Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. April 2016 in der Schweiz um Asyl. Gemäss Visa-Informationssystem (CS-Vis) stellte Frankreich dem Beschwerdeführer ein vom 9. März 2016 bis zum 9. April 2016 gültiges Schengen-Visum aus. Anlässlich der Befragung zur Person am 21. April 2016 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs und der Wegweisung dorthin gewährt. Er meinte, es wäre möglich, dass er in Frankreich Probleme haben werde, da es dort bewaffnete Gruppierungen gäbe, die sich gegen seinen Chef richteten. Das Übernahmeersuchen des SEM vom 2. Mai 2016 hiessen die französischen Behörden am 12. Mai 2016 gut. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (eröffnet am 22. Mai 2016) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben. Die Asyleigenschaft sei in der Schweiz zu prüfen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Schliesslich sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit und jegliche Datenweitergabe an die Behörden des Heimatsstaates zu unterlassen. D. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 1. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer Kopien verschiedener Dokumente zu den Akten.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen (E. 2.2) - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl oder eine vorläufige Aufnahme begehrt, handelt es sich um unzulässige Erweiterungen des Streitgegenstandes (BVGE 2011/9 E. 5), weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten ist.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
E. 3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht zu erkennen. So hat die Vorinstanz aufgrund eines Eintrags im zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) die Zuständigkeit Frankreichs erkannt und die französischen Behörden - gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Das Ersuchen wurde am 12. Mai 2016 gutgeheissen. Frankreich ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen zu treffen. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die Zuständigkeit Frankreichs in Zweifel zu ziehen oder ein rechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz darzutun. So entbehrt der Vorhalt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt jeder Grundlage. Das SEM ist in einem Dublin-Verfahren gerade nicht gehalten, allfällige Asylgründe abzuklären - wie der Beschwerdeführer unterstellt -, sondern lediglich, den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Dublin-Staat zu ermitteln. Sofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Hinweis auf eine ungenügende Erfragung möglicher Probleme in Frankreich gerügt wird, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer seine Bedenken hinreichend zu Protokoll geben konnte (Akten der Vorinstanz A6/11, S. 7 f.) und in der vorinstanzlichen Verfügung in nachvollziehbarer Weise dargelegt wurde, dass Frankreich als Rechtsstaat über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt, und er sich bei begründeter Furcht vor Übergriffen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer mit ihnen auf Beschwerdeebene nicht ansatzweise auseinandersetzt, sondern lediglich den aktenkundigen Sachverhalt wiederholt. Die bereits eingereichten sowie die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel über seine Aktivitäten in Sri Lanka werden vom zuständigen Dublin-Staat zu prüfen sein. Im Übrigen ist Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Somit ist davon auszugehen, dass Frankreich seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Ebenso ist davon auszugehen, dass Frankreich die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (BVGer D-6614/2015 vom 21. Oktober 2015). Es liegen jedenfalls keine Hinweise vor, dass Frankreich den völkerrechtlichen Verpflichtungen im Falle des Beschwerdeführers nicht nachkäme. Und es liegen weiter auch keine Umstände vor, die einen - nach Ermessen zu beurteilenden - Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigen würden. Die Ermessensausübung der Vorinstanz stellt keine Rechtsverletzung dar. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Damit sind die Anträge betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates und Datenweitergabe an diese sowie der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist hiermit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3351/2016 Urteil vom 3. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, mor-beratung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. April 2016 in der Schweiz um Asyl. Gemäss Visa-Informationssystem (CS-Vis) stellte Frankreich dem Beschwerdeführer ein vom 9. März 2016 bis zum 9. April 2016 gültiges Schengen-Visum aus. Anlässlich der Befragung zur Person am 21. April 2016 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs und der Wegweisung dorthin gewährt. Er meinte, es wäre möglich, dass er in Frankreich Probleme haben werde, da es dort bewaffnete Gruppierungen gäbe, die sich gegen seinen Chef richteten. Das Übernahmeersuchen des SEM vom 2. Mai 2016 hiessen die französischen Behörden am 12. Mai 2016 gut. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (eröffnet am 22. Mai 2016) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben. Die Asyleigenschaft sei in der Schweiz zu prüfen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Schliesslich sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit und jegliche Datenweitergabe an die Behörden des Heimatsstaates zu unterlassen. D. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 1. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer Kopien verschiedener Dokumente zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen (E. 2.2) - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl oder eine vorläufige Aufnahme begehrt, handelt es sich um unzulässige Erweiterungen des Streitgegenstandes (BVGE 2011/9 E. 5), weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten ist. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht zu erkennen. So hat die Vorinstanz aufgrund eines Eintrags im zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) die Zuständigkeit Frankreichs erkannt und die französischen Behörden - gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Das Ersuchen wurde am 12. Mai 2016 gutgeheissen. Frankreich ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen zu treffen. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die Zuständigkeit Frankreichs in Zweifel zu ziehen oder ein rechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz darzutun. So entbehrt der Vorhalt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt jeder Grundlage. Das SEM ist in einem Dublin-Verfahren gerade nicht gehalten, allfällige Asylgründe abzuklären - wie der Beschwerdeführer unterstellt -, sondern lediglich, den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Dublin-Staat zu ermitteln. Sofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Hinweis auf eine ungenügende Erfragung möglicher Probleme in Frankreich gerügt wird, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer seine Bedenken hinreichend zu Protokoll geben konnte (Akten der Vorinstanz A6/11, S. 7 f.) und in der vorinstanzlichen Verfügung in nachvollziehbarer Weise dargelegt wurde, dass Frankreich als Rechtsstaat über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt, und er sich bei begründeter Furcht vor Übergriffen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer mit ihnen auf Beschwerdeebene nicht ansatzweise auseinandersetzt, sondern lediglich den aktenkundigen Sachverhalt wiederholt. Die bereits eingereichten sowie die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel über seine Aktivitäten in Sri Lanka werden vom zuständigen Dublin-Staat zu prüfen sein. Im Übrigen ist Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Somit ist davon auszugehen, dass Frankreich seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Ebenso ist davon auszugehen, dass Frankreich die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (BVGer D-6614/2015 vom 21. Oktober 2015). Es liegen jedenfalls keine Hinweise vor, dass Frankreich den völkerrechtlichen Verpflichtungen im Falle des Beschwerdeführers nicht nachkäme. Und es liegen weiter auch keine Umstände vor, die einen - nach Ermessen zu beurteilenden - Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigen würden. Die Ermessensausübung der Vorinstanz stellt keine Rechtsverletzung dar. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Damit sind die Anträge betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates und Datenweitergabe an diese sowie der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist hiermit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: