Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Mai 2021 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in der Schweiz um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme am 26. Mai 2021 folgte am 9. Juni 2021 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (gemäss Art. 29 AsylG, SR 142.31). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Provinz C._______, wo er mit seiner Familie gelebt habe. Sein Vater sei ein Mullah in der örtlichen Moschee gewesen, mithin eine bekannte Persönlichkeit. Seinen Lebensunterhalt habe er mit (...) bestritten. Die Taliban hätten zwei Jahre lang von seinem Vater verlangt, dass er die Leute überzeuge, sich ihnen anzuschliessen. Dies habe der Vater aber immer abgelehnt, weshalb dieser mehrmals bedroht worden sei. Insbesondere in den letzten sechs Monaten vor der Ausreise hätten die Drohungen zugenommen, weshalb sie, die Familie, Afghanistan habe verlassen wollen. Der Vater habe sich aber dagegen ausgesprochen. Eines Abends sei er, der Beschwerdeführer, von (...) Taliban dazu angehalten worden, sie in ein anderes Dorf zu fahren, da dort ein kranker Kollege warte. In dem Dorf habe man ihm erklärt, es gebe keinen Krankheitsfall. Stattdessen sei er dazu aufgefordert worden, (...). Danach habe er wieder gehen können, unter der Drohung, dass seine Familie umgebracht werde, sollte er jemandem von diesem (...) erzählen. Das Ziel der Taliban sei gewesen, ihn zur Zusammenarbeit und damit schliesslich seinen Vater zur Kooperation zu bewegen. In der Folge sei er zu den Behörden gegangen, wo man ihm aber nicht geholfen, sondern gesagt habe, er solle diese Geschichte vergessen. Daraufhin habe er seinem Vater erneut vorgeschlagen, dass sie alle vom Heimatort weggehen sollten. Den (...) habe er nicht erwähnt. Etwa (...) Wochen später hätten die Taliban sein Haus gestürmt, seinen Vater getötet und die Frauen verprügelt. Er, sein Bruder und ihr Schwager seien zu diesem Zeitpunkt an einer religiösen Feier gewesen. Um zehn oder elf Uhr abends sei er von einem Nachbarn telefonisch über die Geschehnisse informiert worden und sofort nach Hause zurückgekehrt. Sein Vater sei bereits tot gewesen. Seine Mutter habe dann gesagt, dass sie alle weggehen müssten. Die Taliban hätten wohl auch ihn und seinen Bruder umgebracht, wären sie vor Ort gewesen. Noch in derselben Nacht hätten sie den Vater beerdigt und seien am Morgen nach C._______ gereist, wo sie sich in einem Hotel aufgehalten hätten. Nach ungefähr (...) Wochen hätten sie nach Hause zurückkehren wollen. Ein Kollege habe ihm aber telefonisch mitgeteilt, dass ihr Haus in Brand gesteckt worden sei und sie nicht zurückkehren sollten. Da die Taliban sie überall hätten finden können, hätten sie Afghanistan verlassen. Über die Türkei und Griechenland seien sie in die Schweiz gelangt. Als Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira und seine Heiratsurkunde ein. C. Die Rechtsvertretung ersuchte mit Schreiben vom 22. Juni 2021 um Zuweisung des Falles ins erweiterte Verfahren sowie um Vereinigung der Familie im Kanton, worauf das SEM direkt im Entscheid einging. D. Nach Zustellung der entscheidrelevanten Akten wurde der mandatierten Rechtsvertretung am 29. Juni 2021 der Entscheidentwurf zur Stellungnahme übermittelt. Diese wurde am Folgetag beim SEM eingereicht. E. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 1. Juli 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer jedoch vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Sodann wurde der Antrag auf Zuweisung ins erweiterte Verfahren abgelehnt. Das SEM behandelte das vorliegende Verfahren antragsgemäss getrennt jedoch koordiniert mit dem Verfahren der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers (E-3476/2021, N [...]). Ferner erfolgte ein Beizug der Akten der Mutter, Tochter (E-2919/2020, N [...]) und Schwester (N [...]) des Beschwerdeführers. F. Mit Eingabe vom 2. August 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann wurde der Beizug der Verfahrensakten die Tochter und Mutter betreffend beantragt (E-2919/2020, N [...]). G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Mit Schreiben vom 4. August 2021 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Antragsgemäss wurden die Akten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers (E-2919/2020, N [...]) für den vorliegenden Entscheid beigezogen. Ferner erfolgt eine zeitliche Koordination mit dem Verfahren der Ehefrau und des Sohnes (E-3476/2021, N [...]).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Hinzu komme, dass aufgrund widersprüchlicher Angaben im Vergleich zu den Äusserungen der Mutter und Schwester des Beschwerdeführers sowie der auffälligen Nennung exakt gleicher Details wie durch seine Ehefrau ernsthafte Zweifel am vorgebrachten Sachverhalt gehegt würden.
E. 5.2 Zur Begründung, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, brachte die Vorinstanz Folgendes vor: Der Beschwerdeführer mache geltend, einmal von den Taliban gezwungen worden zu sein, einen (...) durchzuführen. Gemäss seiner Darstellung sei das Ziel der Taliban gewesen, seinen einflussreichen Vater zur Zusammenarbeit zu bewegen. Er, der Beschwerdeführer, sei von den Taliban nur als Subjekt benutzt worden (SEM-Akte A1100484-14 F46 ff., nachfolgend Akte A14). In seinem Fall könne somit nicht von einer Individualverfolgung, sondern allenfalls von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden. Insbesondere der Zwang zu einem (...) sei offensichtlich nicht genügend intensiv, als dass dies eine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würde. Ausgereist sei er schliesslich nach dem Tod des Vaters, weil er befürchtet habe, dass die Taliban auch ihn hätten umbringen wollen (SEM-Akte A14 F32). Für diese Annahme bestünden jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Nach dem Tod des Vaters falle das Motiv der Reflexverfolgung dahin. Dass die Taliban ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers selbst gehabt hätten, ergebe sich aus seinen Aussagen und den Akten nicht. Bei der Angabe, die Taliban hätten auch ihn und seinen Bruder umbringen wollen, handle es sich um eine reine Mutmassung. Dies hätten ihm seine Mutter und die Nachbarn gesagt, da die Mutter gefragt worden sei, ob er und der Bruder ebenfalls zuhause seien (SEM-Akte A14 F32, 51). Dass nach ihm gefragt oder im Haus gesucht worden sei, sei aus Sicht der Taliban nachvollziehbar, da diese die Kontrolle hätten haben wollen. Dies sei noch lange kein Anhaltspunkt dafür, dass die Taliban vorgehabt hätten, ihn ebenfalls zu töten. Hätte er im Übrigen persönlich tatsächlich Angst gehabt, würde es unplausibel anmuten, dass er in derselben Nacht nach Hause zurückgekehrt sei und seinen Vater beerdigt habe. Es wäre für die Taliban ein leichtes gewesen, ihn abzupassen und ihn umzubringen, hätten diese das vorgehabt. Dass die Taliban seine nächtliche Rückkehr, die Beerdigung und den Weggang mit der ganzen Familie nicht bemerkt haben sollten (SEM-Akte A14 F52), sei aufgrund der gesamten Umstände als unwahrscheinlich einzustufen. Objektiv betrachtet sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban ihn vor der Ausreise hätten töten wollen oder er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe. Auch aus den Aussagen seiner Ehefrau würden sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung ergeben. Die Rechtsvertretung habe in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf diesbezüglich angegeben, aufgrund der Komplexität des Falles sowie der zahlreichen Aspekte, welche am vorgesehenen Entscheid des SEM zu bemängeln seien, sei es kaum möglich, innerhalb der kurzen Frist eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. Die Asylrelevanz sei im Sinne einer Reflexverfolgung klar zu bejahen. Der Vater des Beschwerdeführers sei aufgrund religiöser Motive von den Taliban getötet worden. Auch der Rest der Familie hätte getötet werden sollen und habe in jener Nacht nur durch grosses Glück überlebt. Das Haus der Familie sei nach der Flucht niedergebrannt worden, was als Signal und Warnung gewertet werden müsse. Hierzu werde festgehalten, dass in der Stellungnahme keine (neuen) konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt würden, dass die Taliban den Beschwerdeführer und seine Familie ebenfalls hätten umbringen wollen. Daran ändere die Angabe, der Beschwerdeführer habe von einem Freund am Telefon erfahren, dass die Taliban das Haus in Brand gesteckt hätten, nichts. Insgesamt seien in der Stellungnahme keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb der vorliegende Fall, wie vom Beschwerdeführer beantragt, im erweiterten Verfahren hätte behandelt werden müssen.
E. 5.3 Hiergegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, der (...) begründe möglicherweise keine eindeutige Individualverfolgung, stelle aber ein Indiz dafür dar, dass es die Taliban mit ihren Drohungen ernst gemeint und viel investiert hätten, um seinen Vater zur Kooperation zu bewegen. Die Vorinstanz verkenne mit ihrer Begründung die Definition der Reflexverfolgung, womit ein weiteres Verfolgungsmotiv gegeben sei. Diese beinhalte auch die Konstellation, dass Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt seien, um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen. Das SEM anerkenne, dass der Vater aus religiösen Gründen verfolgt worden sei. Nur weil der Vater erschossen worden sei, falle die Gefahr für ihn, den Beschwerdeführer, ebenfalls umgebracht zu werden, nicht dahin. Die Vorinstanz habe den Umstand, dass der Vater eine bekannte Persönlichkeit gewesen sei, ausser Acht gelassen. Es liege jedoch auf der Hand, dass die Taliban die Bekanntheit des Vaters für die Durchsetzung ihrer eigenen Ziele hätten nutzen wollen. Deshalb sei nicht verständlich, weshalb davon ausgegangen werde, die Taliban hätten nach dessen Tod kein Interesse mehr gehabt, auch den Beschwerdeführer und seine Familie umzubringen. Vielmehr sei ein erhöhtes Interesse an ihrer Familie anzunehmen. Mit der Verfolgung und Tötung von ihm, dem Beschwerdeführer, hätten die Taliban nämlich ein Exempel statuieren wollen und sich damit noch mehr Respekt und Macht verschaffen können. Bezüglich Aktualität der Reflexverfolgung sei festzustellen, dass die Taliban die Familie jederzeit erneut angreifen könnten. Bei der Behauptung, die Tötung des Vaters sei der Schlussakt gewesen, handle es sich um eine Mutmassung. Vielmehr liege auf der Hand, dass er erneut angegriffen worden wäre, wenn er nicht sofort den Ort verlassen hätte und ausgereist wäre, was das Niederbrennen des Hauses der Familie nach ihrer Flucht untermauere. Somit müsse festgestellt werden, dass die Asylrelevanz in seinen Vorbringen zu bejahen sei.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen. Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist namentlich dann auszugehen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - in naher Zukunft verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5 je m.w.H.). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 6.3 Wie in der Beschwerdeschrift bestätigt wird, ist der geltend gemachte einmalige (...) im Auftrag der Taliban insbesondere mangels Intensität asylrechtlich unbeachtlich. Sodann gab der Beschwerdeführer stets an, das Interesse der Taliban habe am Vater und an dessen Beziehungen bestanden. Bis auf den erwähnten (...) sei von ihm persönlich nichts Konkretes gefordert worden (SEM-Akte A14 F45 ff.). Entsprechend käme vorliegend einzig eine Reflexverfolgung in Betracht. Nachdem der Vater - die einzige bekannte Person der Familie - gemäss eigenen Angaben aber umgebracht worden sei, ist - entgegen der Darlegung in der Beschwerdeschrift - nicht ersichtlich, welches Interesse die Taliban an der Familie des Beschwerdeführers oder an ihm noch hätten haben sollen. Auch aus welchem Grund die Taliban, nachdem sie die einzige Person der Familie, die sie bei der Durchsetzung ihrer Ziele hätte unterstützen können, umgebracht hätten, die Familie weiter hätten behelligen oder was ihnen dies hätte bringen sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht anzugeben. Die geltend gemachte Reflexverfolgung aus einem religiösem Motiv ist ihm gegenüber nicht zu erblicken. Mit dem Tod des Vaters ist eine allfällige Verfolgungsfurcht der Familienangehörigen weggefallen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers respektive seiner Mutter, wäre er bei dem nächtlichen Ereignis zugegen gewesen, wäre auch er umgebracht worden (SEM-Akte A14 F51), ist eine blosse Vermutung. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Taliban, hätten sie auch ihn angehen beziehungsweise die ganze Familie umbringen wollen, dies spätestens in der besagten Nacht getan hätten. Die Heimkehr des Beschwerdeführers abzuwarten und ihn abzupassen wäre problemlos möglich gewesen (SEM-Akte A14 F52). Stattdessen habe er den Vater beerdigt und in der Folge sei die gesamte Familie nach C._______ gereist, ohne aufgehalten worden zu sein. Der Hinweis, er und seine Familie hätten in jener Nacht nur durch grosses Glück überlebt, ist nach dem Gesagten unbegründet. Dass er selbst nach ungefähr (...) Wochen Aufenthalt in C._______ überlegt habe, nach Hause zurückzukehren (SEM-Akte A14 F32 S. 7), deutet ebenfalls darauf hin, dass er keine konkrete Gefährdung befürchtet habe. Weiter sei ihm lediglich am Telefon gesagt worden, ihr Haus sei angezündet worden. Was genau vorgefallen sei, weiss der Beschwerdeführer nicht anzugeben, zumal er selbst nicht mehr vor Ort gewesen sei. Folglich vermag dieser angegebene Vorfall nichts zu ändern. Inwiefern das SEM nicht beachtet habe, dass sein Vater eine bekannte Person gewesen sei, oder auf der Hand liege, dass ihm ein erneuter Angriff gedroht hätte und die Taliban an ihm ein Exempel hätten statuieren wollen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist in keiner Weise ersichtlich. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dem Beschwerdeführer hätten aufgrund der Verfolgung seines verstorbenen Vaters ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht respektive er würde bei einer Rückkehr seinetwegen / an seiner Stelle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ins Visier der Taliban geraten.
E. 6.4 Zusammenfassend ist in den Vorbringen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder begründete Verfolgungsfurcht - auch nicht im Sinne einer Reflexverfolgung - erkennbar. Seine Fluchtgründe erweisen sich als nicht asylrelevant. Entsprechend erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeschrift zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen einzugehen. Auch die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur umfassenden Prüfung der Glaubwürdigkeit (gemeint ist wohl Glaubhaftigkeit) seiner Vorbringen fällt damit ausser Betracht. Demzufolge hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Das SEM hat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3475/2021 Urteil vom 23. August 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Alexis Tzikas, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Mai 2021 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in der Schweiz um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme am 26. Mai 2021 folgte am 9. Juni 2021 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (gemäss Art. 29 AsylG, SR 142.31). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Provinz C._______, wo er mit seiner Familie gelebt habe. Sein Vater sei ein Mullah in der örtlichen Moschee gewesen, mithin eine bekannte Persönlichkeit. Seinen Lebensunterhalt habe er mit (...) bestritten. Die Taliban hätten zwei Jahre lang von seinem Vater verlangt, dass er die Leute überzeuge, sich ihnen anzuschliessen. Dies habe der Vater aber immer abgelehnt, weshalb dieser mehrmals bedroht worden sei. Insbesondere in den letzten sechs Monaten vor der Ausreise hätten die Drohungen zugenommen, weshalb sie, die Familie, Afghanistan habe verlassen wollen. Der Vater habe sich aber dagegen ausgesprochen. Eines Abends sei er, der Beschwerdeführer, von (...) Taliban dazu angehalten worden, sie in ein anderes Dorf zu fahren, da dort ein kranker Kollege warte. In dem Dorf habe man ihm erklärt, es gebe keinen Krankheitsfall. Stattdessen sei er dazu aufgefordert worden, (...). Danach habe er wieder gehen können, unter der Drohung, dass seine Familie umgebracht werde, sollte er jemandem von diesem (...) erzählen. Das Ziel der Taliban sei gewesen, ihn zur Zusammenarbeit und damit schliesslich seinen Vater zur Kooperation zu bewegen. In der Folge sei er zu den Behörden gegangen, wo man ihm aber nicht geholfen, sondern gesagt habe, er solle diese Geschichte vergessen. Daraufhin habe er seinem Vater erneut vorgeschlagen, dass sie alle vom Heimatort weggehen sollten. Den (...) habe er nicht erwähnt. Etwa (...) Wochen später hätten die Taliban sein Haus gestürmt, seinen Vater getötet und die Frauen verprügelt. Er, sein Bruder und ihr Schwager seien zu diesem Zeitpunkt an einer religiösen Feier gewesen. Um zehn oder elf Uhr abends sei er von einem Nachbarn telefonisch über die Geschehnisse informiert worden und sofort nach Hause zurückgekehrt. Sein Vater sei bereits tot gewesen. Seine Mutter habe dann gesagt, dass sie alle weggehen müssten. Die Taliban hätten wohl auch ihn und seinen Bruder umgebracht, wären sie vor Ort gewesen. Noch in derselben Nacht hätten sie den Vater beerdigt und seien am Morgen nach C._______ gereist, wo sie sich in einem Hotel aufgehalten hätten. Nach ungefähr (...) Wochen hätten sie nach Hause zurückkehren wollen. Ein Kollege habe ihm aber telefonisch mitgeteilt, dass ihr Haus in Brand gesteckt worden sei und sie nicht zurückkehren sollten. Da die Taliban sie überall hätten finden können, hätten sie Afghanistan verlassen. Über die Türkei und Griechenland seien sie in die Schweiz gelangt. Als Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira und seine Heiratsurkunde ein. C. Die Rechtsvertretung ersuchte mit Schreiben vom 22. Juni 2021 um Zuweisung des Falles ins erweiterte Verfahren sowie um Vereinigung der Familie im Kanton, worauf das SEM direkt im Entscheid einging. D. Nach Zustellung der entscheidrelevanten Akten wurde der mandatierten Rechtsvertretung am 29. Juni 2021 der Entscheidentwurf zur Stellungnahme übermittelt. Diese wurde am Folgetag beim SEM eingereicht. E. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 1. Juli 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer jedoch vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Sodann wurde der Antrag auf Zuweisung ins erweiterte Verfahren abgelehnt. Das SEM behandelte das vorliegende Verfahren antragsgemäss getrennt jedoch koordiniert mit dem Verfahren der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers (E-3476/2021, N [...]). Ferner erfolgte ein Beizug der Akten der Mutter, Tochter (E-2919/2020, N [...]) und Schwester (N [...]) des Beschwerdeführers. F. Mit Eingabe vom 2. August 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann wurde der Beizug der Verfahrensakten die Tochter und Mutter betreffend beantragt (E-2919/2020, N [...]). G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Mit Schreiben vom 4. August 2021 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Antragsgemäss wurden die Akten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers (E-2919/2020, N [...]) für den vorliegenden Entscheid beigezogen. Ferner erfolgt eine zeitliche Koordination mit dem Verfahren der Ehefrau und des Sohnes (E-3476/2021, N [...]).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Hinzu komme, dass aufgrund widersprüchlicher Angaben im Vergleich zu den Äusserungen der Mutter und Schwester des Beschwerdeführers sowie der auffälligen Nennung exakt gleicher Details wie durch seine Ehefrau ernsthafte Zweifel am vorgebrachten Sachverhalt gehegt würden. 5.2 Zur Begründung, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, brachte die Vorinstanz Folgendes vor: Der Beschwerdeführer mache geltend, einmal von den Taliban gezwungen worden zu sein, einen (...) durchzuführen. Gemäss seiner Darstellung sei das Ziel der Taliban gewesen, seinen einflussreichen Vater zur Zusammenarbeit zu bewegen. Er, der Beschwerdeführer, sei von den Taliban nur als Subjekt benutzt worden (SEM-Akte A1100484-14 F46 ff., nachfolgend Akte A14). In seinem Fall könne somit nicht von einer Individualverfolgung, sondern allenfalls von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden. Insbesondere der Zwang zu einem (...) sei offensichtlich nicht genügend intensiv, als dass dies eine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würde. Ausgereist sei er schliesslich nach dem Tod des Vaters, weil er befürchtet habe, dass die Taliban auch ihn hätten umbringen wollen (SEM-Akte A14 F32). Für diese Annahme bestünden jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Nach dem Tod des Vaters falle das Motiv der Reflexverfolgung dahin. Dass die Taliban ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers selbst gehabt hätten, ergebe sich aus seinen Aussagen und den Akten nicht. Bei der Angabe, die Taliban hätten auch ihn und seinen Bruder umbringen wollen, handle es sich um eine reine Mutmassung. Dies hätten ihm seine Mutter und die Nachbarn gesagt, da die Mutter gefragt worden sei, ob er und der Bruder ebenfalls zuhause seien (SEM-Akte A14 F32, 51). Dass nach ihm gefragt oder im Haus gesucht worden sei, sei aus Sicht der Taliban nachvollziehbar, da diese die Kontrolle hätten haben wollen. Dies sei noch lange kein Anhaltspunkt dafür, dass die Taliban vorgehabt hätten, ihn ebenfalls zu töten. Hätte er im Übrigen persönlich tatsächlich Angst gehabt, würde es unplausibel anmuten, dass er in derselben Nacht nach Hause zurückgekehrt sei und seinen Vater beerdigt habe. Es wäre für die Taliban ein leichtes gewesen, ihn abzupassen und ihn umzubringen, hätten diese das vorgehabt. Dass die Taliban seine nächtliche Rückkehr, die Beerdigung und den Weggang mit der ganzen Familie nicht bemerkt haben sollten (SEM-Akte A14 F52), sei aufgrund der gesamten Umstände als unwahrscheinlich einzustufen. Objektiv betrachtet sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban ihn vor der Ausreise hätten töten wollen oder er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe. Auch aus den Aussagen seiner Ehefrau würden sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung ergeben. Die Rechtsvertretung habe in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf diesbezüglich angegeben, aufgrund der Komplexität des Falles sowie der zahlreichen Aspekte, welche am vorgesehenen Entscheid des SEM zu bemängeln seien, sei es kaum möglich, innerhalb der kurzen Frist eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. Die Asylrelevanz sei im Sinne einer Reflexverfolgung klar zu bejahen. Der Vater des Beschwerdeführers sei aufgrund religiöser Motive von den Taliban getötet worden. Auch der Rest der Familie hätte getötet werden sollen und habe in jener Nacht nur durch grosses Glück überlebt. Das Haus der Familie sei nach der Flucht niedergebrannt worden, was als Signal und Warnung gewertet werden müsse. Hierzu werde festgehalten, dass in der Stellungnahme keine (neuen) konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt würden, dass die Taliban den Beschwerdeführer und seine Familie ebenfalls hätten umbringen wollen. Daran ändere die Angabe, der Beschwerdeführer habe von einem Freund am Telefon erfahren, dass die Taliban das Haus in Brand gesteckt hätten, nichts. Insgesamt seien in der Stellungnahme keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb der vorliegende Fall, wie vom Beschwerdeführer beantragt, im erweiterten Verfahren hätte behandelt werden müssen. 5.3 Hiergegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, der (...) begründe möglicherweise keine eindeutige Individualverfolgung, stelle aber ein Indiz dafür dar, dass es die Taliban mit ihren Drohungen ernst gemeint und viel investiert hätten, um seinen Vater zur Kooperation zu bewegen. Die Vorinstanz verkenne mit ihrer Begründung die Definition der Reflexverfolgung, womit ein weiteres Verfolgungsmotiv gegeben sei. Diese beinhalte auch die Konstellation, dass Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt seien, um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen. Das SEM anerkenne, dass der Vater aus religiösen Gründen verfolgt worden sei. Nur weil der Vater erschossen worden sei, falle die Gefahr für ihn, den Beschwerdeführer, ebenfalls umgebracht zu werden, nicht dahin. Die Vorinstanz habe den Umstand, dass der Vater eine bekannte Persönlichkeit gewesen sei, ausser Acht gelassen. Es liege jedoch auf der Hand, dass die Taliban die Bekanntheit des Vaters für die Durchsetzung ihrer eigenen Ziele hätten nutzen wollen. Deshalb sei nicht verständlich, weshalb davon ausgegangen werde, die Taliban hätten nach dessen Tod kein Interesse mehr gehabt, auch den Beschwerdeführer und seine Familie umzubringen. Vielmehr sei ein erhöhtes Interesse an ihrer Familie anzunehmen. Mit der Verfolgung und Tötung von ihm, dem Beschwerdeführer, hätten die Taliban nämlich ein Exempel statuieren wollen und sich damit noch mehr Respekt und Macht verschaffen können. Bezüglich Aktualität der Reflexverfolgung sei festzustellen, dass die Taliban die Familie jederzeit erneut angreifen könnten. Bei der Behauptung, die Tötung des Vaters sei der Schlussakt gewesen, handle es sich um eine Mutmassung. Vielmehr liege auf der Hand, dass er erneut angegriffen worden wäre, wenn er nicht sofort den Ort verlassen hätte und ausgereist wäre, was das Niederbrennen des Hauses der Familie nach ihrer Flucht untermauere. Somit müsse festgestellt werden, dass die Asylrelevanz in seinen Vorbringen zu bejahen sei. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen. Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist namentlich dann auszugehen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - in naher Zukunft verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5 je m.w.H.). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 6.3 Wie in der Beschwerdeschrift bestätigt wird, ist der geltend gemachte einmalige (...) im Auftrag der Taliban insbesondere mangels Intensität asylrechtlich unbeachtlich. Sodann gab der Beschwerdeführer stets an, das Interesse der Taliban habe am Vater und an dessen Beziehungen bestanden. Bis auf den erwähnten (...) sei von ihm persönlich nichts Konkretes gefordert worden (SEM-Akte A14 F45 ff.). Entsprechend käme vorliegend einzig eine Reflexverfolgung in Betracht. Nachdem der Vater - die einzige bekannte Person der Familie - gemäss eigenen Angaben aber umgebracht worden sei, ist - entgegen der Darlegung in der Beschwerdeschrift - nicht ersichtlich, welches Interesse die Taliban an der Familie des Beschwerdeführers oder an ihm noch hätten haben sollen. Auch aus welchem Grund die Taliban, nachdem sie die einzige Person der Familie, die sie bei der Durchsetzung ihrer Ziele hätte unterstützen können, umgebracht hätten, die Familie weiter hätten behelligen oder was ihnen dies hätte bringen sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht anzugeben. Die geltend gemachte Reflexverfolgung aus einem religiösem Motiv ist ihm gegenüber nicht zu erblicken. Mit dem Tod des Vaters ist eine allfällige Verfolgungsfurcht der Familienangehörigen weggefallen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers respektive seiner Mutter, wäre er bei dem nächtlichen Ereignis zugegen gewesen, wäre auch er umgebracht worden (SEM-Akte A14 F51), ist eine blosse Vermutung. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Taliban, hätten sie auch ihn angehen beziehungsweise die ganze Familie umbringen wollen, dies spätestens in der besagten Nacht getan hätten. Die Heimkehr des Beschwerdeführers abzuwarten und ihn abzupassen wäre problemlos möglich gewesen (SEM-Akte A14 F52). Stattdessen habe er den Vater beerdigt und in der Folge sei die gesamte Familie nach C._______ gereist, ohne aufgehalten worden zu sein. Der Hinweis, er und seine Familie hätten in jener Nacht nur durch grosses Glück überlebt, ist nach dem Gesagten unbegründet. Dass er selbst nach ungefähr (...) Wochen Aufenthalt in C._______ überlegt habe, nach Hause zurückzukehren (SEM-Akte A14 F32 S. 7), deutet ebenfalls darauf hin, dass er keine konkrete Gefährdung befürchtet habe. Weiter sei ihm lediglich am Telefon gesagt worden, ihr Haus sei angezündet worden. Was genau vorgefallen sei, weiss der Beschwerdeführer nicht anzugeben, zumal er selbst nicht mehr vor Ort gewesen sei. Folglich vermag dieser angegebene Vorfall nichts zu ändern. Inwiefern das SEM nicht beachtet habe, dass sein Vater eine bekannte Person gewesen sei, oder auf der Hand liege, dass ihm ein erneuter Angriff gedroht hätte und die Taliban an ihm ein Exempel hätten statuieren wollen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist in keiner Weise ersichtlich. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dem Beschwerdeführer hätten aufgrund der Verfolgung seines verstorbenen Vaters ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht respektive er würde bei einer Rückkehr seinetwegen / an seiner Stelle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ins Visier der Taliban geraten. 6.4 Zusammenfassend ist in den Vorbringen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder begründete Verfolgungsfurcht - auch nicht im Sinne einer Reflexverfolgung - erkennbar. Seine Fluchtgründe erweisen sich als nicht asylrelevant. Entsprechend erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeschrift zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen einzugehen. Auch die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur umfassenden Prüfung der Glaubwürdigkeit (gemeint ist wohl Glaubhaftigkeit) seiner Vorbringen fällt damit ausser Betracht. Demzufolge hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Das SEM hat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: