Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 5. Mai 2015 auf dem Luftweg in Richtung Indien. Danach sei er via Kenia, Uganda und die Türkei nach Griechenland gereist. Am 30. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 4. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Bezirk C._______, Nordprovinz. Dort habe er von Geburt bis im Jahr 2014 gelebt. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter und (...) Schwestern lebten in B._______. Eine Schwester lebe in der Schweiz. Er habe die Schule mit dem (...)-Level abgeschlossen und danach (...) studiert. Einen Studienabschluss habe er nicht, da er die Prüfungen nicht bestanden habe. Er sei Mitglied einer (...)organisation gewesen, die Geld für (...) gesammelt habe. Von 2009 bis 2013 habe er für die (...) in C._______ gearbeitet. Zu seinen Asylgründen führte er aus, im Jahr 2002 habe er an einer Demonstration gegen das Militär teilgenommen. Am (...) 2002 sei er verhaftet worden. Während der (...)monatigen Haft sei er gefoltert worden. Nach seiner Freilassung am (...) 2002 habe er an weiteren Demonstrationen teilgenommen. Am (...) 2006 seien im Dorf B._______ zwei Bomben explodiert, welche von Mitgliedern der Liberation of Tamil Eelam (LTTE) gelegt worden seien. Er sei verdächtigt und für (...) Tage inhaftiert worden. Am (...) 2007 habe sich eine Person, welche auf der Flucht vor dem Militär gewesen sei, im Haus seines (...) versteckt. Am selben Tag sei diese Person erschossen worden. Er - der Beschwerdeführer - sei verhaftet worden und während (...) Tagen inhaftiert gewesen. Am (...) 2013 hätten Wahlen in der Nordprovinz stattgefunden. Er habe für einen Kandidaten der Tamil National Alliance (TNA) namens D._______ Plakate aufgehängt und geholfen, Versammlungen zu organisieren. E._______ und F._______, welche ebenfalls für D._______ gearbeitet hätten, seien Mitglieder der LTTE gewesen. Er habe jedoch nichts von deren LTTE-Mitgliedschaft gewusst. Im Jahr 2014 seien E._______ und F._______ von Militärangehörigen umgebracht worden. Am (...) 2014 habe er von einem Freund vom Tod von F._______ erfahren. Aus Angst habe er sein Dorf verlassen und sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Insgesamt sei er etwa fünf Mal von den Behörden zu Hause und bei Freunden aufgesucht worden; erstmals am (...) 2014. B. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 21. August 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, am (...) 2006 hätten Angehörigen der LTTE im Dorf zwei Bombenanschläge verübt. (...) Personen seien dabei ums Leben gekommen. Am (...) 2007 sei der mutmassliche Bombenleger im Haus seines (...) erschossen worden. Er selbst sei festgenommen und befragt worden. Am 21. September 2013 hätten Wahlen in der Nordprovinz stattgefunden. Er habe für die TNA mit G._______, H._______ und I._______ Plakate aufgehängt und Versammlungen organisiert. Er habe nicht gewusst respektive er habe gewusst, dass diese drei Personen der LTTE angehört hätten. Sie seien zwischenzeitlich rehabilitiert worden. Am (...) 2013 sei er vom Criminal Investigation Departement (CID) festgenommen und zu den drei Personen befragt worden. (...) Wochen lang sei er im Camp (...) festgehalten, jeden Tag befragt und misshandelt worden. Sie hätten ihm (...) in den (...). Er habe zugegeben, dass er die drei Personen kenne, jedoch nicht gewusst habe, dass sie der LTTE angehört hätten. Nachdem er freigelassen worden sei, sei er ins Dorf zurückgekehrt und habe sich dort (...) Monate bei Freunden respektive er habe sich in K._______ bei einem Freund aufgehalten. G._______, H._______ und I._______ seien im Verlauf des Jahres 2014 erschossen worden. Von den ersten beiden Morden habe er nichts mitbekommen. Vom dritten Mord, und damit vom Tod von I._______, habe er am (...) 2014 durch einen Freund erfahren. Er habe Angst bekommen und sich zunächst jeweils für (...) Monate in K._______ und L._______ versteckt. Dann sei er nach M._______ gegangen und habe sich dort (...) oder (...) Monate beim Schlepper aufgehalten. Im (...) 2014 sei seine Mutter erstmals aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt worden. Insgesamt sei sie fünf oder sechs Mal respektive 15 oder 20 Mal von den Behörden aufgesucht worden; das letzte Mal am (...) 2016. Im (...) 2015 sei er mit einem gefälschten Pass ausgereist. Ein (...) sei LTTE-Mitglied gewesen und als Märtyrer gestorben. Dies habe jedoch für seine Familie keine Konsequenzen gehabt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte mit Übersetzung, ein Zeugnis der Universität vom 28. September 2010, einen (...)ausweis, eine Geburtsurkunde mit Übersetzung, ein Bestätigungsschreiben der (...), ein undatiertes Schreiben eines Parlamentsmitglieds, ein Schreiben eines Friedensrichters vom 26. November 2015 und zwei Fotos - alles jeweils im Original - zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die unentgeltliche Verbeiständung. Es sei ihm eine Nachfrist von dreissig Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel einzuräumen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer drei Schreiben von Privatpersonen vom 3. Juli 2019 in Kopie zu den Akten. E. Am 10. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. F. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2019 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des «(...)» vom 5. Dezember 2018, diverse Schreiben von Privatpersonen vom 3. Juli 2019 sowie ein Schreiben eines Parlamentsmitglieds vom 18. Juli 2019 - alles jeweils im Original - ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In der Vernehmlassung vom 23. September 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und eine Kostennote ein.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine Nachfrist von dreissig Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, ist festzuhalten, dass er mit Eingabe vom 24. Juli 2019 mehrere Beweismittel einreichte. Der entsprechende Antrag ist demnach gegenstandlos geworden.
E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, von den sri-lankischen Behörden verdächtigt worden zu sein, mit den LTTE zu kooperieren. In diesem Zusammenhang sei er gemäss eigenen Angaben vorübergehend festgenommen und wiederholt von den Behörden zuhause aufgesucht worden. Die Aussagen zu seiner angeblichen Verfolgungssituation seien indes widersprüchlich, oberflächlich und schemenhaft. Realkennzeichen seien in seinen Schilderungen nur unzureichend vorhanden. Die angebliche (...)wöchige Haft habe er in der BzP nicht erwähnt. Auf diese Unterlassung anlässlich der Anhörung angesprochen, habe er angegeben, er habe vergessen, die Haft zu erwähnen. Diese Erklärung vermöge jedoch nicht zu überzeugen. Eine (...)wöchige Haft, während der er angeblich misshandelt und zwei Mal täglich verhört worden sei, dürfte ein prägendes Erlebnis sein. Dieses Vorbringen sei klar als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu beurteilen. Im Übrigen habe er auch keine substantiierten Aussagen zur Haft machen können. Ferner habe er in der BzP von zwei LTTE-Mitgliedern erzählt, mit welchen er anlässlich der Wahlen zusammengearbeitet habe, anlässlich der Anhörung habe er drei Mitglieder erwähnt. Diesen Widerspruch habe er damit zu erklären versucht, die Erwähnung der dritten Person anlässlich der BzP vergessen zu haben. Zu seinen Aufenthalten nach seiner Haftentlassung bis zu seiner Ausreise habe er sich ebenfalls widersprüchlich geäussert. In der BzP habe er diesbezüglich ausgeführt, er habe sein Dorf Ende (...) 2014 verlassen, um sich bei Freunden in K._______ zu verstecken. Anlässlich der Anhörung habe er zunächst vorgebracht, er habe sich nach der Haftentlassung - welche (...) 2013 erfolgt sein dürfte, zumal er am (...) 2013 verhaftet worden sei - (...) Monate zuhause im Dorf aufgehalten. Kurz darauf habe er sich korrigiert und angegeben, er habe sich nach der Haftentlassung jeweils für (...) Monate in K._______ und L._______ versteckt. Somit hätte sich der Beschwerdeführer insgesamt (...) Monate bis etwa (...) 2014 bei Freunden aufgehalten. Die restliche Zeit bis zur Ausreise im Mai 2015 - somit je nach Version ab (...) 2014 oder (...) 2014 - habe er beim Schlepper im M._______ verbracht. Im späteren Verlauf der Anhörung habe er aber angegeben, er habe sich höchstens zwei oder drei Monate in M._______ aufgehalten. An anderer Stelle habe er hingegen vorgebracht, er habe sich erst ab November 2014 versteckt. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche sich in den Jahren 2002 bis 2009 ereignet hätten, könne offenbleiben, da ein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zur Ausreise fehle. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers auch zu diesen Ereignissen widersprüchlich ausgefallen. Die eingereichten Empfehlungsschreiben seien nicht geeignet, eine konkrete Gefährdungssituation zu belegen, da sie im Auftrag des Beschwerdeführers angefertigt worden seien und damit die subjektive Einschätzung Dritter widergeben würden. Die übrigen Beweismittel (undatierte Fotografien aus dem ehemaligen Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers, Studentenausweise) seien ebenfalls nicht geeignet, eine konkrete Gefährdungssituation zu belegen. Betreffend das Vorliegen allfälliger Risikofaktoren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er nach Kriegsende noch sechs Jahre in Sri Lanka gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Aussagen fest und macht damit eine Verletzung von Art. 7 und Art. 3 AsylG geltend. Er habe seine Festnahme im Jahr 2013 bei der BzP nicht erwähnt, weil ihm der Befrager gesagt habe, er solle sich auf die fluchtauslösende Verfolgung beschränken. Anfangs (...) 2014 habe er von der Tötung der dritten Person erfahren, die mit ihm im Wahlkampf zusammengearbeitet habe. Im (...) 2014 habe er von der Tötung von I._______ erfahren, was das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei. Er habe damit gerechnet, als nächster der damaligen Wahlhelfer umgebracht zu werden. Anlässlich der BzP habe er die Tötung des dritten Mitaktivisten nicht erwähnt, weil dies nicht das fluchtauslösenden Ereignis gewesen sei. Der Zeitpunkt des Versteckens sei sodann unklar protokolliert worden. Er habe sich erst versteckt, nachdem er erfahren habe, dass seine Wahlkampfkollegen ermordet worden seien. Seine Angaben zur Anzahl der behördlichen Suchen seien nicht widersprüchlich. Es entstehe vielmehr der Eindruck, die Vorinstanz suche und konstruiere mit Spitzfindigkeiten Widersprüche. Seine Aussagen zur Festnahme im (...) 2013 seien ferner konsistent und enthielten genügend Realkennzeichen. Schliesslich würden diverse Schreiben seine Vorbringen bestätigen.
E. 6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Empfehlungsschreiben von Privatpersonen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung zu belegen, da sie in seinem Auftrag erstellt worden seien und damit die subjektive Einschätzung privater Dritter wiedergeben würden. Das angebliche Schreiben der Armee vom 5. Dezember 2018 (bezeichnet als «[...]») sei aufgrund seines Inhalts und seiner Beschaffenheit als unecht zu qualifizieren. Die Armee würde kaum offiziell zugeben, während Jahren versagt zu haben, einer der Kooperation mit den LTTE Verdächtigen zu verhaften, und angeben, den Verdächtigen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sofort zu verhaften. Was die Beschaffenheit des Schreibens (gedruckter Briefkopf mit maschinengefertigtem Text) anbelange, so weise es keine Sicherheitsmerkmale auf. Solche Schreiben könnten leicht selbst angefertigt werden, weshalb es nicht beweiskräftig sei.
E. 6.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel nicht konkret überprüft, womit sie das rechtliche Gehör verletze. Aus dem Schreiben der Armee ergebe sich, dass er verhaftet und unter Auflagen freigelassen worden sei, die er dann nicht eingehalten habe.
E. 7.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer die (...)wöchige Inhaftierung im (...) 2013 bei der BzP nicht erwähnte. Seine Erklärung in der Beschwerde, wonach ihm der Befrager gesagt habe, er solle sich auf die fluchtauslösenden Ereignisse beschränken, überzeugt nicht. Am Schluss der BzP wurde er gefragt, ob er alles habe sagen können, was für sein Asylgesuch relevant sein könne. Daraufhin erwähnte er lediglich die (...)- und (...)tägigen Inhaftierungen in den Jahren 2006 und 2007 (vgl. SEM-Akten A3/12 Ziff. 7.03). Anlässlich der Anhörung gab er im Widerspruch dazu an, er sei in den Jahren 2006, 2007 und im (...) 2013 inhaftiert worden. Im Übrigen sind seine Ausführungen zur angeblich (...)wöchigen Inhaftierung im (...) 2013 substanzlos, vage und enthalten kaum Realkennzeichen (vgl. SEM-Akten A10/21 F105 ff.). Weiter führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer sich zur Anzahl der Personen, welche mit ihm als Wahlhelfer zusammengearbeitet hätten und in der Folge ermordet worden seien, unvereinbar geäussert hat. Anlässlich der BzP nannte er zwei Personen (vgl. SEM-Akten A3/12 Ziff. 7.01 und 7.02), währenddem er anlässlich der Anhörung von drei Personen sprach (vgl. SEM-Akten A10/21 F77 und F111). Seine Erklärung, er habe die Tötung des dritten Mitaktivisten nicht erwähnt, weil es sich nicht um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt habe, vermag nicht ansatzweise zu überzeugen. Bei der Tötung der Mitaktivisten handelt es sich um das Kernvorbringen seines Asylgesuchs, womit von ihm übereinstimmende Aussagen hierzu hätten erwartet werden dürfen. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an, er habe von den beiden ersten Morden nichts mitbekommen. Erst nachdem er am (...) 2014 von der Tötung der dritten Person erfahren habe, habe er Angst bekommen und sich versteckt gehalten (vgl. a.a.O. F77). In der Beschwerde wird im Widerspruch dazu ausgeführt, er habe anfangs (...) 2014 von der Tötung des dritten Mitaktivisten erfahren. Im (...) 2014 habe er von der Tötung eines weiteren Mitaktivisten erfahren (vgl. Beschwerde S. 3). Der Beschwerdeführer hat indes nie geltend gemacht, es seien vier seiner Mitaktivisten getötet worden. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche werden demnach mit den Ausführungen in der Beschwerde nicht aufgelöst, vielmehr entstehen dadurch weitere Unvereinbarkeiten. Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer auch zu seinen Aufenthalten nach seiner Flucht aus dem Dorf widersprüchlich geäussert hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Angaben zu seinen Aufenthalten nach seiner Inhaftierung im (...) 2013 seien auf eine unkorrekte Protokollierung zurückzuführen, ist festzuhalten, dass er gegen Ende der Anhörung auf die diesbezüglichen Widersprüche angesprochen wurde, worauf er diese jedoch nicht aufzulösen vermochte (vgl. SEM-Akten A10/21 F123 ff.).
E. 7.2 Bezüglich der zahlreichen Schreiben von Privatpersonen vom 3. Juli 2019 und jenem der Armee vom 5. Dezember 2018 kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die eingereichten Dokumente gewürdigt, womit sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist. Auffällig ist sodann, dass der Beschwerdeführer diese Beweismittel erst nach Erhalt des negativen Asylentscheids eingereicht hat, obwohl sie alle seine angeblich seit Jahren bestehende Verfolgung bestätigen sollen.
E. 7.3 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, im November 2013 für (...) Wochen inhaftiert gewesen und in der Folge wiederholt von den sri-lankischen Behörden gesucht worden zu sein. Die Ereignisse in den Jahren 2002 bis 2009 sind sodann mangels zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise nicht asylrelevant. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise erlittene Nachteile im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in M._______ abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 8.2 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise behördlich gesucht war. Sodann hatte er gemäss eigenen Angaben bis zur Ausreise keine Probleme mit den Behörden aufgrund der Verbindungen seines verstorbenen (...) zu den LTTE (vgl. SEM-Akten A10/21 F101 f.). Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt daher auch nicht über einen Strafregistereintrag. Ferner weist er kein politisches Profil auf. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund fünfjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 10.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).
E. 10.4.2 Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz. Seine Mutter und (...) Schwestern leben nach wie vor dort, womit er in seinem Herkunftsgebiet über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügt. Nach Abschluss der Schule mit dem (...)-Level hat er studiert und bei einem (...) gearbeitet. Gemäss eigenen Angaben besitzt seine Familie (...) sowie (...) und gehe es ihnen finanziell sehr gut (vgl. SEM-Akten A10/21 F58). Gesundheitliche Probleme hat der Beschwerdeführer keine geltend gemacht (vgl. SEM-Akten A3/12 Ziff. 8.02 und A10/21 F74). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von seiner Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt werden kann und eine neue Existenz wird aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 12. August 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer massgebenden Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Christian Wyss als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In seiner Kostennote vom 1. Oktober 2019 macht er einen Aufwand von 8,75 Stunden à Fr. 200.-, Übersetzungskosten von Fr. 140.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 57.90 (total Fr. 2'087.10) geltend. Der geltend gemachte Aufwand und die Höhe der Übersetzungskosten erscheinen angemessen. Die Auslagen von Fr. 57.90 sind als zu hoch zu erachten und auf Fr. 30.- zu kürzen. Dem amtlichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'059.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Rechtsanwalt Christian Wyss wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'059.20 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3485/2019 Urteil vom 6. April 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 5. Mai 2015 auf dem Luftweg in Richtung Indien. Danach sei er via Kenia, Uganda und die Türkei nach Griechenland gereist. Am 30. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 4. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Bezirk C._______, Nordprovinz. Dort habe er von Geburt bis im Jahr 2014 gelebt. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter und (...) Schwestern lebten in B._______. Eine Schwester lebe in der Schweiz. Er habe die Schule mit dem (...)-Level abgeschlossen und danach (...) studiert. Einen Studienabschluss habe er nicht, da er die Prüfungen nicht bestanden habe. Er sei Mitglied einer (...)organisation gewesen, die Geld für (...) gesammelt habe. Von 2009 bis 2013 habe er für die (...) in C._______ gearbeitet. Zu seinen Asylgründen führte er aus, im Jahr 2002 habe er an einer Demonstration gegen das Militär teilgenommen. Am (...) 2002 sei er verhaftet worden. Während der (...)monatigen Haft sei er gefoltert worden. Nach seiner Freilassung am (...) 2002 habe er an weiteren Demonstrationen teilgenommen. Am (...) 2006 seien im Dorf B._______ zwei Bomben explodiert, welche von Mitgliedern der Liberation of Tamil Eelam (LTTE) gelegt worden seien. Er sei verdächtigt und für (...) Tage inhaftiert worden. Am (...) 2007 habe sich eine Person, welche auf der Flucht vor dem Militär gewesen sei, im Haus seines (...) versteckt. Am selben Tag sei diese Person erschossen worden. Er - der Beschwerdeführer - sei verhaftet worden und während (...) Tagen inhaftiert gewesen. Am (...) 2013 hätten Wahlen in der Nordprovinz stattgefunden. Er habe für einen Kandidaten der Tamil National Alliance (TNA) namens D._______ Plakate aufgehängt und geholfen, Versammlungen zu organisieren. E._______ und F._______, welche ebenfalls für D._______ gearbeitet hätten, seien Mitglieder der LTTE gewesen. Er habe jedoch nichts von deren LTTE-Mitgliedschaft gewusst. Im Jahr 2014 seien E._______ und F._______ von Militärangehörigen umgebracht worden. Am (...) 2014 habe er von einem Freund vom Tod von F._______ erfahren. Aus Angst habe er sein Dorf verlassen und sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Insgesamt sei er etwa fünf Mal von den Behörden zu Hause und bei Freunden aufgesucht worden; erstmals am (...) 2014. B. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 21. August 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, am (...) 2006 hätten Angehörigen der LTTE im Dorf zwei Bombenanschläge verübt. (...) Personen seien dabei ums Leben gekommen. Am (...) 2007 sei der mutmassliche Bombenleger im Haus seines (...) erschossen worden. Er selbst sei festgenommen und befragt worden. Am 21. September 2013 hätten Wahlen in der Nordprovinz stattgefunden. Er habe für die TNA mit G._______, H._______ und I._______ Plakate aufgehängt und Versammlungen organisiert. Er habe nicht gewusst respektive er habe gewusst, dass diese drei Personen der LTTE angehört hätten. Sie seien zwischenzeitlich rehabilitiert worden. Am (...) 2013 sei er vom Criminal Investigation Departement (CID) festgenommen und zu den drei Personen befragt worden. (...) Wochen lang sei er im Camp (...) festgehalten, jeden Tag befragt und misshandelt worden. Sie hätten ihm (...) in den (...). Er habe zugegeben, dass er die drei Personen kenne, jedoch nicht gewusst habe, dass sie der LTTE angehört hätten. Nachdem er freigelassen worden sei, sei er ins Dorf zurückgekehrt und habe sich dort (...) Monate bei Freunden respektive er habe sich in K._______ bei einem Freund aufgehalten. G._______, H._______ und I._______ seien im Verlauf des Jahres 2014 erschossen worden. Von den ersten beiden Morden habe er nichts mitbekommen. Vom dritten Mord, und damit vom Tod von I._______, habe er am (...) 2014 durch einen Freund erfahren. Er habe Angst bekommen und sich zunächst jeweils für (...) Monate in K._______ und L._______ versteckt. Dann sei er nach M._______ gegangen und habe sich dort (...) oder (...) Monate beim Schlepper aufgehalten. Im (...) 2014 sei seine Mutter erstmals aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt worden. Insgesamt sei sie fünf oder sechs Mal respektive 15 oder 20 Mal von den Behörden aufgesucht worden; das letzte Mal am (...) 2016. Im (...) 2015 sei er mit einem gefälschten Pass ausgereist. Ein (...) sei LTTE-Mitglied gewesen und als Märtyrer gestorben. Dies habe jedoch für seine Familie keine Konsequenzen gehabt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte mit Übersetzung, ein Zeugnis der Universität vom 28. September 2010, einen (...)ausweis, eine Geburtsurkunde mit Übersetzung, ein Bestätigungsschreiben der (...), ein undatiertes Schreiben eines Parlamentsmitglieds, ein Schreiben eines Friedensrichters vom 26. November 2015 und zwei Fotos - alles jeweils im Original - zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die unentgeltliche Verbeiständung. Es sei ihm eine Nachfrist von dreissig Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel einzuräumen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer drei Schreiben von Privatpersonen vom 3. Juli 2019 in Kopie zu den Akten. E. Am 10. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. F. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2019 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des «(...)» vom 5. Dezember 2018, diverse Schreiben von Privatpersonen vom 3. Juli 2019 sowie ein Schreiben eines Parlamentsmitglieds vom 18. Juli 2019 - alles jeweils im Original - ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In der Vernehmlassung vom 23. September 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine Nachfrist von dreissig Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, ist festzuhalten, dass er mit Eingabe vom 24. Juli 2019 mehrere Beweismittel einreichte. Der entsprechende Antrag ist demnach gegenstandlos geworden. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, von den sri-lankischen Behörden verdächtigt worden zu sein, mit den LTTE zu kooperieren. In diesem Zusammenhang sei er gemäss eigenen Angaben vorübergehend festgenommen und wiederholt von den Behörden zuhause aufgesucht worden. Die Aussagen zu seiner angeblichen Verfolgungssituation seien indes widersprüchlich, oberflächlich und schemenhaft. Realkennzeichen seien in seinen Schilderungen nur unzureichend vorhanden. Die angebliche (...)wöchige Haft habe er in der BzP nicht erwähnt. Auf diese Unterlassung anlässlich der Anhörung angesprochen, habe er angegeben, er habe vergessen, die Haft zu erwähnen. Diese Erklärung vermöge jedoch nicht zu überzeugen. Eine (...)wöchige Haft, während der er angeblich misshandelt und zwei Mal täglich verhört worden sei, dürfte ein prägendes Erlebnis sein. Dieses Vorbringen sei klar als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu beurteilen. Im Übrigen habe er auch keine substantiierten Aussagen zur Haft machen können. Ferner habe er in der BzP von zwei LTTE-Mitgliedern erzählt, mit welchen er anlässlich der Wahlen zusammengearbeitet habe, anlässlich der Anhörung habe er drei Mitglieder erwähnt. Diesen Widerspruch habe er damit zu erklären versucht, die Erwähnung der dritten Person anlässlich der BzP vergessen zu haben. Zu seinen Aufenthalten nach seiner Haftentlassung bis zu seiner Ausreise habe er sich ebenfalls widersprüchlich geäussert. In der BzP habe er diesbezüglich ausgeführt, er habe sein Dorf Ende (...) 2014 verlassen, um sich bei Freunden in K._______ zu verstecken. Anlässlich der Anhörung habe er zunächst vorgebracht, er habe sich nach der Haftentlassung - welche (...) 2013 erfolgt sein dürfte, zumal er am (...) 2013 verhaftet worden sei - (...) Monate zuhause im Dorf aufgehalten. Kurz darauf habe er sich korrigiert und angegeben, er habe sich nach der Haftentlassung jeweils für (...) Monate in K._______ und L._______ versteckt. Somit hätte sich der Beschwerdeführer insgesamt (...) Monate bis etwa (...) 2014 bei Freunden aufgehalten. Die restliche Zeit bis zur Ausreise im Mai 2015 - somit je nach Version ab (...) 2014 oder (...) 2014 - habe er beim Schlepper im M._______ verbracht. Im späteren Verlauf der Anhörung habe er aber angegeben, er habe sich höchstens zwei oder drei Monate in M._______ aufgehalten. An anderer Stelle habe er hingegen vorgebracht, er habe sich erst ab November 2014 versteckt. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche sich in den Jahren 2002 bis 2009 ereignet hätten, könne offenbleiben, da ein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zur Ausreise fehle. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers auch zu diesen Ereignissen widersprüchlich ausgefallen. Die eingereichten Empfehlungsschreiben seien nicht geeignet, eine konkrete Gefährdungssituation zu belegen, da sie im Auftrag des Beschwerdeführers angefertigt worden seien und damit die subjektive Einschätzung Dritter widergeben würden. Die übrigen Beweismittel (undatierte Fotografien aus dem ehemaligen Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers, Studentenausweise) seien ebenfalls nicht geeignet, eine konkrete Gefährdungssituation zu belegen. Betreffend das Vorliegen allfälliger Risikofaktoren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er nach Kriegsende noch sechs Jahre in Sri Lanka gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Aussagen fest und macht damit eine Verletzung von Art. 7 und Art. 3 AsylG geltend. Er habe seine Festnahme im Jahr 2013 bei der BzP nicht erwähnt, weil ihm der Befrager gesagt habe, er solle sich auf die fluchtauslösende Verfolgung beschränken. Anfangs (...) 2014 habe er von der Tötung der dritten Person erfahren, die mit ihm im Wahlkampf zusammengearbeitet habe. Im (...) 2014 habe er von der Tötung von I._______ erfahren, was das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei. Er habe damit gerechnet, als nächster der damaligen Wahlhelfer umgebracht zu werden. Anlässlich der BzP habe er die Tötung des dritten Mitaktivisten nicht erwähnt, weil dies nicht das fluchtauslösenden Ereignis gewesen sei. Der Zeitpunkt des Versteckens sei sodann unklar protokolliert worden. Er habe sich erst versteckt, nachdem er erfahren habe, dass seine Wahlkampfkollegen ermordet worden seien. Seine Angaben zur Anzahl der behördlichen Suchen seien nicht widersprüchlich. Es entstehe vielmehr der Eindruck, die Vorinstanz suche und konstruiere mit Spitzfindigkeiten Widersprüche. Seine Aussagen zur Festnahme im (...) 2013 seien ferner konsistent und enthielten genügend Realkennzeichen. Schliesslich würden diverse Schreiben seine Vorbringen bestätigen. 6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Empfehlungsschreiben von Privatpersonen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung zu belegen, da sie in seinem Auftrag erstellt worden seien und damit die subjektive Einschätzung privater Dritter wiedergeben würden. Das angebliche Schreiben der Armee vom 5. Dezember 2018 (bezeichnet als «[...]») sei aufgrund seines Inhalts und seiner Beschaffenheit als unecht zu qualifizieren. Die Armee würde kaum offiziell zugeben, während Jahren versagt zu haben, einer der Kooperation mit den LTTE Verdächtigen zu verhaften, und angeben, den Verdächtigen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sofort zu verhaften. Was die Beschaffenheit des Schreibens (gedruckter Briefkopf mit maschinengefertigtem Text) anbelange, so weise es keine Sicherheitsmerkmale auf. Solche Schreiben könnten leicht selbst angefertigt werden, weshalb es nicht beweiskräftig sei. 6.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel nicht konkret überprüft, womit sie das rechtliche Gehör verletze. Aus dem Schreiben der Armee ergebe sich, dass er verhaftet und unter Auflagen freigelassen worden sei, die er dann nicht eingehalten habe. 7. 7.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer die (...)wöchige Inhaftierung im (...) 2013 bei der BzP nicht erwähnte. Seine Erklärung in der Beschwerde, wonach ihm der Befrager gesagt habe, er solle sich auf die fluchtauslösenden Ereignisse beschränken, überzeugt nicht. Am Schluss der BzP wurde er gefragt, ob er alles habe sagen können, was für sein Asylgesuch relevant sein könne. Daraufhin erwähnte er lediglich die (...)- und (...)tägigen Inhaftierungen in den Jahren 2006 und 2007 (vgl. SEM-Akten A3/12 Ziff. 7.03). Anlässlich der Anhörung gab er im Widerspruch dazu an, er sei in den Jahren 2006, 2007 und im (...) 2013 inhaftiert worden. Im Übrigen sind seine Ausführungen zur angeblich (...)wöchigen Inhaftierung im (...) 2013 substanzlos, vage und enthalten kaum Realkennzeichen (vgl. SEM-Akten A10/21 F105 ff.). Weiter führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer sich zur Anzahl der Personen, welche mit ihm als Wahlhelfer zusammengearbeitet hätten und in der Folge ermordet worden seien, unvereinbar geäussert hat. Anlässlich der BzP nannte er zwei Personen (vgl. SEM-Akten A3/12 Ziff. 7.01 und 7.02), währenddem er anlässlich der Anhörung von drei Personen sprach (vgl. SEM-Akten A10/21 F77 und F111). Seine Erklärung, er habe die Tötung des dritten Mitaktivisten nicht erwähnt, weil es sich nicht um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt habe, vermag nicht ansatzweise zu überzeugen. Bei der Tötung der Mitaktivisten handelt es sich um das Kernvorbringen seines Asylgesuchs, womit von ihm übereinstimmende Aussagen hierzu hätten erwartet werden dürfen. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an, er habe von den beiden ersten Morden nichts mitbekommen. Erst nachdem er am (...) 2014 von der Tötung der dritten Person erfahren habe, habe er Angst bekommen und sich versteckt gehalten (vgl. a.a.O. F77). In der Beschwerde wird im Widerspruch dazu ausgeführt, er habe anfangs (...) 2014 von der Tötung des dritten Mitaktivisten erfahren. Im (...) 2014 habe er von der Tötung eines weiteren Mitaktivisten erfahren (vgl. Beschwerde S. 3). Der Beschwerdeführer hat indes nie geltend gemacht, es seien vier seiner Mitaktivisten getötet worden. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche werden demnach mit den Ausführungen in der Beschwerde nicht aufgelöst, vielmehr entstehen dadurch weitere Unvereinbarkeiten. Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer auch zu seinen Aufenthalten nach seiner Flucht aus dem Dorf widersprüchlich geäussert hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Angaben zu seinen Aufenthalten nach seiner Inhaftierung im (...) 2013 seien auf eine unkorrekte Protokollierung zurückzuführen, ist festzuhalten, dass er gegen Ende der Anhörung auf die diesbezüglichen Widersprüche angesprochen wurde, worauf er diese jedoch nicht aufzulösen vermochte (vgl. SEM-Akten A10/21 F123 ff.). 7.2 Bezüglich der zahlreichen Schreiben von Privatpersonen vom 3. Juli 2019 und jenem der Armee vom 5. Dezember 2018 kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die eingereichten Dokumente gewürdigt, womit sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist. Auffällig ist sodann, dass der Beschwerdeführer diese Beweismittel erst nach Erhalt des negativen Asylentscheids eingereicht hat, obwohl sie alle seine angeblich seit Jahren bestehende Verfolgung bestätigen sollen. 7.3 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, im November 2013 für (...) Wochen inhaftiert gewesen und in der Folge wiederholt von den sri-lankischen Behörden gesucht worden zu sein. Die Ereignisse in den Jahren 2002 bis 2009 sind sodann mangels zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise nicht asylrelevant. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise erlittene Nachteile im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in M._______ abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 8.2 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise behördlich gesucht war. Sodann hatte er gemäss eigenen Angaben bis zur Ausreise keine Probleme mit den Behörden aufgrund der Verbindungen seines verstorbenen (...) zu den LTTE (vgl. SEM-Akten A10/21 F101 f.). Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt daher auch nicht über einen Strafregistereintrag. Ferner weist er kein politisches Profil auf. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund fünfjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 10.4.2 Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz. Seine Mutter und (...) Schwestern leben nach wie vor dort, womit er in seinem Herkunftsgebiet über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügt. Nach Abschluss der Schule mit dem (...)-Level hat er studiert und bei einem (...) gearbeitet. Gemäss eigenen Angaben besitzt seine Familie (...) sowie (...) und gehe es ihnen finanziell sehr gut (vgl. SEM-Akten A10/21 F58). Gesundheitliche Probleme hat der Beschwerdeführer keine geltend gemacht (vgl. SEM-Akten A3/12 Ziff. 8.02 und A10/21 F74). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von seiner Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt werden kann und eine neue Existenz wird aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 12. August 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer massgebenden Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Christian Wyss als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In seiner Kostennote vom 1. Oktober 2019 macht er einen Aufwand von 8,75 Stunden à Fr. 200.-, Übersetzungskosten von Fr. 140.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 57.90 (total Fr. 2'087.10) geltend. Der geltend gemachte Aufwand und die Höhe der Übersetzungskosten erscheinen angemessen. Die Auslagen von Fr. 57.90 sind als zu hoch zu erachten und auf Fr. 30.- zu kürzen. Dem amtlichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'059.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Rechtsanwalt Christian Wyss wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'059.20 ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: