Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch) wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Demnach ist einzig auf die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs (Ziffer 2 und 4 der angefochtenen Verfügung) einzugehen.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich des geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihm und seinen Familienangehörigen - die Mutter und die minderjährigen Geschwister wurden vom SEM am (...) 2024infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland vorläufig aufgenommen (Anmerkung des Gerichts) - und betreffend das Kindeswohl nur in ungenügender Weise abgeklärt und sich in ihrer Verfügung mit diesen Fragen nur sehr oberflächlich auseinandergesetzt (vgl. A28 und Beschwerde Ziff. 4). Damit machte er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) sowie der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 35 Abs. 1 VwVG) geltend. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 5.2 Das SEM ist im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf völkerrechtliche Aspekte, wie das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 EMRK, eingegangen und hat sich mit dem vorgebrachten besonderen Abhängigkeitsverhältnis, welches zwischen ihm und seinen minderjährigen Geschwistern sowie in Bezug zu seiner Mutter vorliege, in genügender Weise auseinandergesetzt (vgl. Verfügung Ziff. III.1 [S. 8 f.]). Dabei hat es den betroffenen Familienmitgliedern durchaus ein nahes Verhältnis zugestanden und festgestellt, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter und seinen Geschwistern das Leben in einem fremden Land erleichtere. Daraus lasse sich jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK ableiten, zumal die vorgebrachten körperlichen Beschwerden seiner Mutter nicht derart gravierend seien, dass sie ohne ihn den Alltag und ihre Mutterrolle nicht meistern könnte. In Bezug auf das Kindeswohl (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder [KRK, SR 0.107]) seiner minderjährigen Geschwister verwies die Vorinstanz auf den Umstand, dass sich mit der hier anwesenden Mutter auch nach seiner Rückkehr nach Griechenland weiterhin ein Elternteil der Kinder in der Schweiz aufhalten werde, weshalb nicht von einer Verletzung des Kindeswohls auszugehen sei (vgl. Verfügung Ziff. III.1 [S. 9]). Damit ist das SEM auf alle wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Verfügung eingegangen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Wie erwähnt, stellte das SEM das nahe Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern in der angefochtenen Verfügung nicht in Abrede, geht jedoch nicht von deren rechtlicher Relevanz aus. Folglich war es auch nicht verpflichtet, die minderjährigen Geschwister hinsichtlich der Rolle des Beschwerdeführers als Bezugsperson zu befragen, diesbezüglich ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen oder Berichte von Betreuungspersonen der Schule einzufordern; mit Blick auf die Berichte von Betreuungspersonen der Schule hätte gestützt auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 AsylG) ohnehin erwartet werden können, dass diese von ihm selber beigebracht werden. Ob das SEM zu Recht nicht von einem rechtlich relevanten Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen genannten Familienmitgliedern ausgegangen ist, ist eine materielle Frage, auf die nachfolgend zurückzukommen sein wird. Auch sonst ist nach Durchsicht der Akten nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt mangelhaft festgestellt hat.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass keine formellen Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Hinsichtlich der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, zwischen ihm und seiner Mutter respektive seinen minderjährigen Geschwistern (mit den Jahrgängen [...] und [...]) bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, weshalb das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt sei. Der Beschwerdeführer habe sich schon vor der Festnahme seines Vaters in Afghanistan vor über einem Jahr und insbesondere danach sowie auf der Reise um seine jüngeren Geschwister gekümmert. In der Schweiz begleite er diese in die Schule oder zu anderen Terminen und unterstütze sie bei den Hausaufgaben oder bei ausserschulischen Aktivitäten. De facto übe er die Rolle eines Vaters aus, welche von niemanden sonst übernommen werden könne. Seine Mutter leide an chronischen Beschwerden, weshalb sie sehr unselbständig sei, sich kaum um sich selber kümmern und ihren Aufgaben hinsichtlich Betreuung und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder nicht nachkommen könne. Ferner sei auf das besondere Vertrauensverhältnis der Geschwister hinzuweisen; im Falle ihrer Trennung werde das Wohl der minderjährigen Geschwister (Art. 3 KRK) verletzt. Ausserdem seien die Lebensumstände in Griechenland prekär gewesen (vgl. betreffend die Situation in Griechenland auch die Vorbringen in der Eingabe vom 1. März 2024 [A21]).
E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und es sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsyG gefunden hat. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2).
E. 7.3.2 Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Gemäss Art. 3 KRK ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, zudem das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Wie das SEM zu Recht festgestellt hat und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.2), sind die gesundheitlichen Beschwerden der Mutter - dabei handelt es sich um (...)schmerzen, (...)beschwerden sowie (...), welche gemäss den vorinstanzlichen Akten inAbklärung und Behandlung sind - nicht derart gravierend, dass sie ein Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer zu begründen vermögen. Auch der Umstand, dass die Mutter eine Analphabetin sei und keine Fremdsprachen spreche, reicht für eine spezifisch auf die Person des Beschwerdeführers ausgerichtete Abhängigkeit nicht aus. Was die minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers anbelangt, ist mit der Vor-instanz nicht in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer zu diesen eine enge Beziehung pflegt, insbesondere in seiner Rolle als deren Ansprechperson. Allerdings vermag auch dies noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im zuvor genannten Sinn zu begründen. Obwohl sich die Kinder - sie sind heute (...) und fast (...) Jahre alt - in einem fremden Land befinden, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre hier anwesende Mutter sie nicht ohne die persönliche Hilfe des Beschwerdeführers angemessen betreuen, ihnen als Vertrauensperson Sicherheit bieten und für ihr Wohlergehen sorgen könnte. Ohne die gesundheitlichen Probleme der Mutter des Beschwerdeführers zu verkennen, ist nicht davon auszugehen, dass sie deswegen die Betreuungs- und Erziehungsfunktion gegenüber ihren beiden Kindern nicht wahrnehmen könnte. Mithilfe der Schule und ihren dortigen Betreuungspersonen werden sich die beiden Kinder schrittweise in der Schweiz integrieren und ein neues Beziehungsnetz aufbauen können. Die vorgebrachte Betreuungsbedürftigkeit der minderjährigen Geschwister ist folglich nicht von der Person des Beschwerdeführers abhängig. Angesichts dessen wird mit dem Wegweisungsvollzug nach Griechenland weder das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK noch das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK verletzt, auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen, nicht voneinander getrennt zu werden, verständlich ist.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist Folgendes zu beachten:
E. 7.4.1 Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen Gültigkeit zukomme, wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021, a.a.O., E. 11.5).
E. 7.4.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst vulnerable Person handelt. Er ist volljährig und damit nicht mehr in einem verletzlichen (jugendlichen) Alter. Zwar leidet er gemäss den ärztlichen Kurzberichten von B._______ an Schulterschmerzen und an Haarausfall respektive an einem Jucken seiner Kopfhaut (A23 f.) sowie - gemäss der Eingabe vom 1. März 2024 (A21) - auch an einer Depression, welche jedoch bei den medizinischen Anlaufstellen des Bundesasylzentrums nie zur Sprache kam und daher nicht belegt ist. Bei den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen handelt es sich nicht um schwerwiegende Krankheiten oder Behinderungen. Aus den Akten ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen ist. Auch ist gestützt auf die Akten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, bestehen keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der griechische Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Bei einer Rückkehr ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Als anerkannter Flüchtling kann er sich zudem auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen.
E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.
E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 9.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3220/2024 Urteil vom 30. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marc Richard, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 14. Mai 2024. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern (N [...]) im (...) 2023 seinen Heimatstaat und suchte mit ihnen zusammen am 28. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 1. Februar 2024 nahm das SEM seine Personalien auf. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) vom 31. Januar 2024 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2023 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte daher gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), die griechischen Behörden am gleichen Tag um weiterführende Informationen. B.b Diese teilten dem SEM am 13. Februar 2024 mit, dass der Beschwerdeführer am (...) 2023 als Flüchtling anerkannt und ihm eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei, welche bis am (...) 2026 gültig sei. C. C.a Am 14. Februar 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). C.b Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu und bestätigten, dass Griechenland den Beschwerdeführer am (...) 2023 als Flüchtling anerkannt habe und seine Aufenthaltsbewilligung bis am (...) 2026 (sic) gültig sei. D. Gestützt auf diese Erkenntnisse gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zur Absicht, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen, sowie zu allfälligen gesundheitlichen Beschwerden am 16. Februar 2024 das rechtliche Gehör. Am 1. März 2024 reichte der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Stellungnahme bei der Vorin-stanz ein. E. E.a Mit Eingabe vom 15. März 2024 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht von B._______ vom 7. März 2024 beim SEM ein, gemäss welchem er an Schmerzen an der linken Schulter (vermutlich liege das Problem bei der [...]) leide. E.b Gemäss einem weiteren ärztlichen Kurzbericht von B._______ vom 25. April 2024, welcher am 29. April 2024 beim SEM eingereicht wurde, leide der Beschwerdeführer ausserdem an Haarausfall und an einem Juckreiz auf der Kopfhaut. F. Am 13. Mai 2024 stellte das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu; tags darauf reichte dieser eine Stellungnahme dazu ein. G. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 - eröffnet am 15. Mai 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. H. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die Ziffern 2 bis 4 des Verfügungsdispositivs seien aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen, da ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland weder zulässig noch zumutbar sei. Eventualiter sei die Sache zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Am 24. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. K. Der vorliegende Entscheid ergeht in Kenntnis der Asylakten der Mutter und minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers (N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch) wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Demnach ist einzig auf die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs (Ziffer 2 und 4 der angefochtenen Verfügung) einzugehen.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich des geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihm und seinen Familienangehörigen - die Mutter und die minderjährigen Geschwister wurden vom SEM am (...) 2024infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland vorläufig aufgenommen (Anmerkung des Gerichts) - und betreffend das Kindeswohl nur in ungenügender Weise abgeklärt und sich in ihrer Verfügung mit diesen Fragen nur sehr oberflächlich auseinandergesetzt (vgl. A28 und Beschwerde Ziff. 4). Damit machte er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) sowie der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 35 Abs. 1 VwVG) geltend. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Das SEM ist im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf völkerrechtliche Aspekte, wie das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 EMRK, eingegangen und hat sich mit dem vorgebrachten besonderen Abhängigkeitsverhältnis, welches zwischen ihm und seinen minderjährigen Geschwistern sowie in Bezug zu seiner Mutter vorliege, in genügender Weise auseinandergesetzt (vgl. Verfügung Ziff. III.1 [S. 8 f.]). Dabei hat es den betroffenen Familienmitgliedern durchaus ein nahes Verhältnis zugestanden und festgestellt, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter und seinen Geschwistern das Leben in einem fremden Land erleichtere. Daraus lasse sich jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK ableiten, zumal die vorgebrachten körperlichen Beschwerden seiner Mutter nicht derart gravierend seien, dass sie ohne ihn den Alltag und ihre Mutterrolle nicht meistern könnte. In Bezug auf das Kindeswohl (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder [KRK, SR 0.107]) seiner minderjährigen Geschwister verwies die Vorinstanz auf den Umstand, dass sich mit der hier anwesenden Mutter auch nach seiner Rückkehr nach Griechenland weiterhin ein Elternteil der Kinder in der Schweiz aufhalten werde, weshalb nicht von einer Verletzung des Kindeswohls auszugehen sei (vgl. Verfügung Ziff. III.1 [S. 9]). Damit ist das SEM auf alle wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Verfügung eingegangen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Wie erwähnt, stellte das SEM das nahe Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern in der angefochtenen Verfügung nicht in Abrede, geht jedoch nicht von deren rechtlicher Relevanz aus. Folglich war es auch nicht verpflichtet, die minderjährigen Geschwister hinsichtlich der Rolle des Beschwerdeführers als Bezugsperson zu befragen, diesbezüglich ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen oder Berichte von Betreuungspersonen der Schule einzufordern; mit Blick auf die Berichte von Betreuungspersonen der Schule hätte gestützt auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 AsylG) ohnehin erwartet werden können, dass diese von ihm selber beigebracht werden. Ob das SEM zu Recht nicht von einem rechtlich relevanten Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen genannten Familienmitgliedern ausgegangen ist, ist eine materielle Frage, auf die nachfolgend zurückzukommen sein wird. Auch sonst ist nach Durchsicht der Akten nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt mangelhaft festgestellt hat. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass keine formellen Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Hinsichtlich der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, zwischen ihm und seiner Mutter respektive seinen minderjährigen Geschwistern (mit den Jahrgängen [...] und [...]) bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, weshalb das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt sei. Der Beschwerdeführer habe sich schon vor der Festnahme seines Vaters in Afghanistan vor über einem Jahr und insbesondere danach sowie auf der Reise um seine jüngeren Geschwister gekümmert. In der Schweiz begleite er diese in die Schule oder zu anderen Terminen und unterstütze sie bei den Hausaufgaben oder bei ausserschulischen Aktivitäten. De facto übe er die Rolle eines Vaters aus, welche von niemanden sonst übernommen werden könne. Seine Mutter leide an chronischen Beschwerden, weshalb sie sehr unselbständig sei, sich kaum um sich selber kümmern und ihren Aufgaben hinsichtlich Betreuung und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder nicht nachkommen könne. Ferner sei auf das besondere Vertrauensverhältnis der Geschwister hinzuweisen; im Falle ihrer Trennung werde das Wohl der minderjährigen Geschwister (Art. 3 KRK) verletzt. Ausserdem seien die Lebensumstände in Griechenland prekär gewesen (vgl. betreffend die Situation in Griechenland auch die Vorbringen in der Eingabe vom 1. März 2024 [A21]). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und es sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsyG gefunden hat. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). 7.3.2 Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Gemäss Art. 3 KRK ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, zudem das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Wie das SEM zu Recht festgestellt hat und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.2), sind die gesundheitlichen Beschwerden der Mutter - dabei handelt es sich um (...)schmerzen, (...)beschwerden sowie (...), welche gemäss den vorinstanzlichen Akten inAbklärung und Behandlung sind - nicht derart gravierend, dass sie ein Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer zu begründen vermögen. Auch der Umstand, dass die Mutter eine Analphabetin sei und keine Fremdsprachen spreche, reicht für eine spezifisch auf die Person des Beschwerdeführers ausgerichtete Abhängigkeit nicht aus. Was die minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers anbelangt, ist mit der Vor-instanz nicht in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer zu diesen eine enge Beziehung pflegt, insbesondere in seiner Rolle als deren Ansprechperson. Allerdings vermag auch dies noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im zuvor genannten Sinn zu begründen. Obwohl sich die Kinder - sie sind heute (...) und fast (...) Jahre alt - in einem fremden Land befinden, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre hier anwesende Mutter sie nicht ohne die persönliche Hilfe des Beschwerdeführers angemessen betreuen, ihnen als Vertrauensperson Sicherheit bieten und für ihr Wohlergehen sorgen könnte. Ohne die gesundheitlichen Probleme der Mutter des Beschwerdeführers zu verkennen, ist nicht davon auszugehen, dass sie deswegen die Betreuungs- und Erziehungsfunktion gegenüber ihren beiden Kindern nicht wahrnehmen könnte. Mithilfe der Schule und ihren dortigen Betreuungspersonen werden sich die beiden Kinder schrittweise in der Schweiz integrieren und ein neues Beziehungsnetz aufbauen können. Die vorgebrachte Betreuungsbedürftigkeit der minderjährigen Geschwister ist folglich nicht von der Person des Beschwerdeführers abhängig. Angesichts dessen wird mit dem Wegweisungsvollzug nach Griechenland weder das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK noch das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK verletzt, auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen, nicht voneinander getrennt zu werden, verständlich ist. 7.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist Folgendes zu beachten: 7.4.1 Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen Gültigkeit zukomme, wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021, a.a.O., E. 11.5). 7.4.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst vulnerable Person handelt. Er ist volljährig und damit nicht mehr in einem verletzlichen (jugendlichen) Alter. Zwar leidet er gemäss den ärztlichen Kurzberichten von B._______ an Schulterschmerzen und an Haarausfall respektive an einem Jucken seiner Kopfhaut (A23 f.) sowie - gemäss der Eingabe vom 1. März 2024 (A21) - auch an einer Depression, welche jedoch bei den medizinischen Anlaufstellen des Bundesasylzentrums nie zur Sprache kam und daher nicht belegt ist. Bei den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen handelt es sich nicht um schwerwiegende Krankheiten oder Behinderungen. Aus den Akten ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen ist. Auch ist gestützt auf die Akten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, bestehen keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der griechische Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Bei einer Rückkehr ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Als anerkannter Flüchtling kann er sich zudem auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 9.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: