Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im Jahr 2006 und reiste über den Sudan, Saudi-Arabien sowie unbekannte Länder am 1. Dezember 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Dezember 2014 wurde ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung in die Niederlanden gewährt, welches Land gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylantrags zuständig sei. Die Beschwerdeführerin trug hierzu insbesondere vor, dass sie in die Schweiz gekommen sei, um mit ihrem hier wohnhaften Sohn (B._______, ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling mit Asyl sowie einer Niederlassungsbewilligung) zusammen zu leben. Sie seien durch die damaligen Umstände auseinandergerissen worden und würden sich sehr vermissen. Ihr Sohn lebe mit ihrem Bruder (C._______) hier und mache diesem derzeit Probleme, weshalb sie ihre Pflicht als Mutter wahrnehmen und ihn in seinem Leben begleiten möchte. B. B.a Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 räumte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör bezüglich der geltend gemachten Mutterschaft zu ihrem Sohn ein. B.b Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 nahm sie hierzu schriftlich Stellung. C. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die Niederlanden der Beschwerdeführerin ein Schengen-Visum - gültig vom (...) November bis (...) Dezember 2014 - ausgestellt hatten. D. D.a Am 20. Januar 2015 bat das SEM die niederländischen Behörden gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Auskunft betreffend die Person der Beschwerdeführerin und ihr Visumsgesuch. D.b Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 teilten die Niederlanden dem SEM insbesondere mit, dass die niederländische Botschaft in D._______, der Beschwerdeführerin am (...) 2014 ein Schengen-Visum - gültig vom (...) November bis (...) Dezember 2014 - ausgestellt habe. E. Am 27. Februar 2015 - ergänzt mit Schreiben vom 23. April 2015 - ersuchte das SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO die Niederlanden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die niederländischen Behörden liessen die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen (stimmten jedoch am 30. April 2015 dem Übernahmeersuchen nachträglich explizit zu). F. Mit Eingabe vom 23. März 2015 liess die Beschwerdeführerin dem SEM ein vom Institut für Rechtsmedizin (...) erstelltes Abstammungsgutachten zukommen. G. Mit Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) (...) vom (...) 2015 wurde für den Sohn der Beschwerdeführerin ein Beistand ernannt. H. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 - eröffnet am 28. Mai 2015 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung in die Niederlanden sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, der Beschwerdeführerin würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es insbesondere aus, da die niederländischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, sei unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens an die Niederlanden übergegangen. Im Übrigen hätten die niederländischen Behörden am 30. April 2015 dem Übernahmeersuchen nachträglich zugestimmt. Weiter bestätige das Abstammungsgutachten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder Vollgeschwister seien und sie die leibliche Mutter von B._______ sei. Gemäss Art. 2 Bst. g der Dublin-III-VO würden unter den Begriff "Familienangehörige" bei einem unverheirateten, minderjährigen Begünstigten internationalen Schutzes der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener fallen, der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhalte, für ihn verantwortlich sei. Nach Auskunft der zuständigen KESB (...) sei der Sohn der Beschwerdeführerin fremdplatziert und es sei mittlerweile eine Beistandschaft für ihn errichtet worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass ein Aufenthalt bei seinem Onkel zwar offenbar nicht mehr zumutbar gewesen sei. Jedoch habe ihn die KESB auch nicht in die Obhut der Beschwerdeführerin übergegeben. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden somit nicht unter den Familienbegriff gemäss der Dublin-III-VO fallen. Darüber hinaus könne sie sich auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da vorliegend keine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe. Eigenen Angaben zufolge habe die Beschwerdeführerin sich im Jahr (...) entschieden, ihre Kinder in Eritrea zurückzulassen, während sie selber zuerst in den Sudan und später aufgrund einer neuen Arbeitsstelle nach Saudi-Arabien gegangen sei. Sie habe ihren Sohn seit mindestens [mehrere] Jahren nicht gesehen. Seit dem sehr jungen Alter von (...) Jahren sei er in der Obhut und Fürsorge ihres Bruders und dessen Familie gewesen. Es habe zwar angeblich regelmässig Kontakt bestanden, jedoch sei diese Behauptung weder weiter substantiiert noch belegt worden. Zudem sei die Schilderung ihres Reisewegs in die Schweiz nicht glaubhaft und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie gerade jetzt in die Schweiz gereist sei, um ihre Pflicht als Mutter bei einem ihrer Kinder nachzukommen. Im Übrigen sei - falls gewünscht - eine langsame Annäherung und Wiederaufnahme einer Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn auch von den Niederlanden aus realisierbar. Gegebenenfalls könne sie zu einem späteren Zeitpunkt um Familiennachzug ersuchen. Zudem widerspreche eine Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Niederlanden auch dem Kindswohl nicht. Schliesslich würden keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. I. Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 (Datum Poststempel) erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Im Übrigen wurde beantragt, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Beschwerdeentscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde eine Bestätigung von E._______, Stv. Leiter [zuständiges Amt] der Gemeinde (...), vom (...) 2014 sowie der Kammerentscheid der KESB (...) vom (...) 2015 (Einsetzung von F._______, (...), als Beistand) eingereicht. Zur Begründung wurde im Wesentlich ausgeführt, laut der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz von der für den Sohn der Beschwerdeführerin zuständigen KESB eine "Auskunft" eingeholt, deren konkreter Inhalt aus dem Asyldossier nicht ersichtlich sei und deshalb von der Beschwerdeführerin weder verifiziert noch widerlegt werden könne. Die angefochtene Verfügung sei bereits aus diesem formellen Grund aufzuheben, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in das betreffende Schriftstück zu gewähren und ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, handle es sich beim Schriftstück doch um ein massgebendes Beweismittel im vorliegenden Fall. Im Übrigen erstaune es, dass die Vorinstanz den zuständigen Beistand des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht um eine Beurteilung des Kindswohls gebeten habe, sondern selber eine Argumentation konstruiert habe, aus welcher hervorgehen solle, dass die Gegenwart der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht dem Kindswohl ihres Sohnes entsprechen solle. Durch diese mangelhafte Sachverhaltsabklärung sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. Hinzukomme, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin mit keinem Wort zum Asylverfahren seiner Mutter und deren drohender Wegweisung aus der Schweiz habe äussern können, womit die Vorinstanz auch in dieser Hinsicht ihre Abklärungs- und Begründungsplicht verletzte. Im vorliegenden Fall handle es sich bei der Beschwerdeführerin um die leibliche Mutter eines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Minderjährigen mit Asyl, welcher zudem auch über die Niederlassungsbewilligung verfüge. Er sei somit ein von internationalem Schutz Begünstigter sowie minderjährig, weshalb die Schweiz für das Asylverfahren seiner Mutter beziehungsweise der Beschwerdeführerin zuständig sei (Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Indem die Vorinstanz den Beistand anstelle der Mutter als Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO anerkenne, verletze sie die Dublin-III-VO und damit Bundesrecht. Sodann solle gemäss Art. 13 der Präambel der Dublin-III-VO bei der Anwendung dieser Verordnung das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Auch Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO halte nochmals ausdrücklich fest, dass das Wohl des Kindes in allen Verfahren, die in der Verordnung vorgesehen seien, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein solle. Laut Kammerentscheid der KESB (...) vom (...) 2015 sei für den Sohn der Beschwerdeführerin ein Beistand gemäss Art. 308 ZGB ernannt worden. Die Vorinstanz habe es unberücksichtigt gelassen, wie das Kindswohl des in der Schweiz lebenden Sohnes der Beschwerdeführerin gelagert sei. Gemäss der eingereichten Bestätigung von E._______, Stv. Leiter [zuständiges Amt] der Gemeinde (...), vom (...) 2014 würde ein Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz dem Kindswohl dienen. Es würde der Mutter ermöglichen, eine wichtigere Rolle im Leben ihres Sohnes einzunehmen und einen wesentlichen Beitrag an seine Stabilisierung zu leisten. Nach den Erfahrungen der Fachpersonen könnten Eltern, sofern sie entsprechend angeleitet und unterstützt würden, häufig einen wirksameren Beitrag zur Erziehung von verhaltensauffälligen Kindern leisten als professionelle Einrichtungen. Im Übrigen werde vermutet, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes mit seiner Entwurzelung zusammenhängen würden; die Präsenz der Mutter könne mindestens teilweise zur Heilung beitragen. J. Mit Telefax vom 5. Juni 2015 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. K. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde gutgeheissen, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Zudem hiess es auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte für das vorliegende Verfahren Frau Martina Culic, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin ein. Sodann forderte es die Beschwerdeführerin auf, das in Aussicht gestellte sowie allfällige weitere Beweismittel innert Frist nachzureichen. L. Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 reichte die Rechtsvertreterin das eingeforderte Dokument (Bericht von F._______, Beistand des Sohnes der Beschwerdeführerin, vom (...) 2015) nach. Aus diesem gehe hervor, dass der Berufsbeistand keine Elternfunktion habe, sondern dafür zu sorgen habe, dass die Eltern beziehungsweise in casu die Mutter möglichst bald ihre Erziehungsfunktion wahrnehmen könne. Bei einer fachgerechten Begleitung von Mutter und Sohn bestehe die reale und beste Chance, dass der Sohn Vertrauen in sich und seine Umwelt entwickle und zu einem verantwortungsvollen Mitglied unserer Gesellschaft werde. Aufgrund des Kindswohls befürworte der Beistand den dauerhaften Verbleib der Mutter beziehungsweise Beschwerdeführerin in der Schweiz. M. Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. N. In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 hielt das SEM fest, aus dem Kammerentscheid der KESB gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Inhaberin der elterlichen Sorge sei. Vielmehr gehe das SEM davon aus, dass diese bei den sozialen Eltern liege, welche für den Sohn der Beschwerdeführerin seit seinem (...) Lebensjahr gesorgt hätten. Somit handle es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich. Des Weiteren seien die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet, die Ansicht des SEM umzustossen, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn keine gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege. Der Reiseweg und die Umstände, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Kinder in Eritrea zurückgelassen habe, seien für das SEM nach wie vor nicht nachvollziehbar. Auch bleibe unklar, ob und in welcher Form tatsächlich Kontakt zwischen ihnen in den letzten [mehreren] Jahren bestanden habe. Ausserdem widerspreche die Darstellung auf Beschwerdeebene der Schilderung der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Dezember 2014 sowie der Stellungnahme vom 5. Januar 2015. Darüber hinaus scheine ihre Anwesenheit in der Schweiz ihren Sohn mehr zu verunsichern als zu stabilisieren. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgestellt worden sei, könne auch von den Niederlanden aus eine Beziehung aufgenommen werden. Schliesslich sei anzumerken, dass sich der Verdacht aufdränge, die Beschwerdeführerin wolle sich lediglich den Verbleib in der Schweiz sichern. O. Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 liess das Gericht der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung des SEM vom 9. Juli 2015 zukommen und räumte ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ein. P. Mit Replik vom 14. Juli 2015 führte die Rechtsvertreterin aus, die KESB habe in ihrem der Beschwerde nachgereichten Bericht ausdrücklich festgehalten, dass das Sorgerecht nicht dem Beistand obliege, sondern weiterhin bei der leiblichen Mutter bleibe. Seit die Beschwerdeführerin in der Schweiz sei, bemühe sie sich um ihren Sohn und habe eine persönliche Beziehung zu ihm. Laut der KESB liege es zweifelsohne im Kindswohl, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bleiben könne, um ihren Sohn in ihrer Funktion als Mutter zu unterstützen. Dass sich das SEM sodann über die Beurteilung der verantwortlichen Fachpersonen - die KESB sei die Fachstelle für Fragen hinsichtlich des Kindswohls - hinwegsetze, sei nicht nachvollziehbar, verfüge doch das Staatssekretariat nicht über ausreichend fachliches Wissen, um diese Frage zu beantworten. Es vermöge seine Einschätzung, die Anwesenheit der Beschwerdeführerin würde den Sohn mehr verunsichern als stabilisieren, denn auch nicht zu begründen, sondern stelle sie als reine Parteibehauptung in den Raum, ohne sie zu belegen. Weshalb die Vorinstanz annehme, dass die Beschwerdeführerin sich lediglich den Verbleib in der Schweiz sichern wolle, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Der Grund für sie, in die Schweiz zu kommen, sei einzig ihr Sohn gewesen. Bereits in ihrer BzP habe sie erklärt, mit ihm zusammenleben zu wollen. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seien durch die Umstände auseinandergerissen worden, wobei sie unter allen Umständen ihre Pflicht als Mutter wahrnehmen und ihren derzeit Probleme machenden Sohn in seinem Leben begleiten möchte. Ferner habe sie ihre Gründe, weshalb sie aus Eritrea geflohen sei - der Vater des Kindes sei dem Militärdienst unerlaubt ferngeblieben und sie habe als seine Angehörige eine Reflexverfolgung durch die eritreischen Behörden erlitten -, glaubhaft dargelegt. Auch die Gründe, weswegen sie in den vergangenen Jahren nicht zu ihrem Sohn habe zurückkehren können, habe sie glaubhaft aufgezeigt. Schliesslich beantragte die Rechtsvertreterin, es sei ihr Akteneinsicht in die in der Vernehmlassung erwähnte Eingabe vom 5. Januar 2015 zu gewähren und eine neue Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Q. Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Eingabe vom 5. Januar 2015 in Kopie zur Einsicht zu und bot ihr Gelegenheit, sich diesbezüglich zu äussern. R. Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2015 führte die Rechtsvertreterin aus, dass es - anders als von der Vorinstanz behauptet worden sei - nicht nachvollziehbar sei, inwiefern sich die Schilderungen der Beschwerdeführerin widersprechen sollen. Falls das SEM an diesem Vorbringen festhalte, werde um Erläuterung ersucht, worin genau es die vermeintlichen Widersprüche sehe.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 4.2 Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt die Verordnung Dublin-III-VO zur Anwendung. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 4.6 Diese Verpflichtung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser sie verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet vorliegend die Zuständigkeit der Niederlanden für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens und wendet unter Bezugnahme auf Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO - ihr minderjähriger Sohn lebe als anerkannter Flüchtling mit Asyl in der Schweiz und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung - ein, dass die Schweiz originär für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei.
E. 5.2 Ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass die Niederlanden der Beschwerdeführerin ein Schengen-Visum - gültig vom (...) November bis (...) Dezember 2014 - ausgestellt hatten. Sodann bestätigten die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 18. Februar 2015 an das SEM, dass die niederländische Botschaft in D._______, der Beschwerdeführerin am (...) 2014 ein Schengen-Visum - gültig vom (...) November bis (...) Dezember 2014 - ausgestellt hatte. Am 27. Februar 2015 - ergänzt mit Schreiben vom 23. April 2015 - ersuchte das SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO die Niederlanden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die niederländischen Behörden liessen die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen (stimmten jedoch am 30. April 2015 dem Übernahmeersuchen nachträglich explizit zu).
E. 5.3 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde im Hauptpunkt als begründet. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage hätte das SEM in Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO kein Übernahmeersuchen an die niederländischen Behörden stellen dürfen. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gehörsverletzung beziehungsweise der Verletzung der Abklärungspflicht zutreffen.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat anhand des Kriterienkatalogs des Kapitels III der Dublin-III-VO den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln. Die Zuständigkeitsregeln bezüglich Familienangehörigen sind gegenüber anderen Bestimmungen vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO). Eine Berufung auf die Kriterien, welche die Familiengemeinschaft betreffen, beziehungsweise auf die Zuständigkeitsregeln bezüglich Familienangehörigen ist der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht versagt; diese Vorschriften sind aufgrund ihres Inhalts direkt anwendbar ("self-executing"; vgl. BVGE 2010/27 E. 4-6). Von Interesse ist vorliegend das Zuständigkeitskriterium gemäss Art. 9 Dublin-III-VO. Hat ein Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Als "internationaler Schutz" im Sinne dieser Bestimmung gilt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus (vgl. Art. 2 Bst. a der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [sog. Qualifikationsrichtlinie]). Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO definiert als "Familienangehörige" Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Bei einem unverheirateten, minderjährigen Begünstigten internationalen Schutzes gelten als "Familienangehörige" der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist (Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO).
E. 6.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund des eingereichten Abstammungsgutachtens vorliegend keine Zweifel bestehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Mutter von B._______, einen in der Schweiz anerkannten Flüchtling mit Asyl sowie einer Niederlassungsbewilligung, handelt. Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde (...) in Eritrea geboren. Die Beschwerdeführerin musste eigenen Angaben zufolge das Land aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung im Jahr (...) verlassen. Die Familie hat demnach bereits im Herkunftsland bestanden; lediglich das Zusammenleben wurde aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin unterbrochen. Weitere Ausführungen zum Aspekt des Bestehens der Familie bereits im Herkunftsland - welcher in der Definition der Familienangehörigen in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO genannt, in der Umschreibung des Zuständigkeitskriteriums von Art. 9 Dublin-III-VO demgegenüber explizit nicht vorausgesetzt wird - können daher vorliegend unterbleiben.
E. 6.2.2 Sodann hält die Vorinstanz fest, dass aufgrund des Kammerentscheids der KESB (...) vom (...) 2015 Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO vorliegend nicht anwendbar sei. Gemäss dieser Bestimmung ist bei einem unverheirateten, minderjährigen Begünstigten internationalen Schutzes der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist, Familienangehöriger. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die Beschwerdeführerin als Mutter von B._______ falle nicht unter diese Definition. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zu entnehmen, dass das SEM offensichtlich davon ausgeht, der Nebensatz "der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist" beziehe sich sowohl auf den Vater beziehungsweise die Mutter als auch auf den anderen Erwachsenen im Text der Definition. Dieser Auslegung des Verordnungstextes kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden.
E. 6.2.3 Besteht über den Sinn eines Rechtssatzes Unklarheit, ist eine Auslegung notwendig (grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode [sog. Methodenpluralismus], wobei die einzelnen Auslegungselemente keiner hierarchischen Prioritätenordnung unterstehen; vgl. hierzu statt vieler BVGE 2015/3 E. 5.2). Bei der grammatikalischen Auslegungsmethode ist das massgebliche Element der Gesetzestext. Dabei ist zu beachten, dass auch Titel, Sachüberschriften und Marginalien zu berücksichtigen sind. Weiter sind die Formulierungen aller Amtssprachen gleichwertig. Für die Auslegung der Dublin-III-VO sind demnach grundsätzlich die weiteren Amtssprachen der EU (in der EU werden aktuell 24 Sprachen als Amtssprachen anerkannt, vgl.http://ec.europa.eu/languages/policy/linguistic-diversity/official-langua- ges-eu_de.htm). Ein Vergleich mit dem Verordnungstext in den dem Gericht ohne weitere Übersetzungen zugänglichen Sprachen (Englisch, Französisch, Italienisch) legt für die grammatikalische Auslegung von Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO nahe, dass der erwähnte Nebensatz "der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist" sich einzig auf den "anderen Erwachsenen" bezieht, nicht aber auch eine einschränkende Klausel mit Bezug auf "den Vater" oder "die Mutter" im Verordnungstext ist. So werden für die Definition der "Familienangehörigen" in den genannten Sprachen folgende Umschreibungen aufgeführt: "the father, mother or another adult responsible for him or her ..." beziehungsweise "le père, la mère ou un autre adulte qui est responsable du bénéficiaire ..." beziehungsweise "il padre, la madre o un altro adulto responsabile per il beneficiario ...". Aufgrund dieser Formulierungen ist anzunehmen, dass auch im deutschen Wortlaut nur der die Verantwortlichkeit innehabende andere Erwachsene mit dem einschränkenden Nebensatz gemeint sein soll und die Eltern keine weiteren Kriterien erfüllen müssen, um als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO zu gelten. Im Übrigen ist in systematischer Hinsicht ohnehin nicht ersichtlich, weshalb Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO von Art. 2 Bst. g 3. Spiegelstrich Dublin-III-VO abweichen sollte; in der Formulierung des 3. Spiegelstrichs sind Vater und Mutter eines Minderjährigen auch im deutschen Wortlaut sprachlich eindeutig ohne weitere Einschränkungen als dessen "Familienangehörige" umschrieben. Schliesslich wies die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass die Dublin-III-VO festhält, die Achtung des Familienlebens und des Kindswohls sollte eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein, wenn sie diese Verordnung anwenden, was ebenfalls in die systematische wie auch die teleologische Auslegung der Bestimmung einfliesst.
E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist das gemäss Legaldefinition von Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO erforderliche Kriterium zu bejahen, wonach die Beschwerdeführerin - als Mutter eines unverheirateten Minderjährigen, der in der Schweiz Begünstigter internationalen Schutzes ist - als eine "Familienangehörige" im Sinne dieser Bestimmung und damit im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO zu gelten hat.
E. 6.3.1 Weiter ist zu prüfen, ob vorliegend das gemäss Art. 9 Dublin-III-VO erforderliche Kriterium erfüllt ist, wonach die betreffenden Personen den Wunsch schriftlich kundtun müssen, dass für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Antragstellers derjenige Mitgliedstaat zuständig sein soll, in welchem der Begünstigte internationalen Schutz geniesst. Dieser Voraussetzung kommt - insbesondere, wenn es um Minderjährige geht - ohne Zweifel auch eine Schutzfunktion zu.
E. 6.3.2 Im Verlauf des Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin stets an, bei ihrem Sohn, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei und über Asyl sowie eine Niederlassungsbewilligung verfüge, bleiben zu wollen. Sie ersuchte deshalb um Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens in der Schweiz. Eine schriftliche Erklärung des (...)-jährigen Sohnes der Beschwerdeführerin liegt indes nicht vor. Vorliegend genügt allerdings die Einschätzung und Stellungnahme des Beistandes des Sohnes, welcher gemäss Kammerentscheid des KESB (...) vom (...) 2015 unter anderem eingesetzt wurde, um ihn in rechtlichen und administrativen Belangen bezüglich der ausländerrechtlichen Situation zu vertreten. Die Einschätzung, ob es dem Schutz des Minderjährigen dienen müsste, eine räumliche Nähe der Mutter im Rahmen ihres Asylverfahrens eben gerade zu verhindern, und demnach eine entsprechende schriftliche Erklärung im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO namens des Minderjährigen nicht zu erteilen, obliegt dem von der KESB eingesetzten Beistand. In seiner Stellungnahme vom (...) 2015 hielt der Beistand fest, dass der Gesundheitszustand des Sohnes der Beschwerdeführerin derzeit aufgrund von Anzeichen einer Traumatisierung sowie somatischen Beschwerden im (...)-Bereich abgeklärt werde. Ferner habe er seine Mutter seit ihrer Einreise in die Schweiz mehrmals getroffen. Er habe sich in Bezug auf seine Wünsche ihr gegenüber widersprüchlich geäussert. Meist wolle er nicht über sie reden, da er dabei "zu sehr in Zeugs" gerate. Dann wiederum liege er still vor sich hinbrütend, manchmal auch weinend auf dem Bett, wenn er mitbekomme, dass die anderen Kinder im Heim an den Wochenenden zu den Eltern nach Hause gehen könnten; dann klage er auch über (...)schmerzen. Aus fachlicher Sicht seien diese ambivalenten Anzeichen keinesfalls als Desinteresse an seiner Mutter zu verstehen. Er habe früh erleben müssen, wie unsicher es für ihn sei, sich auf eine Beziehung zu ihr einzulassen. Dies habe ihn stark geprägt und bestimme massgebend sein aus dieser Perspektive verständliches Verhalten. Ein Verbleib der Mutter in der Schweiz würde es ihm ermöglichen, eine Beziehung zu ihr aufzubauen. Die Mutter ihrerseits habe sich unmissverständlich positiv hierzu geäussert. Bei fachgerechter Begleitung von Mutter und Sohn bestehe in der anzubahnenden verlässlichen Beziehung zwischen ihnen die reale sowie beste Chance, dass er Vertrauen in sich und seine Umwelt entwickle und zu einem verantwortungsbewussten Mitglied unserer Gesellschaft werde. Aus Gründen des Kindswohls sei deshalb zu befürworten, dass die Mutter in der Schweiz dauerhaft verbleiben dürfe.
E. 6.3.3 Das Gericht hat keine Veranlassung, sich dieser Einschätzung durch die von der KESB eingesetzte Fachperson nicht anzuschliessen. Das Gericht erachtet es sodann als angezeigt, von einer persönlichen Anhörung des Sohnes der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) abzusehen und ihn in seinem derzeit nachvollziehbarerweise verunsicherten psychischen Zustand nicht der "Verantwortung" für das Schicksal seiner Mutter im Rahmen eines persönlichen Gespräches auszusetzen. Die Einschätzungen seines Beistands sind durchaus nachvollziehbar und überzeugend und für die Bedürfnisse der Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO völlig ausreichend. Demnach ist vom genüglichen Vorliegen einer schriftlichen Erklärung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes (beziehungsweise des Beistandes ihres Sohnes) auszugehen, wonach für die Prüfung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin derjenige Mitgliedstaat, sprich die Schweiz, zuständig sein soll, in welchem ihr Sohn internationalen Schutz geniesst.
E. 7.1 In Anbetracht vorstehender Erwägungen hätte die Vorinstanz die vorliegend einschlägigen Bestimmungen von Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO anwenden müssen, wonach die Schweiz originär für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin in die Niederlanden steht somit ausser Betracht. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 ist folglich aufzuheben und das Staatssekretariat anzuweisen, ein ordentliches nationales Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
E. 7.2 Nachdem die originäre Zuständigkeit der Schweiz bejaht wurde, ist schliesslich nicht mehr zu prüfen, ob sich aus Art. 8 EMRK Gründe für einen Selbsteintritt ergeben könnten.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen.
E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu Lasten des SEM zuzusprechen.
E. 8.3 In der Kostennote vom 4. Juni 2015 wird ein zeitlicher Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 50.- ausgewiesen. Neben dem ausgewiesenen Aufwand für das Gespräch mit der Mandantin (2,5 Std.) und für das Aktenstudium (1,5 Std.) erweist sich der weitere zeitliche Aufwand von 8 Stunden für das Verfassen der 12-seitigen Beschwerdeschrift als nicht vollumfänglich angemessen und wird daher praxisgemäss vom Gericht (auf 6 Std.) herabgesetzt; im Übrigen handelt es sich beim Erstellen der Honorarnote um nicht gesondert zu entschädigende Kanzleiarbeit. Hingegen ist der nachträglich weiter entstandene Aufwand für die Eingaben vom 10. Juni 2015 (1 S.), 14. Juli 2015 (2 S.) und 21. Juli 2015 (1 S.) zu entschädigen. Insgesamt ist ein zeitlicher Aufwand für das gesamte Verfahren von 12 Stunden als angemessen zu erachten; der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.- erweist sich als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE ist eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in Höhe von Fr. 3'290.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist mit Ausrichtung der Parteientschädigung abgegolten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 wird aufgehoben. Das Staats-sekretariat wird angewiesen, ein ordentliches nationales Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'290.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3575/2015 Urteil vom 27. August 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung in die Niederlande (Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im Jahr 2006 und reiste über den Sudan, Saudi-Arabien sowie unbekannte Länder am 1. Dezember 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Dezember 2014 wurde ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung in die Niederlanden gewährt, welches Land gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylantrags zuständig sei. Die Beschwerdeführerin trug hierzu insbesondere vor, dass sie in die Schweiz gekommen sei, um mit ihrem hier wohnhaften Sohn (B._______, ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling mit Asyl sowie einer Niederlassungsbewilligung) zusammen zu leben. Sie seien durch die damaligen Umstände auseinandergerissen worden und würden sich sehr vermissen. Ihr Sohn lebe mit ihrem Bruder (C._______) hier und mache diesem derzeit Probleme, weshalb sie ihre Pflicht als Mutter wahrnehmen und ihn in seinem Leben begleiten möchte. B. B.a Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 räumte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör bezüglich der geltend gemachten Mutterschaft zu ihrem Sohn ein. B.b Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 nahm sie hierzu schriftlich Stellung. C. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die Niederlanden der Beschwerdeführerin ein Schengen-Visum - gültig vom (...) November bis (...) Dezember 2014 - ausgestellt hatten. D. D.a Am 20. Januar 2015 bat das SEM die niederländischen Behörden gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Auskunft betreffend die Person der Beschwerdeführerin und ihr Visumsgesuch. D.b Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 teilten die Niederlanden dem SEM insbesondere mit, dass die niederländische Botschaft in D._______, der Beschwerdeführerin am (...) 2014 ein Schengen-Visum - gültig vom (...) November bis (...) Dezember 2014 - ausgestellt habe. E. Am 27. Februar 2015 - ergänzt mit Schreiben vom 23. April 2015 - ersuchte das SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO die Niederlanden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die niederländischen Behörden liessen die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen (stimmten jedoch am 30. April 2015 dem Übernahmeersuchen nachträglich explizit zu). F. Mit Eingabe vom 23. März 2015 liess die Beschwerdeführerin dem SEM ein vom Institut für Rechtsmedizin (...) erstelltes Abstammungsgutachten zukommen. G. Mit Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) (...) vom (...) 2015 wurde für den Sohn der Beschwerdeführerin ein Beistand ernannt. H. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 - eröffnet am 28. Mai 2015 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung in die Niederlanden sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, der Beschwerdeführerin würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es insbesondere aus, da die niederländischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, sei unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens an die Niederlanden übergegangen. Im Übrigen hätten die niederländischen Behörden am 30. April 2015 dem Übernahmeersuchen nachträglich zugestimmt. Weiter bestätige das Abstammungsgutachten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder Vollgeschwister seien und sie die leibliche Mutter von B._______ sei. Gemäss Art. 2 Bst. g der Dublin-III-VO würden unter den Begriff "Familienangehörige" bei einem unverheirateten, minderjährigen Begünstigten internationalen Schutzes der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener fallen, der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhalte, für ihn verantwortlich sei. Nach Auskunft der zuständigen KESB (...) sei der Sohn der Beschwerdeführerin fremdplatziert und es sei mittlerweile eine Beistandschaft für ihn errichtet worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass ein Aufenthalt bei seinem Onkel zwar offenbar nicht mehr zumutbar gewesen sei. Jedoch habe ihn die KESB auch nicht in die Obhut der Beschwerdeführerin übergegeben. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden somit nicht unter den Familienbegriff gemäss der Dublin-III-VO fallen. Darüber hinaus könne sie sich auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da vorliegend keine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe. Eigenen Angaben zufolge habe die Beschwerdeführerin sich im Jahr (...) entschieden, ihre Kinder in Eritrea zurückzulassen, während sie selber zuerst in den Sudan und später aufgrund einer neuen Arbeitsstelle nach Saudi-Arabien gegangen sei. Sie habe ihren Sohn seit mindestens [mehrere] Jahren nicht gesehen. Seit dem sehr jungen Alter von (...) Jahren sei er in der Obhut und Fürsorge ihres Bruders und dessen Familie gewesen. Es habe zwar angeblich regelmässig Kontakt bestanden, jedoch sei diese Behauptung weder weiter substantiiert noch belegt worden. Zudem sei die Schilderung ihres Reisewegs in die Schweiz nicht glaubhaft und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie gerade jetzt in die Schweiz gereist sei, um ihre Pflicht als Mutter bei einem ihrer Kinder nachzukommen. Im Übrigen sei - falls gewünscht - eine langsame Annäherung und Wiederaufnahme einer Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn auch von den Niederlanden aus realisierbar. Gegebenenfalls könne sie zu einem späteren Zeitpunkt um Familiennachzug ersuchen. Zudem widerspreche eine Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Niederlanden auch dem Kindswohl nicht. Schliesslich würden keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. I. Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 (Datum Poststempel) erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Im Übrigen wurde beantragt, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Beschwerdeentscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde eine Bestätigung von E._______, Stv. Leiter [zuständiges Amt] der Gemeinde (...), vom (...) 2014 sowie der Kammerentscheid der KESB (...) vom (...) 2015 (Einsetzung von F._______, (...), als Beistand) eingereicht. Zur Begründung wurde im Wesentlich ausgeführt, laut der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz von der für den Sohn der Beschwerdeführerin zuständigen KESB eine "Auskunft" eingeholt, deren konkreter Inhalt aus dem Asyldossier nicht ersichtlich sei und deshalb von der Beschwerdeführerin weder verifiziert noch widerlegt werden könne. Die angefochtene Verfügung sei bereits aus diesem formellen Grund aufzuheben, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in das betreffende Schriftstück zu gewähren und ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, handle es sich beim Schriftstück doch um ein massgebendes Beweismittel im vorliegenden Fall. Im Übrigen erstaune es, dass die Vorinstanz den zuständigen Beistand des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht um eine Beurteilung des Kindswohls gebeten habe, sondern selber eine Argumentation konstruiert habe, aus welcher hervorgehen solle, dass die Gegenwart der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht dem Kindswohl ihres Sohnes entsprechen solle. Durch diese mangelhafte Sachverhaltsabklärung sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. Hinzukomme, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin mit keinem Wort zum Asylverfahren seiner Mutter und deren drohender Wegweisung aus der Schweiz habe äussern können, womit die Vorinstanz auch in dieser Hinsicht ihre Abklärungs- und Begründungsplicht verletzte. Im vorliegenden Fall handle es sich bei der Beschwerdeführerin um die leibliche Mutter eines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Minderjährigen mit Asyl, welcher zudem auch über die Niederlassungsbewilligung verfüge. Er sei somit ein von internationalem Schutz Begünstigter sowie minderjährig, weshalb die Schweiz für das Asylverfahren seiner Mutter beziehungsweise der Beschwerdeführerin zuständig sei (Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Indem die Vorinstanz den Beistand anstelle der Mutter als Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO anerkenne, verletze sie die Dublin-III-VO und damit Bundesrecht. Sodann solle gemäss Art. 13 der Präambel der Dublin-III-VO bei der Anwendung dieser Verordnung das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Auch Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO halte nochmals ausdrücklich fest, dass das Wohl des Kindes in allen Verfahren, die in der Verordnung vorgesehen seien, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein solle. Laut Kammerentscheid der KESB (...) vom (...) 2015 sei für den Sohn der Beschwerdeführerin ein Beistand gemäss Art. 308 ZGB ernannt worden. Die Vorinstanz habe es unberücksichtigt gelassen, wie das Kindswohl des in der Schweiz lebenden Sohnes der Beschwerdeführerin gelagert sei. Gemäss der eingereichten Bestätigung von E._______, Stv. Leiter [zuständiges Amt] der Gemeinde (...), vom (...) 2014 würde ein Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz dem Kindswohl dienen. Es würde der Mutter ermöglichen, eine wichtigere Rolle im Leben ihres Sohnes einzunehmen und einen wesentlichen Beitrag an seine Stabilisierung zu leisten. Nach den Erfahrungen der Fachpersonen könnten Eltern, sofern sie entsprechend angeleitet und unterstützt würden, häufig einen wirksameren Beitrag zur Erziehung von verhaltensauffälligen Kindern leisten als professionelle Einrichtungen. Im Übrigen werde vermutet, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes mit seiner Entwurzelung zusammenhängen würden; die Präsenz der Mutter könne mindestens teilweise zur Heilung beitragen. J. Mit Telefax vom 5. Juni 2015 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. K. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde gutgeheissen, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Zudem hiess es auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte für das vorliegende Verfahren Frau Martina Culic, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin ein. Sodann forderte es die Beschwerdeführerin auf, das in Aussicht gestellte sowie allfällige weitere Beweismittel innert Frist nachzureichen. L. Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 reichte die Rechtsvertreterin das eingeforderte Dokument (Bericht von F._______, Beistand des Sohnes der Beschwerdeführerin, vom (...) 2015) nach. Aus diesem gehe hervor, dass der Berufsbeistand keine Elternfunktion habe, sondern dafür zu sorgen habe, dass die Eltern beziehungsweise in casu die Mutter möglichst bald ihre Erziehungsfunktion wahrnehmen könne. Bei einer fachgerechten Begleitung von Mutter und Sohn bestehe die reale und beste Chance, dass der Sohn Vertrauen in sich und seine Umwelt entwickle und zu einem verantwortungsvollen Mitglied unserer Gesellschaft werde. Aufgrund des Kindswohls befürworte der Beistand den dauerhaften Verbleib der Mutter beziehungsweise Beschwerdeführerin in der Schweiz. M. Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. N. In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 hielt das SEM fest, aus dem Kammerentscheid der KESB gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Inhaberin der elterlichen Sorge sei. Vielmehr gehe das SEM davon aus, dass diese bei den sozialen Eltern liege, welche für den Sohn der Beschwerdeführerin seit seinem (...) Lebensjahr gesorgt hätten. Somit handle es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich. Des Weiteren seien die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet, die Ansicht des SEM umzustossen, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn keine gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege. Der Reiseweg und die Umstände, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Kinder in Eritrea zurückgelassen habe, seien für das SEM nach wie vor nicht nachvollziehbar. Auch bleibe unklar, ob und in welcher Form tatsächlich Kontakt zwischen ihnen in den letzten [mehreren] Jahren bestanden habe. Ausserdem widerspreche die Darstellung auf Beschwerdeebene der Schilderung der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Dezember 2014 sowie der Stellungnahme vom 5. Januar 2015. Darüber hinaus scheine ihre Anwesenheit in der Schweiz ihren Sohn mehr zu verunsichern als zu stabilisieren. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgestellt worden sei, könne auch von den Niederlanden aus eine Beziehung aufgenommen werden. Schliesslich sei anzumerken, dass sich der Verdacht aufdränge, die Beschwerdeführerin wolle sich lediglich den Verbleib in der Schweiz sichern. O. Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 liess das Gericht der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung des SEM vom 9. Juli 2015 zukommen und räumte ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ein. P. Mit Replik vom 14. Juli 2015 führte die Rechtsvertreterin aus, die KESB habe in ihrem der Beschwerde nachgereichten Bericht ausdrücklich festgehalten, dass das Sorgerecht nicht dem Beistand obliege, sondern weiterhin bei der leiblichen Mutter bleibe. Seit die Beschwerdeführerin in der Schweiz sei, bemühe sie sich um ihren Sohn und habe eine persönliche Beziehung zu ihm. Laut der KESB liege es zweifelsohne im Kindswohl, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bleiben könne, um ihren Sohn in ihrer Funktion als Mutter zu unterstützen. Dass sich das SEM sodann über die Beurteilung der verantwortlichen Fachpersonen - die KESB sei die Fachstelle für Fragen hinsichtlich des Kindswohls - hinwegsetze, sei nicht nachvollziehbar, verfüge doch das Staatssekretariat nicht über ausreichend fachliches Wissen, um diese Frage zu beantworten. Es vermöge seine Einschätzung, die Anwesenheit der Beschwerdeführerin würde den Sohn mehr verunsichern als stabilisieren, denn auch nicht zu begründen, sondern stelle sie als reine Parteibehauptung in den Raum, ohne sie zu belegen. Weshalb die Vorinstanz annehme, dass die Beschwerdeführerin sich lediglich den Verbleib in der Schweiz sichern wolle, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Der Grund für sie, in die Schweiz zu kommen, sei einzig ihr Sohn gewesen. Bereits in ihrer BzP habe sie erklärt, mit ihm zusammenleben zu wollen. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seien durch die Umstände auseinandergerissen worden, wobei sie unter allen Umständen ihre Pflicht als Mutter wahrnehmen und ihren derzeit Probleme machenden Sohn in seinem Leben begleiten möchte. Ferner habe sie ihre Gründe, weshalb sie aus Eritrea geflohen sei - der Vater des Kindes sei dem Militärdienst unerlaubt ferngeblieben und sie habe als seine Angehörige eine Reflexverfolgung durch die eritreischen Behörden erlitten -, glaubhaft dargelegt. Auch die Gründe, weswegen sie in den vergangenen Jahren nicht zu ihrem Sohn habe zurückkehren können, habe sie glaubhaft aufgezeigt. Schliesslich beantragte die Rechtsvertreterin, es sei ihr Akteneinsicht in die in der Vernehmlassung erwähnte Eingabe vom 5. Januar 2015 zu gewähren und eine neue Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Q. Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Eingabe vom 5. Januar 2015 in Kopie zur Einsicht zu und bot ihr Gelegenheit, sich diesbezüglich zu äussern. R. Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2015 führte die Rechtsvertreterin aus, dass es - anders als von der Vorinstanz behauptet worden sei - nicht nachvollziehbar sei, inwiefern sich die Schilderungen der Beschwerdeführerin widersprechen sollen. Falls das SEM an diesem Vorbringen festhalte, werde um Erläuterung ersucht, worin genau es die vermeintlichen Widersprüche sehe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.2 Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt die Verordnung Dublin-III-VO zur Anwendung. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.6 Diese Verpflichtung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser sie verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet vorliegend die Zuständigkeit der Niederlanden für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens und wendet unter Bezugnahme auf Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO - ihr minderjähriger Sohn lebe als anerkannter Flüchtling mit Asyl in der Schweiz und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung - ein, dass die Schweiz originär für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. 5.2 Ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass die Niederlanden der Beschwerdeführerin ein Schengen-Visum - gültig vom (...) November bis (...) Dezember 2014 - ausgestellt hatten. Sodann bestätigten die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 18. Februar 2015 an das SEM, dass die niederländische Botschaft in D._______, der Beschwerdeführerin am (...) 2014 ein Schengen-Visum - gültig vom (...) November bis (...) Dezember 2014 - ausgestellt hatte. Am 27. Februar 2015 - ergänzt mit Schreiben vom 23. April 2015 - ersuchte das SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO die Niederlanden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die niederländischen Behörden liessen die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen (stimmten jedoch am 30. April 2015 dem Übernahmeersuchen nachträglich explizit zu). 5.3 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde im Hauptpunkt als begründet. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage hätte das SEM in Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO kein Übernahmeersuchen an die niederländischen Behörden stellen dürfen. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gehörsverletzung beziehungsweise der Verletzung der Abklärungspflicht zutreffen. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat anhand des Kriterienkatalogs des Kapitels III der Dublin-III-VO den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln. Die Zuständigkeitsregeln bezüglich Familienangehörigen sind gegenüber anderen Bestimmungen vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO). Eine Berufung auf die Kriterien, welche die Familiengemeinschaft betreffen, beziehungsweise auf die Zuständigkeitsregeln bezüglich Familienangehörigen ist der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht versagt; diese Vorschriften sind aufgrund ihres Inhalts direkt anwendbar ("self-executing"; vgl. BVGE 2010/27 E. 4-6). Von Interesse ist vorliegend das Zuständigkeitskriterium gemäss Art. 9 Dublin-III-VO. Hat ein Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Als "internationaler Schutz" im Sinne dieser Bestimmung gilt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus (vgl. Art. 2 Bst. a der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [sog. Qualifikationsrichtlinie]). Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO definiert als "Familienangehörige" Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Bei einem unverheirateten, minderjährigen Begünstigten internationalen Schutzes gelten als "Familienangehörige" der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist (Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO). 6.2 6.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund des eingereichten Abstammungsgutachtens vorliegend keine Zweifel bestehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Mutter von B._______, einen in der Schweiz anerkannten Flüchtling mit Asyl sowie einer Niederlassungsbewilligung, handelt. Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde (...) in Eritrea geboren. Die Beschwerdeführerin musste eigenen Angaben zufolge das Land aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung im Jahr (...) verlassen. Die Familie hat demnach bereits im Herkunftsland bestanden; lediglich das Zusammenleben wurde aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin unterbrochen. Weitere Ausführungen zum Aspekt des Bestehens der Familie bereits im Herkunftsland - welcher in der Definition der Familienangehörigen in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO genannt, in der Umschreibung des Zuständigkeitskriteriums von Art. 9 Dublin-III-VO demgegenüber explizit nicht vorausgesetzt wird - können daher vorliegend unterbleiben. 6.2.2 Sodann hält die Vorinstanz fest, dass aufgrund des Kammerentscheids der KESB (...) vom (...) 2015 Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO vorliegend nicht anwendbar sei. Gemäss dieser Bestimmung ist bei einem unverheirateten, minderjährigen Begünstigten internationalen Schutzes der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist, Familienangehöriger. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die Beschwerdeführerin als Mutter von B._______ falle nicht unter diese Definition. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zu entnehmen, dass das SEM offensichtlich davon ausgeht, der Nebensatz "der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist" beziehe sich sowohl auf den Vater beziehungsweise die Mutter als auch auf den anderen Erwachsenen im Text der Definition. Dieser Auslegung des Verordnungstextes kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden. 6.2.3 Besteht über den Sinn eines Rechtssatzes Unklarheit, ist eine Auslegung notwendig (grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode [sog. Methodenpluralismus], wobei die einzelnen Auslegungselemente keiner hierarchischen Prioritätenordnung unterstehen; vgl. hierzu statt vieler BVGE 2015/3 E. 5.2). Bei der grammatikalischen Auslegungsmethode ist das massgebliche Element der Gesetzestext. Dabei ist zu beachten, dass auch Titel, Sachüberschriften und Marginalien zu berücksichtigen sind. Weiter sind die Formulierungen aller Amtssprachen gleichwertig. Für die Auslegung der Dublin-III-VO sind demnach grundsätzlich die weiteren Amtssprachen der EU (in der EU werden aktuell 24 Sprachen als Amtssprachen anerkannt, vgl.http://ec.europa.eu/languages/policy/linguistic-diversity/official-langua- ges-eu_de.htm). Ein Vergleich mit dem Verordnungstext in den dem Gericht ohne weitere Übersetzungen zugänglichen Sprachen (Englisch, Französisch, Italienisch) legt für die grammatikalische Auslegung von Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO nahe, dass der erwähnte Nebensatz "der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist" sich einzig auf den "anderen Erwachsenen" bezieht, nicht aber auch eine einschränkende Klausel mit Bezug auf "den Vater" oder "die Mutter" im Verordnungstext ist. So werden für die Definition der "Familienangehörigen" in den genannten Sprachen folgende Umschreibungen aufgeführt: "the father, mother or another adult responsible for him or her ..." beziehungsweise "le père, la mère ou un autre adulte qui est responsable du bénéficiaire ..." beziehungsweise "il padre, la madre o un altro adulto responsabile per il beneficiario ...". Aufgrund dieser Formulierungen ist anzunehmen, dass auch im deutschen Wortlaut nur der die Verantwortlichkeit innehabende andere Erwachsene mit dem einschränkenden Nebensatz gemeint sein soll und die Eltern keine weiteren Kriterien erfüllen müssen, um als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO zu gelten. Im Übrigen ist in systematischer Hinsicht ohnehin nicht ersichtlich, weshalb Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO von Art. 2 Bst. g 3. Spiegelstrich Dublin-III-VO abweichen sollte; in der Formulierung des 3. Spiegelstrichs sind Vater und Mutter eines Minderjährigen auch im deutschen Wortlaut sprachlich eindeutig ohne weitere Einschränkungen als dessen "Familienangehörige" umschrieben. Schliesslich wies die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass die Dublin-III-VO festhält, die Achtung des Familienlebens und des Kindswohls sollte eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein, wenn sie diese Verordnung anwenden, was ebenfalls in die systematische wie auch die teleologische Auslegung der Bestimmung einfliesst. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist das gemäss Legaldefinition von Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO erforderliche Kriterium zu bejahen, wonach die Beschwerdeführerin - als Mutter eines unverheirateten Minderjährigen, der in der Schweiz Begünstigter internationalen Schutzes ist - als eine "Familienangehörige" im Sinne dieser Bestimmung und damit im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO zu gelten hat. 6.3 6.3.1 Weiter ist zu prüfen, ob vorliegend das gemäss Art. 9 Dublin-III-VO erforderliche Kriterium erfüllt ist, wonach die betreffenden Personen den Wunsch schriftlich kundtun müssen, dass für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Antragstellers derjenige Mitgliedstaat zuständig sein soll, in welchem der Begünstigte internationalen Schutz geniesst. Dieser Voraussetzung kommt - insbesondere, wenn es um Minderjährige geht - ohne Zweifel auch eine Schutzfunktion zu. 6.3.2 Im Verlauf des Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin stets an, bei ihrem Sohn, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei und über Asyl sowie eine Niederlassungsbewilligung verfüge, bleiben zu wollen. Sie ersuchte deshalb um Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens in der Schweiz. Eine schriftliche Erklärung des (...)-jährigen Sohnes der Beschwerdeführerin liegt indes nicht vor. Vorliegend genügt allerdings die Einschätzung und Stellungnahme des Beistandes des Sohnes, welcher gemäss Kammerentscheid des KESB (...) vom (...) 2015 unter anderem eingesetzt wurde, um ihn in rechtlichen und administrativen Belangen bezüglich der ausländerrechtlichen Situation zu vertreten. Die Einschätzung, ob es dem Schutz des Minderjährigen dienen müsste, eine räumliche Nähe der Mutter im Rahmen ihres Asylverfahrens eben gerade zu verhindern, und demnach eine entsprechende schriftliche Erklärung im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO namens des Minderjährigen nicht zu erteilen, obliegt dem von der KESB eingesetzten Beistand. In seiner Stellungnahme vom (...) 2015 hielt der Beistand fest, dass der Gesundheitszustand des Sohnes der Beschwerdeführerin derzeit aufgrund von Anzeichen einer Traumatisierung sowie somatischen Beschwerden im (...)-Bereich abgeklärt werde. Ferner habe er seine Mutter seit ihrer Einreise in die Schweiz mehrmals getroffen. Er habe sich in Bezug auf seine Wünsche ihr gegenüber widersprüchlich geäussert. Meist wolle er nicht über sie reden, da er dabei "zu sehr in Zeugs" gerate. Dann wiederum liege er still vor sich hinbrütend, manchmal auch weinend auf dem Bett, wenn er mitbekomme, dass die anderen Kinder im Heim an den Wochenenden zu den Eltern nach Hause gehen könnten; dann klage er auch über (...)schmerzen. Aus fachlicher Sicht seien diese ambivalenten Anzeichen keinesfalls als Desinteresse an seiner Mutter zu verstehen. Er habe früh erleben müssen, wie unsicher es für ihn sei, sich auf eine Beziehung zu ihr einzulassen. Dies habe ihn stark geprägt und bestimme massgebend sein aus dieser Perspektive verständliches Verhalten. Ein Verbleib der Mutter in der Schweiz würde es ihm ermöglichen, eine Beziehung zu ihr aufzubauen. Die Mutter ihrerseits habe sich unmissverständlich positiv hierzu geäussert. Bei fachgerechter Begleitung von Mutter und Sohn bestehe in der anzubahnenden verlässlichen Beziehung zwischen ihnen die reale sowie beste Chance, dass er Vertrauen in sich und seine Umwelt entwickle und zu einem verantwortungsbewussten Mitglied unserer Gesellschaft werde. Aus Gründen des Kindswohls sei deshalb zu befürworten, dass die Mutter in der Schweiz dauerhaft verbleiben dürfe. 6.3.3 Das Gericht hat keine Veranlassung, sich dieser Einschätzung durch die von der KESB eingesetzte Fachperson nicht anzuschliessen. Das Gericht erachtet es sodann als angezeigt, von einer persönlichen Anhörung des Sohnes der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) abzusehen und ihn in seinem derzeit nachvollziehbarerweise verunsicherten psychischen Zustand nicht der "Verantwortung" für das Schicksal seiner Mutter im Rahmen eines persönlichen Gespräches auszusetzen. Die Einschätzungen seines Beistands sind durchaus nachvollziehbar und überzeugend und für die Bedürfnisse der Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO völlig ausreichend. Demnach ist vom genüglichen Vorliegen einer schriftlichen Erklärung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes (beziehungsweise des Beistandes ihres Sohnes) auszugehen, wonach für die Prüfung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin derjenige Mitgliedstaat, sprich die Schweiz, zuständig sein soll, in welchem ihr Sohn internationalen Schutz geniesst. 7. 7.1 In Anbetracht vorstehender Erwägungen hätte die Vorinstanz die vorliegend einschlägigen Bestimmungen von Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO anwenden müssen, wonach die Schweiz originär für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin in die Niederlanden steht somit ausser Betracht. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 ist folglich aufzuheben und das Staatssekretariat anzuweisen, ein ordentliches nationales Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. 7.2 Nachdem die originäre Zuständigkeit der Schweiz bejaht wurde, ist schliesslich nicht mehr zu prüfen, ob sich aus Art. 8 EMRK Gründe für einen Selbsteintritt ergeben könnten. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu Lasten des SEM zuzusprechen. 8.3 In der Kostennote vom 4. Juni 2015 wird ein zeitlicher Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 50.- ausgewiesen. Neben dem ausgewiesenen Aufwand für das Gespräch mit der Mandantin (2,5 Std.) und für das Aktenstudium (1,5 Std.) erweist sich der weitere zeitliche Aufwand von 8 Stunden für das Verfassen der 12-seitigen Beschwerdeschrift als nicht vollumfänglich angemessen und wird daher praxisgemäss vom Gericht (auf 6 Std.) herabgesetzt; im Übrigen handelt es sich beim Erstellen der Honorarnote um nicht gesondert zu entschädigende Kanzleiarbeit. Hingegen ist der nachträglich weiter entstandene Aufwand für die Eingaben vom 10. Juni 2015 (1 S.), 14. Juli 2015 (2 S.) und 21. Juli 2015 (1 S.) zu entschädigen. Insgesamt ist ein zeitlicher Aufwand für das gesamte Verfahren von 12 Stunden als angemessen zu erachten; der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.- erweist sich als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE ist eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in Höhe von Fr. 3'290.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist mit Ausrichtung der Parteientschädigung abgegolten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 wird aufgehoben. Das Staats-sekretariat wird angewiesen, ein ordentliches nationales Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'290.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: