Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge im (...) den Sudan und gelangte nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Libyen auf dem Seeweg nach Italien und weiter auf dem Landweg am 19. Juni 2014 in die Schweiz. Er stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 10. Juli 2014 und die Anhörung am 5. Mai 2015 statt. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er sei eritreischer Staatsangehöriger. Er habe Eritrea, wo er geboren sei, zusammen mit seinen Eltern etwa im Jahr (...) verlassen und sei in den Sudan gezogen. Dort hätten sie anfänglich im B._______, dann in (...) gelebt. Sie hätten dort ein kleines Haus gemietet und sein Vater habe den Lebensunterhalt für die siebenköpfige Familie durch die Arbeit in einem Restaurant verdient. Er habe den Sudan verlassen, weil er dort keine Arbeit gehabt und keine Zukunft für sich gesehen habe. Nach Eritrea wolle er nicht gehen, damit er dort nicht ins Militär gehen und für immer bleiben müsse. Der Beschwerdeführer reichte zwei Identitätskarten zu den Akten, bei welchen es sich gemäss seinen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren um die Originalausweise seiner Eltern handle. B. Der Beschwerdeführer gab sich anfänglich der BzP als minderjährig aus. Das BFM gewährte ihm zu seinen widersprüchlichen Altersangaben das rechtliche Gehör und hielt anschliessend fest, es gehe aufgrund seiner Aussagen davon aus, dass er volljährig sei, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde Eine vom BFM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse vom 23. Juni 2014 ergab ein Alter des Beschwerdeführers von 19 Jahren oder mehr. C. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 - eröffnet am 8. Mai 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt und der Entscheid mangelhaft begründet sei. Die Sache sei zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ein Wegweisungshindernis festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung der C._______ vom 28. Mai 2015 und verschiedene ärztliche Berichte eingereicht. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. Juni 2015 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es seien für die Annahme der eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers - welche mit keinem Dokument belegt worden sei - mit Ausnahme vager Angaben keine objektiven Anhaltspunkte zu erblicken. Der Beschwerdeführer habe versucht, seine eritreische Staatsangehörigkeit mit zwei eingeschweissten Farbkopien in Kreditkartenformat - welche er als Originale der Identitätskarten seiner Eltern bezeichnet habe - zu beweisen. Dies vermöge in keiner Weise zu überzeugen. Seine Angaben betreffend die Herkunft seiner Familie, Eritrea und dortige typische Bräuche oder Begebenheiten seien äusserst dürftig gewesen. Es sei auch äusserst realitätsfremd, dass er nicht in der Lage gewesen sei, zumindest aus Erzählungen seiner Eltern einen Bezug zur geltend gemachten Herkunft aus dem heutigen Staatsgebiet von Eritrea zu machen. Auch seine Aussage, er habe im Sudan nur über einen Flüchtlingsausweis verfügt, könne diesen aber nicht einreichen, da seine Eltern diesen nicht mehr finden würden, überzeuge vor dem Hintergrund, dass er mit seiner Familie bereits im Jahre (...) das B._______ verlassen und in D._______ Wohnsitz genommen, dort ein Haus gemietet und vom Einkommen seines Vaters gelebt habe, nicht. Zudem seien die Schilderungen der Asylgründe äusserst dürftig und unsubstanziiert ausgefallen. Insgesamt bedeute dies, dass nicht davon auszugehen sei, dass er tatsächlich eritreischer Staatsangehöriger sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die Staatsangehörigkeit des Sudan besitze - einem beträchtlichen Anteil jener Eritreer, die sich bereits lange im Sudan aufgehalten habe, sei es mittlerweile gelungen, die sudanesische Staatsangehörigkeit zu erlangen - oder dort zumindest über eine Niederlassungs- beziehungsweise Aufenthaltsbewilligung verfüge. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers werde in der Folge auf "unbekannt" geändert. Es sei wie erwähnt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sudanesischer Staatsangehöriger sei. Der Vollständigkeit halber sei dennoch zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Solche seien indessen nicht ersichtlich, da die eritreischen Behörden Kindern unter elf Jahren, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, keine regimefeindliche Haltung unterstellen würden, weshalb diese Personen bei einer Rückkehr keine begründete Furcht vor diesbezüglichen Bestrafungsmassnahmen hätten. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchung finde jedoch ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast des Beschwerdeführers. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens von Gesuchstellenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den tatsächlichen Herkunfts- oder Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch sei aus der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Herkunfts- oder Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung sprechen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem als grundsätzlich möglich zu erachten, selbst wenn er seine wahre Identität oder Nationalität verheimliche. Es bestünden im vorliegenden Fall Indizien für eine Herkunft aus dem Sudan.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmittelschrift, er sei eritreischer Herkunft. Seine Eltern würden die eritreische Staatsbürgerschaft besitzen. Er versuche, die Originale deren Identitätskarten und seine eritreische Geburtsurkunde zu den Akten zu reichen. Zudem spreche er Tigrinya, so sei auch die Anhörung auf Tigrinya durchgeführt worden. Dies sei nicht gewürdigt worden. Es sei zudem zu beachten, dass er im (...) einen Unfall mit (...)-Verletzungen erlitten habe. Seither leide er im Kopfbereich an Schmerzen und sein Konzentrationsvermögen habe nachgelassen. Mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus dem Jahr 2011 sei festzuhalten, dass es für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht möglich sei, die sudanesische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Die Begründung der angefochtenen Verfügung sei somit nicht korrekt. Die Frage der Staatsangehörigkeit sei ein wesentliches Sachverhaltselement und vorliegend zu wenig sorgfältig, ernsthaft und nicht nach objektiven Kriterien geprüft worden.
E. 6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.).
E. 6.2 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1).
E. 6.3 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, in Eritrea mehrere Cou-sins zu haben. In E._______ würden mütterlicherseits eine Tante und ein Onkel sowie väterlicherseits eine Tante und zwei Onkel wohnen; er vermochte sämtliche Vor- und Nachnamen und bei zwei Tanten eine Altersangabe zu machen, bei den übrigen führte er aus, das Alter nicht zu kennen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Aussagen jedenfalls nicht als von vornherein unglaubhaft. Weiter weist der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift zu Recht darauf hin, dass er Tigrinya spricht und entsprechend die Anhörung in dieser Sprache durchgeführt worden ist (vgl. Akten SEM A20/3 S. 2; Vermerk: "Eritrea, tigrinya"). Tigrinya ist eine der neun Sprachen Eritreas. De facto sind Tigrinya und Arabisch die bedeutendsten Sprachen Eritreas (vgl. Connell, Dan et Tom Killion, Historical Dictionary of Eritrea, 2011, S. 508; Embassy of the State of Eritrea Stockholm - Sweden, Languages of Eritrea, undatiert, unter: <http://www.eritrean-embassy.se/about-eritrea/people-and-languages/>, abgerufen am 11.6.2015). Demgegenüber ist Tigrinya keine sudanesische Sprache. Der Sudan ist seit Jahrzehnten Ziel- und Transitland von Migrantinnen und Migranten aus Eritrea. Die ersten Flüchtlinge gelangten 1968 von Eritrea in den Sudan; manche Flüchtlingsfamilien leben seit drei oder vier Generationen dort. Eritreische Flüchtlinge im Sudan sind die längste noch anhaltende Flüchtlingssituation in Afrika. Als Folge leben aktuell knapp 110'000 Personen eritreischer Herkunft im Sudan. In dieser grossen eritreischen Gemeinschaft im Sudan dürften entsprechend der Herkunft Tigrinya und Arabisch die beiden meistgesprochenen Sprachen sein (vgl. Ethnologue: Languages of the World, Sudan, 2015, unter <http://www.ethnologue.com/country/SD/languages>; Integrated Regional Information Networks (IRIN), Eritrea-Sudan: A forgotten refugee problem, 03.12.2009, unter <http://www.irinnews.org/report/87300/eritrea-sudan-a-forgotten-refugee-problem>; Agence France-Presse (AFP), Gunmen kidnap Eritrean asylum seekers in Sudan: UN, 04.06.2015, unter <http://reliefweb.int/report/sudan/gunmen-kidnap-eritrean-asylum-seekers-sudan-un>, Integrated Regional Information Networks (IRIN), Eritrea-Sudan: Refugees battling for a better life, 01.07.2011, unter: <http://www.irinnews.org/report/93118/eritrea-sudan-refugees-battling-for-a-better-life>, abgerufen jeweils am 11.06.2015).
E. 7.2 Die Vorinstanz ging in keiner Weise auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer Tigrinya spricht, ein, ebenso wenig auf dessen Ausführungen, in Eritrea würden mehrere Verwandte leben. Die Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 2 Ziff. 1. Abschnitt 5), es spreche ausser der Beteuerung des Beschwerdeführers, aus Eritrea zu stammen, nichts für sein diesbezügliches Vorbringen, ist vor diesem Hintergrund jedenfalls unzutreffend. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, sich in der angefochtenen Verfügung mit sämtlichen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Elementen - namentlich auch mit seiner Verwandtschaft in Eritrea und der von ihm gesprochenen tigrinyschen Sprache - auseinanderzusetzen.
E. 7.3 Zudem ist festzustellen, dass die Begründung, auf welche das SEM die angefochtene Verfügung stützt, in sich nicht schlüssig ist. Obwohl das SEM bei der Prüfung der Asylgründe (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 Ziff. I Abschnitte 4 und 7) wiederholt festhält, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die sudanesische Staatsangehörigkeit besitze (wobei es der Vollständigkeit halber gleichwohl prüft, ob der Beschwerdeführer in Eritrea Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte und diese Frage verneint), geht es bei der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung (vgl. a.a.O. S. 5 f. Ziff. III 1. Abschnitt 1 und Ziff. 4.) davon aus, dessen Herkunft und Staatsangehörigkeit seien unbekannt und relativiert seine frühere Annahme der sudanesischen Staatsangehörigkeit dahingehend, es bestünden im vorliegenden Fall (lediglich) Indizien für eine Herkunft aus dem Sudan. Es wäre in diesem Zusammenhang auch zu erwarten, dass sich die Vorinstanz bei ihren zentralen Ausführungen, wonach es einem beträchtlichen Anteil jener Eritreer, die sich bereits lange im Sudan aufgehalten haben, mittlerweile gelungen sei, die sudanesische Staatsangehörigkeit zu erlangen, auf eine Quellenangabe stützt. Die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei mangelhaft begründet, erweist sich als zutreffend.
E. 7.4 Die Vorinstanz hat sich ungenügend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die angefochtene Verfügung ungenügend beziehungsweise mangelhaft begründet. Damit hat sie es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, gehörig Beschwerde zu führen. Auch der Beschwerdeinstanz bleibt es damit unmöglich zu beurteilen, ob die Überlegungen der Vorinstanz gestützt werden können. Damit ist insgesamt von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen.
E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
E. 8.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 8.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Vorliegend kommt die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene - unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz - insbesondere auch deshalb nicht in Betracht, weil die von der Vor-instanz begangenen Verletzungen des rechtlichen Gehörs als schwerwiegend einzustufen sind, hat sie doch nicht alle wesentlichen und namentlich die zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Aspekte des Sachverhaltes in ihre Entscheidfindung miteinbezogen und zudem nicht schlüssige Feststellungen betreffend seine Staatsangehörigkeit - die sowohl für die Prüfung der Asylgründe als auch des Vollzugs der Wegweisung von Bedeutung ist - getroffen.
E. 8.4 Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt beziehungsweise unter Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem (bis anhin) nicht vertretenen Beschwerdeführer keine solchen Kosten entstanden sein dürften, ist keine Entschädigung auszurichten.
E. 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung erweist sich dem Gesagten zufolge als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3408/2015 Urteil vom 29. Juni 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Katrin Dietrich, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt (angeblich Eritrea), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge im (...) den Sudan und gelangte nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Libyen auf dem Seeweg nach Italien und weiter auf dem Landweg am 19. Juni 2014 in die Schweiz. Er stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 10. Juli 2014 und die Anhörung am 5. Mai 2015 statt. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er sei eritreischer Staatsangehöriger. Er habe Eritrea, wo er geboren sei, zusammen mit seinen Eltern etwa im Jahr (...) verlassen und sei in den Sudan gezogen. Dort hätten sie anfänglich im B._______, dann in (...) gelebt. Sie hätten dort ein kleines Haus gemietet und sein Vater habe den Lebensunterhalt für die siebenköpfige Familie durch die Arbeit in einem Restaurant verdient. Er habe den Sudan verlassen, weil er dort keine Arbeit gehabt und keine Zukunft für sich gesehen habe. Nach Eritrea wolle er nicht gehen, damit er dort nicht ins Militär gehen und für immer bleiben müsse. Der Beschwerdeführer reichte zwei Identitätskarten zu den Akten, bei welchen es sich gemäss seinen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren um die Originalausweise seiner Eltern handle. B. Der Beschwerdeführer gab sich anfänglich der BzP als minderjährig aus. Das BFM gewährte ihm zu seinen widersprüchlichen Altersangaben das rechtliche Gehör und hielt anschliessend fest, es gehe aufgrund seiner Aussagen davon aus, dass er volljährig sei, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde Eine vom BFM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse vom 23. Juni 2014 ergab ein Alter des Beschwerdeführers von 19 Jahren oder mehr. C. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 - eröffnet am 8. Mai 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt und der Entscheid mangelhaft begründet sei. Die Sache sei zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ein Wegweisungshindernis festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung der C._______ vom 28. Mai 2015 und verschiedene ärztliche Berichte eingereicht. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. Juni 2015 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es seien für die Annahme der eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers - welche mit keinem Dokument belegt worden sei - mit Ausnahme vager Angaben keine objektiven Anhaltspunkte zu erblicken. Der Beschwerdeführer habe versucht, seine eritreische Staatsangehörigkeit mit zwei eingeschweissten Farbkopien in Kreditkartenformat - welche er als Originale der Identitätskarten seiner Eltern bezeichnet habe - zu beweisen. Dies vermöge in keiner Weise zu überzeugen. Seine Angaben betreffend die Herkunft seiner Familie, Eritrea und dortige typische Bräuche oder Begebenheiten seien äusserst dürftig gewesen. Es sei auch äusserst realitätsfremd, dass er nicht in der Lage gewesen sei, zumindest aus Erzählungen seiner Eltern einen Bezug zur geltend gemachten Herkunft aus dem heutigen Staatsgebiet von Eritrea zu machen. Auch seine Aussage, er habe im Sudan nur über einen Flüchtlingsausweis verfügt, könne diesen aber nicht einreichen, da seine Eltern diesen nicht mehr finden würden, überzeuge vor dem Hintergrund, dass er mit seiner Familie bereits im Jahre (...) das B._______ verlassen und in D._______ Wohnsitz genommen, dort ein Haus gemietet und vom Einkommen seines Vaters gelebt habe, nicht. Zudem seien die Schilderungen der Asylgründe äusserst dürftig und unsubstanziiert ausgefallen. Insgesamt bedeute dies, dass nicht davon auszugehen sei, dass er tatsächlich eritreischer Staatsangehöriger sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die Staatsangehörigkeit des Sudan besitze - einem beträchtlichen Anteil jener Eritreer, die sich bereits lange im Sudan aufgehalten habe, sei es mittlerweile gelungen, die sudanesische Staatsangehörigkeit zu erlangen - oder dort zumindest über eine Niederlassungs- beziehungsweise Aufenthaltsbewilligung verfüge. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers werde in der Folge auf "unbekannt" geändert. Es sei wie erwähnt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sudanesischer Staatsangehöriger sei. Der Vollständigkeit halber sei dennoch zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Solche seien indessen nicht ersichtlich, da die eritreischen Behörden Kindern unter elf Jahren, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, keine regimefeindliche Haltung unterstellen würden, weshalb diese Personen bei einer Rückkehr keine begründete Furcht vor diesbezüglichen Bestrafungsmassnahmen hätten. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchung finde jedoch ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast des Beschwerdeführers. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens von Gesuchstellenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den tatsächlichen Herkunfts- oder Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch sei aus der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Herkunfts- oder Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung sprechen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem als grundsätzlich möglich zu erachten, selbst wenn er seine wahre Identität oder Nationalität verheimliche. Es bestünden im vorliegenden Fall Indizien für eine Herkunft aus dem Sudan. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmittelschrift, er sei eritreischer Herkunft. Seine Eltern würden die eritreische Staatsbürgerschaft besitzen. Er versuche, die Originale deren Identitätskarten und seine eritreische Geburtsurkunde zu den Akten zu reichen. Zudem spreche er Tigrinya, so sei auch die Anhörung auf Tigrinya durchgeführt worden. Dies sei nicht gewürdigt worden. Es sei zudem zu beachten, dass er im (...) einen Unfall mit (...)-Verletzungen erlitten habe. Seither leide er im Kopfbereich an Schmerzen und sein Konzentrationsvermögen habe nachgelassen. Mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus dem Jahr 2011 sei festzuhalten, dass es für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht möglich sei, die sudanesische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Die Begründung der angefochtenen Verfügung sei somit nicht korrekt. Die Frage der Staatsangehörigkeit sei ein wesentliches Sachverhaltselement und vorliegend zu wenig sorgfältig, ernsthaft und nicht nach objektiven Kriterien geprüft worden. 6. 6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.). 6.2 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1). 6.3 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, in Eritrea mehrere Cou-sins zu haben. In E._______ würden mütterlicherseits eine Tante und ein Onkel sowie väterlicherseits eine Tante und zwei Onkel wohnen; er vermochte sämtliche Vor- und Nachnamen und bei zwei Tanten eine Altersangabe zu machen, bei den übrigen führte er aus, das Alter nicht zu kennen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Aussagen jedenfalls nicht als von vornherein unglaubhaft. Weiter weist der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift zu Recht darauf hin, dass er Tigrinya spricht und entsprechend die Anhörung in dieser Sprache durchgeführt worden ist (vgl. Akten SEM A20/3 S. 2; Vermerk: "Eritrea, tigrinya"). Tigrinya ist eine der neun Sprachen Eritreas. De facto sind Tigrinya und Arabisch die bedeutendsten Sprachen Eritreas (vgl. Connell, Dan et Tom Killion, Historical Dictionary of Eritrea, 2011, S. 508; Embassy of the State of Eritrea Stockholm - Sweden, Languages of Eritrea, undatiert, unter:, abgerufen am 11.6.2015). Demgegenüber ist Tigrinya keine sudanesische Sprache. Der Sudan ist seit Jahrzehnten Ziel- und Transitland von Migrantinnen und Migranten aus Eritrea. Die ersten Flüchtlinge gelangten 1968 von Eritrea in den Sudan; manche Flüchtlingsfamilien leben seit drei oder vier Generationen dort. Eritreische Flüchtlinge im Sudan sind die längste noch anhaltende Flüchtlingssituation in Afrika. Als Folge leben aktuell knapp 110'000 Personen eritreischer Herkunft im Sudan. In dieser grossen eritreischen Gemeinschaft im Sudan dürften entsprechend der Herkunft Tigrinya und Arabisch die beiden meistgesprochenen Sprachen sein (vgl. Ethnologue: Languages of the World, Sudan, 2015, unter; Integrated Regional Information Networks (IRIN), Eritrea-Sudan: A forgotten refugee problem, 03.12.2009, unter; Agence France-Presse (AFP), Gunmen kidnap Eritrean asylum seekers in Sudan: UN, 04.06.2015, unter, Integrated Regional Information Networks (IRIN), Eritrea-Sudan: Refugees battling for a better life, 01.07.2011, unter:, abgerufen jeweils am 11.06.2015). 7.2 Die Vorinstanz ging in keiner Weise auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer Tigrinya spricht, ein, ebenso wenig auf dessen Ausführungen, in Eritrea würden mehrere Verwandte leben. Die Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 2 Ziff. 1. Abschnitt 5), es spreche ausser der Beteuerung des Beschwerdeführers, aus Eritrea zu stammen, nichts für sein diesbezügliches Vorbringen, ist vor diesem Hintergrund jedenfalls unzutreffend. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, sich in der angefochtenen Verfügung mit sämtlichen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Elementen - namentlich auch mit seiner Verwandtschaft in Eritrea und der von ihm gesprochenen tigrinyschen Sprache - auseinanderzusetzen. 7.3 Zudem ist festzustellen, dass die Begründung, auf welche das SEM die angefochtene Verfügung stützt, in sich nicht schlüssig ist. Obwohl das SEM bei der Prüfung der Asylgründe (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 Ziff. I Abschnitte 4 und 7) wiederholt festhält, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die sudanesische Staatsangehörigkeit besitze (wobei es der Vollständigkeit halber gleichwohl prüft, ob der Beschwerdeführer in Eritrea Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte und diese Frage verneint), geht es bei der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung (vgl. a.a.O. S. 5 f. Ziff. III 1. Abschnitt 1 und Ziff. 4.) davon aus, dessen Herkunft und Staatsangehörigkeit seien unbekannt und relativiert seine frühere Annahme der sudanesischen Staatsangehörigkeit dahingehend, es bestünden im vorliegenden Fall (lediglich) Indizien für eine Herkunft aus dem Sudan. Es wäre in diesem Zusammenhang auch zu erwarten, dass sich die Vorinstanz bei ihren zentralen Ausführungen, wonach es einem beträchtlichen Anteil jener Eritreer, die sich bereits lange im Sudan aufgehalten haben, mittlerweile gelungen sei, die sudanesische Staatsangehörigkeit zu erlangen, auf eine Quellenangabe stützt. Die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei mangelhaft begründet, erweist sich als zutreffend. 7.4 Die Vorinstanz hat sich ungenügend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die angefochtene Verfügung ungenügend beziehungsweise mangelhaft begründet. Damit hat sie es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, gehörig Beschwerde zu führen. Auch der Beschwerdeinstanz bleibt es damit unmöglich zu beurteilen, ob die Überlegungen der Vorinstanz gestützt werden können. Damit ist insgesamt von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 8.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 8.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Vorliegend kommt die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene - unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz - insbesondere auch deshalb nicht in Betracht, weil die von der Vor-instanz begangenen Verletzungen des rechtlichen Gehörs als schwerwiegend einzustufen sind, hat sie doch nicht alle wesentlichen und namentlich die zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Aspekte des Sachverhaltes in ihre Entscheidfindung miteinbezogen und zudem nicht schlüssige Feststellungen betreffend seine Staatsangehörigkeit - die sowohl für die Prüfung der Asylgründe als auch des Vollzugs der Wegweisung von Bedeutung ist - getroffen. 8.4 Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt beziehungsweise unter Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem (bis anhin) nicht vertretenen Beschwerdeführer keine solchen Kosten entstanden sein dürften, ist keine Entschädigung auszurichten. 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung erweist sich dem Gesagten zufolge als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: