Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Das vom Beschwerdeführer 1 (im Folgenden Beschwerdeführer) am 15. September 1999 eingereichte Asylgesuch wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 19. Januar 2000 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 14. Februar 2001 ab. B. Am 27. Juni 2003 erfolgte die Eheschliessung zwischen den Beschwerdeführern. Am 7. August 2003 wurde der gemeinsame Sohn C._______ geboren. C. Mit Verfügung vom 28. Juli 2003 wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2003 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Das von der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2003 eingereichte Wiedererwägungsgesuch wies das BFF mit Verfügung vom 19. Januar 2004 ab, bezeichnete die Verfügung vom 28. Juli 2003 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die ARK mit Urteil vom 24. März 2004 mangels Bezahlung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. E. Mit Verfügung vom 28. Juli 2004 wies das BFF das von den Beschwerdeführern am 8. April 2004 eingereichte Wiedererwägungsgesuch ab, bezeichnete die Verfügungen vom 19. Januar 2000, vom 28. Juli 2003 sowie vom 19. Januar 2004 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 30. August 2004 liessen die Beschwerdeführer sinngemäss beantragen, der Entscheid des BFF vom 28. Juli 2004 sei aufzuheben und der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. In Wiedererwägung der Verfügung des BFF vom 19. Januar 2000 sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf Grundlage der vorläufigen Aufnahme ihres Ehemannes sei - in Wiedererwägung der Verfügung des BFF vom 19. Januar 2004 beziehungsweise vom 28. Juli 2003 - der Beschwerdeführerin sowie dem gemeinsamen Kind die vorläufige Aufnahme zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2004 setzte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Vollzug aus und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Schreiben vom 21. März 2005 liessen die Beschwerdeführer eine Wohnsitzbescheinigung und einen Haftbefehl des Untersuchungsamtes D._______ vom 10. Juni 1999 mit den entsprechenden Übersetzungen zu den Akten reichen. I. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 liessen die Beschwerdeführer mitteilen, dass sie neu durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener vertreten seien und reichten eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. Gleichzeitig wurde um Einsicht in die gesamten Asylakten der Beschwerdeführer ersucht. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2005 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK die Mandatsübernahme durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener als neuer Rechtsvertreter der Beschwerdeführer. Das Gesuch um Einsicht in die gesamten Asylakten lehnte sie ab und verwies Rechtsanwalt Püntener diesbezüglich an die früheren Rechtsvertretungen. Gleichzeitig verfügte sie die Edition der vorhandenen Aktenverzeichnisse und bot Rechtsanwalt Püntener Gelegenheit bis zum 10. November 2005, allfällig fehlende Aktenstücke bei der ARK zu verlangen. K. Mit Schreiben vom 10. November 2005 ersuchte Rechtsanwalt Püntener um Edition verschiedener Aktenstücke. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2005 wurde dem Akteneinsichtsgesuch mit Ausnahme der Akte A12/1 entsprochen und die Akten wurden den Beschwerdeführern gegen Gebühr zugestellt. M. Mit Schreiben vom 23. Januar 2006 liessen die Beschwerdeführer die Kopie eines Haftbefehls des Untersuchungsamtes D._______ vom 10. Oktober 2005 mit Übersetzung sowie zwei Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration vom 1. Oktober 2005 in St. Gallen zu den Akten reichen. Im Sinne ergänzender Rechtsbegehren beantragten sie, das Urteil der ARK vom 14. Februar 2001 sei in Revision zu ziehen. Weiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seiner Familie festzustellen und es sei ihnen Asyl zu erteilen, eventuell seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. N. In seiner Vernehmlassung vom 17. März 2006 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. O. Mit Schreiben vom 22. März 2006 brachte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Beschwerdeführern die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis und forderte diese auf, sich dazu bis zum 6. April 2006 zu äussern, ansonsten Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen und gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden werde. P. Mit Schreiben vom 6. April 2006 liessen die Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnahme einreichen. Q. Mit Schreiben vom 20. April 2006 liessen die Beschwerdeführer zwecks Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 AsylG ein Bestätigungsschreiben der sozialen Dienste der Stadt E._______ vom 4. April 2006, einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 4. April 2006, ein Arbeitszeugnis beziehungsweise eine Arbeitsbestätigung der F._______ GmbH, Lohnabrechnungen der F._______ GmbH von Oktober 2005 bis März 2006 sowie diverse Referenzschreiben ins Recht legen. R. Mit Schreiben vom 12. Mai und 6. Juni 2006 liessen die Beschwerdeführer verschiedene Referenzschreiben zu den Akten reichen. S. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 stellte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht Kopien zweier Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2007 mit den dazugehörigen Beilagen zur Kenntnisnahme zu.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.2 Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia f; VPB 1985 Nr. 24; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.), ist das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung von Wiedererwägungsbeschwerdeverfahren.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.4 Mit Beschwerde kann sodann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde vom 30. August 2004 ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.), oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.).
E. 3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs bejaht hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
E. 3.3 Gemäss den formulierten Rechtsbegehren im Wiedererwägungsgesuch vom 8. April 2004 und deren Begründung ist die vorliegende Beschwerde auf den Vollzugspunkt beschränkt, weshalb einzig zu beurteilen ist, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass beziehungsweise Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Januar 2000 dergestalt verändert hat, dass ein Vollzug der Wegweisung inzwischen als unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen wäre. Auf allfällige Vorbringen betreffend die Flüchtlingseigenschaft ist somit im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht einzugehen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 8. April 2004 im Wesentlichen auf die allgemeine Situation im Irak. Aufgrund der prekären Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers sei ein Wegweisungsvollzug weder möglich noch zumutbar, zumal keine Rückreisemöglichkeit bestehe und der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG (seit 01.01.2008: Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], SR 142.20) darstellen würde. Es entspreche sodann der ständigen Praxis des BFF und der ARK, dass in der Regel die ganze Familie vorläufig aufgenommen werde, wenn ein Familienmitglied die Voraussetzungen zur vorläufigen Aufnahme erfülle. Die beim vorläufig Aufgenommenen erfüllte Schranke des Wegweisungsvollzugs werde auf die ganze Familie ausgedehnt, weshalb die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers einzubeziehen seien.
E. 4.2 Zur Begründung seines ablehnenden Wiedererwägungsentscheides vom 28. Juli 2004 führt das BFF aus, es erachte eine Rückführung in den Heimatstaat im Einzelfall selbst unter Berücksichtigung der gegebenen Lage im Irak als zumutbar. Im Irak herrsche kein offener Bürgerkrieg und es könne trotz teilweise schwerer Anschläge und verschiedener bewaffneter Auseinandersetzungen auf lokaler Ebene nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Folglich liege auch keine konkrete Gefährdung der Bevölkerung im Irak im Sinne von Art. 14 a Abs. 4 ANAG (neu: Art. 83 Abs. 4 AuG) vor. Die Versorgungslage habe sich insgesamt verbessert. Seit Beginn des Wiederaufbaus seien allgemeine Fortschritte festzustellen und auch eine medizinische Grundversorgung sei vorhanden. Die ehemals autonome kurdische Zone im Nordirak sei von der militärischen Intervention der Koalitionstruppen nicht unmittelbar betroffen worden, insbesondere sei es zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen in diesem Gebiet gekommen. Die bisherigen Machtstrukturen seien erhalten geblieben und die Situation habe sich durch die militärische Intervention nicht grundlegend verändert. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen und dieser sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Weiter führt das BFF aus, dass den Beschwerdeführern aufgrund der kroatischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Familienvereinigung in Kroatien offenstehe und verweist diesbezüglich auf die Erwägungen in seinem Entscheid vom 19. Januar 2004. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 19. Januar 2000, vom 28. Juli 2003 sowie vom 19. Januar 2004 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.
E. 4.3 Zur Begründung ihrer Beschwerde vom 30. August 2004 bringen die Beschwerdeführer vor, ein Wegweisungsvollzug in den Nordirak sei aufgrund der dort herrschenden prekären Lage nicht zumutbar, insbesondere da das gemeinsame Kind erst knapp ein Jahr alt sei. Es sei nicht sichergestellt, dass die Familie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak über eine Unterkunft verfüge. Auch das wirtschaftliche Fortkommen der Beschwerdeführer sei nicht gesichert. Nicht nur die Sicherheitssituation im Irak sei äusserst angespannt, auch würden im Zentral- und Nordirak die Lebensbedingungen von gravierendem Wohnungsmangel, unregelmässiger Versorgung mit grundlegenden Dienstleistungen, vom Fehlen eines effektiven Rechtssystems und einer hohen Arbeitslosigkeit geprägt. Ein Wegweisungsvollzug müsse somit als unzumutbar betrachtet werden und dem Beschwerdeführer sei in der Folge die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie seien die übrigen Beschwerdeführer praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme miteinzubeziehen. Dass eine allfällige Wiedervereinigung der Familie in Kroatien nicht ausgeschlossen sei, ändere nichts am Anspruch auf einen einheitlichen Rechtsstatus der Familie.
E. 4.4 Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liessen sie mit Schreiben vom 21. März 2005 einen Haftbefehl des Untersuchungsamtes D._______ vom 10. Juni 1999 sowie eine Wohnsitzbestätigung zu den Akten reichen.
E. 4.5 Im Sinne ergänzender Rechtsbegehren beantragen die Beschwerdeführer in ihrer Beweismitteleingabe vom 23. Januar 2006, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 und seiner Familie festzustellen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu erteilen; eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 und seiner Familie festzustellen und diese seien in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Weiter führen die Beschwerdeführer aus, die Schweizerischen Asylbehörden hätten im Sommer/Herbst 2005 die Entscheidpraxis betreffend Asylsuchende aus dem Irak geändert. Im Wesentlichen bedeute dies, dass Asylsuchende aus dem Zentral- und Nordirak wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen würden. Der nunmehr eingereichte Haftbefehl vom 10. Oktober 2005 sei nach dem Urteil der ARK vom 14. Februar 2001 ausgestellt worden und könne somit auch wiedererwägungsrechtlich behandelt werden. Der Beschwerdeführer engagiere sich in der Schweiz zudem aktiv für die Sache der Kurden, pflege engen Kontakt mit dem "Kurdischen Kulturverein G._______" und habe ein Beziehungsnetz in einem türkisch-kurdischen Umfeld. Im Rahmen seines aktiven Engagements nehme der Beschwerdeführer an Demonstrationen und Veranstaltungen teil. Für den Fall, dass nicht die Tätigkeit vor seiner Ausreise, sondern sein exilpolitisches Engagement die Hauptursache für die staatlichen Verfolgungsmassnahmen sein sollten, sei der Beschwerdeführer wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel wurden zwei Fotografien von der Demonstration vom 1. Oktober 2005 in St. Gallen zu den Akten gereicht. Das Revisionsbegehren wird nachfolgend in den Erwägungen 6.1 ff. behandelt.
E. 4.6 Soweit die Beschwerdeführer eine seit Erlass der Verfügung vom 19. Januar 2000 eingetretene Veränderung der allgemeinen Lage im Irak beziehungsweise der familiären Situation oder die Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe geltend machen, verlangen sie die Anpassung der vorinstanzlichen Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinn. Die Vorbringen betreffen Tatsachen, welche sich nach dem 19. Januar 2000 ereignet haben und somit nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können. Es gilt zu prüfen, ob es sich bei den Vorbringen um rechtlich relevante Tatsachen handelt, welche geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des ursprünglichen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis zu führen. Gemäss den formulierten Rechtsbegehren im Wiedererwägungsgesuch vom 8. April 2004 und deren Begründung ist die vorliegende Beschwerde als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten, weshalb einzig zu beurteilen ist, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass beziehungsweise Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Januar 2000 dergestalt verändert hat, dass ein Vollzug der Wegweisung inzwischen als unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen wäre. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beweismitteleingabe vom 23. Januar 2006 wiedererwägungsweise die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung von Asyl beantragen ist gemäss Ziff. 3.3 darauf nicht einzutreten.
E. 4.6.1 Die Vorbringen bezüglich der Veränderung der allgemeinen Lage im Heimatstaat sowie der familiären Situation des Beschwerdeführes 1 betreffen ausschliesslich die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, besteht für den Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Heirat mit einer kroatischen Staatsangehörigen die Möglichkeit der Aufnahme in einem Drittstaat, weshalb die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in den Irak unter diesen Umständen offen bleiben kann.
E. 4.6.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber gewollte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit (Vor)Flucht- beziehungsweise objektiven Nachfluchtgründen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7, E. 7b und 8, S. 67 ff.; 2000 Nr. 16, E. 5a, S. 141 f. m.w.H.). Subjektive Nachfluchtgründe sind Asylgründe, für die eine Person durch die Tatsache des Verlassens des Landes (Republikflucht), durch ihr Verhalten im Zufluchtsstaat (vor allem politische Exilaktivitäten) oder durch das im Heimatstaat strafbare Stellen eines Asylgesuches die Ursache selber setzt. Unter Exilaktivitäten fallen etwa Mitgliedschaft in einer Emigrantenorganisation, öffentliche kritische Äusserungen gegen das Regime des Heimatstaates (z.B. in den Medien) oder die Teilnahme an Versammlungen, Demonstrationen und Protestaktionen gegen die im Heimatstaat herrschenden politischen Verhältnisse. Sofern diese Tätigkeiten in ihren Heimatländern bekannt werden und man weiss, dass solches geahndet wird, erhalten solcherart drohende Massnahmen Verfolgungscharakter (Alberto Achermann/ Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S.111 f.). Exilpolitische Aktivitäten können mit anderen Worten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn feststeht, dass diese bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach sich ziehen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 den heimatlichen Behörden auf Grund des geltend gemachten politischen Engagements namentlich bekannt geworden ist. Diese Prüfung hat aufgrund der konkreten Aktenlage zu erfolgen.
E. 4.6.2.2 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beweismitteleingabe vom 23. Januar 2006 vor, der Beschwerdeführer 1 pflege engen Kontakt mit dem "Kurdischen Kulturverein G._______" und habe ein Beziehungsnetz in einem türkisch-kurdischen Umfeld. Der von den in der Schweiz ansässigen türkischen Kurden aus dem Umfeld der PKK und ihr nahestehenden Organisationen gepflegte Diskurs unterscheide sich in wesentlichen Punkten von den Anliegen der kurdischen Iraker. Der Beschwerdeführer 1 identifiziere sich mit deren Anliegen und lebe aufgrund dieses Engagements weitgehend isoliert von den übrigen nordirakischen Kurden, von welchen er als Kommunist und Kritiker der KDP verachtet werde. Die Sympathisanten der KDP würden in der Schweiz einen beachtlichen Einfluss ausüben. Immer wieder komme es zu Auseinandersetzungen zwischen Sympathisanten der KDP und der PKK. Im Rahmen seines aktiven Engagements für die kurdische Sache nehme der Beschwerdeführer 1 an Demonstrationen und Veranstaltungen teil, so auch an der vom kurdischen Kulturverein G._______ organisierten Demonstration vom 1. Oktober 2005 in St. Gallen. Wegen seines Engagements für die kurdische Sache und seiner Beziehung zu PKK-nahen Organisationen habe er die Aufmerksamkeit von Personen aus dem Umfeld der KDP auf sich gezogen. Als Beweismittel wurden zwei Fotos des Beschwerdeführers 1 anlässlich der Kundgebung vom 1. Oktober 2005 sowie die Kopie des Haftbefehls des Untersuchungsamtes D._______ vom 10. Oktober 2005 zu den Akten gereicht. Im Sinne eines Beweismittelantrages beantragen die Beschwerdeführer, es sei der rechtserhebliche Sachverhalt weiter abzuklären und allenfalls eine Botschaftsabklärung über das Schweizerische Verbindungsbüro in Baghdad in die Wege zu leiten.
E. 4.6.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der angeblich in der Schweiz entwickelte politische Aktivismus des Beschwerdeführers 1 und die damit verbundene Beziehungsnähe zu PKK-nahen Organisationen wenig glaubhaft erscheint. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz für die Sache der PKK engagieren sollte, zumal er aufgrund der angeblich von dieser unter Todesdrohung erzwungenen Zusammenarbeit (vgl. EZ-Prot., S. 2) zur Flucht aus dem Heimatstaat gezwungen wurde und dementsprechend über wenig Motivation verfügen dürfte. Eigenen Angaben zufolge war er in seinem Heimatstaat sodann nie politisch aktiv (vgl. EZ-Prot., S. 5) und seine Tätigkeit für die PKK beschränkte sich ausschliesslich auf die Lieferung von Lebensmitteln. Auch sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die ein irgendwie geartetes exilpolitisches Engagement vor dem 1. Oktober 2005 erkennen liessen. Es wird lediglich vorgebracht, der Beschwerdeführer 1 pflege engen Kontakt mit dem Kurdischen Kulturverein G._______ und habe ein Beziehungsnetz in einem türkisch-kurdischen Umfeld. Eine Mitgliedschaft bei der PKK oder in einer Emigrantenorganisation ist auf Grund der Aktenlage nicht belegt und wird auch nicht behauptet. Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 öffentliche kritische Äusserungen gegen das Regime seines Heimatstaates (z.B. in den Medien) getätigt oder an Versammlungen, Demonstrationen und Protestaktionen gegen die im Heimatstaat herrschenden politischen Verhältnisse teilgenommen hätte. Auf den als Beweismittel eingereichten Fotografien ist lediglich zu sehen, wie er anlässlich einer Kundgebung ein Transparent trägt, auf welchem - ohne erkennbaren regimefeindlichen Hintergrund - Frieden und internationale Solidarität gefordert wird. Weiter ist nicht erkennbar, dass er im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an der betreffenden Kundgebung in den Medien oder anderswo namentlich erwähnt oder abgebildet worden ist, so dass eine Identifizierung durch die heimatlichen Behörden möglich wäre. Im eingereichten Haftbefehl vom 10. Oktober 2005 - ebenso wie in jenem vom 10. Juni 1999 ausgestellten - wird als Anklagegrund sodann lediglich die Zugehörigkeit zur verbotenen kurdischen Arbeiterpartei (PKK) genannt. Darüber hinaus enthalten diese jedoch keine Angaben betreffend Art oder Zeitpunkt des dem Beschwerdeführer 1 zur Last gelegten Delikts. weiter ist aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Demonstrationsteilnahme am 1. Oktober 2005 und dem Erlass des Haftbefehls am 10. Oktober 2005 nicht davon auszugehen, dass die beiden Ereignisse in direktem Zusammenhang stehen, zumal das Verfahren von der erkennungsdienstlichen Behandlung mutmasslicher Exilaktivisten und der Auswertung ihrer Aktivitäten durch den Auslandsgeheimdienst, bis zum Erlass eines Haftbefehls durch die Behörden im Heimatstaat erfahrungsgemäss äusserst zeitraubend und demzufolge nicht innert zehn Tagen zu bewerkstelligen ist. Sodann erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als genügend erstellt, weshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Durchführung einer Botschaftsabklärung verzichtet und der diesbezügliche Antrag abgewiesen wird.
E. 4.6.2.4 Der Beschwerdeführer weist nach dem Gesagten nicht das Profil eines typischen Regimegegners und politischen Aktivisten auf und die geltend gemachte Teilnahme an der Kundgebung vom 1. Oktober 2005 kann nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Weiter ist davon auszugehen, dass sich die kurdischen Behörden im Heimatstaat - falls überhaupt - auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Mitglieder in Exilorganisationen von im Heimatstaat verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teilnehmer von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, unterliegen damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr. Zudem dürfte es auch den heimatlichen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die kurdischen Sicherheitsbehörden im Heimatstaat durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Kurden, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die lediglich beabsichtigen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden vermögen. Vor diesem Hintergrund erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die Behörden im Herkunftsstaat von allfälligen Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden, weshalb vorliegend nicht von einer Gefährdung seiner Person oder einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung seiner Situation auszugehen ist.
E. 4.7.1 In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2006 führt die Vorinstanz schliesslich aus, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz zusammen mit dem Kind am 19. April 2004 verlassen und sei nach Kroatien zurückgekehrt. Unter diesen Umständen sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach Kroatien weggewiesen werden könne. Da dies eine Wegweisung in einen Drittstaat bedeute, müsse der Beschwerdeführer über hinreichende Garantien verfügen, welche erwarten liessen, dass er sich dort legal aufhalten könne. Aufgrund der vorliegenden Akten könne dies bejaht werden, da ein ausländischer Ehepartner eines in Kroatien lebenden kroatischen Staatsbürgers einen gesetzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe. Es lägen somit genügend Anhaltspunkte vor für die Annahme, die kroatischen Behörden würden dem Beschwerdeführer die Einreise gestatten und ihm den Aufenthalt erlauben. Es sei folglich davon auszugehen, dass es ihm möglich sei, regulär und gesetzeskonform nach Kroatien zu reisen und dort zumindest eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Betreffend die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass sie sich - soweit es sich dabei um Revisionsgründe handle - mangels Zuständigkeit nicht dazu äussern könne. Immerhin werde auch in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer Wegweisung in einen Drittstaat hingewiesen.
E. 4.7.2 In ihrer Stellungnahme vom 6. April 2006 machen die Beschwerdeführer ihrerseits geltend, die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2006 auf Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs nach Kroatien beschränkt und sich mangels Zuständigkeit nicht zu den übrigen Vorbringen geäussert. Zur Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in den Irak habe sie sich nicht geäussert. Die Beschwerdeinstanz werde jedoch nicht umher kommen, sich von Amtes wegen mit sämtlichen Vorbringen auseinanderzusetzen. Ob die Eingaben revisionsrechtlich oder beschwerderechtlich geprüft würden, habe nur wenige konkrete praktische Auswirkungen. Die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind hätten die Schweiz bereits am 19. April 2004 verlassen, währenddem der Beschwerdeführer in der Schweiz geblieben sei. Trotz der vordergründigen Trennung handle es sich bei der Ehe der Beschwerdeführer um eine intakte Beziehung. Die Beschwerdeführerin sei zu ihrer Mutter zurückgekehrt und verfüge weder über eine eigene Wohnung noch über ein Erwerbseinkommen. Der Beschwerdeführer komme heute für die Lebenskosten seiner Familie sowie deren Reisen von Kroatien in die Schweiz und zurück auf. Er sei jedoch im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Kroatien nicht in der Lage, weiterhin für die Lebenskosten seiner Familie aufzukommen. Insbesondere würde für ihn weder eine Wohngelegenheit bestehen noch sei er der kroatischen Sprache mächtig. Der Familie der Beschwerdeführer drohe somit bei einem Wegweisungsvollzug die Verelendung und damit eine konkrete Gefährdung, weshalb dieser als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG (neu: Art. 83 Abs. 4 AuG) zu bezeichnen sei. Schliesslich dürfe die Heirat mit einer kroatischen Staatsbürgerin dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Im Ergebnis erscheine es stossend, wenn er im Vergleich zu anderen irakischen Asylsuchenden benachteiligt und ihm eine vorläufige Aufnahme verweigert werde. Zudem sei zwingend das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG zu prüfen, bevor ein Wegweisungsvollzug nach Kroatien in Erwägung gezogen werde. Weiter sei zu bemerken, dass einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Kroatien aus formellen Gründen die Grundlage entzogen sei, zumal die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2000 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt worden sei und diese keine Wegweisung in einen Drittstaat vorsehe. Diese sei deshalb von Amtes wegen in Wiedererwägung beziehungsweise Revision zu ziehen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen.
E. 4.7.3 Der Argumentation der Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass das Rechtsmittel der Wiedererwägung gerade dazu dient, eine Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen. Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs vom 8. April 2004 sind somit sämtliche wesentlichen Veränderungen der Sachlage seit Erlass der Verfügung zu berücksichtigen. Die Heirat der Beschwerdeführer vom 27. Juni 2003 stellt zweifelsohne eine solche wesentliche Veränderung dar, zumal der Beschwerdeführer dadurch - wie nachfolgend dargelegt - die Möglichkeit eines dauerhaften Aufenthaltes in einem Drittstaat erhält und das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auch auf Art. 52 Abs. 1 AsylG verwiesen wird hat. Der Einwand der Beschwerdeführer geht somit fehl und ist nicht zu hören.
E. 4.7.4 Gestützt auf seine Eheschliessung mit einer kroatischen Staatsbürgerin hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 34 ff. des kroatischen Ausländergesetzes vom 3. Juli 2003 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für das Staatsgebiet der Republik Kroatien. Gemäss Art. 43 des erwähnten Gesetzes hat er insbesondere die Möglichkeit, seine Aufenthaltsbewilligung bis zu einer Dauer von drei Jahren zu verlängern, bis die Voraussetzungen zum Erhalt einer Niederlassungsbewilligung ("permanent residence") erfüllt sind. Gemäss Auskunft des kroatischen Konsulates in Bern vom 2. Mai 2007 besteht für den Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit, eine entsprechende Bewilligung zu erhalten. Weiter ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit April 2004 in Kroatien aufhält und dem Beschwerdeführer bei der Beschaffung der notwendigen Unterlagen sowie beim Verkehr mit Ämtern und Behörden behilflich sein kann. Ebenso kann sie ihn bei der Arbeitssuche und -beschaffung unterstützen. Es dürfte sodann für den Beschwerdeführer kein Problem sein, sich in Kroatien zurechtzufinden, zumal er während seines Aufenthaltes in der Schweiz bewiesen hat, dass er sich schnell den gesellschaftlichen Gegebenheiten anpassen kann und auch in der Lage ist, sich rasch entsprechende sprachliche Fähigkeiten anzueignen. Die Beschwerdeführerin besitzt sodann mehrere Geschwister im Raum Zagreb, welche ihrer Familie in der Übergangsphase die notwendige finanzielle und logistische Unterstüzung bieten kann. Schliesslich ist auf diesem Wege auch eine Wiedervereinigung der seit April 2004 getrennten Familie möglich. Seit dem 1. Januar 2007 zählt Kroatien im Übrigen zu den vom Bundesrat bezeichneten Safe Countries und gilt damit im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG als verfolgungssicher.
E. 4.7.5 Gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG konnte eine vorläufige Aufnahme in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage angeordnet werden, sofern vier Jahre nach Einreichung des Asylgesuches noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (Art. 44 Abs. 3 aAsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis aANAG). Dabei waren insbesondere die Integration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation der Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 4 aAsylG). Diese Bestimmung wurde indes - wie bereits unter Ziffer 4.4 ausgeführt - im Rahmen der letzten Revision des Asylgesetzes mit Wirkung seit 1. Januar 2007 ausser Kraft gesetzt. Die Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme vom 6. April 2006, welche auf die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG abzielen, sind somit als unbeachtlich zu erkennen. Gemäss den seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Bestimmungen steht es im Ermessen der zuständigen kantonalen Behörde, vorbehältlich der Zustimmung des BFM, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen (Art. 14 Abs. 2 AsylG).
E. 4.7.6 Wie aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an das Migrationsamt H._______ vom 10. Dezember 2007 und den dazugehörigen Beilagen ersichtlich ist, wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2007 von der irakischen Vertretung in Bern ein Reisepass - Nr. S 1713683 - ausgestellt. Der Beschwerdeführer verfügt somit über gültige Reisepapiere, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 4.7.7 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Kroatien somit als generell - und individuell - zumutbar zu bezeichnen.
E. 4.8 Unter den gegebenen Umständen ist nicht von einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage auszugehen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist - soweit darin die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung verlangt wird - nach dem Gesagten abzuweisen. II.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist sodann gemäss dem publizierten Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 als letztinstanzliches Gericht im Asylrecht auch für die Beurteilung von Revisionsgesuchen zuständig, die sich gegen Urteile der vormaligen ARK richten, wobei das VwVG zur Anwendung gelangt.
E. 6.2 Im Sinne ergänzender Rechtsbegehren beantragen die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2006, das Urteil der ARK vom 14. Februar 2001 sei in Revision zu ziehen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers und diejenige seiner Familie festzustellen und es sei ihnen Asyl, eventuell die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung der Rechtsbegehren bringen sie vor, beim eingereichten Haftbefehl des Untersuchungsamtes D._______ vom 10. Oktober 2005 handle es sich um ein neues Beweismittel, welches die von den Asylbehörden als unglaubhaft eingestufte Aktivität des Gesuchstellers für die PKK und die daraus resultierende Verfolgung durch die irakischen Behörden belege. Es liege somit ein neues, rechtserhebliches Beweismittel vor, das den Sachverhalt betreffe, welcher Gegenstand des Urteils vom 14. Februar 2001 gewesen sei. Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens führen die Gesuchsteller aus, die Existenz des eingereichten Haftbefehls sei dem Gesuchsteller 1 erst nach der Zustellung durch seinen Vater Anfang November 2005 bekannt geworden, wodurch die Revisionsfrist gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG eingehalten sei. Sogar für den Fall, dass die Frist nicht als eingehalten gelte, müsse das Revisionsgesuch gestützt auf die in EMARK 1995 Nr. 9 geschaffene Praxis behandelt werden.
E. 6.3.1 Die Gesuchsteller machen in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2006 explizit den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend. Gemäss dieser Bestimmung zieht die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn diese neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen (Art. 67 Abs. 1 VwVG). In der Begründung sind insbesondere der Revisionsgrund sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG). Bezüglich der Rechtzeitigkeit ihres Revisionsbegehrens führen die Gesuchsteller lediglich aus, die Existenz des eingereichten Beweismittels sei dem Gesuchsteller 1 erst nach der Zustellung durch seinen Vater Anfang November 2005 bekannt geworden, weshalb die Revisionsfrist von 90 Tagen vorliegend eingehalten sei. Diese Vorbringen vermögen jedoch den Anforderungen an die Beweisführung gemäss Art. 67 Abs. 3 VwVG nicht zu genügen, zumal die Behauptung weder durch die Beilage des Zustellumschlags noch sonstwie rechtsgenüglich belegt ist. Die Gesuchsteller haben somit gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und die Eingabe ist folgedessen als verspätet zu betrachten. Die Gesuchsteller berufen sich in ihrer Eingabe sodann auf EMARK 1995 Nr. 9. Dieser Entscheid besagt, dass in völkerrechtskonformer Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG auf ein verspätetes Revisionsgesuch unter gewissen Voraussetzungen trotzdem einzutreten ist. Zugleich wird in besagtem Entscheid festgehalten, dass dem Revisionsführer, dessen Vorbringen nach nationalem Prozessrecht als verspätet eingereicht zu qualifizieren sind, auch bei Gutheissung des Revisionsgesuches nicht Asyl gewährt werden kann (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7h S. 90) und eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG damit lediglich Auswirkungen auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs haben kann.
E. 6.3.2 Wie bereits in Erwägung 4.7.4 dargelegt, hat der Gesuchsteller 1 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für das Staatsgebiet der Republik Kroatien, weshalb auch in revisionsrechtlicher Hinsicht ein allfälliger Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat nicht geprüft werden muss. Zudem gilt - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - die Vermutung, dass dem Gesuchsteller der vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnete kroatische Staat Sicherheit vor Verfolgung sowie effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG gewährt. Hinsichtlich Zumutbarkeit und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kroatien wird sodann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesuchsteller in den Wohnsitzstaat seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes ausreisen kann und dort die Möglichkeit eines dauerhaften und sicheren Aufenthaltes hat. Zudem ist der Wegweisungsvollzug nach Kroatien zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar. Nach dem Gesagten ist dem Gesuchsteller - selbst im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs - in der Schweiz weder Asyl noch die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bei dieser Sachlage dringen die Gesuchsteller mit ihren Revisionsbegehren nicht durch, weshalb darauf nicht näher einzugehen und das Revisionsgesuch abzuweisen ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern/Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern/ Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer/Gesuchsteller (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; Angefochtene Verfügung im Original; Haftbefehle des Untersuchungsamtes D._______ vom 10. Juni 1999 und vom 10. Oktober 2005; Wohnsitzbescheinigung) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das Ausländeramt des Kanton H._______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3300/2006/ {T 0/2} Urteil vom 6. Juni 2008 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. Parteien
1. A._______, Irak, dessen Ehefrau
2. B._______, Kroatien, und deren Kindes
3. C._______, Irak, alle vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 28. Juli 2004 i.S. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung / Revision) / N_______. Sachverhalt: A. Das vom Beschwerdeführer 1 (im Folgenden Beschwerdeführer) am 15. September 1999 eingereichte Asylgesuch wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 19. Januar 2000 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 14. Februar 2001 ab. B. Am 27. Juni 2003 erfolgte die Eheschliessung zwischen den Beschwerdeführern. Am 7. August 2003 wurde der gemeinsame Sohn C._______ geboren. C. Mit Verfügung vom 28. Juli 2003 wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2003 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Das von der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2003 eingereichte Wiedererwägungsgesuch wies das BFF mit Verfügung vom 19. Januar 2004 ab, bezeichnete die Verfügung vom 28. Juli 2003 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die ARK mit Urteil vom 24. März 2004 mangels Bezahlung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. E. Mit Verfügung vom 28. Juli 2004 wies das BFF das von den Beschwerdeführern am 8. April 2004 eingereichte Wiedererwägungsgesuch ab, bezeichnete die Verfügungen vom 19. Januar 2000, vom 28. Juli 2003 sowie vom 19. Januar 2004 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 30. August 2004 liessen die Beschwerdeführer sinngemäss beantragen, der Entscheid des BFF vom 28. Juli 2004 sei aufzuheben und der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. In Wiedererwägung der Verfügung des BFF vom 19. Januar 2000 sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf Grundlage der vorläufigen Aufnahme ihres Ehemannes sei - in Wiedererwägung der Verfügung des BFF vom 19. Januar 2004 beziehungsweise vom 28. Juli 2003 - der Beschwerdeführerin sowie dem gemeinsamen Kind die vorläufige Aufnahme zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2004 setzte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Vollzug aus und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Schreiben vom 21. März 2005 liessen die Beschwerdeführer eine Wohnsitzbescheinigung und einen Haftbefehl des Untersuchungsamtes D._______ vom 10. Juni 1999 mit den entsprechenden Übersetzungen zu den Akten reichen. I. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 liessen die Beschwerdeführer mitteilen, dass sie neu durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener vertreten seien und reichten eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. Gleichzeitig wurde um Einsicht in die gesamten Asylakten der Beschwerdeführer ersucht. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2005 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK die Mandatsübernahme durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener als neuer Rechtsvertreter der Beschwerdeführer. Das Gesuch um Einsicht in die gesamten Asylakten lehnte sie ab und verwies Rechtsanwalt Püntener diesbezüglich an die früheren Rechtsvertretungen. Gleichzeitig verfügte sie die Edition der vorhandenen Aktenverzeichnisse und bot Rechtsanwalt Püntener Gelegenheit bis zum 10. November 2005, allfällig fehlende Aktenstücke bei der ARK zu verlangen. K. Mit Schreiben vom 10. November 2005 ersuchte Rechtsanwalt Püntener um Edition verschiedener Aktenstücke. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2005 wurde dem Akteneinsichtsgesuch mit Ausnahme der Akte A12/1 entsprochen und die Akten wurden den Beschwerdeführern gegen Gebühr zugestellt. M. Mit Schreiben vom 23. Januar 2006 liessen die Beschwerdeführer die Kopie eines Haftbefehls des Untersuchungsamtes D._______ vom 10. Oktober 2005 mit Übersetzung sowie zwei Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration vom 1. Oktober 2005 in St. Gallen zu den Akten reichen. Im Sinne ergänzender Rechtsbegehren beantragten sie, das Urteil der ARK vom 14. Februar 2001 sei in Revision zu ziehen. Weiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seiner Familie festzustellen und es sei ihnen Asyl zu erteilen, eventuell seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. N. In seiner Vernehmlassung vom 17. März 2006 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. O. Mit Schreiben vom 22. März 2006 brachte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Beschwerdeführern die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis und forderte diese auf, sich dazu bis zum 6. April 2006 zu äussern, ansonsten Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen und gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden werde. P. Mit Schreiben vom 6. April 2006 liessen die Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnahme einreichen. Q. Mit Schreiben vom 20. April 2006 liessen die Beschwerdeführer zwecks Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 AsylG ein Bestätigungsschreiben der sozialen Dienste der Stadt E._______ vom 4. April 2006, einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 4. April 2006, ein Arbeitszeugnis beziehungsweise eine Arbeitsbestätigung der F._______ GmbH, Lohnabrechnungen der F._______ GmbH von Oktober 2005 bis März 2006 sowie diverse Referenzschreiben ins Recht legen. R. Mit Schreiben vom 12. Mai und 6. Juni 2006 liessen die Beschwerdeführer verschiedene Referenzschreiben zu den Akten reichen. S. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 stellte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht Kopien zweier Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2007 mit den dazugehörigen Beilagen zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia f; VPB 1985 Nr. 24; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.), ist das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung von Wiedererwägungsbeschwerdeverfahren. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.4 Mit Beschwerde kann sodann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde vom 30. August 2004 ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.), oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). 3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs bejaht hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 3.3 Gemäss den formulierten Rechtsbegehren im Wiedererwägungsgesuch vom 8. April 2004 und deren Begründung ist die vorliegende Beschwerde auf den Vollzugspunkt beschränkt, weshalb einzig zu beurteilen ist, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass beziehungsweise Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Januar 2000 dergestalt verändert hat, dass ein Vollzug der Wegweisung inzwischen als unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen wäre. Auf allfällige Vorbringen betreffend die Flüchtlingseigenschaft ist somit im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht einzugehen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 8. April 2004 im Wesentlichen auf die allgemeine Situation im Irak. Aufgrund der prekären Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers sei ein Wegweisungsvollzug weder möglich noch zumutbar, zumal keine Rückreisemöglichkeit bestehe und der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG (seit 01.01.2008: Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], SR 142.20) darstellen würde. Es entspreche sodann der ständigen Praxis des BFF und der ARK, dass in der Regel die ganze Familie vorläufig aufgenommen werde, wenn ein Familienmitglied die Voraussetzungen zur vorläufigen Aufnahme erfülle. Die beim vorläufig Aufgenommenen erfüllte Schranke des Wegweisungsvollzugs werde auf die ganze Familie ausgedehnt, weshalb die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers einzubeziehen seien. 4.2 Zur Begründung seines ablehnenden Wiedererwägungsentscheides vom 28. Juli 2004 führt das BFF aus, es erachte eine Rückführung in den Heimatstaat im Einzelfall selbst unter Berücksichtigung der gegebenen Lage im Irak als zumutbar. Im Irak herrsche kein offener Bürgerkrieg und es könne trotz teilweise schwerer Anschläge und verschiedener bewaffneter Auseinandersetzungen auf lokaler Ebene nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Folglich liege auch keine konkrete Gefährdung der Bevölkerung im Irak im Sinne von Art. 14 a Abs. 4 ANAG (neu: Art. 83 Abs. 4 AuG) vor. Die Versorgungslage habe sich insgesamt verbessert. Seit Beginn des Wiederaufbaus seien allgemeine Fortschritte festzustellen und auch eine medizinische Grundversorgung sei vorhanden. Die ehemals autonome kurdische Zone im Nordirak sei von der militärischen Intervention der Koalitionstruppen nicht unmittelbar betroffen worden, insbesondere sei es zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen in diesem Gebiet gekommen. Die bisherigen Machtstrukturen seien erhalten geblieben und die Situation habe sich durch die militärische Intervention nicht grundlegend verändert. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen und dieser sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Weiter führt das BFF aus, dass den Beschwerdeführern aufgrund der kroatischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Familienvereinigung in Kroatien offenstehe und verweist diesbezüglich auf die Erwägungen in seinem Entscheid vom 19. Januar 2004. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 19. Januar 2000, vom 28. Juli 2003 sowie vom 19. Januar 2004 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. 4.3 Zur Begründung ihrer Beschwerde vom 30. August 2004 bringen die Beschwerdeführer vor, ein Wegweisungsvollzug in den Nordirak sei aufgrund der dort herrschenden prekären Lage nicht zumutbar, insbesondere da das gemeinsame Kind erst knapp ein Jahr alt sei. Es sei nicht sichergestellt, dass die Familie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak über eine Unterkunft verfüge. Auch das wirtschaftliche Fortkommen der Beschwerdeführer sei nicht gesichert. Nicht nur die Sicherheitssituation im Irak sei äusserst angespannt, auch würden im Zentral- und Nordirak die Lebensbedingungen von gravierendem Wohnungsmangel, unregelmässiger Versorgung mit grundlegenden Dienstleistungen, vom Fehlen eines effektiven Rechtssystems und einer hohen Arbeitslosigkeit geprägt. Ein Wegweisungsvollzug müsse somit als unzumutbar betrachtet werden und dem Beschwerdeführer sei in der Folge die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie seien die übrigen Beschwerdeführer praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme miteinzubeziehen. Dass eine allfällige Wiedervereinigung der Familie in Kroatien nicht ausgeschlossen sei, ändere nichts am Anspruch auf einen einheitlichen Rechtsstatus der Familie. 4.4 Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liessen sie mit Schreiben vom 21. März 2005 einen Haftbefehl des Untersuchungsamtes D._______ vom 10. Juni 1999 sowie eine Wohnsitzbestätigung zu den Akten reichen. 4.5 Im Sinne ergänzender Rechtsbegehren beantragen die Beschwerdeführer in ihrer Beweismitteleingabe vom 23. Januar 2006, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 und seiner Familie festzustellen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu erteilen; eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 und seiner Familie festzustellen und diese seien in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Weiter führen die Beschwerdeführer aus, die Schweizerischen Asylbehörden hätten im Sommer/Herbst 2005 die Entscheidpraxis betreffend Asylsuchende aus dem Irak geändert. Im Wesentlichen bedeute dies, dass Asylsuchende aus dem Zentral- und Nordirak wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen würden. Der nunmehr eingereichte Haftbefehl vom 10. Oktober 2005 sei nach dem Urteil der ARK vom 14. Februar 2001 ausgestellt worden und könne somit auch wiedererwägungsrechtlich behandelt werden. Der Beschwerdeführer engagiere sich in der Schweiz zudem aktiv für die Sache der Kurden, pflege engen Kontakt mit dem "Kurdischen Kulturverein G._______" und habe ein Beziehungsnetz in einem türkisch-kurdischen Umfeld. Im Rahmen seines aktiven Engagements nehme der Beschwerdeführer an Demonstrationen und Veranstaltungen teil. Für den Fall, dass nicht die Tätigkeit vor seiner Ausreise, sondern sein exilpolitisches Engagement die Hauptursache für die staatlichen Verfolgungsmassnahmen sein sollten, sei der Beschwerdeführer wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel wurden zwei Fotografien von der Demonstration vom 1. Oktober 2005 in St. Gallen zu den Akten gereicht. Das Revisionsbegehren wird nachfolgend in den Erwägungen 6.1 ff. behandelt. 4.6 Soweit die Beschwerdeführer eine seit Erlass der Verfügung vom 19. Januar 2000 eingetretene Veränderung der allgemeinen Lage im Irak beziehungsweise der familiären Situation oder die Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe geltend machen, verlangen sie die Anpassung der vorinstanzlichen Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinn. Die Vorbringen betreffen Tatsachen, welche sich nach dem 19. Januar 2000 ereignet haben und somit nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können. Es gilt zu prüfen, ob es sich bei den Vorbringen um rechtlich relevante Tatsachen handelt, welche geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des ursprünglichen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis zu führen. Gemäss den formulierten Rechtsbegehren im Wiedererwägungsgesuch vom 8. April 2004 und deren Begründung ist die vorliegende Beschwerde als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten, weshalb einzig zu beurteilen ist, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass beziehungsweise Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Januar 2000 dergestalt verändert hat, dass ein Vollzug der Wegweisung inzwischen als unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen wäre. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beweismitteleingabe vom 23. Januar 2006 wiedererwägungsweise die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung von Asyl beantragen ist gemäss Ziff. 3.3 darauf nicht einzutreten. 4.6.1 Die Vorbringen bezüglich der Veränderung der allgemeinen Lage im Heimatstaat sowie der familiären Situation des Beschwerdeführes 1 betreffen ausschliesslich die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, besteht für den Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Heirat mit einer kroatischen Staatsangehörigen die Möglichkeit der Aufnahme in einem Drittstaat, weshalb die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in den Irak unter diesen Umständen offen bleiben kann. 4.6.2 4.6.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber gewollte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit (Vor)Flucht- beziehungsweise objektiven Nachfluchtgründen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7, E. 7b und 8, S. 67 ff.; 2000 Nr. 16, E. 5a, S. 141 f. m.w.H.). Subjektive Nachfluchtgründe sind Asylgründe, für die eine Person durch die Tatsache des Verlassens des Landes (Republikflucht), durch ihr Verhalten im Zufluchtsstaat (vor allem politische Exilaktivitäten) oder durch das im Heimatstaat strafbare Stellen eines Asylgesuches die Ursache selber setzt. Unter Exilaktivitäten fallen etwa Mitgliedschaft in einer Emigrantenorganisation, öffentliche kritische Äusserungen gegen das Regime des Heimatstaates (z.B. in den Medien) oder die Teilnahme an Versammlungen, Demonstrationen und Protestaktionen gegen die im Heimatstaat herrschenden politischen Verhältnisse. Sofern diese Tätigkeiten in ihren Heimatländern bekannt werden und man weiss, dass solches geahndet wird, erhalten solcherart drohende Massnahmen Verfolgungscharakter (Alberto Achermann/ Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S.111 f.). Exilpolitische Aktivitäten können mit anderen Worten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn feststeht, dass diese bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach sich ziehen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 den heimatlichen Behörden auf Grund des geltend gemachten politischen Engagements namentlich bekannt geworden ist. Diese Prüfung hat aufgrund der konkreten Aktenlage zu erfolgen. 4.6.2.2 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beweismitteleingabe vom 23. Januar 2006 vor, der Beschwerdeführer 1 pflege engen Kontakt mit dem "Kurdischen Kulturverein G._______" und habe ein Beziehungsnetz in einem türkisch-kurdischen Umfeld. Der von den in der Schweiz ansässigen türkischen Kurden aus dem Umfeld der PKK und ihr nahestehenden Organisationen gepflegte Diskurs unterscheide sich in wesentlichen Punkten von den Anliegen der kurdischen Iraker. Der Beschwerdeführer 1 identifiziere sich mit deren Anliegen und lebe aufgrund dieses Engagements weitgehend isoliert von den übrigen nordirakischen Kurden, von welchen er als Kommunist und Kritiker der KDP verachtet werde. Die Sympathisanten der KDP würden in der Schweiz einen beachtlichen Einfluss ausüben. Immer wieder komme es zu Auseinandersetzungen zwischen Sympathisanten der KDP und der PKK. Im Rahmen seines aktiven Engagements für die kurdische Sache nehme der Beschwerdeführer 1 an Demonstrationen und Veranstaltungen teil, so auch an der vom kurdischen Kulturverein G._______ organisierten Demonstration vom 1. Oktober 2005 in St. Gallen. Wegen seines Engagements für die kurdische Sache und seiner Beziehung zu PKK-nahen Organisationen habe er die Aufmerksamkeit von Personen aus dem Umfeld der KDP auf sich gezogen. Als Beweismittel wurden zwei Fotos des Beschwerdeführers 1 anlässlich der Kundgebung vom 1. Oktober 2005 sowie die Kopie des Haftbefehls des Untersuchungsamtes D._______ vom 10. Oktober 2005 zu den Akten gereicht. Im Sinne eines Beweismittelantrages beantragen die Beschwerdeführer, es sei der rechtserhebliche Sachverhalt weiter abzuklären und allenfalls eine Botschaftsabklärung über das Schweizerische Verbindungsbüro in Baghdad in die Wege zu leiten. 4.6.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der angeblich in der Schweiz entwickelte politische Aktivismus des Beschwerdeführers 1 und die damit verbundene Beziehungsnähe zu PKK-nahen Organisationen wenig glaubhaft erscheint. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz für die Sache der PKK engagieren sollte, zumal er aufgrund der angeblich von dieser unter Todesdrohung erzwungenen Zusammenarbeit (vgl. EZ-Prot., S. 2) zur Flucht aus dem Heimatstaat gezwungen wurde und dementsprechend über wenig Motivation verfügen dürfte. Eigenen Angaben zufolge war er in seinem Heimatstaat sodann nie politisch aktiv (vgl. EZ-Prot., S. 5) und seine Tätigkeit für die PKK beschränkte sich ausschliesslich auf die Lieferung von Lebensmitteln. Auch sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die ein irgendwie geartetes exilpolitisches Engagement vor dem 1. Oktober 2005 erkennen liessen. Es wird lediglich vorgebracht, der Beschwerdeführer 1 pflege engen Kontakt mit dem Kurdischen Kulturverein G._______ und habe ein Beziehungsnetz in einem türkisch-kurdischen Umfeld. Eine Mitgliedschaft bei der PKK oder in einer Emigrantenorganisation ist auf Grund der Aktenlage nicht belegt und wird auch nicht behauptet. Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 öffentliche kritische Äusserungen gegen das Regime seines Heimatstaates (z.B. in den Medien) getätigt oder an Versammlungen, Demonstrationen und Protestaktionen gegen die im Heimatstaat herrschenden politischen Verhältnisse teilgenommen hätte. Auf den als Beweismittel eingereichten Fotografien ist lediglich zu sehen, wie er anlässlich einer Kundgebung ein Transparent trägt, auf welchem - ohne erkennbaren regimefeindlichen Hintergrund - Frieden und internationale Solidarität gefordert wird. Weiter ist nicht erkennbar, dass er im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an der betreffenden Kundgebung in den Medien oder anderswo namentlich erwähnt oder abgebildet worden ist, so dass eine Identifizierung durch die heimatlichen Behörden möglich wäre. Im eingereichten Haftbefehl vom 10. Oktober 2005 - ebenso wie in jenem vom 10. Juni 1999 ausgestellten - wird als Anklagegrund sodann lediglich die Zugehörigkeit zur verbotenen kurdischen Arbeiterpartei (PKK) genannt. Darüber hinaus enthalten diese jedoch keine Angaben betreffend Art oder Zeitpunkt des dem Beschwerdeführer 1 zur Last gelegten Delikts. weiter ist aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Demonstrationsteilnahme am 1. Oktober 2005 und dem Erlass des Haftbefehls am 10. Oktober 2005 nicht davon auszugehen, dass die beiden Ereignisse in direktem Zusammenhang stehen, zumal das Verfahren von der erkennungsdienstlichen Behandlung mutmasslicher Exilaktivisten und der Auswertung ihrer Aktivitäten durch den Auslandsgeheimdienst, bis zum Erlass eines Haftbefehls durch die Behörden im Heimatstaat erfahrungsgemäss äusserst zeitraubend und demzufolge nicht innert zehn Tagen zu bewerkstelligen ist. Sodann erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als genügend erstellt, weshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Durchführung einer Botschaftsabklärung verzichtet und der diesbezügliche Antrag abgewiesen wird. 4.6.2.4 Der Beschwerdeführer weist nach dem Gesagten nicht das Profil eines typischen Regimegegners und politischen Aktivisten auf und die geltend gemachte Teilnahme an der Kundgebung vom 1. Oktober 2005 kann nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Weiter ist davon auszugehen, dass sich die kurdischen Behörden im Heimatstaat - falls überhaupt - auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Mitglieder in Exilorganisationen von im Heimatstaat verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teilnehmer von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, unterliegen damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr. Zudem dürfte es auch den heimatlichen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die kurdischen Sicherheitsbehörden im Heimatstaat durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Kurden, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die lediglich beabsichtigen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden vermögen. Vor diesem Hintergrund erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die Behörden im Herkunftsstaat von allfälligen Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden, weshalb vorliegend nicht von einer Gefährdung seiner Person oder einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung seiner Situation auszugehen ist. 4.7 4.7.1 In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2006 führt die Vorinstanz schliesslich aus, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz zusammen mit dem Kind am 19. April 2004 verlassen und sei nach Kroatien zurückgekehrt. Unter diesen Umständen sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach Kroatien weggewiesen werden könne. Da dies eine Wegweisung in einen Drittstaat bedeute, müsse der Beschwerdeführer über hinreichende Garantien verfügen, welche erwarten liessen, dass er sich dort legal aufhalten könne. Aufgrund der vorliegenden Akten könne dies bejaht werden, da ein ausländischer Ehepartner eines in Kroatien lebenden kroatischen Staatsbürgers einen gesetzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe. Es lägen somit genügend Anhaltspunkte vor für die Annahme, die kroatischen Behörden würden dem Beschwerdeführer die Einreise gestatten und ihm den Aufenthalt erlauben. Es sei folglich davon auszugehen, dass es ihm möglich sei, regulär und gesetzeskonform nach Kroatien zu reisen und dort zumindest eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Betreffend die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass sie sich - soweit es sich dabei um Revisionsgründe handle - mangels Zuständigkeit nicht dazu äussern könne. Immerhin werde auch in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer Wegweisung in einen Drittstaat hingewiesen. 4.7.2 In ihrer Stellungnahme vom 6. April 2006 machen die Beschwerdeführer ihrerseits geltend, die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2006 auf Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs nach Kroatien beschränkt und sich mangels Zuständigkeit nicht zu den übrigen Vorbringen geäussert. Zur Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in den Irak habe sie sich nicht geäussert. Die Beschwerdeinstanz werde jedoch nicht umher kommen, sich von Amtes wegen mit sämtlichen Vorbringen auseinanderzusetzen. Ob die Eingaben revisionsrechtlich oder beschwerderechtlich geprüft würden, habe nur wenige konkrete praktische Auswirkungen. Die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind hätten die Schweiz bereits am 19. April 2004 verlassen, währenddem der Beschwerdeführer in der Schweiz geblieben sei. Trotz der vordergründigen Trennung handle es sich bei der Ehe der Beschwerdeführer um eine intakte Beziehung. Die Beschwerdeführerin sei zu ihrer Mutter zurückgekehrt und verfüge weder über eine eigene Wohnung noch über ein Erwerbseinkommen. Der Beschwerdeführer komme heute für die Lebenskosten seiner Familie sowie deren Reisen von Kroatien in die Schweiz und zurück auf. Er sei jedoch im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Kroatien nicht in der Lage, weiterhin für die Lebenskosten seiner Familie aufzukommen. Insbesondere würde für ihn weder eine Wohngelegenheit bestehen noch sei er der kroatischen Sprache mächtig. Der Familie der Beschwerdeführer drohe somit bei einem Wegweisungsvollzug die Verelendung und damit eine konkrete Gefährdung, weshalb dieser als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG (neu: Art. 83 Abs. 4 AuG) zu bezeichnen sei. Schliesslich dürfe die Heirat mit einer kroatischen Staatsbürgerin dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Im Ergebnis erscheine es stossend, wenn er im Vergleich zu anderen irakischen Asylsuchenden benachteiligt und ihm eine vorläufige Aufnahme verweigert werde. Zudem sei zwingend das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG zu prüfen, bevor ein Wegweisungsvollzug nach Kroatien in Erwägung gezogen werde. Weiter sei zu bemerken, dass einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Kroatien aus formellen Gründen die Grundlage entzogen sei, zumal die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2000 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt worden sei und diese keine Wegweisung in einen Drittstaat vorsehe. Diese sei deshalb von Amtes wegen in Wiedererwägung beziehungsweise Revision zu ziehen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. 4.7.3 Der Argumentation der Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass das Rechtsmittel der Wiedererwägung gerade dazu dient, eine Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen. Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs vom 8. April 2004 sind somit sämtliche wesentlichen Veränderungen der Sachlage seit Erlass der Verfügung zu berücksichtigen. Die Heirat der Beschwerdeführer vom 27. Juni 2003 stellt zweifelsohne eine solche wesentliche Veränderung dar, zumal der Beschwerdeführer dadurch - wie nachfolgend dargelegt - die Möglichkeit eines dauerhaften Aufenthaltes in einem Drittstaat erhält und das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auch auf Art. 52 Abs. 1 AsylG verwiesen wird hat. Der Einwand der Beschwerdeführer geht somit fehl und ist nicht zu hören. 4.7.4 Gestützt auf seine Eheschliessung mit einer kroatischen Staatsbürgerin hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 34 ff. des kroatischen Ausländergesetzes vom 3. Juli 2003 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für das Staatsgebiet der Republik Kroatien. Gemäss Art. 43 des erwähnten Gesetzes hat er insbesondere die Möglichkeit, seine Aufenthaltsbewilligung bis zu einer Dauer von drei Jahren zu verlängern, bis die Voraussetzungen zum Erhalt einer Niederlassungsbewilligung ("permanent residence") erfüllt sind. Gemäss Auskunft des kroatischen Konsulates in Bern vom 2. Mai 2007 besteht für den Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit, eine entsprechende Bewilligung zu erhalten. Weiter ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit April 2004 in Kroatien aufhält und dem Beschwerdeführer bei der Beschaffung der notwendigen Unterlagen sowie beim Verkehr mit Ämtern und Behörden behilflich sein kann. Ebenso kann sie ihn bei der Arbeitssuche und -beschaffung unterstützen. Es dürfte sodann für den Beschwerdeführer kein Problem sein, sich in Kroatien zurechtzufinden, zumal er während seines Aufenthaltes in der Schweiz bewiesen hat, dass er sich schnell den gesellschaftlichen Gegebenheiten anpassen kann und auch in der Lage ist, sich rasch entsprechende sprachliche Fähigkeiten anzueignen. Die Beschwerdeführerin besitzt sodann mehrere Geschwister im Raum Zagreb, welche ihrer Familie in der Übergangsphase die notwendige finanzielle und logistische Unterstüzung bieten kann. Schliesslich ist auf diesem Wege auch eine Wiedervereinigung der seit April 2004 getrennten Familie möglich. Seit dem 1. Januar 2007 zählt Kroatien im Übrigen zu den vom Bundesrat bezeichneten Safe Countries und gilt damit im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG als verfolgungssicher. 4.7.5 Gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG konnte eine vorläufige Aufnahme in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage angeordnet werden, sofern vier Jahre nach Einreichung des Asylgesuches noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (Art. 44 Abs. 3 aAsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis aANAG). Dabei waren insbesondere die Integration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation der Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 4 aAsylG). Diese Bestimmung wurde indes - wie bereits unter Ziffer 4.4 ausgeführt - im Rahmen der letzten Revision des Asylgesetzes mit Wirkung seit 1. Januar 2007 ausser Kraft gesetzt. Die Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme vom 6. April 2006, welche auf die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG abzielen, sind somit als unbeachtlich zu erkennen. Gemäss den seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Bestimmungen steht es im Ermessen der zuständigen kantonalen Behörde, vorbehältlich der Zustimmung des BFM, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen (Art. 14 Abs. 2 AsylG). 4.7.6 Wie aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an das Migrationsamt H._______ vom 10. Dezember 2007 und den dazugehörigen Beilagen ersichtlich ist, wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2007 von der irakischen Vertretung in Bern ein Reisepass - Nr. S 1713683 - ausgestellt. Der Beschwerdeführer verfügt somit über gültige Reisepapiere, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 4.7.7 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Kroatien somit als generell - und individuell - zumutbar zu bezeichnen. 4.8 Unter den gegebenen Umständen ist nicht von einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage auszugehen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist - soweit darin die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung verlangt wird - nach dem Gesagten abzuweisen. II. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist sodann gemäss dem publizierten Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 als letztinstanzliches Gericht im Asylrecht auch für die Beurteilung von Revisionsgesuchen zuständig, die sich gegen Urteile der vormaligen ARK richten, wobei das VwVG zur Anwendung gelangt. 6.2 Im Sinne ergänzender Rechtsbegehren beantragen die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2006, das Urteil der ARK vom 14. Februar 2001 sei in Revision zu ziehen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers und diejenige seiner Familie festzustellen und es sei ihnen Asyl, eventuell die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung der Rechtsbegehren bringen sie vor, beim eingereichten Haftbefehl des Untersuchungsamtes D._______ vom 10. Oktober 2005 handle es sich um ein neues Beweismittel, welches die von den Asylbehörden als unglaubhaft eingestufte Aktivität des Gesuchstellers für die PKK und die daraus resultierende Verfolgung durch die irakischen Behörden belege. Es liege somit ein neues, rechtserhebliches Beweismittel vor, das den Sachverhalt betreffe, welcher Gegenstand des Urteils vom 14. Februar 2001 gewesen sei. Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens führen die Gesuchsteller aus, die Existenz des eingereichten Haftbefehls sei dem Gesuchsteller 1 erst nach der Zustellung durch seinen Vater Anfang November 2005 bekannt geworden, wodurch die Revisionsfrist gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG eingehalten sei. Sogar für den Fall, dass die Frist nicht als eingehalten gelte, müsse das Revisionsgesuch gestützt auf die in EMARK 1995 Nr. 9 geschaffene Praxis behandelt werden. 6.3 6.3.1 Die Gesuchsteller machen in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2006 explizit den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend. Gemäss dieser Bestimmung zieht die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn diese neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen (Art. 67 Abs. 1 VwVG). In der Begründung sind insbesondere der Revisionsgrund sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG). Bezüglich der Rechtzeitigkeit ihres Revisionsbegehrens führen die Gesuchsteller lediglich aus, die Existenz des eingereichten Beweismittels sei dem Gesuchsteller 1 erst nach der Zustellung durch seinen Vater Anfang November 2005 bekannt geworden, weshalb die Revisionsfrist von 90 Tagen vorliegend eingehalten sei. Diese Vorbringen vermögen jedoch den Anforderungen an die Beweisführung gemäss Art. 67 Abs. 3 VwVG nicht zu genügen, zumal die Behauptung weder durch die Beilage des Zustellumschlags noch sonstwie rechtsgenüglich belegt ist. Die Gesuchsteller haben somit gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und die Eingabe ist folgedessen als verspätet zu betrachten. Die Gesuchsteller berufen sich in ihrer Eingabe sodann auf EMARK 1995 Nr. 9. Dieser Entscheid besagt, dass in völkerrechtskonformer Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG auf ein verspätetes Revisionsgesuch unter gewissen Voraussetzungen trotzdem einzutreten ist. Zugleich wird in besagtem Entscheid festgehalten, dass dem Revisionsführer, dessen Vorbringen nach nationalem Prozessrecht als verspätet eingereicht zu qualifizieren sind, auch bei Gutheissung des Revisionsgesuches nicht Asyl gewährt werden kann (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7h S. 90) und eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG damit lediglich Auswirkungen auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs haben kann. 6.3.2 Wie bereits in Erwägung 4.7.4 dargelegt, hat der Gesuchsteller 1 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für das Staatsgebiet der Republik Kroatien, weshalb auch in revisionsrechtlicher Hinsicht ein allfälliger Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat nicht geprüft werden muss. Zudem gilt - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - die Vermutung, dass dem Gesuchsteller der vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnete kroatische Staat Sicherheit vor Verfolgung sowie effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG gewährt. Hinsichtlich Zumutbarkeit und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kroatien wird sodann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesuchsteller in den Wohnsitzstaat seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes ausreisen kann und dort die Möglichkeit eines dauerhaften und sicheren Aufenthaltes hat. Zudem ist der Wegweisungsvollzug nach Kroatien zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar. Nach dem Gesagten ist dem Gesuchsteller - selbst im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs - in der Schweiz weder Asyl noch die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bei dieser Sachlage dringen die Gesuchsteller mit ihren Revisionsbegehren nicht durch, weshalb darauf nicht näher einzugehen und das Revisionsgesuch abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern/Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern/ Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer/Gesuchsteller (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; Angefochtene Verfügung im Original; Haftbefehle des Untersuchungsamtes D._______ vom 10. Juni 1999 und vom 10. Oktober 2005; Wohnsitzbescheinigung)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das Ausländeramt des Kanton H._______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: