Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3524/2018 Urteil vom 26. Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Philippe Weissenberger; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Mustafa Bayrak, Legal Partners, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in Zürich zugewiesen und ihm für das Verfahren eine Rechtsvertretung der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende am Verfahrenszentrum Zürich beigegeben wurde, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 7. März 2018 ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2018 in B._______ um Asyl nachgesucht hatte, und dass er gemäss zentralem Visainformationssystem (CS-VIS) über ein vom (...) 2016 bis (...) 2016 gültiges italienisches Visum verfügte, dass er im VZ in Zürich am 14. März 2018 summarisch zur Person und zum Ausreiseweg befragt wurde, wobei die Rechtsvertretung am 16. März 2018 die Korrektur einzelner Punkte einbrachte (A14), dass er dabei angab, im Mai 2016 nach Italien gereist zu sein, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen eines (telefonisch durchgeführten) Gesprächs am 19. März 2018 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens sowie B._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung gewährt wurde, dass er dabei im Wesentlichen angab, aufgrund einer Familienaufenthaltsbewilligung nach Italien gereist zu sein, welche ihm jedoch entzogen und die Ausweisung angeordnet worden sei, da er sich von seiner sich dort aufhaltenden Ehefrau getrennt habe (vgl. Kopie der italienischen Aufenthaltsbewilligung, gültig vom 4. Juli 2016 bis 24. Mai 2021 und des Beschlusses über den Entzug derselben vom 3. Oktober 2017, SEM-Akten A19 und A21), dass er deshalb zuerst B._______ zu seiner (...) gereist sei, dann jedoch in die Schweiz gelangt sei, da er krank sei, da sich hier seine kranke (...), für die er schauen wolle, eine (...) sowie ein (...) aufhielten und es sein Wunsch sei, in der Schweiz zu bleiben, dass er auf (...)probleme, Müdigkeit, abgeschlossene medikamentöse Behandlungen und einen Arzttermin vom 21. März 2018 hinwies (vgl. vier Arztberichte im Zeitraum vom 14. August 2017 bis 12. Juni 2018, SEM-Akten A18, A30, A31 und A41), dass das SEM am 19. März 2018 die italienischen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte (vgl. SEM-Akte A22), dass das SEM am 27. März 2018 die (...) Behörden um seine Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte (vgl. SEM-Akte A24), dass die (...) Behörden die Übernahme am 9. April 2018 ablehnten und auf die Zuständigkeit Italiens hinwiesen, unter Beilage einer früheren Zustimmung zur Zuständigkeit durch die italienischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO vom 21. April 2017 (vgl. SEM-Akte A28), dass das SEM daher am 3. Mai 2018 bei den italienischen Behörden um Wiederaufnahme (take back) statt um Aufnahme (take charge) des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. SEM-Akte A32), dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Wiederaufnahmeersuchen des SEM nahmen, dass der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2018 der Entscheidentwurf bezüglich Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung nach Italien zur Stellungnahme unterbreitet wurde, worauf diese am 11. Juni 2018 eine Stellungnahme - insbesondere zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner (...) sowie zur medizinischen Versorgung in Italien - einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Juni 2018 - eröffnet am 12. Juni 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-deführer verfügte, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Juni 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am 21. Juni 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Frage der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hatoder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, der noch nicht länger als zwei Jahre abgelaufen ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass das SEM wie erwähnt die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, diese das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist jedoch unbeantwortet liessen, womit sie - wie vom SEM zutreffend festgestellt - die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien im Rahmen des Familiennachzugs eine mittlerweile erloschene Aufenthaltsbewilligung erhalten zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz, namentlich um sich um seine in der Schweiz lebende, kranke (...) kümmern zu können, daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/40 E. 8.3), dass sich (...) im Übrigen, wie von der Vorinstanz festgestellt, bereits seit dem Jahr 2014 ohne den Beschwerdeführer in der Schweiz aufhält, wo sich auch zwei (...) befinden, die (...) betreuen können, weshalb nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO) zwischen ihm und seiner (...) ausgegangen werden kann, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es - übereinstimmend mit den Folgerungen des SEM - keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass, sofern bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Verletzung internationalen öffentlichen Rechts drohen würde, die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichtet wäre (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2; Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass er die Befürchtung geäussert hat, von den italienischen Behörden in sein Heimatland weggewiesen zu werden, nachdem diese seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen hätten, dass den Akten jedoch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich der Beschwerdeführer hingegen auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, da eine stressreiche Rückführung eine Verschlimmerung bewirken könne, dass er den Akten A18, A30, A31 und A41 zufolge seit längerem an einer (...), an einer (...) sowie an einem im Jahr 2014 diagnostizierten (...) leide, wobei ein stabiler Verlauf festzustellen sei und alle sechs Monate eine (...) Kontrolle sowie eine medikamentöse Behandlung (mit [...]) durchgeführt werden solle, dass der Beschwerdeführer damit geltend macht, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn schwerkranken Personen im Falle einer Abschiebung eine baldige und wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands droht, die zu starkem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebensdauer führt (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft und es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1068/2018 vom 27. Februar 2018, m.H. auf E-739/2015 vom 25. Juni 2015 E. 8.5), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann, dass der Beschwerdeführer nicht angibt, er habe in Italien um medizinische Hilfe gebeten und eine solche sei ihm verweigert worden oder seine Krankheit könne in Italien nicht behandelt werden, dass er auch nicht nachweist, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde, dass er gemäss obgenannten Arztberichten zudem seit längerem krank sei, wobei es sich um einen stabilen Krankheitsverlauf handle, dass sowohl weitere (...) Kontrollen als auch zusätzliche medizinische Massnahmen in Italien durchgeführt werden können und dort auch die entsprechenden Medikamente erhältlich sind, dass mithin von einer adäquaten medizinischen Infrastruktur und Versorgung des Beschwerdeführers in Italien auszugehen ist, dass im Übrigen die Vorinstanz - wie sie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat - dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen wird, indem sie die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informieren wird, dass sich aus der Überstellung nach Italien damit auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK ergibt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es weiter angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO, wie bereits festgestellt, den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der am 21. Juni 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos erweisen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG) nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter