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E-3363/2009

E-3363/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 10. Dezember 2006 ersuchte der Vater des Beschwerdeführers, B._______ (N [...]), sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Vavunyia, bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Mit undatierter Eingabe (Eingang bei der Botschaft am 16. März 2007) wurden Kopien folgender Dokumente eingereicht: verschiedene Zeitungsartikel mit Übersetzungen, Visitenkarten der Human Rights Commission (HRC), des UNHCR und des IKRK, Identitätsausweise, die Registrierungskarte der Familie, eine Aufforderung, an einem zweitägigen Seminar für Taxifahrer teilzunehmen und ein Gesuch an den UNHCR um Schutzgewährung. Zwei Zeitungsartikel beziehen sich gemäss einer Notiz auf den Übersetzungen auf den Beschwerdeführer; der eine berichtet darüber, dass auf ein Taxi geschossen, dabei ein Passagier verletzt und der Fahrer festgenommen worden sei, der andere erwähnt, der verhaftete Fahrer sei auf Kaution freigelassen worden und der Vorfall werde untersucht. In einem am 25. Juni 2007 bei der Schweizer Botschaft eingegangenen Schreiben berichtete die Mutter des Beschwerdeführers, C._______ (N [...]), über den in den Zeitungsartikeln erwähnten Vorfall, welcher sich am (...) 2007 zugetragen habe. Bewaffnete Unbekannte hätten versucht, den Beschwerdeführer zu erschiessen, weshalb dieser nun um sein Leben fürchte. Am 5. September 2007 wandte sich die Mutter erneut an die Botschaft und teilte mit, ihr Mann sei inzwischen verschwunden, weshalb er auf das Schreiben der Botschaft nicht habe antworten können. Sie ersuche für sich und ihre vier Kinder (den Beschwerdeführer, D._______ [N (...)], E.________ [N (...)], F.________ und G.________ [beide N (...)]) um Asyl. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 legte sie ihre Asylgründe detailliert dar. B. Anlässlich der Befragung vom 3. Dezember 2007 durch die Botschaft in Colombo gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Nachdem sein Vater verschwunden sei, habe er dessen Dreiradtaxi gefahren, um für die Familie zu sorgen. Am (...) 2007 habe die Polizei auf das Taxi geschossen, wobei er selber nicht getroffen, jedoch ein Fahrgast schwer verletzt worden sei, weshalb er diesen ins Spital gebracht habe. Die Polizei habe ihm dort seine Identitätskarte und seinen Führerausweis abgenommen. Dann hätten ihn Beamte des Criminal Investigation Departments (CID) befragt und zur Polizeistation gebracht. Am nächsten Tag sei er von einem Gericht gegen Kaution freigelassen worden. In der Folge habe er dreimal vor Gericht erscheinen müssen. Seitens der Polizei sei er unter grossen Druck gesetzt worden, jegliche Anschuldigungen zurückzuziehen, ansonsten er umgebracht würde. Seine Arbeit als Dreiradtaxifahrer habe er deshalb aufgeben müssen. Nach dem Vorfall vom (...) seien in ihrem Haus regelmässig Razzien durchgeführt worden, abwechselnd von Polizei, Militär und Paramilitär, wobei nach seinem Vater gesucht worden sei. Im (...) 2007 sei er einmal von vier Unbekannten angehalten, über seinen Vater befragt und belästigt worden. Sie hätten ihn mit einer Pistole bedroht, eine Handgranate in seine Tasche gelegt und ihm gedroht, seine ganze Familie zu vernichten, wenn er nicht die Wahrheit sage. Ende (...) 2007 hätten erstmals Leute von der Karuna-Gruppe angerufen und ihn aufgefordert, ihnen beizutreten oder ihnen Geld zu zahlen. Als er ihnen erklärt habe, er sei der einzige Mann der Familie und müsse für diese sorgen, hätten sie ihm gesagt, sie würden eine seiner Schwestern mitnehmen. Diese Leute hätten weiterhin angerufen und seine Familie bedroht, weshalb die ganze Familie am 30. August 2007 nach Colombo gereist sei. Auch danach hätten diese Leute angerufen und gesagt, wenn die Familie nach Vavuniya zurückkäme, würden sie sie erwischen. In Colombo habe er keine Probleme mehr mit der Polizei gehabt, da er nicht aus dem Haus gegangen sei. Er fürchte, dass sich die beiden Polizisten, die aufgrund des Vorfalles vom (...) 2007 suspendiert worden seien, an ihm rächen könnten. C. Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 teilte das BFM der Vertretung in Colombo mit, dem Beschwerdeführer sei zwecks Durchführung des Asylverfahrens ein Einreisevisum auszustellen. Am 29. Juni 2008 reiste er in die Schweiz ein. Seiner Mutter und seinen Schwestern wurde die Einreise in die Schweiz am 9. Oktober 2008 bewilligt, und sie gelangten am 7. November 2008 in die Schweiz. D. Anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörung vom 24. März 2009 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinen Aussagen auf der Botschaft im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...) 2007, als auf sein Dreiradtaxi geschossen worden sei, sei er von den Polizisten wiederholt geschlagen worden. Nachdem er auf Kaution freigelassen worden sei, habe er zu zwei Verhandlungen erscheinen müssen, wobei die Polizisten vom Richter verwarnt worden seien. Ein Urteil sei aber seines Wissens bisher nicht ergangen. Nach diesen Gerichtsterminen sei er telefonisch bedroht worden. Der Vater des Hausbesitzers, bei welchem er (Beschwerdeführer) und seine Familie in Colombo untergekommen seien, habe im Büro der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gearbeitet. Einmal seien Leute der EPDP gekommen und hätten den Besitzer aufgefordert, ihnen den Beschwerdeführer auszuhändigen. Der Besitzer habe die Leute zwar nicht hereingelassen, habe jedoch ihm (Beschwerdeführer) und seiner Familie daraufhin mitgeteilt, sie nicht mehr beherbergen zu können. Seine Mutter habe mehrmals anonyme Anrufe auf ihr Handy erhalten, und man habe ihr anzügliche Fotos aufs Handy geschickt, um sie zu belästigen. Während der Zeit, in der sich der Beschwerdeführer in Colombo aufgehalten habe, habe er das Haus nur sehr selten verlassen. Da er sich nicht habe registrieren lassen und das Gerichtsverfahren gegen ihn immer noch offen sei, habe er Angst vor der Polizei und der Armee gehabt. Bei einer Rückkehr befürchte er, sofort verhaftet zu werden, da es am Flughafen Leute des Geheimdienstes habe. Anlässlich der Anhörung vom 24. März 2009 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sich sein Vater seit dem 11. Februar 2007 in H.________ aufhalte, worauf er erstaunt und erleichtert reagierte. Er habe mit seinem Vater seit dessen Verschwinden keinen Kontakt mehr gehabt. E. Mit Verfügung vom 22. April 2009 (eröffnet am 24. April 2009) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Mit Verfügungen gleichen Datums lehnte das BFM auch die Asylgesuche der Mutter (zusammen mit den beiden bei Einreichung des Asylgesuchs minderjährigen Schwestern) und der beiden Schwestern D.________ und E.________ ab, wobei es alle Familienmitglieder vorläufig aufnahm. F. Mit Beschwerde vom 25. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 22. April 2009, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter das Festhalten an der vorläufigen Aufnahme und das Absehen von allfälligen Vollzugshandlungen sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er einen Artikel der Zeitung "NEWS" vom 22. April 2009 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2009 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest und trat auf die Anträge, an der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie an der vorläufigen Aufnahme sei festzuhalten und die Vollzugsbehörden seien anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, nicht ein. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Urteil vom 12. Oktober 2009 wurde die Beschwerde der Mutter (und der vormals minderjährigen Schwestern) des Beschwerdeführers gutgeheissen und das Verfahren wurde zur Neubeurteilung ans BFM zurückgewiesen (vgl. E-3141/2009). I. Am 18. Juni 2011 reiste der Vater des Beschwerdeführers in die Schweiz ein und ersuchte zwei Tage später um Asyl. J. Am 11. Januar 2012 setzte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung unter Hinweis auf das Grundsatzurteil vom 21. Dezember 2011 (D-4935/2007, zur Publikation bestimmt unter BVGE 2011/51) bezüglich innerstaatlicher Fluchtalternative. K. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. In seiner Replik vom 15. Februar 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung. M. Mit Entscheid vom 9. März 2012 stellte das BFM fest, die Eltern erfüllten die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. Die beiden bei der Einreise noch minderjährigen Schwestern wurden gleichzeitig gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG unter Gewährung des Asyls als Flüchtlinge anerkannt.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Nachdem die Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. April 2009 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das BFM zu Recht hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl negativ entschied und die Wegweisung verfügte.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).

E. 3.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des­halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die Probleme und Verfolgungsmassnahmen in Vavuniya hätten lediglich lokalen Charakter und seien durch den Wegzug nach Colombo - abgesehen von dem einen Telefonanruf durch Aktivisten der Karuna - unterbrochen worden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer juristisch unbescholten und weise kein besonderes Risikoprofil auf. Die geltend gemachte Nachfrage von Leuten der EPDP im Haus in Colombo, wo sie gewohnt hätten, sei mit Zweifeln behaftet, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb diese mit ihrem Gastgeber und nicht direkt mit dem Beschwerdeführer gesprochen hätten, zumal er nebenan gewesen sei. Ausser einer grundsätzlich verständlichen Furcht wegen der allgemeinen Situation der Tamilen habe er somit in Colombo keine asylrelevanten Probleme gehabt. Er sei deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Den Vollzug der Wegweisung schob die Vorinstanz zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, da eine Rückführung in den Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der von der Vorinstanz festgehaltene Sachverhalt bedürfe einiger Ergänzungen. So habe er ausgesagt, nach dem Beschuss seines Dreiradtaxis sei er von mehreren Polizisten mehrmals geschlagen worden und habe einen Tag in Haft verbracht. Bei einem weiteren Vorfall sei er bei einem Polizeicamp in I.________ angehalten und von Polizisten mit einer Pistole und einer Handgranate eingeschüchtert und geschlagen worden, wobei er Todesangst erlitten habe. Er könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da er dort der Verfolgung und Übergriffen bis hin zur Ermordung ausgesetzt sei, weil ihm und seiner Familie vorgeworfen werde, den LTTE anzugehören. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen werde von der Vorinstanz nicht bestritten. Lediglich einzelne Punkte seien als unklar betrachtet worden, was aber nicht zwangsläufig in einer direkten Abhängigkeit zur Glaubhaftigkeit der wesentlichen Vorbringen stehen müsse. Ausserdem habe das BFM den geltend gemachten Sachverhalt falsch gewürdigt. So gehe es davon aus, dass das Gerichtsverfahren für den Beschwerdeführer positiv enden werde, weshalb die Asylgründe nicht erfüllt seien. Dabei müsse aber berücksichtigt werden, dass selbst bei einem Freispruch des Beschwerdeführers nicht alle Probleme aus der Welt geschaffen würden, sondern dass sich dann die verurteilten Polizisten wohl an ihm rächen würden. Ausserdem sei die Geldforderung der Karuna-Gruppe nach wie vor offen. Es könne deshalb nicht von einer nur lokalen Bedrohung ausgegangen werden, weshalb der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb sie vollumfänglich auf die Erwägungen in ihrer Verfügung verweise und die Ablehnung der Beschwerde beantrage. Betreffend das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zur innerstaatlichen Fluchtalternative (BVGE 2011/51) argumentierte sie, zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung sei es gängige Praxis gewesen, bei Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus prozessökonomischen Gründen direkt auf diese zu verweisen und auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu verzichten. Im vorliegenden Fall werde eine Gefährdung durch die Karuna-Gruppe, die EPDP und die sri-lankische Armee geltend gemacht. Die Karuna-Gruppe existiere als paramilitärische Gruppierung nicht mehr. Der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen in Sri Lanka habe grundsätzlich seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stark abgenommen. Obwohl nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten und auch einzelne Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte an solchen Vorkommnissen beteiligt seien, könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, welche betreffend den Beschwerdeführer auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Diese Erkenntnis werde auch dadurch bekräftigt, dass das von ihm gegen die Polizeibeamten angestrengte Gerichtverfahren eingeleitet worden sei und der Richter den fehlbaren Polizisten für schuldig befunden habe. Im Übrigen sei bis dato kein Beleg des Gerichtsverfahrens zu den Akten gereicht worden. Der Beschwerdeführer sei somit nicht auf eine innerstaatliche Schutzalternative im Heimatland und infolgedessen auch nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Dies umso mehr, als sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 in bedeutsamer Weise stabilisiert habe.

E. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerde sei trotz der vom Bundesamt vorgebrachten Argumente gutzuheissen. Er werde nicht nur von der Karuna-Gruppe bedroht, sondern habe auch Probleme im Zusammenhang mit der LTTE-Tätigkeit seines Vaters und befürchte vor allem Übergriffe durch die Polizei. Ausserdem werde vom Bundesverwaltungsgericht die Existenz von paramilitärischer Bedrohung in Sri Lanka anerkannt, was vom BFM nicht berücksichtigt worden sei. Insbesondere aber fehle vorliegend die Analyse der konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers, der es gewagt habe, in einem Gerichtsverfahren gegenüber Behörden aufzutreten. Er erfülle mit seinem Profil eine Kumulation von Risikofaktoren, was von der Vorinstanz nicht erkannt werde. Das BFM unterschätze den Ernst der Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer im Moment seiner Ausreise befunden habe. Es sei typisch für die nicht funktionierende sri-lankische Justiz in der ehemals umkämpften Nordprovinz, dass der Beschwerdeführer, nachdem er von der Polizei beschossen worden sei, als Angeklagter und nicht als Opfer vor Gericht gestanden habe. Die Annahme des BFM, die fehlbaren Polizisten seien bestraft worden und die Anklage gegen den Beschwerdeführer habe in einem Freispruch geendet, sei voreilig und werde der Realität eines ineffizienten und staatsnahen Justizsystems in einer von hoher Polizei- und Militärpräsenz geprägten Region nicht gerecht. Im Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdeführers substanziiert, plausibel, widerspruchsfrei und somit glaubhaft.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung des jüngsten Länderurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkrieges noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen hat.

E. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführe weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht bezweifelt wird. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind substanziiert, in sich schlüssig und plausibel. Sie stimmen ausserdem mit den Aussagen seiner Eltern, welche Asyl erhalten haben, und Geschwister überein und sind teilweise durch Zeitungsartikel belegt. Diese Einschätzung der Glaubhaftigkeit wird von der Schweizer Botschaft in Colombo in ihrem Übermittlungsschreiben an das BFM vom 12. Dezember 2007 geteilt (vgl. vorinstanzliche Akten A9).

E. 5.3 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer heute - nach Beendigung der Kriegshandlungen - noch ein Risikoprofil aufweist. Hierzu ist das oben erwähnte Länderurteil heranzuziehen, welches sich ausführlich mit der gegenwärtigen Lage in Sri Lanka und den Kategorien gefährdeter Personenkreise auseinandersetzt.

E. 5.3.1 Das erwähnte Urteil definiert diverse Personenkreise, die trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Me­dienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Op­fern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamili­sche Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führen­den LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr kann nicht generell vorgenommen werden, sondern hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über be­trächtliche finanzielle Mittel verfü­gen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risiko­gruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigen­schaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig unter­sucht werden. (vgl. BVGE 2011/24 E. 8).

E. 5.3.2 Im Fall des Beschwerdeführers weisen diverse Umstände auf ein behördliches Interesse an seiner Person hin. Einerseits machte er geltend, nach dem Erscheinen einer Fotografie seines Vaters in einer Zeitung, die diesen bei der Teilnahme an einem LTTE-Trainingscamp zeige, und dessen darauffolgendem Verschwinden, werde seiner Familie vorgeworfen, zur LTTE zu gehören. Das Asylgesuch seines Vaters, der ebenfalls Gefährdung wegen seiner (zwangsweisen) Nähe zu den LTTE geltend machte, wurde von der Vorinstanz am 9. März 2012 gutgeheissen. Dazu kommt, dass auf das Dreiradtaxi des Beschwerdeführers geschossen und er daraufhin festgenommen worden sei, wobei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet und er vor Gericht habe erscheinen müssen. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten als Angeklagter vor Gericht gestanden hat, und nicht - wie vom BFM dargestellt - als Kläger. Nach diesem Vorfall sei es bei ihm zu Hause zu regelmässigen Razzien und zu telefonischen Drohungen gekommen. Die Polizisten, welche auf ihn geschossen hätten, seien anlässlich einer der Gerichtsverhandlungen verwarnt worden. Seine Befürchtung, dass aufgrund dieses Verfahrens sowohl von den Behörden als auch von den beteiligten Polizisten direkt eine Gefahr für ihn ausgehe, erscheint deshalb als durchaus plausibel. Im Weiteren erhöht der Umstand, dass seine Eltern in der Schweiz Asyl erhalten haben und auch seine Geschwister hier wohnhaft sind, die Gefahr des behördlichen Verdachts der finanziellen Unterstützung der Opposition. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schutzgewährung gegenüber Übergriffen seitens paramilitärischer Gruppen durch die staatlichen Behörden gemäss dem erwähnten Länderurteil heute sowohl für den Norden als auch für den Osten von Sri Lanka als limitiert respektive als ineffizient beschrieben wird und die Polizei- und Militärbehörden bei Übergriffen ein hohes Mass an Straflosigkeit geniessen.

E. 5.3.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Risikofaktoren zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einer bei einer Rückkehr gefährdeten Personenkategorie zugehört. Er hat aufgrund der erlittenen Verfolgung eine aktuell begründete Furcht vor Verfolgung und erfüllt sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. April 2009 von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausging, erübrigen sich Ausführungen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 D-4935/2007). Aufgrund des Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Gründe für eine Verweigerung des Asyls beziehungsweise einen Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor (vgl. Art. 53 AsylG).

E. 6 Es ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 22. April 2009 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Ob­siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi­gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre­chen. Auf die Einholung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1500.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 22. April 2009 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1500.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3363/2009 Urteil vom 27. September 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. April 2009 / (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 10. Dezember 2006 ersuchte der Vater des Beschwerdeführers, B._______ (N [...]), sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Vavunyia, bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Mit undatierter Eingabe (Eingang bei der Botschaft am 16. März 2007) wurden Kopien folgender Dokumente eingereicht: verschiedene Zeitungsartikel mit Übersetzungen, Visitenkarten der Human Rights Commission (HRC), des UNHCR und des IKRK, Identitätsausweise, die Registrierungskarte der Familie, eine Aufforderung, an einem zweitägigen Seminar für Taxifahrer teilzunehmen und ein Gesuch an den UNHCR um Schutzgewährung. Zwei Zeitungsartikel beziehen sich gemäss einer Notiz auf den Übersetzungen auf den Beschwerdeführer; der eine berichtet darüber, dass auf ein Taxi geschossen, dabei ein Passagier verletzt und der Fahrer festgenommen worden sei, der andere erwähnt, der verhaftete Fahrer sei auf Kaution freigelassen worden und der Vorfall werde untersucht. In einem am 25. Juni 2007 bei der Schweizer Botschaft eingegangenen Schreiben berichtete die Mutter des Beschwerdeführers, C._______ (N [...]), über den in den Zeitungsartikeln erwähnten Vorfall, welcher sich am (...) 2007 zugetragen habe. Bewaffnete Unbekannte hätten versucht, den Beschwerdeführer zu erschiessen, weshalb dieser nun um sein Leben fürchte. Am 5. September 2007 wandte sich die Mutter erneut an die Botschaft und teilte mit, ihr Mann sei inzwischen verschwunden, weshalb er auf das Schreiben der Botschaft nicht habe antworten können. Sie ersuche für sich und ihre vier Kinder (den Beschwerdeführer, D._______ [N (...)], E.________ [N (...)], F.________ und G.________ [beide N (...)]) um Asyl. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 legte sie ihre Asylgründe detailliert dar. B. Anlässlich der Befragung vom 3. Dezember 2007 durch die Botschaft in Colombo gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Nachdem sein Vater verschwunden sei, habe er dessen Dreiradtaxi gefahren, um für die Familie zu sorgen. Am (...) 2007 habe die Polizei auf das Taxi geschossen, wobei er selber nicht getroffen, jedoch ein Fahrgast schwer verletzt worden sei, weshalb er diesen ins Spital gebracht habe. Die Polizei habe ihm dort seine Identitätskarte und seinen Führerausweis abgenommen. Dann hätten ihn Beamte des Criminal Investigation Departments (CID) befragt und zur Polizeistation gebracht. Am nächsten Tag sei er von einem Gericht gegen Kaution freigelassen worden. In der Folge habe er dreimal vor Gericht erscheinen müssen. Seitens der Polizei sei er unter grossen Druck gesetzt worden, jegliche Anschuldigungen zurückzuziehen, ansonsten er umgebracht würde. Seine Arbeit als Dreiradtaxifahrer habe er deshalb aufgeben müssen. Nach dem Vorfall vom (...) seien in ihrem Haus regelmässig Razzien durchgeführt worden, abwechselnd von Polizei, Militär und Paramilitär, wobei nach seinem Vater gesucht worden sei. Im (...) 2007 sei er einmal von vier Unbekannten angehalten, über seinen Vater befragt und belästigt worden. Sie hätten ihn mit einer Pistole bedroht, eine Handgranate in seine Tasche gelegt und ihm gedroht, seine ganze Familie zu vernichten, wenn er nicht die Wahrheit sage. Ende (...) 2007 hätten erstmals Leute von der Karuna-Gruppe angerufen und ihn aufgefordert, ihnen beizutreten oder ihnen Geld zu zahlen. Als er ihnen erklärt habe, er sei der einzige Mann der Familie und müsse für diese sorgen, hätten sie ihm gesagt, sie würden eine seiner Schwestern mitnehmen. Diese Leute hätten weiterhin angerufen und seine Familie bedroht, weshalb die ganze Familie am 30. August 2007 nach Colombo gereist sei. Auch danach hätten diese Leute angerufen und gesagt, wenn die Familie nach Vavuniya zurückkäme, würden sie sie erwischen. In Colombo habe er keine Probleme mehr mit der Polizei gehabt, da er nicht aus dem Haus gegangen sei. Er fürchte, dass sich die beiden Polizisten, die aufgrund des Vorfalles vom (...) 2007 suspendiert worden seien, an ihm rächen könnten. C. Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 teilte das BFM der Vertretung in Colombo mit, dem Beschwerdeführer sei zwecks Durchführung des Asylverfahrens ein Einreisevisum auszustellen. Am 29. Juni 2008 reiste er in die Schweiz ein. Seiner Mutter und seinen Schwestern wurde die Einreise in die Schweiz am 9. Oktober 2008 bewilligt, und sie gelangten am 7. November 2008 in die Schweiz. D. Anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörung vom 24. März 2009 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinen Aussagen auf der Botschaft im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...) 2007, als auf sein Dreiradtaxi geschossen worden sei, sei er von den Polizisten wiederholt geschlagen worden. Nachdem er auf Kaution freigelassen worden sei, habe er zu zwei Verhandlungen erscheinen müssen, wobei die Polizisten vom Richter verwarnt worden seien. Ein Urteil sei aber seines Wissens bisher nicht ergangen. Nach diesen Gerichtsterminen sei er telefonisch bedroht worden. Der Vater des Hausbesitzers, bei welchem er (Beschwerdeführer) und seine Familie in Colombo untergekommen seien, habe im Büro der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gearbeitet. Einmal seien Leute der EPDP gekommen und hätten den Besitzer aufgefordert, ihnen den Beschwerdeführer auszuhändigen. Der Besitzer habe die Leute zwar nicht hereingelassen, habe jedoch ihm (Beschwerdeführer) und seiner Familie daraufhin mitgeteilt, sie nicht mehr beherbergen zu können. Seine Mutter habe mehrmals anonyme Anrufe auf ihr Handy erhalten, und man habe ihr anzügliche Fotos aufs Handy geschickt, um sie zu belästigen. Während der Zeit, in der sich der Beschwerdeführer in Colombo aufgehalten habe, habe er das Haus nur sehr selten verlassen. Da er sich nicht habe registrieren lassen und das Gerichtsverfahren gegen ihn immer noch offen sei, habe er Angst vor der Polizei und der Armee gehabt. Bei einer Rückkehr befürchte er, sofort verhaftet zu werden, da es am Flughafen Leute des Geheimdienstes habe. Anlässlich der Anhörung vom 24. März 2009 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sich sein Vater seit dem 11. Februar 2007 in H.________ aufhalte, worauf er erstaunt und erleichtert reagierte. Er habe mit seinem Vater seit dessen Verschwinden keinen Kontakt mehr gehabt. E. Mit Verfügung vom 22. April 2009 (eröffnet am 24. April 2009) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Mit Verfügungen gleichen Datums lehnte das BFM auch die Asylgesuche der Mutter (zusammen mit den beiden bei Einreichung des Asylgesuchs minderjährigen Schwestern) und der beiden Schwestern D.________ und E.________ ab, wobei es alle Familienmitglieder vorläufig aufnahm. F. Mit Beschwerde vom 25. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 22. April 2009, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter das Festhalten an der vorläufigen Aufnahme und das Absehen von allfälligen Vollzugshandlungen sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er einen Artikel der Zeitung "NEWS" vom 22. April 2009 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2009 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest und trat auf die Anträge, an der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie an der vorläufigen Aufnahme sei festzuhalten und die Vollzugsbehörden seien anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, nicht ein. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Urteil vom 12. Oktober 2009 wurde die Beschwerde der Mutter (und der vormals minderjährigen Schwestern) des Beschwerdeführers gutgeheissen und das Verfahren wurde zur Neubeurteilung ans BFM zurückgewiesen (vgl. E-3141/2009). I. Am 18. Juni 2011 reiste der Vater des Beschwerdeführers in die Schweiz ein und ersuchte zwei Tage später um Asyl. J. Am 11. Januar 2012 setzte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung unter Hinweis auf das Grundsatzurteil vom 21. Dezember 2011 (D-4935/2007, zur Publikation bestimmt unter BVGE 2011/51) bezüglich innerstaatlicher Fluchtalternative. K. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. In seiner Replik vom 15. Februar 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung. M. Mit Entscheid vom 9. März 2012 stellte das BFM fest, die Eltern erfüllten die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. Die beiden bei der Einreise noch minderjährigen Schwestern wurden gleichzeitig gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG unter Gewährung des Asyls als Flüchtlinge anerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Nachdem die Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. April 2009 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das BFM zu Recht hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl negativ entschied und die Wegweisung verfügte. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). 3.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des­halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die Probleme und Verfolgungsmassnahmen in Vavuniya hätten lediglich lokalen Charakter und seien durch den Wegzug nach Colombo - abgesehen von dem einen Telefonanruf durch Aktivisten der Karuna - unterbrochen worden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer juristisch unbescholten und weise kein besonderes Risikoprofil auf. Die geltend gemachte Nachfrage von Leuten der EPDP im Haus in Colombo, wo sie gewohnt hätten, sei mit Zweifeln behaftet, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb diese mit ihrem Gastgeber und nicht direkt mit dem Beschwerdeführer gesprochen hätten, zumal er nebenan gewesen sei. Ausser einer grundsätzlich verständlichen Furcht wegen der allgemeinen Situation der Tamilen habe er somit in Colombo keine asylrelevanten Probleme gehabt. Er sei deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Den Vollzug der Wegweisung schob die Vorinstanz zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, da eine Rückführung in den Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der von der Vorinstanz festgehaltene Sachverhalt bedürfe einiger Ergänzungen. So habe er ausgesagt, nach dem Beschuss seines Dreiradtaxis sei er von mehreren Polizisten mehrmals geschlagen worden und habe einen Tag in Haft verbracht. Bei einem weiteren Vorfall sei er bei einem Polizeicamp in I.________ angehalten und von Polizisten mit einer Pistole und einer Handgranate eingeschüchtert und geschlagen worden, wobei er Todesangst erlitten habe. Er könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da er dort der Verfolgung und Übergriffen bis hin zur Ermordung ausgesetzt sei, weil ihm und seiner Familie vorgeworfen werde, den LTTE anzugehören. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen werde von der Vorinstanz nicht bestritten. Lediglich einzelne Punkte seien als unklar betrachtet worden, was aber nicht zwangsläufig in einer direkten Abhängigkeit zur Glaubhaftigkeit der wesentlichen Vorbringen stehen müsse. Ausserdem habe das BFM den geltend gemachten Sachverhalt falsch gewürdigt. So gehe es davon aus, dass das Gerichtsverfahren für den Beschwerdeführer positiv enden werde, weshalb die Asylgründe nicht erfüllt seien. Dabei müsse aber berücksichtigt werden, dass selbst bei einem Freispruch des Beschwerdeführers nicht alle Probleme aus der Welt geschaffen würden, sondern dass sich dann die verurteilten Polizisten wohl an ihm rächen würden. Ausserdem sei die Geldforderung der Karuna-Gruppe nach wie vor offen. Es könne deshalb nicht von einer nur lokalen Bedrohung ausgegangen werden, weshalb der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle. 4.3 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb sie vollumfänglich auf die Erwägungen in ihrer Verfügung verweise und die Ablehnung der Beschwerde beantrage. Betreffend das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zur innerstaatlichen Fluchtalternative (BVGE 2011/51) argumentierte sie, zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung sei es gängige Praxis gewesen, bei Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus prozessökonomischen Gründen direkt auf diese zu verweisen und auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu verzichten. Im vorliegenden Fall werde eine Gefährdung durch die Karuna-Gruppe, die EPDP und die sri-lankische Armee geltend gemacht. Die Karuna-Gruppe existiere als paramilitärische Gruppierung nicht mehr. Der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen in Sri Lanka habe grundsätzlich seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stark abgenommen. Obwohl nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten und auch einzelne Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte an solchen Vorkommnissen beteiligt seien, könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, welche betreffend den Beschwerdeführer auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Diese Erkenntnis werde auch dadurch bekräftigt, dass das von ihm gegen die Polizeibeamten angestrengte Gerichtverfahren eingeleitet worden sei und der Richter den fehlbaren Polizisten für schuldig befunden habe. Im Übrigen sei bis dato kein Beleg des Gerichtsverfahrens zu den Akten gereicht worden. Der Beschwerdeführer sei somit nicht auf eine innerstaatliche Schutzalternative im Heimatland und infolgedessen auch nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Dies umso mehr, als sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 in bedeutsamer Weise stabilisiert habe. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerde sei trotz der vom Bundesamt vorgebrachten Argumente gutzuheissen. Er werde nicht nur von der Karuna-Gruppe bedroht, sondern habe auch Probleme im Zusammenhang mit der LTTE-Tätigkeit seines Vaters und befürchte vor allem Übergriffe durch die Polizei. Ausserdem werde vom Bundesverwaltungsgericht die Existenz von paramilitärischer Bedrohung in Sri Lanka anerkannt, was vom BFM nicht berücksichtigt worden sei. Insbesondere aber fehle vorliegend die Analyse der konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers, der es gewagt habe, in einem Gerichtsverfahren gegenüber Behörden aufzutreten. Er erfülle mit seinem Profil eine Kumulation von Risikofaktoren, was von der Vorinstanz nicht erkannt werde. Das BFM unterschätze den Ernst der Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer im Moment seiner Ausreise befunden habe. Es sei typisch für die nicht funktionierende sri-lankische Justiz in der ehemals umkämpften Nordprovinz, dass der Beschwerdeführer, nachdem er von der Polizei beschossen worden sei, als Angeklagter und nicht als Opfer vor Gericht gestanden habe. Die Annahme des BFM, die fehlbaren Polizisten seien bestraft worden und die Anklage gegen den Beschwerdeführer habe in einem Freispruch geendet, sei voreilig und werde der Realität eines ineffizienten und staatsnahen Justizsystems in einer von hoher Polizei- und Militärpräsenz geprägten Region nicht gerecht. Im Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdeführers substanziiert, plausibel, widerspruchsfrei und somit glaubhaft. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung des jüngsten Länderurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkrieges noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen hat. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführe weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht bezweifelt wird. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind substanziiert, in sich schlüssig und plausibel. Sie stimmen ausserdem mit den Aussagen seiner Eltern, welche Asyl erhalten haben, und Geschwister überein und sind teilweise durch Zeitungsartikel belegt. Diese Einschätzung der Glaubhaftigkeit wird von der Schweizer Botschaft in Colombo in ihrem Übermittlungsschreiben an das BFM vom 12. Dezember 2007 geteilt (vgl. vorinstanzliche Akten A9). 5.3 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer heute - nach Beendigung der Kriegshandlungen - noch ein Risikoprofil aufweist. Hierzu ist das oben erwähnte Länderurteil heranzuziehen, welches sich ausführlich mit der gegenwärtigen Lage in Sri Lanka und den Kategorien gefährdeter Personenkreise auseinandersetzt. 5.3.1 Das erwähnte Urteil definiert diverse Personenkreise, die trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Me­dienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Op­fern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamili­sche Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führen­den LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr kann nicht generell vorgenommen werden, sondern hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über be­trächtliche finanzielle Mittel verfü­gen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risiko­gruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigen­schaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig unter­sucht werden. (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). 5.3.2 Im Fall des Beschwerdeführers weisen diverse Umstände auf ein behördliches Interesse an seiner Person hin. Einerseits machte er geltend, nach dem Erscheinen einer Fotografie seines Vaters in einer Zeitung, die diesen bei der Teilnahme an einem LTTE-Trainingscamp zeige, und dessen darauffolgendem Verschwinden, werde seiner Familie vorgeworfen, zur LTTE zu gehören. Das Asylgesuch seines Vaters, der ebenfalls Gefährdung wegen seiner (zwangsweisen) Nähe zu den LTTE geltend machte, wurde von der Vorinstanz am 9. März 2012 gutgeheissen. Dazu kommt, dass auf das Dreiradtaxi des Beschwerdeführers geschossen und er daraufhin festgenommen worden sei, wobei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet und er vor Gericht habe erscheinen müssen. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten als Angeklagter vor Gericht gestanden hat, und nicht - wie vom BFM dargestellt - als Kläger. Nach diesem Vorfall sei es bei ihm zu Hause zu regelmässigen Razzien und zu telefonischen Drohungen gekommen. Die Polizisten, welche auf ihn geschossen hätten, seien anlässlich einer der Gerichtsverhandlungen verwarnt worden. Seine Befürchtung, dass aufgrund dieses Verfahrens sowohl von den Behörden als auch von den beteiligten Polizisten direkt eine Gefahr für ihn ausgehe, erscheint deshalb als durchaus plausibel. Im Weiteren erhöht der Umstand, dass seine Eltern in der Schweiz Asyl erhalten haben und auch seine Geschwister hier wohnhaft sind, die Gefahr des behördlichen Verdachts der finanziellen Unterstützung der Opposition. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schutzgewährung gegenüber Übergriffen seitens paramilitärischer Gruppen durch die staatlichen Behörden gemäss dem erwähnten Länderurteil heute sowohl für den Norden als auch für den Osten von Sri Lanka als limitiert respektive als ineffizient beschrieben wird und die Polizei- und Militärbehörden bei Übergriffen ein hohes Mass an Straflosigkeit geniessen. 5.3.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Risikofaktoren zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einer bei einer Rückkehr gefährdeten Personenkategorie zugehört. Er hat aufgrund der erlittenen Verfolgung eine aktuell begründete Furcht vor Verfolgung und erfüllt sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. April 2009 von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausging, erübrigen sich Ausführungen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 D-4935/2007). Aufgrund des Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Gründe für eine Verweigerung des Asyls beziehungsweise einen Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor (vgl. Art. 53 AsylG).

6. Es ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 22. April 2009 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Ob­siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi­gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre­chen. Auf die Einholung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1500.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 22. April 2009 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1500.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: