Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Februar 2020 fand die Personalienaufnahme statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, wo auch seine Eltern sowie seine zwei Schwestern leben wür- den. Er habe die (…)- und (…) absolviert. Aufgrund der Beziehungen sei- nes Vaters sei es ihm möglich gewesen, im Jahre 20(…) als Jugendlicher Fetullah Gülen in den Vereinigten Staate zu treffen. Er habe ferner ein Po- lizeicollege besucht. Dieses sei im Jahre 2015 aus politischen Gründen geschlossen worden. Er und seine Mitschüler hätten sich erfolglos auf ju- ristischem sowie medialem Weg gegen die Schliessung gewehrt. Danach habe er verschiedene (…) besucht. Dass er vom Polizeicollege zu weniger renommierten (…) habe wechseln müssen, habe er als bewussten Versuch von Seiten der Behörden wahrgenommen, seinen weiteren Bildungsweg zu behindern. Trotz der Erschwernisse, die sich daraus ergeben hätten, habe er es geschafft, zum (…) zugelassen zu werden und habe (…) Jahre studiert sowie unter anderem als (…) gearbeitet. Der Vater sei als stellvertretender Direktor des (…)-Colleges, einer der Gü- len-Bewegung nahen Einrichtung, tätig gewesen. Er (Beschwerdeführer) habe dort die Mittelschule besucht. Die Mutter habe bei einer Anstalt für (…) gearbeitet. Im Zuge der politischen Unruhen im Jahre 2016 sei unter anderem das (…)-College geschlossen worden und sowohl der Vater als auch die Mutter hätten ihre Stellen verloren. Gleichzeitig seien gegen die Eltern wegen möglicher Nähe zur Cemaat-Gemeinschaft beziehungsweise der Fethullahçı Terör Örgütü (FETÖ) beziehungsweise Gülenbewegung Er- mittlungen eingeleitet worden. Unter anderem hätten beide (…) und auch für ihn (Beschwerdeführer) ein solches eröffnet. Die Mutter sei zwei Wo- chen in Untersuchungshaft und der Vater (…) Monate inhaftiert gewesen. Er habe während dieser Zeit neben dem Studium auch für den Unterhalt der Familie sorgen müssen. Als der Vater freigelassen worden sei und er (Beschwerdeführer) gerade das (…) Studienjahr abgeschlossen habe, habe er (Beschwerdeführer) eine Reise in mehrere (…) Länder unternom- men, um sich sozial und kulturell zu entwickeln. Während der Reise habe er erfahren, dass gegen Kollegen, welche mit ihm das Polizeicollege be- sucht hätten, wegen ihrer Verbindung zu dieser Schule Ermittlungen
E-3573/2021 Seite 3 eingeleitet worden seien. Die Behörden seien sich nämlich bewusst gewor- den, dass etwa 300 Schüler, welche damals das Polizeicollege besucht hätten und deshalb mögliche Oppositionelle seien, trotz aller Hindernisse die Zulassung zum (…) geschafft hätten und dieses in absehbarer Zeit ab- schliessen würden. Dies hätten die Behörden verhindern wollen. Nach sei- ner Rückkehr von seiner (…) im November 20(…) habe er erfahren, dass die festgenommenen Kollegen nicht mehr freigelassen würden. Es werde ihnen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation vorgeworfen und er sei zum Schluss gelangt, dass ihn das gleiche Schicksal ereile. Deshalb habe er sein Heimatland am (…) 2020 legal verlassen. Sein Anwalt habe ihm ein Tag vor der Anhörung mitgeteilt, dass in der Türkei inzwischen ein Ermitt- lungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, die Akten jedoch unter Geheimhaltungsbeschluss stünden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer insbesondere Identitäts- ausweise, Strafermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrensakten betref- fend Drittpersonen sowie anwaltliche Referenzschreiben zu den Akten. A.b Am 26. Februar 2020 verfügte die Vorinstanz die Zuteilung des Asyl- gesuchs in das erweiterte Verfahren sowie die Zuweisung des Beschwer- deführers in den zuständigen Kanton. A.c Am 28. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Strafer- mittlungsakten betreffend Drittpersonen, unter anderem eine Anklage- schrift betreffend seinen Vater, sowie diverse Medienberichte im Zusam- menhang mit der Schliessung von Polizeischulen als Beweismittel zu den Akten. A.d Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
6. Juli 2020 zur Einreichung weiterer Beweismittel auf. A.e Der Beschwerdeführer gab am 23. Juli 2020 eine Anklageschrift vom Februar 2020 betreffend seine Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C.
E-3573/2021 Seite 4 C.a Der Beschwerdeführer erhob am 9. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Entscheid zu kassieren und zur erneuten Klärung des Sachverhaltes und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und als sol- cher vorläufig aufzunehmen. Sub-subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessfüh- rung – inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – so- wie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gab er – teilweise als oder mit Übersetzung – unter ande- rem ein anwaltliches Schreiben, einen Screenshot betreffend Haftbefehl, Strafermittlungsakten gegen Dritte sowie Zeitungsartikel zu den Akten. C.b Am 14. September 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Unter- lagen ein, unter anderem ein anwaltliches Schreiben inklusive Überset- zung. C.c Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2021 hiess die vormalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut und lud die Vo- rinstanz zur Vernehmlassung ein. C.d Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2021 zur Replik zugestellt, welche dieser dem Gericht nach gewährter Fristerstreckung mit Schreiben vom 4. No- vember 2021 zukommen liess. C.e Am 3. April 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben einer Menschrechtsorganisation mit mehreren Beilagen, namentlich Medienbe- richten, zu den Akten. C.f Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2024 forderte die Instrukti- onsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist weitere Beweismittel einzureichen. C.g Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Liste mit gegen ihn laufenden Strafverfahren, Strafurteile betreffend seine Eltern sowie ein anwaltliches Referenzschreiben (alle inklusive Überset- zung) zu den Akten.
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Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wird ein Rückweisungsbegehren gestellt, welches im Wesentlichen damit begründet wird, das SEM habe in der angefochte- nen Verfügung behauptet, dass der türkische Anwalt des Beschwerdefüh- rers gemäss gesicherten Erkenntnissen ein Dokument verfügbar machen können müsste, welches dem Beschwerdeführer attestiere, dass in seinem Fall ein Geheimhaltungsbeschluss bestehe, ohne dafür jedoch die Quelle dieser Erkenntnisse anzugeben. Folglich verletzte das SEM die Begrün- dungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli- ches Gehör. Da gemäss einschlägigen Quellen sodann gerade nicht gesi- chert sei, dass ein türkischer Anwalt tatsächlich Zugriff auf einen solchen Geheimhaltungsbeschluss habe, verletze das SEM auch den Untersu- chungsgrundsatz. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls ge- eignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu be- wirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 3.2 In seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2021 verweist das SEM be- züglich des Erhalts eines Geheimhaltungsbeschlusses auf Art. 267 der tür- kischen Strafprozessordnung. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Replik vom 4. November 2021 vorbringt, die Vorinstanz ver- wechsle diesbezüglich den Sachverhalt de jure mit dem Sachverhalt de facto, zumal Prozesse, die in der Türkei gegen Gülen-Anhänger geführt würden, der nötigen Rechtsstaatlichkeit entbehren würden, handelt es sich
E-3573/2021 Seite 6 um eine Frage der materiellen Würdigung des Sachverhalts. Auch der Um- stand, dass das SEM bezüglich der Erhältlichkeit eines Geheimhaltungs- beschlusses zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt als der Beschwer- deführer – allenfalls gestützt auf weitere Quellen – beschlägt eine materi- elle Frage und vermag noch keine unrichtige oder unvollständige Sachver- haltsfeststellung zu begründen.
E. 3.3 Die angefochtene Verfügung ist zudem hinreichend begründet, so dass dem Beschwerdeführer – wie die Beschwerdeschrift zeigt – eine sachge- rechte Anfechtung möglich war. Daher liegt keine Verletzung der Begrün- dungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs vor.
E. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Das Rückwei- sungsbegehren ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize- rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
E-3573/2021 Seite 7 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz massgeblich fest, der Beschwerdeführer könne den geltend gemachten Umstand, dass ge- gen ihn Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein sollen, nicht mittels sachdienlicher Dokumente untermauern und verweise stattdessen auf Strafverfahren gegen Drittpersonen. Weiter führe die Verwandtschaft zu Personen, gegen welche wegen Verbindungen zur Gülenbewegung Ver- fahren hängig seien, praxisgemäss nicht per se zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung. Die Behauptung, die ihn betreffenden Ermittlungs- akten seien unter Verschluss, könne er nicht mittels Geheimhaltungsbe- schluss belegen. Sodann sei er aus der Türkei ausgereist, bevor er über- haupt gewusst habe, ob ein Festnahmebefehl gegen ihn ausgestellt oder ein Strafprozess eingeleitet worden sei. Die Vorbringen würden im Ergeb- nis den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten und auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente müsse nicht mehr eingegangen werden.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, auf- grund verlässlicher Erkenntnisse unterliege der Zugang zu türkischen Strafverfolgungsdokumenten verschiedenen Restriktionen. Der Beschwer- deführer könne jedoch mittels des bei den Beschwerdeakten liegenden Re- gisterauszugs nachweisen, dass er zur Haft ausgeschrieben sei und sein türkischer Anwalt bestätige, dass zu Hause nach ihm gesucht werde. So- dann werde der Beschwerdeführer von Dritten belastet, gegen welche Er- mittlungsverfahren laufen würden. Ferner sei nicht ersichtlich, auf welche Quellen sich die Behauptung des SEM, dem Beschwerdeführer müsse es möglich sein, einen Geheimhaltungsbeschluss zu beschaffen, abstütze. Schliesslich verkenne die Vorinstanz das politische Profil des Beschwerde- führers, insbesondere, dass sein Vater ein während Jahren engagierter und (…) Anhänger der Gülenbewegung und mittlerweile wegen Mitglied- schaft bei einer Terrororganisation verurteilt worden sei.
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E. 5.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung namentlich aus, gemäss der türkischen Strafprozessordnung könne gegen einen Geheimhaltebe- schluss Beschwerde erhoben werden, wobei auffalle, dass der türkische Anwalt des Beschwerdeführers eine solche Anfechtung offensichtlich un- terlassen habe.
E. 5.4 Im Rahmen der Replik macht der Beschwerdeführer insbesondere gel- tend, angesichts der zusätzlich auf Beschwerdeebene eingereichten Un- terlagen sei eindeutig, dass gegen ihn Strafverfahren laufen würden und seine Verbindung zur Gülenbewegung sei unbestritten. Sodann könne aus dem Verweis auf die Strafprozessordnung nicht darauf geschlossen wer- den, dass Rechtsmittel gegen Geheimhaltungsbeschlüsse tatsächlich er- griffen werden oder die Rechtsvertreter die Akteneinsicht tatsächlich wahr- nehmen könnten.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht im Kern geltend, dass er aufgrund seines früheren Besuchs eines Polizeicolleges, welches aus politischen Gründen im Jahre 2015 geschlossen worden sei, auch noch Jahre später im Fokus der türkischen Behörden stehe. Ehemalige Mitschüler würden von Seiten der Behörden der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation beschuldigt. Sodann würden auch seine Eltern aus politischen Gründen im Fokus der heimatlichen Strafverfolgungsbehörden stehen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer reichte sowohl im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene zahlreiche Medienartikel zu den Akten, ge- mäss welchen die Behörden im Zuge eines Korruptionsskandals im Jahre 2013 im ganzen Land damit begonnen hätten, Ausbildungseinrichtungen zu schliessen, da die Annahme bestanden habe, diese seien durch die Gül- enbewegung ideologisch unterwandert. Gemäss den Berichten wurden fer- ner Fichen über die Schüler angelegt und gegen diese würden auch noch Jahre später Ermittlungen eingeleitet, wenn der Verdacht auf Verbindung zur FETÖ- beziehungsweise Gülenbewegung bestehe. Gemäss den vor- liegenden Akten lautet der Vorwurf jeweils auf Mitgliedschaft bei einer Ter- rororganisation (vgl. SEM-Akten A20/2, sowie Beilagen zu BVGer-act. 1 sowie BVGer-act. 14).
E. 6.3 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, nachdem die Polizeischule im Jahre 2015 geschlossen worden war, bis zu seiner Ausreise im Jahre 20(…), weder wegen seines Besuchs dieser Schule, noch aus anderen Gründen jemals von den Behörden behelligt wurde.
E-3573/2021 Seite 9 Ferner macht er auch nicht geltend, dass er bis zu seiner Ausreise in ir- gendeiner Weise selber oppositionspolitisch tätig gewesen wäre bezie- hungsweise sich selber aktiv für die FETÖ- beziehungsweise Gülenbewe- gung eingesetzt hätte. Soweit er vorbringt, im Jahre 20(…) mit zirka (…) Jahren an einem Gruppentreffen mit Fetullah Gülen in dessen Exil teilge- nommen zu haben, vermag ihm dieser Umstand kein relevantes Profil zu vermitteln. Der Grund weshalb er sein Heimatland im Jahre 20(…) verliess, basiert letztlich auf der Vermutung, dass gegen ihn, wie bereits gegen ehe- malige Mitschüler, ein Strafverfahren eröffnet werden könnte. Soweit er Er- mittlungsunterlagen von Dritten zu den Akten reicht, in welchen die Be- schuldigten ihn dadurch belasten sollen, dass sie ihn als ehemaligen Schü- ler des Polizeicolleges identifizieren, besteht nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass die Schüler bereits nach Schliessung der Schule fichiert wurden, die starke Vermutung, dass den Behörden damit nur bestätigt wurde, was sie ohnehin bereits wussten. Daraus, dass in der Folge sein Name allenfalls unter den Staatsanwaltschaften ausgetauscht wurde be- ziehungsweise aktenkundig sein könnte, kann er nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten, vermag dies für eine begründete Furcht vor asyl- relevanter Verfolgung doch nicht zu genügen. Insbesondere reichte er so- wohl im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren keine aussagekräftigen Unterlagen zu den Akten, aus denen hervorgeht, dass gegen ihn Ermittlungen wegen seinen Verbindungen zur Polizeischule oder zur Gülenbewegung aufgenommen worden sind. Soweit er einen Screens- hot zu den Akten reicht, gemäss welchem gegen ihn ein Haftbefehl ausge- stellt worden sei (vgl. Beilage 4 zu BVGer-act. 1), kann diesem Beweismit- tel bereits deswegen keine relevante Beweiskraft attestiert werden, weil kein Konnex zum behaupteten Vorwurf und damit zu den Fluchtvorbringen hergestellt werden kann. Gleiches ist im Zusammenhang mit der zu den Akten gereichten Liste laufender Verfahren festzuhalten (vgl. Beilage 4 zu BVGer-act. 25), welcher ebenfalls kein Bezug zu den behaupteten Vorwür- fen zu entnehmen ist. Weiter legt der Beschwerdeführer auch nicht nach- vollziehbar dar, wie es ihm gelungen sein soll, trotz des behaupteten Ge- heimhaltungsbeschluss an diese Unterlagen zu kommen. Unabhängig da- von, ob es dem Beschwerdeführer respektive seinem Anwalt in der Türkei tatsächlich möglich ist, den Geheimhaltungsbeschluss zu den Akten zu rei- chen, erhellt nach dem zuvor Gesagten (keine eigenen oppositionspoliti- schen Tätigkeiten respektive Aktivitäten für die FETÖ- respektive Gülenbe- wegung; keine Behelligungen seitens der türkischen Behörden bis zur le- galen Ausreise im Jahr 20[…]) nicht, weshalb gerade seine Akten unter Verschluss sein sollten, diejenigen seiner ehemaligen Mitschüler und El- tern aber nicht.
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E. 6.4 Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verfolgung der Eltern durch die türkischen Behörden ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe anlässlich der Anhörung nicht direkt in den Kontext der Ver- folgung seiner Eltern stellte und er auch nicht geltend machte, die bereits damals hängigen Verfahren gegen die Eltern hätten etwas mit seiner Aus- reise beziehungsweise mit seiner Furcht vor der Eröffnung eines Strafver- fahrens gegen ihn zu tun. Bis zu seiner Ausreise war er nie von den Behör- den behelligt worden, weder wegen seinen Verbindungen zum Polizeicol- lege, noch wegen den geltend gemachten Verfahren seiner Eltern. Auch hat er während des gesamten Verfahrens nie geltend gemacht, seine bei- den in der Türkei lebenden Schwestern seien wegen der Eltern von den Behörden behelligt worden. Insofern bestehen keine genügenden Anhalts- punkte dafür, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Reflexver- folgung habe (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Das Vorbringen, den Verfah- rensakten der Mutter sei zu entnehmen, diese habe für den Beschwerde- führer bei der (…)-Bank – eine der Gülenbewegung nahestehende ehema- ligen Einrichtung – ein Konto eröffnet, vermag für sich ebenfalls keine ge- nügende Furcht vor Verfolgung zu begründen. Auch hier ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer keine aussagekräftigen Unterlagen zu den Ak- ten gibt, welche das Gegenteil nahelegen könnten.
E. 6.5 Zu den diversen zu den Akten gegebenen anwaltlichen Schreiben aus der Türkei, welche unter anderem die Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seine Rückkehr beteuern, ist ergänzend festzuhalten, dass diesen vorliegend bereits deshalb kein relevanter Beweiswert attestiert werden kann, da nicht ersichtlich ist, wie die türkischen Anwälte angesichts des behaupteten Geheimhaltungsbeschlusses zu den attestierten Schlussfol- gerungen gelangen konnten.
E. 6.6 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, dass er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ge- fährdet wäre.
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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
E-3573/2021 Seite 12 Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach dem oben Gesagten nicht. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Tür- kei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-70/2025 vom 10. April 2025 E. 8.3.1 m.w.H.). Gemäss den Akten verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres sowie verwandtschaftliches Beziehungsnetz, eine mehrjährige Ausbildung sowie Berufserfahrung (vgl. SEM-Akten A15/26 F16 ff.). Auf Beschwerdeebene werden keine Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugs-hindernis- sen gemacht und es kann im Übrigen auch auf die zutreffenden Feststel- lungen der Vorinstanz verwiesen werden.
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E. 10.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumut- bar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. September 2021 gut- geheissen worden war – und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerde- führers ergeben – ist von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 13.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit Beschwerde vom 9. August 2021 eine Kostennote ein. Unter Berücksichtigung der weiteren den Akten zu entnehmenden Aufwendungen sowie dem in Rechnung gestellten Stun- denansatz von Fr. 150.– ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2'250.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlichen Rechtsbei- ständin vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 2'250.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regina Derrer Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3573/2021 Urteil vom 5. September 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Februar 2020 fand die Personalienaufnahme statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, wo auch seine Eltern sowie seine zwei Schwestern leben würden. Er habe die (...)- und (...) absolviert. Aufgrund der Beziehungen seines Vaters sei es ihm möglich gewesen, im Jahre 20(...) als Jugendlicher Fetullah Gülen in den Vereinigten Staate zu treffen. Er habe ferner ein Polizeicollege besucht. Dieses sei im Jahre 2015 aus politischen Gründen geschlossen worden. Er und seine Mitschüler hätten sich erfolglos auf juristischem sowie medialem Weg gegen die Schliessung gewehrt. Danach habe er verschiedene (...) besucht. Dass er vom Polizeicollege zu weniger renommierten (...) habe wechseln müssen, habe er als bewussten Versuch von Seiten der Behörden wahrgenommen, seinen weiteren Bildungsweg zu behindern. Trotz der Erschwernisse, die sich daraus ergeben hätten, habe er es geschafft, zum (...) zugelassen zu werden und habe (...) Jahre studiert sowie unter anderem als (...) gearbeitet. Der Vater sei als stellvertretender Direktor des (...)-Colleges, einer der Gülen-Bewegung nahen Einrichtung, tätig gewesen. Er (Beschwerdeführer) habe dort die Mittelschule besucht. Die Mutter habe bei einer Anstalt für (...) gearbeitet. Im Zuge der politischen Unruhen im Jahre 2016 sei unter anderem das (...)-College geschlossen worden und sowohl der Vater als auch die Mutter hätten ihre Stellen verloren. Gleichzeitig seien gegen die Eltern wegen möglicher Nähe zur Cemaat-Gemeinschaft beziehungsweise der Fethullahçi Terör Örgütü (FETÖ) beziehungsweise Gülenbewegung Ermittlungen eingeleitet worden. Unter anderem hätten beide (...) und auch für ihn (Beschwerdeführer) ein solches eröffnet. Die Mutter sei zwei Wochen in Untersuchungshaft und der Vater (...) Monate inhaftiert gewesen. Er habe während dieser Zeit neben dem Studium auch für den Unterhalt der Familie sorgen müssen. Als der Vater freigelassen worden sei und er (Beschwerdeführer) gerade das (...) Studienjahr abgeschlossen habe, habe er (Beschwerdeführer) eine Reise in mehrere (...) Länder unternommen, um sich sozial und kulturell zu entwickeln. Während der Reise habe er erfahren, dass gegen Kollegen, welche mit ihm das Polizeicollege besucht hätten, wegen ihrer Verbindung zu dieser Schule Ermittlungen eingeleitet worden seien. Die Behörden seien sich nämlich bewusst geworden, dass etwa 300 Schüler, welche damals das Polizeicollege besucht hätten und deshalb mögliche Oppositionelle seien, trotz aller Hindernisse die Zulassung zum (...) geschafft hätten und dieses in absehbarer Zeit abschliessen würden. Dies hätten die Behörden verhindern wollen. Nach seiner Rückkehr von seiner (...) im November 20(...) habe er erfahren, dass die festgenommenen Kollegen nicht mehr freigelassen würden. Es werde ihnen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation vorgeworfen und er sei zum Schluss gelangt, dass ihn das gleiche Schicksal ereile. Deshalb habe er sein Heimatland am (...) 2020 legal verlassen. Sein Anwalt habe ihm ein Tag vor der Anhörung mitgeteilt, dass in der Türkei inzwischen ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, die Akten jedoch unter Geheimhaltungsbeschluss stünden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer insbesondere Identitätsausweise, Strafermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrensakten betreffend Drittpersonen sowie anwaltliche Referenzschreiben zu den Akten. A.b Am 26. Februar 2020 verfügte die Vorinstanz die Zuteilung des Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren sowie die Zuweisung des Beschwerdeführers in den zuständigen Kanton. A.c Am 28. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Strafermittlungsakten betreffend Drittpersonen, unter anderem eine Anklageschrift betreffend seinen Vater, sowie diverse Medienberichte im Zusammenhang mit der Schliessung von Polizeischulen als Beweismittel zu den Akten. A.d Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2020 zur Einreichung weiterer Beweismittel auf. A.e Der Beschwerdeführer gab am 23. Juli 2020 eine Anklageschrift vom Februar 2020 betreffend seine Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. C.a Der Beschwerdeführer erhob am 9. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Entscheid zu kassieren und zur erneuten Klärung des Sachverhaltes und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und als solcher vorläufig aufzunehmen. Sub-subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung - inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gab er - teilweise als oder mit Übersetzung - unter anderem ein anwaltliches Schreiben, einen Screenshot betreffend Haftbefehl, Strafermittlungsakten gegen Dritte sowie Zeitungsartikel zu den Akten. C.b Am 14. September 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein, unter anderem ein anwaltliches Schreiben inklusive Übersetzung. C.c Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2021 hiess die vormalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. C.d Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2021 zur Replik zugestellt, welche dieser dem Gericht nach gewährter Fristerstreckung mit Schreiben vom 4. November 2021 zukommen liess. C.e Am 3. April 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben einer Menschrechtsorganisation mit mehreren Beilagen, namentlich Medienberichten, zu den Akten. C.f Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist weitere Beweismittel einzureichen. C.g Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Liste mit gegen ihn laufenden Strafverfahren, Strafurteile betreffend seine Eltern sowie ein anwaltliches Referenzschreiben (alle inklusive Übersetzung) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird ein Rückweisungsbegehren gestellt, welches im Wesentlichen damit begründet wird, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung behauptet, dass der türkische Anwalt des Beschwerdeführers gemäss gesicherten Erkenntnissen ein Dokument verfügbar machen können müsste, welches dem Beschwerdeführer attestiere, dass in seinem Fall ein Geheimhaltungsbeschluss bestehe, ohne dafür jedoch die Quelle dieser Erkenntnisse anzugeben. Folglich verletzte das SEM die Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Da gemäss einschlägigen Quellen sodann gerade nicht gesichert sei, dass ein türkischer Anwalt tatsächlich Zugriff auf einen solchen Geheimhaltungsbeschluss habe, verletze das SEM auch den Untersuchungsgrundsatz. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 In seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2021 verweist das SEM bezüglich des Erhalts eines Geheimhaltungsbeschlusses auf Art. 267 der türkischen Strafprozessordnung. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Replik vom 4. November 2021 vorbringt, die Vorinstanz verwechsle diesbezüglich den Sachverhalt de jure mit dem Sachverhalt de facto, zumal Prozesse, die in der Türkei gegen Gülen-Anhänger geführt würden, der nötigen Rechtsstaatlichkeit entbehren würden, handelt es sich um eine Frage der materiellen Würdigung des Sachverhalts. Auch der Umstand, dass das SEM bezüglich der Erhältlichkeit eines Geheimhaltungsbeschlusses zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt als der Beschwerdeführer - allenfalls gestützt auf weitere Quellen - beschlägt eine materielle Frage und vermag noch keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung zu begründen. 3.3 Die angefochtene Verfügung ist zudem hinreichend begründet, so dass dem Beschwerdeführer - wie die Beschwerdeschrift zeigt - eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Daher liegt keine Verletzung der Begründungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs vor. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Das Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz massgeblich fest, der Beschwerdeführer könne den geltend gemachten Umstand, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein sollen, nicht mittels sachdienlicher Dokumente untermauern und verweise stattdessen auf Strafverfahren gegen Drittpersonen. Weiter führe die Verwandtschaft zu Personen, gegen welche wegen Verbindungen zur Gülenbewegung Verfahren hängig seien, praxisgemäss nicht per se zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung. Die Behauptung, die ihn betreffenden Ermittlungsakten seien unter Verschluss, könne er nicht mittels Geheimhaltungsbeschluss belegen. Sodann sei er aus der Türkei ausgereist, bevor er überhaupt gewusst habe, ob ein Festnahmebefehl gegen ihn ausgestellt oder ein Strafprozess eingeleitet worden sei. Die Vorbringen würden im Ergebnis den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten und auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente müsse nicht mehr eingegangen werden. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund verlässlicher Erkenntnisse unterliege der Zugang zu türkischen Strafverfolgungsdokumenten verschiedenen Restriktionen. Der Beschwerdeführer könne jedoch mittels des bei den Beschwerdeakten liegenden Registerauszugs nachweisen, dass er zur Haft ausgeschrieben sei und sein türkischer Anwalt bestätige, dass zu Hause nach ihm gesucht werde. Sodann werde der Beschwerdeführer von Dritten belastet, gegen welche Ermittlungsverfahren laufen würden. Ferner sei nicht ersichtlich, auf welche Quellen sich die Behauptung des SEM, dem Beschwerdeführer müsse es möglich sein, einen Geheimhaltungsbeschluss zu beschaffen, abstütze. Schliesslich verkenne die Vorinstanz das politische Profil des Beschwerdeführers, insbesondere, dass sein Vater ein während Jahren engagierter und (...) Anhänger der Gülenbewegung und mittlerweile wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation verurteilt worden sei. 5.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung namentlich aus, gemäss der türkischen Strafprozessordnung könne gegen einen Geheimhaltebeschluss Beschwerde erhoben werden, wobei auffalle, dass der türkische Anwalt des Beschwerdeführers eine solche Anfechtung offensichtlich unterlassen habe. 5.4 Im Rahmen der Replik macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, angesichts der zusätzlich auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen sei eindeutig, dass gegen ihn Strafverfahren laufen würden und seine Verbindung zur Gülenbewegung sei unbestritten. Sodann könne aus dem Verweis auf die Strafprozessordnung nicht darauf geschlossen werden, dass Rechtsmittel gegen Geheimhaltungsbeschlüsse tatsächlich ergriffen werden oder die Rechtsvertreter die Akteneinsicht tatsächlich wahrnehmen könnten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht im Kern geltend, dass er aufgrund seines früheren Besuchs eines Polizeicolleges, welches aus politischen Gründen im Jahre 2015 geschlossen worden sei, auch noch Jahre später im Fokus der türkischen Behörden stehe. Ehemalige Mitschüler würden von Seiten der Behörden der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation beschuldigt. Sodann würden auch seine Eltern aus politischen Gründen im Fokus der heimatlichen Strafverfolgungsbehörden stehen. 6.2 Der Beschwerdeführer reichte sowohl im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene zahlreiche Medienartikel zu den Akten, gemäss welchen die Behörden im Zuge eines Korruptionsskandals im Jahre 2013 im ganzen Land damit begonnen hätten, Ausbildungseinrichtungen zu schliessen, da die Annahme bestanden habe, diese seien durch die Gülenbewegung ideologisch unterwandert. Gemäss den Berichten wurden ferner Fichen über die Schüler angelegt und gegen diese würden auch noch Jahre später Ermittlungen eingeleitet, wenn der Verdacht auf Verbindung zur FETÖ- beziehungsweise Gülenbewegung bestehe. Gemäss den vorliegenden Akten lautet der Vorwurf jeweils auf Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation (vgl. SEM-Akten A20/2, sowie Beilagen zu BVGer-act. 1 sowie BVGer-act. 14). 6.3 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, nachdem die Polizeischule im Jahre 2015 geschlossen worden war, bis zu seiner Ausreise im Jahre 20(...), weder wegen seines Besuchs dieser Schule, noch aus anderen Gründen jemals von den Behörden behelligt wurde. Ferner macht er auch nicht geltend, dass er bis zu seiner Ausreise in irgendeiner Weise selber oppositionspolitisch tätig gewesen wäre beziehungsweise sich selber aktiv für die FETÖ- beziehungsweise Gülenbewegung eingesetzt hätte. Soweit er vorbringt, im Jahre 20(...) mit zirka (...) Jahren an einem Gruppentreffen mit Fetullah Gülen in dessen Exil teilgenommen zu haben, vermag ihm dieser Umstand kein relevantes Profil zu vermitteln. Der Grund weshalb er sein Heimatland im Jahre 20(...) verliess, basiert letztlich auf der Vermutung, dass gegen ihn, wie bereits gegen ehemalige Mitschüler, ein Strafverfahren eröffnet werden könnte. Soweit er Ermittlungsunterlagen von Dritten zu den Akten reicht, in welchen die Beschuldigten ihn dadurch belasten sollen, dass sie ihn als ehemaligen Schüler des Polizeicolleges identifizieren, besteht nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass die Schüler bereits nach Schliessung der Schule fichiert wurden, die starke Vermutung, dass den Behörden damit nur bestätigt wurde, was sie ohnehin bereits wussten. Daraus, dass in der Folge sein Name allenfalls unter den Staatsanwaltschaften ausgetauscht wurde beziehungsweise aktenkundig sein könnte, kann er nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten, vermag dies für eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung doch nicht zu genügen. Insbesondere reichte er sowohl im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren keine aussagekräftigen Unterlagen zu den Akten, aus denen hervorgeht, dass gegen ihn Ermittlungen wegen seinen Verbindungen zur Polizeischule oder zur Gülenbewegung aufgenommen worden sind. Soweit er einen Screenshot zu den Akten reicht, gemäss welchem gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei (vgl. Beilage 4 zu BVGer-act. 1), kann diesem Beweismittel bereits deswegen keine relevante Beweiskraft attestiert werden, weil kein Konnex zum behaupteten Vorwurf und damit zu den Fluchtvorbringen hergestellt werden kann. Gleiches ist im Zusammenhang mit der zu den Akten gereichten Liste laufender Verfahren festzuhalten (vgl. Beilage 4 zu BVGer-act. 25), welcher ebenfalls kein Bezug zu den behaupteten Vorwürfen zu entnehmen ist. Weiter legt der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dar, wie es ihm gelungen sein soll, trotz des behaupteten Geheimhaltungsbeschluss an diese Unterlagen zu kommen. Unabhängig davon, ob es dem Beschwerdeführer respektive seinem Anwalt in der Türkei tatsächlich möglich ist, den Geheimhaltungsbeschluss zu den Akten zu reichen, erhellt nach dem zuvor Gesagten (keine eigenen oppositionspolitischen Tätigkeiten respektive Aktivitäten für die FETÖ- respektive Gülenbewegung; keine Behelligungen seitens der türkischen Behörden bis zur legalen Ausreise im Jahr 20[...]) nicht, weshalb gerade seine Akten unter Verschluss sein sollten, diejenigen seiner ehemaligen Mitschüler und Eltern aber nicht. 6.4 Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verfolgung der Eltern durch die türkischen Behörden ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe anlässlich der Anhörung nicht direkt in den Kontext der Verfolgung seiner Eltern stellte und er auch nicht geltend machte, die bereits damals hängigen Verfahren gegen die Eltern hätten etwas mit seiner Ausreise beziehungsweise mit seiner Furcht vor der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn zu tun. Bis zu seiner Ausreise war er nie von den Behörden behelligt worden, weder wegen seinen Verbindungen zum Polizeicollege, noch wegen den geltend gemachten Verfahren seiner Eltern. Auch hat er während des gesamten Verfahrens nie geltend gemacht, seine beiden in der Türkei lebenden Schwestern seien wegen der Eltern von den Behörden behelligt worden. Insofern bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Reflexverfolgung habe (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Das Vorbringen, den Verfahrensakten der Mutter sei zu entnehmen, diese habe für den Beschwerdeführer bei der (...)-Bank - eine der Gülenbewegung nahestehende ehemaligen Einrichtung - ein Konto eröffnet, vermag für sich ebenfalls keine genügende Furcht vor Verfolgung zu begründen. Auch hier ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer keine aussagekräftigen Unterlagen zu den Akten gibt, welche das Gegenteil nahelegen könnten. 6.5 Zu den diversen zu den Akten gegebenen anwaltlichen Schreiben aus der Türkei, welche unter anderem die Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seine Rückkehr beteuern, ist ergänzend festzuhalten, dass diesen vorliegend bereits deshalb kein relevanter Beweiswert attestiert werden kann, da nicht ersichtlich ist, wie die türkischen Anwälte angesichts des behaupteten Geheimhaltungsbeschlusses zu den attestierten Schlussfolgerungen gelangen konnten. 6.6 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, dass er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach dem oben Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-70/2025 vom 10. April 2025 E. 8.3.1 m.w.H.). Gemäss den Akten verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres sowie verwandtschaftliches Beziehungsnetz, eine mehrjährige Ausbildung sowie Berufserfahrung (vgl. SEM-Akten A15/26 F16 ff.). Auf Beschwerdeebene werden keine Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugs-hindernissen gemacht und es kann im Übrigen auch auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden. 10.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. September 2021 gutgeheissen worden war - und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben - ist von einer Kostenauflage abzusehen. 13.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit Beschwerde vom 9. August 2021 eine Kostennote ein. Unter Berücksichtigung der weiteren den Akten zu entnehmenden Aufwendungen sowie dem in Rechnung gestellten Stundenansatz von Fr. 150.- ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2'250.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'250.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regina Derrer Olivier Gloor Versand: