Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. A.b Im Wesentlichen wurde in Bezug auf den Vollzug der angeordneten Wegweisung erwogen, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne vorliegend mangels Flüchtlingseigenschaft nicht angewendet werden, und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eine Rückkehr in die Provinz B._______, aus welcher die Eltern des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben stammen würden, sei aufgrund der dortigen Sicherheitslage und humanitären Situation als unzumutbar zu erachten. In Bezug auf eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) präzisiert worden, dass nur im Fall des Vorliegens besonders begünstigender Umstände ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer habe die schweizerischen Behörden über seine Identität zu täuschen versucht. Er müsse sich sodann auf seine Aussage anlässlich der Befragung zur Person (BzP) behaften lassen, wonach er über Bezugspersonen (Bruder, drei Onkel, Tante) in Kabul verfüge. Betreffend die Frage, was gegen die Realisierung einer Aufenthaltsalternative bei diesen Verwandten spreche, habe er bei der BzP lediglich auf die prekäre Sicherheitslage verwiesen, während er bei der Anhörung geltend gemacht habe, keine Informationen über das Schicksal seines Bruders zu haben, und dass es sich bei den übrigen in der BzP erwähnten Personen nicht um Verwandte handle. Es sei ihm nicht gelungen diesen Wiederspruch plausibel aufzulösen; es müsse davon ausgegangen werden, dass er versucht habe, die Asylbehörden auch hierzu zu täuschen. Er habe damit eine vertiefte Prüfung von allfälligen, gegen eine Wegweisung nach Kabul sprechenden individuellen Hindernissen, sowie der Frage des Vorliegens besonders begünstigender Faktoren verhindert. Die Asylbehörde könne sich demnach nicht in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussern. Die Untersuchungspflicht finde ihre Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller; bei einer Verletzung dieser Pflichten und fehlenden Hinweisen sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Im Übrigen handle es ich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, der über eine gewisse Schulbildung und berufliche Erfahrung verfüge. B. B.a Eine gegen diese Verfügung am 27. Juli 2018 erhobene Beschwerde, welche sich auf die Anfechtung der Frage des Wegweisungsvollzuges beschränkte, wurde mit Urteil E-4365/2018 vom 21. Oktober 2019 abgewiesen. B.b Das Gericht bestätigte die vorinstanzlichen Erwägungen und hielt fest, der Beschwerdeführer habe im Verfahren über sein Alter getäuscht. Die Vorinstanz sei zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylgesuchseinreichung ausgegangen. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine beweistauglichen Dokumente zum Beleg seiner Identität eingereicht habe und divergierende Angaben zum Verbleib seiner Identitätskarte (Tazkira) zu Protokoll gegeben habe, was begründeten Anlass zur Vermutung gebe, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität sowie sein Alter gegenüber den Schweizer Asylbehörden zu verheimlichen versuche. Der Beschwerdeführer habe sich auch widersprüchlich zu seinen Bezugspersonen im Heimatstaat geäussert. Während er bei der BzP zu Protokoll gegeben habe, sein Bruder sowie mehrere Onkel und eine Tante väterlicherseits würden sich in Kabul aufhalten, habe er in der Anhörung erklärt, er habe keine Informationen über den Verbleib seines Bruders seit dessen Ausschaffung nach Afghanistan, und bei den als Onkel und Tanten bezeichneten Personen handle es sich nicht um Verwandte. Auf Vorhalt dieser Widersprüche im Rahmen der Anhörung habe der Beschwerdeführer äusserst ausweichend geantwortet und die Ungereimtheiten nicht auszuräumen vermocht. Es müsse demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch sein tatsächliches Beziehungsnetz im Heimatstaat zu verschleiern versuche. Bei dieser Ausgangslage sei es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung sei. Wegweisungshindernisse seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trage (Art. 7 AsylG). Es könne nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die betroffene Person - wie vorliegend der Beschwerdeführer - durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Angaben über ihre Identität und ihr soziales Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindere. Vermutungsweise sei deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegen. Nach dem Gesagten erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar (vgl. a.a.O. E. 7). C. Am 15. Juni 2021 (Eingang beim SEM) reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Im Wesentlichen verwies er auf die massiv verschlechterte Sicherheitslage in Afghanistan, aufgrund des Abzugs der US-Truppen und dem Erstarken der Taliban, auf die Zunahme von Gewaltakten und terroristisch motivierten Anschlägen, die die Zivilbevölkerung betreffen würden. Zudem wurde auf die ungenügende medizinische Versorgung in der Covid-Pandemie verwiesen. Zu seiner eigenen Person machte er geltend, in Afghanistan weder über Verwandte noch Bekannte zu verfügen. Ein Onkel befinde sich - vorläufig aufgenommen - in der Schweiz, der Bruder lebe in der Türkei. D. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 - eröffnet am 26. Juli 2021 - trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 4. Juli 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar und wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab. Es wurde eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- erhoben und festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin am 2. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die bevollmächtigte Rechtsvertreterin sei amtlich als unentgeltliche Rechtsvertretung beizuordnen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. August 2021 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen (E. 4.3) - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 4.3 Das SEM hat die Eingabe vorliegend zutreffend als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert, weil eine veränderte Sachlage in Bezug auf den Wegweisungsvollzug geltend gemacht wurde. Es ist auf dieses jedoch nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist mithin der Nichteintretensentscheid, die Prüfungsbefugnis beschränkt sich im Beschwerdeverfahren somit auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf den Beschwerdeantrag, es sei die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit anzuordnen, ist daher nicht einzutreten.
E. 5 Das SEM hielt in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, Wiedererwägungsgesuche müssten gehörig begründet sein, so dass die Behörde in der Lage sei, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass die gesuchstellende Person vorher angehört werde. Sofern eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme, habe die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). Aus den generellen Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Sicherheitslage, der medizinischen Versorgung und der wirtschaftlichen Situation in Afghanistan lasse sich im konkreten Fall nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gerate. Der geltend gemachte Wegfall des sozialen Netzes sei eine Parteibehauptung. Der vorgebrachte Aufenthalt des Bruders in der Türkei sei in keiner Weise belegt und der F- Ausweis eines Onkels reiche für die Glaubhaftmachung des fehlenden sozialen Beziehungsnetzes nicht aus. Die Einschätzung im ordentlichen Asylverfahren, wonach der Beschwerdeführer sein tatsächliches Beziehungsnetz in Afghanistan zu verschleiern versuche, vermöge der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe nicht umzustossen. Das Wiedererwägungsgesuch enthalte keine hinreichende Begründung einer individuellen Gefährdung.
E. 6.1 Diese verfahrensrechtliche Einordnung der Eingabe als Wiedererwägungsgesuch ist zutreffend. Soweit das SEM das Wiedererwägungsgesuch als nicht gehörig begründet erachtete und unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit der Einreichung des Gesuches auf dieses nicht eintrat, ist diese Einschätzung zu bestätigen.
E. 6.2 Praxisgemäss und auch aktuell ist ein Vollzug der Wegweisung nach Kabul nur im Fall des Vorliegens besonders begünstigender Umstände ausnahmsweise als zumutbar zu erachten. Im ordentlichen Asylverfahren wurde einlässlich begründet, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Verhältnissen im Heimatstaat, namentlich zum sozialen Beziehungsnetz in Kabul als widersprüchlich und bewusstes Verschweigen zu werten seien. Das Gericht gelangte, wie das SEM, zum Schluss, dass es im konkreten Fall nicht möglich sei, eine Einschätzung in Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zu treffen. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland weder über Familie noch Bekannte verfüge, bei denen er Unterstützung und Schutz erhalten könne, insbesondere sei sein Onkel aus Kabul inzwischen auch in die Schweiz geflüchtet, sein Bruder lebe inzwischen in der Türkei (vgl. Wiedererwägungsgesuch, Ziff. 59), genügt dem Begründungserfordernis nicht. Diese in keiner Weise substanziierten Ausführungen sind von vornherein nicht geeignet, auf ihrer Grundlage zu einer anderen Einschätzung als der im ordentlichen Verfahren getroffenen zu gelangen. Auch auf Beschwerdeebene dominieren Ausführungen zur Lage in Afghanistan. Substanziierte Ausführungen zum Beziehungsnetz in Afghanistan und eine Auseinandersetzung mit der im ordentlichen Verfahren getroffenen Einschätzung in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers finden sich nicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 9-20, 22-26). Die auf Beschwerdeebene ohne weiteren Kommentar eingereichten Unterlagen des Flüchtlingshochkommissariats (UNHCR), welche sich unter anderem auf einen Mann namens C._______ beziehen, bei welchem es sich um den Bruder handeln soll, belegen nichts Hinlängliches, zumal weder ein Zustellcouvert beiliegt, noch erklärt wurde, warum entsprechende Beweismittel nicht bereits früher beim SEM eingereicht werden konnten. Zudem stimmen weder die Angaben des Beschwerdeführers zum Alter seines Bruders mit diesem Dokument überein noch sein Name mit dem seines angeblichen Bruders.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vorliegend mangels Begründung nicht erfüllt waren, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Ar. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eintrat, dies ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit des Gesuchs.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 8.2 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Umfang von Fr. 1500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3469/2021 Urteil vom 6. August 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. A.b Im Wesentlichen wurde in Bezug auf den Vollzug der angeordneten Wegweisung erwogen, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne vorliegend mangels Flüchtlingseigenschaft nicht angewendet werden, und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eine Rückkehr in die Provinz B._______, aus welcher die Eltern des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben stammen würden, sei aufgrund der dortigen Sicherheitslage und humanitären Situation als unzumutbar zu erachten. In Bezug auf eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) präzisiert worden, dass nur im Fall des Vorliegens besonders begünstigender Umstände ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer habe die schweizerischen Behörden über seine Identität zu täuschen versucht. Er müsse sich sodann auf seine Aussage anlässlich der Befragung zur Person (BzP) behaften lassen, wonach er über Bezugspersonen (Bruder, drei Onkel, Tante) in Kabul verfüge. Betreffend die Frage, was gegen die Realisierung einer Aufenthaltsalternative bei diesen Verwandten spreche, habe er bei der BzP lediglich auf die prekäre Sicherheitslage verwiesen, während er bei der Anhörung geltend gemacht habe, keine Informationen über das Schicksal seines Bruders zu haben, und dass es sich bei den übrigen in der BzP erwähnten Personen nicht um Verwandte handle. Es sei ihm nicht gelungen diesen Wiederspruch plausibel aufzulösen; es müsse davon ausgegangen werden, dass er versucht habe, die Asylbehörden auch hierzu zu täuschen. Er habe damit eine vertiefte Prüfung von allfälligen, gegen eine Wegweisung nach Kabul sprechenden individuellen Hindernissen, sowie der Frage des Vorliegens besonders begünstigender Faktoren verhindert. Die Asylbehörde könne sich demnach nicht in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussern. Die Untersuchungspflicht finde ihre Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller; bei einer Verletzung dieser Pflichten und fehlenden Hinweisen sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Im Übrigen handle es ich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, der über eine gewisse Schulbildung und berufliche Erfahrung verfüge. B. B.a Eine gegen diese Verfügung am 27. Juli 2018 erhobene Beschwerde, welche sich auf die Anfechtung der Frage des Wegweisungsvollzuges beschränkte, wurde mit Urteil E-4365/2018 vom 21. Oktober 2019 abgewiesen. B.b Das Gericht bestätigte die vorinstanzlichen Erwägungen und hielt fest, der Beschwerdeführer habe im Verfahren über sein Alter getäuscht. Die Vorinstanz sei zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylgesuchseinreichung ausgegangen. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine beweistauglichen Dokumente zum Beleg seiner Identität eingereicht habe und divergierende Angaben zum Verbleib seiner Identitätskarte (Tazkira) zu Protokoll gegeben habe, was begründeten Anlass zur Vermutung gebe, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität sowie sein Alter gegenüber den Schweizer Asylbehörden zu verheimlichen versuche. Der Beschwerdeführer habe sich auch widersprüchlich zu seinen Bezugspersonen im Heimatstaat geäussert. Während er bei der BzP zu Protokoll gegeben habe, sein Bruder sowie mehrere Onkel und eine Tante väterlicherseits würden sich in Kabul aufhalten, habe er in der Anhörung erklärt, er habe keine Informationen über den Verbleib seines Bruders seit dessen Ausschaffung nach Afghanistan, und bei den als Onkel und Tanten bezeichneten Personen handle es sich nicht um Verwandte. Auf Vorhalt dieser Widersprüche im Rahmen der Anhörung habe der Beschwerdeführer äusserst ausweichend geantwortet und die Ungereimtheiten nicht auszuräumen vermocht. Es müsse demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch sein tatsächliches Beziehungsnetz im Heimatstaat zu verschleiern versuche. Bei dieser Ausgangslage sei es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung sei. Wegweisungshindernisse seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trage (Art. 7 AsylG). Es könne nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die betroffene Person - wie vorliegend der Beschwerdeführer - durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Angaben über ihre Identität und ihr soziales Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindere. Vermutungsweise sei deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegen. Nach dem Gesagten erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar (vgl. a.a.O. E. 7). C. Am 15. Juni 2021 (Eingang beim SEM) reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Im Wesentlichen verwies er auf die massiv verschlechterte Sicherheitslage in Afghanistan, aufgrund des Abzugs der US-Truppen und dem Erstarken der Taliban, auf die Zunahme von Gewaltakten und terroristisch motivierten Anschlägen, die die Zivilbevölkerung betreffen würden. Zudem wurde auf die ungenügende medizinische Versorgung in der Covid-Pandemie verwiesen. Zu seiner eigenen Person machte er geltend, in Afghanistan weder über Verwandte noch Bekannte zu verfügen. Ein Onkel befinde sich - vorläufig aufgenommen - in der Schweiz, der Bruder lebe in der Türkei. D. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 - eröffnet am 26. Juli 2021 - trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 4. Juli 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar und wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab. Es wurde eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- erhoben und festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin am 2. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die bevollmächtigte Rechtsvertreterin sei amtlich als unentgeltliche Rechtsvertretung beizuordnen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. August 2021 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen (E. 4.3) - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 4.3 Das SEM hat die Eingabe vorliegend zutreffend als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert, weil eine veränderte Sachlage in Bezug auf den Wegweisungsvollzug geltend gemacht wurde. Es ist auf dieses jedoch nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist mithin der Nichteintretensentscheid, die Prüfungsbefugnis beschränkt sich im Beschwerdeverfahren somit auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf den Beschwerdeantrag, es sei die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit anzuordnen, ist daher nicht einzutreten.
5. Das SEM hielt in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, Wiedererwägungsgesuche müssten gehörig begründet sein, so dass die Behörde in der Lage sei, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass die gesuchstellende Person vorher angehört werde. Sofern eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme, habe die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). Aus den generellen Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Sicherheitslage, der medizinischen Versorgung und der wirtschaftlichen Situation in Afghanistan lasse sich im konkreten Fall nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gerate. Der geltend gemachte Wegfall des sozialen Netzes sei eine Parteibehauptung. Der vorgebrachte Aufenthalt des Bruders in der Türkei sei in keiner Weise belegt und der F- Ausweis eines Onkels reiche für die Glaubhaftmachung des fehlenden sozialen Beziehungsnetzes nicht aus. Die Einschätzung im ordentlichen Asylverfahren, wonach der Beschwerdeführer sein tatsächliches Beziehungsnetz in Afghanistan zu verschleiern versuche, vermöge der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe nicht umzustossen. Das Wiedererwägungsgesuch enthalte keine hinreichende Begründung einer individuellen Gefährdung. 6. 6.1 Diese verfahrensrechtliche Einordnung der Eingabe als Wiedererwägungsgesuch ist zutreffend. Soweit das SEM das Wiedererwägungsgesuch als nicht gehörig begründet erachtete und unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit der Einreichung des Gesuches auf dieses nicht eintrat, ist diese Einschätzung zu bestätigen. 6.2 Praxisgemäss und auch aktuell ist ein Vollzug der Wegweisung nach Kabul nur im Fall des Vorliegens besonders begünstigender Umstände ausnahmsweise als zumutbar zu erachten. Im ordentlichen Asylverfahren wurde einlässlich begründet, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Verhältnissen im Heimatstaat, namentlich zum sozialen Beziehungsnetz in Kabul als widersprüchlich und bewusstes Verschweigen zu werten seien. Das Gericht gelangte, wie das SEM, zum Schluss, dass es im konkreten Fall nicht möglich sei, eine Einschätzung in Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zu treffen. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland weder über Familie noch Bekannte verfüge, bei denen er Unterstützung und Schutz erhalten könne, insbesondere sei sein Onkel aus Kabul inzwischen auch in die Schweiz geflüchtet, sein Bruder lebe inzwischen in der Türkei (vgl. Wiedererwägungsgesuch, Ziff. 59), genügt dem Begründungserfordernis nicht. Diese in keiner Weise substanziierten Ausführungen sind von vornherein nicht geeignet, auf ihrer Grundlage zu einer anderen Einschätzung als der im ordentlichen Verfahren getroffenen zu gelangen. Auch auf Beschwerdeebene dominieren Ausführungen zur Lage in Afghanistan. Substanziierte Ausführungen zum Beziehungsnetz in Afghanistan und eine Auseinandersetzung mit der im ordentlichen Verfahren getroffenen Einschätzung in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers finden sich nicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 9-20, 22-26). Die auf Beschwerdeebene ohne weiteren Kommentar eingereichten Unterlagen des Flüchtlingshochkommissariats (UNHCR), welche sich unter anderem auf einen Mann namens C._______ beziehen, bei welchem es sich um den Bruder handeln soll, belegen nichts Hinlängliches, zumal weder ein Zustellcouvert beiliegt, noch erklärt wurde, warum entsprechende Beweismittel nicht bereits früher beim SEM eingereicht werden konnten. Zudem stimmen weder die Angaben des Beschwerdeführers zum Alter seines Bruders mit diesem Dokument überein noch sein Name mit dem seines angeblichen Bruders. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vorliegend mangels Begründung nicht erfüllt waren, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Ar. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eintrat, dies ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit des Gesuchs.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8.2 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Umfang von Fr. 1500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner