Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der muslimische Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsbürger von Myanmar und ein Angehöriger der Ethnie der Rohingya, habe seinen Heimatstaat erstmals im Jahr 1991/1992 verlassen und sei nach Bangladesh in das Camp B._______ gezogen. Im Jahr 2009 habe er in Norwegen um Asyl nachgesucht und sei im (...) 2011 über Bangladesh nach Myanmar zurückgekehrt. Nach ethnischen Unruhen sei er am (...) 2012 wieder nach Bangladesh entwichen, von dort auf dem Luftweg via C._______ nach D._______ gereist und am 19. Juli 2012 mit einem Auto in die Schweiz gelangt. Am 20. Juli 2012 suchte er hier um Asyl nach. Er wurde am 13. August 2012 summarisch befragt (A7); am 10. Dezember 2014 erfolgte eine eingehende Anhörung zu seinen Asylgründen (A32). Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, dass im Zuge der Unruhen in Rakhine (Myanmar) im (...) 2012 sein Haus im Dorf E._______ am (...) 2012 von den Paramilitärs niedergebrannt worden sei. Die Muslime würden dort schon seit langem von den buddhistischen Birmanen schikaniert, unterdrückt und vertrieben. Die Rohingya könnten keine Ausweispapiere bekommen und seien nicht als Burmesen anerkannt. Deshalb sei er geflohen. Er reichte Kopien (in schwer lesbarer Qualität) einer "Master Card for the Registration of Refugees from Myanmar" der Regierung der Volksrepublik Bangladesh, des "Rohingya Refugee Family Book", eines Wahldokuments und eines Identitätsdokumentes sowie Berichte zur Situation der Rohingya ein (A6). B. Aufgrund einer Anfrage der Vorinstanz informierte die norwegische Immigrationsbehörde, dass der Beschwerdeführer am (...) 2009 in Oslo ein Asylgesuch eingereicht hatte, welches abgewiesen wurde. Am (...) 2012 sei er nach Bangladesh zurückgekehrt (A20). C. Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 17. Mai 2013 um Beschleunigung seines Asylverfahrens ersuchen. Am 4. Juni 2013 teilte die Vorinstanz mit, dass es nicht möglich sei, ein bestimmtes Datum für den Asylentscheid in Aussicht zu stellen. Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 ersuchte er erneut um Beschleunigung des Verfahrens und reichte einen unsignierten und nicht datierten Bericht - angeblich von seinem Hausarzt - über mehrere Arztbesuche ein (A29). D. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 - eröffnet am 16. Dezember 2014 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung und änderte seine Staatsangehörigkeit auf "unbekannt". Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass seine Identität und insbesondere seine Herkunft aus Myanmar nicht geglaubt werden könne (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei es bei solch fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nicht Sache der Asylbehörden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (A33). E. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Eingabe vom 14. Januar 2015 anfechten und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er Kopien bereits aktenkundiger Dokumente und eine E-Mail des norwegischen Utlendingsdirektoratet (UDI; norwegisches Zentralamt für Ausländerfragen) vom (...) 2015 ein, welche den vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitpunkt seiner Ausreise aus Norwegen - er sei im (...) 2011 (und nicht 2012) zurückgekehrt - bestätigte. Am 21. Januar 2015 reichte er eine E-Mail der "International Organization for Migration" (IOM) vom (...) 2015 nach, welche diese Angaben ebenfalls bescheinigt. F. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Benedikt Homberger als unentgeltlicher Rechtsbeistand dem Verfahren beigeordnet. G. Im Rahmen seiner ersten Vernehmlassung hielt das SEM am 24. Februar 2015 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Zur Begründung stützte sich das SEM im Wesentlichen auf die zwischenzeitlich angeforderten Akten des norwegischen UDI (A46 ff.). Es anerkannte jedoch die Korrektheit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise (im Jahr 2011) aus Norwegen. H. In der Replik vom 18. März 2015 wies die Rechtsvertretung auf das Schweigen der Vorinstanz - betreffend die Frage, ob das UDI die dem Beschwerdeführer damals abgegebenen Originaldokumente dem SEM übergeben habe - hin und forderte dieses auf, die entsprechenden Unterlagen offenzulegen. Ausserdem sei das durch das UDI angeblich durchgeführte Sprachgutachten nicht Teil der vorinstanzlichen Akten, weshalb keine Möglichkeit bestehe, dazu Stellung zu beziehen. Ferner würden die norwegischen Akten nicht in einer Amtssprache vorliegen, weshalb die Vorinstanz aufgefordert werde, die relevanten Dokumente übersetzen zu lassen, ansonsten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert werde. Die Rechtsvertretung unterstrich, dass keine Beweise vorliegen würden, die auf eine Identitätstäuschung des Beschwerdeführers hinweisen würden; hingegen wäre es für die Behörden möglich, seine Identität aufgrund der eingereichten Dokumente - wie beispielsweise die "Master Card for the Registration of Refugees from Myanmar" - vor Ort abklären zu lassen. I. Am 27. Mai 2015 reichte die Rechtsvertretung Kopien bereits aktenkundiger Dokumente - diesmal mit einem Stempel des "B._______. Refugee Camp" versehen - sowie eine Bestätigung des UNHCR Bangladesh Rohingya Refugee Camp vom (...) 2015 ein. J. Im Rahmen seiner zweiten Vernehmlassung gelangte das SEM am 9. Juni 2015 an das UNHCR Büro für die Schweiz und Liechtenstein und ersuchte dieses um Abklärung der Echtheit des eingereichten Bestätigungsschreibens des UNHCR. Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 teilte das UNHCR mit, bei dem vorgelegten Schreiben müsse es sich um eine Fälschung handeln (A58). In seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 hielt das SEM im Wesentlichen dementsprechend fest, aus den Akten würden sich keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel ergeben, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. K. Die Rechtsvertretung wies in ihrer Replik vom 5. August 2015 darauf hin, dass die Bestätigung vom 20. März 2015 auf Wunsch des Beschwerdeführers von der Leitung des Flüchtlingscamps ausgestellt worden sei, wie dem Stempel und der Unterschrift zu entnehmen sei. Folglich handle es sich dabei nicht um ein Dokument des UNHCR. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1992 in das Camp eingetreten sei, würde sich ausserdem aus den weiteren Unterlagen ergeben. L. Am 22. Oktober 2015 reichte die Rechtsvertretung eine Kostennote mit Datum vom 20. Oktober 2015 ein.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.
E. 3.1.1 Das in der Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2015 gerügte Ausreisedatum aus Norwegen - das SEM ging zunächst fälschlicherweise gestützt auf Informationen aus Norwegen (A20) vom Jahr 2012 aus - wurde nach Abklärungen in der Vernehmlassung vom 24. Februar 2015 auf den (...) 2011 korrigiert (A51), weshalb diese Rüge gegenstandslos geworden ist (vgl. dazu auch die Replik vom 18. März 2015, A53).
E. 3.1.2 In der Stellungnahme vom 18. März 2015 wurde weiter festgehalten, dass sich die Originaldokumente der abgegebenen Unterlagen bei den norwegischen Behörden befinden würden. Das SEM schweige sich indes darüber aus, ob es diese erhalten habe. Wenn dem so sei, seien diese Dokumente offenzulegen. Ausserdem sei die - angeblich von den norwegischen Behörden durchgeführte - Sprachanalyse dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden, weshalb dazu keine Stellung bezogen werden könne. Aufgrund der gleichartigen Dialekte (die Sprache der Rohingya stehe dem Bengali nahe) habe diese indes einen geringen Beweiswert. Zudem seien dem Beschwerdeführer die Akten aus Norwegen nur in norwegischer Sprache zugestellt worden; da es sich dabei nicht um eine Landessprache handle, seien diese vom SEM übersetzen zu lassen, ansonsten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert werde. Schliesslich würden keine Beweise vorliegen, welche die vom SEM festgestellte "Identitätstäuschung" untermauern würden. Diesbezüglich wurde ferner beantragt, es seien im Flüchtlingscamp weitere Nachforschungen zu betreiben.
E. 3.2 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art "behördliche Beweisführungspflicht" (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2016 2. Auflage, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Befragung vom 13. August 2012 und der Anhörung vom 10. Dezember 2014 Kopien verschiedener Dokumente zu den Akten (A6; A32 F4 ff. und 92 f.). In der Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2015 hiess es, die Originaldokumente ("Master Card for the Registration of Refugees from Myanmar" sowie "Rohingya Refugee Family Book") seien in Norwegen (S. 7). Da sich diese Akten indes nicht im vorinstanzlichen Dossier befinden und auch im Aktenverzeichnis nicht genannt werden, kann davon ausgegangen werden, dass diese dem SEM bis dato nicht zugestellt worden sind; wenn denn das UDI jemals über diese Originalakten verfügt habe, wie die Rechtsvertretung behauptet. Denn auch aus den vorhandenen Kopien der norwegischen Akten ist nicht ersichtlich, ob dem UDI jemals die Originale dieser Dokumente eingereicht wurden. Zwar wurde erwähnt, dass der Antragsteller einen Führerausweis aus Bangladesh (welcher sich mutmasslich als gefälscht erwiesen habe; A48), eine Registrierungskarte aus Bangladesh für Flüchtlinge aus Myanmar sowie ein "Rohingya Refugee Family Book" eingereicht habe (A46 S. 11); ob es sich dabei um die Originale gehandelt habe, bleibt jedoch unklar. Somit konnte das SEM die originale "Master Card for the Registration of Refugees from Myanmar" sowie das "Rohingya Refugee Family Book" dem Beschwerdeführer nicht offenlegen. Ausserdem wäre es dem Beschwerdeführer frei gestanden, sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht persönlich um die Zustellung der originalen Dokumente zu bemühen.
E. 3.4 Die Akten aus dem norwegischen Asylverfahren (A46 ff.) liegen - wie die Rechtsvertretung zu Recht feststellte - nur in dieser Sprache vor. Eine Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, über sämtliche Beweismittel Rechenschaft abzulegen, sie kann sich auf diejenige beschränken, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Das SEM hat demgemäss in seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2015 die wesentlichen Punkte der vorhandenen norwegischen Akten übersetzt wiedergegeben und sorgte folglich diesbezüglich für eine richtige und vollständige Sachverhaltsfeststellung, die nicht zu beanstanden ist.
E. 3.5 Schliesslich hat das SEM das am 27. Mai 2015 auf Beschwerdestufe eingereichte Dokument, welches angeblich am 20. März 2015 vom UNHCR Bangladesh Rohingya Refugee Camp ausgestellt worden sei, am 9. Juni 2015 dem UNHCR zur Stellungnahme unterbreitet (A55). Es ist damit dem Antrag der Rechtsvertretung, es habe weitere Nachforschungen über den Beschwerdeführer vor Ort zu betreiben, nachgekommen. Die Ergebnisse des Schreibens des UNHCR vom 16. Juli 2015 (A58) wurden im Rahmen der Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 dem Beschwerdeführer im Wesentlichen offengelegt. Auch diesbezüglich ist von einer korrekten Sachverhaltsfeststellung auszugehen.
E. 3.6 Insgesamt ist folglich die angefochtene Verfügung wegen der gerügten formellen Mängel nicht aufzuheben.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer - ein angeblicher Angehöriger der Ethnie der Rohingya - hielt fest, dass er im Jahr 1991/1992 zusammen mit seiner Ehefrau F._______ (geboren am [...]; A7 S. 3; A32 F71 und 79) aufgrund ethnischer Konflikte nach Bangladesh geflohen sei; dort sei er im Camp B._______ (A7 S. 4; A32 F17) untergekommen. In diesem Lager seien auch seine Kinder - seine Tochter G._______ (geboren [...]) sowie sein Sohn H._______ (geboren am [...], A7 S. 5) - geboren. Am 11. August 2009 habe er in Norwegen ein Asylgesuch eingereicht, welches indes abgewiesen worden sei (A7 S. 5). Am (...) 2011 sei er nach I._______ (Bangladesh) gekommen, wo ihn ein Wagen des Camps abgeholt und ins Lager gebracht habe. Er sei nicht mehr registriert worden (A32 F25). Nach zwei Monaten sei er mit seiner Familie in sein Heimatdorf E._______ in Myanmar zurückgekehrt (A7 S. 6). Dort hätten sie auf ihrem Grundstück ein neues Haus gebaut (A32 F26). Als es im Jahr 2012 zu Unruhen in Myanmar gekommen und ihr Haus - wie auch viele andere - niedergebrannt worden sei (A32 F. 26 f.), habe die Familie versucht, erneut die Flucht zu ergreifen. Indes seien die Grenzen zu Bangladesh geschlossen gewesen, weshalb die Ehefrau mit den Kindern nach Indien ausgereist sei (A32 F27). Der Beschwerdeführer sei in der gleichen Nacht in das Grenzgebiet von J._______ (Bangladesh) und L._______ (Myanmar) zurückgekehrt. Dort habe er gehört, dass der Sohn seines Bruders K._______ umgebracht worden und dessen Familie daraufhin nach Bangladesh ausgereist sei (A32 F27). Auch der Beschwerdeführer habe die Grenze zu Bangladesh passiert und sei ins Camp zurückgekehrt, wo er für seine Weiterreise nach Europa Kontakt zu Schleppern aufgenommen habe (A32 F29).
E. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung vom 12. Dezember 2014 damit, dass die Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs insbesondere tatsachenwidrig, widersprüchlich und unsubstantiiert seien (Art. 7 AsylG). Die Angaben das Camp in Bangladesh (Schule sowie Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit) betreffend seien tatsachenwidrig und realitätsfremd. Es bleibe ausserdem fraglich, wie der Beschwerdeführer zweimal teure Reisen nach Europa habe bezahlen können. Sodann erstaune die Aussage des mutmasslichen Rohingya, das Land, auf welchem er sein Haus nach seiner Rückkehr gebaut habe, sei sein eigenes gewesen. Widersprüchlich seien ferner die Aussagen zum Verbleib der Familie; einerseits habe der Beschwerdeführer ausgesagt, sie sei in L._______ (Myanmar) zurückgeblieben (A7 S. 7), anderseits sei sie nach Indien geflohen (A32 S. 4). Zusammenfassend könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Ehtnie der Rohingya angehöre, aus Myanmar stamme und ein Grossteil seines Lebens in einem Flüchtlingslager in Bangladesh verbracht habe. An dieser Feststellung würden auch die eingereichten Dokumente nichts ändern, an deren Echtheit zu zweifeln sei, zumal bekannt sei, dass solche Papiere ohne weiteres unrechtmässig zu erwerben seien. Da die Herkunft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, fehle es auch bezüglich der Asylvorbringen, welche sich in Myanmar abgespielt hätten, an Glaubhaftigkeit.
E. 5.3 In der Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2015 wurde demgegenüber argumentiert, die umschriebenen Lebensbedingungen im Flüchtlingslager seien durchaus nachvollziehbar. Ausserdem habe der Beschwerdeführer präzise angegeben, wie er die Reisen nach Europa finanziert habe. Hinsichtlich des Landbesitzes in Myanmar habe der Vorsteher des Dorfes E._______ gewusst, welche Familie welches Stück Land vor der Flucht (im Jahr 1991/1992) besessen habe; dementsprechend sei dem Beschwerdeführer sein Grundstück ohne offizielle Beurkundung wieder zugesprochen worden. Hinsichtlich der Aussagen zum Verbleib seiner Familie handle es sich nicht um einen Widerspruch, sondern habe der Beschwerdeführer bei der summarischen Befragung lediglich nicht erwähnt, dass seine Ehefrau und die Kinder nach Indien geflohen seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente eingereicht; diese würden zur Genüge beweisen, dass er seit dem Jahr 1992 als Flüchtling im Camp B._______ in Bangladesh registriert gewesen sei. Es stehe nach dem Gesagten ausser Frage, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen beziehungsweise ethnischen Gruppe ernsthafter Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn ausgesetzt gewesen sei und diese auch bei einer Rückkehr zu befürchten habe.
E. 5.4 In seiner ersten Vernehmlassung vom 24. Februar 2015 verwies das SEM unter anderem auf die Unterlagen des norwegischen UDI, welches in seiner Verfügung zum Schluss gekommen sei, dass die betroffene Person offensichtlich nicht aus Myanmar, sondern aus der Umgebung von M._______ in Bangladesh stamme. Ferner fasste das SEM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 die Feststellungen des UNHCR zusammen, dass die am 27. Mai 2015 eingereichte Bestätigung eine Fälschung sein müsse.
E. 6.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Dessen Ausführungen zur Flucht wie auch zum Leben im Flüchtlingslager sind sehr allgemein ausgefallen und weisen wenige Hinweise auf persönlich Erlebtes auf (vgl. z.B. A32 F17 ff. oder 29 ff.). Seine Schilderungen geben zwar gewisse Kenntnisse über das Leben in einem Flüchtlingslager in Bangladesh wieder (z.B. die Namen N._______ und O._______ [A32 F26]), könnten jedoch - mangels persönlichen Merkmalen - ihm auch von jemandem ausserhalb des Lagers weitergegeben worden sein.
E. 6.2 Ausserdem widersprechen sich die Informationen des Beschwerdeführers zu seiner Familie, welche er in der Schweiz protokollieren liess (vgl. E. 5.1), in auffallender Weise mit den Angaben, welche er vor den norwegischen Behörden gemacht hat. Gemäss diesen heisse seine Ehefrau P._______ (geboren [...]), seine Tochter G._______ (geboren [...]) und sein Sohn Q._______ (geboren [...]); ausserdem erwähnte er dort eine weitere Tochter namens R._______ (geboren [...]; A46 S. 3).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer brachte während der Anhörung vor, er sei von 1991/1992 bis 2009 im Camp B._______ in Bangladesh gewesen (A7 S. 4; A32 F17 f. und 23), welches vom UNHCR geleitet worden sei (A32 F33 und 54 f.). Um diese Angaben zu untermauern, reichte er am 27. Mai 2015 ein Dokument mit dem Briefkopf des UNHCR und dem Titel "Bangladesh Rohingya Refugee Camp" ein. Mit Datum vom 20. März 2015 (...) bestätige die Organisation den Aufenthalt von A._______ von 1992 bis 2011 im S._______ Refugee Camp. Unterschrieben wurde dieses Dokument von N._______, "in charge of T._______. Refugee Camp" (mit Stempel B._______. Refugee Camp). Das UNHCR (Büro für die Schweiz und Liechtenstein) erkundigte sich daraufhin in seinem Büro in Bangladesh, welches informierte, dass "solche Dokumente weder vom UNHCR noch von den Behörden in Bangladesh ausgestellt werden und es sich bei diesem Schreiben um eine Fälschung handeln muss". Auch die Nummer "(...)" und der Name "A._______" hätten keine Treffer in der Datenbank des UNHCR Büros für Bangladesh ergeben (A58). N._______, welcher das Bestätigungsschreiben signiert hatte, wird in verschiedenen Berichten der Kalaban Press Network (KPN), eine von Rohingya betriebene unabhängige Nachrichtenagentur, als "Camp-in-Charge" von B._______ bezeichnet. Ein solcher repräsentiert in jedem Lager die Regierung, unter der Aufsicht des RRRC ("Ministry of Food and Disaster Management/Refugee Relief and Repatriation Commissioner [MFDM/RRRC] of the Government of Bangladesh [GOB]"). Die offiziellen Lager U._______ und B._______ werden von der Regierung von Bangladesh zusammen mit dem UNHCR (und allenfalls anderen Agenturen) geleitet. Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass N._______ eine Funktion innerhalb des Camps ausübte. Deshalb ist nicht verständlich, weshalb sich dieser eines Briefpapiers bedient hätte, das gemäss UNHCR nicht das offizielle ist. Es darf von einem "Camp-in-Charge" erwartet werden, dass er das für diese Zwecke offizielle Briefpapier benutzt hätte und nicht, wie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. August 2015 ausgeführt, ein nur "indirekt" "offizielles Dokument der bengalischen Behörden". Im Übrigen geht das UNHCR bezüglich des Dokuments von einer Fälschung aus. Das Gericht folgt dieser Einschätzung. Folglich ist damit nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in dem von ihm angegebenen Rohingya-Flüchtlingslager (und nicht ausserhalb) in Bangladesh gelebt hat. Diese Einschätzung wird durch folgende Feststellungen noch erhärtet: Weder den eingereichten Seiten des Familienbuches (Family Book) noch der "Master Card for the Registration of Refugees from Myanmar" sind Einträge betreffend Ehefrau und Kinder zu entnehmen, was erstaunt, enthalten diese doch Rubriken, die speziell dafür vorgesehen sind. Ferner ist wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Kopien seiner angeblichen Wahlkarte und des eingereichten Identitätsausweises - die Originale seien im Haus in Myanmar verbrannt (A32 F5 ff.) - aus den Flammen retten konnte, um sie dann anlässlich seiner letzten Flucht im Camp beziehungsweise beim Schlepper zurückzulassen. Auch ist den Protokollen zu entnehmen, dass er keine Identitätskarte erhalten habe (A7 S.6). Weiter fällt auf, dass die anlässlich der Befragung im Jahr 2012 eingereichten Kopien (der "Master Card for the Registration of Refugees from Myanmar" und der "Rohingya Refugee Family Book") wie diejenigen aussehen, welche mit der Rechtsmitteleingabe und der Mitteilung, diese per Fax aus Myanmar am 7. Januar 2015 (Beschwerdeschrift S. 7) erhalten zu haben, zu den Akten gereicht wurden: Sie weisen an denselben Stellen die gleichen Schattierungen auf. Weitere Beweismittel reichte er nicht zu den Akten, obschon solche mit Eingabe vom 5. August 2015 in Aussicht gestellt wurden. Die in Kopie eingereichten - teilweise wohl unvollständigen - Dokumente haben überdies nur einen geringen Beweiswert, zumal sie - auch wenn sie mit einem Foto versehen sind, welches jedoch aufgrund der Kopie nicht aussagekräftig ist - nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können und ein unrechtmässiger käuflicher Erwerb zwecks Verwendung im Asylverfahren nicht ausgeschlossen werden kann. Zusammengefasst ist die vorgebrachte Herkunft des Beschwerdeführers aus Myanmar fraglich. Somit können auch die damit im engen Zusammenhang stehenden angeblichen Fluchtgründe - Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit - nicht geglaubt werden.
E. 6.4 Aufgrund dieser Erwägungen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Folglich hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist es im vorliegenden Verfahren nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs zu äussern, da er gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen und insbesondere seiner Herkunft gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat den Behörden zudem keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben, weshalb seine Identität und seine genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was für die Überprüfung von Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist.
E. 8.2.3 Daher ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung - unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 8.2.2 - mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Am 30. Januar 2015 bestellte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter MLaw Benedikt Homberger als amtlichen Rechtsbeistand. Die Kotennote vom 20. Oktober 2015 weist einen Gesamtbetrag von Fr. 4'369.50 auf. Dieser ausgewiesene Aufwand sowie der Stundenansatz erscheinen nicht vollumfänglich angemessen beziehungsweise notwendig (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 7.5 Stunden (à Fr. 150.-) festzusetzen. Die Entschädigung beläuft sich somit auf Fr. 1'260.- (inkl. Auslagen) und ist durch die Gerichtskasse zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw Benedikt Homberger wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'260.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-328/2015 Urteil vom 20. Juni 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), unbekannter Herkunft (eigenen Angaben zufolge Myanmar), vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der muslimische Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsbürger von Myanmar und ein Angehöriger der Ethnie der Rohingya, habe seinen Heimatstaat erstmals im Jahr 1991/1992 verlassen und sei nach Bangladesh in das Camp B._______ gezogen. Im Jahr 2009 habe er in Norwegen um Asyl nachgesucht und sei im (...) 2011 über Bangladesh nach Myanmar zurückgekehrt. Nach ethnischen Unruhen sei er am (...) 2012 wieder nach Bangladesh entwichen, von dort auf dem Luftweg via C._______ nach D._______ gereist und am 19. Juli 2012 mit einem Auto in die Schweiz gelangt. Am 20. Juli 2012 suchte er hier um Asyl nach. Er wurde am 13. August 2012 summarisch befragt (A7); am 10. Dezember 2014 erfolgte eine eingehende Anhörung zu seinen Asylgründen (A32). Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, dass im Zuge der Unruhen in Rakhine (Myanmar) im (...) 2012 sein Haus im Dorf E._______ am (...) 2012 von den Paramilitärs niedergebrannt worden sei. Die Muslime würden dort schon seit langem von den buddhistischen Birmanen schikaniert, unterdrückt und vertrieben. Die Rohingya könnten keine Ausweispapiere bekommen und seien nicht als Burmesen anerkannt. Deshalb sei er geflohen. Er reichte Kopien (in schwer lesbarer Qualität) einer "Master Card for the Registration of Refugees from Myanmar" der Regierung der Volksrepublik Bangladesh, des "Rohingya Refugee Family Book", eines Wahldokuments und eines Identitätsdokumentes sowie Berichte zur Situation der Rohingya ein (A6). B. Aufgrund einer Anfrage der Vorinstanz informierte die norwegische Immigrationsbehörde, dass der Beschwerdeführer am (...) 2009 in Oslo ein Asylgesuch eingereicht hatte, welches abgewiesen wurde. Am (...) 2012 sei er nach Bangladesh zurückgekehrt (A20). C. Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 17. Mai 2013 um Beschleunigung seines Asylverfahrens ersuchen. Am 4. Juni 2013 teilte die Vorinstanz mit, dass es nicht möglich sei, ein bestimmtes Datum für den Asylentscheid in Aussicht zu stellen. Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 ersuchte er erneut um Beschleunigung des Verfahrens und reichte einen unsignierten und nicht datierten Bericht - angeblich von seinem Hausarzt - über mehrere Arztbesuche ein (A29). D. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 - eröffnet am 16. Dezember 2014 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung und änderte seine Staatsangehörigkeit auf "unbekannt". Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass seine Identität und insbesondere seine Herkunft aus Myanmar nicht geglaubt werden könne (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei es bei solch fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nicht Sache der Asylbehörden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (A33). E. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Eingabe vom 14. Januar 2015 anfechten und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er Kopien bereits aktenkundiger Dokumente und eine E-Mail des norwegischen Utlendingsdirektoratet (UDI; norwegisches Zentralamt für Ausländerfragen) vom (...) 2015 ein, welche den vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitpunkt seiner Ausreise aus Norwegen - er sei im (...) 2011 (und nicht 2012) zurückgekehrt - bestätigte. Am 21. Januar 2015 reichte er eine E-Mail der "International Organization for Migration" (IOM) vom (...) 2015 nach, welche diese Angaben ebenfalls bescheinigt. F. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Benedikt Homberger als unentgeltlicher Rechtsbeistand dem Verfahren beigeordnet. G. Im Rahmen seiner ersten Vernehmlassung hielt das SEM am 24. Februar 2015 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Zur Begründung stützte sich das SEM im Wesentlichen auf die zwischenzeitlich angeforderten Akten des norwegischen UDI (A46 ff.). Es anerkannte jedoch die Korrektheit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise (im Jahr 2011) aus Norwegen. H. In der Replik vom 18. März 2015 wies die Rechtsvertretung auf das Schweigen der Vorinstanz - betreffend die Frage, ob das UDI die dem Beschwerdeführer damals abgegebenen Originaldokumente dem SEM übergeben habe - hin und forderte dieses auf, die entsprechenden Unterlagen offenzulegen. Ausserdem sei das durch das UDI angeblich durchgeführte Sprachgutachten nicht Teil der vorinstanzlichen Akten, weshalb keine Möglichkeit bestehe, dazu Stellung zu beziehen. Ferner würden die norwegischen Akten nicht in einer Amtssprache vorliegen, weshalb die Vorinstanz aufgefordert werde, die relevanten Dokumente übersetzen zu lassen, ansonsten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert werde. Die Rechtsvertretung unterstrich, dass keine Beweise vorliegen würden, die auf eine Identitätstäuschung des Beschwerdeführers hinweisen würden; hingegen wäre es für die Behörden möglich, seine Identität aufgrund der eingereichten Dokumente - wie beispielsweise die "Master Card for the Registration of Refugees from Myanmar" - vor Ort abklären zu lassen. I. Am 27. Mai 2015 reichte die Rechtsvertretung Kopien bereits aktenkundiger Dokumente - diesmal mit einem Stempel des "B._______. Refugee Camp" versehen - sowie eine Bestätigung des UNHCR Bangladesh Rohingya Refugee Camp vom (...) 2015 ein. J. Im Rahmen seiner zweiten Vernehmlassung gelangte das SEM am 9. Juni 2015 an das UNHCR Büro für die Schweiz und Liechtenstein und ersuchte dieses um Abklärung der Echtheit des eingereichten Bestätigungsschreibens des UNHCR. Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 teilte das UNHCR mit, bei dem vorgelegten Schreiben müsse es sich um eine Fälschung handeln (A58). In seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 hielt das SEM im Wesentlichen dementsprechend fest, aus den Akten würden sich keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel ergeben, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. K. Die Rechtsvertretung wies in ihrer Replik vom 5. August 2015 darauf hin, dass die Bestätigung vom 20. März 2015 auf Wunsch des Beschwerdeführers von der Leitung des Flüchtlingscamps ausgestellt worden sei, wie dem Stempel und der Unterschrift zu entnehmen sei. Folglich handle es sich dabei nicht um ein Dokument des UNHCR. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1992 in das Camp eingetreten sei, würde sich ausserdem aus den weiteren Unterlagen ergeben. L. Am 22. Oktober 2015 reichte die Rechtsvertretung eine Kostennote mit Datum vom 20. Oktober 2015 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. 3.1.1 Das in der Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2015 gerügte Ausreisedatum aus Norwegen - das SEM ging zunächst fälschlicherweise gestützt auf Informationen aus Norwegen (A20) vom Jahr 2012 aus - wurde nach Abklärungen in der Vernehmlassung vom 24. Februar 2015 auf den (...) 2011 korrigiert (A51), weshalb diese Rüge gegenstandslos geworden ist (vgl. dazu auch die Replik vom 18. März 2015, A53). 3.1.2 In der Stellungnahme vom 18. März 2015 wurde weiter festgehalten, dass sich die Originaldokumente der abgegebenen Unterlagen bei den norwegischen Behörden befinden würden. Das SEM schweige sich indes darüber aus, ob es diese erhalten habe. Wenn dem so sei, seien diese Dokumente offenzulegen. Ausserdem sei die - angeblich von den norwegischen Behörden durchgeführte - Sprachanalyse dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden, weshalb dazu keine Stellung bezogen werden könne. Aufgrund der gleichartigen Dialekte (die Sprache der Rohingya stehe dem Bengali nahe) habe diese indes einen geringen Beweiswert. Zudem seien dem Beschwerdeführer die Akten aus Norwegen nur in norwegischer Sprache zugestellt worden; da es sich dabei nicht um eine Landessprache handle, seien diese vom SEM übersetzen zu lassen, ansonsten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert werde. Schliesslich würden keine Beweise vorliegen, welche die vom SEM festgestellte "Identitätstäuschung" untermauern würden. Diesbezüglich wurde ferner beantragt, es seien im Flüchtlingscamp weitere Nachforschungen zu betreiben. 3.2 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art "behördliche Beweisführungspflicht" (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2016 2. Auflage, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 3.3 Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Befragung vom 13. August 2012 und der Anhörung vom 10. Dezember 2014 Kopien verschiedener Dokumente zu den Akten (A6; A32 F4 ff. und 92 f.). In der Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2015 hiess es, die Originaldokumente ("Master Card for the Registration of Refugees from Myanmar" sowie "Rohingya Refugee Family Book") seien in Norwegen (S. 7). Da sich diese Akten indes nicht im vorinstanzlichen Dossier befinden und auch im Aktenverzeichnis nicht genannt werden, kann davon ausgegangen werden, dass diese dem SEM bis dato nicht zugestellt worden sind; wenn denn das UDI jemals über diese Originalakten verfügt habe, wie die Rechtsvertretung behauptet. Denn auch aus den vorhandenen Kopien der norwegischen Akten ist nicht ersichtlich, ob dem UDI jemals die Originale dieser Dokumente eingereicht wurden. Zwar wurde erwähnt, dass der Antragsteller einen Führerausweis aus Bangladesh (welcher sich mutmasslich als gefälscht erwiesen habe; A48), eine Registrierungskarte aus Bangladesh für Flüchtlinge aus Myanmar sowie ein "Rohingya Refugee Family Book" eingereicht habe (A46 S. 11); ob es sich dabei um die Originale gehandelt habe, bleibt jedoch unklar. Somit konnte das SEM die originale "Master Card for the Registration of Refugees from Myanmar" sowie das "Rohingya Refugee Family Book" dem Beschwerdeführer nicht offenlegen. Ausserdem wäre es dem Beschwerdeführer frei gestanden, sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht persönlich um die Zustellung der originalen Dokumente zu bemühen. 3.4 Die Akten aus dem norwegischen Asylverfahren (A46 ff.) liegen - wie die Rechtsvertretung zu Recht feststellte - nur in dieser Sprache vor. Eine Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, über sämtliche Beweismittel Rechenschaft abzulegen, sie kann sich auf diejenige beschränken, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Das SEM hat demgemäss in seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2015 die wesentlichen Punkte der vorhandenen norwegischen Akten übersetzt wiedergegeben und sorgte folglich diesbezüglich für eine richtige und vollständige Sachverhaltsfeststellung, die nicht zu beanstanden ist. 3.5 Schliesslich hat das SEM das am 27. Mai 2015 auf Beschwerdestufe eingereichte Dokument, welches angeblich am 20. März 2015 vom UNHCR Bangladesh Rohingya Refugee Camp ausgestellt worden sei, am 9. Juni 2015 dem UNHCR zur Stellungnahme unterbreitet (A55). Es ist damit dem Antrag der Rechtsvertretung, es habe weitere Nachforschungen über den Beschwerdeführer vor Ort zu betreiben, nachgekommen. Die Ergebnisse des Schreibens des UNHCR vom 16. Juli 2015 (A58) wurden im Rahmen der Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 dem Beschwerdeführer im Wesentlichen offengelegt. Auch diesbezüglich ist von einer korrekten Sachverhaltsfeststellung auszugehen. 3.6 Insgesamt ist folglich die angefochtene Verfügung wegen der gerügten formellen Mängel nicht aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer - ein angeblicher Angehöriger der Ethnie der Rohingya - hielt fest, dass er im Jahr 1991/1992 zusammen mit seiner Ehefrau F._______ (geboren am [...]; A7 S. 3; A32 F71 und 79) aufgrund ethnischer Konflikte nach Bangladesh geflohen sei; dort sei er im Camp B._______ (A7 S. 4; A32 F17) untergekommen. In diesem Lager seien auch seine Kinder - seine Tochter G._______ (geboren [...]) sowie sein Sohn H._______ (geboren am [...], A7 S. 5) - geboren. Am 11. August 2009 habe er in Norwegen ein Asylgesuch eingereicht, welches indes abgewiesen worden sei (A7 S. 5). Am (...) 2011 sei er nach I._______ (Bangladesh) gekommen, wo ihn ein Wagen des Camps abgeholt und ins Lager gebracht habe. Er sei nicht mehr registriert worden (A32 F25). Nach zwei Monaten sei er mit seiner Familie in sein Heimatdorf E._______ in Myanmar zurückgekehrt (A7 S. 6). Dort hätten sie auf ihrem Grundstück ein neues Haus gebaut (A32 F26). Als es im Jahr 2012 zu Unruhen in Myanmar gekommen und ihr Haus - wie auch viele andere - niedergebrannt worden sei (A32 F. 26 f.), habe die Familie versucht, erneut die Flucht zu ergreifen. Indes seien die Grenzen zu Bangladesh geschlossen gewesen, weshalb die Ehefrau mit den Kindern nach Indien ausgereist sei (A32 F27). Der Beschwerdeführer sei in der gleichen Nacht in das Grenzgebiet von J._______ (Bangladesh) und L._______ (Myanmar) zurückgekehrt. Dort habe er gehört, dass der Sohn seines Bruders K._______ umgebracht worden und dessen Familie daraufhin nach Bangladesh ausgereist sei (A32 F27). Auch der Beschwerdeführer habe die Grenze zu Bangladesh passiert und sei ins Camp zurückgekehrt, wo er für seine Weiterreise nach Europa Kontakt zu Schleppern aufgenommen habe (A32 F29). 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung vom 12. Dezember 2014 damit, dass die Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs insbesondere tatsachenwidrig, widersprüchlich und unsubstantiiert seien (Art. 7 AsylG). Die Angaben das Camp in Bangladesh (Schule sowie Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit) betreffend seien tatsachenwidrig und realitätsfremd. Es bleibe ausserdem fraglich, wie der Beschwerdeführer zweimal teure Reisen nach Europa habe bezahlen können. Sodann erstaune die Aussage des mutmasslichen Rohingya, das Land, auf welchem er sein Haus nach seiner Rückkehr gebaut habe, sei sein eigenes gewesen. Widersprüchlich seien ferner die Aussagen zum Verbleib der Familie; einerseits habe der Beschwerdeführer ausgesagt, sie sei in L._______ (Myanmar) zurückgeblieben (A7 S. 7), anderseits sei sie nach Indien geflohen (A32 S. 4). Zusammenfassend könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Ehtnie der Rohingya angehöre, aus Myanmar stamme und ein Grossteil seines Lebens in einem Flüchtlingslager in Bangladesh verbracht habe. An dieser Feststellung würden auch die eingereichten Dokumente nichts ändern, an deren Echtheit zu zweifeln sei, zumal bekannt sei, dass solche Papiere ohne weiteres unrechtmässig zu erwerben seien. Da die Herkunft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, fehle es auch bezüglich der Asylvorbringen, welche sich in Myanmar abgespielt hätten, an Glaubhaftigkeit. 5.3 In der Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2015 wurde demgegenüber argumentiert, die umschriebenen Lebensbedingungen im Flüchtlingslager seien durchaus nachvollziehbar. Ausserdem habe der Beschwerdeführer präzise angegeben, wie er die Reisen nach Europa finanziert habe. Hinsichtlich des Landbesitzes in Myanmar habe der Vorsteher des Dorfes E._______ gewusst, welche Familie welches Stück Land vor der Flucht (im Jahr 1991/1992) besessen habe; dementsprechend sei dem Beschwerdeführer sein Grundstück ohne offizielle Beurkundung wieder zugesprochen worden. Hinsichtlich der Aussagen zum Verbleib seiner Familie handle es sich nicht um einen Widerspruch, sondern habe der Beschwerdeführer bei der summarischen Befragung lediglich nicht erwähnt, dass seine Ehefrau und die Kinder nach Indien geflohen seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente eingereicht; diese würden zur Genüge beweisen, dass er seit dem Jahr 1992 als Flüchtling im Camp B._______ in Bangladesh registriert gewesen sei. Es stehe nach dem Gesagten ausser Frage, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen beziehungsweise ethnischen Gruppe ernsthafter Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn ausgesetzt gewesen sei und diese auch bei einer Rückkehr zu befürchten habe. 5.4 In seiner ersten Vernehmlassung vom 24. Februar 2015 verwies das SEM unter anderem auf die Unterlagen des norwegischen UDI, welches in seiner Verfügung zum Schluss gekommen sei, dass die betroffene Person offensichtlich nicht aus Myanmar, sondern aus der Umgebung von M._______ in Bangladesh stamme. Ferner fasste das SEM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 die Feststellungen des UNHCR zusammen, dass die am 27. Mai 2015 eingereichte Bestätigung eine Fälschung sein müsse. 6. 6.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Dessen Ausführungen zur Flucht wie auch zum Leben im Flüchtlingslager sind sehr allgemein ausgefallen und weisen wenige Hinweise auf persönlich Erlebtes auf (vgl. z.B. A32 F17 ff. oder 29 ff.). Seine Schilderungen geben zwar gewisse Kenntnisse über das Leben in einem Flüchtlingslager in Bangladesh wieder (z.B. die Namen N._______ und O._______ [A32 F26]), könnten jedoch - mangels persönlichen Merkmalen - ihm auch von jemandem ausserhalb des Lagers weitergegeben worden sein. 6.2 Ausserdem widersprechen sich die Informationen des Beschwerdeführers zu seiner Familie, welche er in der Schweiz protokollieren liess (vgl. E. 5.1), in auffallender Weise mit den Angaben, welche er vor den norwegischen Behörden gemacht hat. Gemäss diesen heisse seine Ehefrau P._______ (geboren [...]), seine Tochter G._______ (geboren [...]) und sein Sohn Q._______ (geboren [...]); ausserdem erwähnte er dort eine weitere Tochter namens R._______ (geboren [...]; A46 S. 3). 6.3 Der Beschwerdeführer brachte während der Anhörung vor, er sei von 1991/1992 bis 2009 im Camp B._______ in Bangladesh gewesen (A7 S. 4; A32 F17 f. und 23), welches vom UNHCR geleitet worden sei (A32 F33 und 54 f.). Um diese Angaben zu untermauern, reichte er am 27. Mai 2015 ein Dokument mit dem Briefkopf des UNHCR und dem Titel "Bangladesh Rohingya Refugee Camp" ein. Mit Datum vom 20. März 2015 (...) bestätige die Organisation den Aufenthalt von A._______ von 1992 bis 2011 im S._______ Refugee Camp. Unterschrieben wurde dieses Dokument von N._______, "in charge of T._______. Refugee Camp" (mit Stempel B._______. Refugee Camp). Das UNHCR (Büro für die Schweiz und Liechtenstein) erkundigte sich daraufhin in seinem Büro in Bangladesh, welches informierte, dass "solche Dokumente weder vom UNHCR noch von den Behörden in Bangladesh ausgestellt werden und es sich bei diesem Schreiben um eine Fälschung handeln muss". Auch die Nummer "(...)" und der Name "A._______" hätten keine Treffer in der Datenbank des UNHCR Büros für Bangladesh ergeben (A58). N._______, welcher das Bestätigungsschreiben signiert hatte, wird in verschiedenen Berichten der Kalaban Press Network (KPN), eine von Rohingya betriebene unabhängige Nachrichtenagentur, als "Camp-in-Charge" von B._______ bezeichnet. Ein solcher repräsentiert in jedem Lager die Regierung, unter der Aufsicht des RRRC ("Ministry of Food and Disaster Management/Refugee Relief and Repatriation Commissioner [MFDM/RRRC] of the Government of Bangladesh [GOB]"). Die offiziellen Lager U._______ und B._______ werden von der Regierung von Bangladesh zusammen mit dem UNHCR (und allenfalls anderen Agenturen) geleitet. Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass N._______ eine Funktion innerhalb des Camps ausübte. Deshalb ist nicht verständlich, weshalb sich dieser eines Briefpapiers bedient hätte, das gemäss UNHCR nicht das offizielle ist. Es darf von einem "Camp-in-Charge" erwartet werden, dass er das für diese Zwecke offizielle Briefpapier benutzt hätte und nicht, wie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. August 2015 ausgeführt, ein nur "indirekt" "offizielles Dokument der bengalischen Behörden". Im Übrigen geht das UNHCR bezüglich des Dokuments von einer Fälschung aus. Das Gericht folgt dieser Einschätzung. Folglich ist damit nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in dem von ihm angegebenen Rohingya-Flüchtlingslager (und nicht ausserhalb) in Bangladesh gelebt hat. Diese Einschätzung wird durch folgende Feststellungen noch erhärtet: Weder den eingereichten Seiten des Familienbuches (Family Book) noch der "Master Card for the Registration of Refugees from Myanmar" sind Einträge betreffend Ehefrau und Kinder zu entnehmen, was erstaunt, enthalten diese doch Rubriken, die speziell dafür vorgesehen sind. Ferner ist wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Kopien seiner angeblichen Wahlkarte und des eingereichten Identitätsausweises - die Originale seien im Haus in Myanmar verbrannt (A32 F5 ff.) - aus den Flammen retten konnte, um sie dann anlässlich seiner letzten Flucht im Camp beziehungsweise beim Schlepper zurückzulassen. Auch ist den Protokollen zu entnehmen, dass er keine Identitätskarte erhalten habe (A7 S.6). Weiter fällt auf, dass die anlässlich der Befragung im Jahr 2012 eingereichten Kopien (der "Master Card for the Registration of Refugees from Myanmar" und der "Rohingya Refugee Family Book") wie diejenigen aussehen, welche mit der Rechtsmitteleingabe und der Mitteilung, diese per Fax aus Myanmar am 7. Januar 2015 (Beschwerdeschrift S. 7) erhalten zu haben, zu den Akten gereicht wurden: Sie weisen an denselben Stellen die gleichen Schattierungen auf. Weitere Beweismittel reichte er nicht zu den Akten, obschon solche mit Eingabe vom 5. August 2015 in Aussicht gestellt wurden. Die in Kopie eingereichten - teilweise wohl unvollständigen - Dokumente haben überdies nur einen geringen Beweiswert, zumal sie - auch wenn sie mit einem Foto versehen sind, welches jedoch aufgrund der Kopie nicht aussagekräftig ist - nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können und ein unrechtmässiger käuflicher Erwerb zwecks Verwendung im Asylverfahren nicht ausgeschlossen werden kann. Zusammengefasst ist die vorgebrachte Herkunft des Beschwerdeführers aus Myanmar fraglich. Somit können auch die damit im engen Zusammenhang stehenden angeblichen Fluchtgründe - Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit - nicht geglaubt werden. 6.4 Aufgrund dieser Erwägungen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Folglich hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist es im vorliegenden Verfahren nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs zu äussern, da er gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen und insbesondere seiner Herkunft gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat den Behörden zudem keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben, weshalb seine Identität und seine genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was für die Überprüfung von Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist. 8.2.3 Daher ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung - unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 8.2.2 - mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Am 30. Januar 2015 bestellte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter MLaw Benedikt Homberger als amtlichen Rechtsbeistand. Die Kotennote vom 20. Oktober 2015 weist einen Gesamtbetrag von Fr. 4'369.50 auf. Dieser ausgewiesene Aufwand sowie der Stundenansatz erscheinen nicht vollumfänglich angemessen beziehungsweise notwendig (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 7.5 Stunden (à Fr. 150.-) festzusetzen. Die Entschädigung beläuft sich somit auf Fr. 1'260.- (inkl. Auslagen) und ist durch die Gerichtskasse zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw Benedikt Homberger wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'260.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: