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E-3589/2018

E-3589/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-17 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat Anfangs Juni 2015. Sie reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 7. August 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 12. August 2015 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 3. März 2017statt. A.b Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie im (...) 2011 eine Vorladung für den eritreischen Militärdienst erhalten habe. Um diesem zu entgehen, habe sie sich lange versteckt und am (...) (...) 2013 ihren Ehemann geheiratet. Danach sei sie nicht mehr für den Militärdienst gesucht worden. Ihr Ehemann habe im Nationaldienst gedient, sei aber nach einem Urlaub im (...) 2014 nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt. Sie sei dann mehrmals von den Behörden aufgesucht und nach ihrem Mann befragt worden. Dieser habe Hilfsarbeiten verrichtet und meist auswärts übernachtet. Im (...) 2015 sei ihr Ehemann ausgereist, wovon sie selbst zunächst nichts gewusst habe. Ihre Schwiegereltern hätten sie daraufhin darüber informiert, dass die Behörden sie statt ihres Mannes mitnehmen wollten. Sie sei von den Behörden stark unter Druck gesetzt worden und habe sich entschlossen, auszureisen. B._______ habe sie ihren Mann wieder getroffen, sei aber nicht lange bei ihm geblieben, sondern weitergereist. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung sei in den Punkten 4 und 5 aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Ausländerin anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte der Beschwerdeführerin lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (E-5022/2017 vom 10. Juli 2018, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung des SEM sind - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 festgestellt - mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Sie macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze ihre durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte.

E. 6.2 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin - bei ihrer Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4).

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:

E. 7.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).

E. 7.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung aber nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).

E. 7.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).

E. 7.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).

E. 8.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat-staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.4 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).

E. 8.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.

E. 9.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).

E. 9.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau mit (...) Schulbildung (SEM-act. A18/29 F37), die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (vgl. Protokoll der BzP S. 7). Ihre Eltern und Geschwister, zu denen sie gemäss eigenen Angaben noch Kontakt hat, leben nach wie vor im Heimatland, womit sie über ein Beziehungsnetz verfügt. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen.

E. 9.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 10 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 11 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2018 gutgeheissen.

E. 13.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Zu jenem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind nicht zu widerrufen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 13.3 Lic. iur. Kathrin Stutz wurde vom Gericht als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin bestellt. Ihr ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3589/2018 Urteil vom 17. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat Anfangs Juni 2015. Sie reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 7. August 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 12. August 2015 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 3. März 2017statt. A.b Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie im (...) 2011 eine Vorladung für den eritreischen Militärdienst erhalten habe. Um diesem zu entgehen, habe sie sich lange versteckt und am (...) (...) 2013 ihren Ehemann geheiratet. Danach sei sie nicht mehr für den Militärdienst gesucht worden. Ihr Ehemann habe im Nationaldienst gedient, sei aber nach einem Urlaub im (...) 2014 nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt. Sie sei dann mehrmals von den Behörden aufgesucht und nach ihrem Mann befragt worden. Dieser habe Hilfsarbeiten verrichtet und meist auswärts übernachtet. Im (...) 2015 sei ihr Ehemann ausgereist, wovon sie selbst zunächst nichts gewusst habe. Ihre Schwiegereltern hätten sie daraufhin darüber informiert, dass die Behörden sie statt ihres Mannes mitnehmen wollten. Sie sei von den Behörden stark unter Druck gesetzt worden und habe sich entschlossen, auszureisen. B._______ habe sie ihren Mann wieder getroffen, sei aber nicht lange bei ihm geblieben, sondern weitergereist. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung sei in den Punkten 4 und 5 aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Ausländerin anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte der Beschwerdeführerin lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (E-5022/2017 vom 10. Juli 2018, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung des SEM sind - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 festgestellt - mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Sie macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze ihre durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte. 6.2 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin - bei ihrer Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: 7.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 7.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung aber nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 7.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 7.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 8.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat-staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 8.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 9.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 9.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau mit (...) Schulbildung (SEM-act. A18/29 F37), die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (vgl. Protokoll der BzP S. 7). Ihre Eltern und Geschwister, zu denen sie gemäss eigenen Angaben noch Kontakt hat, leben nach wie vor im Heimatland, womit sie über ein Beziehungsnetz verfügt. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. 9.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.

10. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2018 gutgeheissen. 13.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Zu jenem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind nicht zu widerrufen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 13.3 Lic. iur. Kathrin Stutz wurde vom Gericht als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin bestellt. Ihr ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: