Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus dem Bezirk Jaffna - verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 20. August 2015 und gelangte von Colombo über Doha in die Türkei und anschliessend in einem Personenwagen am 13. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. November 2015 wurde er zur Person befragt (BzP), die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 24. April 2017 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2009 seien erstmals Militärpersonen zu seiner Familie nach Hause gekommen, hätten sie über den Vater ausgefragt und seien anschliessend wieder gegangen. Im Mai 2015 seien die Militärpersonen erneut aufgetaucht und hätten seiner Familie mitgeteilt, dass eine Person, welche mit seinem Vater bei den Rebellen gewesen sei, das Militär darüber informiert habe, dass sein Vater auf dem Ackerland der Familie Waffen vergraben habe. Die Militärpersonen hätten das Ackerland anschliessend umgegraben, jedoch nichts gefunden. Am nächsten Tag seien sie zurückgekehrt und hätten seine Identitätskarte beschlagnahmt. Er sei daraufhin aufgefordert worden, diese im Militärcamp abzuholen. Als er mit seiner Mutter am darauffolgenden Tag die Identitätskarte habe zurückholen wollen, sei seine Mutter nach Hause geschickt und er für ungefähr zwei Wochen festgehalten worden. Während dieser Zeit habe man ihn geschlagen und gefoltert. Er sei mit einer Flüssigkeit aus Benzin und Chili übergossen worden und seine Nägel an Händen und Füssen seien herausgezogen worden. Nach zwei Wochen habe man ihn zwar freigelassen, ab da habe er jedoch einer täglichen Unterschriftspflicht im Camp unterstanden. Auch dabei sei er jeweils geschlagen worden. Da er seinen gehbehinderten Bruder einmal ins Spital habe begleiten müssen, sei er seiner Unterschriftspflicht nicht nachgekommen. Daraufhin seien Mitarbeiter des Geheimdienstes zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Schwester beziehungsweise ihre Identitätskarte mitgenommen und seiner Mutter mit seinem Tod gedroht. Als er die Identitätskarten habe zurückholen wollen, sei ihm gesagt worden, dass man ihn erschiesse, sollte er innert einer Woche das angebliche Waffenversteck seines Vaters nicht zeigen können. Er sei daraufhin - auf Rat von S. und A. - nach B._______ gegangen und habe Sri Lanka schliesslich mithilfe eines Schleppers verlassen. C. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 - eröffnet am 23. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zudem beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 18. Mai 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, es sei die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Aussagen voll erwerbstätig und somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mittellos. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.- auf. Dieser wurde fristgerecht am 3. Juli 2017 bezahlt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, die Erklärungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Passes und die Tatsache, dass er anscheinend nicht gewillt sei, sich um die Wiedererlangung des Passes zu bemühen, würden erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit (rechte Glaubhaftigkeit) seiner Aussagen aufkommen lassen. Seine Schilderungen zu den Reiseumständen und dem Reiseweg seien äussert vage und stereotyp ausgefallen. Er selber verfüge über keine Vergangenheit bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und sei zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters noch minderjährig gewesen. Es sei ihm nicht gelungen aufzuzeigen, weshalb ausgerechnet er ins Visier des Geheimdienstes geraten sei. Zur Person, welche seinen Vater angeblich wegen eines versteckten Waffenverstecks denunziert haben solle, könne er keine Angaben machen oder bloss Vermutungen anstellen. Erst anlässlich der Anhörung habe er ausgeführt, dass er während seiner zweiwöchigen Festnahme im Camp gefoltert worden sei, was nicht zur Glaubwürdigkeit (rechte Glaubhaftigkeit) seiner Aussagen beitrage. Aufgrund seiner unglaubhaft dargelegten Vorbringen könne auch auf die eingehende Würdigung der eingereichten Unterlagen verzichtet werden. Dennoch sei festzuhalten, dass den Schreiben kein Beweiswert zukomme, zumal es sich auch um Gefälligkeitsschreiben handeln könne und solche leicht käuflich erwerbbar seien. Seine Vorbringen seien insgesamt als überwiegend unglaubhaft zu betrachten und würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG deshalb nicht zu genügen vermögen.
E. 4.2 Zwar würden Rückkehrer, die im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder nach denen behördlich gesucht werde, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt, diese Befragung allein stelle jedoch keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig erfolge auch eine Befragung am Herkunftsort der Rückkehrer, auch diese Kontrollmassnahme nehme grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, er habe Sri Lanka legal mit seinem Reisepass verlassen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun in den Fokus der Behörden und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werde.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Motive für die Verfolgung von Personen seien nicht immer schlüssig nachvollziehbar. In casu gebe es aber einen nachvollziehbaren Grund, weshalb er ins Visier der Behörden geraten sei. So geniesse seine Mutter als ältere Frau (und auch aus kulturellen Gründen) einen gewissen Schutz. Sie habe zudem psychische Probleme. Sein Bruder sei gehbehindert und habe seinem Vater deshalb nie bei der Arbeit helfen können. Besonders junge Männer, deren Väter oder Verwandte bei den LTTE aktiv gewesen seien, würden derzeit ins Visier des Militärs geraten, weil ihnen unterstellt werde, die LTTE wieder aufbauen zu wollen. Seine Mutter sei von den Behörden nach seiner Ausreise nach seinem Verbleib befragt worden und auch seine Schwester werde belästigt und könne seit zwei Wochen nicht mehr zur Arbeit. Es sei auch glaubwürdig, dass ihm die Identität des Informanten nicht preisgegeben worden sei, das Militär könne aus der Weitergabe dieser Information an den Beschwerdeführer keinen Vorteil ziehen. Dass er die geltend gemachten Folterungen anlässlich der BzP nur kurz erwähnt habe, sei mit dem zeitlichen Druck und der Anweisung, er solle sich kurz fassen, zu erklären. Es handle sich dabei nicht um einen Nachschub sondern um eine vertiefte Ergänzung. Die geschilderte Foltertechnik sei zudem keine klassische "Flucht-Geschichte", sondern erscheine als aussergewöhnlich und besonders authentisch. Die bereits durchlebten Bedrohungen, Misshandlungen und Folterungen würden das geforderte Mass an Schwere bereits erreichen. Es gebe keinen Hinweis, dass der sri-lankische Staat das Interesse an ihm verloren habe, was auch dadurch belegt sei, dass seine Schwester in Sri Lanka den ständig stärker werdenden Drohungen und Belästigungen durch das Militär ausgesetzt sei. Er habe begründeten Verdacht, bei einer Rückschaffung unmenschlicher Behandlung und Folter ausgesetzt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zu Recht als unglaubhaft sowie die zu erwartenden Massnahmen am Flughafen beziehungsweise am Herkunftsort zu Recht als nicht asylrelevant einstufte.
E. 5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet - oder zumindest ausschliesslich - der Beschwerdeführer ins Visier der Militärpersonen geraten sein soll, wo er doch gemäss eigenen Aussagen über keine Vergangenheit bei den LTTE verfügt, zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters noch minderjährig war und auch weitere Familienmitglieder hätten befragt werden können. So hat die Mutter des Beschwerdeführers gemäss seinen eigenen Aussagen früher in der Landwirtschaft gearbeitet, bevor sie aufgrund psychischer Probleme (ab Oktober 2015) zu Hause geblieben sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/17, F 39 f.). Der Bruder des Beschwerdeführers sei "nur" gehbehindert (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/17, F 98 f.), der Vater hätte ihm also durchaus mitteilen können, wo sich ein allfälliges Waffenversteck befindet. Gleiches gilt auch für die Schwester des Beschwerdeführers, zumal sie zumindest zum Zeitpunkt der Anhörung beziehungsweise anscheinend auch vorher den Landwirtschaftsbetrieb der Familie regelte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/17, F 38 f.). In diesem Zusammenhang scheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Militärpersonen den Beschwerdeführer nicht gleich zur Befragung mitgenommen, sondern zuerst seine Identitätskarte beschlagnahmt und ihn vorgeladen hätten. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des einen Besuchs durch die Militärpersonen beziehungsweise deren Massnahmen widersprüchlich äusserte. So gab er anlässlich der BzP zunächst an, nachdem er seiner täglichen Unterschriftspflicht nicht habe nachkommen können, hätten die Militärpersonen seine Schwester mitgenommen und erst als er dorthin gegangen sei, sei sie wieder freigelassen worden (Akten des Asylverfahrens, A4/12, S. 7). Später gab er zu Protokoll, die Militärpersonen hätten lediglich die Identitätskarte seiner Schwester beschlagnahmt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, S. 8). Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Militärpersonen dem Beschwerdeführer den Namen des Informanten nicht haben verraten wollen, zumal ihnen daraus kein Nachteil erwachsen wäre und sie allenfalls doch noch Informationen erhalten hätten, wenn sie dem Beschwerdeführer die Identität des Informanten - welcher aus dem gleichen Dorf wie der Beschwerdeführer stamme - mitgeteilt hätten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/17, F 70).
E. 5.2 Hinsichtlich der angeblichen Inhaftierung gab der Beschwerdeführer zunächst an, er sei geschlagen und in einem Raum festgehalten worden, wo er mit einem kleinen Deckel Wasser habe holen und nachfüllen müssen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, S. 7 f.). Erst auf Nachfrage hin führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, er sei während der Inhaftierung gefoltert worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/17, F 77 f.). Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). Zwar hat der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP erklärt, er sei während seiner zweiwöchigen Inhaftierung geschlagen worden, allerdings wurde die geltend gemachte Folterung (welche, bei Wahrunterstellung, in diesem Ausmass als schwerwiegend zu bezeichnen sein dürfte) erst anlässlich der Anhörung und vor allem erst auf Nachfrage hin erwähnt. Dass dies - wie auf Beschwerdeebene vorgebracht - auf den zeitlichen Druck und die Anweisung, sich kurz zu fassen, zurückzuführen ist, scheint nach Durchsicht des Befragungsprotokolls unwahrscheinlich. So wurde der Beschwerdeführer nicht unterbrochen, konnte sich frei zu seinen Gesuchsgründen äussern und bestätigte anschliessend auch, dass er alles für ihn Wesentliche habe sagen können (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, S. 7 f.).
E. 5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Inhaftierung und der vorgebrachten Belästigungen durch die Militärpersonen sowie der darauffolgenden Ausreise ist, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka legal mit seinem eigenen Reisepass verliess. Dies deutet darauf hin, dass seitens der sri-lankischen Behörden zu diesem Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer vorlag. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblichen Behelligungen seiner Schwester durch Militärpersonen angab, diese werde " wie die anderen Mädchen auch" vom Geheimdienst belästigt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/17, F 101). Auch dies deutet darauf hin, dass kein spezifisches Verfolgungsinteresse an der Familie des Beschwerdeführers vorliegt.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Daran vermögen auch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben nichts zu ändern, zumal es sich dabei - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - um Gefälligkeitsschreiben handelt, welche leicht käuflich erwerbbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat ähnliche Schreiben bereits in mehreren Entscheiden als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert und ihnen keinen Beweiswert zugemessen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-3542/2015 vom 9. März 2017 E. 6.3.3). Diesen Schreiben kommt daher im vorliegenden Verfahren kein Beweiswert zu. Dasselbe gilt für die im Beschwerdeverfahren eingereichte Fotografie, auf welcher - schwer erkennbar - feine Narben an den Händen des Beschwerdeführers ersichtlich sind, diese können jedoch auch einen anderen, als den geltend gemachten Ursprung haben; beispielsweise eine Tätigkeit in der Landwirtschaft.
E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers - und damit die geltend gemachten Vorfluchtgründe - unglaubhaft ausgefallen sind und er selbst ausführte, nie für die LTTE tätig gewesen zu sein, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Dasselbe gilt für die schwach risikobegründenden Faktoren, zumal auf der im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotografie keine gut sichtbaren Narben an den Händen des Beschwerdeführers erkennbar sind und diesbezüglich auch keine Arztberichte eingereicht wurden. Schliesslich zeigt die legale Ausreise des Beschwerdeführers auf, dass seitens der sri-lankischen Behörden kein konkretes Verfolgungsinteresse bestand.
E. 5.6 Gleiches gilt für die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit keinen asylrelevanten Befragungen zu rechnen. Das Profil des Beschwerdeführers weist keinerlei Risikofaktoren auf, die darauf schliessen liessen, dass begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bestünde (vgl. dazu Urteil E-1866/2015 E. 8 und 9). Nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich angab, selber keine direkten Verbindungen zu den LTTE zu haben, und ihm seine Vorbringen bezüglich Inhaftierung und Behelligungen durch die Militärpersonen nicht geglaubt werden können, ist seine Aussage auf Beschwerdeebene, er sei bei seiner Rückkehr gefährdet, offensichtlich haltlos.
E. 5.7 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil E-1866/2015 E. 8). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente für sich genommen zwar möglicherweise keine ernsthafte Gefahr darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht hat, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ im Bezirk Jaffna. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen, zumal sich seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor dort aufhalten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, S. 4). Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit mehrjähriger Schulausbildung. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Juli 2017 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3537/2017 Urteil vom 5. September 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Johanna Fuchs, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus dem Bezirk Jaffna - verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 20. August 2015 und gelangte von Colombo über Doha in die Türkei und anschliessend in einem Personenwagen am 13. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. November 2015 wurde er zur Person befragt (BzP), die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 24. April 2017 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2009 seien erstmals Militärpersonen zu seiner Familie nach Hause gekommen, hätten sie über den Vater ausgefragt und seien anschliessend wieder gegangen. Im Mai 2015 seien die Militärpersonen erneut aufgetaucht und hätten seiner Familie mitgeteilt, dass eine Person, welche mit seinem Vater bei den Rebellen gewesen sei, das Militär darüber informiert habe, dass sein Vater auf dem Ackerland der Familie Waffen vergraben habe. Die Militärpersonen hätten das Ackerland anschliessend umgegraben, jedoch nichts gefunden. Am nächsten Tag seien sie zurückgekehrt und hätten seine Identitätskarte beschlagnahmt. Er sei daraufhin aufgefordert worden, diese im Militärcamp abzuholen. Als er mit seiner Mutter am darauffolgenden Tag die Identitätskarte habe zurückholen wollen, sei seine Mutter nach Hause geschickt und er für ungefähr zwei Wochen festgehalten worden. Während dieser Zeit habe man ihn geschlagen und gefoltert. Er sei mit einer Flüssigkeit aus Benzin und Chili übergossen worden und seine Nägel an Händen und Füssen seien herausgezogen worden. Nach zwei Wochen habe man ihn zwar freigelassen, ab da habe er jedoch einer täglichen Unterschriftspflicht im Camp unterstanden. Auch dabei sei er jeweils geschlagen worden. Da er seinen gehbehinderten Bruder einmal ins Spital habe begleiten müssen, sei er seiner Unterschriftspflicht nicht nachgekommen. Daraufhin seien Mitarbeiter des Geheimdienstes zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Schwester beziehungsweise ihre Identitätskarte mitgenommen und seiner Mutter mit seinem Tod gedroht. Als er die Identitätskarten habe zurückholen wollen, sei ihm gesagt worden, dass man ihn erschiesse, sollte er innert einer Woche das angebliche Waffenversteck seines Vaters nicht zeigen können. Er sei daraufhin - auf Rat von S. und A. - nach B._______ gegangen und habe Sri Lanka schliesslich mithilfe eines Schleppers verlassen. C. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 - eröffnet am 23. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zudem beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 18. Mai 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, es sei die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Aussagen voll erwerbstätig und somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mittellos. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.- auf. Dieser wurde fristgerecht am 3. Juli 2017 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, die Erklärungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Passes und die Tatsache, dass er anscheinend nicht gewillt sei, sich um die Wiedererlangung des Passes zu bemühen, würden erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit (rechte Glaubhaftigkeit) seiner Aussagen aufkommen lassen. Seine Schilderungen zu den Reiseumständen und dem Reiseweg seien äussert vage und stereotyp ausgefallen. Er selber verfüge über keine Vergangenheit bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und sei zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters noch minderjährig gewesen. Es sei ihm nicht gelungen aufzuzeigen, weshalb ausgerechnet er ins Visier des Geheimdienstes geraten sei. Zur Person, welche seinen Vater angeblich wegen eines versteckten Waffenverstecks denunziert haben solle, könne er keine Angaben machen oder bloss Vermutungen anstellen. Erst anlässlich der Anhörung habe er ausgeführt, dass er während seiner zweiwöchigen Festnahme im Camp gefoltert worden sei, was nicht zur Glaubwürdigkeit (rechte Glaubhaftigkeit) seiner Aussagen beitrage. Aufgrund seiner unglaubhaft dargelegten Vorbringen könne auch auf die eingehende Würdigung der eingereichten Unterlagen verzichtet werden. Dennoch sei festzuhalten, dass den Schreiben kein Beweiswert zukomme, zumal es sich auch um Gefälligkeitsschreiben handeln könne und solche leicht käuflich erwerbbar seien. Seine Vorbringen seien insgesamt als überwiegend unglaubhaft zu betrachten und würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG deshalb nicht zu genügen vermögen. 4.2 Zwar würden Rückkehrer, die im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder nach denen behördlich gesucht werde, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt, diese Befragung allein stelle jedoch keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig erfolge auch eine Befragung am Herkunftsort der Rückkehrer, auch diese Kontrollmassnahme nehme grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, er habe Sri Lanka legal mit seinem Reisepass verlassen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun in den Fokus der Behörden und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werde. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Motive für die Verfolgung von Personen seien nicht immer schlüssig nachvollziehbar. In casu gebe es aber einen nachvollziehbaren Grund, weshalb er ins Visier der Behörden geraten sei. So geniesse seine Mutter als ältere Frau (und auch aus kulturellen Gründen) einen gewissen Schutz. Sie habe zudem psychische Probleme. Sein Bruder sei gehbehindert und habe seinem Vater deshalb nie bei der Arbeit helfen können. Besonders junge Männer, deren Väter oder Verwandte bei den LTTE aktiv gewesen seien, würden derzeit ins Visier des Militärs geraten, weil ihnen unterstellt werde, die LTTE wieder aufbauen zu wollen. Seine Mutter sei von den Behörden nach seiner Ausreise nach seinem Verbleib befragt worden und auch seine Schwester werde belästigt und könne seit zwei Wochen nicht mehr zur Arbeit. Es sei auch glaubwürdig, dass ihm die Identität des Informanten nicht preisgegeben worden sei, das Militär könne aus der Weitergabe dieser Information an den Beschwerdeführer keinen Vorteil ziehen. Dass er die geltend gemachten Folterungen anlässlich der BzP nur kurz erwähnt habe, sei mit dem zeitlichen Druck und der Anweisung, er solle sich kurz fassen, zu erklären. Es handle sich dabei nicht um einen Nachschub sondern um eine vertiefte Ergänzung. Die geschilderte Foltertechnik sei zudem keine klassische "Flucht-Geschichte", sondern erscheine als aussergewöhnlich und besonders authentisch. Die bereits durchlebten Bedrohungen, Misshandlungen und Folterungen würden das geforderte Mass an Schwere bereits erreichen. Es gebe keinen Hinweis, dass der sri-lankische Staat das Interesse an ihm verloren habe, was auch dadurch belegt sei, dass seine Schwester in Sri Lanka den ständig stärker werdenden Drohungen und Belästigungen durch das Militär ausgesetzt sei. Er habe begründeten Verdacht, bei einer Rückschaffung unmenschlicher Behandlung und Folter ausgesetzt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei.
5. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zu Recht als unglaubhaft sowie die zu erwartenden Massnahmen am Flughafen beziehungsweise am Herkunftsort zu Recht als nicht asylrelevant einstufte. 5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet - oder zumindest ausschliesslich - der Beschwerdeführer ins Visier der Militärpersonen geraten sein soll, wo er doch gemäss eigenen Aussagen über keine Vergangenheit bei den LTTE verfügt, zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters noch minderjährig war und auch weitere Familienmitglieder hätten befragt werden können. So hat die Mutter des Beschwerdeführers gemäss seinen eigenen Aussagen früher in der Landwirtschaft gearbeitet, bevor sie aufgrund psychischer Probleme (ab Oktober 2015) zu Hause geblieben sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/17, F 39 f.). Der Bruder des Beschwerdeführers sei "nur" gehbehindert (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/17, F 98 f.), der Vater hätte ihm also durchaus mitteilen können, wo sich ein allfälliges Waffenversteck befindet. Gleiches gilt auch für die Schwester des Beschwerdeführers, zumal sie zumindest zum Zeitpunkt der Anhörung beziehungsweise anscheinend auch vorher den Landwirtschaftsbetrieb der Familie regelte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/17, F 38 f.). In diesem Zusammenhang scheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Militärpersonen den Beschwerdeführer nicht gleich zur Befragung mitgenommen, sondern zuerst seine Identitätskarte beschlagnahmt und ihn vorgeladen hätten. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des einen Besuchs durch die Militärpersonen beziehungsweise deren Massnahmen widersprüchlich äusserte. So gab er anlässlich der BzP zunächst an, nachdem er seiner täglichen Unterschriftspflicht nicht habe nachkommen können, hätten die Militärpersonen seine Schwester mitgenommen und erst als er dorthin gegangen sei, sei sie wieder freigelassen worden (Akten des Asylverfahrens, A4/12, S. 7). Später gab er zu Protokoll, die Militärpersonen hätten lediglich die Identitätskarte seiner Schwester beschlagnahmt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, S. 8). Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Militärpersonen dem Beschwerdeführer den Namen des Informanten nicht haben verraten wollen, zumal ihnen daraus kein Nachteil erwachsen wäre und sie allenfalls doch noch Informationen erhalten hätten, wenn sie dem Beschwerdeführer die Identität des Informanten - welcher aus dem gleichen Dorf wie der Beschwerdeführer stamme - mitgeteilt hätten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/17, F 70). 5.2 Hinsichtlich der angeblichen Inhaftierung gab der Beschwerdeführer zunächst an, er sei geschlagen und in einem Raum festgehalten worden, wo er mit einem kleinen Deckel Wasser habe holen und nachfüllen müssen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, S. 7 f.). Erst auf Nachfrage hin führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, er sei während der Inhaftierung gefoltert worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/17, F 77 f.). Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). Zwar hat der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP erklärt, er sei während seiner zweiwöchigen Inhaftierung geschlagen worden, allerdings wurde die geltend gemachte Folterung (welche, bei Wahrunterstellung, in diesem Ausmass als schwerwiegend zu bezeichnen sein dürfte) erst anlässlich der Anhörung und vor allem erst auf Nachfrage hin erwähnt. Dass dies - wie auf Beschwerdeebene vorgebracht - auf den zeitlichen Druck und die Anweisung, sich kurz zu fassen, zurückzuführen ist, scheint nach Durchsicht des Befragungsprotokolls unwahrscheinlich. So wurde der Beschwerdeführer nicht unterbrochen, konnte sich frei zu seinen Gesuchsgründen äussern und bestätigte anschliessend auch, dass er alles für ihn Wesentliche habe sagen können (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, S. 7 f.). 5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Inhaftierung und der vorgebrachten Belästigungen durch die Militärpersonen sowie der darauffolgenden Ausreise ist, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka legal mit seinem eigenen Reisepass verliess. Dies deutet darauf hin, dass seitens der sri-lankischen Behörden zu diesem Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer vorlag. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblichen Behelligungen seiner Schwester durch Militärpersonen angab, diese werde " wie die anderen Mädchen auch" vom Geheimdienst belästigt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/17, F 101). Auch dies deutet darauf hin, dass kein spezifisches Verfolgungsinteresse an der Familie des Beschwerdeführers vorliegt. 5.4 Nach dem Gesagten ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Daran vermögen auch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben nichts zu ändern, zumal es sich dabei - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - um Gefälligkeitsschreiben handelt, welche leicht käuflich erwerbbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat ähnliche Schreiben bereits in mehreren Entscheiden als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert und ihnen keinen Beweiswert zugemessen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-3542/2015 vom 9. März 2017 E. 6.3.3). Diesen Schreiben kommt daher im vorliegenden Verfahren kein Beweiswert zu. Dasselbe gilt für die im Beschwerdeverfahren eingereichte Fotografie, auf welcher - schwer erkennbar - feine Narben an den Händen des Beschwerdeführers ersichtlich sind, diese können jedoch auch einen anderen, als den geltend gemachten Ursprung haben; beispielsweise eine Tätigkeit in der Landwirtschaft. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers - und damit die geltend gemachten Vorfluchtgründe - unglaubhaft ausgefallen sind und er selbst ausführte, nie für die LTTE tätig gewesen zu sein, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Dasselbe gilt für die schwach risikobegründenden Faktoren, zumal auf der im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotografie keine gut sichtbaren Narben an den Händen des Beschwerdeführers erkennbar sind und diesbezüglich auch keine Arztberichte eingereicht wurden. Schliesslich zeigt die legale Ausreise des Beschwerdeführers auf, dass seitens der sri-lankischen Behörden kein konkretes Verfolgungsinteresse bestand. 5.6 Gleiches gilt für die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit keinen asylrelevanten Befragungen zu rechnen. Das Profil des Beschwerdeführers weist keinerlei Risikofaktoren auf, die darauf schliessen liessen, dass begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bestünde (vgl. dazu Urteil E-1866/2015 E. 8 und 9). Nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich angab, selber keine direkten Verbindungen zu den LTTE zu haben, und ihm seine Vorbringen bezüglich Inhaftierung und Behelligungen durch die Militärpersonen nicht geglaubt werden können, ist seine Aussage auf Beschwerdeebene, er sei bei seiner Rückkehr gefährdet, offensichtlich haltlos. 5.7 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil E-1866/2015 E. 8). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente für sich genommen zwar möglicherweise keine ernsthafte Gefahr darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht hat, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ im Bezirk Jaffna. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen, zumal sich seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor dort aufhalten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, S. 4). Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit mehrjähriger Schulausbildung. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Juli 2017 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand: