Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 21. Februar 2014 und gelangte auf dem Luftweg über Istanbul nach Italien. Am 23. Februar 2014 reiste sie mit dem Zug in die Schweiz ein, wo sie am 24. März 2014 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 (eröffnet am 17. Juni 2014) trat das BFM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Italien weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Juni 2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung, eventualiter zwecks Eintreten auf das Asylgesuch an das BFM zurückzuweisen. Subeventualiter sei von den italienischen Behörden eine schriftliche Zusicherung betreffend Berücksichtigung und Einhaltung des Völkerrechts sowie betreffend ihre Betreuung als Zugehörige einer verletzlichen Gruppe einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die sofortige Aussetzung des Vollzugs und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Schliesslich ersuchte sie um vollumfängliche Einsicht in das Original der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Heiratsurkunde, in die BFM-Akten A6, A7, A9, A10, A12, A13 und A15 sowie in sämtliche beigezogenen Akten des Ehemannes. Eventualiter sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Einsichtnahme in die erwähnten Akten beziehungsweise nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu gewähren. C. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Gericht wies das BFM an, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten A9 und A15, in die beigezogenen Akten aus dem Asyldossier ihres angeblichen Ehemannes sowie in ihre Heiratsurkunde zu gewähren. Im Übrigen wies das Gericht das Gesuch um Akteneinsicht und Gewährung des rechtlichen Gehörs ab. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Das Gericht erhob einen Kostenvorschuss. E. Am 14. Juli 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 hiess das Gericht dieses nachträglich gestellte Gesuch gut. F. Am 23. Juli und 21. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung und ein zusätzliches Beweismittel ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein, welches am 21. August 2014 Stellung nahm. Am 10. September 2014 replizierte die Beschwerdeführerin und reichte weitere Beweismittel ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Dublin-Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betreffende Staat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jedes Asylgesuch von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO (Art. 8-15) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Dublin-Staat ist verpflichtet, eine Person, die in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21 f. und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, ein bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestelltes Asylgesuch zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht dafür zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 3.2 Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 3. April 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO, da diese mit einem gültigen italienischen Visum in den Dublin-Raum eingereist war. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Grundsätzlich ist die Zuständigkeit Italiens ist damit gegeben.
E. 4 Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift mehrere Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend machen und rügte, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt.
E. 4.1 Konkret führte sie an, das BFM habe ihr Recht auf Akteneinsicht verletzt, indem es ihr die Einsicht in verschiedene Akten ihres Dossiers, in die von ihr eingereichte Heiratsurkunde im Original und in die Akten ihres Ehemannes, auf die sich das BFM in der angefochtenen Verfügung stütze, verweigert habe. Das Bundesverwaltungsgericht behandelte die Rügen der betreffend Akteneinsicht in der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 und forderte das BFM auf, der Beschwerdeführerin die Akten zuzustellen, in die es die Einsicht zu Unrecht verweigert hatte. Das BFM kam dieser Aufforderung nach. Nach erfolgter Akteneinsicht wurde am 23. Juli 2014 eine Beschwerdeergänzung eingereicht. Die Beschwerdeführerin hatte damit Einsicht in alle Akten und Gelegenheit, sich dazu vor der Beschwerdeinstanz zu äussern. Entsprechend gilt die Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Akteneinsicht als geheilt.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht zweitens geltend, das BFM habe ihr keine Gelegenheit gegeben, zu den angeblichen Mängeln ihrer Heiratsurkunde Stellung zu nehmen. Zudem sei sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht mit den Aussagen ihres Ehemannes in seinem Asylverfahren konfrontiert worden. Die von der Beschwerdeführerin genannten Versäumnisse des BFM kommen potentiell einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich. Sowohl die Frage der Echtheit der Heiratsurkunde als auch die Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres angeblichen Ehemannes beziehen sich allerdings auf die Frage, ob die beiden tatsächlich verheiratet sind und ob zwischen ihnen eine tatsächlich gelebte, enge und nahe Beziehung besteht. Wie zu zeigen sein wird (E. 6.1) sind diese Fragen für die Beurteilung des vorliegenden Falles jedoch nicht entscheidend, da die Beschwerde bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt jedoch nur einen Anspruch darauf, sich zu entscheidwesentlichen Elementen des Sachverhaltes äussern zu können. Entsprechend ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör vorliegend nicht verletzt.
E. 4.3 Das Gleiche gilt für die Behauptung, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt. Dies diesbezüglichen Rügen beziehen sich alle auf die Frage der Beziehung zwischen ihr und ihrem angeblichen Ehemann. Diese ist aber für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht entscheidend, weshalb das BFM auch nicht verpflichtet gewesen wäre, diesbezüglich mehr abzuklären.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, sie sei nach jemenitischem Recht mit dem in der Schweiz lebenden B._______(N [...]) verheiratet. Die Heirat habe am (...) in Jemen stattgefunden. Ihr Ehemann sei nicht anwesend gewesen, sondern durch seinen Onkel vertreten worden. Sie habe ihren Ehemann vor ca. acht Jahren kennengelernt. Vor ihrer Heirat habe sie telefonisch mit ihm Kontakt gehabt, seit sie in der Schweiz sei, lebe sie mit ihm zusammen und sei nun von ihm schwanger. Damit falle ihre Beziehung in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und sie seien Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Deshalb müsse das BFM im Rahmen eines Selbsteintritts nach Art. 17 Dublin-III-VO auf ihr Asylgesuch eintreten, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht erfüllt seien.
E. 5.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, sogar wenn die Beschwerdeführerin und ihr angeblicher Ehemann rechtsgültig verheiratet wären und unter den Familienbegriff gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fielen, würde sich nichts an der Zuständigkeit Italiens ändern. Der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin sei nämlich weder Begünstigter internationalen Schutzes im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO, noch könne sein Verfahrensstand unter Art. 10 Dublin-III-VO subsumiert werden. Zudem bestehe zwischen ihr und ihrem angeblichen Ehemann keine gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK, woran weder das Zusammenwohnen noch die Erwartung eines gemeinsamen Kindes etwas ändere. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da ihr angeblicher Ehemann in der Schweiz über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Im Zeitpunkt ihrer Asylgesuchstellung habe sie davon ausgehen müssen, dass die Schweiz nicht für ihr Asylgesuch zuständig sei, da sie mit einem italienischen Visum in die Schweiz eingereist sei.
E. 5.3 In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe zwischen ihr und ihrem Ehemann eine tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK. Dies würden die eingereichten Fotos belegen, aus denen hervorgehe, dass die beiden eine intime, intensive und lebensprägende Beziehung miteinander leben würden. Zum Einwand des BFM, wonach sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne, weil ihr Ehemann über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge, sei festzuhalten, dass beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch des Ehemannes hängig sei. Da damit der Ausgang des Verfahrens noch offen sei, könne dem Ehemann nicht von vornherein ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz abgesprochen werden.
E. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt die Beziehung einer ausländischen Person nur dann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn der Partner oder die Partnerin in der Schweiz ein gefestigtes Aufenthaltsrecht hat, das heisst: das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine auf einem Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung (BGE 130 II 281 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Geltungsbereich des Asylgesetzes und der Dublin-Verfahren dieser Praxis angeschlossen (BVGE 2013/24 E. 5.2),
E. 6.1.1 Der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom (...) trat das BFM auf das Asylgesuch in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (Papierlosigkeit) nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ab diesem Zeitpunkt war sein Aufenthalt in der Schweiz illegal. Am 19. Juli 2011 reichte er beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wies er insbesondere auf die veränderte allgemeine Lage in Jemen in. Am 30. August 2011 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Das Verfahren ist noch hängig. Der Beschwerdeführer verfügt damit offensichtlich nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Zudem richten sich seine Anträge im Wiedererwägungsgesuch auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme (ohne Flüchtlingseigenschaft), die selbst im Falle einer Gutheissung kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts darstellen würde. Die Beschwerdeführerin kann sich damit bezüglich ihrer Beziehung zu ihrem angeblichen Ehemann unter keinen Umständen auf das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK berufen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Heirat der Beschwerdeführerin mit ihrem angeblichen Ehemann tatsächlich gültig zustande gekommen ist und von den Schweizer Behörden zu akzeptieren wäre.
E. 6.1.2 Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO definiert als Familienangehörige unter anderem den Ehegatten der asylsuchenden Person oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt. Hat eine asylsuchende Person einen Familienangehörigen, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes - gemeint ist Asyl oder subsidiärer Schutz; vgl. Art. 2 Bst. b Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 Bst. b der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [sog. Qualifikationsrichtlinie]) - in einem Dublin-Staat aufenthaltsberechtigt ist, ist dieser Dublin-Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig (Art. 9 Dublin-III-VO). Dies ist hier nicht der Fall, da dem angeblichen Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht Asyl erteilt und er nicht einmal vorläufig aufgenommen worden ist.
E. 6.1.3 Hat eine asylsuchende Person in einem Dublin-Staat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, ist dieser Dublin-Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig (Art. 10 Dublin-III-VO). Diese Regelung hat zum Zweck, eine gemeinsame Bearbeitung der Asylanträge mehrerer Familienangehöriger zu ermöglichen (Christian Filzwieser/ Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K2 zu Art. 10). Auch diese Bestimmung ist vorliegend nicht anwendbar, da im Asylverfahren des angeblichen Ehemannes nicht nur eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, sondern diese auch bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Dass auf sein Asylgesuch nicht eingetreten worden ist, ändert daran insofern nichts, als auch in Nicheintrentensentscheiden nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vorfrageweise) eine materiell uneingeschränkte Prüfung der Flüchtlingseigenschaft stattfand (aArt. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG; vgl. BVGE 2008/7 E. 5.6.5 f. und 5.7 sowie BVGE 2013/10 E. 7.1 f. und 7.8) und diese vorliegend verneint wurde. Und trotz Einreichen eines Wiedererwägungsgesuchs und vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs durch das BFM (mittels Verfügung vom 30. August 2011, gestützt auf aArt. 112 AsylG) bleibt die erstinstanzliche Entscheidung bestehen, solange das BFM seine ursprüngliche Verfügung nicht aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen hat.
E. 6.1.4 Damit kann auch bezüglich der Anwendung der einschlägigen Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich rechtsgültig mit ihrem angeblichen Ehemann verheiratet ist, da auch bejahendenfalls - und unter der zusätzlichen Annahme, sie habe überhaupt ein einklagbares, subjektives Recht auf die richtige Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-Verordnung - eine Zuständigkeit der Schweiz für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin weder aufgrund von Art. 9 noch aufgrund von Art. 10 Dublin-III-VO in Frage kommt. Damit ist auch ihr Vorbringen, das BFM hätte in seinem Übernahmegesuch an die italienischen Behörden diese darüber informieren müssen, dass ihr angeblicher Ehemann in der Schweiz wohne und sie von ihm schwanger sei, nicht begründet.
E. 6.2 Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Wegweisungsvollzug nach Italien erweise sich als unzulässig und eventualiter als unzumutbar. Sie wäre aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur verletzlichen Gruppe von alleinstehenden schwangeren Frauen an Leib und Leben gefährdet, was eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte anerkenne und schütze, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrens- und der Qualifikationsrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme geliefert, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sie begründet nicht weiter, wieso und inwiefern sie bei einer Überstellung nach Italien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Italien teilweise kritisiert werden, liegen vorliegend keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin in Italien einer Situation ausgesetzt werden könnte, welche die Überstellung als Verstoss gegen Art. 3 EMRK erscheinen liesse. Das BFM hat jedoch sicherzustellen, dass die italienischen Behörden rechtzeitig und umfassend über die Schwangerschaft und den Gesundheitszustand informiert werden.
E. 6.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung des Selbsteintrittsrechts von Art. 17 Dublin-III-VO. Damit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Antrag, das BFM sei anzuweisen, von den italienischen Behörden eine schriftliche Zusicherung betreffend Berücksichtigung und Einhaltung des Völkerrechts sowie betreffend ihre Betreuung als Zugehörige einer verletzlichen Gruppe ist im Übrigen abzuweisen, da für eine solche Anordnung im vorliegenden Fall weder eine Rechtsgrundlage noch eine Notwendigkeit besteht.
E. 7 Das BFM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen der Wegweisung und allfällige Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da die Wegweisung sowie die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2) und im Verneinungsfall zu einem Selbsteintritt führen würden.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3546/2014 Urteil vom 2. Oktober 2014 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Jemen, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-fahren); Verfügung des BFM vom 5. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 21. Februar 2014 und gelangte auf dem Luftweg über Istanbul nach Italien. Am 23. Februar 2014 reiste sie mit dem Zug in die Schweiz ein, wo sie am 24. März 2014 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 (eröffnet am 17. Juni 2014) trat das BFM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Italien weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Juni 2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung, eventualiter zwecks Eintreten auf das Asylgesuch an das BFM zurückzuweisen. Subeventualiter sei von den italienischen Behörden eine schriftliche Zusicherung betreffend Berücksichtigung und Einhaltung des Völkerrechts sowie betreffend ihre Betreuung als Zugehörige einer verletzlichen Gruppe einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die sofortige Aussetzung des Vollzugs und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Schliesslich ersuchte sie um vollumfängliche Einsicht in das Original der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Heiratsurkunde, in die BFM-Akten A6, A7, A9, A10, A12, A13 und A15 sowie in sämtliche beigezogenen Akten des Ehemannes. Eventualiter sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Einsichtnahme in die erwähnten Akten beziehungsweise nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu gewähren. C. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Gericht wies das BFM an, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten A9 und A15, in die beigezogenen Akten aus dem Asyldossier ihres angeblichen Ehemannes sowie in ihre Heiratsurkunde zu gewähren. Im Übrigen wies das Gericht das Gesuch um Akteneinsicht und Gewährung des rechtlichen Gehörs ab. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Das Gericht erhob einen Kostenvorschuss. E. Am 14. Juli 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 hiess das Gericht dieses nachträglich gestellte Gesuch gut. F. Am 23. Juli und 21. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung und ein zusätzliches Beweismittel ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein, welches am 21. August 2014 Stellung nahm. Am 10. September 2014 replizierte die Beschwerdeführerin und reichte weitere Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Dublin-Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betreffende Staat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jedes Asylgesuch von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO (Art. 8-15) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Dublin-Staat ist verpflichtet, eine Person, die in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21 f. und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, ein bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestelltes Asylgesuch zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht dafür zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3.2 Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 3. April 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO, da diese mit einem gültigen italienischen Visum in den Dublin-Raum eingereist war. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 3.3 Grundsätzlich ist die Zuständigkeit Italiens ist damit gegeben.
4. Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift mehrere Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend machen und rügte, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. 4.1 Konkret führte sie an, das BFM habe ihr Recht auf Akteneinsicht verletzt, indem es ihr die Einsicht in verschiedene Akten ihres Dossiers, in die von ihr eingereichte Heiratsurkunde im Original und in die Akten ihres Ehemannes, auf die sich das BFM in der angefochtenen Verfügung stütze, verweigert habe. Das Bundesverwaltungsgericht behandelte die Rügen der betreffend Akteneinsicht in der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 und forderte das BFM auf, der Beschwerdeführerin die Akten zuzustellen, in die es die Einsicht zu Unrecht verweigert hatte. Das BFM kam dieser Aufforderung nach. Nach erfolgter Akteneinsicht wurde am 23. Juli 2014 eine Beschwerdeergänzung eingereicht. Die Beschwerdeführerin hatte damit Einsicht in alle Akten und Gelegenheit, sich dazu vor der Beschwerdeinstanz zu äussern. Entsprechend gilt die Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Akteneinsicht als geheilt. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht zweitens geltend, das BFM habe ihr keine Gelegenheit gegeben, zu den angeblichen Mängeln ihrer Heiratsurkunde Stellung zu nehmen. Zudem sei sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht mit den Aussagen ihres Ehemannes in seinem Asylverfahren konfrontiert worden. Die von der Beschwerdeführerin genannten Versäumnisse des BFM kommen potentiell einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich. Sowohl die Frage der Echtheit der Heiratsurkunde als auch die Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres angeblichen Ehemannes beziehen sich allerdings auf die Frage, ob die beiden tatsächlich verheiratet sind und ob zwischen ihnen eine tatsächlich gelebte, enge und nahe Beziehung besteht. Wie zu zeigen sein wird (E. 6.1) sind diese Fragen für die Beurteilung des vorliegenden Falles jedoch nicht entscheidend, da die Beschwerde bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt jedoch nur einen Anspruch darauf, sich zu entscheidwesentlichen Elementen des Sachverhaltes äussern zu können. Entsprechend ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör vorliegend nicht verletzt. 4.3 Das Gleiche gilt für die Behauptung, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt. Dies diesbezüglichen Rügen beziehen sich alle auf die Frage der Beziehung zwischen ihr und ihrem angeblichen Ehemann. Diese ist aber für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht entscheidend, weshalb das BFM auch nicht verpflichtet gewesen wäre, diesbezüglich mehr abzuklären. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, sie sei nach jemenitischem Recht mit dem in der Schweiz lebenden B._______(N [...]) verheiratet. Die Heirat habe am (...) in Jemen stattgefunden. Ihr Ehemann sei nicht anwesend gewesen, sondern durch seinen Onkel vertreten worden. Sie habe ihren Ehemann vor ca. acht Jahren kennengelernt. Vor ihrer Heirat habe sie telefonisch mit ihm Kontakt gehabt, seit sie in der Schweiz sei, lebe sie mit ihm zusammen und sei nun von ihm schwanger. Damit falle ihre Beziehung in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und sie seien Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Deshalb müsse das BFM im Rahmen eines Selbsteintritts nach Art. 17 Dublin-III-VO auf ihr Asylgesuch eintreten, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht erfüllt seien. 5.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, sogar wenn die Beschwerdeführerin und ihr angeblicher Ehemann rechtsgültig verheiratet wären und unter den Familienbegriff gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fielen, würde sich nichts an der Zuständigkeit Italiens ändern. Der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin sei nämlich weder Begünstigter internationalen Schutzes im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO, noch könne sein Verfahrensstand unter Art. 10 Dublin-III-VO subsumiert werden. Zudem bestehe zwischen ihr und ihrem angeblichen Ehemann keine gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK, woran weder das Zusammenwohnen noch die Erwartung eines gemeinsamen Kindes etwas ändere. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da ihr angeblicher Ehemann in der Schweiz über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Im Zeitpunkt ihrer Asylgesuchstellung habe sie davon ausgehen müssen, dass die Schweiz nicht für ihr Asylgesuch zuständig sei, da sie mit einem italienischen Visum in die Schweiz eingereist sei. 5.3 In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe zwischen ihr und ihrem Ehemann eine tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK. Dies würden die eingereichten Fotos belegen, aus denen hervorgehe, dass die beiden eine intime, intensive und lebensprägende Beziehung miteinander leben würden. Zum Einwand des BFM, wonach sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne, weil ihr Ehemann über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge, sei festzuhalten, dass beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch des Ehemannes hängig sei. Da damit der Ausgang des Verfahrens noch offen sei, könne dem Ehemann nicht von vornherein ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz abgesprochen werden. 6. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt die Beziehung einer ausländischen Person nur dann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn der Partner oder die Partnerin in der Schweiz ein gefestigtes Aufenthaltsrecht hat, das heisst: das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine auf einem Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung (BGE 130 II 281 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Geltungsbereich des Asylgesetzes und der Dublin-Verfahren dieser Praxis angeschlossen (BVGE 2013/24 E. 5.2), 6.1.1 Der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom (...) trat das BFM auf das Asylgesuch in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (Papierlosigkeit) nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ab diesem Zeitpunkt war sein Aufenthalt in der Schweiz illegal. Am 19. Juli 2011 reichte er beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wies er insbesondere auf die veränderte allgemeine Lage in Jemen in. Am 30. August 2011 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Das Verfahren ist noch hängig. Der Beschwerdeführer verfügt damit offensichtlich nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Zudem richten sich seine Anträge im Wiedererwägungsgesuch auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme (ohne Flüchtlingseigenschaft), die selbst im Falle einer Gutheissung kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts darstellen würde. Die Beschwerdeführerin kann sich damit bezüglich ihrer Beziehung zu ihrem angeblichen Ehemann unter keinen Umständen auf das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK berufen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Heirat der Beschwerdeführerin mit ihrem angeblichen Ehemann tatsächlich gültig zustande gekommen ist und von den Schweizer Behörden zu akzeptieren wäre. 6.1.2 Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO definiert als Familienangehörige unter anderem den Ehegatten der asylsuchenden Person oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt. Hat eine asylsuchende Person einen Familienangehörigen, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes - gemeint ist Asyl oder subsidiärer Schutz; vgl. Art. 2 Bst. b Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 Bst. b der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [sog. Qualifikationsrichtlinie]) - in einem Dublin-Staat aufenthaltsberechtigt ist, ist dieser Dublin-Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig (Art. 9 Dublin-III-VO). Dies ist hier nicht der Fall, da dem angeblichen Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht Asyl erteilt und er nicht einmal vorläufig aufgenommen worden ist. 6.1.3 Hat eine asylsuchende Person in einem Dublin-Staat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, ist dieser Dublin-Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig (Art. 10 Dublin-III-VO). Diese Regelung hat zum Zweck, eine gemeinsame Bearbeitung der Asylanträge mehrerer Familienangehöriger zu ermöglichen (Christian Filzwieser/ Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K2 zu Art. 10). Auch diese Bestimmung ist vorliegend nicht anwendbar, da im Asylverfahren des angeblichen Ehemannes nicht nur eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, sondern diese auch bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Dass auf sein Asylgesuch nicht eingetreten worden ist, ändert daran insofern nichts, als auch in Nicheintrentensentscheiden nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vorfrageweise) eine materiell uneingeschränkte Prüfung der Flüchtlingseigenschaft stattfand (aArt. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG; vgl. BVGE 2008/7 E. 5.6.5 f. und 5.7 sowie BVGE 2013/10 E. 7.1 f. und 7.8) und diese vorliegend verneint wurde. Und trotz Einreichen eines Wiedererwägungsgesuchs und vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs durch das BFM (mittels Verfügung vom 30. August 2011, gestützt auf aArt. 112 AsylG) bleibt die erstinstanzliche Entscheidung bestehen, solange das BFM seine ursprüngliche Verfügung nicht aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen hat. 6.1.4 Damit kann auch bezüglich der Anwendung der einschlägigen Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich rechtsgültig mit ihrem angeblichen Ehemann verheiratet ist, da auch bejahendenfalls - und unter der zusätzlichen Annahme, sie habe überhaupt ein einklagbares, subjektives Recht auf die richtige Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-Verordnung - eine Zuständigkeit der Schweiz für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin weder aufgrund von Art. 9 noch aufgrund von Art. 10 Dublin-III-VO in Frage kommt. Damit ist auch ihr Vorbringen, das BFM hätte in seinem Übernahmegesuch an die italienischen Behörden diese darüber informieren müssen, dass ihr angeblicher Ehemann in der Schweiz wohne und sie von ihm schwanger sei, nicht begründet. 6.2 Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Wegweisungsvollzug nach Italien erweise sich als unzulässig und eventualiter als unzumutbar. Sie wäre aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur verletzlichen Gruppe von alleinstehenden schwangeren Frauen an Leib und Leben gefährdet, was eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte anerkenne und schütze, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrens- und der Qualifikationsrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme geliefert, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sie begründet nicht weiter, wieso und inwiefern sie bei einer Überstellung nach Italien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Italien teilweise kritisiert werden, liegen vorliegend keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin in Italien einer Situation ausgesetzt werden könnte, welche die Überstellung als Verstoss gegen Art. 3 EMRK erscheinen liesse. Das BFM hat jedoch sicherzustellen, dass die italienischen Behörden rechtzeitig und umfassend über die Schwangerschaft und den Gesundheitszustand informiert werden. 6.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung des Selbsteintrittsrechts von Art. 17 Dublin-III-VO. Damit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Antrag, das BFM sei anzuweisen, von den italienischen Behörden eine schriftliche Zusicherung betreffend Berücksichtigung und Einhaltung des Völkerrechts sowie betreffend ihre Betreuung als Zugehörige einer verletzlichen Gruppe ist im Übrigen abzuweisen, da für eine solche Anordnung im vorliegenden Fall weder eine Rechtsgrundlage noch eine Notwendigkeit besteht.
7. Das BFM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen der Wegweisung und allfällige Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da die Wegweisung sowie die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2) und im Verneinungsfall zu einem Selbsteintritt führen würden.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: