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E-326/2015

E-326/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen angeblichen Heimatstaat Eritrea im April 2000 und reiste nach B._______ in den Sudan, wo er sich bis 2006 aufgehalten habe. Im Jahr 2006 sei er nach Addis Abeba (Äthiopien) gegangen und habe sich dort bis im Oktober 2012 aufgehalten. Am 14. Oktober 2012 habe er Äthiopien auf dem Luftweg verlassen und sei nach Italien gereist. Am 18. Oktober 2012 sei er in die Schweiz eingereist. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. B. Im EVZ Kreuzlingen fand am 24. Oktober 2012 und am 15. November 2012 die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, seine Eltern seien in C._______ (Eritrea) geboren und eritreische Staatsbürger. Er habe einen in den USA und einen in Deutschland lebenden Bruder. Er sei ebenfalls eritreischer Staatsbürger und habe bis etwa 1985 in Eritrea gelebt. Anschliessend habe er sich bis ins Jahr 2000 in Äthiopien aufgehalten. In Addis Abeba habe er die erste bis zwölfte Schulklasse besucht. Er sei im Jahr 2000 von den äthiopischen Behörden nach Eritrea zurückgeschafft worden, dabei vom Militär empfangen und sofort nach Sawa gebracht worden, wo er sich vier Monate lang aufgehalten habe. In diesen vier Monaten habe er keinen Sold erhalten. Im April 2000 habe er versucht, auf dem Landweg von Eritrea in den Sudan zu gelangen. An der Grenze sei er von sudanesischen Soldaten angehalten und in ein Gefängnis in B._______ (Sudan) gebracht worden. Nach einer etwa einjährigen Haft sei er freigelassen worden. Anschliessend sei er mit einem Bus nach Khartum gereist und sei dann mit einem Schiff weiter nach Juba gelangt. Bis 2006 habe er sich im Quartier D._______ in Juba aufgehalten. Danach habe er vom Südsudan aus einen Fluss überquert und sei nach E._______ in Äthiopien gelangt. Anschliessend sei er nach Addis Abeba gereist und habe sich dort bis 2010 im Quartier F._______ aufgehalten. Im Jahr 2010 sei er in Addis Abeba festgenommen worden, nachdem andere Leute die Polizei darüber informiert hätten, dass er Eritreer sei. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei ins Gefängnis G._______, im Quartier H._______, gebracht worden, wo er elf Monate lang inhaftiert worden sei, weil er keinen Ausweis besessen habe. Im November 2010 sei er zusammen mit weiteren Eritreern ins Flüchtlingslager I._______ verbracht worden. Nach einer Woche sei er nach Addis Abeba zurückgekehrt. Mit Hilfe eines in Addis Abeba lebenden Verwandten habe er Äthiopien auf dem Luftweg verlassen können und sei am 14. Oktober 2012 nach Italien gereist. Er habe dabei einen braunen Reisepass verwendet, von dem er nicht wisse, von welchem Land dieser ausgestellt worden sei. Er habe Eritrea verlassen, weil er nicht als Soldat habe leben wollen und weil das Leben dort schwierig sei. Zudem habe er in Sawa Schwierigkeiten bekommen, nachdem er als Angehöriger der Pfingstgemeinde aus der Bibel gelesen habe und von zwei Soldaten dabei erwischt worden sei. Nach seiner Deportation von Äthiopien nach Eritrea habe er im Jahr 2000 einen provisorischen (eritreischen) Identitätsausweis erhalten. Andere Ausweispapiere habe er nie besessen. Als er in Juba gewesen sei, habe er einen eritreischen Reisepass beschaffen wollen. Er habe dabei der eritreischen Botschaft die Identitätskarte seines Vaters präsentiert. Weil er aber die 2%-Exilsteuern nicht bezahlt habe, sei ihm kein Reisepass ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer reichte eine eritreische Identitätskarte zu den Akten und gab hierzu an, es handle sich um den Identitätsausweis seines Vaters. C. Am 1. Oktober 2014 fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt. Hierbei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe drei Geschwister. Sein jüngster Bruder J._______ lebe in Deutschland. Er habe religiös geheiratet und sei Vater eines Kindes. Drei bis vier Tage vor seiner Ausschaffung von Äthiopien nach Eritrea im Jahr 2000 habe er ein Schreiben des äthiopischen Migrationsamt erhalten, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass er das Land verlassen müsse. Er sei dann in Addis Abeba abgeholt und in Begleitung von Soldaten aus Äthiopien ausgewiesen und nach Eritrea ausgeschafft worden. In Eritrea habe er sich zwei Tage lang im Quartier K._______ in Asmara aufgehalten. Dort sei er von Soldaten abgeholt und anschliessend nach Sawa verbracht worden. In Sawa sei er vom wachehaltenden Soldaten beim Bibellesen erwischt worden. Zusammen mit einem Freund L._______ sei ihm die Flucht aus der Militärkaserne in Sawa gelungen. Insgesamt habe sein letzter Aufenthalt in Eritrea fünf oder sechs Monate gedauert. Er habe Eritrea verlassen, weil er dort angesichts des Militärdienstes keine Möglichkeit gehabt habe, in Freiheit zu leben oder sich frei zu äussern. Zudem habe er wegen der Zugehörigkeit seiner Eltern zur Religionsgemeinschaft der Pfingstgemeinde Schwierigkeiten gehabt. Im Anschluss an die eigentliche Befragung wurde der Beschwerdeführer mit mehreren Unstimmigkeiten innerhalb seiner Angaben konfrontiert, und es wurde ihm Gelegenheit geboten, sich hierzu zu äussern. D. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014, eröffnet am 17. Dezember 2014, lehnte das BFM das Asylgesuch ab. Zur Begründung erwog das BFM, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Das BFM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Äthiopien stamme. Das BFM ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und erklärte den Vollzug als zumutbar, zulässig und möglich. Zudem hielt das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz strafrechtlich negativ aufgefallen. Zur Begründung führte die Vorinstanz namentlich aus, die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers wiesen zahlreiche Widersprüche auf. So habe dieser in der BzP angegeben, von Januar bis April 2000 in Eritrea gewesen zu sein. In der Anhörung vom 1. Oktober 2014 habe er hingegen von einer Periode von fünf oder sechs Monaten, ab 2000 und bis 2001, gesprochen. Zudem sei seine Angabe in der Anhörung, wonach er im April 2000 in Asmara angekommen sei, nicht mit seinen Aussagen in der BzP zu vereinbaren. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Beziehungsnetz und zu den Umständen seiner Flucht seien kon-tradiktorisch ausgefallen, indem er in der BzP von zwei Brüdern, davon einer in Deutschland, berichtet habe, während er seinen Ausführungen bei der Anhörung zufolge drei Geschwister haben wolle. Zudem habe er in der BzP berichtet, das Rote Kreuz habe ihn bei der Ausschaffung (nach Eritrea) gefahren, während er ein Mitwirken dieser Organisation bei der Anhörung ausgeschlossen habe. Im Weiteren seien die Schilderungen der rund 1000 km langen, angeblich rund sechs Tage dauernden Reise von Addis Abeba nach Asmara unstimmig ausgefallen. Auch die Schilderungen seiner persönlichen Eindrücke während der Reise von M._______ über N._______ nach Asmara, die Beschreibung der Mitnahme nach Sawa und die Flucht von Sawa müssten als wenig substanziiert respektive oberflächlich gewertet werden, zumal er keine singulären Details von der Landschaft, Mitreisenden oder von anderen Beobachtungen zu Protokoll gegeben habe. Bei diesen Vorfällen habe es sich um prägende Ereignisse gehandelt, weshalb er substanzieller hätte berichten und insbesondere mehr Details zum Militär, insbesondere zur Einheit und zum Militäralltag, zum Fluchtgefährten oder zur Herkunft seiner Bibel, hätte beschreiben müssen. Das vom Beschwerdeführer beschriebene Verhalten, insbesondere dass er mit seiner Familie in Eritrea nicht über Details möglicher Auswirkungen seiner Desertion gesprochen haben wolle, sei - im eritreischen Kontext, wo Familien von Deserteuren zur Rechenschaft gezogen würden - als unlogisch und unrealistisch einzustufen. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 von Äthiopien nach Eritrea abgeschoben und dort registriert worden sei, demnach Kontakt mit den eritreischen Behörden nach der staatlichen Unabhängigkeit gehabt habe und schliesslich aus der eritreischen Armee desertiert sei. Vielmehr spreche vieles dafür, dass er mindestens seit 1986 nicht mehr in Eritrea gewesen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer stets in Äthiopien gelebt habe, zumal er seinen Aufenthalt in Juba - als Folge seiner Flucht aus Eritrea - auch nicht habe substanziieren können. Zudem habe er bei der Geburt als Äthiopier gegolten und habe in Addis Abeba alle Schulen besucht. Es sei daher naheliegend, dass der Beschwerdeführer die äthiopische Nationalität habe, wofür auch die direkte Ausreise von Addis Abeba nach Rom spreche. Eine solche Reise legal, mit authentischen Reisepapieren zu unternehmen, sei wahrscheinlicher als mit gefälschten Papieren, zumal der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, diese Papiere zu beschreiben. An der Einschätzung, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen Äthiopier handle, könne auch die eingereichte, angeblich auf seinen Vater lautende, Identitätskarte nichts ändern. Zwar enthalte sie prima facie keine Fälschungsmerkmale. Es könne aber nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass es sich bei der in der Identitätskarte genannten Person um seinen Vater handle. Zudem könnte selbst Dokumenten mit eingetragener eritreischer Nationalität aufgrund ihrer Käuflichkeit in Äthiopien kein genügender Beweiswert zugesprochen werden. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Da vorliegend keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen würden, der Beschwerdeführer seine eritreische Nationalität und Kontakte mit eritreischen Behörden nach der Unabhängigkeit Eritreas nicht habe glaubhaft darlegen können und er mit der in Äthiopien lebenden Familie seiner religiös geheirateten Frau über ein dortiges Beziehungsnetz verfüge, sei der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu betrachten. Im heutigen Zeitpunkt könne nicht davonausgegangen werden, der Wegweisungsvollzug sei zum vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die benötigten Reisepapiere zu beschaffen, weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich sei. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die BFM-Verfügung vom 10. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die eingereichte Identitätskarte seines Vaters müsse als glaubhaftes Beweismittel zur Identität des Beschwerdeführers anerkannt werden, auch wenn in Äthiopien entsprechende Dokumente käuflich erworben werden könnten. Auch das eingereichte Schreiben des (...) bestätige seine eritreische Herkunft. Es sei nicht davon auszugehen, dass der leibliche Vater des Beschwerdeführers seine Identitätskarte einer Drittperson verkauft habe. Bei den vom Beschwerdeführer in der Schweiz begangenen Straftaten handle es sich um Bagatelldelinquenzen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Flug von Addis Abeba nach Rom unternommen habe, bedeute nicht, dass er äthiopischer Herkunft sei. Das vom BFM herangezogene Argument betreffend Dauer der Busfahrt von Addis Abeba nach M._______ verkenne die in Afrika herrschenden Realitäten bei Personentransporten. Es sei auch nicht unglaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer an die Herkunft seiner Bibel oder an die Umstände seiner Flucht nicht zu erinnern vermöge. Im Weiteren könne bei Bedarf durch den älteren Bruder O._______ mittels einer DNA-Analyse belegt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen aus Eritrea stammenden Asylsuchenden handle. Der ältere Bruder lebe mit einer Aufenthaltsbewilligung B in P._______ und sei nachweislich aus Eritrea. Sollte das Bundesverwaltungsgericht am Entscheid des BFM festhalten, sei dem Beschwerdeführer zumindest die Gelegenheit einzuräumen, beim in P._______ lebenden Bruder einen DNA-Test durchführen zu lassen, damit ein definitiver Beweis seiner Herkunft beigebracht werden könne. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des (...), Zweigstelle in Q._______ (Deutschland), datiert vom 5. Januar 2015, zu den Akten. In diesem Schreiben bestätigt der Generalsekretär des (...), dass R._______, wohnhaft in W._______ (Deutschland), aktives und wichtiges Mitglied des (...) im Raum von Q._______ sei. R._______ habe immer zu den oppositionellen Kräften gehört und habe für die Unabhängigkeit Eritreas mehrere Jahre lang gekämpft. Er stamme aus dem Dorf C._______ im S._______ ([...] Zone) in Eritrea. Er habe mehrere Geschwister, unter anderem einen grossen Bruder O._______. Der Generalsekretär hält im Schreiben zudem fest, die Bescheinigung sei ausgestellt worden, um zur Klärung der Identität von A._______ (der Beschwerdeführer), Sohn des im Schreiben erwähnten Bruders T._______, beizutragen. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2015 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Akten wurden dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. G. In seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, der Bruder des Beschwerdeführers sei deutscher Staatsangehöriger. Es sei Sache des Beschwerdeführers, die eigene Staatsangehörigkeit zu beweisen. Auch wenn das Verwandtschaftsverhältnis mit O._______ in P._______, etwa durch eine DNA-Analyse, bewiesen werde, bedeute dies noch nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ebenso eritreischer Staatsbürger sei. Fakt bleibe, dass der Beschwerdeführer bisher seine Identität nicht bewiesen habe. Im Schreiben des (...) würden Angaben zum Absender fehlen, was zweifelhaft sei. Zwar werde darin in einem Nebensatz festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein Neffe eines R._______ und Sohn dessen älteren Bruders T._______ sei. Das Schreiben vermöge jedoch insgesamt nicht die Identität des Beschwerdeführers zu beweisen. Im Weiteren seien die Deportation, der anschliessende Militärdienst sowie der Gefängnisaufenthalt markante Ereignisse in den Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich in der relativ kurzen Zeit von ca. vier bis fünf Monaten (im Jahr 2000), in der er sich in Eritrea aufgehalten haben solle, ereignet hätten. In einer Gesamtschau vermöchten diese Vorbringen nicht zu überzeugen. Zudem habe es im behaupteten Zeitraum, als der Beschwerdeführer sich angeblich in Juba aufgehalten habe (vgl. BzP, Punkt 5.02), dort weder eine eritreische Botschaft noch ein Konsulat gegeben. H. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich zur Vernehmlassung des SEM schriftlich zu äussern. Der Beschwerdeführer hat vom Recht auf Replik keinen Gebrauch gemacht.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Nach einer Prüfung der vorliegenden Verfahrensakten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die BzP vom 24. Oktober 2012 und 15. November 2012 überdurchschnittlich ausführlich durchgeführt und protokolliert wurde. Dem Beschwerdeführer wurden viele präzise Fragen gestellt. Auch die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2014 durch das BFM wurde sehr sorgfältig und präzise durchgeführt. Die betreffenden Protokolle vermitteln den Eindruck, dass die Vorinstanz sehr bemüht war, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und festzuhalten. Der Beschwerdeführer hat die betreffenden Protokolle als inhaltlich korrekt und vollständig eigenhändig unterzeichnet. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher keine Umstände erkennen, die darauf schliessen liessen, dass diese beiden Befragungsprotokolle nicht vollumfänglich für die Würdigung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers herangezogen werden könnten. Der Sachverhalt wurde korrekt ermittelt und festgestellt.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2014 bezüglich der einzelnen Erwägungen und im Ergebnis zu bestätigen ist. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen.

E. 5.1 Insbesondere muss festgestellt werden, dass die zentralen Elemente der Asylbegründung vom Beschwerdeführer unglaubhaft dargelegt wurden. Namentlich seine Schilderungen der angeblichen Deportation von Äthiopien nach Eritrea im Jahr 2000, seine Zwangsrekrutierung in Sawa, seine Flucht von Sawa sowie seine illegale Ausreise von Eritrea in den Sudan vermitteln insgesamt nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer dabei auf persönlich Erlebtes zurückgreifen kann.

E. 5.1.1 Zunächst fällt auf, dass seine Ausführungen zur angeblich im Jahr 2000 erlittenen Deportation nach Eritrea inhaltlich und in zeitlicher Hinsicht erhebliche Widersprüche aufweisen. So führte der Beschwerdeführer in der BzP auf Seite 11 aus, er sei bei der Deportation an der eritreischen Grenze nicht der eritreischen Polizei übergeben worden, weil das Rote Kreuz die betreffende Fahrt (über die Grenze von Äthiopien nach Eritrea) durchgeführt habe. Im späteren Verlauf der BzP führte er zwar aus, er sei sich nicht sicher, ob es das Rote Kreuz gewesen sei, welches die Reise organisiert habe (vgl. Akte A6, S. 11). Bei der einlässlichen Anhörung vom 1. Oktober 2014 gab er demgegenüber an, es sei kein Vertreter einer Organisation bei der Ausschaffung von Äthiopien dabei gewesen; das Rote Kreuz sei nicht anwesend gewesen (vgl. B37, Antwort 29). Im Weiteren gab er bei dieser Anhörung zu Protokoll, dass seine Eltern bereits zwei Jahre vor ihm, d.h. im Jahr 1998, deportiert worden sein sollen. Diesen Umstand erwähnte er bei der Befragung zu den Ausreisegründen im Rahmen der BzP mit keinem Wort, sondern hielt lediglich fest, er sei 2000 nach Eritrea zurückgekehrt. Im Weiteren vermochte er sich nicht an die konkreten Umstände seiner Deportation zu erinnern, beispielsweise zur Frage, wann er abgeholt oder von wievielen Männern er abgeholt worden sei, oder zur Frage, womit er unmittelbar vor seiner Mitnahme gerade beschäftigt gewesen sei respektive ob weitere Personen auch mitgenommen worden seien (vgl. B37, Antworten 121 bis 127). Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, stimmen auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Eritrea in zeitlicher Hinsicht nicht überein: einerseits gab er an, er sei nach seiner Deportation von Äthiopien etwa 4 Monate lang, bis April 2000, in Eritrea gewesen (vgl. A6, S. 4 und 7), während er an der Bundesanhörung vom 1. Oktober 2015 angab, nach einem rund 5- bis 6-monatigen Aufenthalt in Eritrea im Jahr 2001 von Eritrea ausgereist zu sein (vgl. B37, Antworten 12 und 13). Seine weitere Aussage, er sei im April (2000) in Asmara angekommen (vgl. B37, Antwort 90), ist ebenfalls nicht mit seinen diesbezüglichen Angaben in der BzP zu vereinbaren, wonach er im April 2000 Eritrea verlassen haben will.

E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer trug im Rahmen seiner Schilderungen zur Flucht aus Sawa, der illegalen Ausreise aus Eritrea und der einjährigen Haft vor, diese Ereignisse gemeinsam mit seinem "Bibelfreund" L._______ erlebt zu haben. Angesichts dieser angeblich lange Jahre dauernden Schicksalsgemeinschaft müssen seine Angaben zu diesem Freund, von dem er nur den Vornamen nennt (vgl. B37, Antworten 153 ff.), als sehr oberflächlich und unsubstantiiert und somit auch nicht glaubhaft gewürdigt werden. Bei den genannten Vorfällen handelt es sich um prägende Ereignisse für den Beschwerdeführer, der seine persönliche, im Rahmen seines Asylverfahrens geltend gemachte Gefährdungs- respektive Verfolgungssituation explizit auf diese Ereignisse zurückführt. Daher bleibt nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich ausserstande sah, sich genauer an die konkreten Begebenheiten zu erinnern und entsprechend detailliertere, inhaltlich reichere Angaben zu diesen Ereignissen zu Protokoll zu geben.

E. 5.1.3 Auch die Schilderungen des absolvierten Militärdienstes in Sawa müssen als unsubstanziiert eingestuft werden. Der Beschwerdeführer erwähnte in diesem Zusammenhang einzig Sportübungen, die er habe verrichten, und Holzgewehre, mit denen er habe Übungen absolvieren müssen (vgl. B37, Antworten 130 ff.). Die Fragen zu seiner militärischen Einheit oder zu seinen Vorgesetzten konnte er demgegenüber nicht beantworten (vgl. B37, Antworten 135 bis 140).

E. 5.1.4 Schliesslich müssen auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Reise von Khartum (Sudan) nach Juba (Südsudan) respektive zur Reise von Juba wieder nach Addis Abeba (vgl. A6, S. 8 und 9) als unsubstanziiert und inhaltsleer gewürdigt werden. An dieser Stelle muss auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, welcher angab, vier Jahre lang und stets am gleichen Ort in Addis Abeba gelebt zu haben, nicht in der Lage war, Angaben zur diesbezüglichen Wohnadresse zu machen (vgl. A6, S. 9), was als gänzlich unrealistisch bezeichnet werden muss. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach schwierige und angsteinflössende Situationen in einem "psychologisch verstandenen Kontext" meist verdrängt würden, vermag die festgestellten Widersprüche und unsubstantiierten Schilderungen nicht zu erklären und muss daher als unbehelflicher Erklärungsversuch zurückgewiesen werden.

E. 5.1.5 Als Zwischenfazit ist somit festzustellen, dass die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der Schilderungen des Beschwerdeführers zur Deportation, zur Mitnahme nach Sawa, zu seiner Flucht von dort und hinsichtlich seiner Beschreibung der einjährigen Inhaftierung im Sudan inhaltlich und im Ergebnis zu bestätigen sind. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er in seinem angeblichen Heimatstaat Eritrea konkrete Kontakte mit den Militärbehörden gehabt hat oder in Eritrea in flüchtlingsrelevanter Hinsicht gefährdet war oder inskünftig mit einer überwiegender Wahrscheinlichkeit gefährdet sein könnte.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat zur Stützung seiner geltend gemachten Verfolgungssituation zwei Beweismittel eingereicht.

E. 5.2.1 Zur eingereichten Identitätskarte bringt er vor, es handle sich dabei um den Identitätsausweis seines Vaters. Er habe in Juba einen Reisepass ausstellen lassen wollen. Weil seine eigene Identitätskarte in Eritrea abhanden gekommen sei, habe er den entsprechenden Ausweis seines Vaters benötigt (vgl. A6, S. 6 und 7). Einerseits ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise und seinem Aufenthalt in Juba unglaubhaft ausgefallen sind (vgl. obige Erwägung 5.1). Zum anderen wies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass es zur fraglichen Zeit in Juba überhaupt noch kein eritreisches Konsulat gegeben habe, was seinen Ausführungen die glaubhafte Grundlage entzieht. Die diesbezüglichen Schilderungen sind aber auch chronologisch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll, er habe die Identitätskarte seinem Vater nicht wieder retourniert, weil ihm - während seines Aufenthaltes in Juba von 2001 bis 2006 - vom Mann, der ihn nach Italien begleitet habe, geraten worden sei, diesen Ausweis zu behalten, da er ihn vielleicht für eine (zukünftige) Reise nach Europa benötigen und weiter verwenden könne (vgl. A6, Punkt 4.04, S. 7). Die Reise des Beschwerdeführers nach Europa fand indessen erst 2012 statt, weshalb nicht nachvollziehbar bleibt, dass er diesen Ausweis sechs Jahre vorher im Hinblick auf diese Reise behalten haben will.

E. 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer aus seiner Verwandtschaft zu seinem Vater und Bruder die eigene eritreische Staatsangehörigkeit ableiten will, ist Folgendes festzuhalten: Im äthiopischen-eritreischen Länderkontext muss davon ausgegangen werden, dass sowohl der Vater des Beschwerdeführers (Jahrgang 1946) als auch der Bruder O._______ (Jahrgang 1973; vgl. Beschwerdeschrift, S. 3) beide im Zeitpunkt ihrer Geburt äthiopische Staatsbürger waren. Aus der blossen Tatsache, dass einer von diesen Verwandten im Jahr 1993 für die eritreische Staatsangehörigkeit optiert haben könnte, kann nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer seinerseits ebenfalls die eritreische Staatsbürgerschaft erlangt hat, zumal eine solche "Optierung" nur für die eigene Person respektive deren (eritreische) Staatszugehörigkeit Auswirkungen haben würde. Mit anderen Worten kann aus einer möglichen Erlangung der eritreischen Staatsbürgerschaft durch den Vater oder durch den Bruder nicht zwingend die (eritreische) Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Es muss an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines angeblichen familiären Beziehungsnetzes inhaltliche Unstimmigkeiten aufweisen. An der BzP (vgl. A6 S. 6) gab er an, in Drittstaaten zwei Brüder zu haben (den Bruder U._______ in den USA sowie den Bruder O._______ in Deutschland). Demgegenüber gab er in der Bundesanhörung an, einen weiteren Bruder (J._______) in Deutschland zu haben (vgl. B37 Antworten 92 ff.). Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung korrekt festhielt, hat der Beschwerdeführer diesen Bruder J._______ in der BzP mit keinem Wort erwähnt. In der Beschwerdeschrift führte er wiederum aus, der Bruder O._______ sei im Kanton V._______ wohnhaft. Bei dieser Sachlage kann die Echtheit des eingereichten (angeblich väterlichen) Identitätsausweises - es handelt sich bei dieser am 30. November 1992 ausgestellten Identitätskarte ohnehin nicht um einen Nachweis der Staatsangehörigkeit des (damals noch nicht existierenden) Staates Eritrea, sondern um den von der Provisorischen Eritreischen Regierung ausgestellten Abstimmungsausweis für das Unabhängigkeitsreferendum vom April 1993 - offenbleiben. Aufgrund derselben Erwägungen besteht auch keine Veranlassung, eine DNA-Analyse vornehmen zu lassen, welche möglicherweise die Blutsverwandtschaft des Beschwerdeführers zu seinem im Kanton V._______ lebenden Bruder nachweisen könnte. Selbst wenn die Blutsverwandtschaft des Beschwerdeführers zu seinem Vater oder zum Bruder O._______ erstellt wäre, kann aus dieser Verwandtschaft kein zuverlässiger Rückschluss auf die eigene eritreische Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers gezogen werden. Der entsprechende in der Beschwerdeschrift erhobene Beweisantrag ist daher abzuweisen.

E. 5.2.3 Aus den dargelegten Gründen muss auch dem Schreiben des (...) und den daraus abgeleiteten Verwandtschaftsbeziehungen der Beweiswert für die eritreische Staatszugehörigkeit abgesprochen werden.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine angebliche eritreische Staatszugehörigkeit und eine ihm im behaupteten Heimatland Eritrea drohende asylbeachtliche Gefährdungslage nachzuweisen oder darzutun. Sämtliche vom Beschwerdeführer behaupteten Anknüpfungspunkte zu Eritrea müssen als unglaubhaft qualifiziert werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie bereits das SEM (vgl. angefochtene Verfügung Erwägung II Ziffer 3, S. 5) - davon aus, dass der Beschwerdeführer stets in Äthiopien gelebt hat und im Zeitpunkt seiner Geburt als Äthiopier galt. Er hat alle Schulen in Addis Abeba besucht. Es ist mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor äthiopischer Staatsbürger ist. Bei der Prüfung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist folglich von der äthiopischen Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

E. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie BVGE 2009/50 E. 9).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Die allgemeinen Lage in Äthiopien ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr von Personen auch im heutigen Zeitpunkt gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Vorliegend sprechen auch keine individuellen, persönlichen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Es ist zwar angesichts der - trotz Wirtschaftswachstum der letzten Jahre - generell schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland anfänglich mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Aufgrund der Aktenlage darf jedoch vom Vorliegen begünstigender Faktoren ausgegangen werden, die dem jungen und, soweit aktenkundig, gesunden Beschwerdeführer die Reintegration in die äthiopische Gesellschaft ermöglichen sollten. So hat er mehrere Jahre in der Grossstadt Addis Abeba gelebt und dort die 1. bis 12. Schulklasse besucht (vgl. A6, Punkt 1.17.04, S. 4). In Addis Abeba bestehen grundsätzlich bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten als in anderen Städten oder in den ländlichen Regionen des Landes (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.6). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihm der Einstieg ins Erwerbsleben in Addis Abeba und mithin die Sicherung seiner eigenen Existenz möglich sein sollte. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seines langjährigen Aufenthaltes in Addis Abeba dort nach wie vor über Freunde verfügt, die ihm bei Bedarf zumindest zu Beginn bei der der Wiederintegration unterstützten können und beispielsweise eine Unterkunft zur Verfügung stellen können. Insgesamt liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

E. 7.4.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-326/2015 Urteil vom 3. Dezember 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien (gemäss eigenen Angaben: Eritrea), vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen angeblichen Heimatstaat Eritrea im April 2000 und reiste nach B._______ in den Sudan, wo er sich bis 2006 aufgehalten habe. Im Jahr 2006 sei er nach Addis Abeba (Äthiopien) gegangen und habe sich dort bis im Oktober 2012 aufgehalten. Am 14. Oktober 2012 habe er Äthiopien auf dem Luftweg verlassen und sei nach Italien gereist. Am 18. Oktober 2012 sei er in die Schweiz eingereist. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. B. Im EVZ Kreuzlingen fand am 24. Oktober 2012 und am 15. November 2012 die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, seine Eltern seien in C._______ (Eritrea) geboren und eritreische Staatsbürger. Er habe einen in den USA und einen in Deutschland lebenden Bruder. Er sei ebenfalls eritreischer Staatsbürger und habe bis etwa 1985 in Eritrea gelebt. Anschliessend habe er sich bis ins Jahr 2000 in Äthiopien aufgehalten. In Addis Abeba habe er die erste bis zwölfte Schulklasse besucht. Er sei im Jahr 2000 von den äthiopischen Behörden nach Eritrea zurückgeschafft worden, dabei vom Militär empfangen und sofort nach Sawa gebracht worden, wo er sich vier Monate lang aufgehalten habe. In diesen vier Monaten habe er keinen Sold erhalten. Im April 2000 habe er versucht, auf dem Landweg von Eritrea in den Sudan zu gelangen. An der Grenze sei er von sudanesischen Soldaten angehalten und in ein Gefängnis in B._______ (Sudan) gebracht worden. Nach einer etwa einjährigen Haft sei er freigelassen worden. Anschliessend sei er mit einem Bus nach Khartum gereist und sei dann mit einem Schiff weiter nach Juba gelangt. Bis 2006 habe er sich im Quartier D._______ in Juba aufgehalten. Danach habe er vom Südsudan aus einen Fluss überquert und sei nach E._______ in Äthiopien gelangt. Anschliessend sei er nach Addis Abeba gereist und habe sich dort bis 2010 im Quartier F._______ aufgehalten. Im Jahr 2010 sei er in Addis Abeba festgenommen worden, nachdem andere Leute die Polizei darüber informiert hätten, dass er Eritreer sei. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei ins Gefängnis G._______, im Quartier H._______, gebracht worden, wo er elf Monate lang inhaftiert worden sei, weil er keinen Ausweis besessen habe. Im November 2010 sei er zusammen mit weiteren Eritreern ins Flüchtlingslager I._______ verbracht worden. Nach einer Woche sei er nach Addis Abeba zurückgekehrt. Mit Hilfe eines in Addis Abeba lebenden Verwandten habe er Äthiopien auf dem Luftweg verlassen können und sei am 14. Oktober 2012 nach Italien gereist. Er habe dabei einen braunen Reisepass verwendet, von dem er nicht wisse, von welchem Land dieser ausgestellt worden sei. Er habe Eritrea verlassen, weil er nicht als Soldat habe leben wollen und weil das Leben dort schwierig sei. Zudem habe er in Sawa Schwierigkeiten bekommen, nachdem er als Angehöriger der Pfingstgemeinde aus der Bibel gelesen habe und von zwei Soldaten dabei erwischt worden sei. Nach seiner Deportation von Äthiopien nach Eritrea habe er im Jahr 2000 einen provisorischen (eritreischen) Identitätsausweis erhalten. Andere Ausweispapiere habe er nie besessen. Als er in Juba gewesen sei, habe er einen eritreischen Reisepass beschaffen wollen. Er habe dabei der eritreischen Botschaft die Identitätskarte seines Vaters präsentiert. Weil er aber die 2%-Exilsteuern nicht bezahlt habe, sei ihm kein Reisepass ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer reichte eine eritreische Identitätskarte zu den Akten und gab hierzu an, es handle sich um den Identitätsausweis seines Vaters. C. Am 1. Oktober 2014 fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt. Hierbei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe drei Geschwister. Sein jüngster Bruder J._______ lebe in Deutschland. Er habe religiös geheiratet und sei Vater eines Kindes. Drei bis vier Tage vor seiner Ausschaffung von Äthiopien nach Eritrea im Jahr 2000 habe er ein Schreiben des äthiopischen Migrationsamt erhalten, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass er das Land verlassen müsse. Er sei dann in Addis Abeba abgeholt und in Begleitung von Soldaten aus Äthiopien ausgewiesen und nach Eritrea ausgeschafft worden. In Eritrea habe er sich zwei Tage lang im Quartier K._______ in Asmara aufgehalten. Dort sei er von Soldaten abgeholt und anschliessend nach Sawa verbracht worden. In Sawa sei er vom wachehaltenden Soldaten beim Bibellesen erwischt worden. Zusammen mit einem Freund L._______ sei ihm die Flucht aus der Militärkaserne in Sawa gelungen. Insgesamt habe sein letzter Aufenthalt in Eritrea fünf oder sechs Monate gedauert. Er habe Eritrea verlassen, weil er dort angesichts des Militärdienstes keine Möglichkeit gehabt habe, in Freiheit zu leben oder sich frei zu äussern. Zudem habe er wegen der Zugehörigkeit seiner Eltern zur Religionsgemeinschaft der Pfingstgemeinde Schwierigkeiten gehabt. Im Anschluss an die eigentliche Befragung wurde der Beschwerdeführer mit mehreren Unstimmigkeiten innerhalb seiner Angaben konfrontiert, und es wurde ihm Gelegenheit geboten, sich hierzu zu äussern. D. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014, eröffnet am 17. Dezember 2014, lehnte das BFM das Asylgesuch ab. Zur Begründung erwog das BFM, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Das BFM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Äthiopien stamme. Das BFM ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und erklärte den Vollzug als zumutbar, zulässig und möglich. Zudem hielt das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz strafrechtlich negativ aufgefallen. Zur Begründung führte die Vorinstanz namentlich aus, die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers wiesen zahlreiche Widersprüche auf. So habe dieser in der BzP angegeben, von Januar bis April 2000 in Eritrea gewesen zu sein. In der Anhörung vom 1. Oktober 2014 habe er hingegen von einer Periode von fünf oder sechs Monaten, ab 2000 und bis 2001, gesprochen. Zudem sei seine Angabe in der Anhörung, wonach er im April 2000 in Asmara angekommen sei, nicht mit seinen Aussagen in der BzP zu vereinbaren. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Beziehungsnetz und zu den Umständen seiner Flucht seien kon-tradiktorisch ausgefallen, indem er in der BzP von zwei Brüdern, davon einer in Deutschland, berichtet habe, während er seinen Ausführungen bei der Anhörung zufolge drei Geschwister haben wolle. Zudem habe er in der BzP berichtet, das Rote Kreuz habe ihn bei der Ausschaffung (nach Eritrea) gefahren, während er ein Mitwirken dieser Organisation bei der Anhörung ausgeschlossen habe. Im Weiteren seien die Schilderungen der rund 1000 km langen, angeblich rund sechs Tage dauernden Reise von Addis Abeba nach Asmara unstimmig ausgefallen. Auch die Schilderungen seiner persönlichen Eindrücke während der Reise von M._______ über N._______ nach Asmara, die Beschreibung der Mitnahme nach Sawa und die Flucht von Sawa müssten als wenig substanziiert respektive oberflächlich gewertet werden, zumal er keine singulären Details von der Landschaft, Mitreisenden oder von anderen Beobachtungen zu Protokoll gegeben habe. Bei diesen Vorfällen habe es sich um prägende Ereignisse gehandelt, weshalb er substanzieller hätte berichten und insbesondere mehr Details zum Militär, insbesondere zur Einheit und zum Militäralltag, zum Fluchtgefährten oder zur Herkunft seiner Bibel, hätte beschreiben müssen. Das vom Beschwerdeführer beschriebene Verhalten, insbesondere dass er mit seiner Familie in Eritrea nicht über Details möglicher Auswirkungen seiner Desertion gesprochen haben wolle, sei - im eritreischen Kontext, wo Familien von Deserteuren zur Rechenschaft gezogen würden - als unlogisch und unrealistisch einzustufen. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 von Äthiopien nach Eritrea abgeschoben und dort registriert worden sei, demnach Kontakt mit den eritreischen Behörden nach der staatlichen Unabhängigkeit gehabt habe und schliesslich aus der eritreischen Armee desertiert sei. Vielmehr spreche vieles dafür, dass er mindestens seit 1986 nicht mehr in Eritrea gewesen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer stets in Äthiopien gelebt habe, zumal er seinen Aufenthalt in Juba - als Folge seiner Flucht aus Eritrea - auch nicht habe substanziieren können. Zudem habe er bei der Geburt als Äthiopier gegolten und habe in Addis Abeba alle Schulen besucht. Es sei daher naheliegend, dass der Beschwerdeführer die äthiopische Nationalität habe, wofür auch die direkte Ausreise von Addis Abeba nach Rom spreche. Eine solche Reise legal, mit authentischen Reisepapieren zu unternehmen, sei wahrscheinlicher als mit gefälschten Papieren, zumal der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, diese Papiere zu beschreiben. An der Einschätzung, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen Äthiopier handle, könne auch die eingereichte, angeblich auf seinen Vater lautende, Identitätskarte nichts ändern. Zwar enthalte sie prima facie keine Fälschungsmerkmale. Es könne aber nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass es sich bei der in der Identitätskarte genannten Person um seinen Vater handle. Zudem könnte selbst Dokumenten mit eingetragener eritreischer Nationalität aufgrund ihrer Käuflichkeit in Äthiopien kein genügender Beweiswert zugesprochen werden. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Da vorliegend keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen würden, der Beschwerdeführer seine eritreische Nationalität und Kontakte mit eritreischen Behörden nach der Unabhängigkeit Eritreas nicht habe glaubhaft darlegen können und er mit der in Äthiopien lebenden Familie seiner religiös geheirateten Frau über ein dortiges Beziehungsnetz verfüge, sei der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu betrachten. Im heutigen Zeitpunkt könne nicht davonausgegangen werden, der Wegweisungsvollzug sei zum vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die benötigten Reisepapiere zu beschaffen, weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich sei. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die BFM-Verfügung vom 10. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die eingereichte Identitätskarte seines Vaters müsse als glaubhaftes Beweismittel zur Identität des Beschwerdeführers anerkannt werden, auch wenn in Äthiopien entsprechende Dokumente käuflich erworben werden könnten. Auch das eingereichte Schreiben des (...) bestätige seine eritreische Herkunft. Es sei nicht davon auszugehen, dass der leibliche Vater des Beschwerdeführers seine Identitätskarte einer Drittperson verkauft habe. Bei den vom Beschwerdeführer in der Schweiz begangenen Straftaten handle es sich um Bagatelldelinquenzen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Flug von Addis Abeba nach Rom unternommen habe, bedeute nicht, dass er äthiopischer Herkunft sei. Das vom BFM herangezogene Argument betreffend Dauer der Busfahrt von Addis Abeba nach M._______ verkenne die in Afrika herrschenden Realitäten bei Personentransporten. Es sei auch nicht unglaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer an die Herkunft seiner Bibel oder an die Umstände seiner Flucht nicht zu erinnern vermöge. Im Weiteren könne bei Bedarf durch den älteren Bruder O._______ mittels einer DNA-Analyse belegt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen aus Eritrea stammenden Asylsuchenden handle. Der ältere Bruder lebe mit einer Aufenthaltsbewilligung B in P._______ und sei nachweislich aus Eritrea. Sollte das Bundesverwaltungsgericht am Entscheid des BFM festhalten, sei dem Beschwerdeführer zumindest die Gelegenheit einzuräumen, beim in P._______ lebenden Bruder einen DNA-Test durchführen zu lassen, damit ein definitiver Beweis seiner Herkunft beigebracht werden könne. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des (...), Zweigstelle in Q._______ (Deutschland), datiert vom 5. Januar 2015, zu den Akten. In diesem Schreiben bestätigt der Generalsekretär des (...), dass R._______, wohnhaft in W._______ (Deutschland), aktives und wichtiges Mitglied des (...) im Raum von Q._______ sei. R._______ habe immer zu den oppositionellen Kräften gehört und habe für die Unabhängigkeit Eritreas mehrere Jahre lang gekämpft. Er stamme aus dem Dorf C._______ im S._______ ([...] Zone) in Eritrea. Er habe mehrere Geschwister, unter anderem einen grossen Bruder O._______. Der Generalsekretär hält im Schreiben zudem fest, die Bescheinigung sei ausgestellt worden, um zur Klärung der Identität von A._______ (der Beschwerdeführer), Sohn des im Schreiben erwähnten Bruders T._______, beizutragen. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2015 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Akten wurden dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. G. In seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, der Bruder des Beschwerdeführers sei deutscher Staatsangehöriger. Es sei Sache des Beschwerdeführers, die eigene Staatsangehörigkeit zu beweisen. Auch wenn das Verwandtschaftsverhältnis mit O._______ in P._______, etwa durch eine DNA-Analyse, bewiesen werde, bedeute dies noch nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ebenso eritreischer Staatsbürger sei. Fakt bleibe, dass der Beschwerdeführer bisher seine Identität nicht bewiesen habe. Im Schreiben des (...) würden Angaben zum Absender fehlen, was zweifelhaft sei. Zwar werde darin in einem Nebensatz festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein Neffe eines R._______ und Sohn dessen älteren Bruders T._______ sei. Das Schreiben vermöge jedoch insgesamt nicht die Identität des Beschwerdeführers zu beweisen. Im Weiteren seien die Deportation, der anschliessende Militärdienst sowie der Gefängnisaufenthalt markante Ereignisse in den Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich in der relativ kurzen Zeit von ca. vier bis fünf Monaten (im Jahr 2000), in der er sich in Eritrea aufgehalten haben solle, ereignet hätten. In einer Gesamtschau vermöchten diese Vorbringen nicht zu überzeugen. Zudem habe es im behaupteten Zeitraum, als der Beschwerdeführer sich angeblich in Juba aufgehalten habe (vgl. BzP, Punkt 5.02), dort weder eine eritreische Botschaft noch ein Konsulat gegeben. H. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich zur Vernehmlassung des SEM schriftlich zu äussern. Der Beschwerdeführer hat vom Recht auf Replik keinen Gebrauch gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Nach einer Prüfung der vorliegenden Verfahrensakten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die BzP vom 24. Oktober 2012 und 15. November 2012 überdurchschnittlich ausführlich durchgeführt und protokolliert wurde. Dem Beschwerdeführer wurden viele präzise Fragen gestellt. Auch die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2014 durch das BFM wurde sehr sorgfältig und präzise durchgeführt. Die betreffenden Protokolle vermitteln den Eindruck, dass die Vorinstanz sehr bemüht war, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und festzuhalten. Der Beschwerdeführer hat die betreffenden Protokolle als inhaltlich korrekt und vollständig eigenhändig unterzeichnet. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher keine Umstände erkennen, die darauf schliessen liessen, dass diese beiden Befragungsprotokolle nicht vollumfänglich für die Würdigung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers herangezogen werden könnten. Der Sachverhalt wurde korrekt ermittelt und festgestellt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2014 bezüglich der einzelnen Erwägungen und im Ergebnis zu bestätigen ist. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. 5.1 Insbesondere muss festgestellt werden, dass die zentralen Elemente der Asylbegründung vom Beschwerdeführer unglaubhaft dargelegt wurden. Namentlich seine Schilderungen der angeblichen Deportation von Äthiopien nach Eritrea im Jahr 2000, seine Zwangsrekrutierung in Sawa, seine Flucht von Sawa sowie seine illegale Ausreise von Eritrea in den Sudan vermitteln insgesamt nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer dabei auf persönlich Erlebtes zurückgreifen kann. 5.1.1 Zunächst fällt auf, dass seine Ausführungen zur angeblich im Jahr 2000 erlittenen Deportation nach Eritrea inhaltlich und in zeitlicher Hinsicht erhebliche Widersprüche aufweisen. So führte der Beschwerdeführer in der BzP auf Seite 11 aus, er sei bei der Deportation an der eritreischen Grenze nicht der eritreischen Polizei übergeben worden, weil das Rote Kreuz die betreffende Fahrt (über die Grenze von Äthiopien nach Eritrea) durchgeführt habe. Im späteren Verlauf der BzP führte er zwar aus, er sei sich nicht sicher, ob es das Rote Kreuz gewesen sei, welches die Reise organisiert habe (vgl. Akte A6, S. 11). Bei der einlässlichen Anhörung vom 1. Oktober 2014 gab er demgegenüber an, es sei kein Vertreter einer Organisation bei der Ausschaffung von Äthiopien dabei gewesen; das Rote Kreuz sei nicht anwesend gewesen (vgl. B37, Antwort 29). Im Weiteren gab er bei dieser Anhörung zu Protokoll, dass seine Eltern bereits zwei Jahre vor ihm, d.h. im Jahr 1998, deportiert worden sein sollen. Diesen Umstand erwähnte er bei der Befragung zu den Ausreisegründen im Rahmen der BzP mit keinem Wort, sondern hielt lediglich fest, er sei 2000 nach Eritrea zurückgekehrt. Im Weiteren vermochte er sich nicht an die konkreten Umstände seiner Deportation zu erinnern, beispielsweise zur Frage, wann er abgeholt oder von wievielen Männern er abgeholt worden sei, oder zur Frage, womit er unmittelbar vor seiner Mitnahme gerade beschäftigt gewesen sei respektive ob weitere Personen auch mitgenommen worden seien (vgl. B37, Antworten 121 bis 127). Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, stimmen auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Eritrea in zeitlicher Hinsicht nicht überein: einerseits gab er an, er sei nach seiner Deportation von Äthiopien etwa 4 Monate lang, bis April 2000, in Eritrea gewesen (vgl. A6, S. 4 und 7), während er an der Bundesanhörung vom 1. Oktober 2015 angab, nach einem rund 5- bis 6-monatigen Aufenthalt in Eritrea im Jahr 2001 von Eritrea ausgereist zu sein (vgl. B37, Antworten 12 und 13). Seine weitere Aussage, er sei im April (2000) in Asmara angekommen (vgl. B37, Antwort 90), ist ebenfalls nicht mit seinen diesbezüglichen Angaben in der BzP zu vereinbaren, wonach er im April 2000 Eritrea verlassen haben will. 5.1.2 Der Beschwerdeführer trug im Rahmen seiner Schilderungen zur Flucht aus Sawa, der illegalen Ausreise aus Eritrea und der einjährigen Haft vor, diese Ereignisse gemeinsam mit seinem "Bibelfreund" L._______ erlebt zu haben. Angesichts dieser angeblich lange Jahre dauernden Schicksalsgemeinschaft müssen seine Angaben zu diesem Freund, von dem er nur den Vornamen nennt (vgl. B37, Antworten 153 ff.), als sehr oberflächlich und unsubstantiiert und somit auch nicht glaubhaft gewürdigt werden. Bei den genannten Vorfällen handelt es sich um prägende Ereignisse für den Beschwerdeführer, der seine persönliche, im Rahmen seines Asylverfahrens geltend gemachte Gefährdungs- respektive Verfolgungssituation explizit auf diese Ereignisse zurückführt. Daher bleibt nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich ausserstande sah, sich genauer an die konkreten Begebenheiten zu erinnern und entsprechend detailliertere, inhaltlich reichere Angaben zu diesen Ereignissen zu Protokoll zu geben. 5.1.3 Auch die Schilderungen des absolvierten Militärdienstes in Sawa müssen als unsubstanziiert eingestuft werden. Der Beschwerdeführer erwähnte in diesem Zusammenhang einzig Sportübungen, die er habe verrichten, und Holzgewehre, mit denen er habe Übungen absolvieren müssen (vgl. B37, Antworten 130 ff.). Die Fragen zu seiner militärischen Einheit oder zu seinen Vorgesetzten konnte er demgegenüber nicht beantworten (vgl. B37, Antworten 135 bis 140). 5.1.4 Schliesslich müssen auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Reise von Khartum (Sudan) nach Juba (Südsudan) respektive zur Reise von Juba wieder nach Addis Abeba (vgl. A6, S. 8 und 9) als unsubstanziiert und inhaltsleer gewürdigt werden. An dieser Stelle muss auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, welcher angab, vier Jahre lang und stets am gleichen Ort in Addis Abeba gelebt zu haben, nicht in der Lage war, Angaben zur diesbezüglichen Wohnadresse zu machen (vgl. A6, S. 9), was als gänzlich unrealistisch bezeichnet werden muss. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach schwierige und angsteinflössende Situationen in einem "psychologisch verstandenen Kontext" meist verdrängt würden, vermag die festgestellten Widersprüche und unsubstantiierten Schilderungen nicht zu erklären und muss daher als unbehelflicher Erklärungsversuch zurückgewiesen werden. 5.1.5 Als Zwischenfazit ist somit festzustellen, dass die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der Schilderungen des Beschwerdeführers zur Deportation, zur Mitnahme nach Sawa, zu seiner Flucht von dort und hinsichtlich seiner Beschreibung der einjährigen Inhaftierung im Sudan inhaltlich und im Ergebnis zu bestätigen sind. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er in seinem angeblichen Heimatstaat Eritrea konkrete Kontakte mit den Militärbehörden gehabt hat oder in Eritrea in flüchtlingsrelevanter Hinsicht gefährdet war oder inskünftig mit einer überwiegender Wahrscheinlichkeit gefährdet sein könnte. 5.2 Der Beschwerdeführer hat zur Stützung seiner geltend gemachten Verfolgungssituation zwei Beweismittel eingereicht. 5.2.1 Zur eingereichten Identitätskarte bringt er vor, es handle sich dabei um den Identitätsausweis seines Vaters. Er habe in Juba einen Reisepass ausstellen lassen wollen. Weil seine eigene Identitätskarte in Eritrea abhanden gekommen sei, habe er den entsprechenden Ausweis seines Vaters benötigt (vgl. A6, S. 6 und 7). Einerseits ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise und seinem Aufenthalt in Juba unglaubhaft ausgefallen sind (vgl. obige Erwägung 5.1). Zum anderen wies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass es zur fraglichen Zeit in Juba überhaupt noch kein eritreisches Konsulat gegeben habe, was seinen Ausführungen die glaubhafte Grundlage entzieht. Die diesbezüglichen Schilderungen sind aber auch chronologisch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll, er habe die Identitätskarte seinem Vater nicht wieder retourniert, weil ihm - während seines Aufenthaltes in Juba von 2001 bis 2006 - vom Mann, der ihn nach Italien begleitet habe, geraten worden sei, diesen Ausweis zu behalten, da er ihn vielleicht für eine (zukünftige) Reise nach Europa benötigen und weiter verwenden könne (vgl. A6, Punkt 4.04, S. 7). Die Reise des Beschwerdeführers nach Europa fand indessen erst 2012 statt, weshalb nicht nachvollziehbar bleibt, dass er diesen Ausweis sechs Jahre vorher im Hinblick auf diese Reise behalten haben will. 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer aus seiner Verwandtschaft zu seinem Vater und Bruder die eigene eritreische Staatsangehörigkeit ableiten will, ist Folgendes festzuhalten: Im äthiopischen-eritreischen Länderkontext muss davon ausgegangen werden, dass sowohl der Vater des Beschwerdeführers (Jahrgang 1946) als auch der Bruder O._______ (Jahrgang 1973; vgl. Beschwerdeschrift, S. 3) beide im Zeitpunkt ihrer Geburt äthiopische Staatsbürger waren. Aus der blossen Tatsache, dass einer von diesen Verwandten im Jahr 1993 für die eritreische Staatsangehörigkeit optiert haben könnte, kann nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer seinerseits ebenfalls die eritreische Staatsbürgerschaft erlangt hat, zumal eine solche "Optierung" nur für die eigene Person respektive deren (eritreische) Staatszugehörigkeit Auswirkungen haben würde. Mit anderen Worten kann aus einer möglichen Erlangung der eritreischen Staatsbürgerschaft durch den Vater oder durch den Bruder nicht zwingend die (eritreische) Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Es muss an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines angeblichen familiären Beziehungsnetzes inhaltliche Unstimmigkeiten aufweisen. An der BzP (vgl. A6 S. 6) gab er an, in Drittstaaten zwei Brüder zu haben (den Bruder U._______ in den USA sowie den Bruder O._______ in Deutschland). Demgegenüber gab er in der Bundesanhörung an, einen weiteren Bruder (J._______) in Deutschland zu haben (vgl. B37 Antworten 92 ff.). Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung korrekt festhielt, hat der Beschwerdeführer diesen Bruder J._______ in der BzP mit keinem Wort erwähnt. In der Beschwerdeschrift führte er wiederum aus, der Bruder O._______ sei im Kanton V._______ wohnhaft. Bei dieser Sachlage kann die Echtheit des eingereichten (angeblich väterlichen) Identitätsausweises - es handelt sich bei dieser am 30. November 1992 ausgestellten Identitätskarte ohnehin nicht um einen Nachweis der Staatsangehörigkeit des (damals noch nicht existierenden) Staates Eritrea, sondern um den von der Provisorischen Eritreischen Regierung ausgestellten Abstimmungsausweis für das Unabhängigkeitsreferendum vom April 1993 - offenbleiben. Aufgrund derselben Erwägungen besteht auch keine Veranlassung, eine DNA-Analyse vornehmen zu lassen, welche möglicherweise die Blutsverwandtschaft des Beschwerdeführers zu seinem im Kanton V._______ lebenden Bruder nachweisen könnte. Selbst wenn die Blutsverwandtschaft des Beschwerdeführers zu seinem Vater oder zum Bruder O._______ erstellt wäre, kann aus dieser Verwandtschaft kein zuverlässiger Rückschluss auf die eigene eritreische Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers gezogen werden. Der entsprechende in der Beschwerdeschrift erhobene Beweisantrag ist daher abzuweisen. 5.2.3 Aus den dargelegten Gründen muss auch dem Schreiben des (...) und den daraus abgeleiteten Verwandtschaftsbeziehungen der Beweiswert für die eritreische Staatszugehörigkeit abgesprochen werden. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine angebliche eritreische Staatszugehörigkeit und eine ihm im behaupteten Heimatland Eritrea drohende asylbeachtliche Gefährdungslage nachzuweisen oder darzutun. Sämtliche vom Beschwerdeführer behaupteten Anknüpfungspunkte zu Eritrea müssen als unglaubhaft qualifiziert werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie bereits das SEM (vgl. angefochtene Verfügung Erwägung II Ziffer 3, S. 5) - davon aus, dass der Beschwerdeführer stets in Äthiopien gelebt hat und im Zeitpunkt seiner Geburt als Äthiopier galt. Er hat alle Schulen in Addis Abeba besucht. Es ist mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor äthiopischer Staatsbürger ist. Bei der Prüfung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist folglich von der äthiopischen Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Die allgemeinen Lage in Äthiopien ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr von Personen auch im heutigen Zeitpunkt gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Vorliegend sprechen auch keine individuellen, persönlichen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Es ist zwar angesichts der - trotz Wirtschaftswachstum der letzten Jahre - generell schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland anfänglich mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Aufgrund der Aktenlage darf jedoch vom Vorliegen begünstigender Faktoren ausgegangen werden, die dem jungen und, soweit aktenkundig, gesunden Beschwerdeführer die Reintegration in die äthiopische Gesellschaft ermöglichen sollten. So hat er mehrere Jahre in der Grossstadt Addis Abeba gelebt und dort die 1. bis 12. Schulklasse besucht (vgl. A6, Punkt 1.17.04, S. 4). In Addis Abeba bestehen grundsätzlich bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten als in anderen Städten oder in den ländlichen Regionen des Landes (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.6). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihm der Einstieg ins Erwerbsleben in Addis Abeba und mithin die Sicherung seiner eigenen Existenz möglich sein sollte. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seines langjährigen Aufenthaltes in Addis Abeba dort nach wie vor über Freunde verfügt, die ihm bei Bedarf zumindest zu Beginn bei der der Wiederintegration unterstützten können und beispielsweise eine Unterkunft zur Verfügung stellen können. Insgesamt liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 7.4.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: