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E-3462/2013

E-3462/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-25 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständigen kantonalen Behörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3462/2013 Urteil vom 25. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, alias B._______, (...), Ägypten, zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten, 8058 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 11. Juni 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (...) Mai 2013 im Flughafen Zürich-Kloten landete und am 29. Mai 2013 dort um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom (...). Mai 2013 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zur Person vom 1. Juni 2013 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 11. Juni 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen einerseits geltend machte, er habe längere Zeit in einem von der ehemaligen Regierungspartei geführten Sportclub Fussball und Tennis gespielt und sei - über seinen Onkel - ohne sein Wissen Mitglied dieser Partei geworden, weshalb er nun von den Islamisten gesucht werde, dass er andererseits eine sexuelle Beziehung zu seiner Freundin unterhalten und deshalb Probleme mit deren Cousin erhalten habe, der davon erfahren habe, dass er sich aus Furcht vor ernsthaften Nachteilen und auch aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in Ägypten in der Folge zur Landesflucht entschieden habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Juni 2013 - dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet - ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 18. Juni 2013 (übermittelt per Fax - später auch im Original - durch die Flughafenpolizei der Kantonspolizei Zürich) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und inhaltlich beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren bzw. er sei jedenfalls als Flüchtling anzuerkennen; es sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht unter anderem beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die Flughafenpolizei die fremdsprachige Beschwerdeschrift gemäss Ersuchen des Instruktionsrichters durch einen ihrer Dolmetscher übersetzen liess und dem Bundesverwaltungsgericht mit Fax-Eingabe vom 20. Juni 2013 eine deutsche Übersetzung der Beschwerdeschrift übermittelte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und - abgesehen vom von Amtes wegen behobenen Mangel der Fremdsprachigkeit - auch formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung als konfus und unsubstanziiert qualifiziert hat, dass die protokollierten Aussagen in der Tat lebensfremd sowie unsubstanziiert sind und auch sonst von einem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen geprägt sind, dass es dem Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel offensichtlich nicht gelingt, die sich aus den Akten ergebenden klaren Unglaubhaftigkeitselemente zu relativieren, dass der Hinweis auf Verständigungsschwierigkeiten mit den Dolmetschern anlässlich der Befragungen unbehelflich erscheint, nachdem er bei beiden Anhörungen angegeben hatte, die übersetzende Person "gut" zu verstehen (vgl. Protokoll der Kurzbefragung vom 1. Juni 2013 S. 2 und 11, Protokoll der Anhörung vom 11. Juni 2013 S. 2), dass er zu Protokoll gegeben hatte, er habe nicht gewusst, dass er Mitglied bei der ehemaligen Regierungspartei gewesen sei, nun mit der Beschwerde allerdings die Kopie eines im (...) 2010 ausgestellten und mit seiner Fotografie ausgestatteten Ausweises der Nationaldemokratischen Partei zu den Akten reicht, dass er bei den Befragungen angegeben hatte, er habe erfahren, dass sein Name auf einer behördlichen Liste gesuchter Personen stehe, aber noch kein Ausführungsbefehl gekommen sei (vgl. Protokoll der Anhörung vom 11. Juni 2013 S. 6), nun in der Beschwerde allerdings "Haftbefehle" erwähnt (vgl. Beschwerde S. 2), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit auch nach Auffassung des Gerichts unglaubhaft sind, dass im Übrigen selbst bei unterstellter Richtigkeit der Asylbegründung nicht davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer hätte wegen seiner angeblichen Mitgliedschaft zur vormaligen Regierungspartei oder wegen des von ihm geschilderten familiären Problems mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine landesweite flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass vorliegend die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete und insbesondere darauf hinwies, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Durchführbarkeit des Vollzugs sprächen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf die allgemeine Lage in Ägypten verweist, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24, E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von der psychischen Belastung, die durch die Beschränkung des Aufenthalts auf den Transitbereich des Flughafens verursacht sei (vgl. Protokoll der Befragung vom 11. Juni 2013 S. 6) keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt und gemäss Akten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da es ihm obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen- standslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Anträge im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Personendaten gegenstandslos sind, weil den Akten keine Hinweise auf eine solche Datenbekanntgabe zu entnehmen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständigen kantonalen Behörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: