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E-350/2012

E-350/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-01 · Deutsch CH

Fristen

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Januar 2012 wird als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vom Bundesverwaltungsgericht entgegengenommen und behandelt.

E. 2 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

E. 3 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 4 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 5 Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 6 Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:

Dispositiv
  1. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Januar 2012 wird als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vom Bundesverwaltungsgericht entgegengenommen und behandelt.
  2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  5. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-350/2012 Urteil vom 1. Februar 2012 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Mehmet Sigirci, Advokat, (...) , Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren), Verfügung des BFM vom 21. November 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 14. Oktober 2011 eintrat und diesen nach Deutschland wegwies, dass diese Verfügung am 23. November 2011 per Einschreiben an die zuletzt bekannte Adresse des Gesuchstellers verschickt, vom Gesuchsteller nicht abgeholt und am 2. Dezember 2011 durch die Post als unzustellbar (Vermerk "Nicht abgeholt") an das BFM retourniert wurde, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 4. Januar 2012 beim BFM seine (undatierte) Vollmacht einreichte und um Einsicht in die Verfahrensakten ersuchte, weil sein Mandant erfahren habe, dass auf sein Asylgesuch offenbar nicht eingetreten worden sei, dass das BFM dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 5. Januar 2012 Akteneinsicht gewährte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe an das BFM vom 16. Januar 2012 ein Gesuch um Herstellung der Beschwerdefrist samt Beschwerdebegehren stellte und das BFM dieses Schreiben in der Folge ohne jeden Kommentar an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, wo es am 20. Januar 2012 eintraf, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung vom 20. Januar 2012 den Vollzug der Wegweisung einstweilen stoppte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass die Nichteintretensverfügung vom 21. November 2011 unbestrittenermassen an die zuletzt bekannte Adresse des Gesuchstellers verschickt worden war, in der Folge jedoch als nicht abgeholt retourniert wurde, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG eine postalische Zustellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig wird, auch wenn die Sendung als unzustellbar retourniert wird, dass die Verfügung vom 21. November 2011 damit als (am 2. Dezember 2011) eröffnet gelten muss, dass die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) demnach am 9. Dezember 2011 endete und innert dieser Frist keine Beschwerde eingereicht wurde, dass die - insoweit korrekt bezeichnete - Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Januar 2012 bei dieser Sachlage ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Gericht - sofern in der Hauptsache zuständig - auch über Begehren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist entscheidet (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233) und das BFM die Eingabe des Gesuchstellers damit zu Recht überwiesen hat, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (vgl. dazu Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 37 VGG), dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), wogegen über die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM aufgrund der Verspätung im einzelrichterlichen Verfahren zu entscheiden wäre (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass aus prozessökonomischen Gründen der gleiche Spruchkörper in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen über das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Frage der Unzulässigkeit der Beschwerde (zufolge Verspätung) entscheidet, dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist, da der Beschwerdeführer legitimiert ist und die Eingabe vom 16. Januar 2012 den formellen Anforderungen an ein Gesuch um Wiederherstellung einer Frist entspricht (Art. 24 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist, dass ein Gesuchsteller unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln und dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnachteile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu beheben, wobei beispielsweise eine plötzliche, schwere Erkrankung einen Wiederherstellungsgrund darstellen kann (vgl. etwa Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 62), dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrunds zwar ein weiter Spielraum eingeräumt ist, im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensgangs ein Hinderungsgrund jedoch nicht leichthin angenommen werden darf, dass der Gesuchsteller zur Begründung seiner Eingabe im Wesentlichen geltend macht, er könne sich nicht erklären, weshalb ihm der Abholschein der Einschreibesendung von den Mitarbeitenden des ihm zugewiesenen Durchgangsheims nicht ausgehändigt worden sei, dass er sich dort "jeweils abgemeldet (...) und nach einer Woche zurückgekehrt" sei und offensichtlich die Verantwortlichen des Durchgangsheims die geeigneten Massnahmen nicht ergriffen hätten, welche für ihn die Möglichkeit einer fristgerechten Beschwerdeerhebung zur Folge gehabt hätten, dass Verantwortliche von Asyl-Durchgangszentren und ähnlichen Wohn- und Betreuungsinstitutionen erfahrungsgemäss täglich behördliche Einschreibesendungen für Asylsuchende entgegenzunehmen haben und der vom Gesuchsteller behauptete Geschehnisablauf - letztlich handelt es sich offensichtlich um blosse Mutmassungen von seiner Seite - deshalb grundsätzlich wenig plausibel erscheint, dass gemäss Art. 8 ZGB (vorbehältlich einer anderen spezialgesetzlichen Regelung) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet, dass die Gründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG deshalb vom Gesuchsteller grundsätzlich nachzuweisen sind (vgl. Stefan Vogel, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 24, mit weiteren Hinweisen), dass die Vorbringen des durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretenen Gesuchstellers diesen Anforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, dass objektive Gründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG demnach vorliegend nicht dargetan worden sind, dass damit die Voraussetzung für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist nicht erfüllt sind und bei der vorliegenden Aktenlage kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei unverschuldet davon abgehalten worden, seine Beschwerde fristgerecht einzureichen, respektive sich nicht schliessen lässt, er sei aus objektiven Gründen nicht zur rechtzeitigen Beschwerdeerhebung in der Lage gewesen und es könne ihm keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit abzuweisen ist, dass nach Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs auf die mit dem Gesuch eingereichte Beschwerde(erklärung) zufolge Verspätung nicht einzutreten ist, dass der Gesuchsteller eventualiter den Antrag stellt, es seien im Fall der Abweisung des Wiederherstellungsbegehrens wenigstens die Überstellung nach Deutschland vorübergehend auszusetzen, damit ein Eheschliessungsverfahren in der Schweiz durchgeführt und abgeschlossen werden könne, dass der Antrag auf eine Änderung der sofortigen Ausreiseverpflichtung gemäss Dispositivziffer 3 der Nichteintretensverfügung vom 21. No­vem­ber 2011 hinausläuft und das Bundesverwaltungsgericht sich angesichts des Nichteintretens auf die Beschwerde auch mit diesem Eventualbegehren nicht befassen kann, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Kosten aufgrund des mässigen Aufwandes in der Sache angemessen reduziert werden (Art. 2 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Januar 2012 wird als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vom Bundesverwaltungsgericht entgegengenommen und behandelt.

2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

5. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: