mittlerweile relativ gut Deutsch spreche, habe er gemerkt, dass der Dolmetscher seine Aussagen teilweise zusammengefasst habe, obwohl er viel erzählt habe. Er habe die falsche Übersetzung korrigieren können, soweit es ihm aufgefallen sei. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass dem Dolmetscher weitere Fehler unterlaufen seien, die er nicht bemerkt habe und bei denen er nicht habe intervenieren können. Es könne auch sein, dass aufgrund der ungenügenden Übersetzung bei der Vorinstanz der Eindruck entstanden sei, dass den Schilderungen jegliche persönlich gefärbten Reaktionsmuster fehlen würden, oder der Erzählfluss für die Vorinstanz einfach gehalten schien.
E. 5 Zunächst ist die formelle Rüge nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG zu behandeln, da eine unvollständige oder unrichtige Erstellung des Sachverhalts die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bewirken könnte.
E. 5.1 Die Behörde ist im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Behörde obliegt es im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG) sodann, die Vorbringen der asylsuchenden Person entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und sich damit in der Entscheidfindung sachgerecht auseinanderzusetzen.
E. 5.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vor, es würden keine Hinweise dafür bestehen, dass der Sachverhalt anlässlich der Anhörung nicht vollständig erhoben worden wäre. Wie der Beschwerdeführer selbst festhalte, hätten Missverständnisse anlässlich der Anhörung ausgeräumt werden können. Der Beschwerdeführer wendet mit der Replik ein, es sei im Nachhinein nicht mehr nachvollziehbar, welche Aussagen nicht vollständig korrekt übersetzt worden seien. In diesem Fall könnten Widersprüche unmöglich ihm angelastet werden und ihm zum Nachteil gereichen. Auch wenn er bereits relativ gut Deutsch spreche, habe er nicht alle Aussagen rücküberprüfen können, was ohnehin nicht seine Aufgabe sei.
E. 5.3 Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich nicht, an welchen Stellen die Übersetzung der Aussagen des Beschwerdeführers nachträglich aufgrund sprachlicher Missverständnisse korrigiert werden mussten, was eine eingehende Überprüfung des Protokolls durch das Gericht verunmöglicht. Erstellt und beidseitig anerkannt ist, dass der Dolmetscher sprachliche Defizite (allerdings in unbekanntem Ausmass) hatte und ihm Fehler bei der Übersetzung unterliefen. Diese sollen durch den minderjährigen Beschwerdeführer und seine Vertrauensperson korrigiert worden sein (A26 Unterschriftenblatt); es erscheint jedoch durchaus möglich, dass nicht sämtliche Übersetzungsfehler bemerkt wurden. Vor diesem Hintergrund und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse (14.5 Jahre) und der Anhörung (15.5 Jahre) erweist es sich tatsächlich als heikel, dessen Schilderungen als vage, diffus und oberflächlich zu bezeichnen und ihm das Fehlen persönlich gefärbter Reaktionsmuster vorzuwerfen. Indessen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe seine Asylgründe nicht allesamt ausführen können. Daher ist von einem richtig und vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen und eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich. Indessen sind die erstellten Übersetzungsprobleme bei der Würdigung zu berücksichtigen.
E. 6.1 Dem Anhörungsprotokoll ist eine ausführliche und für einen Minderjährigen erstaunlich stimmige Schilderung der geltend gemachten Ausreisegründe zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer nicht weiter in die Tiefe ging, ist ihm nicht vorzuwerfen, wurde er dazu doch zu keinem Zeitpunkt aufgefordert. Insbesondere hinsichtlich des Messerangriffs wurden ihm zwar diverse Fragen gestellt, welche er alle beantwortete; er wurde indessen nicht aufgefordert, den freien Bericht ausführlicher zu gestalten oder sich detaillierter zu äussern (A26 F103-119). Auch betreffend den Hintergrund der gegnerischen Familie wurde er nicht zu einer eingehenderen Schilderung angehalten (ebd. F97-102); ebensowenig wurden ihm hinsichtlich des Umstands, wie Mitglieder seiner Familie während sechs Monaten bedroht und belästigt worden seien, wenn sie das Haus praktisch nie verlassen hätten, Rückfragen gestellt (ebd. F92,120). Das Gericht kann sich daher der Einschätzung des SEM, es handle sich um auffallend vage Beschreibungen beziehungsweise seien die Ausführungen realitätsfremd und unplausibel, nicht anschliessen. Zudem erklärte der Beschwerdeführer durchaus nachvollziehbar, dass seine Familie aus Angst vor Vergeltungsschlägen durch die gegnerische Familie keinen Schutz bei der lokalen Polizei gesucht habe (ebd. F115-119). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden. Abgesehen von einer Ungereimtheit hinsichtlich des Verhältnisses zur gegnerischen Familie (A5 Ziff. 7.01: «Wir waren vorher gute Freunde», A26 F97: «Es war eine Familie aus unserem Quartier. Wir hatten flüchtigen Kontakt zu ihnen») enthalten die Ausführungen des Beschwerdeführers schliesslich keine Widersprüche. Seine Darstellung erscheint somit insgesamt glaubhaft, weshalb die Asylrelevanz seiner Fluchtgründe zu prüfen ist.
E. 6.2 Übergriffe durch Dritte mit einem Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren (BVGE 2008/12 E. 6.8). Die Angst vor künftiger Verfolgung ist begründet, wenn die subjektive Furcht einer Person auf konkreten Anhaltspunkten beruht und somit objektiv nachvollziehbar ist und wenn davon auszugehen ist, die Furcht werde sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57 E. 2.5).
E. 6.2.1 Die Messerstiche wurden dem Beschwerdeführer durch Dritte zugefügt. Sie erfolgten nicht mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (vorne E. 3.1) sondern gestützt auf ein asylfremdes Motiv (Rache aufgrund der Abweisung durch den Vater des Beschwerdeführers). Zudem galt der Angriff eigentlich seinem Vater und nicht dem Beschwerdeführer, der lediglich dazwischen ging und in diesem Zusammenhang verletzt wurde. Eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat liegt bereits daher nicht vor, weshalb darauf verzichtet werden kann, die Schutzfähigkeit und -willigkeit der afghanischen Behörden im damaligen Zeitpunkt zu prüfen.
E. 6.2.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). Seit der Ausreise des Beschwerdeführers sind über sechs Jahre vergangen. Nachdem er im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung hatte, sind auch keine Gründe für eine in naher Zukunft drohende intensive Behelligung durch die Familie des abgewiesenen Heiratsanwärters im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ersichtlich. Mithin fehlt es für die Annahme einer künftigen Verfolgung ebenfalls an der asylrechtlichen Motivation, sowie auch an der Aktualität der Bedrohung. Der Beschwerdeführer selbst brachte anlässlich der Anhörung auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, sodann nicht vor, er sorge sich um weitere Angriffe seitens der gegnerischen Familie. Hingegen machte er geltend, er verfüge in seinem Heimatland über keine Familie mehr und könnte es dort kaum zwei Tage lang aushalten; die momentan drohende Gefahr seien überdies seine Minderjährigkeit und der Mangel an Arbeit (A26 F142, 160). Auch auf Beschwerdeebene machte er keine weiteren Befürchtungen geltend. Selbst wenn er dennoch eine subjektive Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung haben sollte, erweist sich diese aus den genannten Gründen nicht als objektiv begründet.
E. 6.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt der Ausreise noch heute oder in absehbarer Zukunft in begründeter Weise befürchten musste respektive muss, aufgrund seiner Vorbringen in seinem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Die Vorinstanz hat demnach im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. In Bezug auf die übrigen Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden.
E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er durch die teilweise Wiedererwägung der Verfügung durch das SEM hingegen obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
E. 9.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und er nach wie vor vom Sozialdienst finanziell unterstützt wird, hat er keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 9.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Am 17. November 2017 wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 6.8 Stunden à Fr. 250.- und Auslagen von Fr. 53.60, mithin Kosten in der Höhe von Fr. 1'761.93 geltend gemacht werden. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Hinzu kommen die Aufwendungen für die Eingaben vom 17. August 2021 und vom 4. November 2021, welche auf 1.2 Stunden zu schätzen sind. Somit ist von einem Gesamtaufwand für das Beschwerdeverfahren von 8 Stunden auszugehen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 1030.- auszurichten.
E. 9.4 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist und die vormals am 20. Juli 2017 beigeordnete Rechtsbeiständin ersetzt, ist er im Weiteren unbesehen des Ausgangs des Verfahrens für den entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.- ist für die amtliche Rechtsverbeiständung somit auf Fr. 150.- zu reduzieren. In Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands von 8 Stunden ergibt dies ein Gesamttotal von Fr. 1'253.60 (inkl. Auslagen). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit ein hälftiges Honorar von gerundet Fr. 630.- zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführet für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'030.- auszurichten.
- Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 630.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3648/2017 Urteil vom 6. Dezember 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in Herat, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2015 gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Schwestern und reiste in den Iran. Bei der Weiterreise in die Türkei verlor er seine Familie aus den Augen. Über Griechenland und die Balkan-Route gelangte er am 24. Oktober 2015 alleine in die Schweiz und suchte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Am 11. November 2015 wurde er summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den vorinstanzlichen Akten A5/11). Eine Handknochenaltersanalyse vom 16. November 2015 bestätigte die geltend gemachte Minderjährigkeit. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen eine Vertrauensperson zugeordnet. Am 3. April 2017 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; A26/23). B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater habe einen Heiratsbewerber für seine zweitälteste Tochter abgewiesen und der Verlobung mit einem anderen Mann zugestimmt. Daraufhin sei sein Vater von Freunden des Abgewiesenen zusammengeschlagen worden. Er (der Beschwerdeführer) sei dazwischen gegangen und dabei mit einem Messer verletzt worden. Nach diesem Vorfall seien seine Mutter und seine Schwestern wiederholt von den Männern der Familie des abgewiesenen Bewerbers belästigt und beleidigt worden. Sein Vater habe eine Vermittlung durch angesehene ältere Personen eingeleitet, was nichts bewirkt habe. Da die Situation unerträglich geworden sei, habe sein Vater schliesslich die Ausreise der Familie organisiert. C. Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 - eröffnet am 29. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Beschwerde seiner Rechtsvertreterin vom 28. Juni 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zum Beweis seiner Vorbringen und seiner Integration in der Schweiz reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Schulzeugnisses und der Taskara seiner Eltern sowie Arbeitszeugnisse eines christlichen Sozialunternehmens vom August und Oktober 2016, einen Praktikumsvertrag vom 12. Dezember 2016 und einen Bericht betreffend die Integrations- und Berufsbildungsklasse vom 19. Juni 2017 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Das SEM führte mit Eingabe vom 7. August 2017 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. G. Am 24. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 lud die Instruktionsrichterin das SEM unter Hinweis auf das die aktuelle Lage in der Stadt Herat beleuchtende Urteil D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 (als Referenzurteil publiziert) ein, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. I. Am 23. Juli 2021 zog das SEM die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf und nahm den Beschwerdeführer mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob er an denjenigen Beschwerdeanträgen, welche infolge der Wiedererwägung durch die Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden sind, festhalten oder die Beschwerde zurückziehen möchte. K. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 17. August 2021 mit, er halte an seiner Beschwerde fest. L. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, gemäss dem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gehe der Beschwerdeführer mittlerweile einer Erwerbstätigkeit nach. In diesem Zusammenhang setzte sie ihm Frist an, um entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das wahrheitsgetreu ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. M. Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe vom 4. November 2021 aus, er absolviere derzeit eine Lehre und werde zusätzlich zu seinem Lehrlingslohn vom Sozialdienst finanziell teilunterstützt. In diesem Zusammenhang reichte er seinen Lehrvertrag vom 29. April 2021 und eine Bestätigung der sozialen Dienste C._______ vom 3. November 2021 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM erachtet die Ausreisegründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Dazu führt es aus, obwohl die Konfrontation mit der gegnerischen Familie mehrere Monate angedauert habe, habe er über deren Mitglieder keine Aussagen machen können, ausser dass sie wohlhabend und paschtunischer Ethnie seien (A26 S. 13 ff.). Selbst unter der Berücksichtigung seines jungen Alters erscheine es realitätsfremd, dass er nicht habe angeben können, vom wem konkret die Bedrohung ausgegangen sei. Auch die Beschreibung des Ereignisses, als er mit einem Messer verletzt worden sei, sei auffallend vage, obwohl er mehrfach auf den Vorfall angesprochen worden sei (ebd. S. 14 ff.). Die Wahrnehmung und die Fähigkeit zur Reflektion sowie die Qualität der Nacherzählung einer durchlebten Situation würden sich zwischen einem Kind und einem Erwachsenen unterscheiden. Doch alleine mit der diffus beschriebenen Angst vor der gegnerischen Familie könne er nicht anschaulich und nachvollziehbar begründen, weshalb seine Familie über mehrere Monate hinweg nicht den nächstbesten Schutz bei der Polizei gesucht habe (ebd. S. 15). Die Aussagen über die relevante Zeitspanne von einem halben Jahr und das Verhalten seiner Familie, wonach diese sich lediglich zu Hause aufgehalten und die Ausreise organisiert habe, seien auffallend oberflächlich ausgefallen und daher kaum plausibel. In dieser Form könnten Vorbringen von jeder beliebigen Person gemacht werden. Mit Verweis auf die bereits genossene Schulbildung von mehreren Jahren könne trotz der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers betreffend Ereignissen, die ihn und seine Familie zum Verlassen des Heimatstaates gezwungen hätten, eine erlebnisnahe und nachvollziehbare Schilderung erwartet werden. Hingegen fehlten seinen Schilderungen ab dem Moment der fluchtauslösenden Ereignisse jegliche persönlich gefärbten Reaktionsmuster wie eigene Wahrnehmungen oder Betroffenheit. Aufgrund des sehr einfach gehaltenen Erzählflusses und des auf die Chronologie der Ereignisse beschränkten Sachverhalts, sei auf konstruierte Asylgründe zu schliessen. An dieser Einschätzung änderten auch die gut verheilten Narben (ebd. S. 14, 17) nichts, weil sie den Sachverhalt nicht nachweisen könnten. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, erübrige sich die Prüfung von deren Asylrelevanz. Die geltend gemachte Tatsache, wonach es in Afghanistan zu bürgerkriegsähnlichen Ereignissen und Unruhen gekommen sei und der Beschwerdeführer um die Möglichkeit einer gesicherten Lebensführung fürchte (A8 S. 7 ff. und A26 S. 13), stelle sodann gemäss ständiger Praxis keinen asylrechtlich beachtlichen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe seine Asylgründe sehr detailliert, von Realkennzeichen geprägt und widerspruchsfrei erläutert und somit glaubhaft machen können. So habe er angegeben, dass der abgewiesene Bewerber als Geldwechsler gearbeitet habe, nicht das Oberhaupt der Familie gewesen sei, und dass er Schwestern gehabt habe, welche nicht gearbeitet hätten. Dessen Vater sei immer wieder monateweise abwesend gewesen, wobei nicht klar gewesen sei, was für einen Beruf er ausgeübt habe (A26 F97-F102). Auch die Beschreibungen des Ereignisses mit dem Messerstich seien kohärent und plausibel ausgefallen. Er habe erklärt, dass er dazwischen gegangen sei, als sein Vater vom abgewiesenen Bewerber und dessen Freunden zusammengeschlagen worden sei, und dass er infolge des Messerstichs mit dreizehn Stichen habe genäht werden müssen (ebd. F105-F115, F135 f.). Insgesamt habe er das Erlebte schlüssig, plausibel und detailliert geschildert. Wenn er etwas nicht gewusst habe, habe er dies auch zugegeben, und er habe es unterlassen, unnötige Übertreibungen zu machen (ebd. F114), was gewichtige Glaubhaftigkeitsmerkmale seien. Seine Familie habe die Polizei zwar nicht über den Streit mit der paschtunischen Familie informiert, jedoch habe sie auf traditionelle Weise versucht, den Streit beizulegen (A26 F126). Er habe ausserdem geschildert, dass seine Eltern sich eine Anzeigeerstattung überlegt, sich aber dagegen entschieden hätten, da sie befürchtet hätten, dass seine Schwestern aus Rache entführt oder vergewaltigt werden würden oder den anderen Familienmitgliedern etwas angetan werden könnte (ebd. F115 und F118 f.). Die Tradition der Rache sei in Afghanistan nach wie vor verbreitet. Es sei verständlich, dass sein Vater aus Angst, die Familie noch mehr zu gefährden, davon abgesehen habe, polizeiliche Hilfe herbeizuziehen, zumal nicht anzunehmen sei, dass der Staat in der Lage gewesen wäre, seiner Familie Personenschutz zu gewähren. Im Übrigen sei fraglich, ob der Sachverhalt vollständig festgestellt worden sei. Bei der Anhörung sei es zwischen ihm und dem Dolmetscher mehrfach zu Verständnisschwierigkeiten gekommen, da sie unterschiedliche Dialekte gesprochen hätten. Dies habe einige Missverständnisse zur Folge gehabt und möglicherweise seien gewisse Aussagen nicht richtig oder unvollständig übersetzt worden. Die Hilfswerkvertretung habe denn auch festgehalten, der Dolmetscher sei sprachlich nicht ganz sattelfest gewesen. Es seien ihm auch Fehler unterlaufen, die dank des aufmerksamen Gesuchstellers und der Vertrauensperson hätten berichtigt werden können (A26 Unterschriftenblatt). Da er mittlerweile relativ gut Deutsch spreche, habe er gemerkt, dass der Dolmetscher seine Aussagen teilweise zusammengefasst habe, obwohl er viel erzählt habe. Er habe die falsche Übersetzung korrigieren können, soweit es ihm aufgefallen sei. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass dem Dolmetscher weitere Fehler unterlaufen seien, die er nicht bemerkt habe und bei denen er nicht habe intervenieren können. Es könne auch sein, dass aufgrund der ungenügenden Übersetzung bei der Vorinstanz der Eindruck entstanden sei, dass den Schilderungen jegliche persönlich gefärbten Reaktionsmuster fehlen würden, oder der Erzählfluss für die Vorinstanz einfach gehalten schien.
5. Zunächst ist die formelle Rüge nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG zu behandeln, da eine unvollständige oder unrichtige Erstellung des Sachverhalts die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bewirken könnte. 5.1 Die Behörde ist im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Behörde obliegt es im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG) sodann, die Vorbringen der asylsuchenden Person entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und sich damit in der Entscheidfindung sachgerecht auseinanderzusetzen. 5.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vor, es würden keine Hinweise dafür bestehen, dass der Sachverhalt anlässlich der Anhörung nicht vollständig erhoben worden wäre. Wie der Beschwerdeführer selbst festhalte, hätten Missverständnisse anlässlich der Anhörung ausgeräumt werden können. Der Beschwerdeführer wendet mit der Replik ein, es sei im Nachhinein nicht mehr nachvollziehbar, welche Aussagen nicht vollständig korrekt übersetzt worden seien. In diesem Fall könnten Widersprüche unmöglich ihm angelastet werden und ihm zum Nachteil gereichen. Auch wenn er bereits relativ gut Deutsch spreche, habe er nicht alle Aussagen rücküberprüfen können, was ohnehin nicht seine Aufgabe sei. 5.3 Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich nicht, an welchen Stellen die Übersetzung der Aussagen des Beschwerdeführers nachträglich aufgrund sprachlicher Missverständnisse korrigiert werden mussten, was eine eingehende Überprüfung des Protokolls durch das Gericht verunmöglicht. Erstellt und beidseitig anerkannt ist, dass der Dolmetscher sprachliche Defizite (allerdings in unbekanntem Ausmass) hatte und ihm Fehler bei der Übersetzung unterliefen. Diese sollen durch den minderjährigen Beschwerdeführer und seine Vertrauensperson korrigiert worden sein (A26 Unterschriftenblatt); es erscheint jedoch durchaus möglich, dass nicht sämtliche Übersetzungsfehler bemerkt wurden. Vor diesem Hintergrund und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse (14.5 Jahre) und der Anhörung (15.5 Jahre) erweist es sich tatsächlich als heikel, dessen Schilderungen als vage, diffus und oberflächlich zu bezeichnen und ihm das Fehlen persönlich gefärbter Reaktionsmuster vorzuwerfen. Indessen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe seine Asylgründe nicht allesamt ausführen können. Daher ist von einem richtig und vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen und eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich. Indessen sind die erstellten Übersetzungsprobleme bei der Würdigung zu berücksichtigen. 6. 6.1 Dem Anhörungsprotokoll ist eine ausführliche und für einen Minderjährigen erstaunlich stimmige Schilderung der geltend gemachten Ausreisegründe zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer nicht weiter in die Tiefe ging, ist ihm nicht vorzuwerfen, wurde er dazu doch zu keinem Zeitpunkt aufgefordert. Insbesondere hinsichtlich des Messerangriffs wurden ihm zwar diverse Fragen gestellt, welche er alle beantwortete; er wurde indessen nicht aufgefordert, den freien Bericht ausführlicher zu gestalten oder sich detaillierter zu äussern (A26 F103-119). Auch betreffend den Hintergrund der gegnerischen Familie wurde er nicht zu einer eingehenderen Schilderung angehalten (ebd. F97-102); ebensowenig wurden ihm hinsichtlich des Umstands, wie Mitglieder seiner Familie während sechs Monaten bedroht und belästigt worden seien, wenn sie das Haus praktisch nie verlassen hätten, Rückfragen gestellt (ebd. F92,120). Das Gericht kann sich daher der Einschätzung des SEM, es handle sich um auffallend vage Beschreibungen beziehungsweise seien die Ausführungen realitätsfremd und unplausibel, nicht anschliessen. Zudem erklärte der Beschwerdeführer durchaus nachvollziehbar, dass seine Familie aus Angst vor Vergeltungsschlägen durch die gegnerische Familie keinen Schutz bei der lokalen Polizei gesucht habe (ebd. F115-119). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden. Abgesehen von einer Ungereimtheit hinsichtlich des Verhältnisses zur gegnerischen Familie (A5 Ziff. 7.01: «Wir waren vorher gute Freunde», A26 F97: «Es war eine Familie aus unserem Quartier. Wir hatten flüchtigen Kontakt zu ihnen») enthalten die Ausführungen des Beschwerdeführers schliesslich keine Widersprüche. Seine Darstellung erscheint somit insgesamt glaubhaft, weshalb die Asylrelevanz seiner Fluchtgründe zu prüfen ist. 6.2 Übergriffe durch Dritte mit einem Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren (BVGE 2008/12 E. 6.8). Die Angst vor künftiger Verfolgung ist begründet, wenn die subjektive Furcht einer Person auf konkreten Anhaltspunkten beruht und somit objektiv nachvollziehbar ist und wenn davon auszugehen ist, die Furcht werde sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57 E. 2.5). 6.2.1 Die Messerstiche wurden dem Beschwerdeführer durch Dritte zugefügt. Sie erfolgten nicht mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (vorne E. 3.1) sondern gestützt auf ein asylfremdes Motiv (Rache aufgrund der Abweisung durch den Vater des Beschwerdeführers). Zudem galt der Angriff eigentlich seinem Vater und nicht dem Beschwerdeführer, der lediglich dazwischen ging und in diesem Zusammenhang verletzt wurde. Eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat liegt bereits daher nicht vor, weshalb darauf verzichtet werden kann, die Schutzfähigkeit und -willigkeit der afghanischen Behörden im damaligen Zeitpunkt zu prüfen. 6.2.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). Seit der Ausreise des Beschwerdeführers sind über sechs Jahre vergangen. Nachdem er im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung hatte, sind auch keine Gründe für eine in naher Zukunft drohende intensive Behelligung durch die Familie des abgewiesenen Heiratsanwärters im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ersichtlich. Mithin fehlt es für die Annahme einer künftigen Verfolgung ebenfalls an der asylrechtlichen Motivation, sowie auch an der Aktualität der Bedrohung. Der Beschwerdeführer selbst brachte anlässlich der Anhörung auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, sodann nicht vor, er sorge sich um weitere Angriffe seitens der gegnerischen Familie. Hingegen machte er geltend, er verfüge in seinem Heimatland über keine Familie mehr und könnte es dort kaum zwei Tage lang aushalten; die momentan drohende Gefahr seien überdies seine Minderjährigkeit und der Mangel an Arbeit (A26 F142, 160). Auch auf Beschwerdeebene machte er keine weiteren Befürchtungen geltend. Selbst wenn er dennoch eine subjektive Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung haben sollte, erweist sich diese aus den genannten Gründen nicht als objektiv begründet. 6.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt der Ausreise noch heute oder in absehbarer Zukunft in begründeter Weise befürchten musste respektive muss, aufgrund seiner Vorbringen in seinem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Die Vorinstanz hat demnach im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. In Bezug auf die übrigen Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er durch die teilweise Wiedererwägung der Verfügung durch das SEM hingegen obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 9.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und er nach wie vor vom Sozialdienst finanziell unterstützt wird, hat er keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Am 17. November 2017 wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 6.8 Stunden à Fr. 250.- und Auslagen von Fr. 53.60, mithin Kosten in der Höhe von Fr. 1'761.93 geltend gemacht werden. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Hinzu kommen die Aufwendungen für die Eingaben vom 17. August 2021 und vom 4. November 2021, welche auf 1.2 Stunden zu schätzen sind. Somit ist von einem Gesamtaufwand für das Beschwerdeverfahren von 8 Stunden auszugehen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 1030.- auszurichten. 9.4 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist und die vormals am 20. Juli 2017 beigeordnete Rechtsbeiständin ersetzt, ist er im Weiteren unbesehen des Ausgangs des Verfahrens für den entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.- ist für die amtliche Rechtsverbeiständung somit auf Fr. 150.- zu reduzieren. In Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands von 8 Stunden ergibt dies ein Gesamttotal von Fr. 1'253.60 (inkl. Auslagen). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit ein hälftiges Honorar von gerundet Fr. 630.- zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführet für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'030.- auszurichten.
4. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 630.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Simona Risi Versand: