Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge am 13. Dezember 2002 und gelangten per Fähre und Auto auf unbekanntem Weg am 16. Dezember 2002 in die Schweiz, wo sie gleichentags in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch stellten. Für die Dauer des Verfahrens wurden sie dem Kanton T._______ zugeteilt. B. Anlässlich der Befragungen vom 18. Dezember 2002 in der Empfangsstelle Basel und der Anhörungen durch den [kantonaler Migrationsdienst] vom 21. Mai 2003 machten die Beschwerdeführenden folgende Angaben: Sie seien türkische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Seit 1992, als sie sich nach Brauch verheiratet hätten (die zivile Trauung habe erst im Jahr 2000 stattgefunden), hätten sie im Dorf des Beschwerdeführers im Dorf U._______ gelebt, wo der Beschwerdeführer als Schafhirte, Viehzüchter und Händler ihren gemeinsamen Lebensunterhalt verdient habe. Ab 1998 bis zu ihrer Ausreise Ende 2002 hätten sie sich in P._______ im Nordosten der Türkei aufgehalten, wo der Beschwerdeführer als [Beruf] gearbeitet habe. Dort sei ihr Sohn am [...] 2000 geboren worden. Die Geschwister der Beschwerdeführenden lebten in der Türkei (im kurdischen und im nicht-kurdischen Teil), in der Schweiz sowie in Belgien. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten in Belgien Asyl erhalten, der gelähmte Vater des Beschwerdeführers lebe nach wie vor im Dorf. Zu den Fluchtgründen befragt, sagten die Beschwerdeführenden anlässlich derselben Befragungen Folgendes aus: Seit 1992 hätten sie auf Anfrage eines Freundes die kurdische Guerilla mit Kleidern und Essen versorgt. Zwei Jahre später sei es im Dorf zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Guerilla und dem Militär gekommen, wobei viele Kämpfer getötet worden seien. Sie seien Schikanen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen; Frauen seien sexuell belästigt worden. Der Beschwerdeführer sei von Soldaten verpflichtet worden, sie als Ortskundiger während eines Monats in die Berge zu begleiten und ihnen beim Aufspüren der Guerilla behilflich zu sein. Während dieser Zeit sei er auch geschlagen worden. Gefangene hätten die Beschwerdeführerin als Komplizin der PKK verraten, worauf sie von der Armee gesucht worden sei und sich bei einer Tante versteckt gehalten habe. Da sie aber nach wie vor unter ihrem Mädchennamen aufgetreten sei, habe man sie nicht ausfindig machen können; sie sei nie verhaftet und verhört worden. Der Beschwerdeführer habe sich 1996 nach Q._______ zu seinem Bruder begeben. Dort sei er wegen seiner Teilnahme an einer Solidaritätskundgebung für Inhaftierte, die sich im Hungerstreik befanden, darunter sein Verwandter E._______, in Haft genommen worden. Schliesslich habe er sich 1998 in P._______ niedergelassen, wohin ihm seine Frau, die sich seit ein paar Jahren an verschiedenen Orten bei Verwandten versteckt gehabt habe, weil nach ihr gefahndet worden sei, gefolgt sei. Auch dort seien sie jedoch als Kurden und Aleviten unterdrückt, schikaniert und von den Nachbarn geschnitten worden; die Kinder hätten nicht mit ihrem im [...] 2000 geborenen Sohn spielen wollen. Im Verlaufe einer neuerlichen Solidaritätskundgebung sei der Beschwerdeführer wiederum für einen Tag in Haft genommen worden; später habe ihn die Polizei zu Hause zu einem Verhör abgeholt. Man habe ihm Unterstützung der Terroristen vorgeworfen. Beim ersten Mal sei er stark auf den Rücken geschlagen worden, beim zweiten Mal habe er zwei Zähne verloren. Sie hätten schon im Jahr 2000 die Türkei verlassen wollen, seien aber zweimal von einem Schlepper betrogen worden. Ende 2002 habe die Flucht in die Schweiz dann endlich geklappt. Die Beschwerdeführenden reichten die Identitätskarte (Nüfus) ihres Sohnes und ein internationales Familienbüchlein zu den Akten. C. Vom BFF in Auftrag gegebene Fingerabdruckvergleiche in Belgien (1. September 2003) und Deutschland (7. November 2003) ergaben negative Resultate. D. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 gab das BFF den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, zu Unvereinbarkeiten in ihren Aussagen (in Bezug auf die Daten der Festnahmen des Beschwerdeführers und den Hungerstreik von E._______) Stellung zu nehmen. Diese kamen der Aufforderung nach einer Fristerstreckung am 15. Januar 2004 nach. Mit der Stellungnahme wurde ein Bestätigungsschreiben von E._______ zu den Akten gereicht. E. Am 20. Januar 2004 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Bestätigungsschreiben von E._______ ein, worin er über die Dauer seiner Haft Auskunft gab. F. Am 2. Februar 2004 gewährte das BFF dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Akteneinsicht gestützt auf das Gesuch vom 30. Mai 2003. G. Mit Verfügung vom 9. Februar 2004 (eröffnet am 13. Februar 2004) stellte das BFF fest, die Vorbringen in Bezug auf die Festnahmen des Beschwerdeführers seien wegen Unvereinbarkeiten in den Aussagen nicht glaubhaft. Die übrigen Vorbringen seien wegen mangelnder Intensität der geltend gemachten Nachteile oder aufgrund ungenügend engem sachlichem oder zeitlichem Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht asylrelevant. Die Asylgesuche wurden demnach abgelehnt, die Beschwerdeführenden weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Auf Einzelheiten der Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 8. März 2004 gelangten die Beschwerdeführenden an die damals für Asylbeschwerden zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK). Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Begründung führten sie unter anderem an, Asylsuchende aus anderen Kulturkreisen und sozialen Schichten hätten häufig andere Zeitbegriffe. Dies erkläre die widersprüchlichen Datierungen der Festnahmen des Beschwerdeführers. Zudem verwiesen sie auf die hektische Befragungsatmosphäre an der Empfangsstelle. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden ein Referenzschreiben eines Schwagers des Beschwerdeführers (anerkannter Flüchtling in der Schweiz) in türkischer Sprache zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 11. März 2004 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte sie die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Übersetzung des Referenzschreibens nachzureichen. J. Mit Eingabe vom 1. April 2004 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden die Übersetzung aufforderungsgemäss ein. Zusätzlich wurden vier weitere Bestätigungsschreiben von Verwandten und Bekannten in türkischer Sprache und mit deutscher Übersetzung zu den Akten gegeben. K. In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde; sie verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Zudem hielt sie fest, bei den eingereichten Bestätigungsschreiben handle es sich um reine Gefälligkeitsschreiben, denen kein Beweiswert zukomme, da sie sehr allgemein gehalten seien oder sich auf Ereignisse bezögen, die in der Verfügung nicht angezweifelt worden seien. L. Mit Eingabe vom 18. Juni 2004 reichten die Beschwerdeführenden drei - gemäss ihren Angaben offizielle - Dokumente in türkischer Sprache in Bezug auf die Beschwerdeführerin aus dem Jahre 1995 mit deutscher Übersetzung zu den Akten. Dabei handelte es sich um eine Anklageschrift, einen Haftbefehl in Abwesenheit sowie um ein Schreiben des Staatssicherheitsgerichts an die Staatsanwaltschaft. Gleichzeitig gaben die Beschwerdeführer zwei Arztberichte vom 11. März 2004 von Dr. med. I._______, Spezialist für Innere und Psychosomatische Medizin, [...], zu den Akten. Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an einer generalisierten Angststörung und habe eine Tendenz zu Medikamenten-Abusus. Eine verhaltenstherapeutische Behandlung sei unter den aktuellen psycho-sozialen Lebensbedingungen praktisch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführer leide an einer Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung, an einer schweren obstruktiven Pneumopathie mit Nikotinabusus und wahrscheinlich an einer Lungen-Tbc. M. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2006 hielt das BFM fest, dass sich die drei am 18. Juni 2004 eingereichten türkischen Dokumente im Rahmen einer amtsinternen Dokumentenanalyse als Totalfälschungen erwiesen hätten. N. Mit Schreiben vom 27. Juli 2006 teilte der damalige Rechtsvertreter mit, dass er sein Mandat per sofort niederlege. O. Mit Eingabe vom 31. Juli 2006 wies sich die aktuelle Rechtsvertreterin mit einer Vollmacht aus. Sie machte vorerst auf die schlechte gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin aufmerksam. Des weiteren bekräftigte sie die Aussagen eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings, wonach der Name der Beschwerdeführerin auf seinem Verhaftungsbefehl in der Türkei erwähnt worden sei und dass ihm während seiner Haft Fragen zur Beschwerdeführerin gestellt worden seien. Ausserdem nahm sie Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz, ersuchte aber gleichzeitig um eine Fristerstreckung zur Einreichung einer ergänzenden Replik. Zum Vorwurf, die eingereichten Dokumente seien Totalfälschungen, wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten diese Dokumente selber nie gesehen; ein Verwandter habe sie aus der Türkei bei einer Person, die in der Zwischenzeit verstorben sei, erhältlich gemacht. P. Mit Eingabe vom 15. August 2006 reichte die Rechtsvertreterin je ein ärztliches Zeugnis für die Beschwerdeführenden, wiederum ausgestellt durch Dr. med. I._______, und eine ergänzende Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. Q. Mit Faxeingabe vom 6. September 2006 reichte der behandelnde Arzt ergänzende Berichte zu den Akten. R. Mit Eingabe desselben Tages reichte die Rechtsvertreterin dieselben ärztlichen Berichte in Faxkopie ein sowie Ausweiskopien von Verwandten der Beschwerdeführenden, die in der Schweiz und in Belgien als Flüchtlinge anerkannt wurden (Bruder und Eltern der Beschwerdeführerin in Belgien, Onkel des Beschwerdeführers mit Familie in der Schweiz). Am 12. September 2006 wurden die Arztberichte im Original eingereicht, mit der Bemerkung, die Beschwerdeführerin befinde sich momentan in der psychiatrischen Klinik R._______ in Behandlung. S. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2006 hielt die Vorinstanz fest, die bisher eingereichten ärztlichen Berichte vermöchten an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Sie seien auch nicht geeignet, Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen zuzulassen. T. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2006 wurden weitere Ausweiskopien und Asylentscheide von Verwandten der Beschwerdeführenden eingereicht. U. Mit Eingabe vom 14. November 2006 nahm die Rechtsvertreterin ausführlich Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Sie hielt insbesondere fest, die beiden Beschwerdeführenden seien zweifellos krank; sie seien schon gesundheitlich angeschlagen in die Schweiz eingereist. Ihre gesundheitlichen Probleme seien auf ihre Verfolgungsgeschichten zurückzuführen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei hätten sie zusätzlich mit Reflexverfolgung zu rechnen. Zur Stützung der Vorbringen wurden vier Arztberichte eingereicht: Kurz-Austrittsbericht des Psychiatriezentrums R._______ betreffend die Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2006 zwei Berichte des Spitals K._______, betreffend den Beschwerdeführer vom 28. Mai 2003 und 30. Dezember 2004 Bericht durch Dr. med. J._______ betreffend den Beschwerdeführer vom 2. März 2005. V. Per 1. Januar 2007 ersetzte das Bundesverwaltungsgericht die ARK und übernahm die Behandlung der hängigen Beschwerdeverfahren. W. Mit Schreiben vom 17. Januar 2007 reichte die Rechtsvertreterin den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik R._______ vom 20. November 2006 in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu den Akten, gemäss welchem sie vom 17. August bis 25. Oktober 2006 in der Klinik stationär behandelt worden war. X. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente aus einem Verfahren, in dem die Beschwerdeführerin belastende Aussagen gemacht worden seien, zu den Akten: Bestätigungsschreiben von Rechtsanwalt F._______, [Türkei], vom 10. Mai 2007 Befragungsprotokoll von G._______ vom 16. Oktober 1995 Befragungsprotokoll von Herrn H._______ vom 17. Oktober 1995 polizeilicher Überweisungsbericht "Fezleke" vom 17. Oktober 1995 Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichtes S._______ vom 31. Oktober 1995 gegen G._______ und H._______ erneute Übersetzungen der mit Eingabe vom 18. Juni 2004 eingereichten Dokumente. Im Rahmen einer vom BFM vorgenommenen internen Dokumentenanalyse wurden keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. Y. Am [...] 2009 wurde das Kind D._______ geboren. Z. Mit Verfügung vom 14. April 2009 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, letztmals Stellung zum Verfahren zu nehmen und allenfalls neue Beweismittel sowie aktuelle ärztliche Zeugnisse einzureichen AA. Mit Schreiben vom 30. April 2009 reichten die Beschwerdeführenden unter anderem folgende Dokumente zu den Akten: Geburtsbericht des [Spitals L._______] vom [...] 2009 Arztbericht der Psychiatrischen Klinik R._______ betreffend die Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2007, die vom 19. März bis 12. April 2007 dort hospitalisiert gewesen ist. AB. Mit Eingabe vom 21. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführenden folgende neue Dokumente zu den Akten: Arztbericht des [Spitals L._______] betreffend die Beschwerdeführerin vom 5. August 2008 Geburtsbericht vom [...] 2009 Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin des [Spitals M._______] vom 11. September 2007 und vom 21. Januar 2009 Arztberichte von Dr. med. J._______ vom 24. Januar 2007 und vom 10. September 2007 betreffend den Beschwerdeführer sowie vom 23. Januar 2008 und vom 30. Januar 2009 betreffend das Kind C._______ Arztbericht von Dr. med. N._______ betreffend den Beschwerdeführer vom 16. Februar 2007 AC. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2009 hielt das BFM fest, die 14 Jahre alten Dokumente aus dem Jahr 1995 aus einem Verfahren betreffend andere Personen seien nicht geeignet, die Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aufzuzeigen. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin bis anhin, ausser den als gefälscht erkannten, keine Dokumente eingereicht, welche ein allfälliges, gegen sie laufendes Strafverfahren betreffen würden. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden seien keine wesentlichen Veränderungen des jeweiligen Krankheitsbildes der Beschwerdeführenden festzustellen; es könne somit auf die Vernehmlassung vom 26. Oktober 2006 verwiesen werden. AD. Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zu der Vernehmlassung Stellung und verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Befragung von G._______ nicht bloss beiläufig genannt werde, sondern eine der zentralen Personen sei. Sie werde nun versuchen, einen Anwalt in der Türkei um eine Stellungnahme betreffend der Anklage gegen die Beschwerdeführerin zu bitten. AE. Mit Schreiben vom 15. August 2009 sandten die Beschwerdeführenden dem Gericht ein Schreiben des türkischen Anwaltes O._______ vom 4. August 2009 ein, in welchem dieser bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in den Registern der Polizei als "flüchtig" erscheine. AF. Mit Fax vom 16. Juni 2010 gab die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführenden eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM, vormals BFF, gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Das am [...] 2009 geborene Kind D._______ wird ins Beschwerdeverfahren seiner Eltern einbezogen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen zur Begründung ihres Asylgesuches insbesondere geltend, sie hätten ab dem Jahre 1992 in ihrem Heimatdorf U._______ die Guerilla mit Lebensmitteln und Textilien versorgt. Im Jahr 1994 sei der Beschwerdeführer durch die Soldaten gezwungen worden, diese einen Monat lang durch das Gebirge zu führen, da er sich als Hirte in den Bergen gut auskannte und vermutet wurde, er wisse wo sich die Guerilla aufhalte. Er sei während dieser Zeit durch die Soldaten mit den Gewehrkolben geschlagen worden. In der Folge sei die Beschwerdeführerin durch G._______, ihrerseits ein Mitglied der Guerilla, denunziert worden; G._______ habe den Behörden mitgeteilt, die Beschwerdeführerin gehöre zur Guerilla und habe sie für den Kampf angeworben. Dies habe sich circa im Jahre 1995 ereignet. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin geflohen und sei erst im Jahre 1998 in P._______ wieder mit ihrem Mann zusammengetroffen. Zwei Mal habe der Beschwerdeführer an einer Kundgebung teilgenommen, welche aus Solidarität mit den Todesfastenden, zu welchen auch sein Verwandter E._______ gehört habe, durchgeführt worden sei. Er sei beide Male durch die Polizei festgenommen worden und auf dem Polizeiposten geschlagen worden. Dabei sei ihm unterstellt worden, sie seien Mitglieder der PKK. Ohnehin würden sie als Kurden und Aleviten in der Türkei unterdrückt.
E. 5.2 Der Wahrheitsgehalt der Ereignisse im Heimatdorf der Beschwerdeführenden bis zum Wegzug der Familie im Jahre 1996 und der Übersiedlung nach P._______ im Jahr 1998 wurde durch die Vorinstanz nicht bestritten. Auch wurde die Echtheit der am 31. Mai 2007 (act. 29) eingereichten Dokumente, aus welchen hervorgeht, dass sich die Polizei im Jahre 1995 für die Beschwerdeführerin interessierte, durch das BFF nicht angezweifelt. Die Ereignisse erscheinen auch dem Gericht schlüssig und sind von den Beschwerdeführenden detailliert und übereinstimmend geschildert worden. Die Verfolgung mutmasslicher PKK-Anhänger in den 1990-er Jahren durch die türkischen Behörden ist bekannt und passt zu den Schilderungen der Beschwerdeführenden. In Anbetracht der eingereichten Dokumente und der Aussagen der Beschwerdeführenden erscheinen die Schilderungen der Ereignisse in den Jahren 1992 bis 1998 glaubhaft. Aus den eingereichten Unterlagen, welche gemäss einer vom BFM durchgeführten Dokumentenanalyse keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen, geht hervor, dass der Name der Beschwerdeführerin in dem gegen H._______ und G._______ geführten Strafverfahren genannt worden ist; sie wird in den Akten jenes Verfahrens unter ihrem Verheirateten-Namen erwähnt (vgl. act. 29). Demgegenüber haben sich jene Beweisunterlagen, die ein angeblich gegen die Beschwerdeführerin selber eingeleitetes Strafverfahren und einen gegen sie ausgestellten Haftbefehl belegen sollen (act. 6), in einer vom BFM durchgeführten Dokumentenanalyse als Totalfälschungen erwiesen. Die vom BFM festgestellten Fälschungsmerkmale - unter anderem handelt es sich um Dokumente, die einer abwesenden Person nicht zugänglich sind; die Dokumente weisen Namen und Amtsnummern von Gerichtspersonen auf, die das BFM für das fragliche Gericht nicht verifizieren konnte - sind überzeugend; die Beschwerdeführenden beschränkten sich im Wesentlichen auf die Erklärungen, sie selber hätten die fraglichen Dokumente nie gesehen, sondern diese seien von einem Verwandten besorgt worden, wobei dessen Kontaktperson in der Türkei in der Zwischenzeit verstorben sei (vgl. die Ausführungen in den Eingaben vom 31. Juli 2006, act. 11, und vom 15. August 2006, act. 13). In dem mit Eingabe vom 15. August 2009 (act. 43) eingereichten Schreiben des türkischen Rechtsanwalts O._______ wird denn auch ausdrücklich festgehalten, gegen die Beschwerdeführerin sei nie ein gerichtliches Verfahren geführt worden. Gestützt auf Art. 10 AsylG sind die als Fälschungen erkannten Dokumente einzuziehen. Soweit Rechtsanwalt O._______ weiter festhält, seine eigenen, nicht näher spezifizierten Untersuchungen hätten aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin als "flüchtig" registriert sei und mit einer Festnahme und Untersuchungshaft rechnen müsste (Schreiben vom 4. August 2009, act. 43), vermag dies nicht zu überzeugen. Das BFM ging zutreffend davon aus, ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen aus dem Jahr 1995 und der Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei im Jahr 2002 sei fraglich, und eine heutige Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der Namensnennung in einem vor nunmehr 15 Jahren gegen andere Personen geführten Verfahren könne nicht bejaht werden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung. Auch wenn sich keine starre Grenze festsetzen lässt, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, kann festgehalten werden, dass dieser nach asylrechtlicher Literatur und Praxis nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als zerrissen gelten müsste (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] E-4115/2006 vom 18. September 2009 E. 4.2.5). Dem BFF kann hierbei zugestimmt und der Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen in den Jahren 1992 bis 1998 zur Ausreise im Jahr 2002 muss verneint werden. Namentlich konnten die Beschwerdeführenden seit 1998 bis zur Ausreise in P._______ offenbar unbehelligt leben, und die Beschwerdeführerin ist in P._______ aufgrund der früheren Ereignisse nie behördlich behelligt worden; im [...] 2001 wurde beispielsweise für das Kind C._______ in P._______ ein Nüfus, die Namen der Eltern und den Heimatort U._______ aufführend, ausgestellt, ohne dass dies für die Beschwerdeführerin zu negativen Konsequenzen geführt hätte. Dass den Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der erwähnten Ereignisse in den Jahren zwischen 1992 und 1998 in begründeter Weise erneute Verfolgung drohen würde, stellt sich als unwahrscheinlich dar. Daran vermögen auch die eingereichten diversen Bestätigungsschreiben von Verwandten oder mit dem Dorf U._______ in Beziehung stehenden Bekannten nichts zu ändern.
E. 5.3 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe an Demonstrationen teilgenommen, welche aus Solidarität mit den Todesfastenden, zu welchen auch sein Verwandter E._______ gehört habe, veranstaltet worden seien, und sei dabei festgenommen worden. Die entsprechenden Aussagen sind freilich widersprüchlich ausgefallen. In der Erstanhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei im Rahmen einer Demonstration im Jahre 2000 festgenommen worden; in P._______ habe er nur diese eine Festnahme erlebt. Dabei hätten die Sicherheitskräfte ein rotes Kreuz an sein Haus gezeichnet und ihn in der Nacht auf den Polizeiposten gebracht, wo sie ihn geschlagen hätten (A1 S. 5). Bei der kantonalen Befragung brachte er vor, er sei einmal im Jahre 1996 und einmal im Jahre 2000 verhaftet worden, und in P._______ habe sich nach der Verhaftung im Jahr 2000 noch eine zweite Verhaftung, noch im Jahr 2000 beziehungsweise im Jahr 2002, ereignet. Die Festnahmen seien anlässlich von Demonstrationen aus Solidarität mit den Todesfastenden erfolgt. Im Jahre 1996 habe die Polizei ihn für eine Nacht auf den Polizeiposten gebracht. Bei der Demonstration im Jahre 2000 hätten sie ihn mit anderen Teilnehmern zusammen direkt an der Kundgebung um die Mittagszeit verhaftet und er sei von der Polizei massiv misshandelt worden. Er habe danach sehr starke Rückenschmerzen gehabt, aufgrund welcher er einen Monat lang nicht habe aufstehen können (A8, S. 7). Darauf angesprochen, dass er bei der Erstbefragung nur von einer Verhaftung erzählt habe, sagte der Beschwerdeführer aus, man habe ihm bei der ersten Befragung gesagt, er solle sich kurz fassen. Zudem sei er nervös gewesen. In der Beschwerde vom 8. März 2004 machte der Beschwerdeführer bezüglich der zeitlich nicht übereinstimmenden Angaben zu der zweiten Verhaftung (A 10, S. 8 [Oktober oder November 2002] und A 8, S. 7 [im Jahr 2000]) insbesondere geltend, dass Menschen aus anderen Kulturen und sozialen Schichten bei der Datierung von Ereignissen Mühe hätten. Das BFF kommt hierbei jedoch zu Recht zum Schluss, die Vorbringen bezüglich der Verhaftungen hielten den Anforderungen der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht stand. In der Tat widersprechen sich die Ausführungen in vielen Punkten. Dies betrifft nebst dem bereits Erwähnten beispielsweise auch die Angaben zum Zeitpunkt der zweiten Verhaftung. Bei der Befragung in der Empfangsstelle machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Nacht von zu Hause mitgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden (A1 S. 5), bei der einlässlichen Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, die Verhaftung habe um die Mittagszeit direkt an der Kundgebung stattgefunden (A8 S. 7). Es darf davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer, selbst wenn er tatsächlich Mühe bei der genauen Datierung von Ereignissen hätte, bei einem derart einschneidenden Ereignis zumindest daran erinnern könnte, unter welchen Umständen und zu welcher Tageszeit dies geschah. Wie das BFM zutreffend festhielt, widersprechen sich im Übrigen auch die Angaben der Beschwerdeführenden untereinander. Schliesslich fällt auch auf, dass die Schilderungen der Ereignisse in Folge der Demonstrationen von den Beschwerdeführenden immer nur lediglich nebenher erzählt wurden; von der Beschwerdeführerin wurden sie bei der summarischen Befragung sogar ganz weggelassen. Bezüglich der Ereignisse in P._______ schien für sie die Tatsache, dass die Nachbarskinder aufgrund seiner Volkszugehörigkeit nicht mit ihrem Sohn hätten spielen wollen und sogar das Kind schikaniert worden sei, die grösste Schwierigkeit zu sein. Zwar hat sich die vom BFF noch in seinem Schreiben vom 23. Dezember 2003 (A18) angesprochene Ungereimtheit, wieso E._______ in seinem eigenen Asylverfahren eine Teilnahme an den Todesfasten gar nicht erwähnt habe, während der Beschwerdeführer deshalb an Solidaritätskundgebungen teilgenommen haben solle, plausibel auflösen lassen. Die Beschwerdeführenden vermochten diese Frage mit ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2004 (A21) zu erklären; sie reichten ein Schreiben von E._______ vom 13. Januar 2004 ein, der hierzu nachvollziehbare Erläuterungen abgibt (vgl. A21). Dies vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass die widersprüchlich dargelegten Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer sei angeblich im Zusammenhang mit Solidaritätsdemonstrationen festgenommen worden, nicht glaubhaft geworden sind.
E. 5.4 Im Verlauf des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden auf zahlreiche nähere oder entferntere Verwandte sowie auf andere aus dem Dorf U._______ stammende Personen hingewiesen, die in der Schweiz oder in anderen europäischen Ländern als Flüchtlinge anerkannt worden seien oder ein Aufenthaltsrecht erlangt hätten. Die blosse Tatsache, dass Verwandte als Flüchtlinge anerkannt worden sind, genügt indessen für sich allein nicht, um im türkischen Kontext eine begründete Furcht vor allfällig drohender Reflexverfolgung aufzuzeigen.
E. 5.5 Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführenden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG davon ausgegangen werden kann, dass sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, wie sie von den Beschwerdeführenden geschildert wurden. Die Beschwerdeführenden haben nicht glaubhaft gemacht, sie seien einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen respektive sie müssten begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen haben.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Gestützt auf die allgemeine Lage in der Türkei erachtet das Gericht den Wegweisungsvollzug als generell zumutbar (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsentscheid vom 15. August 2008 D-6714/2006) Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8 Zu prüfen bleibt die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Somit kann sich der Vollzug der Wegweisung auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8.2 Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6 b S. 123; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5 a und b S. 157 f.). Ein massgebliches Element der Prüfung betrifft sodann die Frage des Kindeswohls, wenn vom Vollzug minderjährige Kinder betroffen sind (vgl. ausführlicher unten, E. 8.7).
E. 8.3 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den Arztzeugnissen von Dr. med. I._______ vom 10. August 2006 und vom 1. September 2006 (act. 13 und 16) an einer generalisierten Angststörung mit Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und akuter Suizidalität unter Belastungssituationen, dissoziativen Zuständen, einer Tendenz zum Medikamentenabusus und Spannungskopfschmerzen. Die Patientin werde seit dem 2. Juni 2003 medikamentös behandelt und bekomme stützende Psychotherapie. Sie musste vom 17. August 2006 bis am 25. Oktober 2006 sowie vom 19. März bis am 12. April 2007 im Psychiatriezentrum R._______ stationär behandelt werden; die Ärzte diagnostizierten dort eine schizophrene Erkrankung, eine Zwangs- und langjährige Angststörung und eine Persönlichkeitsstruktur mit vorwiegend dependenten Zügen (act. 25 und 34). Anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes wurde letztmals am [...] 2009 ein ärztliches Gutachten des [Spitals L._______] erstellt, welches beim Gericht eingegangen ist. Die darin gestellte Diagnose beinhaltet unter anderem schizophrene Erkrankung, chronische Migräne sowie Zwangs- und Angststörungen (act. 37).
E. 8.4 Nach Erkenntnissen des Gerichtes ist die medikamentöse Behandlung von psychischen Krankheiten in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. Auch gibt es fünf auf die Behandlung psychisch Kranker spezialisierte Krankenhäuser, die mit den psychiatrischen Abteilungen der allgemeinen Spitälern über schätzungsweise 10'000 Betten für psychisch Kranke verfügen. Die Behandlungsdauer in den Spitälern ist jedoch begrenzt und auf medikamentöse Behandlung beschränkt; weitergehende ambulante Versorgungsangebote fehlen weitgehend. Gerade in der Osttürkei fehlt es auch an Fachpersonal, da ein grosser Teil der Psychiater in den grossen Städten im Westen der Türkei arbeitet (vgl. u.a. Regula Kienholz, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Unterbringung und Behandlung eines Schizophreniekranken, Gutachten der SFH- Länderanalyse, Bern, 3. Mai 2005, S. 7 f.). Es kann folglich nicht garantiert werden, dass die psychisch schwer angeschlagene Beschwerdeführerin in der Türkei ausreichend wird behandelt werden können.
E. 8.5 Der Beschwerdeführer leidet laut Arztbericht vom 10. August 2006 von Dr. med. I._______ unter einer schweren obstruktiven Lungenerkrankung sowie Depressionen. Auch er sei seit Juni 2003 aufgrund der Lungenerkrankung in medikamentöser Behandlung und bekomme unterstützende Psychotherapie (act. 13). Dies wurde auch durch die Ärzte der pneumologischen und kardiologischen Abteilungen des Spitals K._______, Bern (Arztberichte vom 28. Mai 2003 und vom 30. Dezember 2004, act. 23) sowie durch Dr. med. J._______ im Bericht vom 2. März 2005 (act. 23) festgestellt. Zudem leide der Patient unter chronischer Rhinopathie (Schnupfen), Thoraxdeformität mit Skoliose der Brustwirbelsäule, Deformation des Rippenthoraxes sowie einer Erhöhung der Leberenzyme (act. 23). In den neueren Arztzeugnissen vom 24. Januar 2007 und vom 10. September 2007 durch Dr. med. J._______ und Dr. med. N._______ vom 16. Februar 2007 werden die bereits gestellten Diagnosen bestätigt (act. 37). Im Bericht von Dr. med. N._______ wird zudem eine grosse Gefahr einer chronischen Laryngitis (Kehlkopfentzündung) festgestellt.
E. 8.6 Zusammenfassend muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zwar nicht bei guter Gesundheit ist, dieser jedoch auch nicht an einer Krankheit leidet, welche nach Erkenntnissen des Gerichtes in der Türkei nicht behandelt werden könnte, zumal wie oben dargelegt auch Bedürftige mittels der so genannten grünen Karte Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Mitberücksichtigt werden muss hierbei jedoch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, einen Teil an den Familienunterhalt beizutragen, sei dies in Form einer Erwerbstätigkeit oder durch Kinderbetreuung. Der Beschwerdeführer müsste somit in der Lage sein, den Lebensunterhalt für die Familie zu finanzieren, die zwei Kinder grosszuziehen und sich um seine psychisch schwer angeschlagene Ehefrau zu kümmern. Dies erscheint angesichts des oben geschilderten Gesundheitszustandes und der fehlenden beruflichen Perspektiven des Beschwerdeführers zumindest zweifelhaft.
E. 8.7 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.; BVGE E-4115/2006 vom 18. September 2009 E. 5.6; je mit weiteren Hinweisen). Das Kind D._______ ist noch im Kleinkindalter und demnach noch stark auf seine Eltern bezogen. Hingegen hat der im Alter von knapp zwei Jahren in die Schweiz eingereiste C._______ prägende Entwicklungsjahre in der Schweiz verbracht. Zum heutigen Zeitpunkt ist er zehn Jahre alt und dürfte sich kaum mehr an sein Heimatland, welches er nur als Kleinkind kannte, erinnern. Nicht zuletzt der Besuch der Schule und des Kindergartens dürfte bei C._______ eine beträchtliche Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser kurz vor dem Übertritt in die Sekundarstufe steht und sich somit schulisch in einer wichtigen Phase befindet. Der Zwang, sich vom gewohnten Umfeld zu trennen, würde sich wohl unweigerlich erschwerend auf seine individuelle Entwicklung auswirken. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass eine Rückkehr in die Türkei für ihn zu einer überaus schwierigen Situation führen würde, da ihm eine persönliche Bindung zu diesem Staat und eine Vertrautheit mit den dort verbreiteten kulturellen Gepflogenheiten wie auch schulischen Anforderungen weitestgehend fehlt. Das zu berücksichtigende Wohl des Kindes spricht demnach für seinen weiteren Verbleib in der Schweiz. Ob dies für sich alleine genügen würde, eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz zu begründen, kann im Rahmen der Gesamtwürdigung aller relevanten Aspekte dahingestellt bleiben. Auch wenn angenommen werden kann, dass auch noch im Alter von 10 Jahren die Eltern den wichtigsten Bezugspunkt im Leben eines Kindes bilden, ist angesichts der labilen Situation, in der sich diese befinden, fraglich, ob es ihnen möglich wäre, den Kindern eine reibungslose und gute Rückkehr in eine ihnen fremde Umgebung zu ermöglichen.
E. 8.8 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, die Asylverweigerung und die Anordnung der Wegweisung als solcher abzuweisen ist. Demgegenüber ist die Beschwerde, soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, gutzuheissen. Die Verfügung des BFF vom 9. Februar 2004 ist somit - soweit die Dispositivziffern 4 und 5 betreffend - aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten von Fr. 300.-- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens - welches rechnerisch als hälftiges Obsiegen beurteilt wird - ist den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Honorarrechnung vom 16. Juni 2010 wies die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden einen Gesamtaufwand von Fr. 3'800.-- aus, wovon Fr. 1'494.-- durch den früheren Rechtsvertreter verrechnet wurden. Der zeitliche Aufwand (namentlich auch jener, welcher durch den früheren Rechtsvertreter ausgewiesen wurde) scheint dem Gericht jedoch nicht vollumfänglich angemessen zu sein und ist um insgesamt vier Stunden zu kürzen. Die Parteientschädigung ist daher gestützt auf die im Übrigen angemessene Kostennote auf Fr. 3'400.-, reduziert um die Hälfte, somit auf Fr. 1'700.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung betrifft.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 9. Februar 2004 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu verfügen.
- Die mit Eingabe vom 18. Juni 2004 eingereichten, als Fälschungen erkannten Beweismittel werden eingezogen.
- Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3528/2006 luc/bos/gon/ame {T 0/2} Urteil vom 13. Juli 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Türkei, alle vertreten durch [Rechtsberatungsstelle], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 9. Februar 2004 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge am 13. Dezember 2002 und gelangten per Fähre und Auto auf unbekanntem Weg am 16. Dezember 2002 in die Schweiz, wo sie gleichentags in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch stellten. Für die Dauer des Verfahrens wurden sie dem Kanton T._______ zugeteilt. B. Anlässlich der Befragungen vom 18. Dezember 2002 in der Empfangsstelle Basel und der Anhörungen durch den [kantonaler Migrationsdienst] vom 21. Mai 2003 machten die Beschwerdeführenden folgende Angaben: Sie seien türkische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Seit 1992, als sie sich nach Brauch verheiratet hätten (die zivile Trauung habe erst im Jahr 2000 stattgefunden), hätten sie im Dorf des Beschwerdeführers im Dorf U._______ gelebt, wo der Beschwerdeführer als Schafhirte, Viehzüchter und Händler ihren gemeinsamen Lebensunterhalt verdient habe. Ab 1998 bis zu ihrer Ausreise Ende 2002 hätten sie sich in P._______ im Nordosten der Türkei aufgehalten, wo der Beschwerdeführer als [Beruf] gearbeitet habe. Dort sei ihr Sohn am [...] 2000 geboren worden. Die Geschwister der Beschwerdeführenden lebten in der Türkei (im kurdischen und im nicht-kurdischen Teil), in der Schweiz sowie in Belgien. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten in Belgien Asyl erhalten, der gelähmte Vater des Beschwerdeführers lebe nach wie vor im Dorf. Zu den Fluchtgründen befragt, sagten die Beschwerdeführenden anlässlich derselben Befragungen Folgendes aus: Seit 1992 hätten sie auf Anfrage eines Freundes die kurdische Guerilla mit Kleidern und Essen versorgt. Zwei Jahre später sei es im Dorf zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Guerilla und dem Militär gekommen, wobei viele Kämpfer getötet worden seien. Sie seien Schikanen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen; Frauen seien sexuell belästigt worden. Der Beschwerdeführer sei von Soldaten verpflichtet worden, sie als Ortskundiger während eines Monats in die Berge zu begleiten und ihnen beim Aufspüren der Guerilla behilflich zu sein. Während dieser Zeit sei er auch geschlagen worden. Gefangene hätten die Beschwerdeführerin als Komplizin der PKK verraten, worauf sie von der Armee gesucht worden sei und sich bei einer Tante versteckt gehalten habe. Da sie aber nach wie vor unter ihrem Mädchennamen aufgetreten sei, habe man sie nicht ausfindig machen können; sie sei nie verhaftet und verhört worden. Der Beschwerdeführer habe sich 1996 nach Q._______ zu seinem Bruder begeben. Dort sei er wegen seiner Teilnahme an einer Solidaritätskundgebung für Inhaftierte, die sich im Hungerstreik befanden, darunter sein Verwandter E._______, in Haft genommen worden. Schliesslich habe er sich 1998 in P._______ niedergelassen, wohin ihm seine Frau, die sich seit ein paar Jahren an verschiedenen Orten bei Verwandten versteckt gehabt habe, weil nach ihr gefahndet worden sei, gefolgt sei. Auch dort seien sie jedoch als Kurden und Aleviten unterdrückt, schikaniert und von den Nachbarn geschnitten worden; die Kinder hätten nicht mit ihrem im [...] 2000 geborenen Sohn spielen wollen. Im Verlaufe einer neuerlichen Solidaritätskundgebung sei der Beschwerdeführer wiederum für einen Tag in Haft genommen worden; später habe ihn die Polizei zu Hause zu einem Verhör abgeholt. Man habe ihm Unterstützung der Terroristen vorgeworfen. Beim ersten Mal sei er stark auf den Rücken geschlagen worden, beim zweiten Mal habe er zwei Zähne verloren. Sie hätten schon im Jahr 2000 die Türkei verlassen wollen, seien aber zweimal von einem Schlepper betrogen worden. Ende 2002 habe die Flucht in die Schweiz dann endlich geklappt. Die Beschwerdeführenden reichten die Identitätskarte (Nüfus) ihres Sohnes und ein internationales Familienbüchlein zu den Akten. C. Vom BFF in Auftrag gegebene Fingerabdruckvergleiche in Belgien (1. September 2003) und Deutschland (7. November 2003) ergaben negative Resultate. D. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 gab das BFF den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, zu Unvereinbarkeiten in ihren Aussagen (in Bezug auf die Daten der Festnahmen des Beschwerdeführers und den Hungerstreik von E._______) Stellung zu nehmen. Diese kamen der Aufforderung nach einer Fristerstreckung am 15. Januar 2004 nach. Mit der Stellungnahme wurde ein Bestätigungsschreiben von E._______ zu den Akten gereicht. E. Am 20. Januar 2004 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Bestätigungsschreiben von E._______ ein, worin er über die Dauer seiner Haft Auskunft gab. F. Am 2. Februar 2004 gewährte das BFF dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Akteneinsicht gestützt auf das Gesuch vom 30. Mai 2003. G. Mit Verfügung vom 9. Februar 2004 (eröffnet am 13. Februar 2004) stellte das BFF fest, die Vorbringen in Bezug auf die Festnahmen des Beschwerdeführers seien wegen Unvereinbarkeiten in den Aussagen nicht glaubhaft. Die übrigen Vorbringen seien wegen mangelnder Intensität der geltend gemachten Nachteile oder aufgrund ungenügend engem sachlichem oder zeitlichem Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht asylrelevant. Die Asylgesuche wurden demnach abgelehnt, die Beschwerdeführenden weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Auf Einzelheiten der Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 8. März 2004 gelangten die Beschwerdeführenden an die damals für Asylbeschwerden zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK). Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Begründung führten sie unter anderem an, Asylsuchende aus anderen Kulturkreisen und sozialen Schichten hätten häufig andere Zeitbegriffe. Dies erkläre die widersprüchlichen Datierungen der Festnahmen des Beschwerdeführers. Zudem verwiesen sie auf die hektische Befragungsatmosphäre an der Empfangsstelle. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden ein Referenzschreiben eines Schwagers des Beschwerdeführers (anerkannter Flüchtling in der Schweiz) in türkischer Sprache zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 11. März 2004 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte sie die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Übersetzung des Referenzschreibens nachzureichen. J. Mit Eingabe vom 1. April 2004 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden die Übersetzung aufforderungsgemäss ein. Zusätzlich wurden vier weitere Bestätigungsschreiben von Verwandten und Bekannten in türkischer Sprache und mit deutscher Übersetzung zu den Akten gegeben. K. In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde; sie verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Zudem hielt sie fest, bei den eingereichten Bestätigungsschreiben handle es sich um reine Gefälligkeitsschreiben, denen kein Beweiswert zukomme, da sie sehr allgemein gehalten seien oder sich auf Ereignisse bezögen, die in der Verfügung nicht angezweifelt worden seien. L. Mit Eingabe vom 18. Juni 2004 reichten die Beschwerdeführenden drei - gemäss ihren Angaben offizielle - Dokumente in türkischer Sprache in Bezug auf die Beschwerdeführerin aus dem Jahre 1995 mit deutscher Übersetzung zu den Akten. Dabei handelte es sich um eine Anklageschrift, einen Haftbefehl in Abwesenheit sowie um ein Schreiben des Staatssicherheitsgerichts an die Staatsanwaltschaft. Gleichzeitig gaben die Beschwerdeführer zwei Arztberichte vom 11. März 2004 von Dr. med. I._______, Spezialist für Innere und Psychosomatische Medizin, [...], zu den Akten. Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an einer generalisierten Angststörung und habe eine Tendenz zu Medikamenten-Abusus. Eine verhaltenstherapeutische Behandlung sei unter den aktuellen psycho-sozialen Lebensbedingungen praktisch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführer leide an einer Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung, an einer schweren obstruktiven Pneumopathie mit Nikotinabusus und wahrscheinlich an einer Lungen-Tbc. M. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2006 hielt das BFM fest, dass sich die drei am 18. Juni 2004 eingereichten türkischen Dokumente im Rahmen einer amtsinternen Dokumentenanalyse als Totalfälschungen erwiesen hätten. N. Mit Schreiben vom 27. Juli 2006 teilte der damalige Rechtsvertreter mit, dass er sein Mandat per sofort niederlege. O. Mit Eingabe vom 31. Juli 2006 wies sich die aktuelle Rechtsvertreterin mit einer Vollmacht aus. Sie machte vorerst auf die schlechte gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin aufmerksam. Des weiteren bekräftigte sie die Aussagen eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings, wonach der Name der Beschwerdeführerin auf seinem Verhaftungsbefehl in der Türkei erwähnt worden sei und dass ihm während seiner Haft Fragen zur Beschwerdeführerin gestellt worden seien. Ausserdem nahm sie Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz, ersuchte aber gleichzeitig um eine Fristerstreckung zur Einreichung einer ergänzenden Replik. Zum Vorwurf, die eingereichten Dokumente seien Totalfälschungen, wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten diese Dokumente selber nie gesehen; ein Verwandter habe sie aus der Türkei bei einer Person, die in der Zwischenzeit verstorben sei, erhältlich gemacht. P. Mit Eingabe vom 15. August 2006 reichte die Rechtsvertreterin je ein ärztliches Zeugnis für die Beschwerdeführenden, wiederum ausgestellt durch Dr. med. I._______, und eine ergänzende Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. Q. Mit Faxeingabe vom 6. September 2006 reichte der behandelnde Arzt ergänzende Berichte zu den Akten. R. Mit Eingabe desselben Tages reichte die Rechtsvertreterin dieselben ärztlichen Berichte in Faxkopie ein sowie Ausweiskopien von Verwandten der Beschwerdeführenden, die in der Schweiz und in Belgien als Flüchtlinge anerkannt wurden (Bruder und Eltern der Beschwerdeführerin in Belgien, Onkel des Beschwerdeführers mit Familie in der Schweiz). Am 12. September 2006 wurden die Arztberichte im Original eingereicht, mit der Bemerkung, die Beschwerdeführerin befinde sich momentan in der psychiatrischen Klinik R._______ in Behandlung. S. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2006 hielt die Vorinstanz fest, die bisher eingereichten ärztlichen Berichte vermöchten an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Sie seien auch nicht geeignet, Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen zuzulassen. T. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2006 wurden weitere Ausweiskopien und Asylentscheide von Verwandten der Beschwerdeführenden eingereicht. U. Mit Eingabe vom 14. November 2006 nahm die Rechtsvertreterin ausführlich Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Sie hielt insbesondere fest, die beiden Beschwerdeführenden seien zweifellos krank; sie seien schon gesundheitlich angeschlagen in die Schweiz eingereist. Ihre gesundheitlichen Probleme seien auf ihre Verfolgungsgeschichten zurückzuführen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei hätten sie zusätzlich mit Reflexverfolgung zu rechnen. Zur Stützung der Vorbringen wurden vier Arztberichte eingereicht: Kurz-Austrittsbericht des Psychiatriezentrums R._______ betreffend die Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2006 zwei Berichte des Spitals K._______, betreffend den Beschwerdeführer vom 28. Mai 2003 und 30. Dezember 2004 Bericht durch Dr. med. J._______ betreffend den Beschwerdeführer vom 2. März 2005. V. Per 1. Januar 2007 ersetzte das Bundesverwaltungsgericht die ARK und übernahm die Behandlung der hängigen Beschwerdeverfahren. W. Mit Schreiben vom 17. Januar 2007 reichte die Rechtsvertreterin den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik R._______ vom 20. November 2006 in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu den Akten, gemäss welchem sie vom 17. August bis 25. Oktober 2006 in der Klinik stationär behandelt worden war. X. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente aus einem Verfahren, in dem die Beschwerdeführerin belastende Aussagen gemacht worden seien, zu den Akten: Bestätigungsschreiben von Rechtsanwalt F._______, [Türkei], vom 10. Mai 2007 Befragungsprotokoll von G._______ vom 16. Oktober 1995 Befragungsprotokoll von Herrn H._______ vom 17. Oktober 1995 polizeilicher Überweisungsbericht "Fezleke" vom 17. Oktober 1995 Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichtes S._______ vom 31. Oktober 1995 gegen G._______ und H._______ erneute Übersetzungen der mit Eingabe vom 18. Juni 2004 eingereichten Dokumente. Im Rahmen einer vom BFM vorgenommenen internen Dokumentenanalyse wurden keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. Y. Am [...] 2009 wurde das Kind D._______ geboren. Z. Mit Verfügung vom 14. April 2009 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, letztmals Stellung zum Verfahren zu nehmen und allenfalls neue Beweismittel sowie aktuelle ärztliche Zeugnisse einzureichen AA. Mit Schreiben vom 30. April 2009 reichten die Beschwerdeführenden unter anderem folgende Dokumente zu den Akten: Geburtsbericht des [Spitals L._______] vom [...] 2009 Arztbericht der Psychiatrischen Klinik R._______ betreffend die Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2007, die vom 19. März bis 12. April 2007 dort hospitalisiert gewesen ist. AB. Mit Eingabe vom 21. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführenden folgende neue Dokumente zu den Akten: Arztbericht des [Spitals L._______] betreffend die Beschwerdeführerin vom 5. August 2008 Geburtsbericht vom [...] 2009 Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin des [Spitals M._______] vom 11. September 2007 und vom 21. Januar 2009 Arztberichte von Dr. med. J._______ vom 24. Januar 2007 und vom 10. September 2007 betreffend den Beschwerdeführer sowie vom 23. Januar 2008 und vom 30. Januar 2009 betreffend das Kind C._______ Arztbericht von Dr. med. N._______ betreffend den Beschwerdeführer vom 16. Februar 2007 AC. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2009 hielt das BFM fest, die 14 Jahre alten Dokumente aus dem Jahr 1995 aus einem Verfahren betreffend andere Personen seien nicht geeignet, die Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aufzuzeigen. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin bis anhin, ausser den als gefälscht erkannten, keine Dokumente eingereicht, welche ein allfälliges, gegen sie laufendes Strafverfahren betreffen würden. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden seien keine wesentlichen Veränderungen des jeweiligen Krankheitsbildes der Beschwerdeführenden festzustellen; es könne somit auf die Vernehmlassung vom 26. Oktober 2006 verwiesen werden. AD. Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zu der Vernehmlassung Stellung und verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Befragung von G._______ nicht bloss beiläufig genannt werde, sondern eine der zentralen Personen sei. Sie werde nun versuchen, einen Anwalt in der Türkei um eine Stellungnahme betreffend der Anklage gegen die Beschwerdeführerin zu bitten. AE. Mit Schreiben vom 15. August 2009 sandten die Beschwerdeführenden dem Gericht ein Schreiben des türkischen Anwaltes O._______ vom 4. August 2009 ein, in welchem dieser bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in den Registern der Polizei als "flüchtig" erscheine. AF. Mit Fax vom 16. Juni 2010 gab die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführenden eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM, vormals BFF, gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das am [...] 2009 geborene Kind D._______ wird ins Beschwerdeverfahren seiner Eltern einbezogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen zur Begründung ihres Asylgesuches insbesondere geltend, sie hätten ab dem Jahre 1992 in ihrem Heimatdorf U._______ die Guerilla mit Lebensmitteln und Textilien versorgt. Im Jahr 1994 sei der Beschwerdeführer durch die Soldaten gezwungen worden, diese einen Monat lang durch das Gebirge zu führen, da er sich als Hirte in den Bergen gut auskannte und vermutet wurde, er wisse wo sich die Guerilla aufhalte. Er sei während dieser Zeit durch die Soldaten mit den Gewehrkolben geschlagen worden. In der Folge sei die Beschwerdeführerin durch G._______, ihrerseits ein Mitglied der Guerilla, denunziert worden; G._______ habe den Behörden mitgeteilt, die Beschwerdeführerin gehöre zur Guerilla und habe sie für den Kampf angeworben. Dies habe sich circa im Jahre 1995 ereignet. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin geflohen und sei erst im Jahre 1998 in P._______ wieder mit ihrem Mann zusammengetroffen. Zwei Mal habe der Beschwerdeführer an einer Kundgebung teilgenommen, welche aus Solidarität mit den Todesfastenden, zu welchen auch sein Verwandter E._______ gehört habe, durchgeführt worden sei. Er sei beide Male durch die Polizei festgenommen worden und auf dem Polizeiposten geschlagen worden. Dabei sei ihm unterstellt worden, sie seien Mitglieder der PKK. Ohnehin würden sie als Kurden und Aleviten in der Türkei unterdrückt. 5.2 Der Wahrheitsgehalt der Ereignisse im Heimatdorf der Beschwerdeführenden bis zum Wegzug der Familie im Jahre 1996 und der Übersiedlung nach P._______ im Jahr 1998 wurde durch die Vorinstanz nicht bestritten. Auch wurde die Echtheit der am 31. Mai 2007 (act. 29) eingereichten Dokumente, aus welchen hervorgeht, dass sich die Polizei im Jahre 1995 für die Beschwerdeführerin interessierte, durch das BFF nicht angezweifelt. Die Ereignisse erscheinen auch dem Gericht schlüssig und sind von den Beschwerdeführenden detailliert und übereinstimmend geschildert worden. Die Verfolgung mutmasslicher PKK-Anhänger in den 1990-er Jahren durch die türkischen Behörden ist bekannt und passt zu den Schilderungen der Beschwerdeführenden. In Anbetracht der eingereichten Dokumente und der Aussagen der Beschwerdeführenden erscheinen die Schilderungen der Ereignisse in den Jahren 1992 bis 1998 glaubhaft. Aus den eingereichten Unterlagen, welche gemäss einer vom BFM durchgeführten Dokumentenanalyse keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen, geht hervor, dass der Name der Beschwerdeführerin in dem gegen H._______ und G._______ geführten Strafverfahren genannt worden ist; sie wird in den Akten jenes Verfahrens unter ihrem Verheirateten-Namen erwähnt (vgl. act. 29). Demgegenüber haben sich jene Beweisunterlagen, die ein angeblich gegen die Beschwerdeführerin selber eingeleitetes Strafverfahren und einen gegen sie ausgestellten Haftbefehl belegen sollen (act. 6), in einer vom BFM durchgeführten Dokumentenanalyse als Totalfälschungen erwiesen. Die vom BFM festgestellten Fälschungsmerkmale - unter anderem handelt es sich um Dokumente, die einer abwesenden Person nicht zugänglich sind; die Dokumente weisen Namen und Amtsnummern von Gerichtspersonen auf, die das BFM für das fragliche Gericht nicht verifizieren konnte - sind überzeugend; die Beschwerdeführenden beschränkten sich im Wesentlichen auf die Erklärungen, sie selber hätten die fraglichen Dokumente nie gesehen, sondern diese seien von einem Verwandten besorgt worden, wobei dessen Kontaktperson in der Türkei in der Zwischenzeit verstorben sei (vgl. die Ausführungen in den Eingaben vom 31. Juli 2006, act. 11, und vom 15. August 2006, act. 13). In dem mit Eingabe vom 15. August 2009 (act. 43) eingereichten Schreiben des türkischen Rechtsanwalts O._______ wird denn auch ausdrücklich festgehalten, gegen die Beschwerdeführerin sei nie ein gerichtliches Verfahren geführt worden. Gestützt auf Art. 10 AsylG sind die als Fälschungen erkannten Dokumente einzuziehen. Soweit Rechtsanwalt O._______ weiter festhält, seine eigenen, nicht näher spezifizierten Untersuchungen hätten aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin als "flüchtig" registriert sei und mit einer Festnahme und Untersuchungshaft rechnen müsste (Schreiben vom 4. August 2009, act. 43), vermag dies nicht zu überzeugen. Das BFM ging zutreffend davon aus, ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen aus dem Jahr 1995 und der Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei im Jahr 2002 sei fraglich, und eine heutige Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der Namensnennung in einem vor nunmehr 15 Jahren gegen andere Personen geführten Verfahren könne nicht bejaht werden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung. Auch wenn sich keine starre Grenze festsetzen lässt, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, kann festgehalten werden, dass dieser nach asylrechtlicher Literatur und Praxis nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als zerrissen gelten müsste (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] E-4115/2006 vom 18. September 2009 E. 4.2.5). Dem BFF kann hierbei zugestimmt und der Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen in den Jahren 1992 bis 1998 zur Ausreise im Jahr 2002 muss verneint werden. Namentlich konnten die Beschwerdeführenden seit 1998 bis zur Ausreise in P._______ offenbar unbehelligt leben, und die Beschwerdeführerin ist in P._______ aufgrund der früheren Ereignisse nie behördlich behelligt worden; im [...] 2001 wurde beispielsweise für das Kind C._______ in P._______ ein Nüfus, die Namen der Eltern und den Heimatort U._______ aufführend, ausgestellt, ohne dass dies für die Beschwerdeführerin zu negativen Konsequenzen geführt hätte. Dass den Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der erwähnten Ereignisse in den Jahren zwischen 1992 und 1998 in begründeter Weise erneute Verfolgung drohen würde, stellt sich als unwahrscheinlich dar. Daran vermögen auch die eingereichten diversen Bestätigungsschreiben von Verwandten oder mit dem Dorf U._______ in Beziehung stehenden Bekannten nichts zu ändern. 5.3 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe an Demonstrationen teilgenommen, welche aus Solidarität mit den Todesfastenden, zu welchen auch sein Verwandter E._______ gehört habe, veranstaltet worden seien, und sei dabei festgenommen worden. Die entsprechenden Aussagen sind freilich widersprüchlich ausgefallen. In der Erstanhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei im Rahmen einer Demonstration im Jahre 2000 festgenommen worden; in P._______ habe er nur diese eine Festnahme erlebt. Dabei hätten die Sicherheitskräfte ein rotes Kreuz an sein Haus gezeichnet und ihn in der Nacht auf den Polizeiposten gebracht, wo sie ihn geschlagen hätten (A1 S. 5). Bei der kantonalen Befragung brachte er vor, er sei einmal im Jahre 1996 und einmal im Jahre 2000 verhaftet worden, und in P._______ habe sich nach der Verhaftung im Jahr 2000 noch eine zweite Verhaftung, noch im Jahr 2000 beziehungsweise im Jahr 2002, ereignet. Die Festnahmen seien anlässlich von Demonstrationen aus Solidarität mit den Todesfastenden erfolgt. Im Jahre 1996 habe die Polizei ihn für eine Nacht auf den Polizeiposten gebracht. Bei der Demonstration im Jahre 2000 hätten sie ihn mit anderen Teilnehmern zusammen direkt an der Kundgebung um die Mittagszeit verhaftet und er sei von der Polizei massiv misshandelt worden. Er habe danach sehr starke Rückenschmerzen gehabt, aufgrund welcher er einen Monat lang nicht habe aufstehen können (A8, S. 7). Darauf angesprochen, dass er bei der Erstbefragung nur von einer Verhaftung erzählt habe, sagte der Beschwerdeführer aus, man habe ihm bei der ersten Befragung gesagt, er solle sich kurz fassen. Zudem sei er nervös gewesen. In der Beschwerde vom 8. März 2004 machte der Beschwerdeführer bezüglich der zeitlich nicht übereinstimmenden Angaben zu der zweiten Verhaftung (A 10, S. 8 [Oktober oder November 2002] und A 8, S. 7 [im Jahr 2000]) insbesondere geltend, dass Menschen aus anderen Kulturen und sozialen Schichten bei der Datierung von Ereignissen Mühe hätten. Das BFF kommt hierbei jedoch zu Recht zum Schluss, die Vorbringen bezüglich der Verhaftungen hielten den Anforderungen der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht stand. In der Tat widersprechen sich die Ausführungen in vielen Punkten. Dies betrifft nebst dem bereits Erwähnten beispielsweise auch die Angaben zum Zeitpunkt der zweiten Verhaftung. Bei der Befragung in der Empfangsstelle machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Nacht von zu Hause mitgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden (A1 S. 5), bei der einlässlichen Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, die Verhaftung habe um die Mittagszeit direkt an der Kundgebung stattgefunden (A8 S. 7). Es darf davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer, selbst wenn er tatsächlich Mühe bei der genauen Datierung von Ereignissen hätte, bei einem derart einschneidenden Ereignis zumindest daran erinnern könnte, unter welchen Umständen und zu welcher Tageszeit dies geschah. Wie das BFM zutreffend festhielt, widersprechen sich im Übrigen auch die Angaben der Beschwerdeführenden untereinander. Schliesslich fällt auch auf, dass die Schilderungen der Ereignisse in Folge der Demonstrationen von den Beschwerdeführenden immer nur lediglich nebenher erzählt wurden; von der Beschwerdeführerin wurden sie bei der summarischen Befragung sogar ganz weggelassen. Bezüglich der Ereignisse in P._______ schien für sie die Tatsache, dass die Nachbarskinder aufgrund seiner Volkszugehörigkeit nicht mit ihrem Sohn hätten spielen wollen und sogar das Kind schikaniert worden sei, die grösste Schwierigkeit zu sein. Zwar hat sich die vom BFF noch in seinem Schreiben vom 23. Dezember 2003 (A18) angesprochene Ungereimtheit, wieso E._______ in seinem eigenen Asylverfahren eine Teilnahme an den Todesfasten gar nicht erwähnt habe, während der Beschwerdeführer deshalb an Solidaritätskundgebungen teilgenommen haben solle, plausibel auflösen lassen. Die Beschwerdeführenden vermochten diese Frage mit ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2004 (A21) zu erklären; sie reichten ein Schreiben von E._______ vom 13. Januar 2004 ein, der hierzu nachvollziehbare Erläuterungen abgibt (vgl. A21). Dies vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass die widersprüchlich dargelegten Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer sei angeblich im Zusammenhang mit Solidaritätsdemonstrationen festgenommen worden, nicht glaubhaft geworden sind. 5.4 Im Verlauf des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden auf zahlreiche nähere oder entferntere Verwandte sowie auf andere aus dem Dorf U._______ stammende Personen hingewiesen, die in der Schweiz oder in anderen europäischen Ländern als Flüchtlinge anerkannt worden seien oder ein Aufenthaltsrecht erlangt hätten. Die blosse Tatsache, dass Verwandte als Flüchtlinge anerkannt worden sind, genügt indessen für sich allein nicht, um im türkischen Kontext eine begründete Furcht vor allfällig drohender Reflexverfolgung aufzuzeigen. 5.5 Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführenden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG davon ausgegangen werden kann, dass sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, wie sie von den Beschwerdeführenden geschildert wurden. Die Beschwerdeführenden haben nicht glaubhaft gemacht, sie seien einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen respektive sie müssten begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen haben. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Gestützt auf die allgemeine Lage in der Türkei erachtet das Gericht den Wegweisungsvollzug als generell zumutbar (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsentscheid vom 15. August 2008 D-6714/2006) Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. Zu prüfen bleibt die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Somit kann sich der Vollzug der Wegweisung auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.2 Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6 b S. 123; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5 a und b S. 157 f.). Ein massgebliches Element der Prüfung betrifft sodann die Frage des Kindeswohls, wenn vom Vollzug minderjährige Kinder betroffen sind (vgl. ausführlicher unten, E. 8.7). 8.3 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den Arztzeugnissen von Dr. med. I._______ vom 10. August 2006 und vom 1. September 2006 (act. 13 und 16) an einer generalisierten Angststörung mit Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und akuter Suizidalität unter Belastungssituationen, dissoziativen Zuständen, einer Tendenz zum Medikamentenabusus und Spannungskopfschmerzen. Die Patientin werde seit dem 2. Juni 2003 medikamentös behandelt und bekomme stützende Psychotherapie. Sie musste vom 17. August 2006 bis am 25. Oktober 2006 sowie vom 19. März bis am 12. April 2007 im Psychiatriezentrum R._______ stationär behandelt werden; die Ärzte diagnostizierten dort eine schizophrene Erkrankung, eine Zwangs- und langjährige Angststörung und eine Persönlichkeitsstruktur mit vorwiegend dependenten Zügen (act. 25 und 34). Anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes wurde letztmals am [...] 2009 ein ärztliches Gutachten des [Spitals L._______] erstellt, welches beim Gericht eingegangen ist. Die darin gestellte Diagnose beinhaltet unter anderem schizophrene Erkrankung, chronische Migräne sowie Zwangs- und Angststörungen (act. 37). 8.4 Nach Erkenntnissen des Gerichtes ist die medikamentöse Behandlung von psychischen Krankheiten in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. Auch gibt es fünf auf die Behandlung psychisch Kranker spezialisierte Krankenhäuser, die mit den psychiatrischen Abteilungen der allgemeinen Spitälern über schätzungsweise 10'000 Betten für psychisch Kranke verfügen. Die Behandlungsdauer in den Spitälern ist jedoch begrenzt und auf medikamentöse Behandlung beschränkt; weitergehende ambulante Versorgungsangebote fehlen weitgehend. Gerade in der Osttürkei fehlt es auch an Fachpersonal, da ein grosser Teil der Psychiater in den grossen Städten im Westen der Türkei arbeitet (vgl. u.a. Regula Kienholz, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Unterbringung und Behandlung eines Schizophreniekranken, Gutachten der SFH- Länderanalyse, Bern, 3. Mai 2005, S. 7 f.). Es kann folglich nicht garantiert werden, dass die psychisch schwer angeschlagene Beschwerdeführerin in der Türkei ausreichend wird behandelt werden können. 8.5 Der Beschwerdeführer leidet laut Arztbericht vom 10. August 2006 von Dr. med. I._______ unter einer schweren obstruktiven Lungenerkrankung sowie Depressionen. Auch er sei seit Juni 2003 aufgrund der Lungenerkrankung in medikamentöser Behandlung und bekomme unterstützende Psychotherapie (act. 13). Dies wurde auch durch die Ärzte der pneumologischen und kardiologischen Abteilungen des Spitals K._______, Bern (Arztberichte vom 28. Mai 2003 und vom 30. Dezember 2004, act. 23) sowie durch Dr. med. J._______ im Bericht vom 2. März 2005 (act. 23) festgestellt. Zudem leide der Patient unter chronischer Rhinopathie (Schnupfen), Thoraxdeformität mit Skoliose der Brustwirbelsäule, Deformation des Rippenthoraxes sowie einer Erhöhung der Leberenzyme (act. 23). In den neueren Arztzeugnissen vom 24. Januar 2007 und vom 10. September 2007 durch Dr. med. J._______ und Dr. med. N._______ vom 16. Februar 2007 werden die bereits gestellten Diagnosen bestätigt (act. 37). Im Bericht von Dr. med. N._______ wird zudem eine grosse Gefahr einer chronischen Laryngitis (Kehlkopfentzündung) festgestellt. 8.6 Zusammenfassend muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zwar nicht bei guter Gesundheit ist, dieser jedoch auch nicht an einer Krankheit leidet, welche nach Erkenntnissen des Gerichtes in der Türkei nicht behandelt werden könnte, zumal wie oben dargelegt auch Bedürftige mittels der so genannten grünen Karte Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Mitberücksichtigt werden muss hierbei jedoch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, einen Teil an den Familienunterhalt beizutragen, sei dies in Form einer Erwerbstätigkeit oder durch Kinderbetreuung. Der Beschwerdeführer müsste somit in der Lage sein, den Lebensunterhalt für die Familie zu finanzieren, die zwei Kinder grosszuziehen und sich um seine psychisch schwer angeschlagene Ehefrau zu kümmern. Dies erscheint angesichts des oben geschilderten Gesundheitszustandes und der fehlenden beruflichen Perspektiven des Beschwerdeführers zumindest zweifelhaft. 8.7 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.; BVGE E-4115/2006 vom 18. September 2009 E. 5.6; je mit weiteren Hinweisen). Das Kind D._______ ist noch im Kleinkindalter und demnach noch stark auf seine Eltern bezogen. Hingegen hat der im Alter von knapp zwei Jahren in die Schweiz eingereiste C._______ prägende Entwicklungsjahre in der Schweiz verbracht. Zum heutigen Zeitpunkt ist er zehn Jahre alt und dürfte sich kaum mehr an sein Heimatland, welches er nur als Kleinkind kannte, erinnern. Nicht zuletzt der Besuch der Schule und des Kindergartens dürfte bei C._______ eine beträchtliche Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser kurz vor dem Übertritt in die Sekundarstufe steht und sich somit schulisch in einer wichtigen Phase befindet. Der Zwang, sich vom gewohnten Umfeld zu trennen, würde sich wohl unweigerlich erschwerend auf seine individuelle Entwicklung auswirken. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass eine Rückkehr in die Türkei für ihn zu einer überaus schwierigen Situation führen würde, da ihm eine persönliche Bindung zu diesem Staat und eine Vertrautheit mit den dort verbreiteten kulturellen Gepflogenheiten wie auch schulischen Anforderungen weitestgehend fehlt. Das zu berücksichtigende Wohl des Kindes spricht demnach für seinen weiteren Verbleib in der Schweiz. Ob dies für sich alleine genügen würde, eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz zu begründen, kann im Rahmen der Gesamtwürdigung aller relevanten Aspekte dahingestellt bleiben. Auch wenn angenommen werden kann, dass auch noch im Alter von 10 Jahren die Eltern den wichtigsten Bezugspunkt im Leben eines Kindes bilden, ist angesichts der labilen Situation, in der sich diese befinden, fraglich, ob es ihnen möglich wäre, den Kindern eine reibungslose und gute Rückkehr in eine ihnen fremde Umgebung zu ermöglichen. 8.8 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, die Asylverweigerung und die Anordnung der Wegweisung als solcher abzuweisen ist. Demgegenüber ist die Beschwerde, soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, gutzuheissen. Die Verfügung des BFF vom 9. Februar 2004 ist somit - soweit die Dispositivziffern 4 und 5 betreffend - aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten von Fr. 300.-- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens - welches rechnerisch als hälftiges Obsiegen beurteilt wird - ist den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Honorarrechnung vom 16. Juni 2010 wies die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden einen Gesamtaufwand von Fr. 3'800.-- aus, wovon Fr. 1'494.-- durch den früheren Rechtsvertreter verrechnet wurden. Der zeitliche Aufwand (namentlich auch jener, welcher durch den früheren Rechtsvertreter ausgewiesen wurde) scheint dem Gericht jedoch nicht vollumfänglich angemessen zu sein und ist um insgesamt vier Stunden zu kürzen. Die Parteientschädigung ist daher gestützt auf die im Übrigen angemessene Kostennote auf Fr. 3'400.-, reduziert um die Hälfte, somit auf Fr. 1'700.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung betrifft. 3. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. 4. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 9. Februar 2004 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu verfügen. 5. Die mit Eingabe vom 18. Juni 2004 eingereichten, als Fälschungen erkannten Beweismittel werden eingezogen. 6. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 7. Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.-- auszurichten. 8. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: