Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie, suchte am 20. Oktober 2016 gemeinsam mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen an, sie habe infolge eines Bombenanschlags in der Nähe ihres damaligen Wohnorts in Syrien ihr Kind verloren. In einem Gespräch mit Kommilitoninnen an der Universität habe sie sich diesen gegenüber dahingehend geäussert, dass der Krieg ihr das Kind genommen habe und dieses ohne das syrische Re- gime noch am Leben wäre. Am nächsten Tag sei sie an einem Checkpoint von den staatlichen Sicherheitsbehörden festgehalten, verhört und ge- schlagen worden. Sie habe sich in der Folge bereit erklärt, als Informantin mit den staatlichen Sicherheitsbehörden zusammenzuarbeiten. Einige Tage später sei ihre Familie vom Dekan der Universität darüber informiert worden, dass die Sicherheitsbehörden sich bei ihm über ihre Person er- kundigt hätten. Aus Angst (vor einer Verfolgung durch die Behörden) habe sie anschliessend das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerde- führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sie werde aufgrund des Prinzips der Einheit der Familie aber dennoch als Flüchtling anerkannt. Das SEM lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der «Unzumutbarkeit» des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Das SEM führt in der Verfügung als Begründung an, sie habe angegeben, nach der vorgebrachten Festhaltung und Befragung durch die Sicherheits- behörden ihr Mobiltelefon ausgeschaltet zu haben. Trotz dem Umstand, dass die Sicherheitsbehörden ihre Telefonnummer gekannt haben, seien keinerlei Suchbemühungen seitens der Behörden eingeleitet worden und sie habe danach keinen Kontakt mehr mit den Behörden gehabt. Aus die- sem Grund sei ihre Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung unbe- gründet. Mit gleichentags erlassener (separater) Verfügung stellte das SEM sodann fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft, ihm werde jedoch kein Asyl gewährt, da er den Haftbefehl der syri- schen Behörden wegen Nichteinrücken in den militärischen Reservedienst
E-3527/2022 Seite 3 erst nach seiner Flucht erhalten habe und es sich deshalb um einen sub- jektiven Nachfluchtgrund handle. Aufgrund des Prinzips der Einheit der Fa- milie würden seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, und die gemeinsa- men Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt. Die Verfügung des SEM vom 25. Januar 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit als «neues Asylgesuch bzw. ein Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe vom 31. März 2022 gelangte die Beschwerdeführerin an das SEM. Sie be- antragte, es sei auf das Gesuch einzutreten und sie gegebenenfalls anzu- hören und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzuhalten und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Mit dieser Eingabe reichte sie als Beweismittel einen Auszug aus dem Strafregister, ausgestellt durch die Kriminalsicherheitsabteilung Zweig- stelle Al-Hasaka (im Original) ein, wonach sie mit Urteil vom 29. August 2016 wegen Beleidigung des Staates an der Universität, ihres Versäum- nisses, mit dem Staat zusammenzuarbeiten sowie der Teilnahme an De- monstrationen gegen das Regime zu seiner Haftstrafe von sechs Monaten und einer Busse verurteilt worden sei. Dieses Dokument würde einen neuen schutzrelevanten Hinweis darstellen. Die syrischen Behörden wür- den Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese bei einer Rückkehr sehr streng bestrafen. Damit habe sie be- gründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlings- eigenschaft erfülle. D. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 nahm das SEM die Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 31. März 2022 als Mehrfachgesuch entgegen, lehnte das Gesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und stellte fest, der Entscheid über die Gewährung der vorläufigen Auf- nahme vom 25. Januar 2019 bleibe unverändert. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wies sie das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhe- bung ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und wies die Beweisanträge, namentlich die Dokumentenanalyse sowie die Überprüfung von deren Richtigkeit vor Ort, ab.
E-3527/2022 Seite 4 E. Mit Eingabe vom 16. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragt, der Entscheid des SEM vom 29. August 2022 sei aufzuheben und ihr sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen- schaft anzuerkennen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses, sowie die Führung des Beschwerdeverfahrens in deut- scher Sprache. F. Am 22. August 2022 bestätigte der Instruktionsrichter der Beschwerdefüh- rerin den Eingang der Beschwerde. Dem Antrag auf Führung des Be- schwerdeverfahrens in deutscher Sprache wurde durch Zuteilung an den rubrizierten deutschsprachigen (Instruktions-)Richter entsprochen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-3527/2022 Seite 5 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz nahm die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 31. März 2022 als Mehrfachgesuch entgegen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin stützt sich im Kern auf die Entdeckung einer neuen Tatsache, nämlich einer strafrechtlichen Verurteilung in Syrien im Jahr 2016. Diese Tatsache wird durch die Vorlage eines Strafregisteraus- zugs belegt, der im November 2022 ausgestellt wurde. Es stellt sich des- halb vorab die Frage, ob die Vorinstanz diese Eingabe korrekterweise als Mehrfachgesuch qualifiziert hat oder es sich dabei um (qualifiziertes) Wie- dererwägungsgesuch handelt.
E. 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in sei- ner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehler- freien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tat- sachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (EMARK 2006/20 bestätigt in BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Falls die abzuändernde Verfü- gung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (soge- nanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwen- dungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die ab- zuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber aus- geschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweis- mittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG). Für sol- che Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichen- des Wiedererwägungsgesuch ermöglicht.
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E. 4.3 Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuch- stellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergeben haben, die Flüchtlingseigenschaft. Neu entstandene Tatsachen, aus der sich die Flüchtlingseigenschaft ergeben, können also weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wie- dererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, son- dern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG.
E. 4.4 Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. März 2022 wird er- sichtlich, dass sich die neu vorgebrachte Tatsache und das neue Beweis- mittel auf ihre Vorfluchtgründe beziehungsweise auf ihre im ersten Asylver- fahren vorgebrachten Fluchgtründe bezieht. So machte sie damals gel- tend, einen Tag nach dem Gespräch mit Kommilitoninnen an der Universi- tät, bei dem sie den Krieg und das syrische Regime erwähnt habe, von den Sicherheitsbehörden festgehalten worden zu sein. Dem fragliche Strafaus- zug als neues Beweismittel ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführe- rin (unter anderem) wegen des Verbrechens der Beleidigung des Staates an der B._______-Universität in Al-Hasaka, verurteilt worden sei. Das Strafurteil soll darüber hinaus vom 29. August 2016 datieren und hat damit im Zeitpunkt der (unangefochten gebliebenen) Verfügung des SEM vom
25. Januar 2019 bereits vorbestanden. Demgemäss ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Eingabe der Be- schwerdeführerin – unabhängig von der Betitelung als «neues Asylgesuch bzw. ein Mehrfachgesuch» – als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch hätte entgegennehmen sollen. Entscheidend ist vorliegend im Ergebnis je- doch, dass die Vorinstanz alle neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin geprüft hat. Indem die Vorinstanz deren Eingabe als Mehrfachgesuch qua- lifiziert und anhand genommen hat, ist ihr demnach kein Nachteil erwach- sen. Es ist folglich nicht angezeigt, die angefochtene Verfügung aus die- sem Grund zu kassieren und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 In materieller Hinsicht sind die Erwägungen der Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung vollumfänglich zu bestätigen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb vorab darauf verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend und mit Verweis auf die Rechtspre- chung festgestellt, dass jegliche – auch offizielle staatliche – Urkunden aus Syrien aufgrund der dort herrschenden, notorischen Korruption, käuflich
E-3527/2022 Seite 7 erwerblich sind. Aus diesem Grund ist die Beweiskraft entsprechender Do- kumente bereits deshalb als gering einzustufen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 E. 6.3.1 und D-2933/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.2.3). Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdefüh- rerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine materielle Prüfung des Beweis- mittels durchgeführt und dessen Beweiswert pauschal abgesprochen, ist unbegründet. Entgegen ihrer Auffassung hat sich die Vorinstanz nicht ein- zig auf die käufliche Erwerbbarkeit eines solchen Dokuments abgestützt, sondern hat überdies substantiiert und überzeugend die weiteren Faktoren dargelegt, welche zu ihrer Einschätzung in der angefochtenen Verfügung führten. Namentlich hat die Vorinstanz die geltend gemachten Umstände der Herstellung und Erlangung des fraglichen Strafauszugs zurecht in Zweifel gezogen. Tatsächlich erscheint es – auch unter Berücksichtigung des konkreten Länderkontexts in Syrien – nicht plausibel, dass die Be- schwerdeführerin sechs Jahre nach der angeblichen Verurteilung zu einer Haftstrafe per Zufall über Dritte (der noch in Syrien wohnhaften Familie) von der gerichtlichen Verurteilung erfahren haben soll, ohne dass in den Jahren davor in diesem Zusammenhang irgendwelche staatliche Zwangs- massnahmen (Vorladung, Haftbefehl, Suchbemühungen) eingeleitet wor- den wären. Dies muss endlich auch vor dem Hintergrund der in der (un- angefochten gebliebenen) Verfügung vom 25. Januar 2019 als unbegrün- det eingestuften Vorflüchtgründe betrachtet werden. Gestützt darauf hat die Vorinstanz auch zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung den Antrag auf Dokumentananalyse und Botschaftsabklärung des fraglichen Strafaus- zugs abgewiesen. Nach dem Gesagten sind die neuen Vorbringen und das neue Beweismittel nicht geeignet, die mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. Januar 2019 ge- machte Einschätzung umzustürzen. Mit anderen Worten sind sie nicht ge- eignet, die damals unbegründet eingestuften Vorfluchtgründe nunmehr als begründet erscheinen zu lassen. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sind allgemein gehalten und wenig substantiiert, weshalb sie nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen.
E. 5.2 Vor diesem Hintergrund sind auch die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes unbegründet. Was die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, wonach die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in französischer Sprache verfasst hat und ihr da- raus ein Nachteil erwachsen ist, ist Folgendes festzustellen: Die Verfügung
E-3527/2022 Seite 8 ist in der Regel in der Sprache zu verfassen, die am Wohnsitz der asylsu- chenden Person Amtssprache ist (Art. 16 Abs. 2 AsylG). Die Beschwerde- führerin hat ihren Wohnsitz in Kanton Freiburg, wo Französisch und Deutsch die Amtssprachen sind, wobei die Amtssprache in den einzelnen Gemeinden entweder Französisch oder Deutsch ist (Art. 6 Abs. 1 der Ver- fassung des Kantons Freiburg 16. Mai 2004). In Matran, der Wohnsitzge- meinde der Beschwerdeführerin, ist Französisch die Amtssprache. Indem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in französischer Sprache ver- fasst hat, ist ihr somit keine Verletzung der Regeln über die Verfahrens- sprache vorzuwerfen. Unbehelflich ist der diesbezügliche Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, er verstehe die französische Sprache nicht und habe eine (ungenaue) Übersetzung verwenden müs- sen. Die Regeln über die Verfahrenssprache sind im Kern ein Ausfluss der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes und eines fairen Verfah- rens und dienen primär dem Schutz der asylsuchenden beziehungsweise der betroffenen Person. Die Rechtsvertretung kann daraus mithin nichts für sich ableiten.
E. 5.3 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder mindestens glaubhaft zu mach- ten. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch respektive Wiedererwägungs- gesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3527/2022 Urteil vom 13. September 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 29. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, suchte am 20. Oktober 2016 gemeinsam mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen an, sie habe infolge eines Bombenanschlags in der Nähe ihres damaligen Wohnorts in Syrien ihr Kind verloren. In einem Gespräch mit Kommilitoninnen an der Universität habe sie sich diesen gegenüber dahingehend geäussert, dass der Krieg ihr das Kind genommen habe und dieses ohne das syrische Regime noch am Leben wäre. Am nächsten Tag sei sie an einem Checkpoint von den staatlichen Sicherheitsbehörden festgehalten, verhört und geschlagen worden. Sie habe sich in der Folge bereit erklärt, als Informantin mit den staatlichen Sicherheitsbehörden zusammenzuarbeiten. Einige Tage später sei ihre Familie vom Dekan der Universität darüber informiert worden, dass die Sicherheitsbehörden sich bei ihm über ihre Person erkundigt hätten. Aus Angst (vor einer Verfolgung durch die Behörden) habe sie anschliessend das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sie werde aufgrund des Prinzips der Einheit der Familie aber dennoch als Flüchtling anerkannt. Das SEM lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der «Unzumutbarkeit» des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Das SEM führt in der Verfügung als Begründung an, sie habe angegeben, nach der vorgebrachten Festhaltung und Befragung durch die Sicherheitsbehörden ihr Mobiltelefon ausgeschaltet zu haben. Trotz dem Umstand, dass die Sicherheitsbehörden ihre Telefonnummer gekannt haben, seien keinerlei Suchbemühungen seitens der Behörden eingeleitet worden und sie habe danach keinen Kontakt mehr mit den Behörden gehabt. Aus diesem Grund sei ihre Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung unbegründet. Mit gleichentags erlassener (separater) Verfügung stellte das SEM sodann fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, ihm werde jedoch kein Asyl gewährt, da er den Haftbefehl der syrischen Behörden wegen Nichteinrücken in den militärischen Reservedienst erst nach seiner Flucht erhalten habe und es sich deshalb um einen subjektiven Nachfluchtgrund handle. Aufgrund des Prinzips der Einheit der Familie würden seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, und die gemeinsamen Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt. Die Verfügung des SEM vom 25. Januar 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit als «neues Asylgesuch bzw. ein Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe vom 31. März 2022 gelangte die Beschwerdeführerin an das SEM. Sie beantragte, es sei auf das Gesuch einzutreten und sie gegebenenfalls anzuhören und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzuhalten und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Mit dieser Eingabe reichte sie als Beweismittel einen Auszug aus dem Strafregister, ausgestellt durch die Kriminalsicherheitsabteilung Zweigstelle Al-Hasaka (im Original) ein, wonach sie mit Urteil vom 29. August 2016 wegen Beleidigung des Staates an der Universität, ihres Versäumnisses, mit dem Staat zusammenzuarbeiten sowie der Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime zu seiner Haftstrafe von sechs Monaten und einer Busse verurteilt worden sei. Dieses Dokument würde einen neuen schutzrelevanten Hinweis darstellen. Die syrischen Behörden würden Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese bei einer Rückkehr sehr streng bestrafen. Damit habe sie begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. D. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 nahm das SEM die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. März 2022 als Mehrfachgesuch entgegen, lehnte das Gesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und stellte fest, der Entscheid über die Gewährung der vorläufigen Aufnahme vom 25. Januar 2019 bleibe unverändert. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wies sie das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und wies die Beweisanträge, namentlich die Dokumentenanalyse sowie die Überprüfung von deren Richtigkeit vor Ort, ab. E. Mit Eingabe vom 16. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Entscheid des SEM vom 29. August 2022 sei aufzuheben und ihr sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Führung des Beschwerdeverfahrens in deutscher Sprache. F. Am 22. August 2022 bestätigte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde. Dem Antrag auf Führung des Beschwerdeverfahrens in deutscher Sprache wurde durch Zuteilung an den rubrizierten deutschsprachigen (Instruktions-)Richter entsprochen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz nahm die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 31. März 2022 als Mehrfachgesuch entgegen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin stützt sich im Kern auf die Entdeckung einer neuen Tatsache, nämlich einer strafrechtlichen Verurteilung in Syrien im Jahr 2016. Diese Tatsache wird durch die Vorlage eines Strafregisterauszugs belegt, der im November 2022 ausgestellt wurde. Es stellt sich deshalb vorab die Frage, ob die Vorinstanz diese Eingabe korrekterweise als Mehrfachgesuch qualifiziert hat oder es sich dabei um (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch handelt. 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (EMARK 2006/20 bestätigt in BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. 4.3 Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergeben haben, die Flüchtlingseigenschaft. Neu entstandene Tatsachen, aus der sich die Flüchtlingseigenschaft ergeben, können also weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wiedererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, sondern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG. 4.4 Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. März 2022 wird ersichtlich, dass sich die neu vorgebrachte Tatsache und das neue Beweismittel auf ihre Vorfluchtgründe beziehungsweise auf ihre im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchgtründe bezieht. So machte sie damals geltend, einen Tag nach dem Gespräch mit Kommilitoninnen an der Universität, bei dem sie den Krieg und das syrische Regime erwähnt habe, von den Sicherheitsbehörden festgehalten worden zu sein. Dem fragliche Strafauszug als neues Beweismittel ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (unter anderem) wegen des Verbrechens der Beleidigung des Staates an der B._______-Universität in Al-Hasaka, verurteilt worden sei. Das Strafurteil soll darüber hinaus vom 29. August 2016 datieren und hat damit im Zeitpunkt der (unangefochten gebliebenen) Verfügung des SEM vom 25. Januar 2019 bereits vorbestanden. Demgemäss ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin - unabhängig von der Betitelung als «neues Asylgesuch bzw. ein Mehrfachgesuch» - als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch hätte entgegennehmen sollen. Entscheidend ist vorliegend im Ergebnis jedoch, dass die Vorinstanz alle neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin geprüft hat. Indem die Vorinstanz deren Eingabe als Mehrfachgesuch qualifiziert und anhand genommen hat, ist ihr demnach kein Nachteil erwachsen. Es ist folglich nicht angezeigt, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund zu kassieren und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 In materieller Hinsicht sind die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu bestätigen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb vorab darauf verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend und mit Verweis auf die Rechtsprechung festgestellt, dass jegliche - auch offizielle staatliche - Urkunden aus Syrien aufgrund der dort herrschenden, notorischen Korruption, käuflich erwerblich sind. Aus diesem Grund ist die Beweiskraft entsprechender Dokumente bereits deshalb als gering einzustufen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 E. 6.3.1 und D-2933/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.2.3). Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine materielle Prüfung des Beweismittels durchgeführt und dessen Beweiswert pauschal abgesprochen, ist unbegründet. Entgegen ihrer Auffassung hat sich die Vorinstanz nicht einzig auf die käufliche Erwerbbarkeit eines solchen Dokuments abgestützt, sondern hat überdies substantiiert und überzeugend die weiteren Faktoren dargelegt, welche zu ihrer Einschätzung in der angefochtenen Verfügung führten. Namentlich hat die Vorinstanz die geltend gemachten Umstände der Herstellung und Erlangung des fraglichen Strafauszugs zurecht in Zweifel gezogen. Tatsächlich erscheint es - auch unter Berücksichtigung des konkreten Länderkontexts in Syrien - nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin sechs Jahre nach der angeblichen Verurteilung zu einer Haftstrafe per Zufall über Dritte (der noch in Syrien wohnhaften Familie) von der gerichtlichen Verurteilung erfahren haben soll, ohne dass in den Jahren davor in diesem Zusammenhang irgendwelche staatliche Zwangsmassnahmen (Vorladung, Haftbefehl, Suchbemühungen) eingeleitet worden wären. Dies muss endlich auch vor dem Hintergrund der in der (unangefochten gebliebenen) Verfügung vom 25. Januar 2019 als unbegründet eingestuften Vorflüchtgründe betrachtet werden. Gestützt darauf hat die Vorinstanz auch zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung den Antrag auf Dokumentananalyse und Botschaftsabklärung des fraglichen Strafauszugs abgewiesen. Nach dem Gesagten sind die neuen Vorbringen und das neue Beweismittel nicht geeignet, die mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. Januar 2019 gemachte Einschätzung umzustürzen. Mit anderen Worten sind sie nicht geeignet, die damals unbegründet eingestuften Vorfluchtgründe nunmehr als begründet erscheinen zu lassen. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sind allgemein gehalten und wenig substantiiert, weshalb sie nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen. 5.2 Vor diesem Hintergrund sind auch die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes unbegründet. Was die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, wonach die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in französischer Sprache verfasst hat und ihr daraus ein Nachteil erwachsen ist, ist Folgendes festzustellen: Die Verfügung ist in der Regel in der Sprache zu verfassen, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache ist (Art. 16 Abs. 2 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in Kanton Freiburg, wo Französisch und Deutsch die Amtssprachen sind, wobei die Amtssprache in den einzelnen Gemeinden entweder Französisch oder Deutsch ist (Art. 6 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg 16. Mai 2004). In Matran, der Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin, ist Französisch die Amtssprache. Indem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in französischer Sprache verfasst hat, ist ihr somit keine Verletzung der Regeln über die Verfahrenssprache vorzuwerfen. Unbehelflich ist der diesbezügliche Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, er verstehe die französische Sprache nicht und habe eine (ungenaue) Übersetzung verwenden müssen. Die Regeln über die Verfahrenssprache sind im Kern ein Ausfluss der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes und eines fairen Verfahrens und dienen primär dem Schutz der asylsuchenden beziehungsweise der betroffenen Person. Die Rechtsvertretung kann daraus mithin nichts für sich ableiten. 5.3 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder mindestens glaubhaft zu machten. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch respektive Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann