Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Hinsichtlich der Fristeinhaltung ist Folgendes festzuhalten: Die Eingabe erfolgte zwar innerhalb der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG, wurde aber an eine unzuständige Behörde (SEM) gerichtet. Gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt eine Frist grundsätzlich auch dann als gewahrt, wenn eine Partei vor Ablauf der Frist rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Fristwahrung die Zustellung an jede Behörde von Bund, Kanton oder Gemeinde, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall in einer Beziehung zum konkreten Streitfall steht. Vorbehalten bleiben insbesondere rechtsmissbräuchliche Fehladressierungen (vgl. BGE 130 III 515 E. 4; 111 V 406 E. 2; 103 Ia 53 E. 1). Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer durch die Eingabe beim SEM vorsätzlich einen unsachgemässen Vorteil verschaffen wollte. Entsprechend gilt die Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde als fristwahrend.
E. 1.4 Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 4. September 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens am 19. Mai 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am 23. Mai 2023 zu.
E. 4.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer innerhalb des Dublin-Raums erstmals in Österreich daktyloskopisch erfasst wurde und dass die österreichischen Behörden die Zuständigkeit Österreichs bestätigten, weshalb dieser Dublin-Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet ist, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs zu ändern.
E. 5.1 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Österreich wieder verlassen und mehr als drei Monate in der Türkei verbracht, macht er sinngemäss geltend, die Zuständigkeit Österreichs sei erloschen.
E. 5.2 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen. Dies gilt auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.).
E. 5.3 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Zuständigkeit Österreichs im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen ist und ob somit das am 12. April 2023 in der Schweiz gestellte Asylgesuch ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats auszulösen vermag.
E. 6.1 Das SEM vertrat gegenüber den österreichischen Behörden die Auffassung, die Behauptung des Beschwerdeführers, von Österreich aus für mehrere Monate in die Türkei zurückgekehrt zu sein, sei unglaubhaft. Seine Aussagen zu seiner Rückreise seien vage und undetailliert ausgefallen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in die Türkei zurückreisen sollte, da aufgrund der geltend gemachten Verfolgungssituation sowohl die Rückreise in die Türkei als auch die erneute Ausreise mit grossen Risiken behaftet sei. Das SEM gehe deshalb davon aus, dass er den Dublin-Raum nicht verlassen habe und zwischenzeitlich bei seinen in Deutschland beziehungsweise in der Schweiz lebenden Geschwistern untergekommen sei (SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act. 13/5 S. 3). Der von ihm eingereichte Arztbericht einer (...) in der Türkei liege weder im Original vor noch verfüge er über irgendwelche Sicherheitsmerkmale und sei äussert knapp abgefasst. Es sei von einer Gefälligkeit auszugehen und dem Dokument werde jeglicher Beweiswert abgesprochen. Das SEM erachte daher Österreich als zuständig für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers (SEM act. 17/3).
E. 6.2 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen.
E. 6.3 In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO. Um beispielsweise die Ausreise nachzuweisen, werden «Beweismittel und Indizien» verwendet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, enthalten. In beiden Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indizien (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung).
E. 6.4 Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung ein. Seine Vorbringen und die von ihm eingereichten Dokumente (Arztbericht einer [...] vom [...] Januar 2023 sowie die Bestätigung dieses Termins durch den behandelnden Zahnarzt) stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar. Das SEM ist zu Recht und mit nachvollziehbarer Begründung davon ausgegangen, dass es sich beim obengenannten Arztbericht um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Dasselbe gilt für die Bestätigung desselben Zahnarztes. Auffallend ist zudem, dass der betreffende Zahnarzt den gleichen Nachnamen trägt wie der Beschwerdeführer. Der Beweiswert der obengenannten Dokumente ist jedenfalls als gering einzustufen, zumal es sich um Kopien ohne jegliche Sicherheitsmerkmale handelt. Die Frage nach dem Beweiswert muss aber nicht abschliessend beantwortet werden, da die eingereichten Beweismittel auch im Falle der Echtheit keinen Nachweis für einen längerfristigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums darstellen könnten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von den obengenannten Unterlagen - weitere Dokumente hätte einreichen können, wenn er (wie von ihm behauptet) länger als drei Monate in der Türkei gelebt hätte. Belege, Urkunden, Korrespondenzen oder anderweitige personalisierte Dokumente, die auf eine längere Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Türkei schliessen liessen, fehlen vollständig. Seit der Befragung vom 24. April 2023 hatte der Beschwerdeführer fast zwei Monate und somit genügend Zeit, um - beispielsweise auf elektronischem Wege oder über Bekannte - Nachweise dafür zu beschaffen, dass er sich zwischen September 2022 und April 2023 (beziehungsweise vom 18. Februar 2022 bis zum 21. März 2023 gemäss deutscher Übersetzung der Beschwerdeschrift) in der Türkei und somit ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten habe. Personen, die mehrere Monate an einem bestimmten Ort leben, gelangen während dieser Zeit naturgemäss in den Besitz verschiedenartiger Belege, die mit ihrer Anwesenheit an diesem Ort in Verbindung gebracht werden können.
E. 6.5 Insgesamt ist vor dem Hintergrund des geringen Beweiswertes der eingereichten Belege sowie deren fehlender Eignung, die Präsenz des Beschwerdeführers an einem bestimmten Ort und über einen längeren Zeitraum zu belegen, festzuhalten, dass es diesem - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - augenscheinlich nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate glaubhaft zu machen. Vollständigkeitshalber ist davon auszugehen, dass Österreich dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 23. Mai 2023 zugestimmt hat und somit ebenfalls nicht vom Erlöschen seiner Zuständigkeit ausging.
E. 6.6 Nach dem Gesagten liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Das am 12. April 2023 in der Schweiz gestellte Asylgesuch löst kein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates aus (vgl. Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich - gestützt auf seine Beziehung mit D._______ (N [...]), welche in der Schweiz ein seit dem (...) April 2023 hängiges Asylverfahren hat - sinngemäss auf eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 10 Dublin-III-VO.
E. 7.2 Gemäss Art. 10 Dublin-III-VO ist bei einem Antragsteller, der in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Als Familienangehörige gilt unter anderem die Ehegattin des Antragstellers oder seine nicht verheiratete Partnerin, die mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; vgl. dazu BVGE 2015/41 E. 8.1 m.w.H.). Mit anderen Worten stellt Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für (formelle) Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen auf, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine dauerhafte Beziehung verlangt wird (vgl. BVGE 2017 VI/1 E. 4.2; BVGE 2015/41 E. 8.1 m.w.H).
E. 7.3 Gemäss seinen Angaben lernte der Beschwerdeführer seine Partnerin im BAZ kennen und führt seit dem (...) Mai 2023 - mithin seit weniger als einem Monat - eine Beziehung mit ihr, was auch durch D._______ bestätigt wird (vgl. das der Beschwerde beigelegte undatierte Schreiben). Bei dieser Ausgangslage kann offensichtlich nicht von einer bestehenden dauerhaften Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin ausgegangen werden. Anzumerken bleibt, dass durch die Überstellung in den Nachbarstaat Österreich weder der persönliche noch der telefonische Kontakt zu seiner Partnerin verunmöglicht wird. Der Beschwerdeführer vermag folglich aus Art. 10 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus Art. 8 EMRK (vgl. hierzu statt vieler die Urteile des BVGer D-3768/2020 vom 17. November 2020 E. 6.2 oder E-736/2019 vom 2. November 2020 E. 8.2.2).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer machte am Dublin-Gespräch geltend, es gehe ihm psychisch schlecht. Sowohl seine vorgebrachten Schlafprobleme als auch die übrigen gesundheitlichen Beschwerden ([...]) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Österreich eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10). Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es liegen keine Hinweise vor, dass dieser Dublin-Staat dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 8.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Das SEM hat ausführlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es eine Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht als angezeigt erachtet (vgl. S. 5 f. der angefochtenen Verfügung) und damit seinen Ermessensspielraum genutzt. Das Gericht enthält sich daher weiterer Äusserungen.
E. 8.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8.5 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3401/2023 Urteil vom 21. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, BAZ B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) April 2023 und reiste mit einem Lastwagen durch unbekannte Länder in die Schweiz. Am 12. April 2023 suchte er in der Schweiz um Asyl nach und am 19. April 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 4. September 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte und am 5. September 2022 dort daktyloskopisch erfasst worden war. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 24. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs in Frage komme. Dabei gab er an, man habe ihm in Österreich die Fingerabdrücke abgenommen, aber er habe dort kein Asylgesuch gestellt. Ungefähr ein bis zwei Wochen nach seiner Registrierung in Österreich habe er Kontakt mit seinem Anwalt in der Türkei aufgenommen. Dieser habe ihm versichert, dass er dort keine Schwierigkeiten habe und zurückkehren könne. Danach sei er wegen gesundheitlicher Probleme seiner Mutter in die Türkei gereist und habe bei dieser gewohnt. Seine Anwälte hätten ihm dann mitgeteilt, dass er in der Türkei nun doch Probleme bekommen würde, weshalb er im April 2023 wieder ausgereist sei. Als Nachweis könne er eine Bestätigung für einen Zahnarztbesuch einreichen. Jedoch sei sein Mobiltelefon momentan kaputt und müsse zuerst repariert werden, bevor er das Dokument einreichen könne. Er wolle ohnehin nicht nach Österreich zurückkehren, weil es in der Schweiz besser sei als dort und er denke, für die Schweiz sei es von Nutzen, wenn er hierbleiben würde. Ausserdem lebe seine Schwester in der Schweiz. Zum medizinischen Sachverhalt befragt gab er an, es gehe ihm psychisch nicht gut und er leide unter Schlafproblemen. Er habe einen (...) gehabt und (...) beziehungsweise (...). D. Am 24. April 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wurde am 4. Mai 2023 mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinen Aussagen in die Türkei zurückgereist sei, womit die Zuständigkeit Österreichs erloschen wäre. Gleichzeitig wurde um Auskunft darüber gebeten, ob das in Aussicht gestellte ärztliche Dokument inzwischen bei den Akten liege. E. Im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 19. Mai 2023 erneut um Übernahme des Beschwerdeführers. Sie begründete das Remonstrationsgesuch damit, dass seine Ausführungen zur geltend gemachten Rückreise, zum Aufenthalt in der Türkei und zur Wiederausreise vage sowie undetailliert und somit unglaubhaft gewesen seien. Der inzwischen vorliegende und dem Remonstrationsgesuch beigelegte Arztbericht einer (...) vom (...) Januar 2023 liege weder im Original vor noch verfüge er über irgendwelche Sicherheitsmerkmale und sei äusserst knapp abgefasst. Das Dokument sei als Gefälligkeit anzusehen und es sei ihm jeglicher Beweiswert abzusprechen. F. Die österreichischen Behörden stimmten dem Übernahmegesuch am 23. Mai 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. G. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 (eröffnet am 9. Juni 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Österreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Am 9. Juni 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. I. Mit handschriftlich und in türkischer Sprache verfasster Beschwerde vom 13. Juni 2023 gelangte der Beschwerdeführer ans SEM und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 8. Juni 2023 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Der Beschwerde legte er den bereits zuvor bei der Vorinstanz eingereichten Zahnarztbericht vom (...) Januar 2023 bei. Zusätzlich reichte er eine weitere Bestätigung desselben Zahnarztes betreffend die Behandlung des Beschwerdeführers ein, welche auf einer Kopie seiner Identitätskarte handschriftlich angebracht und mit einem Stempel der Praxis versehen ist. Ausserdem lag der Beschwerde ein handschriftlich verfasstes Schreiben seiner Partnerin D._______ in türkischer Sprache bei, in welchem diese die Beziehung zum Beschwerdeführer bestätigte. Das SEM leitete die Beschwerde sowie die Beilagen am 15. Juni 2023 einschliesslich deutscher Übersetzung ans Bundesverwaltungsgericht weiter. J. Am 15. Juni 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Hinsichtlich der Fristeinhaltung ist Folgendes festzuhalten: Die Eingabe erfolgte zwar innerhalb der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG, wurde aber an eine unzuständige Behörde (SEM) gerichtet. Gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt eine Frist grundsätzlich auch dann als gewahrt, wenn eine Partei vor Ablauf der Frist rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Fristwahrung die Zustellung an jede Behörde von Bund, Kanton oder Gemeinde, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall in einer Beziehung zum konkreten Streitfall steht. Vorbehalten bleiben insbesondere rechtsmissbräuchliche Fehladressierungen (vgl. BGE 130 III 515 E. 4; 111 V 406 E. 2; 103 Ia 53 E. 1). Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer durch die Eingabe beim SEM vorsätzlich einen unsachgemässen Vorteil verschaffen wollte. Entsprechend gilt die Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde als fristwahrend. 1.4 Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 4. September 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens am 19. Mai 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am 23. Mai 2023 zu. 4.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer innerhalb des Dublin-Raums erstmals in Österreich daktyloskopisch erfasst wurde und dass die österreichischen Behörden die Zuständigkeit Österreichs bestätigten, weshalb dieser Dublin-Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet ist, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs zu ändern. 5. 5.1 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Österreich wieder verlassen und mehr als drei Monate in der Türkei verbracht, macht er sinngemäss geltend, die Zuständigkeit Österreichs sei erloschen. 5.2 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen. Dies gilt auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). 5.3 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Zuständigkeit Österreichs im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen ist und ob somit das am 12. April 2023 in der Schweiz gestellte Asylgesuch ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats auszulösen vermag. 6. 6.1 Das SEM vertrat gegenüber den österreichischen Behörden die Auffassung, die Behauptung des Beschwerdeführers, von Österreich aus für mehrere Monate in die Türkei zurückgekehrt zu sein, sei unglaubhaft. Seine Aussagen zu seiner Rückreise seien vage und undetailliert ausgefallen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in die Türkei zurückreisen sollte, da aufgrund der geltend gemachten Verfolgungssituation sowohl die Rückreise in die Türkei als auch die erneute Ausreise mit grossen Risiken behaftet sei. Das SEM gehe deshalb davon aus, dass er den Dublin-Raum nicht verlassen habe und zwischenzeitlich bei seinen in Deutschland beziehungsweise in der Schweiz lebenden Geschwistern untergekommen sei (SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act. 13/5 S. 3). Der von ihm eingereichte Arztbericht einer (...) in der Türkei liege weder im Original vor noch verfüge er über irgendwelche Sicherheitsmerkmale und sei äussert knapp abgefasst. Es sei von einer Gefälligkeit auszugehen und dem Dokument werde jeglicher Beweiswert abgesprochen. Das SEM erachte daher Österreich als zuständig für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers (SEM act. 17/3). 6.2 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. 6.3 In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO. Um beispielsweise die Ausreise nachzuweisen, werden «Beweismittel und Indizien» verwendet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, enthalten. In beiden Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indizien (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). 6.4 Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung ein. Seine Vorbringen und die von ihm eingereichten Dokumente (Arztbericht einer [...] vom [...] Januar 2023 sowie die Bestätigung dieses Termins durch den behandelnden Zahnarzt) stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar. Das SEM ist zu Recht und mit nachvollziehbarer Begründung davon ausgegangen, dass es sich beim obengenannten Arztbericht um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Dasselbe gilt für die Bestätigung desselben Zahnarztes. Auffallend ist zudem, dass der betreffende Zahnarzt den gleichen Nachnamen trägt wie der Beschwerdeführer. Der Beweiswert der obengenannten Dokumente ist jedenfalls als gering einzustufen, zumal es sich um Kopien ohne jegliche Sicherheitsmerkmale handelt. Die Frage nach dem Beweiswert muss aber nicht abschliessend beantwortet werden, da die eingereichten Beweismittel auch im Falle der Echtheit keinen Nachweis für einen längerfristigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums darstellen könnten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von den obengenannten Unterlagen - weitere Dokumente hätte einreichen können, wenn er (wie von ihm behauptet) länger als drei Monate in der Türkei gelebt hätte. Belege, Urkunden, Korrespondenzen oder anderweitige personalisierte Dokumente, die auf eine längere Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Türkei schliessen liessen, fehlen vollständig. Seit der Befragung vom 24. April 2023 hatte der Beschwerdeführer fast zwei Monate und somit genügend Zeit, um - beispielsweise auf elektronischem Wege oder über Bekannte - Nachweise dafür zu beschaffen, dass er sich zwischen September 2022 und April 2023 (beziehungsweise vom 18. Februar 2022 bis zum 21. März 2023 gemäss deutscher Übersetzung der Beschwerdeschrift) in der Türkei und somit ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten habe. Personen, die mehrere Monate an einem bestimmten Ort leben, gelangen während dieser Zeit naturgemäss in den Besitz verschiedenartiger Belege, die mit ihrer Anwesenheit an diesem Ort in Verbindung gebracht werden können. 6.5 Insgesamt ist vor dem Hintergrund des geringen Beweiswertes der eingereichten Belege sowie deren fehlender Eignung, die Präsenz des Beschwerdeführers an einem bestimmten Ort und über einen längeren Zeitraum zu belegen, festzuhalten, dass es diesem - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - augenscheinlich nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate glaubhaft zu machen. Vollständigkeitshalber ist davon auszugehen, dass Österreich dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 23. Mai 2023 zugestimmt hat und somit ebenfalls nicht vom Erlöschen seiner Zuständigkeit ausging. 6.6 Nach dem Gesagten liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Das am 12. April 2023 in der Schweiz gestellte Asylgesuch löst kein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates aus (vgl. Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich - gestützt auf seine Beziehung mit D._______ (N [...]), welche in der Schweiz ein seit dem (...) April 2023 hängiges Asylverfahren hat - sinngemäss auf eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 10 Dublin-III-VO. 7.2 Gemäss Art. 10 Dublin-III-VO ist bei einem Antragsteller, der in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Als Familienangehörige gilt unter anderem die Ehegattin des Antragstellers oder seine nicht verheiratete Partnerin, die mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; vgl. dazu BVGE 2015/41 E. 8.1 m.w.H.). Mit anderen Worten stellt Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für (formelle) Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen auf, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine dauerhafte Beziehung verlangt wird (vgl. BVGE 2017 VI/1 E. 4.2; BVGE 2015/41 E. 8.1 m.w.H). 7.3 Gemäss seinen Angaben lernte der Beschwerdeführer seine Partnerin im BAZ kennen und führt seit dem (...) Mai 2023 - mithin seit weniger als einem Monat - eine Beziehung mit ihr, was auch durch D._______ bestätigt wird (vgl. das der Beschwerde beigelegte undatierte Schreiben). Bei dieser Ausgangslage kann offensichtlich nicht von einer bestehenden dauerhaften Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin ausgegangen werden. Anzumerken bleibt, dass durch die Überstellung in den Nachbarstaat Österreich weder der persönliche noch der telefonische Kontakt zu seiner Partnerin verunmöglicht wird. Der Beschwerdeführer vermag folglich aus Art. 10 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus Art. 8 EMRK (vgl. hierzu statt vieler die Urteile des BVGer D-3768/2020 vom 17. November 2020 E. 6.2 oder E-736/2019 vom 2. November 2020 E. 8.2.2). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 8.2 Der Beschwerdeführer machte am Dublin-Gespräch geltend, es gehe ihm psychisch schlecht. Sowohl seine vorgebrachten Schlafprobleme als auch die übrigen gesundheitlichen Beschwerden ([...]) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Österreich eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10). Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es liegen keine Hinweise vor, dass dieser Dublin-Staat dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 8.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Das SEM hat ausführlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es eine Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht als angezeigt erachtet (vgl. S. 5 f. der angefochtenen Verfügung) und damit seinen Ermessensspielraum genutzt. Das Gericht enthält sich daher weiterer Äusserungen. 8.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.5 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: