Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Oktober 2021 fand das Dublin-Gespräch statt und am 23. No- vember 2021 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen befragt. Mit Ent- scheid vom 3. Dezember 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zuge- teilt und mit gleichentags erlassener Verfügung dem Kanton Genf zugewie- sen. Am 6. Dezember 2021 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendet sei. Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der nordirakischen Stadt B._______, wo er mit den Eltern und sechs Geschwistern aufgewachsen sei. Sein Vater und ein Bruder seien im Jahr 1997 umgebracht worden und ein Bruder lebe heute in der Schweiz. Die restlichen Familienmitglieder würden immer noch im Irak in der Heimatstadt leben. Er habe die Schule bis zur zwölften Klasse besucht, vor Abschluss jedoch abgebrochen. Einer Arbeitstätigkeit sei er nie nach- gegangen, hätte der Familie aber gelegentlich im eigenen Obstgarten ge- holfen. Im Jahr 2019 hätte die türkische Armee verschiedene Stützpunkte in seiner Heimatregion gebaut und die Gegend laufend bombardiert. Die Bewohner der Gegend hätten begonnen, gegen die türkischen Besatzer zu demonstrieren und dabei einen türkischen Militärstützpunkt gestürmt. Er habe auch an dieser Demonstration teilgenommen, sei jedoch nie in einen solchen Stützpunkt eingedrungen. Am selben Tag sei auch gegen die ei- genen Behörden in der Region demonstriert worden. Eine Woche später sei er von den kurdischen Sicherheitsbehörden Asayesh festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo er für drei Monate festgehalten und ständig gefoltert worden sei. Danach sei er freigelassen worden. Im April 2021 hätten die Asayesh ihn wieder festgenommen und ihm vorgeworfen, Stützpunkte an Kämpfer der PKK (Partiya Karkeren Kur- distane) verraten zu haben, obwohl er nichts mit der PKK zu tun gehabt habe. Dabei sei er erneut gefoltert worden. Im Nordirak herrsche eine dik- tatorische Regierung. Er wolle nur in Sicherheit leben, was er dort aufgrund der türkischen Bombardierungen, der PKK und der eigenen Regierung nicht könne.
E-344/2022 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Gleichzeitig verfügte es die Aushän- digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be- schwerdeführer. C. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm die Flüchtlings- eigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un- zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2022 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Februar 2022 einen Kos- tenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zu bezahlen. E. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss am 22. Februar 2022 und damit innert Frist.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst.d Ziffer 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs.1 VwVG).
E-344/2022 Seite 4
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten
E-344/2022 Seite 5 würden. Sein Aussageverhalten erweise sich als eigentümlich und seine Aussagen seien auch substanzarm, stereotyp und ohne erkennbare Real- kennzeichen. Zunächst sei es nicht nachvollziehbar, dass er die vorge- brachte zweite Verhaftung und Folterung durch den Asayesh erst auf Nach- frage und nicht bereits im freien Bericht erwähnt habe. Ausserdem sei es logisch nicht nachvollziehbar, weshalb er das Land nicht bereits nach der erstmaligen Freilassung verlassen habe. Er vermöge auch die zentralen Ereignisse, namentlich die Demonstration und Belagerung der türkischen Stützpunkte, nicht erlebnisbasiert, sondern nur lapidar und äusserst knapp zu schildern, obwohl er selbst dabei gewesen sein soll. Das Gleiche gelte auch für seine Aussagen zur erstmaligen Festnahme und der geltend ge- machten dreimonatigen Folterung, welchen es an gewichtigen Realkenn- zeichen fehle und nicht die Qualität erlebnisbasierter Aussagen erreichen würden. So könne er weder den Ort der Festhaltung substanzvoll beschrei- ben und sei auch nicht imstande gewesen, seine Peiniger näher zu be- schreiben. Überdies sei nicht nachvollziehbar, welches Interesse die kurdi- schen Sicherheitsbehörden an seiner Person gehabt haben sollen, zumal weder er noch seine Familie nach eigenen Angaben sich jemals politisch engagiert hätten. Es sei somit realitätsfern, dass der Asayesh ihn wie vor- gebracht intensiv über die PKK befragt haben soll. Weiter mache der Be- schwerdeführer geltend, in seinem Heimatland gebe es keine Arbeitsmög- lichkeiten und aufgrund der türkischen Bombardierungen habe er sich nicht mehr getraut, den familieneigenen Obstgarten zu besuchen. Diese Vorbrin- gen würden sich auf die allgemeine, wirtschaftliche und soziale Lage in seinem Heimatstaat beziehen und seien demzufolge flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz. Seine Vorbringen hielten demnach auch den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz prüfe nicht den von ihm vorgebrachten Haupt- grund, nämlich die offensichtliche und reale Gefahr, bei einer Rückkehr festgenommen und Opfer von Folterungen zu werden. In Anbetracht der bereits erfolgten Verhaftungen und anhaltenden Folterungen gegen ihn aufgrund seiner politischen Überzeugungen und Teilnahme an Demonstra- tionen sei klar, dass er die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft er- fülle.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG), eine Verletzung von Art. 29
E-344/2022 Seite 6 AsylG und eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Die in der An- hörung gestellten Fragen seien nicht klar und präzise gewesen. Die befra- gende Person habe ihn dreimal gefragt, von seinen Problemen und Kon- sequenzen zu sprechen. Er, der Beschwerdeführer, habe nicht verstanden, was die befragende Person damit genau sagen wollte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die befragende Person ihm gezieltere Fragen stelle. Weiter seien ihm auch keine Fragen zu den Details der zweimaligen Hausdurch- suchung bei ihm zuhause gestellt worden. Ausserdem sei trotz dem Um- stand, dass sein Asylverfahren im erweiterten Verfahren behandelt worden sei, von der Vorinstanz keine weiteren Abklärungen oder eine zweite An- hörung vorgenommen worden. Schliesslich verletze die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht, indem sie die Gesamtheit seiner Vorbringen le- diglich unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit und nicht auch unter dem Blickwinkel der Flüchtlingseigenschaft prüfe.
E. 6.2 Die formellen Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz hat dem Be- schwerdeführer im Rahmen der Anhörung genügend Raum dafür geboten, seine Asylgründe darzutun, was er denn auch in freiem Bericht getan hat (vgl. SEM-eAkten, 1111196-17/15, F68). Entgegen seiner Ansicht geben weder der Ablauf der Anhörung im Allgemeinen noch die konkret gestellten Fragen im Besonderen Anlass zur Kritik. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine zweite Anhörung durchgeführt hat. Alleine der Umstand der Behandlung des Asylverfahrens im erweiterten Verfahren ver- pflichtet die Vorinstanz nicht, die betroffene Person ein zweites Mal zu sei- nen Asylgründen anzuhören. Es ist überdies auch nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass im Nachgang an die Anhörung wei- tere sachdienlichen Sachverhaltsabklärungen hätten getroffen werden müssen. Er reichte der Vorinstanz auch keine Beweismittel ein, welche un- ter Umständen entsprechende Abklärungen nach sich gezogen hätten. Demgemäss ist die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zu bestäti- gen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand. Es kann des- halb vorab auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die geltend gemachte Verfolgung durch den Asayesh gründet gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Teilnahme an Demonstrationen
E-344/2022 Seite 7 gegen die türkische Besatzung in seiner Heimatregion. Seine diesbezügli- chen Aussagen sind jedoch unsubstantiiert, oberflächlich und lassen nicht den Schluss zu, dass er tatsächlich an solchen Demonstrationen teilge- nommen hat. In der Anhörung hielt er sich hierzu – trotz mehrmaliger Nach- frage – sehr knapp und seine Aussagen beschränkten sich im Wesentli- chen darauf, dass er mit anderen Demonstranten gegen die türkischen Be- satzer auf die Strasse gegangen und den örtlichen türkischen Militärstütz- punkt angegriffen habe (vgl. SEM-eAkten, 1111196-17/15, F68, F77). Sei- nen Aussagen fehlt es nicht nur an einem Mindestmass an Detailreichtum, sondern auch an weiteren Realkennzeichen wie namentlich die Schilde- rung des konkreten Ablaufs des Kerngeschehens, konkreten Interaktions- schilderungen oder die Wiedergabe von Gesprächen während den vorge- brachten Ereignissen. Die Vorinstanz kommt gestützt darauf zum zutref- fenden Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht die Qualität erlebnisbasierter Aussagen erreichen und in dieser Form und Dichte auch von einem nichtbeteiligten Dritten hätten vorgebracht werden können. Gleich verhält es sich mit den geltend gemachten Verhaftungen und anschliessender Folterung durch den Asayesh. In den Aussagen des Beschwerdeführers sind weder eine raum-zeitliche Verknüpfung noch eine genügende Detailliertheit und Substanz auszumachen. Weiter ist nament- lich der Schilderung der Folterungen durch den Asayesh an keiner Stelle eine substantiierte Beschreibung der inneren emotionalen und psychi- schen Vorgänge zu entnehmen, was angesichts der geltend gemachten Dauer (insgesamt vier Monate), Häufigkeit (täglich) und Methoden der Fol- terung aber wenigstens im Ansatz zu erwarten gewesen wäre (vgl. SEM- eAkten, 1111196-17/15, F72, F94). Ganz allgemein ist es schliesslich lo- gisch nicht nachvollziehbar, inwiefern gerade der Beschwerdeführer über- haupt ins Visier der staatlichen Sicherheitsbehörden geraten sein soll, da eigenen Angaben zufolge weder er noch seine Familie jemals politisch ak- tiv oder sonst jemals auf dem Radar der Behörden gewesen sind (vgl. SEM-eAkten, 1111196-17/15, F84, F85).
E. 7.2 Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgestellt, die weiteren Vorbrin- gen des Beschwerdeführers würden auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die geltend gemachten fehlen- den Arbeitsmöglichkeiten sowie die türkischen Bombardierungen in seiner Heimatregion weisen offensichtlich keinen individuellen Bezug zu seiner Person auf und lassen nicht auf eine gezielte, flüchtlingsrechtlich bedeut- same Verfolgung schliessen, sondern stellen Nachteile dar, welche auf die
E-344/2022 Seite 8 allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingun- gen im Heimatstaat zurückzuführen sind und es dementsprechend an der Asylrelevanz fehlt.
E. 7.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt überzeugt nicht. Er be- schränkt sich im Wesentlichen darauf, den Sachverhalt beziehungsweise die von ihm in der Anhörung getätigten Aussagen zu wiederholen, ohne sich dabei jedoch genügend substantiiert mit den Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt glaub- haft darzulegen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshin- dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
E-344/2022 Seite 9 mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art.1 FoK ver- botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Ausführungen in der Beschwerde (drohende Folterung durch die Sicherheitsbehörden) führen zu keinem anderen Schluss, zumal die diesbezüglichen Vorbringen wie ge- zeigt als unglaubhaft eingestuft worden sind. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AlG unzumut- bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her- kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 9.3.2 Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen fest, die Konfliktlage im Irak zeichne sich durch grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die Autonome Region Kurdistan (ARK) sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimi- sche nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefähr- dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem dahingehend wesentlich verändert, dass der Krieg gegen die Terrormiliz Islamischer Staat als Territorialmacht von der irakischen Regierung als beendet erklärt worden sei. Auch wenn nach wie vor das Risiko von terroristischen Anschlägen bestehe und sich die wirt- schaftliche Lage im Nachgang des Unabhängigkeitsreferendums vom 25. September 2017 sowie aufgrund der Ereignisse in der Region verschärft und teilweise zu Protesten in der Bevölkerung geführt habe, herrsche in der ARK keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der aktuellen Weg- weisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
E-344/2022 Seite 10
E. 9.3.3 Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So hat sich das Bun- desverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) auseinanderge- setzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, wobei bei alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern, Kranken sowie Betagten grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insb. E. 7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal- tungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in dem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begüns- tigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähi- gen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belastung der be- hördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Dis- placed Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E.6.4.2).
E. 9.3.4 Der Beschwerdeführer ist noch in jungem Alter und vollständig ar- beitsfähig. Er hat die Schule nach eigenen Angaben zwar nach zwölf Jah- ren abbrechen müssen und weist kein Schuldiplom auf, dennoch verfügt er über eine solide schulische Grundausbildung. Trotz der fehlenden berufli- chen Bildung hat er der Familie in der Bewirtschaftung des eigenen Obst- gartens geholfen und kann damit zumindest erste (körperliche) Arbeitser- fahrung aufweisen. Die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Rein- tegration sind somit grundsätzlich gegeben. Soweit er die schlechte wirt-
E-344/2022 Seite 11 schaftliche Lage in seiner Heimatregion und die engen finanziellen Verhält- nisse seiner Familie vorbringt, vermögen diese zwar grundsätzlich ein Er- schwernis darzustellen, ändert jedoch nichts an diesem Ergebnis. Er hat ausserdem sein ganzes Leben bis zur Ausreise in seiner Heimatregion ver- bracht und seine Mutter, zwei Schwestern, zwei Brüder und weitere Ver- wandte leben weiterhin dort. Die Landesabwesenheit von nunmehr rund neun Monaten fällt dabei nicht ins Gewicht. Damit verfügt er auch über ge- eignete Voraussetzungen zur Wiedereingliederung in gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht. Was sodann die behaupteten psychischen Beein- trächtigungen betrifft, so sind diese einerseits in keiner Weise belegt und es wäre dem Beschwerdeführer, welcher sich seit mehr als sechs Monaten in der Schweiz aufhält, andererseits freigestanden, sich diesbezüglich ei- ner ärztlichen Untersuchung in der Schweiz zu unterziehen, was er jedoch nicht getan hat. Darüber hinaus sind schliesslich keine weiteren individuel- len Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl in genereller wie auch in in- dividueller Hinsicht zumutbar.
E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AlG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich- nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für die Rückkehr not- wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat- staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 9.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zu- lässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vor- läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventual- begehren ist abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens, welches als aussichtslos zu bezeich- nen ist, sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
E-344/2022 Seite 12 verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Februar 2022 ein- bezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-344/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-344/2022 Urteil vom 29. April 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Oktober 2021 fand das Dublin-Gespräch statt und am 23. November 2021 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen befragt. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt und mit gleichentags erlassener Verfügung dem Kanton Genf zugewiesen. Am 6. Dezember 2021 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendet sei. Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der nordirakischen Stadt B._______, wo er mit den Eltern und sechs Geschwistern aufgewachsen sei. Sein Vater und ein Bruder seien im Jahr 1997 umgebracht worden und ein Bruder lebe heute in der Schweiz. Die restlichen Familienmitglieder würden immer noch im Irak in der Heimatstadt leben. Er habe die Schule bis zur zwölften Klasse besucht, vor Abschluss jedoch abgebrochen. Einer Arbeitstätigkeit sei er nie nachgegangen, hätte der Familie aber gelegentlich im eigenen Obstgarten geholfen. Im Jahr 2019 hätte die türkische Armee verschiedene Stützpunkte in seiner Heimatregion gebaut und die Gegend laufend bombardiert. Die Bewohner der Gegend hätten begonnen, gegen die türkischen Besatzer zu demonstrieren und dabei einen türkischen Militärstützpunkt gestürmt. Er habe auch an dieser Demonstration teilgenommen, sei jedoch nie in einen solchen Stützpunkt eingedrungen. Am selben Tag sei auch gegen die eigenen Behörden in der Region demonstriert worden. Eine Woche später sei er von den kurdischen Sicherheitsbehörden Asayesh festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo er für drei Monate festgehalten und ständig gefoltert worden sei. Danach sei er freigelassen worden. Im April 2021 hätten die Asayesh ihn wieder festgenommen und ihm vorgeworfen, Stützpunkte an Kämpfer der PKK (Partiya Karkeren Kurdistane) verraten zu haben, obwohl er nichts mit der PKK zu tun gehabt habe. Dabei sei er erneut gefoltert worden. Im Nordirak herrsche eine diktatorische Regierung. Er wolle nur in Sicherheit leben, was er dort aufgrund der türkischen Bombardierungen, der PKK und der eigenen Regierung nicht könne. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. C. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2022 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Februar 2022 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. E. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss am 22. Februar 2022 und damit innert Frist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst.d Ziffer 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs.1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Sein Aussageverhalten erweise sich als eigentümlich und seine Aussagen seien auch substanzarm, stereotyp und ohne erkennbare Realkennzeichen. Zunächst sei es nicht nachvollziehbar, dass er die vorgebrachte zweite Verhaftung und Folterung durch den Asayesh erst auf Nachfrage und nicht bereits im freien Bericht erwähnt habe. Ausserdem sei es logisch nicht nachvollziehbar, weshalb er das Land nicht bereits nach der erstmaligen Freilassung verlassen habe. Er vermöge auch die zentralen Ereignisse, namentlich die Demonstration und Belagerung der türkischen Stützpunkte, nicht erlebnisbasiert, sondern nur lapidar und äusserst knapp zu schildern, obwohl er selbst dabei gewesen sein soll. Das Gleiche gelte auch für seine Aussagen zur erstmaligen Festnahme und der geltend gemachten dreimonatigen Folterung, welchen es an gewichtigen Realkennzeichen fehle und nicht die Qualität erlebnisbasierter Aussagen erreichen würden. So könne er weder den Ort der Festhaltung substanzvoll beschreiben und sei auch nicht imstande gewesen, seine Peiniger näher zu beschreiben. Überdies sei nicht nachvollziehbar, welches Interesse die kurdischen Sicherheitsbehörden an seiner Person gehabt haben sollen, zumal weder er noch seine Familie nach eigenen Angaben sich jemals politisch engagiert hätten. Es sei somit realitätsfern, dass der Asayesh ihn wie vorgebracht intensiv über die PKK befragt haben soll. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, in seinem Heimatland gebe es keine Arbeitsmöglichkeiten und aufgrund der türkischen Bombardierungen habe er sich nicht mehr getraut, den familieneigenen Obstgarten zu besuchen. Diese Vorbringen würden sich auf die allgemeine, wirtschaftliche und soziale Lage in seinem Heimatstaat beziehen und seien demzufolge flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz. Seine Vorbringen hielten demnach auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz prüfe nicht den von ihm vorgebrachten Hauptgrund, nämlich die offensichtliche und reale Gefahr, bei einer Rückkehr festgenommen und Opfer von Folterungen zu werden. In Anbetracht der bereits erfolgten Verhaftungen und anhaltenden Folterungen gegen ihn aufgrund seiner politischen Überzeugungen und Teilnahme an Demonstrationen sei klar, dass er die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfülle. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG), eine Verletzung von Art. 29 AsylG und eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Die in der Anhörung gestellten Fragen seien nicht klar und präzise gewesen. Die befragende Person habe ihn dreimal gefragt, von seinen Problemen und Konsequenzen zu sprechen. Er, der Beschwerdeführer, habe nicht verstanden, was die befragende Person damit genau sagen wollte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die befragende Person ihm gezieltere Fragen stelle. Weiter seien ihm auch keine Fragen zu den Details der zweimaligen Hausdurchsuchung bei ihm zuhause gestellt worden. Ausserdem sei trotz dem Umstand, dass sein Asylverfahren im erweiterten Verfahren behandelt worden sei, von der Vorinstanz keine weiteren Abklärungen oder eine zweite Anhörung vorgenommen worden. Schliesslich verletze die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht, indem sie die Gesamtheit seiner Vorbringen lediglich unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit und nicht auch unter dem Blickwinkel der Flüchtlingseigenschaft prüfe. 6.2 Die formellen Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung genügend Raum dafür geboten, seine Asylgründe darzutun, was er denn auch in freiem Bericht getan hat (vgl. SEM-eAkten, 1111196-17/15, F68). Entgegen seiner Ansicht geben weder der Ablauf der Anhörung im Allgemeinen noch die konkret gestellten Fragen im Besonderen Anlass zur Kritik. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine zweite Anhörung durchgeführt hat. Alleine der Umstand der Behandlung des Asylverfahrens im erweiterten Verfahren verpflichtet die Vorinstanz nicht, die betroffene Person ein zweites Mal zu seinen Asylgründen anzuhören. Es ist überdies auch nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass im Nachgang an die Anhörung weitere sachdienlichen Sachverhaltsabklärungen hätten getroffen werden müssen. Er reichte der Vorinstanz auch keine Beweismittel ein, welche unter Umständen entsprechende Abklärungen nach sich gezogen hätten. Demgemäss ist die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zu bestätigen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand. Es kann deshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die geltend gemachte Verfolgung durch den Asayesh gründet gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen die türkische Besatzung in seiner Heimatregion. Seine diesbezüglichen Aussagen sind jedoch unsubstantiiert, oberflächlich und lassen nicht den Schluss zu, dass er tatsächlich an solchen Demonstrationen teilgenommen hat. In der Anhörung hielt er sich hierzu - trotz mehrmaliger Nachfrage - sehr knapp und seine Aussagen beschränkten sich im Wesentlichen darauf, dass er mit anderen Demonstranten gegen die türkischen Besatzer auf die Strasse gegangen und den örtlichen türkischen Militärstützpunkt angegriffen habe (vgl. SEM-eAkten, 1111196-17/15, F68, F77). Seinen Aussagen fehlt es nicht nur an einem Mindestmass an Detailreichtum, sondern auch an weiteren Realkennzeichen wie namentlich die Schilderung des konkreten Ablaufs des Kerngeschehens, konkreten Interaktionsschilderungen oder die Wiedergabe von Gesprächen während den vorgebrachten Ereignissen. Die Vorinstanz kommt gestützt darauf zum zutreffenden Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht die Qualität erlebnisbasierter Aussagen erreichen und in dieser Form und Dichte auch von einem nichtbeteiligten Dritten hätten vorgebracht werden können. Gleich verhält es sich mit den geltend gemachten Verhaftungen und anschliessender Folterung durch den Asayesh. In den Aussagen des Beschwerdeführers sind weder eine raum-zeitliche Verknüpfung noch eine genügende Detailliertheit und Substanz auszumachen. Weiter ist namentlich der Schilderung der Folterungen durch den Asayesh an keiner Stelle eine substantiierte Beschreibung der inneren emotionalen und psychischen Vorgänge zu entnehmen, was angesichts der geltend gemachten Dauer (insgesamt vier Monate), Häufigkeit (täglich) und Methoden der Folterung aber wenigstens im Ansatz zu erwarten gewesen wäre (vgl. SEM-eAkten, 1111196-17/15, F72, F94). Ganz allgemein ist es schliesslich logisch nicht nachvollziehbar, inwiefern gerade der Beschwerdeführer überhaupt ins Visier der staatlichen Sicherheitsbehörden geraten sein soll, da eigenen Angaben zufolge weder er noch seine Familie jemals politisch aktiv oder sonst jemals auf dem Radar der Behörden gewesen sind (vgl. SEM-eAkten, 1111196-17/15, F84, F85). 7.2 Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgestellt, die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers würden auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die geltend gemachten fehlenden Arbeitsmöglichkeiten sowie die türkischen Bombardierungen in seiner Heimatregion weisen offensichtlich keinen individuellen Bezug zu seiner Person auf und lassen nicht auf eine gezielte, flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung schliessen, sondern stellen Nachteile dar, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen im Heimatstaat zurückzuführen sind und es dementsprechend an der Asylrelevanz fehlt. 7.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt überzeugt nicht. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den Sachverhalt beziehungsweise die von ihm in der Anhörung getätigten Aussagen zu wiederholen, ohne sich dabei jedoch genügend substantiiert mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art.1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Ausführungen in der Beschwerde (drohende Folterung durch die Sicherheitsbehörden) führen zu keinem anderen Schluss, zumal die diesbezüglichen Vorbringen wie gezeigt als unglaubhaft eingestuft worden sind. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AlG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 9.3.2 Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen fest, die Konfliktlage im Irak zeichne sich durch grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die Autonome Region Kurdistan (ARK) sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem dahingehend wesentlich verändert, dass der Krieg gegen die Terrormiliz Islamischer Staat als Territorialmacht von der irakischen Regierung als beendet erklärt worden sei. Auch wenn nach wie vor das Risiko von terroristischen Anschlägen bestehe und sich die wirtschaftliche Lage im Nachgang des Unabhängigkeitsreferendums vom 25. September 2017 sowie aufgrund der Ereignisse in der Region verschärft und teilweise zu Protesten in der Bevölkerung geführt habe, herrsche in der ARK keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der aktuellen Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 9.3.3 Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, wobei bei alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern, Kranken sowie Betagten grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insb. E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in dem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E.6.4.2). 9.3.4 Der Beschwerdeführer ist noch in jungem Alter und vollständig arbeitsfähig. Er hat die Schule nach eigenen Angaben zwar nach zwölf Jahren abbrechen müssen und weist kein Schuldiplom auf, dennoch verfügt er über eine solide schulische Grundausbildung. Trotz der fehlenden beruflichen Bildung hat er der Familie in der Bewirtschaftung des eigenen Obstgartens geholfen und kann damit zumindest erste (körperliche) Arbeitserfahrung aufweisen. Die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Reintegration sind somit grundsätzlich gegeben. Soweit er die schlechte wirtschaftliche Lage in seiner Heimatregion und die engen finanziellen Verhältnisse seiner Familie vorbringt, vermögen diese zwar grundsätzlich ein Erschwernis darzustellen, ändert jedoch nichts an diesem Ergebnis. Er hat ausserdem sein ganzes Leben bis zur Ausreise in seiner Heimatregion verbracht und seine Mutter, zwei Schwestern, zwei Brüder und weitere Verwandte leben weiterhin dort. Die Landesabwesenheit von nunmehr rund neun Monaten fällt dabei nicht ins Gewicht. Damit verfügt er auch über geeignete Voraussetzungen zur Wiedereingliederung in gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht. Was sodann die behaupteten psychischen Beeinträchtigungen betrifft, so sind diese einerseits in keiner Weise belegt und es wäre dem Beschwerdeführer, welcher sich seit mehr als sechs Monaten in der Schweiz aufhält, andererseits freigestanden, sich diesbezüglich einer ärztlichen Untersuchung in der Schweiz zu unterziehen, was er jedoch nicht getan hat. Darüber hinaus sind schliesslich keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl in genereller wie auch in individueller Hinsicht zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AlG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 9.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, welches als aussichtslos zu bezeichnen ist, sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Februar 2022 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann