opencaselaw.ch

E-3436/2023

E-3436/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Das Verfahren wird vorliegend mit demjenigen der Tochter der Beschwerdeführerin (N [...]) koordiniert. Deren vorinstanzlichen Akten sowie diejenigen des Sohnes der Beschwerdeführerin (N [...]) wurden antragsgemäss beigezogen.

E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 2.3 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 2.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 2.5 Ist ein Antragssteller insbesondere wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, oder trifft die umgekehrte Konstellation zu, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteile des BVGer F-1568/2022 vom 12. April 2022 E. 7 und F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6 m.w.H.).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz, indem ihr psychischer Zustand nicht von einer psychiatrischen Fachperson abgeklärt worden sei.

E. 4.3 Das SEM begründet auf Seite 6 f. seiner Verfügung, weshalb es den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachte, um die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit einer Wegweisung nach Kroatien beurteilen zu können. Es führt dazu aus, es liege bei der Beschwerdeführerin eine bekannte (...) vor, aufgrund welcher sie bereits in ihrem Heimatland in Behandlung gewesen sei. Vor diesem Hintergrund müssten die ausstehenden Termine nicht abgewartet werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei diesen neue Diagnosen gestellt würden, welche derart gravierend seien, dass diese an der Einschätzung etwas zu verändern vermöchten. Diese gesundheitlichen Beschwerden seien nicht von einer solchen Schwere, dass die Beschwerdeführerin deswegen unweigerlich und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung durch ihren Sohn angewiesen wäre.

E. 4.4 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin betreffend liegen dem Gericht ein provisorischer ambulanter Bericht vom 14. Mai 2023 des B._______ und ein Konsultationsbericht vom 23. Mai 2023 (datiert auf den 24. Mai 2023), jeweils von C._______, vor. Ferner liegen ein Verlegungsbericht vom 12. Juni 2023 des B._______, ein provisorischer Kurzaustrittsbericht vom 15. Juni 2023, ein definitiver Kurzaustrittsbericht vom 21. Juni 2023, jeweils von der E._______ und ein Zuweisungsschreiben vom 29. Juni 2023 der Medic-Help vor. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an (...) leide. Zudem liegt ein Bericht «Fragestellung» vom 3. Juli 2023 der E._______ vor, in welchem in pauschaler und knapper Form Ausführungen zu allfälligen Abhängigkeitsverhältnissen der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter beziehungsweise zu ihrem Sohn respektive zu den Folgen einer allfälligen Trennung von ihrem Sohn gemacht werden. Diese Berichte reichen indes nicht als Grundlage für eine Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin trotz ihrer Diagnosen in der Lage wäre, ihre Tochter zu unterstützen, falls diese tatsächlich unterstützungsbedürftig wäre. Das Gericht stellt daher fest, dass die Vorinstanz die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in Bezug auf ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO zu ihrer Tochter nur ungenügend abgeklärt hat. Eine umfassende und detaillierte medizinische Einschätzung ist daher vom SEM im vorliegenden Einzelfall vorgängig einzuholen und - unter Einbezug der in der Beschwerde vorgebrachten zwei Suizidversuche (einer davon in der Türkei, vgl. Seite 8 der Beschwerde) - neu zu beurteilen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diese Untersuchungshandlungen anstelle der Vorinstanz durchzuführen. Ausserdem ist zu prüfen, ob das Verfahren der Mutter mit demjenigen der Tochter zu vereinigen sei, um eine allfällige Überstellung ohne Hilfsperson auszuschliessen.

E. 4.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter - in Verletzung der Untersuchungspflicht - nicht vollständig festgestellt und diesbezüglich auch ihre Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Der vorliegend festgestellte Verfahrensfehler wiegt schwer und eine Heilung fällt ausser Betracht. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene.

E. 5 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird (Beschwerdebegehren 3). Die Vor-instanz wird angewiesen, die Befähigung der Beschwerdeführerin zur allfälligen Unterstützung ihrer Tochter (N [...]) abzuklären und eine vollumfängliche rechtliche Würdigung mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO im Sinne der Erwägungen vorzunehmen.

E. 6 Mit diesem Urteil werden das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der am 16. Juni 2023 angeordnete Vollzugstopp gegenstandslos.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos.

E. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da sie durch die ihr zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten wurde, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3436/2023 Urteil vom 4. August 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Claudia Sieber, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 30. April 2023 gemeinsam mit ihrer Tochter (N [...]) sowie ihrem Sohn und dessen Ehefrau (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1250061-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) 2023 in Kroatien illegal eingereist war und dort gleichentags um Asyl nachgesucht hatte (vgl. SEM-act. 7/1). A.b Am 5. Mai 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. SEM-act. 11/5). A.c Am 8. Mai 2023 fand die Personalienaufnahme (vgl. SEM-act. 14/11) und am 10. Mai 2023 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [Dublin-Gespräch]; vgl. SEM-act. 16/3) statt. Die Beschwerdeführerin führte anlässlich des Dublin-Gesprächs, bei welchem ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens, zur mutmasslichen Rückkehr dorthin sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde, im Wesentlichen aus, sie sei in Kroatien schlecht behandelt worden, ansonsten sie in Kroatien geblieben wäre. Die Polizei habe sie durchsucht. Ihr Sohn habe einen Polizisten für die Durchsuchung verlangt, da sie, die Beschwerdeführerin, überall angefasst worden sei, doch stattdessen habe die Polizei den Sohn am Kopf beziehungsweise Hals gepackt und ihn gegen das Auto gestossen. In einen Fahrzeug habe man sie an einen Ort gebracht, wo sie acht Stunden habe im Regen stehen und warten müssen. Dieser Ort sei schmutzig und mit Holz bedeckt gewesen. Es habe Karton am Boden gehabt. Als sie in einem Café gesessen sei, habe man sie nach ihrer Herkunft gefragt. Als sie sich als Türkin zu erkennen gegeben habe, sei sie mit ihrer Familie weggejagt worden. Auch aus ihrem Hotel seien sie verjagt worden. Sie habe sich noch nicht einmal auf den Boden setzen dürfen. In medizinischer Hinsicht führte sie aus, es gehe ihrer Psyche nicht gut und sie sei mit ihren Nerven am Ende. Einmal, als sie noch in der Türkei gewesen sei, habe sie versucht, sich selbst umzubringen. Körperliche Beschwerden habe sie keine. Medikamente habe sie zwar viele verschrieben bekommen, nehme aber nur eines gegen Magenbeschwerden und eines für die Psyche. Weitere Medikamente, welche sie von der Psychiatrie verschrieben bekommen habe, nehme sie nicht ein, da diese sie schläfrig machen würden. A.d Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 14. Mai 2023 des B._______ ein (vgl. SEM-act. 18/4). A.e Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut (vgl. SEM-act. 19/2). A.f Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 24. Mai 2023 der C._______ betreffend D._______ ein (vgl. SEM-act. 21/3). In den vorinstanzlichen Akten findet sich ein weiterer Arztbericht vom 24. Mai 2023 der C._______ betreffend die Beschwerdeführerin (vgl. SEM-act. 23/2). B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 (eröffnet am selben Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. SEM-act. 25/18). C. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 15. Juni 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei das Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren der Tochter der Beschwerdeführerin (N [...]) koordiniert zu behandeln und deren Vorakten sowie die Vorakten des Sohns der Beschwerdeführerin (N [...]) zur Beurteilung beizuziehen. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde die angefochtene Verfügung, die Empfangsbestätigung der angefochtenen Verfügung, eine gültige Vollmacht, vorinstanzliche Akten ihrer Tochter und ihres Sohnes, einen Verlegungsbericht vom 12. Juni 2023 und eine E-Mail zwischen der Rechtsvertretung und dem SEM bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Am selben Tag setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. E. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen provisorischen Kurzaustrittsbericht vom 15. Juni 2023 der E._______ ein. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 wurde der diesbezügliche definitive Kurzaustrittsbericht vom 21. Juni 2023 eingereicht. F. Am 29. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin ein Zuweisungsschreiben vom 29. Juni 2023 der Medic-Help und ein Dokument «Fragestellung» vom 3. Juli 2023 der E._______ ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Das Verfahren wird vorliegend mit demjenigen der Tochter der Beschwerdeführerin (N [...]) koordiniert. Deren vorinstanzlichen Akten sowie diejenigen des Sohnes der Beschwerdeführerin (N [...]) wurden antragsgemäss beigezogen. 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.3 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 2.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 2.5 Ist ein Antragssteller insbesondere wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, oder trifft die umgekehrte Konstellation zu, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteile des BVGer F-1568/2022 vom 12. April 2022 E. 7 und F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6 m.w.H.).

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz, indem ihr psychischer Zustand nicht von einer psychiatrischen Fachperson abgeklärt worden sei. 4.3 Das SEM begründet auf Seite 6 f. seiner Verfügung, weshalb es den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachte, um die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit einer Wegweisung nach Kroatien beurteilen zu können. Es führt dazu aus, es liege bei der Beschwerdeführerin eine bekannte (...) vor, aufgrund welcher sie bereits in ihrem Heimatland in Behandlung gewesen sei. Vor diesem Hintergrund müssten die ausstehenden Termine nicht abgewartet werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei diesen neue Diagnosen gestellt würden, welche derart gravierend seien, dass diese an der Einschätzung etwas zu verändern vermöchten. Diese gesundheitlichen Beschwerden seien nicht von einer solchen Schwere, dass die Beschwerdeführerin deswegen unweigerlich und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung durch ihren Sohn angewiesen wäre. 4.4 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.5 Die Beschwerdeführerin betreffend liegen dem Gericht ein provisorischer ambulanter Bericht vom 14. Mai 2023 des B._______ und ein Konsultationsbericht vom 23. Mai 2023 (datiert auf den 24. Mai 2023), jeweils von C._______, vor. Ferner liegen ein Verlegungsbericht vom 12. Juni 2023 des B._______, ein provisorischer Kurzaustrittsbericht vom 15. Juni 2023, ein definitiver Kurzaustrittsbericht vom 21. Juni 2023, jeweils von der E._______ und ein Zuweisungsschreiben vom 29. Juni 2023 der Medic-Help vor. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an (...) leide. Zudem liegt ein Bericht «Fragestellung» vom 3. Juli 2023 der E._______ vor, in welchem in pauschaler und knapper Form Ausführungen zu allfälligen Abhängigkeitsverhältnissen der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter beziehungsweise zu ihrem Sohn respektive zu den Folgen einer allfälligen Trennung von ihrem Sohn gemacht werden. Diese Berichte reichen indes nicht als Grundlage für eine Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin trotz ihrer Diagnosen in der Lage wäre, ihre Tochter zu unterstützen, falls diese tatsächlich unterstützungsbedürftig wäre. Das Gericht stellt daher fest, dass die Vorinstanz die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in Bezug auf ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO zu ihrer Tochter nur ungenügend abgeklärt hat. Eine umfassende und detaillierte medizinische Einschätzung ist daher vom SEM im vorliegenden Einzelfall vorgängig einzuholen und - unter Einbezug der in der Beschwerde vorgebrachten zwei Suizidversuche (einer davon in der Türkei, vgl. Seite 8 der Beschwerde) - neu zu beurteilen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diese Untersuchungshandlungen anstelle der Vorinstanz durchzuführen. Ausserdem ist zu prüfen, ob das Verfahren der Mutter mit demjenigen der Tochter zu vereinigen sei, um eine allfällige Überstellung ohne Hilfsperson auszuschliessen. 4.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter - in Verletzung der Untersuchungspflicht - nicht vollständig festgestellt und diesbezüglich auch ihre Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Der vorliegend festgestellte Verfahrensfehler wiegt schwer und eine Heilung fällt ausser Betracht. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene.

5. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird (Beschwerdebegehren 3). Die Vor-instanz wird angewiesen, die Befähigung der Beschwerdeführerin zur allfälligen Unterstützung ihrer Tochter (N [...]) abzuklären und eine vollumfängliche rechtliche Würdigung mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO im Sinne der Erwägungen vorzunehmen.

6. Mit diesem Urteil werden das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der am 16. Juni 2023 angeordnete Vollzugstopp gegenstandslos. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da sie durch die ihr zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten wurde, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: