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E-3304/2011

E-3304/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3304/2011 Urteil vom 29. August 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger aus und mit letztem Wohnsitz in Bagdad, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im "Sommer 2006" verliess und über die Türkei nach Griechenland gelangte, bevor er 2007 in die Niederlande und von dort am 14. April 2011 mit dem Zug in die Schweiz reiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 28. April 2011 im B._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 2006 während seiner Arbeit auf (...) von Unbekannten telefonisch bedroht und aufgefordert worden, für "die Gruppe" zu arbeiten, dass er sich deshalb zur Ausreise entschlossen und später erfahren habe, dass 2007 eine Handgranate in den Hof des Hauses seiner Familie geworfen und sein Bruder dabei schwer verletzt worden sei, dass es im Irak keine Sicherheit gebe und ständig Leute von Verbrecherbanden entführt und ermordet würden, dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am (...) 2007, (...) 2008 und am (...) 2010 in den Niederlanden um Asyl nachgesucht hat, dass ihm im Anschluss an die Kurzbefragung mündlich das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde und er auf Vorhalt seiner daktyloskopischen Erfassung angab, dass die niederländischen Behörden ihn während eines Monats inhaftiert und angewiesen hätten, das Land innert 28 Tagen zu verlassen, dass sein dortiges Asyldossier geschlossen sei und die Niederlande irakische Staatsangehörige in deren Heimat zurückschickten, wo viele von ihnen sterben würden, dass er deshalb keinesfalls zurückkehren werde und sich lieber das Leben nehme, dass das BFM am 18. Mai 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) die niederländischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese dem Ersuchen mit Schreiben vom 26. Mai 2011 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2011 (eröffnet am 6. Juni 2011) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 14. April 2011 nicht eintrat, den Beschwerdeführer in die Niederlande wegwies und ihn aufforderte, die Schweiz spätesten am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, der vormalige Aufenthalt des Beschwerdeführers in den Niederlanden respektive seine dortigen Asylersuchen durch die Eurodac-Treffer vom 21. Februar 2007, vom 8. März 2008 und vom 18. März 2010 belegt, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") die Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig seien, dass die Niederlande am 26. Mai 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 26. November 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung in die Niederlande keine Gründe geltend gemacht habe, die praxisgemäss einem Vollzug der Wegweisung dorthin entgegenstünden, dass die Niederlande das Non-Refoulement-Gebot respektierten und keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rücküberstellung bestehen würden, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. Juni 2011 (Poststempel unleserlich; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 14. Juni 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der vorliegenden Beschwerde von einer Überstellung in die Niederlande abzusehen und dem Beschwerdeführer sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass mit der Rechtsmitteleingabe ein niederländisches, auf eine Person namens D.______ _lautendes Urteil ("uitspraak") zu den Akten gereicht und die Beschwerdebegründung vorwiegend auf dasselbe respektive "ein Urteil eines niederländischen Gerichts" abgestützt wurde, dass die stellvertretende Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juni 2011 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum definitiven Entscheid über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung den Vollzug der Wegweisung aussetzte, dass mit gleicher Verfügung der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verlegt und dem Beschwerdeführer - angesichts des in niederländischer Sprache verfassten Urteils - Frist zur Präzisierung seiner Beschwerdebegründung sowie zur Übersetzung des fremdsprachigen Beweismittels angesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. Juli 2011 eine Übersetzung der als relevant erachteten Passagen des beigebrachten Urteils zu den Akten reichen liess, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Zeitpunkt der Beschwerdeaufgabe mangels Lesbarkeit des Poststempels nicht feststeht, die am 14. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde jedoch spätestens am Vortag aufgegeben worden sein muss, womit die Eingabe rechtzeitig erfolgt ist, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, dass dieser in den Niederlanden Asyl beantragt hat (Akten BFM A1 S. 7), welcher Sachverhalt durch entsprechende Einträge in der Datenbank Eurodac (Asylgesuche vom 21. Februar 2007, vom 8. März 2008 und vom 18. März 2010; A12 S. 5) bestätigt wird, dass somit die Niederlande für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am 8. Mai 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig sind (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-II-VO, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass das BFM die niederländischen Behörden am 18. Mai 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. e und Art. 20 Dublin-II-VO) und die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 26. Mai 2011 - und damit innerhalb der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen Frist - einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. A14 S. 1), dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend die Niederlande) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages - beziehungsweise gegebenenfalls für den Vollzug der Wegweisung nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss - staatsvertraglich zuständig ist, dass in der Rechtsmitteleingabe sowie in deren Ergänzung vom 7. Juli 2011 im Wesentlichen vorgebracht wird, im Falle einer Rücküberstellung in die Niederlande bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung ("indirektes Refoulement"), weshalb die die Schweiz in Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie angesichts ihrer eigenen Rechtspraxis von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse, dass die Niederlande unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sind, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach die Niederlande sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würden, womit die geltend gemachte Gefahr einer Kettenabschiebung ausgeschlossen werden kann, dass dort die Asylanträge des Beschwerdeführers offenbar in rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft wurden, dass sich die Frage des Refoulements - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - im Übrigen auch aus schweizerischer Perspektive nicht stellen würde, da gemäss der Praxis der hiesigen Asylbehörden ein Vollzug der Wegweisung in den Zentralirak zwar unter Umständen als unzumutbar gilt, die Frage der Zulässigkeit hiervon jedoch nicht betroffen ist, dass nach dem Gesagten für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG) regelmässig Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.1), dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulements-Gebots beziehungsweise der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist, dass sich die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Urteil D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), welches wie vorstehend ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: