opencaselaw.ch

E-3606/2015

E-3606/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihre Heimat Tibet am (...) Mai 2014 und verblieb neun Monate lang in Nepal. Von dort gelangte sie auf dem Luftweg am (...) Februar 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 10. März 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab sie als Ausreisegrund an, sie habe am 8. Mai 2014 in ihrem Dorf B._______ zusammen mit einem Mönch und einer Nonne DVDs verteilt, auf welchen eine Rede des Dalai Lama zu sehen gewesen sei, weshalb die "Kovang dschü" am nächsten Tag den Mönch im Kloster B._______ festgenommen hätten. Ihr Onkel habe ihr daraufhin geraten, das Land zu verlassen, weil ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Ausserdem habe sie bereits im Jahr 2012 Fotos des Dalai Lama verteilt, weshalb "sie" ins Kloster gekommen seien und heisses Wasser über ihr Gesäss geschüttet hätten, was schlimme Verbrennungen zur Folge gehabt habe. B. Am 20. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie zu Protokoll, sie habe von einem Jungen im Dorf eine DVD erhalten, auf welchen "Belehrungen" des Dalai Lama enthalten gewesen seien, die sie sehr beeindruckt hätten. Sie habe deshalb eines Nachts solche DVDs mit einer Freundin und einem Mönch aus dem Kloster im Dorf verteilt, woraufhin der Mönch am folgenden Tag von der Polizei festgenommen worden sei. Als ihr Onkel davon erfahren habe, habe dieser für sie die Ausreise organisiert, zumal sie bereits zwei Jahre vorher von Polizisten mit heissen Wasser misshandelt worden sei. Auf Fragen zu ihrer Herkunft hin führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei im Alter von (...) Jahren Nonne geworden und habe deshalb ihr Herkunftsdorf kaum je verlassen. Eine Identitätskarte habe sie bisher noch nicht ausstellen lassen, da dies üblicherweise erst im Alter von 18 Jahren gemacht werde. Sie wisse nichts darüber, dass dies in Tibet auch früher möglich sei. Ihren Onkel habe sie bisher nicht telefonisch kontaktiert, weil dies für ihn zu gefährlich gewesen wäre. Ihre Ausreise habe nur deshalb so kurzfristig organisiert werden können, weil ihr Onkel als Händler von (...) über gute Kontakte verfüge. Abschliessend gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu ihren als vage und oberflächlich erachteten Aussagen. C. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 - eröffnet am 8. Mai 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung, alternativ die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei sie wegen subjektiver Nachfluchtgründe, subeventualiter wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um vorsorgliche Anweisung an die Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden und jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, eventualiter sei über eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu informieren. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem zwei Länderberichte sowie eine Fürsorgebestätigung ein. E. Am 11. Juni 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 1. Juni 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter liess der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM am 10. Juli 2015 zukommen und gewährte ihr Gelegenheit eine Stellungnahme dazu einzureichen. In ihrer Replik vom 21. Juli 2015 (Datum der Postaufgabe) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin betreffend die Datenweitergabe an den Herkunftsstaat ist auf Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG hinzuweisen, wonach Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen, wobei eine allfällige Kontaktaufnahme zur Beschaffung der notwendigen Reisepapiere nur erfolgen darf, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Vorliegend besteht keine Veranlassung für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begründung beantragte Anweisung an das SEM, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben sei zu unterlassen. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten (die erfahrungsgemäss allerdings nicht sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden) geht keine solche Datenbekanntgabe hervor. Bei weiterem Klärungsbedarf steht es der Beschwerdeführerin frei, sich an die mit dem Vollzug beauftragte kantonale Behörde oder das SEM zu wenden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Flüchtlinge wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 wurden (Art. 54 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz kam in ihrem ablehnenden Entscheid zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe ihre geltend gemachte Herkunftsregion nicht glaubhaft machen können. Sie habe nur ungenügende geografische und länderkundliche Kenntnisse vorweisen können und ihre lediglich rudimentären Chinesischkenntnisse würden erste Zweifel an der behaupteten Herkunft aufkommen lassen. Dieser Eindruck sei durch die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen bestätigt worden. Zwar verfüge die Beschwerdeführerin über gewisse Länderkenntnisse und Alltagswissen, doch vermöchten diese die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft nicht auszuräumen. Sie habe auch keine Identitätspapiere eingereicht und keine klaren Angaben zu ihrem Herkunftsbezirk C._______ machen sowie nur wenige Ortschaften und Eigenheiten betreffend die Umgebung von C._______ nennen können. Zudem würden ihre vagen Ausführungen zur Stadt C._______ auf jede andere Stadt in der Welt zutreffen. Auch bei ihrer Schilderung des Alltagslebens in Tibet hätten sich erhebliche Wissenslücken gezeigt. Es sei deshalb davon auszugehen, die Beschwerdeführerin stamme nicht aus Tibet, weshalb auch nicht von der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei. Diese Einschätzung werde schliesslich durch die unsubstanziierten Aussagen zum Grenzübertritt bestätigt, zumal sie weder ihren Reiseweg detailliert zu beschreiben noch den illegalen Grenzübertritt lebhaft zu schildern vermocht habe. Zudem könnten auch die geltend gemachten Fluchtgründe nicht geglaubt werden, insbesondere da die diesbezüglichen Vorbringen überaus stereotyp ausgefallen seien und auch keine konkreten Hinweise auf eine behördliche Suche bestehen würden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt und so die Prüfung ihrer wahren Herkunft verunmöglicht. Dadurch sei den Asylbehörden auch eine sinnvolle Beurteilung etwaiger Wegweisungsvollzugshindernisse nicht möglich. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihres Verhaltens zu tragen. Es sei somit davon auszugehen, dass einer Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzughindernisse entgegenstünden.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer Beschwerde-anträge aus, es sei als Tibeterin sehr schwierig, Dokumente zu organisieren, und sie wolle im aktuellen Zeitpunkt auch ihre Familie nicht gefährden. Ihre Herkunftsregion habe sie bestmöglich nach ihrer Erinnerung geschildert, habe aber aufgrund ihres sehr einfachen Lebens als Nonne nicht viel von ihrer Umgebung gesehen. Auch ihre fehlenden Chinesischkenntnisse erachte sie als nicht ungewöhnlich, lebe sie doch seit ihrem (...) Lebensjahr als Nonne im Kloster. Dort habe sie wohl schreiben, nicht aber die chinesische Sprache erlernt. Ihre Angaben seien demnach zu Unrecht als unglaubhaft erachtet worden. Damit sie auch davon auszugehen, sie habe die Volksrepublik China illegal und ohne Reisepass verlassen bevor sie in die Schweiz gereist sei. Im Falle einer Rückkehr nach China drohe ihr Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn. Zumindest aber würden subjektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint habe. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich in jedem Fall als nicht durchführbar, da sie ihr ganzes Leben in Tibet verbracht habe. Aus diesem Grund sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.

E. 5.3 Das SEM gab in der Vernehmlassung an, es sei davon auszugehen die Beschwerdeführerin habe sich nach der BzP Wissen über den geltend gemachten Heimatstaat angeeignet. Diese Vermutung werde durch die Beschwerdebeilagen erhärtet.

E. 5.4 In der Replik bekundete die Beschwerdeführerin wiederum, ihre Aussagen seien wahrheitsgetreu und würden auf eigenen Erlebnissen beruhen. Bei einem weiteren Versuch, ihre Familie telefonisch zu erreichen, habe sich herausgestellt, dass die Telefonleitungen gesperrt seien oder das Telefon nicht funktioniere, weshalb sie sich grosse Sorgen um ihre Familie mache.

E. 6.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).

E. 6.2 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz zur Qualifizierung der geltend gemachten Herkunft der Beschwerdeführerin auf eine im Rahmen der Anhörung - durch entsprechende Fragestellungen des Sachbearbeiters des SEM - erfolgte Herkunftsabklärung; sie verzichtet somit auf eine in solchen Fällen üblicherweise durch die Fachstelle Lingua erstellte Herkunftsanalyse (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltagswissensevaluation; vgl. zu diesen Beweismitteln BVGE 2015/10 E. 5.1).

E. 6.3.1 Im zitierten BVGE 2015/10 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie, die "bloss" mittels Anhörung erfolge, verpflichtet sei, die Vorbringen der asylsuchenden Person in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Somit hat die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar ist.

E. 6.3.2 Aus dem Dossier muss daher - im Sinn einer ersten Mindestanforderung - nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung - anders als bei der sprachlichen Analyse beziehungsweise der Alltagswissensevaluation durch die Fachstelle Lingua - kein amts­externer Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) - vorliegend Tibet - zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union [EU], Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008). In welcher Form die Vor­instanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr indes frei (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 f.).

E. 6.3.3 Im Sinn einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4).

E. 6.3.4 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vor­instanz im Rahmen einer lediglich mittels Anhörung durchgeführten Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1).

E. 6.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vorgenannten Mindestanforderungen betreffend die Untersuchungspflicht respektive die Gewährung des rechtlichen Gehörs von der Vorinstanz eingehalten worden sind.

E. 6.4.1 Hinsichtlich der ersten Mindestanforderung ist festzuhalten, dass am 8. Mai 2015 die (auf diesen Tag datierte) Aktennotiz A20 zu den Vorakten gekommen ist, die als Grundlage der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 20. April 2015 verwendet worden sein soll. Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass ein grosser Teil der Informationen über das Alltagswissen Tibet von "SEM-Mitarbeitern tibetischer Ethnie" zusammengestellt wurden. Aus der Dokumentation geht nicht hervor, ob diese SEM-Mitarbeitenden über aktuelle Kenntnisse der konkreten Verhältnisse im Tibet verfügen. Allein aufgrund ihrer ethnischen Herkunft wären solche jedenfalls nicht anzunehmen, und den Akten ist somit nicht zu entnehmen, dass sie über genügend Fachkompetenz in Bezug auf das Alltagsleben in Tibet verfügen würden, um die tibetische Herkunft der Beschwerdeführerin mit genügend Bestimmtheit ausschliessen zu können. Ansonsten enthält das Dokument neben zwei ausgedruckten Karten der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin gerade einmal vier (von 22) Seiten, die den COI-Standards vermutlich entsprechen dürften (es soll sich im Wesentlichen um allgemeine Wikipedia-Informationen handeln). Insgesamt vermögen die in diesem Dokument enthaltenen Informationen betreffend Alltagswissen Tibet somit nicht den vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Mindestanforderungen zu genügen.

E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht einig mit der Vorinstanz, soweit diese die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Asylgründen als stereotyp erachtet. Aus dem Anhörungsprotokoll wird jedoch ersichtlich, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Alltagsleben nicht völlig haltlos erscheinen, vielmehr weisen sie in verschiedener Hinsicht Realkennzeichen auf; immerhin anerkannte auch das SEM die Richtigkeit gewisser Aussagen.

E. 6.4.3 Die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörung hinterlässt den Eindruck, dass mit Bezug auf die verlangten Länderkenntnisse überhöhte Anforderungen gestellt worden sind (vgl. etwa SEM-Akten, A10 F213 und F214: "[...] Sie kennen zwar ein Kloster im D._______ und nennen noch zwei Ortschaften, einen Fluss sowie weitere Gemeinden, die Sie aber nie besucht haben, weitere Kenntnisse fehlen ihnen."; "Ihre Angaben zu den Lebensverhältnissen sind vage und oberflächlich, zwar nennen Sie einen Tagesablauf im Kloster und die Saat und Ernte von Gerste und die von Ihnen genannten Preisangaben liegen im Bereich des Möglichen, jedoch ist es Ihnen nicht möglich weitere Aussagen zu machen die auf einen real erlebten Hintergrund schliessen lassen [...]").

E. 6.4.4 Das Gleiche gilt für die vergleichsweise aufwändige Begründung des Asylentscheids. Dieser erwähnt zwar verschiedene Hinweise auf substanziierte Äusserungen der Beschwerdeführerin; er enthält aber letztlich keine nachvollziehbare respektive überzeugende Abwägung der Indizien, die für und gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft sprechen.

E. 6.4.5 Angesichts der protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin, die auf nicht unerhebliche Länderkenntnisse schliessen lassen, dürfte in vorliegendem Verfahren eine Abklärung durch die Fachstelle Lingua unumgänglich sein, sollte das SEM die Herkunft der Beschwerdeführerin weiterhin anzweifeln. Dies umso mehr als es dem Gericht auch mit grösserem Aufwand in der zu den Akten gereichten Dokumentation kaum möglich gewesen wäre, die angeblich richtigen Antworten auf alle der Beschwerdeführerin gestellten Fragen zu ermitteln.

E. 6.5 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Untersuchungsgrundsatz verletzt und aufgrund einer unvollständig festgestellten Sachverhaltsgrundlage verfügt.

E. 7 Die Frage einer Heilung dieser Verfahrensmängel kann sich unter den gegebenen Umständen nicht stellen. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2015 beantragt worden ist. Die Sache ist zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind aus dem vorliegenden Verfahren keine Kosten im Sinn der massgeblichen Bestimmungen entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3606/2015 Urteil vom 25. April 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihre Heimat Tibet am (...) Mai 2014 und verblieb neun Monate lang in Nepal. Von dort gelangte sie auf dem Luftweg am (...) Februar 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 10. März 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab sie als Ausreisegrund an, sie habe am 8. Mai 2014 in ihrem Dorf B._______ zusammen mit einem Mönch und einer Nonne DVDs verteilt, auf welchen eine Rede des Dalai Lama zu sehen gewesen sei, weshalb die "Kovang dschü" am nächsten Tag den Mönch im Kloster B._______ festgenommen hätten. Ihr Onkel habe ihr daraufhin geraten, das Land zu verlassen, weil ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Ausserdem habe sie bereits im Jahr 2012 Fotos des Dalai Lama verteilt, weshalb "sie" ins Kloster gekommen seien und heisses Wasser über ihr Gesäss geschüttet hätten, was schlimme Verbrennungen zur Folge gehabt habe. B. Am 20. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie zu Protokoll, sie habe von einem Jungen im Dorf eine DVD erhalten, auf welchen "Belehrungen" des Dalai Lama enthalten gewesen seien, die sie sehr beeindruckt hätten. Sie habe deshalb eines Nachts solche DVDs mit einer Freundin und einem Mönch aus dem Kloster im Dorf verteilt, woraufhin der Mönch am folgenden Tag von der Polizei festgenommen worden sei. Als ihr Onkel davon erfahren habe, habe dieser für sie die Ausreise organisiert, zumal sie bereits zwei Jahre vorher von Polizisten mit heissen Wasser misshandelt worden sei. Auf Fragen zu ihrer Herkunft hin führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei im Alter von (...) Jahren Nonne geworden und habe deshalb ihr Herkunftsdorf kaum je verlassen. Eine Identitätskarte habe sie bisher noch nicht ausstellen lassen, da dies üblicherweise erst im Alter von 18 Jahren gemacht werde. Sie wisse nichts darüber, dass dies in Tibet auch früher möglich sei. Ihren Onkel habe sie bisher nicht telefonisch kontaktiert, weil dies für ihn zu gefährlich gewesen wäre. Ihre Ausreise habe nur deshalb so kurzfristig organisiert werden können, weil ihr Onkel als Händler von (...) über gute Kontakte verfüge. Abschliessend gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu ihren als vage und oberflächlich erachteten Aussagen. C. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 - eröffnet am 8. Mai 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung, alternativ die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei sie wegen subjektiver Nachfluchtgründe, subeventualiter wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um vorsorgliche Anweisung an die Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden und jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, eventualiter sei über eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu informieren. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem zwei Länderberichte sowie eine Fürsorgebestätigung ein. E. Am 11. Juni 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 1. Juni 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter liess der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM am 10. Juli 2015 zukommen und gewährte ihr Gelegenheit eine Stellungnahme dazu einzureichen. In ihrer Replik vom 21. Juli 2015 (Datum der Postaufgabe) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin betreffend die Datenweitergabe an den Herkunftsstaat ist auf Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG hinzuweisen, wonach Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen, wobei eine allfällige Kontaktaufnahme zur Beschaffung der notwendigen Reisepapiere nur erfolgen darf, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Vorliegend besteht keine Veranlassung für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begründung beantragte Anweisung an das SEM, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben sei zu unterlassen. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten (die erfahrungsgemäss allerdings nicht sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden) geht keine solche Datenbekanntgabe hervor. Bei weiterem Klärungsbedarf steht es der Beschwerdeführerin frei, sich an die mit dem Vollzug beauftragte kantonale Behörde oder das SEM zu wenden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Flüchtlinge wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 wurden (Art. 54 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in ihrem ablehnenden Entscheid zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe ihre geltend gemachte Herkunftsregion nicht glaubhaft machen können. Sie habe nur ungenügende geografische und länderkundliche Kenntnisse vorweisen können und ihre lediglich rudimentären Chinesischkenntnisse würden erste Zweifel an der behaupteten Herkunft aufkommen lassen. Dieser Eindruck sei durch die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen bestätigt worden. Zwar verfüge die Beschwerdeführerin über gewisse Länderkenntnisse und Alltagswissen, doch vermöchten diese die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft nicht auszuräumen. Sie habe auch keine Identitätspapiere eingereicht und keine klaren Angaben zu ihrem Herkunftsbezirk C._______ machen sowie nur wenige Ortschaften und Eigenheiten betreffend die Umgebung von C._______ nennen können. Zudem würden ihre vagen Ausführungen zur Stadt C._______ auf jede andere Stadt in der Welt zutreffen. Auch bei ihrer Schilderung des Alltagslebens in Tibet hätten sich erhebliche Wissenslücken gezeigt. Es sei deshalb davon auszugehen, die Beschwerdeführerin stamme nicht aus Tibet, weshalb auch nicht von der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei. Diese Einschätzung werde schliesslich durch die unsubstanziierten Aussagen zum Grenzübertritt bestätigt, zumal sie weder ihren Reiseweg detailliert zu beschreiben noch den illegalen Grenzübertritt lebhaft zu schildern vermocht habe. Zudem könnten auch die geltend gemachten Fluchtgründe nicht geglaubt werden, insbesondere da die diesbezüglichen Vorbringen überaus stereotyp ausgefallen seien und auch keine konkreten Hinweise auf eine behördliche Suche bestehen würden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt und so die Prüfung ihrer wahren Herkunft verunmöglicht. Dadurch sei den Asylbehörden auch eine sinnvolle Beurteilung etwaiger Wegweisungsvollzugshindernisse nicht möglich. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihres Verhaltens zu tragen. Es sei somit davon auszugehen, dass einer Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzughindernisse entgegenstünden. 5.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer Beschwerde-anträge aus, es sei als Tibeterin sehr schwierig, Dokumente zu organisieren, und sie wolle im aktuellen Zeitpunkt auch ihre Familie nicht gefährden. Ihre Herkunftsregion habe sie bestmöglich nach ihrer Erinnerung geschildert, habe aber aufgrund ihres sehr einfachen Lebens als Nonne nicht viel von ihrer Umgebung gesehen. Auch ihre fehlenden Chinesischkenntnisse erachte sie als nicht ungewöhnlich, lebe sie doch seit ihrem (...) Lebensjahr als Nonne im Kloster. Dort habe sie wohl schreiben, nicht aber die chinesische Sprache erlernt. Ihre Angaben seien demnach zu Unrecht als unglaubhaft erachtet worden. Damit sie auch davon auszugehen, sie habe die Volksrepublik China illegal und ohne Reisepass verlassen bevor sie in die Schweiz gereist sei. Im Falle einer Rückkehr nach China drohe ihr Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn. Zumindest aber würden subjektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint habe. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich in jedem Fall als nicht durchführbar, da sie ihr ganzes Leben in Tibet verbracht habe. Aus diesem Grund sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. 5.3 Das SEM gab in der Vernehmlassung an, es sei davon auszugehen die Beschwerdeführerin habe sich nach der BzP Wissen über den geltend gemachten Heimatstaat angeeignet. Diese Vermutung werde durch die Beschwerdebeilagen erhärtet. 5.4 In der Replik bekundete die Beschwerdeführerin wiederum, ihre Aussagen seien wahrheitsgetreu und würden auf eigenen Erlebnissen beruhen. Bei einem weiteren Versuch, ihre Familie telefonisch zu erreichen, habe sich herausgestellt, dass die Telefonleitungen gesperrt seien oder das Telefon nicht funktioniere, weshalb sie sich grosse Sorgen um ihre Familie mache. 6. 6.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 6.2 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz zur Qualifizierung der geltend gemachten Herkunft der Beschwerdeführerin auf eine im Rahmen der Anhörung - durch entsprechende Fragestellungen des Sachbearbeiters des SEM - erfolgte Herkunftsabklärung; sie verzichtet somit auf eine in solchen Fällen üblicherweise durch die Fachstelle Lingua erstellte Herkunftsanalyse (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltagswissensevaluation; vgl. zu diesen Beweismitteln BVGE 2015/10 E. 5.1). 6.3 6.3.1 Im zitierten BVGE 2015/10 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie, die "bloss" mittels Anhörung erfolge, verpflichtet sei, die Vorbringen der asylsuchenden Person in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Somit hat die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar ist. 6.3.2 Aus dem Dossier muss daher - im Sinn einer ersten Mindestanforderung - nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung - anders als bei der sprachlichen Analyse beziehungsweise der Alltagswissensevaluation durch die Fachstelle Lingua - kein amts­externer Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) - vorliegend Tibet - zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union [EU], Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008). In welcher Form die Vor­instanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr indes frei (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 f.). 6.3.3 Im Sinn einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4). 6.3.4 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vor­instanz im Rahmen einer lediglich mittels Anhörung durchgeführten Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). 6.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vorgenannten Mindestanforderungen betreffend die Untersuchungspflicht respektive die Gewährung des rechtlichen Gehörs von der Vorinstanz eingehalten worden sind. 6.4.1 Hinsichtlich der ersten Mindestanforderung ist festzuhalten, dass am 8. Mai 2015 die (auf diesen Tag datierte) Aktennotiz A20 zu den Vorakten gekommen ist, die als Grundlage der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 20. April 2015 verwendet worden sein soll. Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass ein grosser Teil der Informationen über das Alltagswissen Tibet von "SEM-Mitarbeitern tibetischer Ethnie" zusammengestellt wurden. Aus der Dokumentation geht nicht hervor, ob diese SEM-Mitarbeitenden über aktuelle Kenntnisse der konkreten Verhältnisse im Tibet verfügen. Allein aufgrund ihrer ethnischen Herkunft wären solche jedenfalls nicht anzunehmen, und den Akten ist somit nicht zu entnehmen, dass sie über genügend Fachkompetenz in Bezug auf das Alltagsleben in Tibet verfügen würden, um die tibetische Herkunft der Beschwerdeführerin mit genügend Bestimmtheit ausschliessen zu können. Ansonsten enthält das Dokument neben zwei ausgedruckten Karten der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin gerade einmal vier (von 22) Seiten, die den COI-Standards vermutlich entsprechen dürften (es soll sich im Wesentlichen um allgemeine Wikipedia-Informationen handeln). Insgesamt vermögen die in diesem Dokument enthaltenen Informationen betreffend Alltagswissen Tibet somit nicht den vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Mindestanforderungen zu genügen. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht einig mit der Vorinstanz, soweit diese die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Asylgründen als stereotyp erachtet. Aus dem Anhörungsprotokoll wird jedoch ersichtlich, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Alltagsleben nicht völlig haltlos erscheinen, vielmehr weisen sie in verschiedener Hinsicht Realkennzeichen auf; immerhin anerkannte auch das SEM die Richtigkeit gewisser Aussagen. 6.4.3 Die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörung hinterlässt den Eindruck, dass mit Bezug auf die verlangten Länderkenntnisse überhöhte Anforderungen gestellt worden sind (vgl. etwa SEM-Akten, A10 F213 und F214: "[...] Sie kennen zwar ein Kloster im D._______ und nennen noch zwei Ortschaften, einen Fluss sowie weitere Gemeinden, die Sie aber nie besucht haben, weitere Kenntnisse fehlen ihnen."; "Ihre Angaben zu den Lebensverhältnissen sind vage und oberflächlich, zwar nennen Sie einen Tagesablauf im Kloster und die Saat und Ernte von Gerste und die von Ihnen genannten Preisangaben liegen im Bereich des Möglichen, jedoch ist es Ihnen nicht möglich weitere Aussagen zu machen die auf einen real erlebten Hintergrund schliessen lassen [...]"). 6.4.4 Das Gleiche gilt für die vergleichsweise aufwändige Begründung des Asylentscheids. Dieser erwähnt zwar verschiedene Hinweise auf substanziierte Äusserungen der Beschwerdeführerin; er enthält aber letztlich keine nachvollziehbare respektive überzeugende Abwägung der Indizien, die für und gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft sprechen. 6.4.5 Angesichts der protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin, die auf nicht unerhebliche Länderkenntnisse schliessen lassen, dürfte in vorliegendem Verfahren eine Abklärung durch die Fachstelle Lingua unumgänglich sein, sollte das SEM die Herkunft der Beschwerdeführerin weiterhin anzweifeln. Dies umso mehr als es dem Gericht auch mit grösserem Aufwand in der zu den Akten gereichten Dokumentation kaum möglich gewesen wäre, die angeblich richtigen Antworten auf alle der Beschwerdeführerin gestellten Fragen zu ermitteln. 6.5 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Untersuchungsgrundsatz verletzt und aufgrund einer unvollständig festgestellten Sachverhaltsgrundlage verfügt.

7. Die Frage einer Heilung dieser Verfahrensmängel kann sich unter den gegebenen Umständen nicht stellen. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2015 beantragt worden ist. Die Sache ist zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind aus dem vorliegenden Verfahren keine Kosten im Sinn der massgeblichen Bestimmungen entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: