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E-3221/2017

E-3221/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-06 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

I. A. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen, D._______, chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 12. Januar 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM erkannte ihn mit Verfügung vom 21. Februar 2011 gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling an und gewährte ihm Asyl. II. B. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 reisten am (...) 2016 mit Schengen-Visa in die Schweiz ein und stellten am (...) 2017 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche. C. Mit Schreiben vom 1. März 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen hätten als Ehepartnerin beziehungsweise Tochter eines anerkannten Flüchtlings mit Aufenthaltsbewilligung B einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und forderte sie dazu auf, diesen bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde geltend zu machen. Mit Schreiben vom 3. März 2017 schlug das SEM den Beschwerdeführerinnen vor, ihre Asylgesuche aus prozessökonomischen Gründen zurückzuziehen und einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Migrationsbehörde geltend zu machen. Am 16. März 2017 unterzeichnete die Beschwerdeführerin 1 eine Erklärung, wonach sie und ihre Tochter das Asylgesuch zurückziehen. In der Folge wurden ihre Asylgesuche vom SEM mit Verfügung vom 30. März 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. III. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 26. April 2017 ersuchten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG um Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters. E. Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (eröffnet am 11. Mai 2017) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllen und wies ihr Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters ab. F. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Juni 2017 Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, diese sei aufzuheben und sie seien gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters einzubeziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie zwei Eheurkunden, eine Geburts-urkunde der Beschwerdeführerin 2 sowie ein Bestätigungsschreiben des Universitätsspitals E._______ vom 28. März 2017 (alle in Kopie) ein. G. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 auf, die von ihnen geltend gemachte Mittellosigkeit zu belegen, stellte fest, dass über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eine Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwaltung F._______ vom 23. Juni 2017 zu den Akten. J. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurde den Beschwerdeführerinnen die Vernehmlassung der Vorinstanz zu Kenntnis gebracht. K. Am (...) kam die Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz zur Welt. L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 1. Juni 2018 setzten die Beschwerdeführerinnen das Gericht davon in Kenntnis, dass das Amt für Migration des Kantons G._______ das von ihnen am 4. April 2017 gestellte Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs mit Verfügung vom 29. Mai 2018 abgewiesen und sie zum Verlassen der Schweiz aufgefordert habe. Zudem beantragten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. M. Der Instruktionsrichter stellte mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2018 fest, die vorliegende Beschwerde vom 7. Juni 2017 habe von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung und das Gericht habe bereits in der Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2017 festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürften.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Die Beschwerdeführerin 3 ist nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens aber während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz zur Welt gekommen; sie wird praxisgemäss in das Verfahren ihrer Mutter einbezogen. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern wiederum keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hatte, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedingt zudem, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). Massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist nicht der Zeitpunkt der Gesuchstellung, sondern derjenige des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheids (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 5a S. 167).

E. 4.1 Das Staatssekretariat begründete seine Verfügung damit, ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten oder der Ehegattin und die anschliessende Gewährdung von Asyl seien nur in den Fällen möglich, in denen die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG gegeben seien und eine Familiengemeinschaft vor der Flucht bestanden habe. Ein automatischer Einbezug sei insbesondere bei der nachträglichen Heirat eines anerkannten Flüchtlings mit einer Person aus seinem Heimatstaat nicht mehr möglich. Vorliegend habe zum Zeitpunkt der Flucht keine Familiengemeinschaft bestanden, weshalb das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters abzuweisen sei.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen machten zur Begründung ihrer Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe sich fälschlicherweise auf die Kriterien von Art. 51 Abs. 4 AsylG bezogen. Die Fragen eines Familiennachzugs inklusive Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 und des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG müssten auseinandergehalten werden. Für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG sei weder notwendig, dass die Eheleute durch die Flucht getrennt worden seien, noch dass diese bereits im Herkunftsland geheiratet und in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Demnach sei es rechtlich nicht relevant, dass sie und ihr Ehemann erst nach dessen Flucht geheiratet hätten und im Zeitpunkt der Flucht noch keine Familiengemeinschaft bestanden habe. Sie hätten sich im Oktober 2014 über das Internet kennengelernt und dann im Rahmen einer Fernbeziehung einen intensiven und regelmässigen Kontakt gepflegt. Ihr Ehemann habe sie auch mehrmals in Indien besucht, wo sie schliesslich am (...) geheiratet hätten. Seit ihrer Einreise in die Schweiz würden sie gemeinsam mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater leben und die Beschwerdeführerin 1 sei mittlerweile mit dem zweiten gemeinsamen Kind schwanger. Sie würden als Familie zusammenleben und wollten dies auch in Zukunft tun. Weder der Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG noch die gefestigte Rechtsprechung zu dieser Bestimmung würden den Einbezug von Familienangehörigen in der von der Vorinstanz geltend gemachten Weise einschränken. Gemäss gefestigter Lehre und Rechtsprechung sei weder der Zeitpunkt der Einreise des einzubeziehenden Familienmitglieds noch der Zeitpunkt der Eheschliessung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG relevant. Würden sich die Familienmitglieder des Flüchtlings bereits in der Schweiz befinden, stelle die Trennung durch die Flucht demnach kein Erfordernis dar. Der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG sei nur abzulehnen, wenn besondere Umstände dagegen sprechen würden. Solche seien nach Lehre und Praxis nur mit Zurückhaltung anzunehmen und vorliegend nicht gegeben. Beide Ehegatten würden in einem gemeinsamen Haushalt leben und erwarteten ihr zweites gemeinsames Kind. Ihre Lebensgemeinschaft sei auf Dauer und eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet.

E. 5.1 Unbestritten ist, dass es sich bei dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten chinesischen Staatsangehörigen D._______ um den Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen handelt. Demnach wäre eine Grundvoraussetzung für die Gewährung des Familienasyls erfüllt.

E. 5.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Frage, ob bereits vor der Einreise in die Schweiz eine Familiengemeinschaft zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihrem Ehemann beziehungsweise Vater bestanden hat, welche durch die Flucht getrennt wurde, nicht ausschlaggebend: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Praxis zu dieser Frage am 17. August 2017 mit einem Grundsatzurteil geklärt und festgestellt, dass Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder, die sich in der Schweiz aufhalten, vorbehältlich besonderer Umstände ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft und Asyl erhalten, auch wenn die Familiengemeinschaft erst in der Schweiz begründet worden ist (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.2-4.4, insb. E. 4.4.1).

E. 5.3 Indessen gelangt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG gegeben sind, welche einem Einbezug der Beschwerdeführerinnen in das ihrem Ehemann beziehungsweise Vater gewährte Asyl entgegenstehen:

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 hat in ihrem Asylgesuch, welches sie erst fast drei Monate nach der Einreise in die Schweiz stellte, keine Verfolgung im Sinn von Art. 18 AsylG geltend gemacht, sondern für die Begründung ihres Gesuchs zu Protokoll gegeben, sie sei nur in die Schweiz gereist, weil ihr Ehemann hier lebe (vgl. Protokoll A6 S. 10). Bei ähnlichen Konstellationen hatte das Bundesverwaltungsgericht das Vorgehen der gesuchstellenden Personen jeweils als Umgehung der im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen zum Familiennachzug qualifiziert, die nicht geschützt werden könne (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-4228/2017 und D-4663/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.4 sowie D-5268/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Ob die Qualifikation des Rechtsmissbrauchs auch vorliegend gerechtfertigt wäre, kann angesichts der folgenden Erwägung offen bleiben:

E. 5.3.2 Ein besonderer Umstand gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG kann gemäss langjähriger Praxis vorliegen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person. Diesfalls ist praxisgemäss - in hypothetischer Weise - zu untersuchen, ob die ganze Familie sich gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (vgl. EMARK 1996 Nr. 14 E. 8b S. 121 f. und 1997 Nr. 22 E. 4b S. 179 f., BVGE 2012/32 E. 5.1, Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.4).

E. 5.3.3 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 besitzen die indische Staatsangehörigkeit. Auch die Beschwerdeführerin 3 kann als Kind einer indischen Staatsangehörigen einen Anspruch auf die indische Staatsangehörigkeit geltend machen. Ihr in der Schweiz als Flüchtling anerkannter Ehemann beziehungsweise Vater ist dagegen chinesischer Staatsangehöriger. Es kann davon ausgegangen werden, dass er als Ehegatte einer indischen Staatsangehörigen berechtigt ist, nach Indien einzureisen und dort eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Die Annahme dass ihm die Einreise in Indien möglich ist, wird dadurch gestützt, dass er gemäss Aktenlage bereits in den Jahren 2015 und 2016 nach Indien reiste, wo auch die Heirat zwischen ihm und der Beschwerdeführerin 1 stattfand (vgl. Protokoll BzP A6 S. 4 f.). Überdies wurde auch in der das Gesuch der Beschwerdeführerinnen betreffenden Verfügung des Amts für Migration des Kantons G._______ vom 29. Mai 2018 erwogen, dass ihnen und ihrem Ehemann beziehungsweise Vater eine Übersiedlung nach Indien möglich sei, wo er gemäss Akten offenbar bereits viele Jahre lang Wohnsitz verzeichnet habe (vgl. Verfügung Migrationsamt vom 29. Mai 2018 S. 6). Diese Verfügung wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht angefochten (vgl. nachfolgende E. 5.4.2).

E. 5.3.4 In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass Indien vom Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicherer Staat (sogenanntes Safe Country) eingestuft wurde und die schweizerische Regierung darauf im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist. Demnach ist davon auszugehen, dass weder die Beschwerdeführerinnen noch ihr Ehemann beziehungsweise Vater dort eine asylrelevante Verfolgung oder anderweitige Menschenrechtsverletzungen zu befürchten hätte; solches wird von den Beschwerdeführerinnen ja auch nicht geltend gemacht. Der Vollzug der Wegweisung nach Indien ist demnach als zulässig sowie als generell zumutbar zu bezeichnen.

E. 5.3.5 Ferner bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen und ihr Ehemann beziehungsweise Vater dort aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 1 leben ihre Eltern sowie mehrere Geschwister in Indien. Sie verfügt demnach über ein soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung sie und ihre Familienangehörigen bei der Wiedereingliederung in Indien mutmasslich zählen können. Auch das Kindeswohl steht einer Übersiedlung in dieses Land nicht entgegen, nachdem die Kinder der Beschwerdeführerin 1 noch im Kleinkindalter sind und sich erst relativ kurze Zeit in der Schweiz aufhalten.

E. 5.3.6 Schliesslich liegen weder bei den Beschwerdeführerinnen noch bei ihrem Ehemann beziehungsweise Vater Anhaltspunkte für eine fortgeschrittene Integration in der Schweiz vor, welche eine (Re-)Integration in Indien entscheidend erschweren würde. Namentlich sind sie gemäss Akten nicht arbeitstätig, und es sind auch keine anderweitigen besonderen Integrationsbemühungen aktenkundig.

E. 5.3.7 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführerinnen möglich und zumutbar ist, sich zusammen mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater in ihrem Herkunftsstaat Indien niederzulassen.

E. 5.3.8 Demzufolge sind die Voraussetzungen für den Einbezug der Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG nicht erfüllt. Das SEM hat ihre entsprechenden Gesuche somit zu Recht abgelehnt.

E. 5.4 Wenn die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, kann die Bestimmung von Art. 8 EMRK im vorliegenden Verfahren praxisgemäss keine ergänzende Anwendung finden:

E. 5.4.1 Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz als Ehefrau beziehungsweise Kinder der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu beurteilen (vgl. etwa die Urteile BVGer D-5268/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3 und D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1, S. 18, je m.w.H.; EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2, S. 95, EMARK 2002 Nr. 6 E. 5 S. 44 f.).

E. 5.4.2 Ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerinnen wurde vom Amt für Migration des Kantons G._______ mit Verfügung vom 29. Mai 2018 abgewiesen, wobei auch das Bestehen eines Aufenthaltsanspruchs gestützt auf Art. 8 EMRK inhaltlich geprüft und explizit verneint wurde. Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, diesen Entscheid - auf dem zur Verfügung stehenden kantonalen Rechtsmittelweg - anfechten zu wollen respektive innert der zehntägigen Beschwerdefrist angefochten zu haben. Dies ergibt sich auch sonst aus den Akten nicht. Nachdem erfahrungsgemäss angenommen werden darf, dass ein allfälliger Weiterzug dieser Sache dem Bundesverwaltungsgericht auch seitens der kantonalen Behörden angezeigt worden wäre, darf bei dieser Aktenlage von der Rechtskraft der Verfügung des Migrationsamts vom 29. Mai 2018 ausgegangen werden.

E. 5.4.3 Sofern die kantonale Ausländerbehörde es bereits abgelehnt hat, gestützt auf diese Norm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, haben sich die Asylbehörden praxisgemäss nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2 unter Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b S. 178 f. und c sowie E. 14a S. 179).

E. 5.5 Im Übrigen vermögen an diesen Feststellungen auch die Regeln des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0107) nichts zu ändern, da diese weder dem Kind noch seinen Eltern ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zur KRK vom 29. Juni 1994, BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392; 124 II 361 E. 3b S. 367).

E. 5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um (asylrechtliche) Familienvereinigung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. An dieser Feststellung vermag der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Umstand, dass sie mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater in der Schweiz einer auf Dauer ausgerichteten Lebensgemeinschaft zusammenleben würden, nichts zu ändern. Dies umso weniger angesichts der obigen Feststellungen wonach einer Fortführung des Familienlebens in ihrem Herkunftsstaat Indien nichts entgegensteht (vgl. E. 5.3).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3221/2017 Urteil vom 6. März 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien 1.A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...) Indien, alle vertreten durch MLaw Martina Bürgin, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienasyl; Verfügung des SEM vom 10. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen, D._______, chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 12. Januar 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM erkannte ihn mit Verfügung vom 21. Februar 2011 gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling an und gewährte ihm Asyl. II. B. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 reisten am (...) 2016 mit Schengen-Visa in die Schweiz ein und stellten am (...) 2017 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche. C. Mit Schreiben vom 1. März 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen hätten als Ehepartnerin beziehungsweise Tochter eines anerkannten Flüchtlings mit Aufenthaltsbewilligung B einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und forderte sie dazu auf, diesen bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde geltend zu machen. Mit Schreiben vom 3. März 2017 schlug das SEM den Beschwerdeführerinnen vor, ihre Asylgesuche aus prozessökonomischen Gründen zurückzuziehen und einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Migrationsbehörde geltend zu machen. Am 16. März 2017 unterzeichnete die Beschwerdeführerin 1 eine Erklärung, wonach sie und ihre Tochter das Asylgesuch zurückziehen. In der Folge wurden ihre Asylgesuche vom SEM mit Verfügung vom 30. März 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. III. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 26. April 2017 ersuchten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG um Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters. E. Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (eröffnet am 11. Mai 2017) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllen und wies ihr Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters ab. F. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Juni 2017 Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, diese sei aufzuheben und sie seien gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters einzubeziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie zwei Eheurkunden, eine Geburts-urkunde der Beschwerdeführerin 2 sowie ein Bestätigungsschreiben des Universitätsspitals E._______ vom 28. März 2017 (alle in Kopie) ein. G. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 auf, die von ihnen geltend gemachte Mittellosigkeit zu belegen, stellte fest, dass über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eine Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwaltung F._______ vom 23. Juni 2017 zu den Akten. J. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurde den Beschwerdeführerinnen die Vernehmlassung der Vorinstanz zu Kenntnis gebracht. K. Am (...) kam die Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz zur Welt. L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 1. Juni 2018 setzten die Beschwerdeführerinnen das Gericht davon in Kenntnis, dass das Amt für Migration des Kantons G._______ das von ihnen am 4. April 2017 gestellte Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs mit Verfügung vom 29. Mai 2018 abgewiesen und sie zum Verlassen der Schweiz aufgefordert habe. Zudem beantragten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. M. Der Instruktionsrichter stellte mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2018 fest, die vorliegende Beschwerde vom 7. Juni 2017 habe von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung und das Gericht habe bereits in der Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2017 festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Die Beschwerdeführerin 3 ist nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens aber während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz zur Welt gekommen; sie wird praxisgemäss in das Verfahren ihrer Mutter einbezogen. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern wiederum keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hatte, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedingt zudem, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). Massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist nicht der Zeitpunkt der Gesuchstellung, sondern derjenige des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheids (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 5a S. 167). 4. 4.1 Das Staatssekretariat begründete seine Verfügung damit, ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten oder der Ehegattin und die anschliessende Gewährdung von Asyl seien nur in den Fällen möglich, in denen die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG gegeben seien und eine Familiengemeinschaft vor der Flucht bestanden habe. Ein automatischer Einbezug sei insbesondere bei der nachträglichen Heirat eines anerkannten Flüchtlings mit einer Person aus seinem Heimatstaat nicht mehr möglich. Vorliegend habe zum Zeitpunkt der Flucht keine Familiengemeinschaft bestanden, weshalb das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters abzuweisen sei. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen machten zur Begründung ihrer Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe sich fälschlicherweise auf die Kriterien von Art. 51 Abs. 4 AsylG bezogen. Die Fragen eines Familiennachzugs inklusive Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 und des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG müssten auseinandergehalten werden. Für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG sei weder notwendig, dass die Eheleute durch die Flucht getrennt worden seien, noch dass diese bereits im Herkunftsland geheiratet und in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Demnach sei es rechtlich nicht relevant, dass sie und ihr Ehemann erst nach dessen Flucht geheiratet hätten und im Zeitpunkt der Flucht noch keine Familiengemeinschaft bestanden habe. Sie hätten sich im Oktober 2014 über das Internet kennengelernt und dann im Rahmen einer Fernbeziehung einen intensiven und regelmässigen Kontakt gepflegt. Ihr Ehemann habe sie auch mehrmals in Indien besucht, wo sie schliesslich am (...) geheiratet hätten. Seit ihrer Einreise in die Schweiz würden sie gemeinsam mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater leben und die Beschwerdeführerin 1 sei mittlerweile mit dem zweiten gemeinsamen Kind schwanger. Sie würden als Familie zusammenleben und wollten dies auch in Zukunft tun. Weder der Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG noch die gefestigte Rechtsprechung zu dieser Bestimmung würden den Einbezug von Familienangehörigen in der von der Vorinstanz geltend gemachten Weise einschränken. Gemäss gefestigter Lehre und Rechtsprechung sei weder der Zeitpunkt der Einreise des einzubeziehenden Familienmitglieds noch der Zeitpunkt der Eheschliessung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG relevant. Würden sich die Familienmitglieder des Flüchtlings bereits in der Schweiz befinden, stelle die Trennung durch die Flucht demnach kein Erfordernis dar. Der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG sei nur abzulehnen, wenn besondere Umstände dagegen sprechen würden. Solche seien nach Lehre und Praxis nur mit Zurückhaltung anzunehmen und vorliegend nicht gegeben. Beide Ehegatten würden in einem gemeinsamen Haushalt leben und erwarteten ihr zweites gemeinsames Kind. Ihre Lebensgemeinschaft sei auf Dauer und eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet. 5. 5.1 Unbestritten ist, dass es sich bei dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten chinesischen Staatsangehörigen D._______ um den Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen handelt. Demnach wäre eine Grundvoraussetzung für die Gewährung des Familienasyls erfüllt. 5.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Frage, ob bereits vor der Einreise in die Schweiz eine Familiengemeinschaft zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihrem Ehemann beziehungsweise Vater bestanden hat, welche durch die Flucht getrennt wurde, nicht ausschlaggebend: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Praxis zu dieser Frage am 17. August 2017 mit einem Grundsatzurteil geklärt und festgestellt, dass Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder, die sich in der Schweiz aufhalten, vorbehältlich besonderer Umstände ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft und Asyl erhalten, auch wenn die Familiengemeinschaft erst in der Schweiz begründet worden ist (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.2-4.4, insb. E. 4.4.1). 5.3 Indessen gelangt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG gegeben sind, welche einem Einbezug der Beschwerdeführerinnen in das ihrem Ehemann beziehungsweise Vater gewährte Asyl entgegenstehen: 5.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 hat in ihrem Asylgesuch, welches sie erst fast drei Monate nach der Einreise in die Schweiz stellte, keine Verfolgung im Sinn von Art. 18 AsylG geltend gemacht, sondern für die Begründung ihres Gesuchs zu Protokoll gegeben, sie sei nur in die Schweiz gereist, weil ihr Ehemann hier lebe (vgl. Protokoll A6 S. 10). Bei ähnlichen Konstellationen hatte das Bundesverwaltungsgericht das Vorgehen der gesuchstellenden Personen jeweils als Umgehung der im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen zum Familiennachzug qualifiziert, die nicht geschützt werden könne (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-4228/2017 und D-4663/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.4 sowie D-5268/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Ob die Qualifikation des Rechtsmissbrauchs auch vorliegend gerechtfertigt wäre, kann angesichts der folgenden Erwägung offen bleiben: 5.3.2 Ein besonderer Umstand gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG kann gemäss langjähriger Praxis vorliegen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person. Diesfalls ist praxisgemäss - in hypothetischer Weise - zu untersuchen, ob die ganze Familie sich gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (vgl. EMARK 1996 Nr. 14 E. 8b S. 121 f. und 1997 Nr. 22 E. 4b S. 179 f., BVGE 2012/32 E. 5.1, Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.4). 5.3.3 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 besitzen die indische Staatsangehörigkeit. Auch die Beschwerdeführerin 3 kann als Kind einer indischen Staatsangehörigen einen Anspruch auf die indische Staatsangehörigkeit geltend machen. Ihr in der Schweiz als Flüchtling anerkannter Ehemann beziehungsweise Vater ist dagegen chinesischer Staatsangehöriger. Es kann davon ausgegangen werden, dass er als Ehegatte einer indischen Staatsangehörigen berechtigt ist, nach Indien einzureisen und dort eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Die Annahme dass ihm die Einreise in Indien möglich ist, wird dadurch gestützt, dass er gemäss Aktenlage bereits in den Jahren 2015 und 2016 nach Indien reiste, wo auch die Heirat zwischen ihm und der Beschwerdeführerin 1 stattfand (vgl. Protokoll BzP A6 S. 4 f.). Überdies wurde auch in der das Gesuch der Beschwerdeführerinnen betreffenden Verfügung des Amts für Migration des Kantons G._______ vom 29. Mai 2018 erwogen, dass ihnen und ihrem Ehemann beziehungsweise Vater eine Übersiedlung nach Indien möglich sei, wo er gemäss Akten offenbar bereits viele Jahre lang Wohnsitz verzeichnet habe (vgl. Verfügung Migrationsamt vom 29. Mai 2018 S. 6). Diese Verfügung wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht angefochten (vgl. nachfolgende E. 5.4.2). 5.3.4 In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass Indien vom Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicherer Staat (sogenanntes Safe Country) eingestuft wurde und die schweizerische Regierung darauf im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist. Demnach ist davon auszugehen, dass weder die Beschwerdeführerinnen noch ihr Ehemann beziehungsweise Vater dort eine asylrelevante Verfolgung oder anderweitige Menschenrechtsverletzungen zu befürchten hätte; solches wird von den Beschwerdeführerinnen ja auch nicht geltend gemacht. Der Vollzug der Wegweisung nach Indien ist demnach als zulässig sowie als generell zumutbar zu bezeichnen. 5.3.5 Ferner bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen und ihr Ehemann beziehungsweise Vater dort aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 1 leben ihre Eltern sowie mehrere Geschwister in Indien. Sie verfügt demnach über ein soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung sie und ihre Familienangehörigen bei der Wiedereingliederung in Indien mutmasslich zählen können. Auch das Kindeswohl steht einer Übersiedlung in dieses Land nicht entgegen, nachdem die Kinder der Beschwerdeführerin 1 noch im Kleinkindalter sind und sich erst relativ kurze Zeit in der Schweiz aufhalten. 5.3.6 Schliesslich liegen weder bei den Beschwerdeführerinnen noch bei ihrem Ehemann beziehungsweise Vater Anhaltspunkte für eine fortgeschrittene Integration in der Schweiz vor, welche eine (Re-)Integration in Indien entscheidend erschweren würde. Namentlich sind sie gemäss Akten nicht arbeitstätig, und es sind auch keine anderweitigen besonderen Integrationsbemühungen aktenkundig. 5.3.7 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführerinnen möglich und zumutbar ist, sich zusammen mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater in ihrem Herkunftsstaat Indien niederzulassen. 5.3.8 Demzufolge sind die Voraussetzungen für den Einbezug der Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG nicht erfüllt. Das SEM hat ihre entsprechenden Gesuche somit zu Recht abgelehnt. 5.4 Wenn die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, kann die Bestimmung von Art. 8 EMRK im vorliegenden Verfahren praxisgemäss keine ergänzende Anwendung finden: 5.4.1 Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz als Ehefrau beziehungsweise Kinder der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu beurteilen (vgl. etwa die Urteile BVGer D-5268/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3 und D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1, S. 18, je m.w.H.; EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2, S. 95, EMARK 2002 Nr. 6 E. 5 S. 44 f.). 5.4.2 Ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerinnen wurde vom Amt für Migration des Kantons G._______ mit Verfügung vom 29. Mai 2018 abgewiesen, wobei auch das Bestehen eines Aufenthaltsanspruchs gestützt auf Art. 8 EMRK inhaltlich geprüft und explizit verneint wurde. Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, diesen Entscheid - auf dem zur Verfügung stehenden kantonalen Rechtsmittelweg - anfechten zu wollen respektive innert der zehntägigen Beschwerdefrist angefochten zu haben. Dies ergibt sich auch sonst aus den Akten nicht. Nachdem erfahrungsgemäss angenommen werden darf, dass ein allfälliger Weiterzug dieser Sache dem Bundesverwaltungsgericht auch seitens der kantonalen Behörden angezeigt worden wäre, darf bei dieser Aktenlage von der Rechtskraft der Verfügung des Migrationsamts vom 29. Mai 2018 ausgegangen werden. 5.4.3 Sofern die kantonale Ausländerbehörde es bereits abgelehnt hat, gestützt auf diese Norm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, haben sich die Asylbehörden praxisgemäss nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2 unter Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b S. 178 f. und c sowie E. 14a S. 179). 5.5 Im Übrigen vermögen an diesen Feststellungen auch die Regeln des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0107) nichts zu ändern, da diese weder dem Kind noch seinen Eltern ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zur KRK vom 29. Juni 1994, BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392; 124 II 361 E. 3b S. 367). 5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um (asylrechtliche) Familienvereinigung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. An dieser Feststellung vermag der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Umstand, dass sie mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater in der Schweiz einer auf Dauer ausgerichteten Lebensgemeinschaft zusammenleben würden, nichts zu ändern. Dies umso weniger angesichts der obigen Feststellungen wonach einer Fortführung des Familienlebens in ihrem Herkunftsstaat Indien nichts entgegensteht (vgl. E. 5.3).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: