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E-3433/2021

E-3433/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Oktober 2021 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 23. Oktober 2020 fand die Personalienaufnahme und am 6. November 2020 das Dublin-Gespräch statt. Das Dublin-Verfahren wurde mit Datum vom 11. Januar 2021 für beendet erklärt. Am 18. März 2021 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). B. Zu seiner Biographie und zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt Jaffna, wo er mit seiner Mutter, einer Schwester und einem Bruder aufgewachsen sei - der Vater sei bereits im Jahr 2003 gestorben - und die örtliche Schule bis zur zehnten Klasse besucht habe. Danach habe er bis kurz vor seiner Ausreise tagsüber als Tuk-Tuk-Fahrer und nachts als Fischer gearbeitet. Ab Ende November 2018 seien alle zwei Wochen Polizisten und Beamte des CID (Criminal Investigation Departement) bei ihm zuhause vorbeigekommen, um ihn zu befragen, da er an einem Anlass zu Ehren seines verstorbenen Onkels - welcher bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aktiv gewesen sei - teilgenommen habe. Anfang März 2019 sei seine Schwester nach ihrer Arbeit im (...) auf dem Heimweg ein erstes Mal von Mitgliedern der Ava-Gruppierung mit Worten belästigt worden. Sie habe ihn gleich angerufen und er sei umgehend dorthin gefahren, wo er die Ava-Mitglieder zur Rede gestellt habe. Diese hätten sich ihm gegenüber aggressiv verhalten, er habe die Situation jedoch besänftigen können und sie seien weggegangen. Zwei Wochen später hätten drei Mitglieder der Ava-Gruppierung seine Schwester an der gleichen Stelle erneut belästigt, woraufhin er und sein Bruder ihr zur Hilfe geeilt seien und die Männer geschlagen hätten. Daraufhin sei ihm von den Ava-Mitgliedern noch vor Ort mit Konsequenzen gedroht worden. Die Schwester sei nach diesem Vorfall auf Anraten der Familie nicht mehr an ihre Arbeitsstelle zurückgekehrt. Im Mai 2019 habe er nach der Arbeit seinen Bruder mit dem Tuk-Tuk abgeholt, als sie auf dem Weg nach Hause von acht Männern der Ava-Gruppierung auf Motorrädern in einem Racheakt gestoppt, aus dem Fahrzeug gezerrt und bis zur Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen worden seien. Er habe sich aufgrund der Verletzungen im Spital behandeln lassen müssen. In den darauffolgenden Monaten seien immer wieder Ava-Mitglieder vor dem Haus der Familie aufgetaucht, hätten geschrien und ihn und seinen Bruder jeweils mit dem Tode bedroht. In einer Nacht im August 2019 seien drei Personen mit einem Tuk-Tuk vorgefahren und anschliessend in den Hof des Familienhauses eingetreten. Er habe gehört, wie sie seinen Namen gerufen und ihn aufgefordert hätten, rauszukommen. Da er gedacht habe, es handle sich Ava-Mitglieder, habe er diese mit einem Holzstück geschlagen. In Wirklichkeit habe es sich jedoch um Polizisten gehandelt. Diese seien nach dem Angriff gegangen, hätten ihm gleichzeitig gedroht, am gleichen Tag wieder zu kommen und ihn dann mitzunehmen. Aus Furcht, sehr bald entweder von den Sicherheitsbehörden oder von der Ava-Gruppierung getötet zu werden, habe er mit seinem Bruder umgehend das Dorf verlassen und sei nach Colombo gereist, wo er nach drei Tagen unter Mithilfe eines Schleppers mit seinem Reisepass über den Flughafen das Land verlassen habe. Als Beweismittel gab er ein Farbfoto mit mehreren Personen, die Todesurkunde seines Onkels, eine Vermisstenbestätigung der LTTE bezüglich seines Onkels, verschiedene Zeitungsartikel über die Ava-Gruppierung sowie eine Bestätigung vom 5. Dezember 2019 über einer bei ihm durchgeführten medizinischen Behandlung zu den Akten. C. Am 25. März 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Mit Schreiben vom 29. März 2021 informierte die Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte es ihm die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf Kostenvorschusserhebung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst.d Ziffer 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs.1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2015/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Sicherheitsbehörden ein Interesse an seiner Person gehabt haben sollen. Die mutmassliche einmalige Teilnahme an einer von den Behörden verbotenen Feierlichkeit vermöge dies nicht zu begründen. Auch sei es realitätsfern, dass die Behörden - ohne jegliche Indizien - davon ausgegangen sein sollen, er würde planen, die Bewegung neu aufleben zu lassen oder er könne ihnen aufgrund der Verwandtschaft zu seinem bereits vor Jahren verstorbenen Onkels nützliche Informationen zur Bewegung erzählen. Seine diesbezüglichen Aussagen würden zudem Widersprüche aufweisen. Weiter sei das geschilderte Verhalten der Beamten des CID nicht nachvollziehbar. Es sei lebensfremd, wenn die Beamten rund ein Jahr lang über dreissig Mal bei ihm zuhause erschienen sein sollen, um ihn angeblich dazu zu bringen, freiwillig zu einer Befragung mitzukommen, ohne ihn jemals schriftlich vorzuladen. Auch der Umstand, dass es keine Konsequenzen gehabt haben soll, weil er nie zu einer Befragung erschienen sei, erscheine vor dem politischen Hintergrund in Sri Lanka nicht plausibel. Ferner könne nicht geglaubt werden, die Polizisten hätten ihn nach dem behaupteten Angriff mit dem Holzstück nicht direkt verhaftet, sondern die drohenden Konsequenzen, man werde ihn später festnehmen, zunächst nur angekündigt. Seine hierzu vorgebrachten Erklärungsversuche würden fehlgehen. Schliesslich würde auch sein eigenes Verhalten Fragen aufwerfen. Namentlich sei es realitätsfern, dass er als Tamile den Beamten ohne Weiteres die Verwandtschaft zu einem mutmasslichen LTTE-Mitglied offenlege. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Auffassung nichts ändern. An dieser Einschätzung vermögen die diesbezüglichen Beweismittel nichts zu ändern. Die geltend gemachte Verfolgung durch die Ava-Gruppierung sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Bei dieser handle es sich um eine Motorradgang, welche in der Nordprovinz kriminellen Machenschaften nachgehe. Folglich sei davon auszugehen, dass es sich bei den Mitgliedern der Ava-Gruppierung um Drittpersonen ohne Bezug zur sri-lankischen Regierung handle. Die sri-lankischen Behörden seien schutzfähig und auch schutzwillig. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, sich zu diesem Zweck künftig an die heimatlichen Behörden zu wenden.

E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, er habe eine sehr enge Beziehung zu seinem verstorbenen, bei den LTTE aktiv gewesenen Onkel gehabt. Es könne nicht von einem entfernten Verwandten gesprochen werden. Dieser habe nach dem Tod seines Vaters drei Jahre bei ihnen gelebt und die Familie auch nach dem Beitritt zur LTTE regelmässig besucht, teilweise mit weiteren Mitgliedern der Bewegung, wodurch er schon früh viele Informationen über die LTTE erfahren hätte. Er sei elf Jahre alt gewesen, als der Onkel im Jahr 2009 im Bürgerkrieg getötet worden sei, und damit in einem Alter, in welchem er die Informationen habe speichern können. Es sei somit entgegen der Vorinstanz nicht realitätsfern, wenn die CID davon ausgegangen seien, er verfüge über relevante Informationen über die LTTE. Hinsichtlich der über dreissig Besuche und Vorladungen des CID treffe es zwar zu, dass sie ihn auch schriftlich hätten vorladen können, jedoch bediene sich die CID regelmässig Einschüchterungstaktiken, wie namentlich unangekündigte Besuche in Zivilkleidung, da dies eine effektivere Methode sei. Dass sie ihn beim Vorfall vor seinem Haus nicht gleich verhaftet hätten, sei verständlich, da ein Polizist verletzt worden sei und ein Beamter sich niemals alleine um eine Verhaftung kümmern würde. Die Flüchtlingseigenschaft erfülle er aus dreierlei Gründen. Einerseits sei er aufgrund der Verwandtschaft zu seinem verstorbenen, bei der LTTE aktiv gewesenen Onkel und dem Vorfall mit den CID-Beamten einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Andererseits stellen auch die Übergriffe der Ava-Gruppierung eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, weil der sri-lankische Staat weder schutzfähig noch schutzwillig sei. Schliesslich betätige er sich in der Schweiz exilpolitisch für die tamilische Sache, weshalb ihm bei einer Rückkehr nach Sri-Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohe.

E. 6.1 Auf Beschwerdeebene rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.

E. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die Beziehung zwischen ihm und seinem verstorbenen Onkel nicht genau abgeklärt und nicht nachgefragt zu haben, welche Informationen über die LTTE er von seinem Onkel damals erfahren habe. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer in der Anhörung ausdrücklich Fragen zu seinen Familienverhältnissen und dem Bezug zu seinem Onkel (vgl. etwa SEM-eAkten, 1078801-25/23, F76 und F128). Er konnte sich im Rahmen der Anhörung somit ausführlich zu seinem Onkel äussern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz über angeblich vom Onkel erhaltene Informationen hätte nachfragen sollen, zumal er auch auf Beschwerdeebene nicht ansatzweise geltend darlegt, um welche Informationen über die LTTE es sich konkret handelt und ob die (Sicherheits-)Behörden von seinem angeblichen Erfahrungsschatz Kenntnis gehabt haben. Die formelle Rüge ist unbegründet.

E. 6.4 Demgemäss ist der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten. Es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks weiterer Abklärungen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die staatlichen Behörden hat es die Vorinstanz zurecht als nicht nachvollziehbar bezeichnet, dass die Sicherheitsbehörden ein ernsthaftes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt haben sollen. Alleine aus der Verwandtschaft zum besagten Onkel, mit welchem er die Kindheit verbracht und durch den er damals Informationen über die LTTE erhalten haben soll, lässt sich jedenfalls kein besonderes Interesse der Sicherheitsbehörden begründen. Wie die Vorinstanz weiter zurecht festhält, ist zweifelhaft, dass sein Onkel überhaupt Mitglied der LTTE gewesen ist. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich auch auf Beschwerdeebene vage Angaben ohne jeglichen Detaillierungsgrad und beschränkt sich auf die Behauptung, sein Onkel sei im Bürgerkrieg als Kämpfer der LTTE aktiv gewesen und im März 2009 getötet worden (vgl. SEM-eAkten, 1078801-25/23, F73; Beschwerde, S. 2). Auch die eingereichten Beweismittel stützten die Behauptung nicht: Die Todesurkunde des Onkels äussert sich nur zur Todesursache - eine Raketenexplosion - enthält im Übrigen keine Aussagen zu einer allfälligen LTTE-Mitgliedschaft oder einem Kampfeinsatz. Gleiches gilt für die angebliche Vermisstenmeldung der LTTE, welche die Vorinstanz mit überzeugender Begründung als nicht relevant erachtet hat. Sodann ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das geschilderte Verhalten des CID in Bezug auf die behaupteten Besuche bei ihm zu Hause in Zweifel zieht. Es kann hierbei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung, S. 4). Schliesslich ist mit der Vorinstanz auch einig zu gehen, wenn sie den geschilderten Ablauf des besagten Vorfalls mit dem CID vor seinem Haus, bei dem er einen Beamten mit einem Holzstück angegriffen und verletzt haben soll, als unglaubhaft erachtet. Namentlich erscheint es nicht logisch nachvollziehbar, dass sich die Polizisten dem CID nach einem Angriff mit Verletzungsfolgen auf eines ihrer Mitglieder, insbesondere durch eine Zivilperson tamilischer Herkunft, zurückziehen und dem Beschwerdeführer androhen, am gleichen Tag zurückzukommen und ihn zu verhaften (SEM-eAkten, 1078801-25/23, F134-F136). Vielmehr wäre davon auszugehen, dass die Polizisten ihn als Reaktion auf den Angriff umgehend verhaftet hätten, zumal es sich bei Gewalt gegen Beamte um ein Delikt von gewisser Schwere handelt. Ausserdem war es dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben möglich, drei Tage nach dem besagten Vorfall mit seinem Reisepass legal über den Flughafen Colombo auszureisen (SEM-eAkten, 1078801-25/23, F134-F85). Dies wäre ihm - unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des geschilderten Vorfalls - jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit kaum möglich gewesen.

E. 7.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. Was die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die Ava-Gruppierung anbelangt, so sind die gegen ihn und seine Familie behaupteten Angriffe sowie Belästigungen seitens der Ava-Gruppierung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht asylrelevant zu erachten, agiert diese private Gruppierung doch primär aus rein kriminellen Motiven. Der sri-lankische Staat ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen. Gemäss Quellenlage haben sich die staatlichen Behörden dem Problem angenommen und durchgegriffen, was sich auch in Verhaftungen und Verurteilungen verschiedenster Mitglieder dieser Gruppierung manifestiert hat (vgl. Three 'Ava Gang' members arrested for Manipai clash with police, Tue, Jul 23, 2019, https://english.lankapuvath.lk/2019/07/23/three-ava-gang-members-arrested-for-manipailash-with-police/, abgerufen am 1.09.2021; North in the grip of armed gangs again, Sun, Jul 11, 2021, https://www.sundaytimes.lk/210711/news/north-in-the-grip-of-armedgangs-again449034.html, abgerufen am 01.09.2021). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen, da die behauptete Verfolgung durch die staatlichen (Sicherheits-)Behörden wie vorstehend gezeigt als nicht glaubhaft erachtet wird. Im Übrigen ist der Einwand, wonach die örtliche Polizei keine Strafanzeigen aufnehme, wenn die mutmasslichen Täter nicht identifiziert werden können, mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es kann somit festgehalten werden, dass er sich - unabhängig von der Glaubhaftigkeit vergangener Bedrohungen - an die schutzwilligen und -fähigen heimatlichen Behörden wenden kann.

E. 7.3 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation oder eine objektiv begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft geltend machen. Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.

E. 7.4 Im Zusammenhang mit nach Sri Lanka Zurückkehrenden hielt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Diese Einschätzung hat weiterhin ihre Gültigkeit. Zwar ist die aktuelle Lage volatil. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich aber der Veränderungen bewusst, beobachtet die Entwicklung aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2005/2020 vom 14. Juli 2021 E. 7.1).

E. 7.5 Nachdem die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist und sich sein politisches Wirken, namentlich die erstmals in der Beschwerde erwähnte exilpolitische Tätigkeit in Form der Teilnahme an einer Demonstration in C._______ im (...) 2021, in jeder Hinsicht als niederschwellig erweist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Der Beschwerdeführer vermag in der Beschwerde nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Insbesondere konnte er Sri Lanka legal mit seinem Reisepass verlassen (SEM-eAkten, 1078801-25/23, F134-F85). Ausserdem ist auch nicht ersichtlich und er macht nicht geltend, selbst je in irgendeiner Form bei der LTTE aktiv gewesen zu sein. Auch aus der angeblichen LTTE-Mitgliedschaft seines im Jahr 2009 verstorbenen Onkels ergibt sich nichts Anderes, zumal er damals im Kindesalter war und anschliessend wie erwähnt nie politisch oder regimekritisch tätig gewesen ist. Schliesslich kann er auch aus seiner tamilischen Ethnie, den dokumentierten Narben, der Herkunft aus dem Norden und seiner zweijährigen Landesabwesenheit - trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise und Wiedereingliederung - keine Gefährdung ableiten.

E. 7.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Demgemäss hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.; u.a. Urteil D-2005/2020 vom 14. Juli 2020 E. 9.2.2 m.w.H.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine konkreten Anhaltspunkte dafür, er hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch unter diesem Aspekt zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist sodann zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler Urteil D-2005/2020 vom 14. Juli 2020 E. 9.3.2 m.w.H.).

E. 9.4.2 Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann mit Schulausbildung. Vor seiner Ausreise ist er als Tuk-Tuk-Fahrer und Fischer beschäftigt gewesen und konnte mit den Einnahmen gemäss eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt bestreiten und ein gutes Leben führen (vgl. SEM-eAkten, 1078801-25/23, F41, F157). Diesbezüglich macht er geltend, er leide unter starken Rückenschmerzen, was ihm eine erneute Tätigkeit in diesen Berufen verunmögliche. Hierzu ist festzuhalten, dass die behaupteten medizinischen Leiden einerseits nicht dokumentiert sind und andererseits ist ungeachtet dessen davon auszugehen, dass eine berufliche Neuorientierung angesichts seiner Schulausbildung, dem noch jungen Alter und der erworbenen Berufserfahrung möglich erscheint. Ausserdem leben seine Mutter und Schwester sowie Onkel und Tanten mütterlicherseits noch in der Nordprovinz, weshalb er bei der Wiedereingliederung im Heimatland auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Demgemäss verfügt er über geeignete Voraussetzungen zur Reintegration sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug ebenfalls als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Die Beschwerde erweist sich als von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen sind. Die Verfahrenskosten sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3433/2021 Urteil vom 12. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichter David Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Oktober 2021 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 23. Oktober 2020 fand die Personalienaufnahme und am 6. November 2020 das Dublin-Gespräch statt. Das Dublin-Verfahren wurde mit Datum vom 11. Januar 2021 für beendet erklärt. Am 18. März 2021 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). B. Zu seiner Biographie und zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt Jaffna, wo er mit seiner Mutter, einer Schwester und einem Bruder aufgewachsen sei - der Vater sei bereits im Jahr 2003 gestorben - und die örtliche Schule bis zur zehnten Klasse besucht habe. Danach habe er bis kurz vor seiner Ausreise tagsüber als Tuk-Tuk-Fahrer und nachts als Fischer gearbeitet. Ab Ende November 2018 seien alle zwei Wochen Polizisten und Beamte des CID (Criminal Investigation Departement) bei ihm zuhause vorbeigekommen, um ihn zu befragen, da er an einem Anlass zu Ehren seines verstorbenen Onkels - welcher bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aktiv gewesen sei - teilgenommen habe. Anfang März 2019 sei seine Schwester nach ihrer Arbeit im (...) auf dem Heimweg ein erstes Mal von Mitgliedern der Ava-Gruppierung mit Worten belästigt worden. Sie habe ihn gleich angerufen und er sei umgehend dorthin gefahren, wo er die Ava-Mitglieder zur Rede gestellt habe. Diese hätten sich ihm gegenüber aggressiv verhalten, er habe die Situation jedoch besänftigen können und sie seien weggegangen. Zwei Wochen später hätten drei Mitglieder der Ava-Gruppierung seine Schwester an der gleichen Stelle erneut belästigt, woraufhin er und sein Bruder ihr zur Hilfe geeilt seien und die Männer geschlagen hätten. Daraufhin sei ihm von den Ava-Mitgliedern noch vor Ort mit Konsequenzen gedroht worden. Die Schwester sei nach diesem Vorfall auf Anraten der Familie nicht mehr an ihre Arbeitsstelle zurückgekehrt. Im Mai 2019 habe er nach der Arbeit seinen Bruder mit dem Tuk-Tuk abgeholt, als sie auf dem Weg nach Hause von acht Männern der Ava-Gruppierung auf Motorrädern in einem Racheakt gestoppt, aus dem Fahrzeug gezerrt und bis zur Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen worden seien. Er habe sich aufgrund der Verletzungen im Spital behandeln lassen müssen. In den darauffolgenden Monaten seien immer wieder Ava-Mitglieder vor dem Haus der Familie aufgetaucht, hätten geschrien und ihn und seinen Bruder jeweils mit dem Tode bedroht. In einer Nacht im August 2019 seien drei Personen mit einem Tuk-Tuk vorgefahren und anschliessend in den Hof des Familienhauses eingetreten. Er habe gehört, wie sie seinen Namen gerufen und ihn aufgefordert hätten, rauszukommen. Da er gedacht habe, es handle sich Ava-Mitglieder, habe er diese mit einem Holzstück geschlagen. In Wirklichkeit habe es sich jedoch um Polizisten gehandelt. Diese seien nach dem Angriff gegangen, hätten ihm gleichzeitig gedroht, am gleichen Tag wieder zu kommen und ihn dann mitzunehmen. Aus Furcht, sehr bald entweder von den Sicherheitsbehörden oder von der Ava-Gruppierung getötet zu werden, habe er mit seinem Bruder umgehend das Dorf verlassen und sei nach Colombo gereist, wo er nach drei Tagen unter Mithilfe eines Schleppers mit seinem Reisepass über den Flughafen das Land verlassen habe. Als Beweismittel gab er ein Farbfoto mit mehreren Personen, die Todesurkunde seines Onkels, eine Vermisstenbestätigung der LTTE bezüglich seines Onkels, verschiedene Zeitungsartikel über die Ava-Gruppierung sowie eine Bestätigung vom 5. Dezember 2019 über einer bei ihm durchgeführten medizinischen Behandlung zu den Akten. C. Am 25. März 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Mit Schreiben vom 29. März 2021 informierte die Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte es ihm die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf Kostenvorschusserhebung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst.d Ziffer 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs.1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2015/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Sicherheitsbehörden ein Interesse an seiner Person gehabt haben sollen. Die mutmassliche einmalige Teilnahme an einer von den Behörden verbotenen Feierlichkeit vermöge dies nicht zu begründen. Auch sei es realitätsfern, dass die Behörden - ohne jegliche Indizien - davon ausgegangen sein sollen, er würde planen, die Bewegung neu aufleben zu lassen oder er könne ihnen aufgrund der Verwandtschaft zu seinem bereits vor Jahren verstorbenen Onkels nützliche Informationen zur Bewegung erzählen. Seine diesbezüglichen Aussagen würden zudem Widersprüche aufweisen. Weiter sei das geschilderte Verhalten der Beamten des CID nicht nachvollziehbar. Es sei lebensfremd, wenn die Beamten rund ein Jahr lang über dreissig Mal bei ihm zuhause erschienen sein sollen, um ihn angeblich dazu zu bringen, freiwillig zu einer Befragung mitzukommen, ohne ihn jemals schriftlich vorzuladen. Auch der Umstand, dass es keine Konsequenzen gehabt haben soll, weil er nie zu einer Befragung erschienen sei, erscheine vor dem politischen Hintergrund in Sri Lanka nicht plausibel. Ferner könne nicht geglaubt werden, die Polizisten hätten ihn nach dem behaupteten Angriff mit dem Holzstück nicht direkt verhaftet, sondern die drohenden Konsequenzen, man werde ihn später festnehmen, zunächst nur angekündigt. Seine hierzu vorgebrachten Erklärungsversuche würden fehlgehen. Schliesslich würde auch sein eigenes Verhalten Fragen aufwerfen. Namentlich sei es realitätsfern, dass er als Tamile den Beamten ohne Weiteres die Verwandtschaft zu einem mutmasslichen LTTE-Mitglied offenlege. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Auffassung nichts ändern. An dieser Einschätzung vermögen die diesbezüglichen Beweismittel nichts zu ändern. Die geltend gemachte Verfolgung durch die Ava-Gruppierung sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Bei dieser handle es sich um eine Motorradgang, welche in der Nordprovinz kriminellen Machenschaften nachgehe. Folglich sei davon auszugehen, dass es sich bei den Mitgliedern der Ava-Gruppierung um Drittpersonen ohne Bezug zur sri-lankischen Regierung handle. Die sri-lankischen Behörden seien schutzfähig und auch schutzwillig. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, sich zu diesem Zweck künftig an die heimatlichen Behörden zu wenden. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, er habe eine sehr enge Beziehung zu seinem verstorbenen, bei den LTTE aktiv gewesenen Onkel gehabt. Es könne nicht von einem entfernten Verwandten gesprochen werden. Dieser habe nach dem Tod seines Vaters drei Jahre bei ihnen gelebt und die Familie auch nach dem Beitritt zur LTTE regelmässig besucht, teilweise mit weiteren Mitgliedern der Bewegung, wodurch er schon früh viele Informationen über die LTTE erfahren hätte. Er sei elf Jahre alt gewesen, als der Onkel im Jahr 2009 im Bürgerkrieg getötet worden sei, und damit in einem Alter, in welchem er die Informationen habe speichern können. Es sei somit entgegen der Vorinstanz nicht realitätsfern, wenn die CID davon ausgegangen seien, er verfüge über relevante Informationen über die LTTE. Hinsichtlich der über dreissig Besuche und Vorladungen des CID treffe es zwar zu, dass sie ihn auch schriftlich hätten vorladen können, jedoch bediene sich die CID regelmässig Einschüchterungstaktiken, wie namentlich unangekündigte Besuche in Zivilkleidung, da dies eine effektivere Methode sei. Dass sie ihn beim Vorfall vor seinem Haus nicht gleich verhaftet hätten, sei verständlich, da ein Polizist verletzt worden sei und ein Beamter sich niemals alleine um eine Verhaftung kümmern würde. Die Flüchtlingseigenschaft erfülle er aus dreierlei Gründen. Einerseits sei er aufgrund der Verwandtschaft zu seinem verstorbenen, bei der LTTE aktiv gewesenen Onkel und dem Vorfall mit den CID-Beamten einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Andererseits stellen auch die Übergriffe der Ava-Gruppierung eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, weil der sri-lankische Staat weder schutzfähig noch schutzwillig sei. Schliesslich betätige er sich in der Schweiz exilpolitisch für die tamilische Sache, weshalb ihm bei einer Rückkehr nach Sri-Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohe. 6. 6.1 Auf Beschwerdeebene rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 6.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die Beziehung zwischen ihm und seinem verstorbenen Onkel nicht genau abgeklärt und nicht nachgefragt zu haben, welche Informationen über die LTTE er von seinem Onkel damals erfahren habe. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer in der Anhörung ausdrücklich Fragen zu seinen Familienverhältnissen und dem Bezug zu seinem Onkel (vgl. etwa SEM-eAkten, 1078801-25/23, F76 und F128). Er konnte sich im Rahmen der Anhörung somit ausführlich zu seinem Onkel äussern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz über angeblich vom Onkel erhaltene Informationen hätte nachfragen sollen, zumal er auch auf Beschwerdeebene nicht ansatzweise geltend darlegt, um welche Informationen über die LTTE es sich konkret handelt und ob die (Sicherheits-)Behörden von seinem angeblichen Erfahrungsschatz Kenntnis gehabt haben. Die formelle Rüge ist unbegründet. 6.4 Demgemäss ist der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten. Es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks weiterer Abklärungen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die staatlichen Behörden hat es die Vorinstanz zurecht als nicht nachvollziehbar bezeichnet, dass die Sicherheitsbehörden ein ernsthaftes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt haben sollen. Alleine aus der Verwandtschaft zum besagten Onkel, mit welchem er die Kindheit verbracht und durch den er damals Informationen über die LTTE erhalten haben soll, lässt sich jedenfalls kein besonderes Interesse der Sicherheitsbehörden begründen. Wie die Vorinstanz weiter zurecht festhält, ist zweifelhaft, dass sein Onkel überhaupt Mitglied der LTTE gewesen ist. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich auch auf Beschwerdeebene vage Angaben ohne jeglichen Detaillierungsgrad und beschränkt sich auf die Behauptung, sein Onkel sei im Bürgerkrieg als Kämpfer der LTTE aktiv gewesen und im März 2009 getötet worden (vgl. SEM-eAkten, 1078801-25/23, F73; Beschwerde, S. 2). Auch die eingereichten Beweismittel stützten die Behauptung nicht: Die Todesurkunde des Onkels äussert sich nur zur Todesursache - eine Raketenexplosion - enthält im Übrigen keine Aussagen zu einer allfälligen LTTE-Mitgliedschaft oder einem Kampfeinsatz. Gleiches gilt für die angebliche Vermisstenmeldung der LTTE, welche die Vorinstanz mit überzeugender Begründung als nicht relevant erachtet hat. Sodann ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das geschilderte Verhalten des CID in Bezug auf die behaupteten Besuche bei ihm zu Hause in Zweifel zieht. Es kann hierbei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung, S. 4). Schliesslich ist mit der Vorinstanz auch einig zu gehen, wenn sie den geschilderten Ablauf des besagten Vorfalls mit dem CID vor seinem Haus, bei dem er einen Beamten mit einem Holzstück angegriffen und verletzt haben soll, als unglaubhaft erachtet. Namentlich erscheint es nicht logisch nachvollziehbar, dass sich die Polizisten dem CID nach einem Angriff mit Verletzungsfolgen auf eines ihrer Mitglieder, insbesondere durch eine Zivilperson tamilischer Herkunft, zurückziehen und dem Beschwerdeführer androhen, am gleichen Tag zurückzukommen und ihn zu verhaften (SEM-eAkten, 1078801-25/23, F134-F136). Vielmehr wäre davon auszugehen, dass die Polizisten ihn als Reaktion auf den Angriff umgehend verhaftet hätten, zumal es sich bei Gewalt gegen Beamte um ein Delikt von gewisser Schwere handelt. Ausserdem war es dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben möglich, drei Tage nach dem besagten Vorfall mit seinem Reisepass legal über den Flughafen Colombo auszureisen (SEM-eAkten, 1078801-25/23, F134-F85). Dies wäre ihm - unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des geschilderten Vorfalls - jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit kaum möglich gewesen. 7.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. Was die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die Ava-Gruppierung anbelangt, so sind die gegen ihn und seine Familie behaupteten Angriffe sowie Belästigungen seitens der Ava-Gruppierung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht asylrelevant zu erachten, agiert diese private Gruppierung doch primär aus rein kriminellen Motiven. Der sri-lankische Staat ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen. Gemäss Quellenlage haben sich die staatlichen Behörden dem Problem angenommen und durchgegriffen, was sich auch in Verhaftungen und Verurteilungen verschiedenster Mitglieder dieser Gruppierung manifestiert hat (vgl. Three 'Ava Gang' members arrested for Manipai clash with police, Tue, Jul 23, 2019, https://english.lankapuvath.lk/2019/07/23/three-ava-gang-members-arrested-for-manipailash-with-police/, abgerufen am 1.09.2021; North in the grip of armed gangs again, Sun, Jul 11, 2021, https://www.sundaytimes.lk/210711/news/north-in-the-grip-of-armedgangs-again449034.html, abgerufen am 01.09.2021). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen, da die behauptete Verfolgung durch die staatlichen (Sicherheits-)Behörden wie vorstehend gezeigt als nicht glaubhaft erachtet wird. Im Übrigen ist der Einwand, wonach die örtliche Polizei keine Strafanzeigen aufnehme, wenn die mutmasslichen Täter nicht identifiziert werden können, mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es kann somit festgehalten werden, dass er sich - unabhängig von der Glaubhaftigkeit vergangener Bedrohungen - an die schutzwilligen und -fähigen heimatlichen Behörden wenden kann. 7.3 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation oder eine objektiv begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft geltend machen. Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 7.4 Im Zusammenhang mit nach Sri Lanka Zurückkehrenden hielt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Diese Einschätzung hat weiterhin ihre Gültigkeit. Zwar ist die aktuelle Lage volatil. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich aber der Veränderungen bewusst, beobachtet die Entwicklung aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2005/2020 vom 14. Juli 2021 E. 7.1). 7.5 Nachdem die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist und sich sein politisches Wirken, namentlich die erstmals in der Beschwerde erwähnte exilpolitische Tätigkeit in Form der Teilnahme an einer Demonstration in C._______ im (...) 2021, in jeder Hinsicht als niederschwellig erweist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Der Beschwerdeführer vermag in der Beschwerde nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Insbesondere konnte er Sri Lanka legal mit seinem Reisepass verlassen (SEM-eAkten, 1078801-25/23, F134-F85). Ausserdem ist auch nicht ersichtlich und er macht nicht geltend, selbst je in irgendeiner Form bei der LTTE aktiv gewesen zu sein. Auch aus der angeblichen LTTE-Mitgliedschaft seines im Jahr 2009 verstorbenen Onkels ergibt sich nichts Anderes, zumal er damals im Kindesalter war und anschliessend wie erwähnt nie politisch oder regimekritisch tätig gewesen ist. Schliesslich kann er auch aus seiner tamilischen Ethnie, den dokumentierten Narben, der Herkunft aus dem Norden und seiner zweijährigen Landesabwesenheit - trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise und Wiedereingliederung - keine Gefährdung ableiten. 7.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Demgemäss hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.; u.a. Urteil D-2005/2020 vom 14. Juli 2020 E. 9.2.2 m.w.H.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine konkreten Anhaltspunkte dafür, er hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch unter diesem Aspekt zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist sodann zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler Urteil D-2005/2020 vom 14. Juli 2020 E. 9.3.2 m.w.H.). 9.4.2 Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann mit Schulausbildung. Vor seiner Ausreise ist er als Tuk-Tuk-Fahrer und Fischer beschäftigt gewesen und konnte mit den Einnahmen gemäss eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt bestreiten und ein gutes Leben führen (vgl. SEM-eAkten, 1078801-25/23, F41, F157). Diesbezüglich macht er geltend, er leide unter starken Rückenschmerzen, was ihm eine erneute Tätigkeit in diesen Berufen verunmögliche. Hierzu ist festzuhalten, dass die behaupteten medizinischen Leiden einerseits nicht dokumentiert sind und andererseits ist ungeachtet dessen davon auszugehen, dass eine berufliche Neuorientierung angesichts seiner Schulausbildung, dem noch jungen Alter und der erworbenen Berufserfahrung möglich erscheint. Ausserdem leben seine Mutter und Schwester sowie Onkel und Tanten mütterlicherseits noch in der Nordprovinz, weshalb er bei der Wiedereingliederung im Heimatland auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Demgemäss verfügt er über geeignete Voraussetzungen zur Reintegration sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug ebenfalls als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Die Beschwerde erweist sich als von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen sind. Die Verfahrenskosten sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: