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E-3569/2013

E-3569/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-02 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 20. Juni 2012 an die Schweizerische Botschaft in Colombo ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Asyl und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stamme aus D._______, Jaffna, sei aber am 30. Oktober 1995 aufgrund einer Militäraktion ins Vanni-Gebiet vertrieben worden und habe dann in E._______ gelebt. Sie habe für das (...)büro der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet, welches für die (...) zuständig gewesen sei, und ihr Ehemann sei in der Administration (...) der LTTE tätig gewesen. Die beiden Kinder seien im Vanni-Gebiet geboren worden. Nach Ende des Krieges habe sich die Familie in das Camp F._______ begeben, wo die Beschwerdeführerin und vor allem ihr Mann mehrfach befragt worden seien. Aus Angst, man könnte von ihrer Tätigkeit für die LTTE erfahren, sei die Beschwerdeführerin am (...) Juli 2009 mit einem Kind aus dem Camp geflohen. Ihr Mann habe sie nicht begleiten können, und seither fehle jede Spur von ihm. Sie gehe davon aus, dass er festgenommen oder getötet worden sei. Da sie von Sicherheitskräften gesucht worden sei, sei sie am (...) August 2009 nach Indien ausgereist. Ihre ältere Tochter sei bereits am (...) August 2008 nach Indien gelangt. Ihr Bruder sei am (...) 1997 bei einer Bombardierung ums Leben gekommen. In Indien habe sie niemanden und sei mit ihren beiden Kindern ([...] und [...]-jährig) auf sich selber gestellt. Deshalb sei sie auf permanenten Schutz der Schweiz angewiesen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Fotografien ihrer Familie, die Todesurkunde ihres Bruders, eine Relief Assistance Card, Pässe von ihr und ihren Kindern mit einem Visum für Indien, Papiere betreffend Registrierung in Indien von ihr und ihren Kindern, ihre Identitätskarte sowie die ihres Mannes, Geburtsurkunden und Eheschein - ausser erstgenannte alles in Kopie - zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo das Verfahren an das BFM mit dem Vermerk, der Fall werde geschlossen, da sich die Beschwerdeführerin mit den Kindern nicht in Sri Lanka aufhalte. C. Am 18. Juli 2012 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben an das Schweizerische Generalkonsulat in Mumbai, da ihr mitgeteilt worden sei, ihr Asylgesuch sei an dieses überwiesen worden. In ihrem Schreiben legte sie dieselben Gründe dar wie im Schreiben an die Botschaft in Colombo vom 20. Juni 2012. D. Am 2. April 2013 setzte das BFM der Beschwerdeführerin Frist, detaillierte Informationen bezüglich ihrer Asylgründe sowie allfällig vorhandene Beweismittel einzureichen. E. Mit innert Frist erfolgter Eingabe vom 30. April 2013 legte die Beschwerdeführerin dar, Indien könne ihr keinen längerfristigen Schutz gewähren, weshalb sie auf denjenigen der Schweiz angewiesen sei. Nach Sri Lanka könne sie nicht zurückkehren, weil sie dort gesucht werde. Im Weiteren wiederholte sie ihre bereits geltend gemachten Asylgründe. Als Beweismittel reichte sie ein Schreiben eines sri-lankischen Anwalts, in welchem bestätigt wird, dass ihr Mann verschwunden sei und sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung riskieren würde, eine Aktennummer des Flüchtlingscamps, eine Armee-Identitätskartennummer und ein von ihr ausgefülltes Formular der Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances betreffend ihren Mann zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 (Eröffnungsdatum unbekannt) lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz. G. Mit in Englisch verfasster Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juni 2013 (Eingang 24. Juni 2013) ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz für sich und ihre beiden Kinder. H. Am 11. Juli 2013 ging die Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2013 erneut beim Bundesverwaltungsgericht ein, zusammen mit einem Schreiben eines Menschenrechtsanwalts und Parlamentsmitglieds des Distrikts Jaffna vom 24. Juni 2013, welches ihre Vorbringen bestätigt.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - formgerecht eingereicht. Sie ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst, aus verfahrensökonomischen Gründen wurde jedoch auf eine Beschwerdeverbesserung verzichtet, zumal sie genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung enthält. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

E. 5 Die angefochtene Verfügung bezieht sich formell lediglich auf die Beschwerdeführerin. Indessen erwähnte diese stets auch ihre beiden minderjährigen Kinder, und aus der Asylgesuchsbegründung wird klar, dass sie auch für diese um Schutz ersucht. In ihrer Beschwerde schreibt sie explizit, sie und ihre Kinder bräuchten den Schutz der Schweiz. Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, weil die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin nie ihren Willen bekundet hätten, um Asyl ersuchen zu wollen, erlaube das Gesuch lediglich eine Einschätzung der Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin. Da die Kinder jedoch erst (...)- beziehungsweise (...)-jährig sind, liegt es auf der Hand, dass das von der Beschwerdeführerin bei der Botschaft gestellte Asylgesuch auch für ihre minderjährigen Kinder gelten soll, selbst wenn diese keine eigenen Asylgründe vorbringen. Entsprechend ist festzuhalten, dass diese von der angefochtenen Verfügung miterfasst und somit zur Beschwerdeführung berechtigt sind. 6.1 Eine asylsuchende Person muss ihren Heimatstaat, um die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können, gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen verlassen haben. Hingegen kann eine sich noch in ihrem Heimatstaat befindliche Person verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge schutzbedürftig sein. Verfolgt im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 6.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies im Weiteren einen Asylausschlussgrund dar (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung beziehungsweise zur Verneinung der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat sind restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich - mithin weder abschliessend noch kumulativ - die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.b-f S. 129 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6.3 Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü­fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asyl­gesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer all­fälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit, ein Einreise- beziehungsweise Asylgesuch aus dem Ausland könne abgelehnt werden, wenn der asylsuchenden Person zugemutet werden könne, sich um den Schutz eines Drittstaates zu bemühen. Wenn diese Bedingung erfüllt sei, könne von der materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Beziehungen zur Schweiz; insbesondere würden keine Verwandten von ihr in der Schweiz leben. Sie halte sich gemeinsam mit ihren Kindern seit August 2009 in Indien auf. Den Akten seien keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, wonach sie in Indien einreiserelevante Nachteile erlitten hätte, ihr dort solche drohen würden oder sie sich in Indien vergeblich darum bemüht hätte, als Flüchtling registriert zu werden. Sie würde mittlerweile seit bald vier Jahren in Indien leben, und es sei davon auszugehen, dass sie sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage habe erschaffen können und über ein entsprechendes tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würde. Es sei ihr ausserdem zuzumuten, sich in Indien als Flüchtling registrieren zu lassen, falls dies erforderlich sein sollte. De facto habe sie somit die Möglichkeit, in Indien Schutz zu erhalten. Zwar habe Indien die Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet und verfüge über kein eigentliches nationales Asylrecht. Die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden stünden jedoch unter dem Schutz der indischen Verfassung und der indische Supreme Court habe 1996 ein landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot für Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention festgestellt. Gemäss Erkenntnissen des BFM und gestützt auf Auskünfte der Schweizerischen Vertretungen in Mumbai und Colombo gelte Indien für tamilische Flüchtlinge als sicher und führe keine zwangsweisen Rückführungen nach Sri Lanka durch. Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Kindern bereits einige Zeit ohne ernsthafte Schwierigkeiten in Indien leben können. Sie habe weder vorgebracht noch bestehe Anlass zur Annahme, dass sie gegen ihren Willen in ihre Heimat zurückgeschafft werden könnte. Es sei ihr und ihren Kindern somit zuzumuten, weiterhin in Indien zu bleiben oder in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen. An diesen Erwägungen würden die von ihr eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen, stützten sie doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. 7.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin dar, sie könne weder länger in Indien bleiben noch nach Sri Lanka zurückkehren. Zur Begründung machte sie denselben Sachverhalt geltend, den sie bereits beim BFM vorgebracht hatte.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten, kann vorliegend offengelassen werden, da es ihnen - wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird - zuzumuten ist, in Indien zu verbleiben.

E. 8.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, was von ihr selber nicht bestritten wird. Die Beschwerdeführenden befinden sich seit dem Jahre 2009 in Indien. Das Bundesamt hat zu Recht erwogen, dass es ihnen zuzumuten sei, in Indien um Asyl nachzusuchen, sofern sie dies nicht bereits getan haben (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Sodann ist, wenngleich nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen für die Beschwerdeführerin mit ihren zwei Kindern in Indien schwierig sein mögen, nicht anzunehmen, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Indien hat zwar weder das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) noch das diesbezügliche Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert und verfügt auch über kein eigentliches nationales Asylrecht. Die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden stehen jedoch unter dem Schutz der indischen Verfassung, und der indische Supreme Court hat 1996 ein landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot für Flüchtlinge im Sinne der FK festgestellt. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist es ferner - soweit tamilische Schutzsuchende betreffend - bislang zu keinen Verletzungen dieses Gebotes gekommen. Das UNHCR, welches in Indien über kein offizielles Mandat verfügt, aber dennoch unter anderem in Chennai (Bundesstaat Tamil Nadu) mit einem Büro vor Ort ist, überprüft vor der Rückkehr von Tamilen nach Sri Lanka jeweils deren Freiwilligkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3830/2008 vom 5. Juli 2010 E. 3.3; US Committee for Refugees and Immigrants [USCRI], World Refugee Survey, 2009).

E. 8.3 Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Nachbarland Indien hinreichenden Schutz vor einer Rückschaffung nach Sri Lanka gefunden haben und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Es ist davon auszugehen, dass sie mit einer anhaltenden Aufenthaltsberechtigung rechnen können. Das BFM stellte somit zutreffend fest, eine Abwägung der Gesamtumstände führe zum Schluss, dass ihnen ein Verbleib in Indien zuzumuten sei. Unter diesen Umständen hat es zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Mumbai. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3569/2013 Urteil vom 2. August 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______ sowie deren Kinder, B._______, C._______ Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 20. Juni 2012 an die Schweizerische Botschaft in Colombo ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Asyl und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stamme aus D._______, Jaffna, sei aber am 30. Oktober 1995 aufgrund einer Militäraktion ins Vanni-Gebiet vertrieben worden und habe dann in E._______ gelebt. Sie habe für das (...)büro der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet, welches für die (...) zuständig gewesen sei, und ihr Ehemann sei in der Administration (...) der LTTE tätig gewesen. Die beiden Kinder seien im Vanni-Gebiet geboren worden. Nach Ende des Krieges habe sich die Familie in das Camp F._______ begeben, wo die Beschwerdeführerin und vor allem ihr Mann mehrfach befragt worden seien. Aus Angst, man könnte von ihrer Tätigkeit für die LTTE erfahren, sei die Beschwerdeführerin am (...) Juli 2009 mit einem Kind aus dem Camp geflohen. Ihr Mann habe sie nicht begleiten können, und seither fehle jede Spur von ihm. Sie gehe davon aus, dass er festgenommen oder getötet worden sei. Da sie von Sicherheitskräften gesucht worden sei, sei sie am (...) August 2009 nach Indien ausgereist. Ihre ältere Tochter sei bereits am (...) August 2008 nach Indien gelangt. Ihr Bruder sei am (...) 1997 bei einer Bombardierung ums Leben gekommen. In Indien habe sie niemanden und sei mit ihren beiden Kindern ([...] und [...]-jährig) auf sich selber gestellt. Deshalb sei sie auf permanenten Schutz der Schweiz angewiesen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Fotografien ihrer Familie, die Todesurkunde ihres Bruders, eine Relief Assistance Card, Pässe von ihr und ihren Kindern mit einem Visum für Indien, Papiere betreffend Registrierung in Indien von ihr und ihren Kindern, ihre Identitätskarte sowie die ihres Mannes, Geburtsurkunden und Eheschein - ausser erstgenannte alles in Kopie - zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo das Verfahren an das BFM mit dem Vermerk, der Fall werde geschlossen, da sich die Beschwerdeführerin mit den Kindern nicht in Sri Lanka aufhalte. C. Am 18. Juli 2012 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben an das Schweizerische Generalkonsulat in Mumbai, da ihr mitgeteilt worden sei, ihr Asylgesuch sei an dieses überwiesen worden. In ihrem Schreiben legte sie dieselben Gründe dar wie im Schreiben an die Botschaft in Colombo vom 20. Juni 2012. D. Am 2. April 2013 setzte das BFM der Beschwerdeführerin Frist, detaillierte Informationen bezüglich ihrer Asylgründe sowie allfällig vorhandene Beweismittel einzureichen. E. Mit innert Frist erfolgter Eingabe vom 30. April 2013 legte die Beschwerdeführerin dar, Indien könne ihr keinen längerfristigen Schutz gewähren, weshalb sie auf denjenigen der Schweiz angewiesen sei. Nach Sri Lanka könne sie nicht zurückkehren, weil sie dort gesucht werde. Im Weiteren wiederholte sie ihre bereits geltend gemachten Asylgründe. Als Beweismittel reichte sie ein Schreiben eines sri-lankischen Anwalts, in welchem bestätigt wird, dass ihr Mann verschwunden sei und sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung riskieren würde, eine Aktennummer des Flüchtlingscamps, eine Armee-Identitätskartennummer und ein von ihr ausgefülltes Formular der Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances betreffend ihren Mann zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 (Eröffnungsdatum unbekannt) lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz. G. Mit in Englisch verfasster Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juni 2013 (Eingang 24. Juni 2013) ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz für sich und ihre beiden Kinder. H. Am 11. Juli 2013 ging die Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2013 erneut beim Bundesverwaltungsgericht ein, zusammen mit einem Schreiben eines Menschenrechtsanwalts und Parlamentsmitglieds des Distrikts Jaffna vom 24. Juni 2013, welches ihre Vorbringen bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - formgerecht eingereicht. Sie ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst, aus verfahrensökonomischen Gründen wurde jedoch auf eine Beschwerdeverbesserung verzichtet, zumal sie genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung enthält. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

5. Die angefochtene Verfügung bezieht sich formell lediglich auf die Beschwerdeführerin. Indessen erwähnte diese stets auch ihre beiden minderjährigen Kinder, und aus der Asylgesuchsbegründung wird klar, dass sie auch für diese um Schutz ersucht. In ihrer Beschwerde schreibt sie explizit, sie und ihre Kinder bräuchten den Schutz der Schweiz. Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, weil die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin nie ihren Willen bekundet hätten, um Asyl ersuchen zu wollen, erlaube das Gesuch lediglich eine Einschätzung der Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin. Da die Kinder jedoch erst (...)- beziehungsweise (...)-jährig sind, liegt es auf der Hand, dass das von der Beschwerdeführerin bei der Botschaft gestellte Asylgesuch auch für ihre minderjährigen Kinder gelten soll, selbst wenn diese keine eigenen Asylgründe vorbringen. Entsprechend ist festzuhalten, dass diese von der angefochtenen Verfügung miterfasst und somit zur Beschwerdeführung berechtigt sind. 6.1 Eine asylsuchende Person muss ihren Heimatstaat, um die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können, gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen verlassen haben. Hingegen kann eine sich noch in ihrem Heimatstaat befindliche Person verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge schutzbedürftig sein. Verfolgt im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 6.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies im Weiteren einen Asylausschlussgrund dar (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung beziehungsweise zur Verneinung der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat sind restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich - mithin weder abschliessend noch kumulativ - die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.b-f S. 129 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6.3 Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü­fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asyl­gesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer all­fälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit, ein Einreise- beziehungsweise Asylgesuch aus dem Ausland könne abgelehnt werden, wenn der asylsuchenden Person zugemutet werden könne, sich um den Schutz eines Drittstaates zu bemühen. Wenn diese Bedingung erfüllt sei, könne von der materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Beziehungen zur Schweiz; insbesondere würden keine Verwandten von ihr in der Schweiz leben. Sie halte sich gemeinsam mit ihren Kindern seit August 2009 in Indien auf. Den Akten seien keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, wonach sie in Indien einreiserelevante Nachteile erlitten hätte, ihr dort solche drohen würden oder sie sich in Indien vergeblich darum bemüht hätte, als Flüchtling registriert zu werden. Sie würde mittlerweile seit bald vier Jahren in Indien leben, und es sei davon auszugehen, dass sie sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage habe erschaffen können und über ein entsprechendes tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würde. Es sei ihr ausserdem zuzumuten, sich in Indien als Flüchtling registrieren zu lassen, falls dies erforderlich sein sollte. De facto habe sie somit die Möglichkeit, in Indien Schutz zu erhalten. Zwar habe Indien die Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet und verfüge über kein eigentliches nationales Asylrecht. Die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden stünden jedoch unter dem Schutz der indischen Verfassung und der indische Supreme Court habe 1996 ein landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot für Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention festgestellt. Gemäss Erkenntnissen des BFM und gestützt auf Auskünfte der Schweizerischen Vertretungen in Mumbai und Colombo gelte Indien für tamilische Flüchtlinge als sicher und führe keine zwangsweisen Rückführungen nach Sri Lanka durch. Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Kindern bereits einige Zeit ohne ernsthafte Schwierigkeiten in Indien leben können. Sie habe weder vorgebracht noch bestehe Anlass zur Annahme, dass sie gegen ihren Willen in ihre Heimat zurückgeschafft werden könnte. Es sei ihr und ihren Kindern somit zuzumuten, weiterhin in Indien zu bleiben oder in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen. An diesen Erwägungen würden die von ihr eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen, stützten sie doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. 7.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin dar, sie könne weder länger in Indien bleiben noch nach Sri Lanka zurückkehren. Zur Begründung machte sie denselben Sachverhalt geltend, den sie bereits beim BFM vorgebracht hatte. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten, kann vorliegend offengelassen werden, da es ihnen - wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird - zuzumuten ist, in Indien zu verbleiben. 8.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, was von ihr selber nicht bestritten wird. Die Beschwerdeführenden befinden sich seit dem Jahre 2009 in Indien. Das Bundesamt hat zu Recht erwogen, dass es ihnen zuzumuten sei, in Indien um Asyl nachzusuchen, sofern sie dies nicht bereits getan haben (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Sodann ist, wenngleich nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen für die Beschwerdeführerin mit ihren zwei Kindern in Indien schwierig sein mögen, nicht anzunehmen, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Indien hat zwar weder das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) noch das diesbezügliche Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert und verfügt auch über kein eigentliches nationales Asylrecht. Die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden stehen jedoch unter dem Schutz der indischen Verfassung, und der indische Supreme Court hat 1996 ein landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot für Flüchtlinge im Sinne der FK festgestellt. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist es ferner - soweit tamilische Schutzsuchende betreffend - bislang zu keinen Verletzungen dieses Gebotes gekommen. Das UNHCR, welches in Indien über kein offizielles Mandat verfügt, aber dennoch unter anderem in Chennai (Bundesstaat Tamil Nadu) mit einem Büro vor Ort ist, überprüft vor der Rückkehr von Tamilen nach Sri Lanka jeweils deren Freiwilligkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3830/2008 vom 5. Juli 2010 E. 3.3; US Committee for Refugees and Immigrants [USCRI], World Refugee Survey, 2009). 8.3 Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Nachbarland Indien hinreichenden Schutz vor einer Rückschaffung nach Sri Lanka gefunden haben und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Es ist davon auszugehen, dass sie mit einer anhaltenden Aufenthaltsberechtigung rechnen können. Das BFM stellte somit zutreffend fest, eine Abwägung der Gesamtumstände führe zum Schluss, dass ihnen ein Verbleib in Indien zuzumuten sei. Unter diesen Umständen hat es zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Mumbai. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: