Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
E. 2 Die Verfügung des BFM vom 21. März 2011 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, umgehend die Frage der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen und in der Sache unverzüglich neu zu entscheiden.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des BFM vom 21. März 2011 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, umgehend die Frage der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen und in der Sache unverzüglich neu zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3269/2011 Urteil vom 22. September 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. März 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus Jaffna, mit Schreiben vom 28. Juli 2010 bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl nachsuchte, dass er auf Aufforderung der Botschaft hin mit Eingabe vom 23. August 2010 weitere Ausführungen zu seinen Asylgründen machte, dass er auf eine zweite Aufforderung hin seine bisherigen Schreiben mit einer Eingabe vom 4. September 2010 ergänzte, dass er am 8. November 2010 auf der Botschaft in Colombo zu seinen Fluchtgründen angehört wurde und mehrere Beweismittel zu den Akten reichte, dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei 2002 als (...)-Jähriger von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert und noch während des Grundtrainings durch einen Minenunfall so schwer verletzt worden, dass (...), dass er nach seiner Entlassung aus dem LTTE-Spital der administrativen Sektion der berüchtigten B._______-Brigade zugeteilt worden sei, wo er Nachrichten der LTTE-Führung entschlüsselt und weitergeleitet habe, dass er im Jahr 2006 aus den LTTE geflüchtet sei und sich bei einem Onkel versteckt habe, bis ihn die Tigers im April 2009 aufgegriffen und an die Front geschickt hätten, wo er in der Schlussphase des Kriegs an Kampfhandlungen habe teilnehmen müssen, dass er sich am (...) 2009 der sri-lankischen Armee ergeben habe und bis (...) 2010 in einem Rehabilitationszentrum festgehalten worden sei, dass er seit seiner Entlassung in regelmässigen Abständen von Beamten des Criminal Investigation Departments (CID) insbesondere wegen des Verdachts, geheimer Waffenverstecke der LTTE zu kennen, vorgeladen und verhört werde, dass er bei diesen Verhören immer wieder misshandelt werde und zwei betrunkene Soldaten im (...) 2010 (...) und ihm auf diese Weise absichtlich (...), dass entfernte Verwandte der Familie in der Schweiz leben würden, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2010 bei der Schweizer Botschaft einen medizinischen Bericht einreichte, dass er in einem Schreiben an die Botschaft vom 4. Januar 2011 darlegte, die Intensität der behördlichen Behelligungen habe in letzter Zeit zugenommen, weshalb er zu Verwandten nach C._______ gezogen sei, dass Angehörige der Sicherheitskräfte und einer paramilitärischen Gruppe daraufhin seine Eltern so lange unter Druck gesetzt hätten, bis er nach Hause zurückgekehrt sei, worauf er einen Tag lang in einem Militärlager festgehalten, behelligt und verhört worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Botschaft vom 15. März 2011 (am 28. März 2011 an das BFM weitergeleitet) geltend machte, er sei am (...) 2011 von unbekannten Männern glaubhaft mit dem Tod bedroht worden und benötige nun umgehenden Schutz durch die Schweiz, dass das BFM mit Verfügung vom 21. März 2011 - am 30. April 2011 eröffnet - die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und sein Asylgesuch ablehnte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Schweizer Botschaft vom 5. Mai 2011 (Eingang: 30. Mai 2011, gleichentags weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des Asyls oder zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen, dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 15. Juni 2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG nicht vorliegt und das Gericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Nähe der Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sei auszugehen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), und das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung angesichts der von vielen Realitätskennzeichen geprägten Aussagen sowie der zu den Akten gereichten Beweismittel teilt, dass hingegen die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 AsylG nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer nach seiner einjährigen Internierung in regelmässigen Abständen von Angehörigen der Sicherheitskräfte verhört worden ist und diese Verhöre regelmässig von Misshandlungen begleitet sind (Schläge auf den Rücken und die Genitalien), dass Soldaten einmal auch vorsätzlich (...), was eine längere medizinische Behandlung zu Folge hatte, dass diese dem Beschwerdeführer gezielt zugefügten Massnahmen ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG sind und angesichts der verwendeten Mittel auch nicht als rechtsstaatlich legitime Terrorbekämpfung qualifiziert werden können, sondern offensichtlich flüchtlingsrechtlich relevant motiviert sind, dass dem Beschwerdeführer angesichts der Verfolgung durch Vertreter staatlicher Behörden auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde (vgl. hierzu bereits das Grundsatzurteil EMARK 1996 Nr. 1 E. 5.c S. 6) und im Übrigen ein Versuch, den Behelligungen durch einen Wegzug zu entkommen, bereits durch Angehörige der Sicherheitskräfte vereitelt worden ist, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, der Beschwerdeführer werde nicht auch in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit solchen oder ähnlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein, dass der Beschwerdeführer jedoch in seiner Heimat als LTTE-Mitglied in Kampfhandlungen verwickelt war und er deshalb unter Umständen asylunwürdig gemäss Art. 53 AsylG sein könnte, dass asylunwürdigen Personen, die sich im Ausland befinden, nach der kürzlich präzisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Einreise nie zu bewilligen ist, weil sie in der Schweiz höchstens (als Flüchtlinge) vorläufig aufgenommen würden, was eine Wegweisung voraussetzt, weshalb die Einreisebewilligung in solchen Fällen der gesetzlichen Logik widersprechen würde (vgl. Urteil E-8127/2008 vom 12. Mai 2011, zur Publikation vorgesehen), dass das BFM sich zu der - für das vorliegende Auslandgesuch nach dem oben Gesagten voraussichtlich entscheidrelevanten - Frage der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers bisher nicht geäussert hat, dass die Frage der Asylunwürdigkeit nach Lehre und Praxis im Rahmen einer differenzierten Beurteilung des konkreten Tatbeitrags und der individuellen Verantwortlichkeit der betroffenen Person - unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes - zu prüfen ist (vgl. etwa EMARK 2002 Nr. 9 E. 7 mit weiteren Hinweisen) und das BFM nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dabei häufig auch weitere Abklärungen vornimmt, dass die angefochtene Verfügung unter den gegebenen Umständen aufzuheben und zur Prüfung der Asylunwürdigkeit - allenfalls nach Vornahme weiterer Instuktionsmassnahmen - an das BFM zurückzuweisen ist, dass das BFM angesichts der glaubhaft gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatland anzuweisen ist, das erstinstanzliche Verfahren zügig voranzutreiben und umgehend einen neuen Entscheid über das Gesuch zu treffen, dass die Beschwerde nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen ist, als die vorinstanzliche Verfügung vom 21. März 2011 aufzuheben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer sich für das vorliegende Verfahren nicht hat vertreten lassen, weshalb ihm keine Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sein können und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des BFM vom 21. März 2011 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, umgehend die Frage der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen und in der Sache unverzüglich neu zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: