Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben gemäss im September 2014 und reiste am 19. August 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 21. August 2015 wurde eine Knochenaltersanalyse durchgeführt, welche ergab, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung 16 Jahre alt war. C. Am 4. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person BzP ). Die zuständige kantonale Behörde bestellte ihr aufgrund ihrer Minderjährigkeit am 9. September 2015 eine Vertrauensperson. Am 12. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin sodann zu ihren Gesuchsgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______, Nuszoba Gash Barka, Zoba Debub, geboren und aufgewachsen. Sie habe bis zur siebten Klasse die Schule besucht. Weil ihr Vater sie mit dem Sohn eines Bekannten habe verheiraten wollen, habe sie die Schule in der achten Klasse respektive im Jahr 2014 abgebrochen. Sie sei illegal aus ihrem Heimatland ausgereist, weil sie nicht habe heiraten wollen. Hinzugekommen sei, dass sie keinen Militärdienst habe leisten wollen und das Leben in ihrem Heimatland allgemein sehr schwierig gewesen sei. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin die Identitätskarten ihrer Eltern (je in Kopie) und einen Taufschein der eritreisch-orthodoxen Kirche (im Original) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben; ihr sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 18. Juni 2018 beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin in der Person von MLaw Ruedy Bollack einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. G. In der Vernehmlassung vom 29. Juni 2018, welche der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2018 zur Kenntnis gebrachte wurde, teilte das SEM mit, es halte an seinem bisherigen Standpunkt fest und verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM gelangt in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Zur Begründung erwägt es im Wesentlichen, der Beschwerdeführerin könne die vorgebrachte Zwangsheirat und der Umstand, dass sie deswegen die Schule abgebrochen und das Land verlassen habe, nicht geglaubt werden. Wesentliches Element dieses Vorbringens sei nämlich ihre Behauptung, die Schule abgebrochen zu haben, nachdem sie von ihrer Mutter über die von ihrem Vater ohne ihr Einverständnis geplante Heirat informiert worden sei. In der Anhörung habe sie dazu erklärt, eine Woche vor ihrer Flucht aus Eritrea, welche im September 2014 stattgefunden habe, von ihrer Mutter über die geplante Hochzeit informiert worden zu sein. Gleichzeitig habe sie aber zu Protokoll gegeben, die Schule im Mai 2014 wegen der angekündigten Heirat abgebrochen zu haben. Gestützt auf ihre Zeitangaben könne die geplante Hochzeit beziehungsweise die Information darüber durch ihre Mutter Ende August oder September 2014 nicht der Auslöser für ihren Schulabbruch im Mai 2014 gewesen sein. Das Vorbringen, Eritrea wegen der schlechten Lebensbedingungen verlassen zu haben, betreffe weiter die allgemeine Situation in ihrer Wohnregion und sei nicht auf die in Art. 3 AsylG genannten Gründe zurückzuführen. Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit Sanktionen ihres Heimatstaates zu rechnen habe, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, weswegen die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen könnte, seien nicht ersichtlich. Insbesondere habe sie nicht geltend gemacht, vor ihrer Ausreise bereits für den Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Die illegale Ausreise alleine sei jedenfalls nicht geeignet, Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin führt hiergegen aus, sie habe ihren letzten Schultag im Mai 2014 gehabt, wohingegen sie die Schule erst später, nämlich etwa eine Woche vor ihrer Ausreise, abgebrochen habe. Ihre Aussagen seien insgesamt plausibel und kongruent. Ihr habe in Eritrea eine Zwangsheirat bevorgestanden. Hätte sie sich dieser wiedersetzt, hätten ihr weitere ernsthafte Nachteile gedroht. Betreffend die illegale Ausreise sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass mehrere ihrer Geschwister ebenfalls aus Eritrea geflohen seien. Zwei davon seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ihre Familie den eritreischen Behörden bekannt sei und sie deswegen als missliebige Person im Sinne der Rechtsprechung erscheinen würde. Bei einer Rückkehr nach Eritrea habe sie folglich mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen.
E. 5 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht vorliegend zur Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen.
E. 5.1 Zur geltend gemachten Zwangsheirat ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen von der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft eingestuft wurde.
E. 5.1.1 Mit dem SEM ist diesbezüglich zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sich insoweit in Ungereimtheiten verstrickt hat, als sie einerseits ausführte, sie habe die Schule im Mai 2014 abgebrochen, weil sie zwangsverheiratet werden sollte (act. A20/22, F65, F69, F90). Dies impliziert, dass sie bereits im Mai 2014 über die angeblich geplante Zwangsheirat Bescheid wusste. Demgegenüber erklärte sie an anderer Stelle, sie sei etwa eine Woche vor ihrer Ausreise - und damit erst Anfang September 2014 - von ihrer Mutter über die geplante Heirat in Kenntnis gesetzt worden (act. A9/11, Ziff. 1.17.04 f., S. 4; A20/22, F97 f.). Auf Beschwerdeebene bringt sie nun vor, sie habe ihren letzten Schultag im Mai 2014 gehabt, die Schule hingegen erst später, nämlich etwa eine Woche vor ihrer Ausreise, definitiv abgerochen. Diese Erklärung überzeugt nicht, zumal die Beschwerdeführerin noch in der Anhörung mit dem vorliegenden Widerspruch konfrontiert wurde und diesen bereits zu diesem Zeitpunkt hätte auflösen können. Stattdessen wiederholte sie lediglich das genaue Ausreisedatum (act. A20/22, F204 f.), womit sie nicht in der Lage war, eine plausible Erklärung für ihre widersprüchlichen Aussagen zu liefern. Die auf Beschwerdeebene vorgenommene Unterscheidung zwischen letztem Schultag im Mai 2014 und dem definitiven Schulabbruch im September 2014 erschliesst sich sodann von vornherein nicht.
E. 5.1.2 Von der Beschwerdeführerin wäre weiter zu erwarten gewesen, dass sie konkrete und detaillierte sowie von persönlicher Betroffenheit gefärbte Aussagen hinsichtlich der angekündigten Zwangsheirat hätte machen können. Trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und Substantiierungslast (Art. 7 AsylG) hat sie hierzu äusserst dürftige Aussagen gemacht (act. A20/22, F85 ff., F112 ff.). So war sie beispielsweise nicht in der Lage, den Inhalt des Gesprächs, in welchem sie von ihrer Mutter über die geplante Hochzeit informiert worden sein soll, wiederzugeben (act. A20/22, F101 f.). Die Frage, ob sie ihren Eltern gesagt habe, dass sie nicht heiraten wolle, bejahte sie zwar. Danach gefragt, wie ihre Eltern auf diese Antwort reagiert hätten, erklärte sie jedoch lediglich, diese hätten gesagt, "du musst heiraten" (act. A20/22, F120 f.). Allein der Umstand, dass sie auf Nachfrage hin den Zeitpunkt der geplanten Hochzeit sowie den Namen des zukünftigen Ehemannes und seinen Wohnort nannte (act. A20/22, F103, F107 F111), stellt jedenfalls kein überzeugendes Argument für die drohende Zwangsvermählung dar. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin eigenen Aussagen gemäss unter anderem eine Schwester hat, welche im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin angehört wurde, etwa 23 Jahre alt war, noch bei den Eltern in B._______ lebte und die Schule besuchte (act. A20/22, F21, F24). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, aber schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als Minderjährige auf Geheiss ihres Vaters verheiratet werden sollte, während es ihrer Schwester möglich war, als 23-jährige weiterhin die Schule zu besuchen. Insgesamt kann der Beschwerdeführerin die vorgebrachte Zwangsheirat deshalb nicht geglaubt werden.
E. 5.1.3 Die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung merkte auf dem Unterschriftenblatt an, dass die Beschwerdeführerin während der ganzen Anhörung fast apathisch gewirkt habe, was auf eine mögliche Traumatisierung wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung hindeuten könne. Sie regte deshalb medizinische Abklärungen an (vgl. dazu act. A20/22, letzte Seite). Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung hierzu im Wesentlichen fest, die Beobachtungen und (spekulativen) Schlussfolgerungen der Hilfswerkvertretung hätten aufgrund der gesamten Aktenlage nicht erhärtet werden können. Den Ausführungen des SEM hält die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe denn auch nichts entgegen. Nachdem sie in der Anhörung zu keinem Zeitpunkt physische oder psychische Einschränkungen geltend machte, im Gegenteil sogar zu Protokoll gab, sie habe sich während der Anhörung wohl gefühlt (act. A20/22, F212), bestanden für das SEM tatsächlich keine Hinweise, welche weitere Abklärungen hinsichtlich der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin erforderlich gemacht hätten. Folglich können die festgestellten Ungereimtheiten und die Substanzlosigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin auch nicht damit erklärt werden, sie habe sich während der Anhörung in einer schlechten psychischen Verfassung befunden.
E. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, aufgrund der schlechten Lebensbedingungen aus ihrem Heimatstaat ausgereist zu sein, ist diesbezüglich mit der Vorinstanz festzuhalten, dass entsprechende Nachteile keine gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive darstellen. Vielmehr handelt es sich dabei um Nachteile, welche auf die allgemein schwierige Lage im Heimatland zurückzuführen sind und von welchen die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Sie sind nicht geeignet, eine Asylrelevanz zu begründen.
E. 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.
E. 6 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass die Beschwerdeführerin ausserdem vorbringt, sie sei in Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, weil sie auf illegale Weise aus ihrem Heimatstaat ausgereist sei. Damit werden durch die Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht.
E. 6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.H.). Durch die illegale Ausreise aus dem Heimatstaat zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
E. 6.2.1 Die vormalige Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea, wonach das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat erachtet und daher im Falle der Zugehörigkeit der betroffenen Person zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, auf eine illegale Ausreise zu schliessen ist, wurde zwischenzeitlich angepasst (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2).
E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern geändert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (vgl. dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
E. 6.2.3 Die geänderte Rechtsprechung zur illegalen Ausreise dürfte sich vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen umso mehr rechtfertigen. So folgte auf den mit Äthiopien am 16. September 2018 geschlossenen Friedensvertrag (Agreement on Peace, Friendship and Comprehensive Cooperation between the Federal Democratic Republic of Ethiopia and the State of Eritrea, http://www.shabait.com/news/local-news/27076-agreement-on-peace-friendship-and-comprehensive-cooperation-between-the-federal-democratic-republic-of-ethiopia-and-the-state-of-eritrea-, zuletzt abgerufen am 5. November 2018) am 11. September 2018 die Öffnung zweier Grenzübergänge (Fana Broadcasting Corporate, Ethiopian, Eritrean troops begin withdrawing from border areas today, 14. September 2018, https://fanabc.com/english/2018/09/ethiopian-eritrean-troops-begin-to-evacuate-from-border-areas-today/, zuletzt abgerufen am 5. November 2018), aktuell ohne institutionalisierte Zoll- oder Immigrationsbehörden vor Ort, mit regem Handel und Personenverkehr an der Grenze (Addis Fortune, Peace Dividend, 22. September 2018, https://addisfortune.net/columns/peace-dividend/, zuletzt abgerufen am 5. November 2018,). Laut UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) hat sich die Zahl der Personen aus Eritrea, welche im Rahmen der offenen Grenze nach Äthiopien gelangen und dort ein Asylgesuch stellen, seit der Grenzöffnung stark erhöht (UNHCR, Update on renewed influx from Eritrea, 24. September 2018, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/66092.pdf, zuletzt abgerufen am 5. November 2018,).
E. 6.3 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als 16-jährige aus Eritrea ausreiste und mithin einer Altersgruppe angehörte, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist. Mangels Hinweisen ist nicht davon auszugehen, dass sie in den Besitz eines Ausreisevisums gelangte. Die Illegalität der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea zum damaligen Zeitpunkt ist somit zu bejahen. Diese wurde auch von der Vorinstanz nicht bezweifelt.
E. 6.4 Hingegen ist das Vorliegen zusätzlicher Faktoren im zuvor erwähnten Sinn zu verneinen. Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene zwar erstmals geltend, sie befürchte im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatstaat eine erhöhte Aufmerksamkeit seitens der eritreischen Behörden, weil ihre in der Schweiz lebenden Geschwister als Flüchtlinge anerkannt worden seien. In der Schweiz halten sich zwei Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin auf. Ihr älterer Bruder C._______ (N [...]) wurde als Flüchtling anerkannt und hat Asyl erhalten, nachdem sein Vorbringen, Eritrea während seines Militärdienstes illegal verlassen zu haben, als glaubhaft befunden wurde. Ihrer älteren Schwester D._______ (N [...]) wurde dagegen kein Asyl gewährt. Unter der damals geltend Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde sie jedoch aufgrund des illegalen Verlassens ihres Heimatlandes als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Dasselbe trifft auf den ebenfalls älteren Bruder der Beschwerdeführerin E._______ (N [...]) zu, welcher auch als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde. Nachdem die in Eritrea verbliebenen Familienmitglieder der Beschwerdeführerin trotz ihrer drei in der Schweiz lebenden Geschwister, welche teilweise Asyl erhalten haben, offenbar keine Nachteile erlitten haben respektive nicht in den Fokus der eritreischen Behörden geraten sind, ist auch im Falle der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie deswegen in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person eingestuft würde.
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Sie macht insbesondere geltend, der von der Vorin-stanz angeordnete Vollzug verletze ihre durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte.
E. 9.2 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin - bei ihrer Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 als Referenzurteil publiziert , E. 13.2-13.4).
E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
E. 10.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
E. 10.2.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4).
E. 10.2.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).
E. 10.2.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. In diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Zusammenhang einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6).
E. 10.2.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt sich nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung zu befürchten hat.
E. 10.2.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend auseinandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
E. 10.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
E. 10.4 Im vorliegenden Fall liegen keine Hinweise vor, wonach die volljährige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihr um eine junge Frau, welche immerhin über eine siebenjährige Schulbildung verfügt. In ihrer Heimat kann sie auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist mit dem SEM sodann davon auszugehen, dass sie auch der in Israel wohnhafte Bruder, welcher bereits für die Reisekosten der Beschwerdeführerin in die Schweiz aufgekommen ist (act. A20/22, F172), wirtschaftlich unterstützen wird. Ebenso ist davon auszugehen, dass sie im Bedarfsfall auf die Unterstützung ihrer drei in der Schweiz lebenden Geschwister zählen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 11 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 12 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass dafür, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist.
E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 gutgeheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 14.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwert-steuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 700.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3539/2018 Urteil vom 13. November 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben gemäss im September 2014 und reiste am 19. August 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 21. August 2015 wurde eine Knochenaltersanalyse durchgeführt, welche ergab, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung 16 Jahre alt war. C. Am 4. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person BzP ). Die zuständige kantonale Behörde bestellte ihr aufgrund ihrer Minderjährigkeit am 9. September 2015 eine Vertrauensperson. Am 12. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin sodann zu ihren Gesuchsgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______, Nuszoba Gash Barka, Zoba Debub, geboren und aufgewachsen. Sie habe bis zur siebten Klasse die Schule besucht. Weil ihr Vater sie mit dem Sohn eines Bekannten habe verheiraten wollen, habe sie die Schule in der achten Klasse respektive im Jahr 2014 abgebrochen. Sie sei illegal aus ihrem Heimatland ausgereist, weil sie nicht habe heiraten wollen. Hinzugekommen sei, dass sie keinen Militärdienst habe leisten wollen und das Leben in ihrem Heimatland allgemein sehr schwierig gewesen sei. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin die Identitätskarten ihrer Eltern (je in Kopie) und einen Taufschein der eritreisch-orthodoxen Kirche (im Original) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben; ihr sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 18. Juni 2018 beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin in der Person von MLaw Ruedy Bollack einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. G. In der Vernehmlassung vom 29. Juni 2018, welche der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2018 zur Kenntnis gebrachte wurde, teilte das SEM mit, es halte an seinem bisherigen Standpunkt fest und verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM gelangt in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Zur Begründung erwägt es im Wesentlichen, der Beschwerdeführerin könne die vorgebrachte Zwangsheirat und der Umstand, dass sie deswegen die Schule abgebrochen und das Land verlassen habe, nicht geglaubt werden. Wesentliches Element dieses Vorbringens sei nämlich ihre Behauptung, die Schule abgebrochen zu haben, nachdem sie von ihrer Mutter über die von ihrem Vater ohne ihr Einverständnis geplante Heirat informiert worden sei. In der Anhörung habe sie dazu erklärt, eine Woche vor ihrer Flucht aus Eritrea, welche im September 2014 stattgefunden habe, von ihrer Mutter über die geplante Hochzeit informiert worden zu sein. Gleichzeitig habe sie aber zu Protokoll gegeben, die Schule im Mai 2014 wegen der angekündigten Heirat abgebrochen zu haben. Gestützt auf ihre Zeitangaben könne die geplante Hochzeit beziehungsweise die Information darüber durch ihre Mutter Ende August oder September 2014 nicht der Auslöser für ihren Schulabbruch im Mai 2014 gewesen sein. Das Vorbringen, Eritrea wegen der schlechten Lebensbedingungen verlassen zu haben, betreffe weiter die allgemeine Situation in ihrer Wohnregion und sei nicht auf die in Art. 3 AsylG genannten Gründe zurückzuführen. Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit Sanktionen ihres Heimatstaates zu rechnen habe, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, weswegen die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen könnte, seien nicht ersichtlich. Insbesondere habe sie nicht geltend gemacht, vor ihrer Ausreise bereits für den Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Die illegale Ausreise alleine sei jedenfalls nicht geeignet, Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 4.2 Die Beschwerdeführerin führt hiergegen aus, sie habe ihren letzten Schultag im Mai 2014 gehabt, wohingegen sie die Schule erst später, nämlich etwa eine Woche vor ihrer Ausreise, abgebrochen habe. Ihre Aussagen seien insgesamt plausibel und kongruent. Ihr habe in Eritrea eine Zwangsheirat bevorgestanden. Hätte sie sich dieser wiedersetzt, hätten ihr weitere ernsthafte Nachteile gedroht. Betreffend die illegale Ausreise sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass mehrere ihrer Geschwister ebenfalls aus Eritrea geflohen seien. Zwei davon seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ihre Familie den eritreischen Behörden bekannt sei und sie deswegen als missliebige Person im Sinne der Rechtsprechung erscheinen würde. Bei einer Rückkehr nach Eritrea habe sie folglich mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen. 5. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht vorliegend zur Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. 5.1 Zur geltend gemachten Zwangsheirat ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen von der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft eingestuft wurde. 5.1.1 Mit dem SEM ist diesbezüglich zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sich insoweit in Ungereimtheiten verstrickt hat, als sie einerseits ausführte, sie habe die Schule im Mai 2014 abgebrochen, weil sie zwangsverheiratet werden sollte (act. A20/22, F65, F69, F90). Dies impliziert, dass sie bereits im Mai 2014 über die angeblich geplante Zwangsheirat Bescheid wusste. Demgegenüber erklärte sie an anderer Stelle, sie sei etwa eine Woche vor ihrer Ausreise - und damit erst Anfang September 2014 - von ihrer Mutter über die geplante Heirat in Kenntnis gesetzt worden (act. A9/11, Ziff. 1.17.04 f., S. 4; A20/22, F97 f.). Auf Beschwerdeebene bringt sie nun vor, sie habe ihren letzten Schultag im Mai 2014 gehabt, die Schule hingegen erst später, nämlich etwa eine Woche vor ihrer Ausreise, definitiv abgerochen. Diese Erklärung überzeugt nicht, zumal die Beschwerdeführerin noch in der Anhörung mit dem vorliegenden Widerspruch konfrontiert wurde und diesen bereits zu diesem Zeitpunkt hätte auflösen können. Stattdessen wiederholte sie lediglich das genaue Ausreisedatum (act. A20/22, F204 f.), womit sie nicht in der Lage war, eine plausible Erklärung für ihre widersprüchlichen Aussagen zu liefern. Die auf Beschwerdeebene vorgenommene Unterscheidung zwischen letztem Schultag im Mai 2014 und dem definitiven Schulabbruch im September 2014 erschliesst sich sodann von vornherein nicht. 5.1.2 Von der Beschwerdeführerin wäre weiter zu erwarten gewesen, dass sie konkrete und detaillierte sowie von persönlicher Betroffenheit gefärbte Aussagen hinsichtlich der angekündigten Zwangsheirat hätte machen können. Trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und Substantiierungslast (Art. 7 AsylG) hat sie hierzu äusserst dürftige Aussagen gemacht (act. A20/22, F85 ff., F112 ff.). So war sie beispielsweise nicht in der Lage, den Inhalt des Gesprächs, in welchem sie von ihrer Mutter über die geplante Hochzeit informiert worden sein soll, wiederzugeben (act. A20/22, F101 f.). Die Frage, ob sie ihren Eltern gesagt habe, dass sie nicht heiraten wolle, bejahte sie zwar. Danach gefragt, wie ihre Eltern auf diese Antwort reagiert hätten, erklärte sie jedoch lediglich, diese hätten gesagt, "du musst heiraten" (act. A20/22, F120 f.). Allein der Umstand, dass sie auf Nachfrage hin den Zeitpunkt der geplanten Hochzeit sowie den Namen des zukünftigen Ehemannes und seinen Wohnort nannte (act. A20/22, F103, F107 F111), stellt jedenfalls kein überzeugendes Argument für die drohende Zwangsvermählung dar. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin eigenen Aussagen gemäss unter anderem eine Schwester hat, welche im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin angehört wurde, etwa 23 Jahre alt war, noch bei den Eltern in B._______ lebte und die Schule besuchte (act. A20/22, F21, F24). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, aber schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als Minderjährige auf Geheiss ihres Vaters verheiratet werden sollte, während es ihrer Schwester möglich war, als 23-jährige weiterhin die Schule zu besuchen. Insgesamt kann der Beschwerdeführerin die vorgebrachte Zwangsheirat deshalb nicht geglaubt werden. 5.1.3 Die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung merkte auf dem Unterschriftenblatt an, dass die Beschwerdeführerin während der ganzen Anhörung fast apathisch gewirkt habe, was auf eine mögliche Traumatisierung wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung hindeuten könne. Sie regte deshalb medizinische Abklärungen an (vgl. dazu act. A20/22, letzte Seite). Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung hierzu im Wesentlichen fest, die Beobachtungen und (spekulativen) Schlussfolgerungen der Hilfswerkvertretung hätten aufgrund der gesamten Aktenlage nicht erhärtet werden können. Den Ausführungen des SEM hält die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe denn auch nichts entgegen. Nachdem sie in der Anhörung zu keinem Zeitpunkt physische oder psychische Einschränkungen geltend machte, im Gegenteil sogar zu Protokoll gab, sie habe sich während der Anhörung wohl gefühlt (act. A20/22, F212), bestanden für das SEM tatsächlich keine Hinweise, welche weitere Abklärungen hinsichtlich der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin erforderlich gemacht hätten. Folglich können die festgestellten Ungereimtheiten und die Substanzlosigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin auch nicht damit erklärt werden, sie habe sich während der Anhörung in einer schlechten psychischen Verfassung befunden. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, aufgrund der schlechten Lebensbedingungen aus ihrem Heimatstaat ausgereist zu sein, ist diesbezüglich mit der Vorinstanz festzuhalten, dass entsprechende Nachteile keine gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive darstellen. Vielmehr handelt es sich dabei um Nachteile, welche auf die allgemein schwierige Lage im Heimatland zurückzuführen sind und von welchen die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Sie sind nicht geeignet, eine Asylrelevanz zu begründen. 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.
6. In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass die Beschwerdeführerin ausserdem vorbringt, sie sei in Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, weil sie auf illegale Weise aus ihrem Heimatstaat ausgereist sei. Damit werden durch die Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. 6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.H.). Durch die illegale Ausreise aus dem Heimatstaat zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 6.2 6.2.1 Die vormalige Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea, wonach das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat erachtet und daher im Falle der Zugehörigkeit der betroffenen Person zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, auf eine illegale Ausreise zu schliessen ist, wurde zwischenzeitlich angepasst (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2). 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern geändert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (vgl. dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können. 6.2.3 Die geänderte Rechtsprechung zur illegalen Ausreise dürfte sich vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen umso mehr rechtfertigen. So folgte auf den mit Äthiopien am 16. September 2018 geschlossenen Friedensvertrag (Agreement on Peace, Friendship and Comprehensive Cooperation between the Federal Democratic Republic of Ethiopia and the State of Eritrea, http://www.shabait.com/news/local-news/27076-agreement-on-peace-friendship-and-comprehensive-cooperation-between-the-federal-democratic-republic-of-ethiopia-and-the-state-of-eritrea-, zuletzt abgerufen am 5. November 2018) am 11. September 2018 die Öffnung zweier Grenzübergänge (Fana Broadcasting Corporate, Ethiopian, Eritrean troops begin withdrawing from border areas today, 14. September 2018, https://fanabc.com/english/2018/09/ethiopian-eritrean-troops-begin-to-evacuate-from-border-areas-today/, zuletzt abgerufen am 5. November 2018), aktuell ohne institutionalisierte Zoll- oder Immigrationsbehörden vor Ort, mit regem Handel und Personenverkehr an der Grenze (Addis Fortune, Peace Dividend, 22. September 2018, https://addisfortune.net/columns/peace-dividend/, zuletzt abgerufen am 5. November 2018,). Laut UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) hat sich die Zahl der Personen aus Eritrea, welche im Rahmen der offenen Grenze nach Äthiopien gelangen und dort ein Asylgesuch stellen, seit der Grenzöffnung stark erhöht (UNHCR, Update on renewed influx from Eritrea, 24. September 2018, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/66092.pdf, zuletzt abgerufen am 5. November 2018,). 6.3 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als 16-jährige aus Eritrea ausreiste und mithin einer Altersgruppe angehörte, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist. Mangels Hinweisen ist nicht davon auszugehen, dass sie in den Besitz eines Ausreisevisums gelangte. Die Illegalität der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea zum damaligen Zeitpunkt ist somit zu bejahen. Diese wurde auch von der Vorinstanz nicht bezweifelt. 6.4 Hingegen ist das Vorliegen zusätzlicher Faktoren im zuvor erwähnten Sinn zu verneinen. Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene zwar erstmals geltend, sie befürchte im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatstaat eine erhöhte Aufmerksamkeit seitens der eritreischen Behörden, weil ihre in der Schweiz lebenden Geschwister als Flüchtlinge anerkannt worden seien. In der Schweiz halten sich zwei Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin auf. Ihr älterer Bruder C._______ (N [...]) wurde als Flüchtling anerkannt und hat Asyl erhalten, nachdem sein Vorbringen, Eritrea während seines Militärdienstes illegal verlassen zu haben, als glaubhaft befunden wurde. Ihrer älteren Schwester D._______ (N [...]) wurde dagegen kein Asyl gewährt. Unter der damals geltend Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde sie jedoch aufgrund des illegalen Verlassens ihres Heimatlandes als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Dasselbe trifft auf den ebenfalls älteren Bruder der Beschwerdeführerin E._______ (N [...]) zu, welcher auch als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde. Nachdem die in Eritrea verbliebenen Familienmitglieder der Beschwerdeführerin trotz ihrer drei in der Schweiz lebenden Geschwister, welche teilweise Asyl erhalten haben, offenbar keine Nachteile erlitten haben respektive nicht in den Fokus der eritreischen Behörden geraten sind, ist auch im Falle der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie deswegen in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person eingestuft würde. 6.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Sie macht insbesondere geltend, der von der Vorin-stanz angeordnete Vollzug verletze ihre durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte. 9.2 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin - bei ihrer Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 als Referenzurteil publiziert , E. 13.2-13.4). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 10.2 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 10.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 10.2.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4). 10.2.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 10.2.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. In diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Zusammenhang einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6). 10.2.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt sich nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung zu befürchten hat. 10.2.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend auseinandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 10.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 10.4 Im vorliegenden Fall liegen keine Hinweise vor, wonach die volljährige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihr um eine junge Frau, welche immerhin über eine siebenjährige Schulbildung verfügt. In ihrer Heimat kann sie auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist mit dem SEM sodann davon auszugehen, dass sie auch der in Israel wohnhafte Bruder, welcher bereits für die Reisekosten der Beschwerdeführerin in die Schweiz aufgekommen ist (act. A20/22, F172), wirtschaftlich unterstützen wird. Ebenso ist davon auszugehen, dass sie im Bedarfsfall auf die Unterstützung ihrer drei in der Schweiz lebenden Geschwister zählen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
11. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass dafür, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 gutgeheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 14.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwert-steuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 700.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand: