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D-6714/2006

D-6714/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in A._______ (Gaziantep), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 17. September bzw. 17. Oktober 2002 und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo er am 31. Oktober 2002 um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung, die am 12. November 2002 in der Empfangsstelle (...) stattfand, sagte er aus, er sei Schriftsteller und habe bisher zwölf Bücher geschrieben. Sechs davon seien zensuriert worden, weil er über ein politisches Thema geschrieben habe. Drei seiner Bücher seien auch in Europa publiziert worden. Der Herausgeber des Verlags, der seine Bücher gedruckt habe, sei festgenommen und gebüsst worden. Angesichts dessen sei seine Situation prekär gewesen. In der letzten Zeit habe er nicht mehr schreiben und publizieren können, weshalb er sich in seiner Freiheit eingeschränkt gefühlt habe. Viele seiner Bücher seien beschlagnahmt worden. Im Jahre 1968 sei er zwei Monate lang inhaftiert worden, da er an Kundgebungen teilgenommen und politische Aktivitäten gehabt habe. Nachdem er 1972 aus Syrien zurückgekehrt sei, wo er eine Kampfausbildung absolviert habe, sei er verhaftet und zwei Jahre lang festgehalten worden. Aufgrund einer Amnestie sei er freigekommen. Danach sei er nicht mehr inhaftiert, jedoch öfters angehalten und einen Tag lang festgehalten worden; aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes - er sei herzkrank - sei er jeweils rasch freigelassen worden. Die Behörden seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Bücher und Dokumente beschlagnahmt. Er werde seit langer Zeit beobachtet und bedroht, seine Telefongespräche würden abgehört. Sein Gesundheitszustand habe ihm einen weiteren Verbleib in der Türkei nicht mehr erlaubt. A.b Am 29. November 2002 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei zweimal nach Deutschland geflogen und von dort aus nach England, Frankreich und Österreich weitergereist. Auf Einladung habe er an verschiedenen Orten über Jugend, Kunst und Literatur Vorträge gehalten. Während des Militärputsches von 1980 seien seine Bücher verboten worden. Er habe zwölf Bücher publiziert, von denen fünf beschlagnahmt worden seien. Er sei in den Gefängnissen von B._______ und C._______ gewesen, wo seine Skripte beschlagnahmt worden seien. Auch bei seinem Verlag seien Bücher beschlagnahmt worden. Seine Frau habe ein von ihm verfasstes Gedichtsbuch verbrannt, damit es nicht gefunden werde. Vor zweieinhalb Monaten sei bei einer Hausdurchsuchung sein Gedichtsbuch beschlagnahmt worden. Er habe über Personen recherchiert, welche die Kulturen von Anatolien, Mesopotamien und Mittelasien geprägt hätten. In der Türkei werde die Geschichte unterdrückt. Ein Buch, in dem er über Aufstände geschrieben habe, sei verboten worden. Der Verleger des Buches, C._______, sei bestraft worden. Ein anderes Verlagshaus habe ein Buch herausgegeben, in dem über bekannte Autoren und Dichter geschrieben worden sei. Dabei sei herausgekommen, dass er unter dem Pseudonym D._______ geschrieben habe. In der letzten Zeit sei er sehr bekannt geworden, so dass er von verschiedenen Zeitschriften interviewt worden sei. Politisch habe er die DEHAP unterstützt. Vor den Wahlen habe er vorgeschlagen, einen aufklärenden Film zu machen. Der Film, in dem er mitgespielt habe, sei von (...) gemacht worden. Er habe auch telefonisch an Sendungen von (...) teilgenommen. Aus diesen Gründen sei er der türkischen Regierung bekannt. In der Türkei lasse man ihn nicht schreiben, er werde durch Hausdurchsuchungen belästigt und man beschlagnahme "Dinge". Aus den geltend gemachten Gründen sei er von der Polizei unter Druck gesetzt worden; seine Telefongespräche seien abgehört worden. In der Untersuchungshaft sei er beleidigt und psychisch fertig gemacht worden. Auch seine Familie sei davon betroffen. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Bücher, bei denen er erwartet habe, dass es Probleme gebe, unter dem Pseudonym D._______ geschrieben. Andere Bücher habe er unter dem Namen E._______ geschrieben, doch auch von diesen seien drei verboten worden. In den letzten Jahren sei er von den demokratischen, revolutionären Medien und der Öffentlichkeit entdeckt worden. Da er sich der Kurdenproblematik angenommen habe, sei er der Polizei aufgefallen. Man habe ihn überwachen und kontrollieren wollen. In den letzten zwei Jahren seien zwei seiner Bücher veröffentlicht worden. Er habe befürchtet, nicht mehr schreiben zu können, er sei deshalb in die Schweiz gekommen. Vor zwei Monaten sei er in Untersuchungshaft gekommen. Er sei beleidigt und psychisch fertig gemacht, aber nicht gefoltert worden. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer 32 Beweismittel ab (vgl. Ziffn. 1. bis 14. Beweismittelumschlag). A.c Das Bundesamt forderte den Beschwerdeführer am 3. Februar 2003 zur Nachreichung von Übersetzungen der von ihm eingereichten Dokumente auf. Zudem wurde er zur Einreichung der Originale der Gerichtsdokumente aufgefordert. A.d Der Beschwerdeführer übermittelte am 19. Februar 2003 Teilübersetzungen und Originale der Dokumente. A.e Das Bundesamt führte am 16. Juli 2003 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er sagte aus, die Unterdrückungen hätten seit dem Jahr 1987 zugenommen. Er habe erst später erfahren, dass sein Telefon abgehört worden sei. Seit 1966 sei er im Widerstand gegen die Regierung gestanden, er habe vieles durchgemacht. Nach seiner Pensionierung habe durchschnittlich einmal im Monat eine Razzia stattgefunden. Er sei einige Male für 24 Stunden festgenommen worden. Nachdem bei der Zeitschrift (...), die über ihn geschrieben habe, eine Razzia stattgefunden habe, habe die Unterdrückung zugenommen. Er wisse nicht, ob in der Türkei zurzeit ein Verfahren gegen ihn hängig sei. Vermutlich wüssten die Behörden seit dem Jahr 2000, dass E._______ und D._______ die gleiche Person sei. Erst nach Herausgabe der Zeitschrift seien sie gekommen und hätten gefragt, was er über das Kurdenproblem schreibe. Aufgrund seiner Auftritte in den Medien sei er von der Polizei verhört und bedroht worden. Man habe ihm auch vorgeworfen, dass er bei Kundgebungen der HADEP/DEHAP anwesend gewesen sei. A.f Mit Verfügung vom 17. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung eines ärztlichen Berichts aufgefordert. A.g Dr. med. F._______ stellte dem Bundesamt am 3. August 2003 den gewünschten ärztlichen Bericht mitsamt Beilagen zu. A.h Am 6. November 2003 hörte das Bundesamt den Beschwerdeführer eine weiteres Mal an. Dieser führte dabei aus, er habe ein Asylgesuch stellen müssen, weil das Pseudonym, unter dem er geschrieben habe, aufgeflogen sei. Wegen der Bücher, die er geschrieben habe, sei er angeklagt worden. Da er zu spät angeklagt worden sei, sei das Verfahren eingestellt worden. Die Zeitschrift (...) habe über ihn eine Spezialausgabe herausgegeben. Deren Mitarbeiter seien unter Druck gesetzt worden und die Zeitschrift habe geschlossen werden müssen. Wegen seiner Bücher und seiner politischen Haltung sei er nach seiner Heirat mehrmals festgenommen und zirka einen Tag lang festgehalten worden. B. Mit Verfügung vom 11. November 2003 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesamt am 8. November 2003 (Eingang: 11. November 2003) ein in türkischer Sprache verfasstes Schreiben von C._______ mit Beilagen. II. D. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 30. Juni 2003 und gelangte am selben Tag in die Schweiz, wo sie am 2. Juli 2003 um Asyl nachsuchte. D.a Bei der Erstbefragung, die am 7. Juli 2003 in der Empfangsstelle (...) stattfand, sagte die Beschwerdeführerin aus, sie sei unterdrückt worden, weil ihr Ehemann Schriftsteller sei. Die Polizei habe in ihrem Haus seit Jahren regelmässig Razzien durchgeführt. Man habe von ihr verlangt, dass ihr Mann zurückkehre. Da die Razzien zugenommen hätten, habe sie die Türkei verlassen. Sie sei krank und ihr Arzt habe ihr einen Wechsel empfohlen. D.b Am 16. Juli 2003 hörte das Bundesamt die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an. Diese machte dabei im Wesentlichen geltend, es würden Polizeirazzien durchgeführt und alle Familienmitglieder würden nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt. Sie habe ihren Ehemann 1978 geheiratet und habe dessen Probleme seither miterlebt. Als ihr Ehemann Militärdienst geleistet habe, habe man ihr vorgeworfen, dass sie eine registrierte Familie seien. Man habe von ihr verlangt, dass sie eine Pistole abgebe, obwohl sie keine besessen hätten. Ihr Schwiegervater habe schliesslich eine Pistole gekauft, die sie dann habe abgeben können. Vor zehn Monaten seien die letzten Bücher ihres Mannes eingesammelt worden. Man habe verlangt, dass ihr Mann in die Türkei zurückkehre und sich ergebe. Auch ihr Vater sei drei Monate festgehalten und befragt worden. Seitdem ihr Mann ausgereist sei, habe sie mit ihrer Tochter alleine zu Hause gelebt. Sie sei beschimpft und bedroht worden. D.c Dr. med F._______ übermittelte dem Bundesamt am 3. August 2003 einen die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Bericht. D.d Am 6. November 2003 hörte das Bundesamt die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal an. Diese führte dabei aus, sie habe erfahren, dass ihre Kinder unter Druck gesetzt würden. Auch sie sei unter Druck gesetzt worden, als sie noch in der Türkei gewesen sei. Ihr Mann hätte sich stellen sollen, weil er ein oppositioneller Dichter sei. Er sei am Fernsehen aufgetreten und es sei über ihn in der Zeitung berichtet worden. Er sei früher mehrmals verurteilt und eines seiner Bücher sei beschlagnahmt worden. Ihr Mann sei ständig festgenommen und wieder freigelassen worden. Er sei bei den Festnahmen, die seit 1978 erfolgten, drei bis vier Tage festgehalten worden. Seit sie verheiratet sei, sei ihr Haus immer wieder durchsucht worden. Auch die Häuser der Brüder ihres Mannes seien durchsucht und diese seien festgenommen worden. E. Mit Verfügung vom 11. November 2003 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. III. F. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 11. Dezember 2003 liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügungen des BFF vom 11. November 2003 seien aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 3 bis 5 der Verfügungen aufzuheben und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Vereinigung der Beschwerdeverfahren beantragt. Der Eingabe lagen eine Übersetzung der Erklärung von C._______ und ein Auszug aus einer Enzyklopädie der türkischen Autoren bei. G. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 ordnete der Instruktionsrichter der ARK die Vereinigung der Beschwerdeverfahren an. Gleichzeitig teilte er den Beschwerdeführern mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, bis zum 5. Januar 2004 einen Kostenvorschusses von Fr. 800.-- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. H. Der Kostenvorschuss wurde am 23. Dezember 2003 eingezahlt. I. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2004 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern durch den Instruktionsrichter am 23. Februar 2004 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Schreiben vom 24. Februar 2004 übermittelte der Rechtsvertreter der ARK einen ärztlichen Bericht des (Spital) vom 14. Januar 2004 mit Beilagen und ein Arztzeugnis vom 21. Januar 2004 betreffend den Beschwerdeführer sowie eine Stellungnahme der Wissenschafts- und Kunstzeitschrift (...) vom 8. Oktober 2003.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides betreffend den Beschwerdeführer aus, seine Aussagen und diejenigen seiner Frau würden offensichtliche Unterschiede aufweisen. Sie habe angegeben, er sei seit der Heirat im Jahr 1978 bis zur Ausreise ständig festgenommen worden. Er sei alle ein bis zwei Monate drei bis vier Tage festgehalten worden. Er habe ausgesagt, er sei seit der Heirat mindestens zehnmal festgenommen und dabei zwischen einem halben Tag und eineinhalb Tagen festgehalten worden. Sie habe ausgeführt, ihr Haus sowie die Häuser ihrer Brüder seien alle ein bis zwei Monate durchsucht worden, während er gesagt habe, seine Angehörigen seien nur indirekt betroffen gewesen. Derart unterschiedliche Aussagen liessen erhebliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen. Der Hinweis auf die gesundheitlichen Probleme sei unbehelflich. Das Bundesamt schliesse angesichts der allgemeinen Situation in der Türkei nicht aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner publizistischen Tätigkeit gewisse Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden erlebt habe. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass er im Stande sein müsste, diesbezüglich detaillierte Angaben zu machen. Auf entsprechende Fragen habe er aber wiederholt lediglich stereotype, vage und ausweichende Antworten gegeben. Es erscheine unwahrscheinlich, dass sich die türkischen Behörden die Mühe genommen hätten, über Jahre hinweg sein Telefon abzuhören und Razzien durchzuführen, wenn sie ihn wegen seiner Publikationen hätten zur Rechenschaft ziehen wollen. Zwar seien im Jahr 1992 letztmals Bücher von ihm verboten worden, es gebe aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in diesem Zusammenhang asylrelevante Nachteile erlitten habe oder ihm solche gedroht hätten. Vielmehr sei es ihm möglich gewesen, noch bis ins Jahr 2002 Bücher zu publizieren und er sei mehrfach ausgezeichnet worden. Auch einzelne seiner Gedichte seien publiziert worden, ohne dass dies Folgen gehabt hätte. Seit der Haft zu Beginn der 1970er Jahre sei er nie mehr festgenommen worden und es sei kein Verfahren gegen ihn hängig, obwohl die Behörden Kenntnis davon hätten, unter welchen Pseudonymen er geschrieben habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen stünden im Widerspruch zur Vorgehensweise türkischer Behörden bei tatsächlichem Verdacht auf eine Urheberschaft nicht genehmer Texte. Die Würdigung des Bundesamtes werde dadurch bestätigt, dass er von 1978 bis 1999 als Beamter gearbeitet habe und im Besitz eines grünen Passes gewesen sei, mit dem er nach seiner Pensionierung im Jahre 1999 die Türkei wiederholt verlassen habe und wieder zurückgekehrt sei. Er habe die Türkei legal verlassen, was ihm kaum möglich gewesen wäre, wenn seitens der Behörden eine ernsthafte Verfolgungsabsicht bestanden hätte. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund realer Begebenheiten als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Aufgrund der gesamten Umstände sei zu schliessen, er habe seine Situation übersteigert dargestellt.

E. 4.1.2 Das Bundesamt gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer zwischen 1968 und 1972 während längerer Zeit inhaftiert gewesen sei. Diese Vorfälle seien indessen nicht Anlass für seine Ausreise gewesen. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er später in diesem Zusammenhang asylrelevante Nachteile erlitten habe oder ihm solche gedroht hätten. Die eingereichten Fotografien über die "Gefängniszeit" könnten diese Ansicht nicht relativieren.

E. 4.1.3 Es werde auch nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer als Schriftsteller tätig gewesen sei und gewisse Publikationen unter Pseudonymen veröffentlicht habe. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass er rund 20 Jahre als Beamter gearbeitet habe und im Besitz eines Beamtenpasses gewesen sei. Er habe die Türkei mehrmals verlassen und sei wieder zurückgekehrt, was nicht darauf schliessen lasse, dass seitens der heimatlichen Behörden ernsthafte Verfolgungsabsichten bestanden hätten und er solche befürchtet habe. Selbst wenn es kurzzeitige Mitnahmen und im Jahr 2002 eine Hausdurchsuchung gegeben haben sollte, stellten diese angeblich erlittenen Nachteile aufgrund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaften Nachteil gemäss Art. 3 AsylG dar. Aus dem Umstand, dass man ihn ohne Einleitung eines Verfahrens wieder entlassen habe, sei zu schliessen, dass die Behörden keine weiteren konkreten Verfolgungsabsichten hegten. Dass er Sympathisant der HADEP gewesen sei und Auftritte in (...) gehabt habe, genüge nicht, um begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HADEP tätig gewesen sei. Die geltend gemachten Tätigkeiten für die HADEP und die Auftritte in (...) hätten abgesehen von einer Befragung keine Konsequenzen gehabt.

E. 4.2 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides betreffend die Beschwerdeführerin führte das Bundesamt aus, ihre Ausführungen seien vage und unsubstanziiert geblieben. Insbesondere zu den Festnahmen ihres Mannes habe sie keine Angaben machen können. Auch bezüglich der Vorfälle, die sie seit 1978 erlebt habe, hätten sich trotz Nachfragen keine konkreten Aussagen ergeben. Gemäss eigenen Aussagen habe sie - abgesehen von Razzien und Nachfragen nach ihrem Mann - keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Sie habe sich politisch nie betätigt, sei nie mit- oder festgenommen, angeklagt oder verurteilt worden. Sie sei zudem im Besitz eines Beamtenpasses, mit dem sie die Türkei legal verlassen habe, was nicht darauf hindeute, dass seitens der heimatlichen Behörden eine ernsthafte Verfolgungsabsicht bestanden habe. In Würdigung der gesamten Umstände fehlten im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr in der Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile drohten.

E. 4.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Angaben der Beschwerdeführer wichen zweifellos voneinander ab. Aus den Akten ergebe sich aber, dass die Beschwerdeführerin an Panikattacken leide und mit starken Psychopharmaka behandelt werde. Für den beigezogenen Allgemeinpraktiker sei aufgrund eines Gesprächs klar gewesen, dass sie an einer psychoreaktiven somatischen Störung mit beginnender psychischer Alteration leide. Dass Aussagen einer derart erkrankten Person mit Vorsicht zu geniessen seien, weil sich Vorstellung und tatsächlich Erlebtes ständig mischten, liege auf der Hand. Besonders gross sei die Gefahr bei Aussagen über diejenigen Sachverhalte, die Auslöser der Panikreaktionen gewesen seien. Es hätte klar sein müssen, dass ihre Angaben über Razzien, Verhaftungen, Demütigungen und Bedrohungen nicht den objektiven Sachverhalt, sondern die subjektive Wahrnehmung wiedergäben. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach ihre Vorbringen nicht immer der Realität entsprächen, besage nichts über die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer, sondern beschreibe das vom Arzt konstatierte Krankheitsbild.

E. 4.3.2 Abgesehen davon, dass auch der Beschwerdeführer an anamnetischen Gedächtnisstörungen leide, hänge die punktuelle Inkonsistenz seiner Antworten mit den nicht über alle Zweifel erhabenen Befragungen zusammen. So beziehe er sich bei der Anhörung vom 29. November 2002 auf das Datum des Militärputsches in der Türkei (12. September 1980), werde aber zum 12. September 1982 befragt. In der gleichen Befragung habe er gesagt, seine Telefongespräche seien immer wieder abgehört worden. Daraus habe der Befrager in der Anhörung vom 16. Juli 2003 die Frage abgeleitet, woher er wisse, dass sein Telefon seit 1987 abgehört worden sei. Der Beschwerdeführer habe so etwas aber nie gesagt. In der Befragung vom 16. Juli 2003 sei immer wieder von einem "Plakat" die Rede, der Beschwerdeführer habe aber von Büchern gesprochen.

E. 4.3.3 Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer Autor einer Reihe von Texten sei, die den Unmut der türkischen Behörden erregt und teilweise zu strafrechtlichen Sanktionen geführt hätten. Weil die Behörden ein von C._______ herausgegebenes Buch als staatsgefährdend betrachtet hätten, sei dieser mit einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe und einer Busse bestraft worden. Der Kassationshof habe dieses Urteil bestätigt. Der Autor, der Beschwerdeführer, sei nur darum nicht behelligt worden, weil der Herausgeber seinen wirklichen Namen nicht preisgegeben und behauptet habe, der Verfasser der Epen lebe im Ausland. Diese Behauptung könne aber nicht mehr aufrecht erhalten werden, denn das Pseudonym des Beschwerdeführers sei enttarnt worden. Der Publikation einer Enzyklopädie über türkische Autoren vom Jahr 2000 sei zu entnehmen, unter welchen Pseudonymen der Beschwerdeführer geschrieben habe. Auch die bis 1992 publizierten Werke würden aufgeführt, während die später publizierten und beschlagnahmten Werke fehlten. Für die Behörden wäre es somit ein Kinderspiel, seine Identität festzustellen. Nachdem aufgrund des gegen C._______ ausgefällten Strafurteils feststehe, dass die Behörden die kurdischen Heldenepen als staatsgefährdende Texte einstuften und das BFM wisse, dass Verfassern von solchen Texten "eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung mit mehrwöchiger Untersuchungshaft und Erstellung von Protokollen" drohe, sei dargetan, dass der Beschwerdeführer mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes rechnen müsse. Wenn die Vorinstanz anerkenne, dass der Beschwerdeführer Autor solcher Texte sei, aber bestreite, dass er begründete Furcht habe, sei dies krass widersprüchlich. Die Sachverhaltsfeststellung sei daher offenkundig fehlerhaft.

E. 4.3.4 Der Beschwerdeführer sei seit langer Zeit für die kurdische Sache tätig gewesen. Seine Vorsichtsmassnahmen hätten ihre Wirkung verloren, weil in der Enzyklopädie sämtliche von ihm verwendeten Pseudonyme offengelegt worden seien. Gleichzeitig habe er sich noch im Vorfeld der türkischen Parlamentswahlen publizistisch für die HADEP betätigt. Schliesslich sei kurz vor seiner Ausreise im Rahmen einer Polizeirazzia ein weitgehend fertig gestellter Gedichtband beschlagnahmt worden. Die begründete Angst vor erneuter, angesichts des schlechten Gesundheitzustandes immer schwerer zu ertragender behördlicher Drangsalierung und Inhaftierung und der Verlust der Resultate monatelanger wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit, seien sehr wohl asylrelevant. Dies habe nichts mit dem "subjektiven Empfinden der Betroffenen" zu tun, sondern sei für den Schriftsteller eine Existenzfrage.

E. 4.3.5 Die Beschwerdeführerin sei von den gegen ihren Mann gerichteten Verfolgungsmassnahmen mitbetroffen, aber wohl nicht von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht gewesen. Dies ändere nichts an der Tatsache, dass ihr Leben am früheren Wohnort praktisch verunmöglicht worden sei. Sie sei gesundheitlich so stark angeschlagen, dass sie die Unterstützung ihres Ehemannes brauche.

E. 5.1 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das Bundesamt habe den Sachverhalt offenkundig fehlerhaft festgestellt, ist nicht stichhaltig. Wohl mag es im Verlauf der Anhörungen zwischen dem Beschwerdeführer und den Befragern zu Missverständnissen und Unklarheiten gekommen sein. Bei der Datumsangabe vom 12. September 1982 auf S. 5 des kantonalen Protokolls (und nicht, wie in der Beschwerde angegeben, auf S. 4) handelt es sich entweder um einen Versprecher des Befragers oder um eine falsche Protokollierung der Jahreszahl; der Beschwerdeführer liess sich indessen dadurch nicht beirren, was seine Antwort auf die ihm gestellte Frage zeigt. Bei der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer, er werde seit langer Zeit beobachtet und bedroht und seine Telefongespräche seien immer abgehört worden. Die ihm bei der Befragung vom 16. Juli 2003 gestellte Frage, seit wann sein Telefon abgehört worden sei, beantwortete er zweimal nicht. Auf Nachfrage sagte er, "nach diesen Publikationen". Auf die Frage, wann diese Publikationen stattgefunden hätten, antwortete er, das erste Mal sei dies im Jahr 1987 gewesen. Daraufhin wurde ihm die Frage gestellt, woher er wisse, dass sein Telefon seit 1987 abgehört worden sei (vgl. act. A8/15 S. 3). Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer habe "so etwas auch gar nie gesagt", ist somit nicht zutreffend. Aufgrund des Protokolls kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Befragter und Befrager in diesem Punkt aneinander vorbeigeredet haben. Eine daraus resultierende falsche oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts lässt sich jedoch nicht feststellen. Dem Beschwerdeführer wurde mehrmals Gelegenheit gegeben, die von ihm als bedrohlich empfundene Situation in seinem Heimatland darzulegen und alle seine Ausreisegründe zu benennen. Nachdem der rechtserhebliche Sachverhalt vom Bundesamt richtig und vollständig erstellt worden ist und die Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Gelegenheit hatten, sich schriftlich zu allem ihnen wichtig erscheinenden Punkten zu äussern, erweist sich das von ihnen angebotene Parteiverhör als nicht notwendig.

E. 5.2 In der Beschwerde wird des Weiteren beantragt, C._______ sei als Zeuge zu befragen. Gemäss den Ausführungen von C._______ in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2003 lebt er seit dem Jahr 1995 als Flüchtling in Deutschland. Somit kann er aus eigener Erfahrung keine Angaben über die hier vor allem interessierende Lebenssituation der Beschwerdeführer in den letzten beiden Jahren vor ihrer Ausreise aus der Türkei machen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist, erweist sich auch eine Befragung von Herrn C._______ als nicht notwendig.

E. 6.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, die Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführer seien nicht geeignet, Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zu begründen. Aufgrund der protokollierten Aussagen ist offensichtlich, dass ihre Aussagen in verschiedenen Punkten deutlich voneinander abweichen. Hinsichtlich der bestehenden Widersprüche kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könnten die übertrieben erscheinenden Ausführungen der Beschwerdeführerin durchaus auf ihren angeschlagenen Gesundheitszustand zurückzuführen sein. Ihre Aussagen vermitteln den Eindruck, als habe sie die behördlichen Belästigungen, die auch von der Vorinstanz nicht insgesamt als unglaubhaft erachtet werden, als weitaus bedrohlicher und einschneidender empfunden, als diese in Wirklichkeit waren. In Anbetracht ihrer gesundheitlichen Beschwerden (vgl. ärztlicher Bericht vom 3. August 2003), dürfen ihre hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität der behördlichen Belästigungen unbestrittenermassen nicht den Tatsachen entsprechenden Aussagen nicht dazu führen, dass auf die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers geschlossen wird. Seine Angaben zu den Vorfällen, die ihn zum Verlassen der Türkei veranlasst hätten, dürften dem wirklich Vorgefallenen um Einiges näher kommen.

E. 6.2 Das Bundesamt hat nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer vor rund 40 Jahren längere Zeit inhaftiert und damals misshandelt und gefoltert wurde. Es hat auch nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer als Schriftsteller tätig war, seine Bücher unter Pseudonymen herausgab und einige seiner Bücher zensuriert bzw. beschlagnahmt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Schriftsteller Unannehmlichkeiten (Befragungen, Razzien, Drohungen) ausgesetzt war. Es ist ihm jedoch bei den Befragungen nicht gelungen, einen konkreten Grund für seine Ausreise zu benennen. Bei der Erstbefragung sagte er, sein Gesundheitszustand habe ihm einen weiteren Verbleib in der Türkei nicht erlaubt, bei der kantonalen Befragung machte er geltend, er habe befürchtet, in der Türkei nicht mehr schreiben zu können, und in der Befragung vom 16. Juli 2003 gab er an, er wisse nicht, ob in der Türkei zurzeit ein Verfahren gegen ihn hängig sei. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht an, aufgrund der Tatsache, dass er eine langjährige Anstellung als Beamter inne hatte und die Türkei 1998 und 1999 mehrfach verliess und danach wieder zurückkehrte, sei eine Verfolgungsabsicht der türkischen Behörden nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, den türkischen Behörden sei spätestens ab dem Jahr 2000, möglicherweise aber auch schon früher, bekannt gewesen, unter welchen Pseudonymen er schriftstellerisch tätig war. Wäre gegen ihn im Nachgang der Aufdeckung der Pseudonyme ein Strafverfahren eingeleitet worden, hätte er dies mit Sicherheit erfahren und im Asylverfahren belegen können. Die Vorinstanz wies berechtigterweise darauf hin, dass die türkischen Behörden ein Verfahren gegen ihn eingeleitet hätten, falls sie ihn wegen seiner schriftstellerischen Tätigkeit bzw. einzelner von ihm veröffentlichter Bücher hätten bestrafen wollen. Da sie dies nicht taten, obwohl sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wussten, unter welchen Pseudonymen er geschrieben hatte, schloss die Vorinstanz zu Recht auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse. Daran ändert nichts, dass einer der Verleger des Beschwerdeführers bestraft wurde und seit 1995 nicht mehr in der Türkei lebt. Auch die von C._______ vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer wäre bestraft worden, falls er dessen Namen während des gegen ihn geführten Strafverfahrens preisgegeben hätte, vermag nichts an der Tatsache zu ändern, dass gegen den Beschwerdeführer auch nach seiner "Enttarnung" kein Verfahren eingeleitet wurde. Die Vorinstanz hat entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, sondern gelangte zu Recht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv geäusserten Befürchtungen, Opfer von Verfolgung zu werden, objektiv übertrieben sind. Da sich dieser noch bis Mitte September bzw. Oktober 2002 in der Türkei aufhielt und die Behörden bis zu diesem Zeitpunkt gegen ihn kein Verfahren eingeleitet haben, erscheinen die von ihm geäusserten Befürchtungen, er habe in der Türkei zum Ausreisezeitpunkt mit Verfolgung rechnen müssen, auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als nicht nachvollziehbar. Gegen eine Verfolgungsabsicht der heimatlichen Behörden spricht insbesondere auch der Umstand, dass er die Türkei mit seinem Beamtenpass problemlos verlassen konnte. Hätte er sich berechtigterweise vor bevorstehender Verfolgung fürchten müssen, wäre er wohl kaum das Risiko eingegangen, über einen gut kontrollierten Flughafen auszureisen, zumal es sich bei ihm um eine Person mit einem gewissen Bekanntheitsgrad handelt. Deshalb vermag auch seine Behauptung, sein Pass sei beschlagnahmt worden, es sei ihm aber gelungen, diesen für die Ausreise erhältlich zu machen, nicht zu überzeugen.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer äusserte anlässlich der Befragungen mehrfach die Befürchtung, er hätte in der Türkei nicht mehr schreiben können. Da er im Jahr 2002 noch zwei Bücher herausgeben konnte, und auch in diesem Zusammenhang keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass die türkischen Behörden gegen ihn ein Verfahren eingeleitet haben, erscheint auch diese Befürchtung nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die Polizei im Jahr 2002 im Rahmen einer Razzia das Manuskript eines Gedichtsbandes des Beschwerdeführers beschlagnahmt haben sollte, müsste dies nicht zur Annahme führen, ihm wäre eine weitere schriftstellerische Tätigkeit verwehrt gewesen, zumal auch in diesem Zusammenhang nicht davon ausgegangen werden kann, er wäre wegen des Inhalts dieses Bandes strafrechtlich verfolgt worden.

E. 6.4 Insofern der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend machte, er sei in der letzten Zeit vor seiner Ausreise aus der Türkei von den revolutionären, demokratischen Medien entdeckt worden, ist festzustellen, dass auch seine Positionsnahme in Interviews und Fernsehsendungen zu keinen weitergehenden behördlichen Massnahmen führte. Seinen Aussagen zufolge ist er zwar im Rahmen einer Befragung von der Polizei darauf angesprochen worden, weitere Folgen hatten seine öffentlichen Stellungnahmen indessen nicht.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund seiner schriftstellerischen Tätigkeit von der Polizei einige Male festgenommen und kurzzeitig festgehalten wurde. Als überwiegend unwahrscheinlich erscheint indessen, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Schriftsteller und seiner öffentlichen Stellungnahmen in der Presse seitens der türkischen Behörden Verfolgung droht.

E. 7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer begab sich eigenen Aussagen gemäss in den Jahren 1998 und 1999 auf Auslandreisen. Da er mehrfach wieder in die Türkei zurückkehrte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich damals aufgrund der früheren Probleme mit den türkischen Behörden vor Verfolgung fürchtete. Die freiwillige Rückkehr in die Türkei ist als Unterschutzstellung zu werten, womit allfällig erlittene frühere Verfolgung in der Regel nicht mehr asylrelevant sein kann. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei aufgrund seiner weit zurückliegenden Inhaftierungen vor zukünftiger Verfolgung fürchten musste.

E. 7.3 Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von der Polizei einige Male festgenommen, festgehalten, befragt und teilweise auch bedroht worden ist. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er - gemäss eigenen Angaben - indessen jeweils nicht physisch misshandelt und relativ rasch wieder freigelassen worden. Diese Festnahmen dürften den Beschwerdeführer zwar psychisch belastet haben. Kurzzeitige Festnahmen der geltend gemachten Art sind jedoch relativ geringfügige Eingriffe in die persönliche Freiheit und deshalb nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu betrachten. Begründete Furcht vor Verfolgung vermögen sie zudem in der Regel nur dann zu begründen, wenn aufgrund weiterer Umstände auf eine künftige Verfolgung stärkerer Intensität geschlossen werden muss. Solche Umstände konnte der Beschwerdeführer jedoch keine glaubhaft machen (vgl. E. 6.2 ff. ).

E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der bisherigen Erwägungen zur Auffassung, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei weder aufgrund seiner schriftstellerischen Tätigkeit noch seiner Medienauftritte Verfolgung droht. Gegen ihn wurden in seinem Heimatland keine Verfahren angestrengt und er konnte bis kurz vor seiner Ausreise seine Werke herausgeben. Es kann unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden, die türkischen Behörden hätten die Tätigkeiten und Äusserungen des Beschwerdeführers als strafrechtlich relevant eingeschätzt. Die Justizkommission des türkischen Parlaments hat am 18. April 2008 zudem einer Änderung des umstrittenen Artikels 301 des türkischen Strafgesetzbuches, gestützt auf welchen auch Verfahren gegen Schriftsteller eingeleitet wurden, zugestimmt. Dies soll dazu führen, dass die Einleitung missbräuchlicher Verfahren verhindert werden kann, zumal das türkische Justizministerium der Eröffnung von auf Art. 301 gestützten Verfahren zustimmen muss. Den Akten sind keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Türkei ein Verfahren eingeleitet wurde und es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dies nach seiner Rückkehr in seine Heimat geschehen wird. Die von ihm geäusserte subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung erweist sich damit als objektiv nicht begründet.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer auch angesichts des Umstandes, dass die Schwelle der Annahme von begründeter Furcht, bei Personen, die bereits früher Verfolgung erlitten haben (Inhaftierungen und Misshandlungen des Beschwerdeführers), herabgesetzt ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 1, 1998 Nr. 4), keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden kann.

E. 7.6 Das Bundesamt hat in der die Beschwerdeführerin betreffenden Verfügung vom 11. November 2003 zu Recht den Schluss gezogen, es fehlten Anhaltspunkte für eine ihr in der Türkei drohende asylrechtlich relevante Verfolgung. Diese Würdigung wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführerin sei an ihrem früheren Wohnort das Leben praktisch verunmöglicht worden, ist darauf hinzuweisen, dass sie dies subjektiv so empfunden haben mag. Objektiv bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ernsthaften Nachteilen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt war. Auch ihr droht bei einer Rückkehr in die Türkei keine Verfolgung, weshalb die von ihr geäusserte Furcht vor einer Rückkehr in ihre Heimat unbegründet ist.

E. 7.7 Die von den Beschwerdeführern geschilderten Ereignisse konnten bei ihnen auch keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG erzeugen. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollte im Asylgesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch asylrechtlich motivierte Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783; EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.1 S. 200 f.). Es ist zwar nicht zu übersehen, dass sich die Beschwerdeführer aufgrund der als glaubhaft erachteten behördlichen Behelligungen unter Druck gesetzt fühlten, zumal sie beide unter gesundheitlichen Problemen litten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könne sich in seiner Heimat nicht mehr schriftstellerisch betätigen, ist jedoch objektiv unbegründet. Der Einwand in der Beschwerde, die Tätigkeit als Schriftsteller sei für den Beschwerdeführer eine Existenzfrage gewesen, ist zudem wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer lebte nicht von der Schriftstellerei, sondern war jahrelang als Beamter für den türkischen Staat tätig. Auch nach seiner Pensionierung wurde die Schriftstellerei, der er im Übrigen weiterhin nachgehen konnte, für den Beschwerdeführer nicht zu einer existenziellen Frage. Es kann deshalb nicht geschlossen werden, den Beschwerdeführern sei ein menschenwürdiges Leben in der Türkei schlechterdings nicht möglich.

E. 7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei weder asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten noch solche in begründeter Weise fürchten mussten. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, ihnen drohe bei einer Rückkehr in ihr Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung. Diese Schlussfolgerung vermögen auch die Ausführungen im Schreiben der Zeitschrift (...) vom 8. Oktober 2003, der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit mehr gehabt in der Türkei zu leben, nicht zu relativieren. Gleichzeitig erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführer und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Den Beschwerdeführern ist es mithin nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), wovon unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht auszugehen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Diese Einschätzung wird auch durch die in der letzten Zeit angespannte Lage im Grenzgebiet zum Irak nicht relativiert. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit, nach A._______ zurückzukehren, wo sie gemäss eigenen Angaben in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise lebten. Sollten sie nicht dorthin zurückkehren wollen, ist es ihnen unbenommen, sich an einem anderen Ort in der Türkei, z.B. in der Nähe eines ihrer erwachsenen Kinder, niederzulassen. Sie haben in der Türkei einen erwachsenen Sohn und zwei erwachsene Töchter, die sie nach ihrer Rückkehr in verschiedener Hinsicht unterstützen können, was ihnen eine Reintegration in ihrem Heimatland auch nach ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit erleichtern wird. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als pensionierter Beamter Anspruch auf eine Rente hat, so dass sich auch keine existenziellen Probleme stellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit unter individuellen sozialen und wirtschaftlichen Aspekten als zumutbar.

E. 9.4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen leiden. Gemäss dem bei der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Bericht vom 3. August 2003 litt die Beschwerdeführerin unter eine psychoreaktiven somatischen Störung. Sie wurde mit Antidepressiva behandelt und eine psychologische Betreuung wurde als wünschenswert bezeichnet. Der Beschwerdeführer leidet gemäss ärztlichem Zeugnis vom 3. August 2003 unter einer koronaren Herzkrankheit und arterieller Hypertonie sowie einer Frischgedächtnisstörung. Altersentsprechend sei er in einem guten Gesundheitszustand, seine Probleme seien medikamentös behandelbar. Im Arztzeugnis vom 21. Januar 2004 wird bestätigt, dass er am 8. Januar 2004 einen Herzinfarkt erlitten habe. Abklärungen hätten ergeben, dass es sich um einen Verschluss eines Herzkranzgefässes gehandelt habe, welches wieder durchgängig gemacht worden sei. Ärztliche Zeugnisse, welche darauf schliessen liessen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer zwischenzeitlich verschlechtert hat, liegen keine vor. Sodann können die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer in der Türkei behandelt werden, wo für Herzkrankheiten sowohl die gängigen Medikamente als auch spezialisierte Herzzentren zur Verfügung stehen. Sollte die Beschwerdeführerin weiterhin auf psychologische Betreuung angewiesen sein, ist eine solche nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in der Türkei gewährleistet. Das Gesundheitswesen in der Türkei garantiert kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdiensten und entsprechenden Beratungsstellen. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich allenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Ärzten therapeutisch und medikamentös auf die bevorstehende Heimreise vorzubereiten und bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt liegen somit auch keine medizinisch bedingten Gründe vor, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in die Türkei als unzumutbar erscheinen liessen.

E. 9.4.3 Schliesslich lässt sich auch aus der inzwischen mehrjährigen Anwesenheit und der damit verbundenen Integration der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht ableiten, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).

E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 23. Dezember 2003 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung IV D-6714/2006 law/bah {T 0/2} Urteil vom 15. August 2008 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Dr. iur. Willi Egloff, Fürsprecher, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 11. November 2003 / N _______. Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in A._______ (Gaziantep), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 17. September bzw. 17. Oktober 2002 und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo er am 31. Oktober 2002 um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung, die am 12. November 2002 in der Empfangsstelle (...) stattfand, sagte er aus, er sei Schriftsteller und habe bisher zwölf Bücher geschrieben. Sechs davon seien zensuriert worden, weil er über ein politisches Thema geschrieben habe. Drei seiner Bücher seien auch in Europa publiziert worden. Der Herausgeber des Verlags, der seine Bücher gedruckt habe, sei festgenommen und gebüsst worden. Angesichts dessen sei seine Situation prekär gewesen. In der letzten Zeit habe er nicht mehr schreiben und publizieren können, weshalb er sich in seiner Freiheit eingeschränkt gefühlt habe. Viele seiner Bücher seien beschlagnahmt worden. Im Jahre 1968 sei er zwei Monate lang inhaftiert worden, da er an Kundgebungen teilgenommen und politische Aktivitäten gehabt habe. Nachdem er 1972 aus Syrien zurückgekehrt sei, wo er eine Kampfausbildung absolviert habe, sei er verhaftet und zwei Jahre lang festgehalten worden. Aufgrund einer Amnestie sei er freigekommen. Danach sei er nicht mehr inhaftiert, jedoch öfters angehalten und einen Tag lang festgehalten worden; aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes - er sei herzkrank - sei er jeweils rasch freigelassen worden. Die Behörden seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Bücher und Dokumente beschlagnahmt. Er werde seit langer Zeit beobachtet und bedroht, seine Telefongespräche würden abgehört. Sein Gesundheitszustand habe ihm einen weiteren Verbleib in der Türkei nicht mehr erlaubt. A.b Am 29. November 2002 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei zweimal nach Deutschland geflogen und von dort aus nach England, Frankreich und Österreich weitergereist. Auf Einladung habe er an verschiedenen Orten über Jugend, Kunst und Literatur Vorträge gehalten. Während des Militärputsches von 1980 seien seine Bücher verboten worden. Er habe zwölf Bücher publiziert, von denen fünf beschlagnahmt worden seien. Er sei in den Gefängnissen von B._______ und C._______ gewesen, wo seine Skripte beschlagnahmt worden seien. Auch bei seinem Verlag seien Bücher beschlagnahmt worden. Seine Frau habe ein von ihm verfasstes Gedichtsbuch verbrannt, damit es nicht gefunden werde. Vor zweieinhalb Monaten sei bei einer Hausdurchsuchung sein Gedichtsbuch beschlagnahmt worden. Er habe über Personen recherchiert, welche die Kulturen von Anatolien, Mesopotamien und Mittelasien geprägt hätten. In der Türkei werde die Geschichte unterdrückt. Ein Buch, in dem er über Aufstände geschrieben habe, sei verboten worden. Der Verleger des Buches, C._______, sei bestraft worden. Ein anderes Verlagshaus habe ein Buch herausgegeben, in dem über bekannte Autoren und Dichter geschrieben worden sei. Dabei sei herausgekommen, dass er unter dem Pseudonym D._______ geschrieben habe. In der letzten Zeit sei er sehr bekannt geworden, so dass er von verschiedenen Zeitschriften interviewt worden sei. Politisch habe er die DEHAP unterstützt. Vor den Wahlen habe er vorgeschlagen, einen aufklärenden Film zu machen. Der Film, in dem er mitgespielt habe, sei von (...) gemacht worden. Er habe auch telefonisch an Sendungen von (...) teilgenommen. Aus diesen Gründen sei er der türkischen Regierung bekannt. In der Türkei lasse man ihn nicht schreiben, er werde durch Hausdurchsuchungen belästigt und man beschlagnahme "Dinge". Aus den geltend gemachten Gründen sei er von der Polizei unter Druck gesetzt worden; seine Telefongespräche seien abgehört worden. In der Untersuchungshaft sei er beleidigt und psychisch fertig gemacht worden. Auch seine Familie sei davon betroffen. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Bücher, bei denen er erwartet habe, dass es Probleme gebe, unter dem Pseudonym D._______ geschrieben. Andere Bücher habe er unter dem Namen E._______ geschrieben, doch auch von diesen seien drei verboten worden. In den letzten Jahren sei er von den demokratischen, revolutionären Medien und der Öffentlichkeit entdeckt worden. Da er sich der Kurdenproblematik angenommen habe, sei er der Polizei aufgefallen. Man habe ihn überwachen und kontrollieren wollen. In den letzten zwei Jahren seien zwei seiner Bücher veröffentlicht worden. Er habe befürchtet, nicht mehr schreiben zu können, er sei deshalb in die Schweiz gekommen. Vor zwei Monaten sei er in Untersuchungshaft gekommen. Er sei beleidigt und psychisch fertig gemacht, aber nicht gefoltert worden. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer 32 Beweismittel ab (vgl. Ziffn. 1. bis 14. Beweismittelumschlag). A.c Das Bundesamt forderte den Beschwerdeführer am 3. Februar 2003 zur Nachreichung von Übersetzungen der von ihm eingereichten Dokumente auf. Zudem wurde er zur Einreichung der Originale der Gerichtsdokumente aufgefordert. A.d Der Beschwerdeführer übermittelte am 19. Februar 2003 Teilübersetzungen und Originale der Dokumente. A.e Das Bundesamt führte am 16. Juli 2003 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er sagte aus, die Unterdrückungen hätten seit dem Jahr 1987 zugenommen. Er habe erst später erfahren, dass sein Telefon abgehört worden sei. Seit 1966 sei er im Widerstand gegen die Regierung gestanden, er habe vieles durchgemacht. Nach seiner Pensionierung habe durchschnittlich einmal im Monat eine Razzia stattgefunden. Er sei einige Male für 24 Stunden festgenommen worden. Nachdem bei der Zeitschrift (...), die über ihn geschrieben habe, eine Razzia stattgefunden habe, habe die Unterdrückung zugenommen. Er wisse nicht, ob in der Türkei zurzeit ein Verfahren gegen ihn hängig sei. Vermutlich wüssten die Behörden seit dem Jahr 2000, dass E._______ und D._______ die gleiche Person sei. Erst nach Herausgabe der Zeitschrift seien sie gekommen und hätten gefragt, was er über das Kurdenproblem schreibe. Aufgrund seiner Auftritte in den Medien sei er von der Polizei verhört und bedroht worden. Man habe ihm auch vorgeworfen, dass er bei Kundgebungen der HADEP/DEHAP anwesend gewesen sei. A.f Mit Verfügung vom 17. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung eines ärztlichen Berichts aufgefordert. A.g Dr. med. F._______ stellte dem Bundesamt am 3. August 2003 den gewünschten ärztlichen Bericht mitsamt Beilagen zu. A.h Am 6. November 2003 hörte das Bundesamt den Beschwerdeführer eine weiteres Mal an. Dieser führte dabei aus, er habe ein Asylgesuch stellen müssen, weil das Pseudonym, unter dem er geschrieben habe, aufgeflogen sei. Wegen der Bücher, die er geschrieben habe, sei er angeklagt worden. Da er zu spät angeklagt worden sei, sei das Verfahren eingestellt worden. Die Zeitschrift (...) habe über ihn eine Spezialausgabe herausgegeben. Deren Mitarbeiter seien unter Druck gesetzt worden und die Zeitschrift habe geschlossen werden müssen. Wegen seiner Bücher und seiner politischen Haltung sei er nach seiner Heirat mehrmals festgenommen und zirka einen Tag lang festgehalten worden. B. Mit Verfügung vom 11. November 2003 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesamt am 8. November 2003 (Eingang: 11. November 2003) ein in türkischer Sprache verfasstes Schreiben von C._______ mit Beilagen. II. D. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 30. Juni 2003 und gelangte am selben Tag in die Schweiz, wo sie am 2. Juli 2003 um Asyl nachsuchte. D.a Bei der Erstbefragung, die am 7. Juli 2003 in der Empfangsstelle (...) stattfand, sagte die Beschwerdeführerin aus, sie sei unterdrückt worden, weil ihr Ehemann Schriftsteller sei. Die Polizei habe in ihrem Haus seit Jahren regelmässig Razzien durchgeführt. Man habe von ihr verlangt, dass ihr Mann zurückkehre. Da die Razzien zugenommen hätten, habe sie die Türkei verlassen. Sie sei krank und ihr Arzt habe ihr einen Wechsel empfohlen. D.b Am 16. Juli 2003 hörte das Bundesamt die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an. Diese machte dabei im Wesentlichen geltend, es würden Polizeirazzien durchgeführt und alle Familienmitglieder würden nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt. Sie habe ihren Ehemann 1978 geheiratet und habe dessen Probleme seither miterlebt. Als ihr Ehemann Militärdienst geleistet habe, habe man ihr vorgeworfen, dass sie eine registrierte Familie seien. Man habe von ihr verlangt, dass sie eine Pistole abgebe, obwohl sie keine besessen hätten. Ihr Schwiegervater habe schliesslich eine Pistole gekauft, die sie dann habe abgeben können. Vor zehn Monaten seien die letzten Bücher ihres Mannes eingesammelt worden. Man habe verlangt, dass ihr Mann in die Türkei zurückkehre und sich ergebe. Auch ihr Vater sei drei Monate festgehalten und befragt worden. Seitdem ihr Mann ausgereist sei, habe sie mit ihrer Tochter alleine zu Hause gelebt. Sie sei beschimpft und bedroht worden. D.c Dr. med F._______ übermittelte dem Bundesamt am 3. August 2003 einen die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Bericht. D.d Am 6. November 2003 hörte das Bundesamt die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal an. Diese führte dabei aus, sie habe erfahren, dass ihre Kinder unter Druck gesetzt würden. Auch sie sei unter Druck gesetzt worden, als sie noch in der Türkei gewesen sei. Ihr Mann hätte sich stellen sollen, weil er ein oppositioneller Dichter sei. Er sei am Fernsehen aufgetreten und es sei über ihn in der Zeitung berichtet worden. Er sei früher mehrmals verurteilt und eines seiner Bücher sei beschlagnahmt worden. Ihr Mann sei ständig festgenommen und wieder freigelassen worden. Er sei bei den Festnahmen, die seit 1978 erfolgten, drei bis vier Tage festgehalten worden. Seit sie verheiratet sei, sei ihr Haus immer wieder durchsucht worden. Auch die Häuser der Brüder ihres Mannes seien durchsucht und diese seien festgenommen worden. E. Mit Verfügung vom 11. November 2003 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. III. F. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 11. Dezember 2003 liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügungen des BFF vom 11. November 2003 seien aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 3 bis 5 der Verfügungen aufzuheben und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Vereinigung der Beschwerdeverfahren beantragt. Der Eingabe lagen eine Übersetzung der Erklärung von C._______ und ein Auszug aus einer Enzyklopädie der türkischen Autoren bei. G. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 ordnete der Instruktionsrichter der ARK die Vereinigung der Beschwerdeverfahren an. Gleichzeitig teilte er den Beschwerdeführern mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, bis zum 5. Januar 2004 einen Kostenvorschusses von Fr. 800.-- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. H. Der Kostenvorschuss wurde am 23. Dezember 2003 eingezahlt. I. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2004 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern durch den Instruktionsrichter am 23. Februar 2004 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Schreiben vom 24. Februar 2004 übermittelte der Rechtsvertreter der ARK einen ärztlichen Bericht des (Spital) vom 14. Januar 2004 mit Beilagen und ein Arztzeugnis vom 21. Januar 2004 betreffend den Beschwerdeführer sowie eine Stellungnahme der Wissenschafts- und Kunstzeitschrift (...) vom 8. Oktober 2003. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides betreffend den Beschwerdeführer aus, seine Aussagen und diejenigen seiner Frau würden offensichtliche Unterschiede aufweisen. Sie habe angegeben, er sei seit der Heirat im Jahr 1978 bis zur Ausreise ständig festgenommen worden. Er sei alle ein bis zwei Monate drei bis vier Tage festgehalten worden. Er habe ausgesagt, er sei seit der Heirat mindestens zehnmal festgenommen und dabei zwischen einem halben Tag und eineinhalb Tagen festgehalten worden. Sie habe ausgeführt, ihr Haus sowie die Häuser ihrer Brüder seien alle ein bis zwei Monate durchsucht worden, während er gesagt habe, seine Angehörigen seien nur indirekt betroffen gewesen. Derart unterschiedliche Aussagen liessen erhebliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen. Der Hinweis auf die gesundheitlichen Probleme sei unbehelflich. Das Bundesamt schliesse angesichts der allgemeinen Situation in der Türkei nicht aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner publizistischen Tätigkeit gewisse Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden erlebt habe. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass er im Stande sein müsste, diesbezüglich detaillierte Angaben zu machen. Auf entsprechende Fragen habe er aber wiederholt lediglich stereotype, vage und ausweichende Antworten gegeben. Es erscheine unwahrscheinlich, dass sich die türkischen Behörden die Mühe genommen hätten, über Jahre hinweg sein Telefon abzuhören und Razzien durchzuführen, wenn sie ihn wegen seiner Publikationen hätten zur Rechenschaft ziehen wollen. Zwar seien im Jahr 1992 letztmals Bücher von ihm verboten worden, es gebe aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in diesem Zusammenhang asylrelevante Nachteile erlitten habe oder ihm solche gedroht hätten. Vielmehr sei es ihm möglich gewesen, noch bis ins Jahr 2002 Bücher zu publizieren und er sei mehrfach ausgezeichnet worden. Auch einzelne seiner Gedichte seien publiziert worden, ohne dass dies Folgen gehabt hätte. Seit der Haft zu Beginn der 1970er Jahre sei er nie mehr festgenommen worden und es sei kein Verfahren gegen ihn hängig, obwohl die Behörden Kenntnis davon hätten, unter welchen Pseudonymen er geschrieben habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen stünden im Widerspruch zur Vorgehensweise türkischer Behörden bei tatsächlichem Verdacht auf eine Urheberschaft nicht genehmer Texte. Die Würdigung des Bundesamtes werde dadurch bestätigt, dass er von 1978 bis 1999 als Beamter gearbeitet habe und im Besitz eines grünen Passes gewesen sei, mit dem er nach seiner Pensionierung im Jahre 1999 die Türkei wiederholt verlassen habe und wieder zurückgekehrt sei. Er habe die Türkei legal verlassen, was ihm kaum möglich gewesen wäre, wenn seitens der Behörden eine ernsthafte Verfolgungsabsicht bestanden hätte. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund realer Begebenheiten als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Aufgrund der gesamten Umstände sei zu schliessen, er habe seine Situation übersteigert dargestellt. 4.1.2 Das Bundesamt gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer zwischen 1968 und 1972 während längerer Zeit inhaftiert gewesen sei. Diese Vorfälle seien indessen nicht Anlass für seine Ausreise gewesen. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er später in diesem Zusammenhang asylrelevante Nachteile erlitten habe oder ihm solche gedroht hätten. Die eingereichten Fotografien über die "Gefängniszeit" könnten diese Ansicht nicht relativieren. 4.1.3 Es werde auch nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer als Schriftsteller tätig gewesen sei und gewisse Publikationen unter Pseudonymen veröffentlicht habe. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass er rund 20 Jahre als Beamter gearbeitet habe und im Besitz eines Beamtenpasses gewesen sei. Er habe die Türkei mehrmals verlassen und sei wieder zurückgekehrt, was nicht darauf schliessen lasse, dass seitens der heimatlichen Behörden ernsthafte Verfolgungsabsichten bestanden hätten und er solche befürchtet habe. Selbst wenn es kurzzeitige Mitnahmen und im Jahr 2002 eine Hausdurchsuchung gegeben haben sollte, stellten diese angeblich erlittenen Nachteile aufgrund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaften Nachteil gemäss Art. 3 AsylG dar. Aus dem Umstand, dass man ihn ohne Einleitung eines Verfahrens wieder entlassen habe, sei zu schliessen, dass die Behörden keine weiteren konkreten Verfolgungsabsichten hegten. Dass er Sympathisant der HADEP gewesen sei und Auftritte in (...) gehabt habe, genüge nicht, um begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HADEP tätig gewesen sei. Die geltend gemachten Tätigkeiten für die HADEP und die Auftritte in (...) hätten abgesehen von einer Befragung keine Konsequenzen gehabt. 4.2 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides betreffend die Beschwerdeführerin führte das Bundesamt aus, ihre Ausführungen seien vage und unsubstanziiert geblieben. Insbesondere zu den Festnahmen ihres Mannes habe sie keine Angaben machen können. Auch bezüglich der Vorfälle, die sie seit 1978 erlebt habe, hätten sich trotz Nachfragen keine konkreten Aussagen ergeben. Gemäss eigenen Aussagen habe sie - abgesehen von Razzien und Nachfragen nach ihrem Mann - keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Sie habe sich politisch nie betätigt, sei nie mit- oder festgenommen, angeklagt oder verurteilt worden. Sie sei zudem im Besitz eines Beamtenpasses, mit dem sie die Türkei legal verlassen habe, was nicht darauf hindeute, dass seitens der heimatlichen Behörden eine ernsthafte Verfolgungsabsicht bestanden habe. In Würdigung der gesamten Umstände fehlten im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr in der Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile drohten. 4.3 4.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Angaben der Beschwerdeführer wichen zweifellos voneinander ab. Aus den Akten ergebe sich aber, dass die Beschwerdeführerin an Panikattacken leide und mit starken Psychopharmaka behandelt werde. Für den beigezogenen Allgemeinpraktiker sei aufgrund eines Gesprächs klar gewesen, dass sie an einer psychoreaktiven somatischen Störung mit beginnender psychischer Alteration leide. Dass Aussagen einer derart erkrankten Person mit Vorsicht zu geniessen seien, weil sich Vorstellung und tatsächlich Erlebtes ständig mischten, liege auf der Hand. Besonders gross sei die Gefahr bei Aussagen über diejenigen Sachverhalte, die Auslöser der Panikreaktionen gewesen seien. Es hätte klar sein müssen, dass ihre Angaben über Razzien, Verhaftungen, Demütigungen und Bedrohungen nicht den objektiven Sachverhalt, sondern die subjektive Wahrnehmung wiedergäben. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach ihre Vorbringen nicht immer der Realität entsprächen, besage nichts über die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer, sondern beschreibe das vom Arzt konstatierte Krankheitsbild. 4.3.2 Abgesehen davon, dass auch der Beschwerdeführer an anamnetischen Gedächtnisstörungen leide, hänge die punktuelle Inkonsistenz seiner Antworten mit den nicht über alle Zweifel erhabenen Befragungen zusammen. So beziehe er sich bei der Anhörung vom 29. November 2002 auf das Datum des Militärputsches in der Türkei (12. September 1980), werde aber zum 12. September 1982 befragt. In der gleichen Befragung habe er gesagt, seine Telefongespräche seien immer wieder abgehört worden. Daraus habe der Befrager in der Anhörung vom 16. Juli 2003 die Frage abgeleitet, woher er wisse, dass sein Telefon seit 1987 abgehört worden sei. Der Beschwerdeführer habe so etwas aber nie gesagt. In der Befragung vom 16. Juli 2003 sei immer wieder von einem "Plakat" die Rede, der Beschwerdeführer habe aber von Büchern gesprochen. 4.3.3 Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer Autor einer Reihe von Texten sei, die den Unmut der türkischen Behörden erregt und teilweise zu strafrechtlichen Sanktionen geführt hätten. Weil die Behörden ein von C._______ herausgegebenes Buch als staatsgefährdend betrachtet hätten, sei dieser mit einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe und einer Busse bestraft worden. Der Kassationshof habe dieses Urteil bestätigt. Der Autor, der Beschwerdeführer, sei nur darum nicht behelligt worden, weil der Herausgeber seinen wirklichen Namen nicht preisgegeben und behauptet habe, der Verfasser der Epen lebe im Ausland. Diese Behauptung könne aber nicht mehr aufrecht erhalten werden, denn das Pseudonym des Beschwerdeführers sei enttarnt worden. Der Publikation einer Enzyklopädie über türkische Autoren vom Jahr 2000 sei zu entnehmen, unter welchen Pseudonymen der Beschwerdeführer geschrieben habe. Auch die bis 1992 publizierten Werke würden aufgeführt, während die später publizierten und beschlagnahmten Werke fehlten. Für die Behörden wäre es somit ein Kinderspiel, seine Identität festzustellen. Nachdem aufgrund des gegen C._______ ausgefällten Strafurteils feststehe, dass die Behörden die kurdischen Heldenepen als staatsgefährdende Texte einstuften und das BFM wisse, dass Verfassern von solchen Texten "eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung mit mehrwöchiger Untersuchungshaft und Erstellung von Protokollen" drohe, sei dargetan, dass der Beschwerdeführer mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes rechnen müsse. Wenn die Vorinstanz anerkenne, dass der Beschwerdeführer Autor solcher Texte sei, aber bestreite, dass er begründete Furcht habe, sei dies krass widersprüchlich. Die Sachverhaltsfeststellung sei daher offenkundig fehlerhaft. 4.3.4 Der Beschwerdeführer sei seit langer Zeit für die kurdische Sache tätig gewesen. Seine Vorsichtsmassnahmen hätten ihre Wirkung verloren, weil in der Enzyklopädie sämtliche von ihm verwendeten Pseudonyme offengelegt worden seien. Gleichzeitig habe er sich noch im Vorfeld der türkischen Parlamentswahlen publizistisch für die HADEP betätigt. Schliesslich sei kurz vor seiner Ausreise im Rahmen einer Polizeirazzia ein weitgehend fertig gestellter Gedichtband beschlagnahmt worden. Die begründete Angst vor erneuter, angesichts des schlechten Gesundheitzustandes immer schwerer zu ertragender behördlicher Drangsalierung und Inhaftierung und der Verlust der Resultate monatelanger wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit, seien sehr wohl asylrelevant. Dies habe nichts mit dem "subjektiven Empfinden der Betroffenen" zu tun, sondern sei für den Schriftsteller eine Existenzfrage. 4.3.5 Die Beschwerdeführerin sei von den gegen ihren Mann gerichteten Verfolgungsmassnahmen mitbetroffen, aber wohl nicht von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht gewesen. Dies ändere nichts an der Tatsache, dass ihr Leben am früheren Wohnort praktisch verunmöglicht worden sei. Sie sei gesundheitlich so stark angeschlagen, dass sie die Unterstützung ihres Ehemannes brauche. 5. 5.1 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das Bundesamt habe den Sachverhalt offenkundig fehlerhaft festgestellt, ist nicht stichhaltig. Wohl mag es im Verlauf der Anhörungen zwischen dem Beschwerdeführer und den Befragern zu Missverständnissen und Unklarheiten gekommen sein. Bei der Datumsangabe vom 12. September 1982 auf S. 5 des kantonalen Protokolls (und nicht, wie in der Beschwerde angegeben, auf S. 4) handelt es sich entweder um einen Versprecher des Befragers oder um eine falsche Protokollierung der Jahreszahl; der Beschwerdeführer liess sich indessen dadurch nicht beirren, was seine Antwort auf die ihm gestellte Frage zeigt. Bei der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer, er werde seit langer Zeit beobachtet und bedroht und seine Telefongespräche seien immer abgehört worden. Die ihm bei der Befragung vom 16. Juli 2003 gestellte Frage, seit wann sein Telefon abgehört worden sei, beantwortete er zweimal nicht. Auf Nachfrage sagte er, "nach diesen Publikationen". Auf die Frage, wann diese Publikationen stattgefunden hätten, antwortete er, das erste Mal sei dies im Jahr 1987 gewesen. Daraufhin wurde ihm die Frage gestellt, woher er wisse, dass sein Telefon seit 1987 abgehört worden sei (vgl. act. A8/15 S. 3). Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer habe "so etwas auch gar nie gesagt", ist somit nicht zutreffend. Aufgrund des Protokolls kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Befragter und Befrager in diesem Punkt aneinander vorbeigeredet haben. Eine daraus resultierende falsche oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts lässt sich jedoch nicht feststellen. Dem Beschwerdeführer wurde mehrmals Gelegenheit gegeben, die von ihm als bedrohlich empfundene Situation in seinem Heimatland darzulegen und alle seine Ausreisegründe zu benennen. Nachdem der rechtserhebliche Sachverhalt vom Bundesamt richtig und vollständig erstellt worden ist und die Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Gelegenheit hatten, sich schriftlich zu allem ihnen wichtig erscheinenden Punkten zu äussern, erweist sich das von ihnen angebotene Parteiverhör als nicht notwendig. 5.2 In der Beschwerde wird des Weiteren beantragt, C._______ sei als Zeuge zu befragen. Gemäss den Ausführungen von C._______ in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2003 lebt er seit dem Jahr 1995 als Flüchtling in Deutschland. Somit kann er aus eigener Erfahrung keine Angaben über die hier vor allem interessierende Lebenssituation der Beschwerdeführer in den letzten beiden Jahren vor ihrer Ausreise aus der Türkei machen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist, erweist sich auch eine Befragung von Herrn C._______ als nicht notwendig. 6. 6.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, die Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführer seien nicht geeignet, Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zu begründen. Aufgrund der protokollierten Aussagen ist offensichtlich, dass ihre Aussagen in verschiedenen Punkten deutlich voneinander abweichen. Hinsichtlich der bestehenden Widersprüche kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könnten die übertrieben erscheinenden Ausführungen der Beschwerdeführerin durchaus auf ihren angeschlagenen Gesundheitszustand zurückzuführen sein. Ihre Aussagen vermitteln den Eindruck, als habe sie die behördlichen Belästigungen, die auch von der Vorinstanz nicht insgesamt als unglaubhaft erachtet werden, als weitaus bedrohlicher und einschneidender empfunden, als diese in Wirklichkeit waren. In Anbetracht ihrer gesundheitlichen Beschwerden (vgl. ärztlicher Bericht vom 3. August 2003), dürfen ihre hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität der behördlichen Belästigungen unbestrittenermassen nicht den Tatsachen entsprechenden Aussagen nicht dazu führen, dass auf die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers geschlossen wird. Seine Angaben zu den Vorfällen, die ihn zum Verlassen der Türkei veranlasst hätten, dürften dem wirklich Vorgefallenen um Einiges näher kommen. 6.2 Das Bundesamt hat nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer vor rund 40 Jahren längere Zeit inhaftiert und damals misshandelt und gefoltert wurde. Es hat auch nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer als Schriftsteller tätig war, seine Bücher unter Pseudonymen herausgab und einige seiner Bücher zensuriert bzw. beschlagnahmt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Schriftsteller Unannehmlichkeiten (Befragungen, Razzien, Drohungen) ausgesetzt war. Es ist ihm jedoch bei den Befragungen nicht gelungen, einen konkreten Grund für seine Ausreise zu benennen. Bei der Erstbefragung sagte er, sein Gesundheitszustand habe ihm einen weiteren Verbleib in der Türkei nicht erlaubt, bei der kantonalen Befragung machte er geltend, er habe befürchtet, in der Türkei nicht mehr schreiben zu können, und in der Befragung vom 16. Juli 2003 gab er an, er wisse nicht, ob in der Türkei zurzeit ein Verfahren gegen ihn hängig sei. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht an, aufgrund der Tatsache, dass er eine langjährige Anstellung als Beamter inne hatte und die Türkei 1998 und 1999 mehrfach verliess und danach wieder zurückkehrte, sei eine Verfolgungsabsicht der türkischen Behörden nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, den türkischen Behörden sei spätestens ab dem Jahr 2000, möglicherweise aber auch schon früher, bekannt gewesen, unter welchen Pseudonymen er schriftstellerisch tätig war. Wäre gegen ihn im Nachgang der Aufdeckung der Pseudonyme ein Strafverfahren eingeleitet worden, hätte er dies mit Sicherheit erfahren und im Asylverfahren belegen können. Die Vorinstanz wies berechtigterweise darauf hin, dass die türkischen Behörden ein Verfahren gegen ihn eingeleitet hätten, falls sie ihn wegen seiner schriftstellerischen Tätigkeit bzw. einzelner von ihm veröffentlichter Bücher hätten bestrafen wollen. Da sie dies nicht taten, obwohl sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wussten, unter welchen Pseudonymen er geschrieben hatte, schloss die Vorinstanz zu Recht auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse. Daran ändert nichts, dass einer der Verleger des Beschwerdeführers bestraft wurde und seit 1995 nicht mehr in der Türkei lebt. Auch die von C._______ vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer wäre bestraft worden, falls er dessen Namen während des gegen ihn geführten Strafverfahrens preisgegeben hätte, vermag nichts an der Tatsache zu ändern, dass gegen den Beschwerdeführer auch nach seiner "Enttarnung" kein Verfahren eingeleitet wurde. Die Vorinstanz hat entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, sondern gelangte zu Recht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv geäusserten Befürchtungen, Opfer von Verfolgung zu werden, objektiv übertrieben sind. Da sich dieser noch bis Mitte September bzw. Oktober 2002 in der Türkei aufhielt und die Behörden bis zu diesem Zeitpunkt gegen ihn kein Verfahren eingeleitet haben, erscheinen die von ihm geäusserten Befürchtungen, er habe in der Türkei zum Ausreisezeitpunkt mit Verfolgung rechnen müssen, auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als nicht nachvollziehbar. Gegen eine Verfolgungsabsicht der heimatlichen Behörden spricht insbesondere auch der Umstand, dass er die Türkei mit seinem Beamtenpass problemlos verlassen konnte. Hätte er sich berechtigterweise vor bevorstehender Verfolgung fürchten müssen, wäre er wohl kaum das Risiko eingegangen, über einen gut kontrollierten Flughafen auszureisen, zumal es sich bei ihm um eine Person mit einem gewissen Bekanntheitsgrad handelt. Deshalb vermag auch seine Behauptung, sein Pass sei beschlagnahmt worden, es sei ihm aber gelungen, diesen für die Ausreise erhältlich zu machen, nicht zu überzeugen. 6.3 Der Beschwerdeführer äusserte anlässlich der Befragungen mehrfach die Befürchtung, er hätte in der Türkei nicht mehr schreiben können. Da er im Jahr 2002 noch zwei Bücher herausgeben konnte, und auch in diesem Zusammenhang keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass die türkischen Behörden gegen ihn ein Verfahren eingeleitet haben, erscheint auch diese Befürchtung nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die Polizei im Jahr 2002 im Rahmen einer Razzia das Manuskript eines Gedichtsbandes des Beschwerdeführers beschlagnahmt haben sollte, müsste dies nicht zur Annahme führen, ihm wäre eine weitere schriftstellerische Tätigkeit verwehrt gewesen, zumal auch in diesem Zusammenhang nicht davon ausgegangen werden kann, er wäre wegen des Inhalts dieses Bandes strafrechtlich verfolgt worden. 6.4 Insofern der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend machte, er sei in der letzten Zeit vor seiner Ausreise aus der Türkei von den revolutionären, demokratischen Medien entdeckt worden, ist festzustellen, dass auch seine Positionsnahme in Interviews und Fernsehsendungen zu keinen weitergehenden behördlichen Massnahmen führte. Seinen Aussagen zufolge ist er zwar im Rahmen einer Befragung von der Polizei darauf angesprochen worden, weitere Folgen hatten seine öffentlichen Stellungnahmen indessen nicht. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund seiner schriftstellerischen Tätigkeit von der Polizei einige Male festgenommen und kurzzeitig festgehalten wurde. Als überwiegend unwahrscheinlich erscheint indessen, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Schriftsteller und seiner öffentlichen Stellungnahmen in der Presse seitens der türkischen Behörden Verfolgung droht. 7. 7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 7.2 Der Beschwerdeführer begab sich eigenen Aussagen gemäss in den Jahren 1998 und 1999 auf Auslandreisen. Da er mehrfach wieder in die Türkei zurückkehrte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich damals aufgrund der früheren Probleme mit den türkischen Behörden vor Verfolgung fürchtete. Die freiwillige Rückkehr in die Türkei ist als Unterschutzstellung zu werten, womit allfällig erlittene frühere Verfolgung in der Regel nicht mehr asylrelevant sein kann. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei aufgrund seiner weit zurückliegenden Inhaftierungen vor zukünftiger Verfolgung fürchten musste. 7.3 Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von der Polizei einige Male festgenommen, festgehalten, befragt und teilweise auch bedroht worden ist. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er - gemäss eigenen Angaben - indessen jeweils nicht physisch misshandelt und relativ rasch wieder freigelassen worden. Diese Festnahmen dürften den Beschwerdeführer zwar psychisch belastet haben. Kurzzeitige Festnahmen der geltend gemachten Art sind jedoch relativ geringfügige Eingriffe in die persönliche Freiheit und deshalb nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu betrachten. Begründete Furcht vor Verfolgung vermögen sie zudem in der Regel nur dann zu begründen, wenn aufgrund weiterer Umstände auf eine künftige Verfolgung stärkerer Intensität geschlossen werden muss. Solche Umstände konnte der Beschwerdeführer jedoch keine glaubhaft machen (vgl. E. 6.2 ff. ). 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der bisherigen Erwägungen zur Auffassung, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei weder aufgrund seiner schriftstellerischen Tätigkeit noch seiner Medienauftritte Verfolgung droht. Gegen ihn wurden in seinem Heimatland keine Verfahren angestrengt und er konnte bis kurz vor seiner Ausreise seine Werke herausgeben. Es kann unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden, die türkischen Behörden hätten die Tätigkeiten und Äusserungen des Beschwerdeführers als strafrechtlich relevant eingeschätzt. Die Justizkommission des türkischen Parlaments hat am 18. April 2008 zudem einer Änderung des umstrittenen Artikels 301 des türkischen Strafgesetzbuches, gestützt auf welchen auch Verfahren gegen Schriftsteller eingeleitet wurden, zugestimmt. Dies soll dazu führen, dass die Einleitung missbräuchlicher Verfahren verhindert werden kann, zumal das türkische Justizministerium der Eröffnung von auf Art. 301 gestützten Verfahren zustimmen muss. Den Akten sind keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Türkei ein Verfahren eingeleitet wurde und es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dies nach seiner Rückkehr in seine Heimat geschehen wird. Die von ihm geäusserte subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung erweist sich damit als objektiv nicht begründet. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer auch angesichts des Umstandes, dass die Schwelle der Annahme von begründeter Furcht, bei Personen, die bereits früher Verfolgung erlitten haben (Inhaftierungen und Misshandlungen des Beschwerdeführers), herabgesetzt ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 1, 1998 Nr. 4), keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden kann. 7.6 Das Bundesamt hat in der die Beschwerdeführerin betreffenden Verfügung vom 11. November 2003 zu Recht den Schluss gezogen, es fehlten Anhaltspunkte für eine ihr in der Türkei drohende asylrechtlich relevante Verfolgung. Diese Würdigung wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführerin sei an ihrem früheren Wohnort das Leben praktisch verunmöglicht worden, ist darauf hinzuweisen, dass sie dies subjektiv so empfunden haben mag. Objektiv bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ernsthaften Nachteilen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt war. Auch ihr droht bei einer Rückkehr in die Türkei keine Verfolgung, weshalb die von ihr geäusserte Furcht vor einer Rückkehr in ihre Heimat unbegründet ist. 7.7 Die von den Beschwerdeführern geschilderten Ereignisse konnten bei ihnen auch keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG erzeugen. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollte im Asylgesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch asylrechtlich motivierte Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783; EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.1 S. 200 f.). Es ist zwar nicht zu übersehen, dass sich die Beschwerdeführer aufgrund der als glaubhaft erachteten behördlichen Behelligungen unter Druck gesetzt fühlten, zumal sie beide unter gesundheitlichen Problemen litten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könne sich in seiner Heimat nicht mehr schriftstellerisch betätigen, ist jedoch objektiv unbegründet. Der Einwand in der Beschwerde, die Tätigkeit als Schriftsteller sei für den Beschwerdeführer eine Existenzfrage gewesen, ist zudem wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer lebte nicht von der Schriftstellerei, sondern war jahrelang als Beamter für den türkischen Staat tätig. Auch nach seiner Pensionierung wurde die Schriftstellerei, der er im Übrigen weiterhin nachgehen konnte, für den Beschwerdeführer nicht zu einer existenziellen Frage. Es kann deshalb nicht geschlossen werden, den Beschwerdeführern sei ein menschenwürdiges Leben in der Türkei schlechterdings nicht möglich. 7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei weder asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten noch solche in begründeter Weise fürchten mussten. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, ihnen drohe bei einer Rückkehr in ihr Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung. Diese Schlussfolgerung vermögen auch die Ausführungen im Schreiben der Zeitschrift (...) vom 8. Oktober 2003, der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit mehr gehabt in der Türkei zu leben, nicht zu relativieren. Gleichzeitig erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführer und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Den Beschwerdeführern ist es mithin nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), wovon unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht auszugehen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Diese Einschätzung wird auch durch die in der letzten Zeit angespannte Lage im Grenzgebiet zum Irak nicht relativiert. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit, nach A._______ zurückzukehren, wo sie gemäss eigenen Angaben in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise lebten. Sollten sie nicht dorthin zurückkehren wollen, ist es ihnen unbenommen, sich an einem anderen Ort in der Türkei, z.B. in der Nähe eines ihrer erwachsenen Kinder, niederzulassen. Sie haben in der Türkei einen erwachsenen Sohn und zwei erwachsene Töchter, die sie nach ihrer Rückkehr in verschiedener Hinsicht unterstützen können, was ihnen eine Reintegration in ihrem Heimatland auch nach ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit erleichtern wird. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als pensionierter Beamter Anspruch auf eine Rente hat, so dass sich auch keine existenziellen Probleme stellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit unter individuellen sozialen und wirtschaftlichen Aspekten als zumutbar. 9.4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen leiden. Gemäss dem bei der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Bericht vom 3. August 2003 litt die Beschwerdeführerin unter eine psychoreaktiven somatischen Störung. Sie wurde mit Antidepressiva behandelt und eine psychologische Betreuung wurde als wünschenswert bezeichnet. Der Beschwerdeführer leidet gemäss ärztlichem Zeugnis vom 3. August 2003 unter einer koronaren Herzkrankheit und arterieller Hypertonie sowie einer Frischgedächtnisstörung. Altersentsprechend sei er in einem guten Gesundheitszustand, seine Probleme seien medikamentös behandelbar. Im Arztzeugnis vom 21. Januar 2004 wird bestätigt, dass er am 8. Januar 2004 einen Herzinfarkt erlitten habe. Abklärungen hätten ergeben, dass es sich um einen Verschluss eines Herzkranzgefässes gehandelt habe, welches wieder durchgängig gemacht worden sei. Ärztliche Zeugnisse, welche darauf schliessen liessen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer zwischenzeitlich verschlechtert hat, liegen keine vor. Sodann können die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer in der Türkei behandelt werden, wo für Herzkrankheiten sowohl die gängigen Medikamente als auch spezialisierte Herzzentren zur Verfügung stehen. Sollte die Beschwerdeführerin weiterhin auf psychologische Betreuung angewiesen sein, ist eine solche nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in der Türkei gewährleistet. Das Gesundheitswesen in der Türkei garantiert kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdiensten und entsprechenden Beratungsstellen. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich allenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Ärzten therapeutisch und medikamentös auf die bevorstehende Heimreise vorzubereiten und bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt liegen somit auch keine medizinisch bedingten Gründe vor, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in die Türkei als unzumutbar erscheinen liessen. 9.4.3 Schliesslich lässt sich auch aus der inzwischen mehrjährigen Anwesenheit und der damit verbundenen Integration der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht ableiten, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 23. Dezember 2003 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: