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E-3171/2022

E-3171/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-18 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimat- staat am 25. April 2017 und gelangte am 9. Mai 2017 in die Schweiz, wo sie am 10. Mai 2017 um Asyl nachsuchte. B. Nachdem die Beschwerdeführerin mit einem französischen Visum gereist war, ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin; die französischen Behörden akzeptierten am 21. Juni 2017 die Übernahme der Beschwerdeführerin. C. Mit Entscheid vom 27. Juni 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Frankreich zur Durchführung des Asylverfahrens an. D. Am 13. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin als verschwunden gemel- det, weshalb die Überstellung nach Frankreich nicht vollzogen werden konnte. II. E. Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Juli 2019 beim SEM ein neues Asylgesuch ein. Sie erklärte unter anderem, dass sie aktuell hochschwan- ger sei (Geburtstermin […]) und sich ihr Verlobter und Kindsvater in der Schweiz befinde. F. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin im (…)spital C._______ ihren Sohn B._______ zur Welt. G. Am 31. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, sich zu ihrem Aufenthaltsort seit dem 13. Juli 2017, zur Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung ihres Asylverfahrens sowie einer allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern.

E-3171/2022 Seite 3 H. In ihrer Eingabe vom 21. August 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, es sei aktuell sowohl ein Vaterschaftsanerkennungs- als auch ein Ehevor- bereitungsverfahren hängig. Der Vater ihres Kindes und ihr zukünftiger Ehemann lebe seit dem Jahr 2014 als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz. Aus diesen Gründen ersuche sie die Schweiz, auf ihr Asyl- gesuch einzutreten und eine Anhörung durchzuführen. Sollte dennoch von der Zuständigkeit Frankreichs ausgegangen werden, beantrage sie, es sei ihr Sohn in die Flüchtlingseigenschaft sowie die vorläufige Aufnahme sei- nes Vaters einzubeziehen. I. Am 2. September 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Dem Gesuch wurde am 5. Septem- ber 2019 entsprochen. J. Gleichentags forderte das SEM die Beschwerdeführerin dazu auf, die Iden- tität des Kindsvaters bekannt zu geben und Angaben zum angeblich ein- geleiteten Vaterschaftsanerkennungsverfahren zu liefern. Am 10. Septem- ber 2019 trafen kommentarlos Kopien der Geburtsbestätigung von B._______ sowie der Aufenthaltsbewilligung des Kindsvaters beim SEM ein. K. Mit Entscheid vom 18. September 2019 trat das SEM wiederum auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Überstellung und den Wegweisungsvollzug nach Frankreich und lehnte das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Verlobten respektive Kinds- vaters ab. Es führte zur Begründung aus, Abklärungen beim Zivilstandsamt C._______ hätten ergeben, dass kein Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft in Bearbeitung sei; ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren könne auch im Ausland abgewartet werden. Das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme sei abzuweisen, weil die geltend gemachte Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und ihrem Verlobten beziehungsweise Vater nicht als dauerhaft im Sinn von Art. 8 EMRK zu werten sei und sie damit nicht in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden könnten. Ausserdem seien die Beschwerdeführenden im Wissen um die Zuständigkeit Frankreichs für ihr Asylverfahren dennoch in die Schweiz zurückgekehrt. Dieses Verhalten verdiene keinen Schutz, weil sie ein Verfahren zur Familienzusammenführung gemäss Art. 85

E-3171/2022 Seite 4 Abs. 7 AIG einleiten könnten. Der Ausgang eines solchen Verfahrens könne im Ausland abgewartet werden. L. Auf die gegen die Dispositivziffer 5 dieses Nichteintretensentscheids (Ein- bezug in die Flüchtlingseigenschaft) erhobene Beschwerde vom 22. Okto- ber 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5524/2019 vom

18. November 2019 nicht ein, nachdem die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatten. III. M. Der Verlobte der Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 16. Okto- ber 2019 an das kantonale Migrationsamt und ersuchte um Familiennach- zug für die Beschwerdeführerin und ihr gemeinsames Kind. Er machte gel- tend, sie hätten am 19. Juli 2019 ein Kind bekommen und die entspre- chende Vaterschaftsanerkennung sei beim Zivilstandsamt C._______ hän- gig. Beim Zivilstandsamt D._______ sei zudem ein Gesuch um Vorberei- tung der Eheschliessung hängig. N. Am 18. Oktober 2019 ersuchte die Stadt D._______ beim SEM um Ein- sichtnahme in das Asyldossier der Beschwerdeführenden wegen der Vor- bereitung der Heirat mit E._______ (N […]). O. Am 22. Oktober 2019 stellte die Beschwerdeführerin beim kantonalen Mig- rationsamt ein Gesuch um Kantonswechsel und stützte sich dabei auf den Grundsatz der Einheit der Familie. P. Das Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels der Beschwerdeführe- rin wurde am 28. November 2019 als gegenstandslos geworden ab- geschrieben, nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin- Verfahrens nach Frankreich überstellt worden war. IV.

E-3171/2022 Seite 5 Q. Per 20. Mai 2021 erfolgte die Anerkennung der Vaterschaft von E._______ zugunsten des Kinds der Beschwerdeführerin. R. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 stellten die Beschwerdeführenden wiede- rum ein Gesuch um Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG. Es wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer nunmehr vierjähri- gen Beziehung eine dauerhafte und eheähnliche Beziehung zum Vater ihres Kindes pflege und inzwischen auch die Vaterschaftsanerkennung vor- liege. Gestützt auf Art. 8 EMRK werde deshalb der Einschluss in die Flücht- lingseigenschaft des Verlobten beziehungsweise Vaters ersucht. S. S.a Am 17. November 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Bekanntgabe des Verfahrensstands; die Anfrage wurde mit Schreiben vom 24. November 2021 beantwortet. S.b Mit weiteren Eingaben vom 4. März und 27. April 2022 erkundigten sich die Beschwerdeführenden erneut um den Stand ihres Verfahrens. T. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 – eröffnet am 27. Juni 2022 – lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug nach Art. 51 AsylG ab und verwei- gerte den Beschwerdeführenden die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. U. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 21. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie sinngemäss ihren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Verlobten respektive Vaters. V. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2022 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, welcher am 8. August 2022 bezahlt wurde. W. Am 12. August 2022 lud er Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Stellung- nahme ein. Die Vernehmlassung datiert vom 25. August 2022.

E-3171/2022 Seite 6 X. Der Instruktionsrichter gab den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom

29. August 2022 Gelegenheit sich zur Vernehmlassung zu äussern; sie reichten am 13. September 2022 eine Replik ein. Y. Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 informierten die Beschwerdeführenden über die Mandatierung einer Rechtsvertretung und erkundigten sich nach dem Stand ihres Verfahrens. Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage am 7. Februar 2023.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Kos- tenvorschuss wurde fristgerecht überwiesen. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die an- gefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung gab die Vorinstanz an, die Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG bedinge, dass die Personen bereits vor der Ausreise aus dem Heimatland verheiratet oder in einem Konkubinatsverhältnis gelebt hätten und durch die Flucht unfreiwillig getrennt worden seien. Den Anga- ben der Beschwerdeführenden zufolge sei nicht von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft auszugehen, womit die sich aus Art. 51 AsylG erge- benden zwingenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Rechtsmittels in- haltlich Folgendes aus:

E. 3.2.1 Sie führe seit September 2017 eine Beziehung mit ihrem Verlobten und habe sich seither regelmässig bei ihm in der Schweiz aufgehalten oder er habe sie in Frankreich (F._______) besucht. Schliesslich sei am (…) ihr gemeinsamer Sohn in der Schweiz zur Welt gekommen. Die Anerkennung der Vaterschaft datiere vom 20. Mai 2021. Zu diesem Zeitpunkt habe sie in G._______ im Kanton H._______ gelebt. Nach dem Nichteintretensent- scheid vom 18. September 2018 hätten die Beschwerdeführenden sich of- fiziell in Frankreich (I._______) aufgehalten, ihren Verlobten/Vater aber mehrmals wöchentlich in D._______ besucht. Der Kinds-vater kümmere sich regelmässig um den gemeinsamen Sohn. Am 1. April 2022 hätten sie eine gemeinsame Wohnung in J._______ bezogen; seither würden sie sich "ständig und ausschliesslich" in der Schweiz aufhalten.

E. 3.2.2 Sie und der Kindsvater seien sri-lankische Staatsangehörige; er sei anerkannter Flüchtling und sie verfüge ausserhalb der Schweiz über kei- nen gültigen Aufenthaltstitel. Das Familienleben könne folglich nur in der Schweiz gelebt werden. Demnach sei gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG der in der Schweiz geborene Beschwerdeführer als Sohn eines Flüchtlings und sie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als dessen Lebenspartnerin als Flücht- linge anzuerkennen. Es handle sich bei ihrer nunmehr fünfjährigen Bezie- hung um eine dauerhafte, eheähnliche Gemeinschaft, zumal sie trotz der erschwerenden Umstände faktisch zusammengelebt hätten. Die Vor- instanz habe ihren ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz seit dem

1. April 2022 und die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts im Urteil D-3175/2016 vom 17. August 2017 [= BVGE 2017 VI/4; Anmerkung BVGer] zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.

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E. 3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass sich auch ein in der Schweiz geborenes Kind, welches im Ausland lebe, nicht auf Art. 51 Abs. 4 AsylG berufen und durch die in der Schweiz erfolgte Geburt eine Einreise- bewilligung erwirken könne. Die Beziehung der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten sei zudem erst lange nach dessen Flucht aus dem Hei- matstaat aufgenommen worden, weshalb ebenfalls kein Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG bestehe.

E. 3.4.1 In ihrer Replik führen die Beschwerdeführenden aus, es sei offen- sichtlich, dass vorliegend keine Anspruchsgrundlage gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG hergeleitet werden könne, nachdem sie nicht durch eine Flucht getrennt worden seien. Sie würden ihren Anspruch vielmehr aus Art. 51 Abs. 1 AsylG sowie dem einschlägigen Leitentscheid des Bundes- verwaltungsgerichts D-3175/2016 ableiten. Die Vorinstanz habe sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass sich die Nachzuziehenden bereits in der Schweiz aufhalten würden. Weiter sei B._______ der Sohn eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings und hätte vom SEM gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt werden müssen.

E. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin habe sich im Jahr 2018 mit dem Kindsvater verlobt und sich regelmässig an dessen damaliger Wohnadresse im Kanton Zürich aufgehalten. Nach F._______ sei sie jeweils nur zurückge- kehrt, wenn es ihr Asylverfahren erfordert habe. Anlässlich ihres schriftli- chen Asylgesuchs vom 18. Juli 2019 habe sie in G._______ gewohnt und am (…) ihren Sohn in der Schweiz zur Welt gebracht. Nach dem Nichtein- tretensentscheid vom 18. September 2019 sowie ihrer Wegweisung nach Frankreich habe der Lebenspartner/Vater für sie eine Wohnung in I._______ gemietet; sie hätten sich aber weiterhin bei jeder Gelegenheit in D._______ aufgehalten, insbesondere zum Wohl des Kindes. Diese Situa- tion habe am 21. Juni 2021 zum Gesuch um Familienzusammenführung geführt, nachdem sie sich ohnehin praktisch ausschliesslich in der Schweiz aufgehalten hätten. Seit dem 1. April 2022 würden sie sich nun dauerhaft und ausschliesslich in der Schweiz aufhalten, weshalb die Voraussetzun- gen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Anwendung dieser Bestimmung nicht auf einen "rechtmässigen" Aufenthalt beschränkt. Es könne auch nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf Art. 51 Abs. 1 AsylG gespro- chen werden. Die Beschwerdeführerin habe ihren Aufenthalt nicht mit dem Ziel nach J._______ verlegt, die Einreisebestimmungen zu umgehen,

E-3171/2022 Seite 9 sondern um ihren Sohn zu schützen. Insofern würden keine besonderen Umstände vorliegen, die dem Anspruch auf Familienzusammenführung entgegenstünden.

E. 4.1 Nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht- lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be- weis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Ver- fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht der Asylsu- chenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl

– namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrer- seits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Den Ehegatten gleichge- stellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauern- der eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Art. 1a Bst. e und Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diese Bestimmung ist grundsätzlich auch anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig auf- genommen wurde, sofern sich die einzubeziehenden Angehörigen bereits in der Schweiz aufhalten (vgl. BVGE 2019 VI/8). Befinden sich die Ehegat- ten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder in der Schweiz, erhal- ten sie vorbehältlich besonderer Umstände ebenfalls die Flüchtlingseigen- schaft (und Asyl), auch wenn die Familiengemeinschaft erst in der Schweiz begründet worden ist (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.2 ff., auf den in der Replik verwiesen wurde).

E. 4.2.2 In der Schweiz geborene Kinder von (originär) als Flüchtling aner- kannten Elternteilen werden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen.

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E. 4.2.3 Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht ge- trennt und befinden sie sich im Ausland, ist auf Gesuch hin ihre Einreise zu bewilligen Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 4.3.1 Das Kriterium der "besonderen Umstände" dient gemäss ständiger Praxis insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1610/2019 vom 19. Oktober 2020 E. 5.1 oder E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.2 m.w.H.).

E. 4.3.2 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in ver- schiedenen Konstellationen das Vorliegen von besonderen Umständen be- jaht. So ist ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann aus- geschlossen, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person ihre Flüchtlingseigenschaft selbst derivativ erworben hat, wenn die eheli- che Gemeinschaft während einer längeren Zeit nicht gelebt beziehungs- weise aufgegeben wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben, oder wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsan- gehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person und es der Fa- milie zumutbar und möglich wäre, statt in der Schweiz auch in diesem an- deren Land zu leben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1).

E. 4.3.3 Der Einbezug des Ehegatten in die Flüchtlingseigenschaft stellt ge- mäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 51 Abs. 1 AsylG den Regelfall dar. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegen- stehen, ist somit als Ausnahmeklausel zu verstehen und entsprechend grundsätzlich restriktiv anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer D-696/2018 vom 28. Februar 2018 E. 6.2). Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände liegt bei den Asylbehörden, wobei die betroffenen Personen eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Urteil des BVGer E-6677/2014 vom

29. Dezember 2016 E. 4.5).

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich das Beschwerdeverfahren nach Abschluss des Schriftenwech- sels als nicht spruchreif erweist.

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E. 5.2.1 Der Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführenden nach dem zwei- ten Dublin-Verfahren ihren Lebensmittelpunkt definitiv wieder in die Schweiz verlegt haben, ergibt sich aus den Akten nicht mit Sicherheit. Der mit der Beschwerde eingereichte Mietvertrag einer Wohnung in J._______ vom 1. April 2022 in welchem die Beschwerdeführerin – zusammen mit E._______ – als Vertragspartei aufgeführt ist, legt tatsächlich den Schluss nahe, dass sie und ihr Kind jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ausschliesslich in der Schweiz lebten.

E. 5.2.2 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2022 hingegen davon aus, dass sich die Beschwerdeführenden noch im Ausland aufhalten würden, und verweigerte die "Einreise in die Schweiz". Das Hauptargument, "eine gelebte Familiengemeinschaft vor der Flucht" habe nicht existiert, basierte offensichtlich ebenfalls auf der Annahme, die Be- schwerdeführenden würden sich noch im Ausland aufhalten und es komme Art. 51 Abs. 4 AsylG zur Anwendung (weshalb zu prüfen sei, ob die Fami- lieneinheit bereits vor der vermeintlichen Trennung durch die Flucht be- standen habe). Diese Haltung der Vorinstanz ist insoweit nachvollziehbar als sie aufgrund der Ausführungen im Einbezugsgesuch vom 21. Juni 2021 nicht davon ausgehen konnte, die Beschwerdeführerin habe ihren Wohn- sitz in Frankreich aufgegeben, und sie das SEM nicht über die veränderte Wohnsituation ab April 2022 informierte.

E. 5.2.3 Auf die Argumentation der Beschwerdeführenden in ihrem Rechts- mittel, sie würden seit dem 1. April 2022 in der Schweiz leben und seien gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (Beschwerdeführerin) respektive Art. 51 Abs. 3 AsylG (Sohn) in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners/Vaters einzubeziehen, ging das SEM in seiner Vernehmlassung nicht ein. Viel- mehr ging die Vorinstanz aus unbekannten Gründen offensichtlich weiter- hin von einem Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Ausland aus und führte aus, sie beide könnten aus der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 5.2.4 Angesichts der vorliegenden Akten ist im Urteilszeitpunkt davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind seit dem 1. April 2022 ausschliesslichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sie in einer gefes- tigten Beziehung zu ihrem Lebenspartner/Vater stehen. Unklar bleibt hin- gegen, ob besondere Umstände im Sinn von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Lebenspartners/Vaters entgegenstehen.

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E. 5.2.5 In diesem Zusammenhang besteht auch in Bezug auf ein kantonales Verfahren Klärungsbedarf: Aus dem relativ unübersichtlich wirkenden (hybriden) Asyldossier der Beschwerdeführenden ergibt sich, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2019 beim kanto- nalen Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht hatte, welches zunächst zuständigkeitshalber an das SEM übermittelt, von die- sem aber wieder rücküberwiesen worden war. In dieser Eingabe hatte er darüber informiert, dass am (…) ihr gemeinsames Kind zur Welt gekom- men sei und Gesuche um Anerkennung der Vaterschaft und um Vorberei- tung der Eheschliessung eingereicht worden seien (bereits am 8. April 2019 hatte das Zivilstandsamt D._______ beim SEM um Akteneinsicht zwecks "Entgegennahme Vaterschaftsanerkennung" gebeten; das Gleiche geschah am 18. Oktober 2019 wegen "Ehevorbereitung / Trauung in der Schweiz mit E._______). Der Stand dieses kantonalen Familiennachzugs- verfahrens ergibt sich aus den Akten N (…) nicht.

E. 5.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann die Entscheidreife vorliegend nicht ohne grösseren Instruktionsaufwand selber herstellen. Für die Rück- weisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts spricht auch der Umstand, dass auf diese Weise der Instan- zenzug erhalten bleibt. Auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Be- schwerdevorbringen kann bei diesem Verfahrensausgang verzichtet wer- den.

E. 5.2.7 Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2022 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststel- lung sowie zu neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von den Beschwerdeführenden geleis- tete Kostenvorschuss ist rückzuerstatten.

E. 7.2 Den Beschwerdeführenden ist trotz ihres Obsiegens keine Parteient- schädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichten: Ihre Rechtsvertretung informierte erst mit Schreiben vom 3. Februar 2023 – und damit nach Abschluss des Schriftenwechsels – über ihre Mandatierung; demnach ist praxisgemäss nicht davon auszugehen ist, den Beschwerde- führenden seien im Beschwerdeverfahren notwendige und verhältnismäs- sig hohe Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen (vgl. auch Art. 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3171/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wurde.
  2. Die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2022 wird aufgehoben und die Sache für weitere Abklärungen im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerde- führenden geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird ihnen durch die Gerichtskasse rückerstattet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3171/2022 Urteil vom 18. September 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Sri Lanka, beide vertreten durch Rechtsanwältin Jasmin Hartmann, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 25. April 2017 und gelangte am 9. Mai 2017 in die Schweiz, wo sie am 10. Mai 2017 um Asyl nachsuchte. B. Nachdem die Beschwerdeführerin mit einem französischen Visum gereist war, ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin; die französischen Behörden akzeptierten am 21. Juni 2017 die Übernahme der Beschwerdeführerin. C. Mit Entscheid vom 27. Juni 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Frankreich zur Durchführung des Asylverfahrens an. D. Am 13. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin als verschwunden gemeldet, weshalb die Überstellung nach Frankreich nicht vollzogen werden konnte. II. E. Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Juli 2019 beim SEM ein neues Asylgesuch ein. Sie erklärte unter anderem, dass sie aktuell hochschwanger sei (Geburtstermin [...]) und sich ihr Verlobter und Kindsvater in der Schweiz befinde. F. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin im (...)spital C._______ ihren Sohn B._______ zur Welt. G. Am 31. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, sich zu ihrem Aufenthaltsort seit dem 13. Juli 2017, zur Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung ihres Asylverfahrens sowie einer allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern. H. In ihrer Eingabe vom 21. August 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, es sei aktuell sowohl ein Vaterschaftsanerkennungs- als auch ein Ehevorbereitungsverfahren hängig. Der Vater ihres Kindes und ihr zukünftiger Ehemann lebe seit dem Jahr 2014 als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz. Aus diesen Gründen ersuche sie die Schweiz, auf ihr Asylgesuch einzutreten und eine Anhörung durchzuführen. Sollte dennoch von der Zuständigkeit Frankreichs ausgegangen werden, beantrage sie, es sei ihr Sohn in die Flüchtlingseigenschaft sowie die vorläufige Aufnahme seines Vaters einzubeziehen. I. Am 2. September 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Dem Gesuch wurde am 5. September 2019 entsprochen. J. Gleichentags forderte das SEM die Beschwerdeführerin dazu auf, die Identität des Kindsvaters bekannt zu geben und Angaben zum angeblich eingeleiteten Vaterschaftsanerkennungsverfahren zu liefern. Am 10. September 2019 trafen kommentarlos Kopien der Geburtsbestätigung von B._______ sowie der Aufenthaltsbewilligung des Kindsvaters beim SEM ein. K. Mit Entscheid vom 18. September 2019 trat das SEM wiederum auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Überstellung und den Wegweisungsvollzug nach Frankreich und lehnte das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Verlobten respektive Kinds-vaters ab. Es führte zur Begründung aus, Abklärungen beim Zivilstandsamt C._______ hätten ergeben, dass kein Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft in Bearbeitung sei; ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren könne auch im Ausland abgewartet werden. Das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme sei abzuweisen, weil die geltend gemachte Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und ihrem Verlobten beziehungsweise Vater nicht als dauerhaft im Sinn von Art. 8 EMRK zu werten sei und sie damit nicht in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden könnten. Ausserdem seien die Beschwerdeführenden im Wissen um die Zuständigkeit Frankreichs für ihr Asylverfahren dennoch in die Schweiz zurückgekehrt. Dieses Verhalten verdiene keinen Schutz, weil sie ein Verfahren zur Familienzusammenführung gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG einleiten könnten. Der Ausgang eines solchen Verfahrens könne im Ausland abgewartet werden. L. Auf die gegen die Dispositivziffer 5 dieses Nichteintretensentscheids (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft) erhobene Beschwerde vom 22. Oktober 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5524/2019 vom 18. November 2019 nicht ein, nachdem die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatten. III. M. Der Verlobte der Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 an das kantonale Migrationsamt und ersuchte um Familiennachzug für die Beschwerdeführerin und ihr gemeinsames Kind. Er machte geltend, sie hätten am 19. Juli 2019 ein Kind bekommen und die entsprechende Vaterschaftsanerkennung sei beim Zivilstandsamt C._______ hängig. Beim Zivilstandsamt D._______ sei zudem ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung hängig. N. Am 18. Oktober 2019 ersuchte die Stadt D._______ beim SEM um Einsichtnahme in das Asyldossier der Beschwerdeführenden wegen der Vorbereitung der Heirat mit E._______ (N [...]). O. Am 22. Oktober 2019 stellte die Beschwerdeführerin beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Kantonswechsel und stützte sich dabei auf den Grundsatz der Einheit der Familie. P. Das Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels der Beschwerdeführerin wurde am 28. November 2019 als gegenstandslos geworden ab-geschrieben, nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Frankreich überstellt worden war. IV. Q. Per 20. Mai 2021 erfolgte die Anerkennung der Vaterschaft von E._______ zugunsten des Kinds der Beschwerdeführerin. R. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 stellten die Beschwerdeführenden wiederum ein Gesuch um Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG. Es wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer nunmehr vierjährigen Beziehung eine dauerhafte und eheähnliche Beziehung zum Vater ihres Kindes pflege und inzwischen auch die Vaterschaftsanerkennung vorliege. Gestützt auf Art. 8 EMRK werde deshalb der Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft des Verlobten beziehungsweise Vaters ersucht. S. S.a Am 17. November 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Bekanntgabe des Verfahrensstands; die Anfrage wurde mit Schreiben vom 24. November 2021 beantwortet. S.b Mit weiteren Eingaben vom 4. März und 27. April 2022 erkundigten sich die Beschwerdeführenden erneut um den Stand ihres Verfahrens. T. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 - eröffnet am 27. Juni 2022 - lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug nach Art. 51 AsylG ab und verweigerte den Beschwerdeführenden die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. U. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 21. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie sinngemäss ihren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Verlobten respektive Vaters. V. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2022 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, welcher am 8. August 2022 bezahlt wurde. W. Am 12. August 2022 lud er Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Stellungnahme ein. Die Vernehmlassung datiert vom 25. August 2022. X. Der Instruktionsrichter gab den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 29. August 2022 Gelegenheit sich zur Vernehmlassung zu äussern; sie reichten am 13. September 2022 eine Replik ein. Y. Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 informierten die Beschwerdeführenden über die Mandatierung einer Rechtsvertretung und erkundigten sich nach dem Stand ihres Verfahrens. Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage am 7. Februar 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Kostenvorschuss wurde fristgerecht überwiesen. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung gab die Vorinstanz an, die Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG bedinge, dass die Personen bereits vor der Ausreise aus dem Heimatland verheiratet oder in einem Konkubinatsverhältnis gelebt hätten und durch die Flucht unfreiwillig getrennt worden seien. Den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge sei nicht von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft auszugehen, womit die sich aus Art. 51 AsylG ergebenden zwingenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien. 3.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Rechtsmittels inhaltlich Folgendes aus: 3.2.1 Sie führe seit September 2017 eine Beziehung mit ihrem Verlobten und habe sich seither regelmässig bei ihm in der Schweiz aufgehalten oder er habe sie in Frankreich (F._______) besucht. Schliesslich sei am (...) ihr gemeinsamer Sohn in der Schweiz zur Welt gekommen. Die Anerkennung der Vaterschaft datiere vom 20. Mai 2021. Zu diesem Zeitpunkt habe sie in G._______ im Kanton H._______ gelebt. Nach dem Nichteintretensentscheid vom 18. September 2018 hätten die Beschwerdeführenden sich offiziell in Frankreich (I._______) aufgehalten, ihren Verlobten/Vater aber mehrmals wöchentlich in D._______ besucht. Der Kinds-vater kümmere sich regelmässig um den gemeinsamen Sohn. Am 1. April 2022 hätten sie eine gemeinsame Wohnung in J._______ bezogen; seither würden sie sich "ständig und ausschliesslich" in der Schweiz aufhalten. 3.2.2 Sie und der Kindsvater seien sri-lankische Staatsangehörige; er sei anerkannter Flüchtling und sie verfüge ausserhalb der Schweiz über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Das Familienleben könne folglich nur in der Schweiz gelebt werden. Demnach sei gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG der in der Schweiz geborene Beschwerdeführer als Sohn eines Flüchtlings und sie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als dessen Lebenspartnerin als Flüchtlinge anzuerkennen. Es handle sich bei ihrer nunmehr fünfjährigen Beziehung um eine dauerhafte, eheähnliche Gemeinschaft, zumal sie trotz der erschwerenden Umstände faktisch zusammengelebt hätten. Die Vor-instanz habe ihren ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz seit dem 1. April 2022 und die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-3175/2016 vom 17. August 2017 [= BVGE 2017 VI/4; Anmerkung BVGer] zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. 3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass sich auch ein in der Schweiz geborenes Kind, welches im Ausland lebe, nicht auf Art. 51 Abs. 4 AsylG berufen und durch die in der Schweiz erfolgte Geburt eine Einreisebewilligung erwirken könne. Die Beziehung der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten sei zudem erst lange nach dessen Flucht aus dem Heimatstaat aufgenommen worden, weshalb ebenfalls kein Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG bestehe. 3.4 3.4.1 In ihrer Replik führen die Beschwerdeführenden aus, es sei offensichtlich, dass vorliegend keine Anspruchsgrundlage gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG hergeleitet werden könne, nachdem sie nicht durch eine Flucht getrennt worden seien. Sie würden ihren Anspruch vielmehr aus Art. 51 Abs. 1 AsylG sowie dem einschlägigen Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-3175/2016 ableiten. Die Vorinstanz habe sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass sich die Nachzuziehenden bereits in der Schweiz aufhalten würden. Weiter sei B._______ der Sohn eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings und hätte vom SEM gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt werden müssen. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin habe sich im Jahr 2018 mit dem Kindsvater verlobt und sich regelmässig an dessen damaliger Wohnadresse im Kanton Zürich aufgehalten. Nach F._______ sei sie jeweils nur zurückgekehrt, wenn es ihr Asylverfahren erfordert habe. Anlässlich ihres schriftlichen Asylgesuchs vom 18. Juli 2019 habe sie in G._______ gewohnt und am (...) ihren Sohn in der Schweiz zur Welt gebracht. Nach dem Nichteintretensentscheid vom 18. September 2019 sowie ihrer Wegweisung nach Frankreich habe der Lebenspartner/Vater für sie eine Wohnung in I._______ gemietet; sie hätten sich aber weiterhin bei jeder Gelegenheit in D._______ aufgehalten, insbesondere zum Wohl des Kindes. Diese Situation habe am 21. Juni 2021 zum Gesuch um Familienzusammenführung geführt, nachdem sie sich ohnehin praktisch ausschliesslich in der Schweiz aufgehalten hätten. Seit dem 1. April 2022 würden sie sich nun dauerhaft und ausschliesslich in der Schweiz aufhalten, weshalb die Voraussetzungen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Anwendung dieser Bestimmung nicht auf einen "rechtmässigen" Aufenthalt beschränkt. Es könne auch nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf Art. 51 Abs. 1 AsylG gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin habe ihren Aufenthalt nicht mit dem Ziel nach J._______ verlegt, die Einreisebestimmungen zu umgehen, sondern um ihren Sohn zu schützen. Insofern würden keine besonderen Umstände vorliegen, die dem Anspruch auf Familienzusammenführung entgegenstünden. 4. 4.1 Nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Art. 1a Bst. e und Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diese Bestimmung ist grundsätzlich auch anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde, sofern sich die einzubeziehenden Angehörigen bereits in der Schweiz aufhalten (vgl. BVGE 2019 VI/8). Befinden sich die Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder in der Schweiz, erhalten sie vorbehältlich besonderer Umstände ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft (und Asyl), auch wenn die Familiengemeinschaft erst in der Schweiz begründet worden ist (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.2 ff., auf den in der Replik verwiesen wurde). 4.2.2 In der Schweiz geborene Kinder von (originär) als Flüchtling anerkannten Elternteilen werden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. 4.2.3 Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist auf Gesuch hin ihre Einreise zu bewilligen Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.3 4.3.1 Das Kriterium der "besonderen Umstände" dient gemäss ständiger Praxis insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1610/2019 vom 19. Oktober 2020 E. 5.1 oder E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.2 m.w.H.). 4.3.2 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in verschiedenen Konstellationen das Vorliegen von besonderen Umständen bejaht. So ist ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann ausgeschlossen, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person ihre Flüchtlingseigenschaft selbst derivativ erworben hat, wenn die eheliche Gemeinschaft während einer längeren Zeit nicht gelebt beziehungsweise aufgegeben wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben, oder wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person und es der Familie zumutbar und möglich wäre, statt in der Schweiz auch in diesem anderen Land zu leben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). 4.3.3 Der Einbezug des Ehegatten in die Flüchtlingseigenschaft stellt gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 51 Abs. 1 AsylG den Regelfall dar. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist somit als Ausnahmeklausel zu verstehen und entsprechend grundsätzlich restriktiv anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer D-696/2018 vom 28. Februar 2018 E. 6.2). Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände liegt bei den Asylbehörden, wobei die betroffenen Personen eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Urteil des BVGer E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.5). 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich das Beschwerdeverfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels als nicht spruchreif erweist. 5.2 5.2.1 Der Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführenden nach dem zweiten Dublin-Verfahren ihren Lebensmittelpunkt definitiv wieder in die Schweiz verlegt haben, ergibt sich aus den Akten nicht mit Sicherheit. Der mit der Beschwerde eingereichte Mietvertrag einer Wohnung in J._______ vom 1. April 2022 in welchem die Beschwerdeführerin - zusammen mit E._______ - als Vertragspartei aufgeführt ist, legt tatsächlich den Schluss nahe, dass sie und ihr Kind jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ausschliesslich in der Schweiz lebten. 5.2.2 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2022 hingegen davon aus, dass sich die Beschwerdeführenden noch im Ausland aufhalten würden, und verweigerte die "Einreise in die Schweiz". Das Hauptargument, "eine gelebte Familiengemeinschaft vor der Flucht" habe nicht existiert, basierte offensichtlich ebenfalls auf der Annahme, die Beschwerdeführenden würden sich noch im Ausland aufhalten und es komme Art. 51 Abs. 4 AsylG zur Anwendung (weshalb zu prüfen sei, ob die Familieneinheit bereits vor der vermeintlichen Trennung durch die Flucht bestanden habe). Diese Haltung der Vorinstanz ist insoweit nachvollziehbar als sie aufgrund der Ausführungen im Einbezugsgesuch vom 21. Juni 2021 nicht davon ausgehen konnte, die Beschwerdeführerin habe ihren Wohnsitz in Frankreich aufgegeben, und sie das SEM nicht über die veränderte Wohnsituation ab April 2022 informierte. 5.2.3 Auf die Argumentation der Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel, sie würden seit dem 1. April 2022 in der Schweiz leben und seien gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (Beschwerdeführerin) respektive Art. 51 Abs. 3 AsylG (Sohn) in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners/Vaters einzubeziehen, ging das SEM in seiner Vernehmlassung nicht ein. Vielmehr ging die Vorinstanz aus unbekannten Gründen offensichtlich weiterhin von einem Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Ausland aus und führte aus, sie beide könnten aus der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.2.4 Angesichts der vorliegenden Akten ist im Urteilszeitpunkt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind seit dem 1. April 2022 ausschliesslichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sie in einer gefestigten Beziehung zu ihrem Lebenspartner/Vater stehen. Unklar bleibt hingegen, ob besondere Umstände im Sinn von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Lebenspartners/Vaters entgegenstehen. 5.2.5 In diesem Zusammenhang besteht auch in Bezug auf ein kantonales Verfahren Klärungsbedarf: Aus dem relativ unübersichtlich wirkenden (hybriden) Asyldossier der Beschwerdeführenden ergibt sich, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2019 beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht hatte, welches zunächst zuständigkeitshalber an das SEM übermittelt, von diesem aber wieder rücküberwiesen worden war. In dieser Eingabe hatte er darüber informiert, dass am (...) ihr gemeinsames Kind zur Welt gekommen sei und Gesuche um Anerkennung der Vaterschaft und um Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht worden seien (bereits am 8. April 2019 hatte das Zivilstandsamt D._______ beim SEM um Akteneinsicht zwecks "Entgegennahme Vaterschaftsanerkennung" gebeten; das Gleiche geschah am 18. Oktober 2019 wegen "Ehevorbereitung / Trauung in der Schweiz mit E._______). Der Stand dieses kantonalen Familiennachzugsverfahrens ergibt sich aus den Akten N (...) nicht. 5.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann die Entscheidreife vorliegend nicht ohne grösseren Instruktionsaufwand selber herstellen. Für die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts spricht auch der Umstand, dass auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt. Auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen kann bei diesem Verfahrensausgang verzichtet werden. 5.2.7 Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2022 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss ist rückzuerstatten. 7.2 Den Beschwerdeführenden ist trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichten: Ihre Rechtsvertretung informierte erst mit Schreiben vom 3. Februar 2023 - und damit nach Abschluss des Schriftenwechsels - über ihre Mandatierung; demnach ist praxisgemäss nicht davon auszugehen ist, den Beschwerdeführenden seien im Beschwerdeverfahren notwendige und verhältnismässig hohe Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen (vgl. auch Art. 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. 2. Die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2022 wird aufgehoben und die Sache für weitere Abklärungen im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerde-führenden geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird ihnen durch die Gerichtskasse rückerstattet.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: